VfG erforderliche umfassende Erforschung des zu Grunde liegenden Sachverhalts nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe die gemäß § 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - zwingend gebotene Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Vorbereitung der Widerrufsentscheidung unterlassen. Bei der Aufhebung des Muffelwildgebietes "Staufen" handele es sich um eine Maßnahme, die geeignet sei, Belange des Naturschutzes zu berühren. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 24 Abs. 1 HENatG , wonach sowohl die im Geltungsbereich des Gesetzes heimischen Wirbeltierarten als auch die Tierarten, die in den Anhängen I und II des internationalen Artenschutzabkommens vom 3. März 1973 aufgeführt seien, dem besonderen Schutz des Gesetzes unterlägen. Im Anhang II sei die Tiergattung ovis Ammon (= Wildschaf/Mufflon) aufgeführt und gelte damit als besonders geschützte Tierart im Sinne der genannten Vorschrift. Sie unterliege damit auch den besonderen Schutzvorschriften des § 25 HENatG . Die notwendige Beteiligung der Naturschutzbehörde sei
den vorliegenden Behördenunterlagen nicht erfolgt. Auch § 21 Abs. 2 HeNatG,
dem die Vorschriften des Jagdrechts unberührt blieben, suspendiere nicht die
G zwingend gebotene Beteiligung der Naturschutzbehörde bei solchen Entscheidungen. Die Naturschutzbehörde hätte im Rahmen ihres Beteiligungsrechts nicht nur die Auswirkung der Auflösung des Muffelwildgebietes auf die Tiere zu berücksichtigen, sondern auch die offenkundig gegebenen Schäl- und Verbissschäden im Gebiet des "S". Randnummer 3 Gegen die ihm am
5 DVO HAG BJG richte. Der Widerruf habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Existenz des Muffelwildes. Bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der späteren Abschussplanung habe der Jagdbeirat, in dem der Naturschutz vertreten sei, einvernehmlich mitzuwirken. Vor der Widerrufsentscheidung habe die Naturschutzbehörde deshalb nicht beteiligt werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Anhang II des internationalen Artenschutzübereinkommens weise, sei dies rechtsirrig. Zweck des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sei es nicht, in ein durch Bundes- und Landesrecht geregeltes Verfahren zur Bewirtschaftung bestimmter Wildbestände einzugreifen, sondern vielmehr den Schutz bestimmter gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels mit Tieren oder Pflanzen dieser Arten oder Erzeugnissen daraus zu erreichen. Das europäische Wildschaf, insbesondere das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJG aufgeführte Muffelwild (ovis ammon musimon Pallas) sei zu keiner Zeit Gegenstand einer Regelung
dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen oder den zu seiner Durchführung ergangenen Anordnungen gewesen. Mit ovis ammon sei stets nur das asiatische Wildschaf gemeint gewesen. Bereits in dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Oktober 1979 herausgegebenen Handbuch zum Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sei auf Seite 1170 unter
den dem Beklagten vorliegenden Informationen des zuständigen Hessischen Forstamtes in H seien zwar seit 1988 keine massiven Schälschäden zu beobachten. Deutlich überhöht sei
wie vor aber der Verbissschaden. Naturschutzrechtliche Belange seien in erheblichem Umfange in die Abwägung im Rahmen der Widerrufsentscheidung eingegangen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
G geboten. Die Begründung der Widerrufsentscheidung des Beklagten lasse eine Beteiligung der Naturschutzbehörde nicht erkennen. Da im Tenor des Bescheides des Beklagten vom 11. Juli 1991 der Totalabschuss des Muffelwildbestandes
Rechtskraft der Aufhebungsverfügung vorgesehen sei, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Entscheidung über die Bewirtschaftung des Muffelwildes getroffen worden, im Hinblick auf die eine Beteiligung der Naturschutzbehörde erforderlich sei. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Muffelwildgebietes sei eine Abwägung zwischen dem Forstbestand und dem Muffelwildbestand vorzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Reduzierung auf das zulässige Maß von 23 Stück Muffelwild sicher eine deutlich geringere Waldschädigung zur Folge habe. Eine solche Abwägung lasse der Bescheid nicht erkennen. Randnummer 8 Die Kläger zu 3. bis 5. führen zur Begründung im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch das Wildschaf oder Mufflon
dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Anhang II, geschützt. Bei dieser Art handele es sich um das von dem Beklagten genannte ovis Ammon musimon Pallas. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die geringe Anzahl der Mufflons
wie vor keinen Schaden am Baumbestand und Aufwuchs hervorrufe.
den Erkenntnissen der Kläger zu
Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16. Juli 1979 (GVBl. I S. 197) einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so dass insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht relevant sein könnte. Allerdings ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der auf eine Statusänderung einer Person oder Sache gerichtet ist, eine
trägliche Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage ohne Bedeutung (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998 § 113 Rdnr. 46). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Rechtmäßigkeit eines solchen statusgestaltenden Verwaltungsaktes durch spätere Änderungen grundsätzlich nicht berührt, z. B. die
trägliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine erteilte Baugenehmigung. Die Abgrenzung eines Muffelwildgebietes gestaltet unter jagdrechtlichen Gesichtspunkten den Status eines landwirtschaftlichen oder Wald-Gebietes, so dass diese Grundsätze hier mit der Folge anzuwenden sind, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier streitbefangenen Bescheide auf die Zustellung der Widerspruchsbescheide als letzte Behördenentscheidung abzustellen ist. Randnummer 14 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Abgrenzung des Muffelwildgebietes durch Verfügung vom 26. Februar 1971 gemäß § 49 HVwVfG nicht vorliegen. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Abgrenzungsentscheidung vom
einem Abschussplan, der den Vorgaben des § 21 Abs. 1 HAGBJG zu folgen hat, festgelegt wurde. Soweit die Abgrenzungsverfügung für die Klägerinnen zu
VfG zu beurteilen. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn - was hier einschlägig ist - die Behörde aufgrund
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde ( § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG ). Randnummer 15 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Der Beklagte wäre aufgrund der von ihm in seinen Bescheiden angeführten Tatsachen nicht berechtigt, die Abgrenzung des Muffelwildgebietes zu unterlassen. Für die Beurteilung dieser Frage sind die materiell-rechtlichen Rechtsgrundlagen heranzuziehen, die für den Erlass des widerrufenen Verwaltungsaktes maßgeblich sind. Außerdem ist zu beachten, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG die widerrufende Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die im Rahmen der Zwecksetzung der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des widerrufenen Verwaltungsaktes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen hat (Kopp, VwVfG,
1 HAG BJG ist der Abschussplan im Sinne des § 21 Abs. 2 BJG zahlenmäßig getrennt
Wildart und Geschlecht, beim Schalenwild auch
Altersstufen und Stärkeklassen, von der unteren Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen. Der Abschuss außerhalb der Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete wird
Anhörung des Landesjagdrates durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 21 Abs. 3 HAG BJG). § 17 Abs. 2 Nr. 1 DVO dient mit der Abgrenzung von besonderen Wildgebieten der planmäßigen Bewirtschaftung dieser Schalenwildarten. Außerhalb dieser Gebiete (s. § 21 Abs. 3 HAG BJG) ist
dem zur Ausführung dieser Vorschrift ergangenen § 17 Abs. 5 DVO der Abschuss dieser Wildarten in Abschussplänen so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete hinaus verhindert wird. Hierzu ist grundsätzlich der Abschuss des gesamten weiblichen Wildes dieser Arten sowie der Kälber und Lämmer beider Geschlechter festzusetzen. Die Abgrenzung von Muffelwildgebieten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 DVO dient mit der planmäßigen Bewirtschaftung dieser Wildart somit der Begrenzung der Abschusszahlen in Abschussplänen (vgl. dazu Rudolf Kopp, Das Jagdrecht im Lande Hessen, 11. Aufl. 1991, § 21 HAGBJG, Anm. 18).
1 BJG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Schalenwild darf nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BJG). Die Kriterien des § 21 Abs. 1 BJG sollen dazu dienen, das Gleichgewicht der in der Natur wirkenden und die Natur bildenden Kräfte zu erhalten, da z. B. eine übermäßige Vermehrung einer Wildart tödliche Folgen für Pflanzenarten haben kann. Dabei ist zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits ein Interessenausgleich herbeizuführen (R. Kopp, a. a. O., § 21 BJG Anm. 6 und 7). Randnummer 17
dem von dem Beklagten in seinem Bescheid als maßgebliche Rechtsgrundlage ebenso herangezogenen ministeriellen Erlass vom
2.3.1 der Richtlinien ist die Wilddichte in den einzelnen Muffelwildgebieten unter besonderer Berücksichtigung des Äsungsangebotes den jeweiligen Biotopverhältnissen und sonstigen Umweltbedingungen anzupassen. Sie ist von der oberen Jagdbehörde
Anhörung der federführenden unteren Jagdbehörde und des Sachkundigen so zu bemessen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG). Eine Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die vorkommenden Hauptbaumarten in der Regel ohne Flächenschutz
gezogen werden können. Wenn wesentliche Veränderungen der Biotopverhältnisse eingetreten sind, die an Florenelementen zu erkennen sind, ist die Wilddichte von der oberen Jagdbehörde auf Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu regulieren.
G haben alle Behörden des Landes die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da die Abgrenzung eines Muffelwildgebietes ebenso wie der Widerruf dieser Abgrenzung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den betroffenen Waldgebieten betrifft, besteht die Pflicht zur Beteiligung der Naturschutzbehörde durch die obere Jagdbehörde bei dem Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anwendung des § 2 Abs. 1 HENatG nicht durch § 21 Abs. 2 HENatG ausgeschlossen.
G dienen die Vorschriften des
G speziell im Hinblick auf den Artenschutz geregelten Gegenstände. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle jagdrechtliche Regelung, die auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt. § 2 HENatG ist somit wie bei allen anderen Maßnahmen aufgrund von Regelungen außerhalb des Naturschutzrechtes mit der Folge anzuwenden, dass den Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Randnummer 19 Diese Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 2 HENatG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Falle als gewahrt zu beurteilen. Da die Abgrenzung eines Muffelwildgebietes ebenso wie der Widerruf der Abgrenzung Auswirkungen auf das einschlägige Waldgebiet haben kann, war im vorliegenden Falle der zuständigen Naturschutzbehörde auf der gleichen Ebene wie der für den Widerruf der Abgrenzung des Muffelwildgebietes zuständigen oberen Jagdbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies war hier die obere Naturschutzbehörde, also das Regierungspräsidium Darmstadt.
der unstreitigen Darlegung des Beklagten gehörten im Regierungspräsidium Darmstadt u. a. Naturschutz und Jagdwesen zur Zuständigkeit der Abteilung VIII. Die Vertretung der Abteilung erfolgte durch den Abteilungsleiter, der damit darüber zu wachen hatte, dass von der oberen Jagdbehörde die Verpflichtung des § 2 HENatG eingehalten und der oberen Naturschutzbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Da der Abteilungsleiter alle Dezernate seiner Abteilung
außen vertritt und für sie verantwortlich ist, ist mit der Unterzeichnung des Bescheides vom
der Darstellung des Beklagten im Bescheid vom
den vorliegenden Informationen des zuständigen Hessischen Forstamtes in Hofheim seien seit 1988 keine massiven Schälschäden mehr zu beobachten gewesen.
wie vor deutlich überhöht sei der Verbissschaden. Daraus ergibt sich deutlich, dass die seit 1988, also seit über drei Jahren vor Erlass des Bescheides, nicht mehr in erheblichem Umfange aufgetretenen Schälschäden nicht oder jedenfalls nicht allein für den Widerruf der Abgrenzung des Muffelwildgebietes ausschlaggebend sein können. Der Beklagte macht mit seinen dargestellten Ausführungen vielmehr deutlich, dass einer der wesentlichen Gesichtspunkte für seine Ermessensentscheidung die
wie vor deutlichen Verbissschäden waren. Zum Umfang der Verbissschäden, die einen Widerruf der Abgrenzung des Muffelwildgebietes rechtfertigen sollten, hat der Beklagte aber in seinen Bescheiden nicht ausreichend Tatsachen dargelegt. Er beschränkt sich insoweit allein auf pauschale Behauptungen, ohne diese durch eine tatsächliche Schadensaufnahme zu belegen. Dies wäre auch deshalb erforderlich, weil der Beklagte aus der Tatsache der "außergewöhnlich hohen Verbissintensität des Muffelwildes" das zwingende Erfordernis einer Gatterung von Wiederaufforstungsflächen herleitet. Diese Gatterung auf einer Fläche von 107 ha würde dem Muffelwildgebiet über ein Viertel der Waldfläche und damit des Lebensraums für das Muffelwild entziehen. Eine deshalb notwendige Reduzierung des Muffelwildbestandes von damals 23 Stück sei wildbiologisch und jagdwirtschaftlich aber nicht sinnvoll, wie oben dargestellt. Für die seiner Ermessensentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Tatsache, dass diese den Lebensraum des Muffelwildes entscheidend einschränkende Gatterung wegen der außergewöhnlich hohen Verbissintensität des Muffelwildes zwingend erforderlich sei, hat der Beklagte ebenso wie für die Frage einer wildbiologisch sinnvollen Mindestpopulation des Muffelwildes keinerlei Belege in seinen angegriffenen Bescheiden erbracht; solche sind auch aus dem Verwaltungsverfahren ausweislich der vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich. Während im Hinblick auf die Schälschäden von dem Hessischen Forstamt Hofheim unter dem
teile zu verantworten sei. Der Lehrbeauftragte Dr. W. von der forstlichen Fakultät Göttingen habe darauf hingewiesen, dass ausweislich einer Studie über Rotwildbestände es dort bei Inselpopulationen zu genetischen Defekten gekommen sei. Seiner Meinung
sei ein Bestand von 23 Stück Muffelwild bereits aus genetischen und biologischen Gründen nicht zu verantworten. Diese Meinung ergebe sich aus allgemeinem biologischen Fachwissen, sie sei nicht durch dezidierte Untersuchungen abgedeckt. Da er persönlich nicht wissenschaftliche Untersuchungen über Mindestgrößen und Populationen durchgeführt habe, rate er dazu Herrn Dr. G. bei der wildbiologischen Gesellschaft München zu befragen. Dieser habe laut Vermerk die Auffassung geteilt, "wonach grundsätzlich die noch weitere Reduktion des Muffelwildes Unfug sei". Dazu habe er auf einen Artikel "Faunenverfälschung, Artenschutz und Genetik; Konzept, Fakten und Probleme" aus dem Jahre 1987 hingewiesen. In diesem Artikel würde wesentliches Hintergrundwissen zum Thema der Bedeutung einer Populationsgröße gegeben. Ausweislich des in Telekopie in der Behördenakte abgehefteten Aufsatzes befasst sich dieser ganz allgemein mit Prinzipien der Populationsgenetik, der Bedeutung der Populationsgröße und ihrer Konsequenzen für den Artenschutz. Aussagen im Hinblick auf Muffelwild enthält dieser Aufsatz nicht. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte aufgrund einer umfassenden und gesicherten Tatsachengrundlage zur Größe einer gesunden Muffelwildpopulation im Muffelwildgebiet "Staufen" eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen hätte. Dazu hätte es umfassender, konkreter und abgesicherter Feststellungen bedurft. Sachgerecht wäre insoweit die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens gewesen. Da der Beklagte auch insoweit die notwendigen Tatsachen für eine sachgerechte Ermessensausübung nicht aufgeklärt bzw. festgestellt hat, ist die Ermessensentscheidung auch deshalb wegen fehlender Klärung des der Ermessensausübung zugrunde liegenden Sachverhalts rechtswidrig. Randnummer 23 Im Übrigen ist die Ermessensentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gegen sein Ermessen bindende Vorschriften verstoßen hat, die eine sachgerichtete und gleichförmige Ermessensausübung gewährleisten sollen. Denn das Unterlassen der Einholung eines wildbiologischen Gutachtens stellt auch einen Verstoß gegen den ministeriellen Erlass vom 23. April 1985 dar. Danach war gerade auch dann zur Beurteilung der Frage, ob durch Muffelwild erhebliche Schäden am Wald verursacht würden, ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Dies wäre im Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 1991 umso mehr erforderlich gewesen, da der Beklagte schon im Tenor dieses Bescheides ankündigte, dass
Rechtskraft des Bescheides der Totalabschuss des Muffelwildes
den Richtlinien, die Anlage zu dem genannten Erlass vom 23. April 1985 waren, angeordnet werden sollte.
diesem Erlass war zwingend - ohne Ausnahme - vorgeschrieben, dass vor der Anordnung des Totalabschusses ein wildbiologisches Gutachten einzuholen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt war der Beklagte gehalten, zur Feststellung der Tatsachen, ob der vorhandene Bestand an Muffelwild wildbiologisch erhalten werden solle und eine weitere Reduzierung wildbiologisch vertretbar sei, ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Da er dies unterlassen hat, hat er auch gegen den sein Ermessen bindenden ministeriellen Erlass vom 23. April 1985 verstoßen. Auch dies stellt einen zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führenden Ermessensfehler dar. Denn ermessenslenkende Vorschriften sollen eine sachgerichtete und gleichförmige Ermessensausübung gewährleisten, von der die Behörde nicht willkürlich abweichen soll (Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 Rdnr. 41). Dieser ministerielle Erlass sollte gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem durch Muffelwild erhebliche Schäden am Wald verursacht werden und deshalb vorbereitende Maßnahmen zur Anordnung eines Totalabschusses ergriffen bzw. in Betracht gezogen werden, zu einer sachgerechten Ermessensausübung führen. Das Regierungspräsidium hat die Einholung des wildbiologischen Gutachtens ermessensfehlerhaft unterlassen und auch im Übrigen keinerlei ausreichende und abgesicherte Tatsachen für seine pauschale Behauptung dargelegt, eine weitere Reduzierung des Muffelwildbestandes sei wildbiologisch nicht sinnvoll. Randnummer 24 Da die Ermessensentscheidung des Beklagten somit nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, ist der Bescheid über den Widerruf der Abgrenzung des Muffelwildgebietes rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Beklagte hat dementsprechend die Tatsachen als Grundlage für seine Ermessensentscheidung umfassend zu erheben und auf dieser Grundlage erneut eine sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen. Randnummer 25 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027606
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