AuslR 1994, 245). Die Beteiligten erhalten aber durch die rechtzeitige Benennung der Unterlagen gerade die Möglichkeit, zu dem Inhalt und der Bedeutung der Quellen aus ihrer Sicht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Unterlagen vorzulegen oder deren Beiziehung zu beantragen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht ist daher zwar gehalten, möglichst umfassend die im zur Entscheidung anstehenden Asylverfahren notwendig werdenden Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen, ohne dass hieraus eine Notwendigkeit oder gar eine Verpflichtung entstehen könnte, tatsächlich jede zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Erkenntnisquelle in der zu treffenden Entscheidung ausdrücklich zu verwerten oder zu zitieren. Ebenso wie die Würdigung des Beteiligtenvorbringens ist auch die Bewertung von Erkenntnisquellen nämlich grundsätzlich nicht Gegenstand des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vielmehr handelt es sich hierbei um einen Akt wertender Erkenntnis, der erst im Rahmen der Entscheidungsfindung selbst stattfindet. Das Gericht ist deswegen auch nicht verpflichtet, schon vor der eigentlichen Urteilsfindung seine Bewertung den Beteiligten offenzulegen (vgl. Hess. VGH, 18.08.1995 -- 12 UZ 4015/95 --). Ist ein Beteiligter daran interessiert, dass ein von ihm als wichtig angesehenes Dokument besonders bei der Urteilsfindung berücksichtigt und auch in dem schriftlich niederzulegenden Urteil erwähnt wird, steht es ihm frei, hierauf in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich ausdrücklich hinzuweisen und in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Erkenntnisquelle darzustellen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat im hier vorliegenden Fall die in seinem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen rechtzeitig benannt und ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Die Beteiligten hatten mithin ausreichend Gelegenheit, zu dem Inhalt dieser Dokumente Stellung zu nehmen. Darüber hinaus bestand für das Verwaltungsgericht -- wie dargestellt -- nicht die Verpflichtung, schon in der mündlichen Verhandlung zu erkennen zu geben, wie es den Vortrag der Klägerin im einzelnen würdigen würde und welchen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen es maßgebende Bedeutung für die Entscheidungsfindung im konkreten Fall beimessen würde. Randnummer 13 2. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z.B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B 2.76 --,
GO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH, 15.02.1995 -- 12 UZ 191/95 --, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --,
GO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 -- 22 A 3120/91 A --, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 -- 12 UZ 1178/95 --; Hess. VGH, 20.12.1993 -- 12 UZ 1635/93 --; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO,
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