1 Nr. 2 ihrer Satzung vom 11. Januar 1973 dürfe der Konvent die Hochschul- und Prüfungsordnungen ändern und somit auch § 12 der Studien-, Prüfungs- und Gebührenordnung. Diese Änderung bedürfe nicht der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Weder in der Satzung von 1973 noch in den einschlägigen Hochschulgesetzen sei eine solche Pflicht normiert. Die Erhebung der Studiengebühr verstoße auch nicht gegen § 36a Hessisches Hochschulgesetz -- HHG --, der generell Unterrichtsgeldfreiheit vorsehe. Da es sich bei dem Aufbaustudiengang um ein weiterbildendes Studium handele, stehe den Teilnehmern
der Bestimmung des § 36a Abs. 2 HHG Unterrichtsgeldfreiheit hierfür nicht zu. Die Bestimmung des § 36a Abs. 3 HHG, der eine Erstattungspflicht des Landes gegenüber der Beklagten für den Verzicht auf die Erhebung von Unterrichtsgeld normiere, greife nicht ein, da die Beklagte nicht auf Unterrichtsgeld verzichte. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen die Hessische Verfassung vor, da
ihrem Art. 59 zwar der Unterricht an Hochschulen unentgeltlich sei, nicht jedoch "weiterbildende Studien". Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Schreibens vom
Auskunft des Verwaltungsdirektors der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
1 HHG in der Fassung vom
1 Nr. 2 bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) ihrer Satzung berechtigt gewesen, den Gebührentatbestand einzufügen. Dies ergebe sich aus dem seit 1946 bestehenden Recht, Bestimmungen über Studiengebühren zu erlassen. § 19 der Satzung von 1946 ermächtige den Direktor zum Erlass der Studien-, Prüfungs- und Gebührenordnung mit Zustimmung des Hessischen Staatsministeriums -- Minister für Kultus und Unterricht --. Demgemäß sei die Studien-, Prüfungs- und Gebührenordnung am
Zustimmung des Ministers und des Kuratoriums die Hochschul-, Studien- und Gebührenordnung zu erlassen. Der Sonderstatus habe im Zuge der zunehmenden Verselbständigung zusätzlich zur Übertragung des Satzungsrechts in § 33 KHG 1970 geführt. Dort sei festgelegt worden, dass ihre Organisationsstruktur, die Rechte und Pflichten der an ihr tätigen Hochschullehrer und sonstige Bediensteten und das Verfahren bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes durch Satzung geregelt würden, die der Genehmigung des Kultusministers und der Stadt F bedürften.
dieser Bestimmung sei ihre gegenwärtige Satzung ergangen.
2 dieser Satzung sei sie, die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie sei nicht zugleich eine staatliche Einrichtung wie die anderen Kunsthochschulen des Landes Hessen. So unterliege die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen Bewerber als Studenten bei der Beklagten aufgenommen würden, ihrer eigenen Rechtssetzungsbefugnis. Soweit diesen Ausführungen zur seit 1946 fortbestehenden Gebührenerhebungsbefugnis nicht gefolgt werde, so bestehe diese jedenfalls in dem materiellen Rahmen, der den Hochschulen des Landes in § 1 Abs. 3 KHG bzw. in § 36a Abs. 2 HHG für weiterbildende Studien vorgegeben worden sei. Der Studiengang "Architektur (Konzeptionelles Entwerfen)" sei trotz der Bezeichnung als Aufbaustudiengang ein weiterbildendes Studium.
der Studienordnung setze er wenigstens einen Fachhochschulabschluss voraus. Das Studium werde zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen gemäß § 49 Abs. 1 HHG angeboten. Der Studiengang sei einer hohen wissenschaftlichen Qualität verpflichtet, was auch daraus ersichtlich werde, dass auf Gastprofessoren nicht verzichtet worden sei, obwohl damit Kosten von mehr als 100.000,-- DM im Jahr hätten gespart werden können. Durch den Studiengang werde zudem die berufspraktische Erfahrung ergänzt. Dies werde dadurch deutlich, dass das Studium
der Studienordnung mindestens einen Fachhochschulabschluss voraussetze. Der Studiengang wende sich an Architekten mit berufsqualifizierenden Abschlüssen von Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen und gestatte diesen, ihre berufspraktischen Erfahrungen zu ergänzen. Dem dienten auch die speziellen Inhalte des Studiums. Auch das Verfahren zur Änderung des § 12 der Studien-, Prüfungs- und Gebührenordnung sei eingehalten worden. Der Konvent und das Kuratorium hätten die Änderung beschlossen, Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstige Erfordernisse verfahrensrechtlicher Art bestünden für die Einführung der Studiengebühr für weiterbildende Studien nicht. Die Einführung der Gebühr habe auch nicht der für Prüfungsordnungen
2 KHG erforderlichen Genehmigung bedurft. Die Gebühr betreffe keine Prüfungen. Zudem benötige sie, die Beklagte, als Anstalt öffentlichen Rechts mit Satzungsautonomie zur Erhebung von Studiengebühren keine Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst. Auch § 34 KHG habe die Befugnis der Beklagten, Gebühren für weiterbildende Studien zu erheben, nicht beschränkt. Sie gelte für die Beklagte nicht, da insoweit in formeller Hinsicht gemäß § 2 Abs. 2 KHG auf sie lediglich der 6. Abschnitt des KHG (§§ 27 und 28) anzuwenden sei. Der Sonderstatus, der sich zum einen in der Satzungsautonomie und zum anderen in der Finanzierung durch die Stadt Frankfurt am Main, der Beigeladenen zu 2., dokumentiere, schließe die Anwendung von Vorschriften, die für Kunsthochschulen des Landes gelten würden, aus. Schließlich bedürfe sie im Gegensatz zu den Hochschulen des Landes durch ihren Sonderstatus als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Satzungsautonomie auch keiner Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Kunst
2 HHG zur Erhebung von Gebühren für weiterbildende Studien. Dies sei vom Verwaltungsgericht verkannt worden. Auch sei die Einführung der Gebühr ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Gemäß der Regelung in § 10 Abs. 7 ihrer Satzung habe sie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Kuratoriums hochschulöffentlich ausgehängt. Schließlich verstoße die Einführung der Gebühr auch nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sprächen weder § 36a Abs. 1, noch Abs. 3 HHG gegen die Einführung der Gebühr. § 36a Abs. 1 HHG sei weder auf die Beklagte, noch auf den zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden. Diese Vorschrift nehme ausdrücklich nur Bezug auf die in § 2 Abs. 1 HHG genannten Hochschulen des Landes. Sie, die Beklagte, sei dort wegen ihres Sonderstatus als durch Vertrag gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts, für die die Stadt Frankfurt am Main die Finanzierung übernommen habe, nicht genannt. Somit verpflichte die in § 36a Abs. 1 HHG normierte Unterrichtsgeldfreiheit sie nicht. Des Weiteren betreffe § 36a Abs. 1 HHG lediglich Studenten, die noch keinen Hochschulabschluss besäßen. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 36a Abs. 2 Satz 1 HHG,
dem Gasthörern und Teilnehmern an weiterbildenden Studien keine Unterrichtsgeldfreiheit zustehe. § 36a Abs. 3 HHG regele die Folge des Verzichts auf Unterrichtsgeld, nämlich die Erstattungspflicht des Landes. Da ihr, der Beklagten, bereits seit 1946 die Befugnis zur Erhebung von Studiengebühren zustehe, habe das Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 26. Januar 1992 diese Befugnis nicht eingeschränkt. Sie sei
2 KHG 1978 nicht als Hochschule des Landes bezeichnet worden. Vielmehr habe für sie in § 8 des Gesetzes über die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit -- GULE -- eine Sonderregelung bestanden,
der das Land Unterrichtsgeld erstattet habe. In der Fassung des Gesetzes vom
folgenden Semester aufgrund späterer Gebührenbescheide geleisteten Semestergebühren scheide aus. Einer Rückforderung der Gebühren für das Sommersemester 1996, das Wintersemester 1996/97 und das Sommersemester 1997 stehe bereits die Bestandskraft der diesen Leistungen zugrunde liegenden Gebührenbescheide entgegen. Zwar seien keine neuen ausdrücklichen Festsetzungsbescheide erlassen worden, solche seien jedoch in der öffentlich ausgehängten Aufforderung zur Rückmeldung, zumindest aber in der Rückmeldung selbst zu sehen, die die Zahlung der Semestergebühren voraussetze. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei bereits deshalb fehlerhaft, weil der zugrunde liegende Gebührenbescheid für das Sommersemester 1996 nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich der von ihm angenommene Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gar nicht auf die für das Sommersemester 1996 gezahlten Semestergebühren erstrecken könne. Zinsforderungen seien unbegründet. Für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche bestehe grundsätzlich keine Verzinsungspflicht. Verzugszinsen könnten nur ausnahmsweise dann geltend gemacht werden, wenn sie im Gesetz oder in einem zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich vorgesehen seien. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. die Klage einschließlich der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 2.000,-- DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie 4% Zinsen auf den durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Erstattungsbetrag von 1.500,-- DM ab dessen Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Zur Begründung trägt er vor, auch die umfangreiche Berufungsbegründung ändere nichts an der Feststellung, dass in § 8 GULE geregelt gewesen sei, dass die Beklagte zum Ausgleich des Ausfalls an Unterrichtsgeld 75% der in den Gebührenordnungen festgesetzten Beträge vom Land erstattet erhalte. Danach habe für die Beklagte bis zum 18. Juni 1992 -- dem Tag des Inkrafttretens des § 36a HHG, der das Gesetz über die Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit ersetzt habe -- keine Befugnis zur Erhebung von Studiengebühren bestanden, da andernfalls eine Regelung zur anteiligen Erstattung entsprechender Einnahmeausfälle keinen Sinn mache. Die Änderung der gesetzlichen Regelung -- oder eine spätere gesetzliche Regelung -- hätte der Beklagten daher die ihr 1992 nicht zustehende Befugnis zur Erhebung von Studiengebühren
träglich einräumen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Keinesfalls könne aus dem Wechsel des Begriffs "zum Ausgleich des Ausfalls" in der Begründung zu § 36a Abs. 3 HHG positiv auf die Existenz eines Rechts zur Erhebung von Unterrichtsgeld zeitlich
der entsprechenden Regelung des Gesetzes über die Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit geschlossen werden. Die Beklagte habe daher die vom Kläger gezahlten Beträge insgesamt zu erstatten und sie ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Vorsorglich werde auch geltend gemacht, dass die von der Beklagten erhobene Studiengebühr von 1.000,-- DM pro Semester der Höhe
den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Randnummer 19 Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Das Land habe in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das Recht, Studiengebühren zu erheben, wenn sie auf die in § 36a Abs. 3 HHG vorgesehene Bezuschussung verzichte. Aus diesem Grund hätten die Vertreter des Landes im Kuratorium der Beklagten der Satzungsänderung zugestimmt. Das Verwaltungsgericht habe sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Randnummer 21 Die Beklagte sei der Auffassung, dass es sich bei dem Aufbaustudiengang "Architektur (Konzeptionelles Entwerfen)" um ein Weiterbildungsangebot im Sinne des § 49 HHG handele, für das das Verbot der Erhebung von Studiengebühren nicht gelte. Aus § 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur ergebe sich, dass der Ausbildungszweck inhaltlich den Voraussetzungen des § 48 HHG, nicht jedoch denen des § 49 HHG entspreche. Auch aus den Studienzielen und den Zugangsvoraussetzungen ergebe sich, dass es sich hier um einen Aufbaustudiengang und nicht um ein Weiterbildungsangebot handele. Aber auch dann, wenn das Gericht diesen Ausführungen nicht folgen sollte, sei zu beachten, dass der Beschluss der Gremien der Beklagten über die Satzungsänderung nicht wirksam geworden sei, weil die Satzungsänderung nicht genehmigt worden sei.
KHG bedürfe die Satzung (gleiches gelte für die Änderung der Satzung) der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst. Der Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Gebührenregelung datiere vom 4. März 1998. Er sei erst auf Drängen des Landes gestellt worden. Die Bescheidung des Antrages sei
der Entscheidung der ersten Instanz zunächst zurückgestellt worden. Selbst wenn er genehmigt worden wäre, hätte die Gebührenregelung erst mit der danach erfolgten Veröffentlichung in Kraft treten können. Randnummer 22 Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt, aber ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich zum Status der Beklagten widersprüchlich geäußert. Einmal werde diese als "selbständige Anstalt des Landes" bezeichnet, die jedoch "von der beigeladenen Stadt Frankfurt a.M. getragen" werde. Träger einer Anstalt des Landes könne jedoch nur das Land selbst und keine andere juristische Person sein. Die Beklagte befinde sich
wie vor in der Trägerschaft des Landes, wozu auf das in das Verfahren eingeführte Rechtsgutachten des Prof. Dr. Hans Meyer verwiesen werde. Zwar habe das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 29. März 1996 dem Rektor der Beklagten lapidar mitgeteilt, dass es die Deduktionen des Gutachtens bezüglich der Trägerschaft nicht teile. Eine inhaltliche Auseinandersetzung liege jedoch nicht vor. Insofern werde auch geltend gemacht, dass eine Übertragung der Trägerschaft der Beklagten vom Land Hessen auf die Stadt Frankfurt a.M. deshalb nicht habe erfolgen können, weil die Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 27 KHG 1978 insgesamt gesehen gegen das im Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot der Normenklarheit verstießen. Zu den gewährleisteten Bestandteilen des Selbstverwaltungsrechts zähle auch die kommunale Organisationshoheit/-gewalt. Dazu zähle auch die Einrichtung von rechtlich selbständigen oder unselbständigen kommunalen Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen. Eine Übertragung der Trägerschaft der rechtlich selbständigen Anstalt Städelschule vom Land Hessen auf die Stadt Frankfurt a.M. würde somit einen Eingriff in deren kommunale Organisationshoheit darstellen und hätte wegen des Gebotes der Normenklarheit zumindest eindeutig im Gesetz formuliert werden müssen. Es sei daher
wie vor davon auszugehen, dass die Beklagte eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Landes Hessen sei, zu deren Finanzierung das Land verpflichtet sei. Durch Vertrag aus dem Jahr 1946 habe die Stadt Frankfurt a.M. eine Finanzierungsverpflichtung übernommen, ohne dass die Beklagte aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt sei. Die Verpflichtung sei also nicht mit befreiender Wirkung auf die Stadt übergegangen. Randnummer 23 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Widerspruchsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 25 Die Klage ist zu Recht als Anfechtungsklage gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
. Das Verständnis des Klägers zeigt sich auch daran, dass sein Widerspruch generell gegen die Beanspruchung von Studiengebühren in Höhe von 1.000,-- DM pro Semester als Voraussetzung für die Einschreibung bzw. Rückmeldung gerichtet war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem sie den Widerspruch des Klägers insgesamt als unbegründet zurückgewiesen und über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Studiengebühr als Voraussetzung für die Einschreibung und für die Rückmeldung entschieden hat, bezogen auf die Rückmeldung hinsichtlich der bis dahin absolvierten Semester (B
dieser Landesverfassungsnorm ist der Unterricht an allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen unentgeltlich. Dabei handelt es sich
der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (Urteile vom 8.7.1949 -- P.St. 22 --, StAnz 1949, 348, vom 11.5.1956 -- P.St. 191 --, StAnz 1956, 552 und vom 13.7.1956 -- P.St. 204 --, StAnz 1956, 780) nicht nur um einen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes Recht, ohne dass deswegen die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen wäre (StGH, Urteil vom 1.12.1976 -- P.St. 812 --, ESVGH 27, 30). Randnummer 30 Die Beklagte ist eine "öffentliche Hochschule" im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV . "Öffentlich" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass Träger der Schule bzw. Hochschule das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder auch der Landeswohlfahrtsverband ist (vgl. die Definition für die Schulen: § 178 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz -- HSchG -- vom 17.6.1992, GVBl. I S. 233; ebenso: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Stand: April 1991, Art. 56 Anm. 7). Randnummer 31 Die ursprünglich auf einer Stiftung des Namensgebers beruhende Beklagte wurde mit Vertrag vom
1 des Kunsthochschulgesetzes vom
den vertraglichen Grundlagen der beigeladenen Stadt Frankfurt a.M.. Auch diese Befugnis lässt § 27 KHG Fassung: 1978 ausdrücklich unberührt. Diese Unterhaltspflicht spricht für eine Trägerschaft der Stadt Frankfurt a.M. für die Beklagte, während für die Auffassung, dass das Land Hessen Träger ist, sprechen könnte, dass die Errichtung der Beklagten als rechtsfähige Anstalt letztlich auf staatlichen Akten beruhte, und eine Anstalt grundsätzlich durch den Anstaltsträger errichtet wird. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da -- gleich, ob man als Träger der Beklagten die beigeladene Stadt Frankfurt a.M. oder das beigeladene Land Hessen ansehen will -- dies an ihrem Charakter als "öffentliche Hochschule" nichts ändert, da dafür sowohl die Trägerschaft durch das Land als auch durch eine Gemeinde die Grundlage bedeutet. Randnummer 33 Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei der Garantie der Unterrichtsgeldfreiheit in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV um unmittelbar geltendes Recht. Dies schließt
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen jedoch nicht die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers aus. Dieser muss, da er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen, weil die Grundrechte unabänderlich sind und den Gesetzgeber unmittelbar binden ( Art. 26 HV ), wobei sich aus dem Grundrecht die inhaltliche Begrenzung des Gesetzgebungsermessens ergibt (StGH, Urteil vom 1.12.1976, a.a.O., S. 34). Eine derartige inhaltliche Bestimmung des Grundrechts auf Unterrichtsgeldfreiheit an öffentlichen Schulen und Hochschulen hatte der Gesetzgeber ursprünglich im mehrfach geänderten Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit getroffen (vgl. dazu etwa: Hess. VGH, Urteile vom 8.6.1989 -- 6 UE 2608/86 -- und vom 8.3.1990 -- 6 UE 1082/87 --, DÖV 1991, 1031). Im Zuge der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes -- HSchG -- wurde die gesetzliche Regelung in die jeweiligen Fachgesetze übernommen (vgl. nunmehr § 3 Abs.9 HSchG für öffentliche Schulen). § 188 Abs. 1 HSchG vom
dem in § 10 des Gesetzes vom
der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (Urteil vom 1.12.1976, a.a.O., S. 36 f.) diese Norm einer inhaltlichen Bestimmung, die die Unterrichtsgeldfreiheit grundsätzlich auf ein Studium reduziert, nicht entgegensteht. Zurück ging § 36a Abs. 3 HHG a.F. auf den im Wortlaut übereinstimmenden durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 496) in das Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit eingefügten § 1 Abs. 3 GULE.
der Begründung des damaligen Gesetzesvorhabens sollte mit dieser Bestimmung neben der Beibehaltung der Studiengebühren für Gasthörer klargestellt werden, dass für weiterbildende Studienangebote im Sinne des § 49 HHG a.F. ebenfalls keine Studiengeldfreiheit bestehe, da Adressaten dieser Ausbildungsangebote in erster Linie Berufstätige seien, die in der Lage seien, einen Finanzierungsbeitrag zu den entstehenden Kosten zu leisten (LT-Drucks. 12/4964, S. 4). Eine entsprechende Gebührenregelung durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Kunst --
dem Gesetz Voraussetzung für die Gebührenerhebung -- ist allerdings für weiterbildende Studien niemals ergangen. In bezug auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich auch der Beklagten die Möglichkeit verschaffen konnte, Gebühren für derartige Studien zu erheben, nicht etwa nur den in § 2 Abs. 1 HHG a.F. genannten Hochschulen des Landes, da in § 1 Abs. 3 GULE die Unterrichtsgeldfreiheit insgesamt inhaltlich bestimmt wurde. Randnummer 36 Der Studiengang "Architektur (Konzeptionelles Entwerfen)" der Beklagten unterfällt dieser Regelung des § 36 Abs. 2 HHG a.F. jedoch bereits deshalb nicht, weil es sich um einen Aufbaustudiengang im Sinne von § 48 HHG a.F. und nicht -- was Voraussetzung wäre -- um ein weiterbildendes Studium im Sinne von § 49 HHG a.F. handelt. Weiterbildende Studien dienen der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Sie sollen berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen und aus der beruflichen Praxis entstandene Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen (§ 49 Absätze 1 und 2 HHG a.F.). Demgegenüber dienten Aufbaustudien im Sinne des § 48 HHG a.F. der Vertiefung und Ergänzung eines Studiums, insbesondere für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen
wuchses, sowie der Erweiterung der erworbenen beruflichen und fachwissenschaftlichen Qualifikation. Dem entspricht der Studiengang "Architektur (Konzeptionelles Entwerfen)". Schon seine Bezeichnung als Aufbaustudiengang in der Studienordnung der Beklagten vom 11. Mai 1995 und im Studienplan vom selben Datum weist in diese Richtung.
der Studienordnung dient der Studiengang einer hochrangigen Ausbildung der künstlerischen Qualifikation von Architekten/Architektinnen und erweitert somit die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengänge Architektur an Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen. In seinem Zentrum steht die Architektur als Kunst. Er soll die schöpferischen Anlagen der Studierenden fördern, sie zu kreativer Arbeit befähigen und in der Entwicklung der Baukunst zu neuen Impulsen führen. Darin liegt nicht die Vertiefung berufspraktischer Erfahrungen, wie es § 49 HHG a.F. vorsah. Diese sind schon als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium in § 2 der Studienordnung nicht genannt. Voraussetzung ist vielmehr allein der Besitz einer Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur in Architektur von einer anerkannten deutschen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule und künstlerische Eignung. Erkennbar dient der Studiengang damit der Vertiefung und Ergänzung des Studiums für die Heranbildung des wissenschaftlichen und insbesondere des künstlerischen
wuchses im Sinne von § 48 HHG a.F.. Randnummer 37 Auch wenn man jedoch den Studiengang als "weiterbildendes Studium" im Sinne von § 36a Abs. 2 HHG a.F. ansehen wollte, scheiterte eine Erhebung von Studiengebühren daran, dass es an der erforderlichen ministeriellen Rechtsverordnung fehlte, die die Gebühren festzusetzen gehabt hätte. Die Beklagte war von dieser Voraussetzung auch nicht etwa im Rahmen ihrer Satzungsautonomie befreit, wie ihr Bevollmächtigter meint. Eine inhaltliche Bestimmung des Rechts auf Unterrichtsgeldfreiheit an öffentlichen Hochschulen aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV kann allein der Gesetzgeber treffen. Dieser hat als Voraussetzung in § 36a Abs. 2 HHG a.F. bei "weiterbildenden Studien" den Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen. Eine Ausnahme für die Beklagte besteht nicht. Randnummer 38 Da damit die Gebührenregelung der Beklagten für den Aufbaustudiengang "Architektur (Konzeptionelles Entwerfen)" in § 12 StPrGebO wegen Verstosses gegen höherrangiges Recht unwirksam ist, fehlt es der Gebührenerhebung gegenüber dem Kläger an einer Rechtsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Zulassungsbescheid vom 18. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1997 zu Recht aufgehoben. Randnummer 39 Ebenfalls zu Recht hat es auf Antrag des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung der bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten, gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.500,-- DM verpflichtet. Grundlage ist dafür -- wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -- der Anspruch auf Folgenbeseitigung. Dieser kann
GO auf Antrag des Klägers bereits im Anfechtungsverfahren mit geltend gemacht werden. Bestandskräftige spätere Gebührenbescheide stehen dieser Rückforderung nicht entgegen, wie oben bereits dargelegt ist. Die Erweiterung des Klageantrags in der Berufungsinstanz auf die weiteren inzwischen vom Kläger gezahlten Semestergebühren sowie die Verzinsung der zurückgeforderten Beträge ist gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung -- ZPO -- in Verbindung mit § 173 VwGO zulässig. Sie gilt nicht als Klageänderung und ist deshalb ohne die Voraussetzungen des § 91 VwGO möglich. Dabei ist die Rückforderung der weiteren Semestergebühren ebenfalls als Folgenbeseitigungsanspruch begründet. Die Tatsache, dass die betreffenden Beträge vom Kläger gezahlt worden sind, ist von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden. Randnummer 40 Der Anspruch auf Verzinsung der Rückforderungsansprüche mit 4% ab Rechtshängigkeit ist als Anspruch auf Zahlung von 4% Prozesszinsen gemäß § 291 Bürgerliches Gesetzbuch -- BGB -- begründet, der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, im öffentlichen Recht entsprechend angewendet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.5.1998 -- 2 C 28.97 --, DVBl. 1998, 1082, und vom 28.6.1995 -- 11 C 22.94 --, NJW 1995, 3135, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist die Rechtshängigkeit der betreffenden Forderung und dass das Verfahren mit der Verurteilung zu einem bestimmten Betrag bzw. einer Verpflichtung zum Erlass eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1995, a.a.O., Beschluss vom 4.5.1994 -- 1 B 26.94 --, NJW 1994, 3116 und Urteil vom 24.3.1999 -- 8 C 27.97 --, RdE 1999, 197). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben, wobei der jeweilige Anspruchsteil erst zu dem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, in dem der Bevollmächtigte des Klägers den diesbezüglichen Antrag auf Rückzahlung bei Gericht gestellt hat und erst ab diesem Zeitpunkt mit 4% zu verzinsen ist. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Beklagten nur die Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da nur dieser mit einem eigenen Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat. Randnummer 42 Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027594
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