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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 989/96.A Urteil Algerien: Verfolgungssituation für einfache Mitglieder der FIS; keine Rückkehrgefährdu

Algerien: Verfolgungssituation für einfache Mitglieder der FIS; keine Rückkehrgefährdung wegen Asylbeantragung; keine landesweite extreme Gefahrenlage Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 18. Juli 1995

§ 53Abs. 6 Satz 1 Ausl

G, die -- wie etwa typische Bürgerkriegsgefahren -- nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst

§ 53Abs. 6 Satz 2 Ausl

G auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1996 -- BVerwG 9 C 134.95 --, InfAuslR 1996, 289 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, S. 89). Denn nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen sperrt die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern die Tatsache, dass der Einzelne sein Fluchtschicksal mit anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll (BVerwG, Urteil vom
  2. März 1996 -- BVerwG 9 C 116.95 --, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3). Randnummer 81 Dass dem Kläger keine im vorgenannten Sinne konkrete, individuelle Gefahr vom algerischen Staat droht, ergibt sich wiederum aus den obigen Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch von anderen als staatlichen Stellen ausgehende Gefährdungen im obigen Sinne sind nicht ersichtlich. Randnummer 82 Soweit der Kläger eine Gefährdung von Leib und Leben auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen und der damit einhergehenden Übergriffe der gewaltsamen Islamisten auf die Zivilbevölkerung befürchtet, handelt es sich um

§ 53Abs. 6 Satz 2 Ausl

G, die der gesamten algerischen Bevölkerung drohen und nicht (nur) individuell dem Kläger. Über die Gewährung von Abschiebungsschutz könnte mithin nur durch eine politische Leitentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG befunden werden. Randnummer 83 Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergibt sich auch nicht bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG aus Satz 1 dieser Vorschrift. Danach ist einem Ausländer Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zu gewähren, wenn ihm keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf. Dies ist der Fall, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebungsstopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. In solchen Fällen ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass solche Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (so BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331). Auch eine extreme Gefahrenlage gebietet aber -- ebenso wie andere Gefahrenlagen im Sinne des § 53 AuslG -- nur dann die Annahme eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn sie landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom
  2. Oktober 1995 -- BVerwG 9 C 9.95 -- a.a.O., vom
  3. März 1996 -- BVerwG 9 C 116.95 --, DVBl. 1996, 1257, und vom
  4. September 1997 -- BVerwG 9 C 40.96 --, DVBl. 1998, 271). Randnummer 84 Eine solche extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger wegen des nach wie vor erbittert geführten Kampfes des algerischen Staates gegen die radikal-islamische Opposition nicht. Die Verhältnisse haben sich -- auch in den vermehrt vom Terror betroffenen Gebieten -- im Verlauf des Jahres 1998 sowie im Laufe des Jahres 1999 merklich verbessert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es im Herbst 1997 offenbar zu Verhandlungen zwischen der AIS -- dem bewaffneten Arm der FIS -- und dem algerischen Staat kam (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
  5. April 1999 und
  6. Mai 1999). Jedenfalls verkündeten die AIS und drei weitere kleinere Islamistengruppen im November 1997 einen einseitigen Gewaltverzicht (AA, Lagebericht vom
  7. Januar 1998). Wie oben bereits ausgeführt, bekräftigte der Führer der AIS Mezrag nach der Wahl Bouteflikas diesen Gewaltverzicht. Auch der 1992 inhaftierte und heute noch unter Hausarrest stehende Führer der FIS Madani rief im Juni 1999 alle Islamisten zum Gewaltverzicht auf (Neue Zürcher Zeitung vom
  8. Juni 1999; Frankfurter Rundschau vom
  9. Juni 1999). Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass -- trotz der oben dargestellten Vorfälle im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom
  10. April 1999 und in Zusammenhang mit dem Referendum vom
  11. September 1999 -- der islamistische Terror insgesamt nachgelassen hat. Während des Ramadan 1998 wurden noch mehr als 1500 Tote beklagt, wohingegen es während des Fastenmonats 1999 (lediglich) zu 170 Opfern gekommen sein soll (Frankfurter Rundschau vom
  12. Februar 1999). Der Gewaltverzicht der AIS bewirkte eine Isolation der GIA, deren Mitglieder sich zunehmend selbst untereinander befehden. Im Herbst 1998 spaltete sich die GIA in zwei Gruppierungen auf (Süddeutsche Zeitung vom
  13. Januar 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
  14. April 1999). Der GIA laufen die Kämpfer weg, die in jüngster Zeit auf das Versöhnungsangebot Bouteflikas in großer Zahl eingehen und die Waffen niederlegen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
  15. März 1999 und vom
  16. Juni 1999; Die Welt vom
  17. Juni 1999; Neue Zürcher Zeitung vom
  18. Oktober 1999). Die algerischen Sicherheitsbehörden verzeichneten auch in der gewaltsamen Auseinandersetzung mit der GIA nicht unbeträchtliche Erfolge (dpa-Meldung vom
  19. Januar 1999,
  20. Februar 1999 und vom
  21. April 1999; Neue Zürcher Zeitung vom
  22. Februar 1999; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
  23. März 1999). Die Zahl der terroristischen Kräfte soll von ursprünglich 30.000 auf 3.000 zurückgegangen sein. Insbesondere in den großen Städten hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert (AA, Lagebericht vom
  24. April 1998; Lagebericht vom
  25. November 1998; Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart vom
  26. Mai 1998; an VG Dresden vom
  27. Dezember 1998). Randnummer 85 Im Übrigen erstrecken sich die Kämpfe zwischen dem Militär und den Islamisten, die mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung verbunden sind, nicht mit gleicher Intensität auf das ganze Land. Es existieren vergleichsweise ruhige Landstriche, in denen die Gefahr eher gering einzustufen ist, Opfer der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den algerischen Sicherheitskräften und den gewaltsamen Islamisten zu werden. So gehören beispielsweise der östliche Landesteil, das Erdöl- und Erdgasgebiet im Süden und die Stadt Oran zu den relativ ruhigen Gebieten, wohingegen das geographisch kleine aber wirtschaftlich bedeutsame und dicht bevölkerte Gebiet zwischen Algier, Medea und Blida -- die Mitidja-Ebene -- (das so genannte "Dreieck des Todes") das am meisten gefährdete Gebiet darstellt. Dort haben sich die großen, hunderte von Menschenleben fordernden Massaker vor allem der Jahre 1997 und 1998 ereignet (vgl. dazu AA, Lagebericht vom
  28. September 1997; Lagebericht vom
  29. November 1997; Lagebericht vom
  30. April 1998; Lagebericht vom
  31. November 1998; Deutsches Orient-Institut an VG Sigmaringen vom
  32. November 1997 an VG Stuttgart vom
  33. Mai 1998 und an VG Dresden vom
  34. Dezember 1998). Randnummer 86 Auf Grund dieser Erkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Algerien gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen seiner körperlichen Integrität durch Anschläge terroristischer Islamisten oder den staatlichen Gegenmaßnahmen ausgesetzt wäre (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  35. Juli 1999 -- A 9 S 96/99 --; OVG Saarlouis, Urteil vom
  36. Mai 1999 -- 1 R 10/99 --; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  37. Januar 1999 -- 10 A 13079/97.OVG --; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
  38. Mai 1997 -- 1 L 7450/94 --). Randnummer 87 Die Ausreiseaufforderung mit der Androhung der Abschiebung, die auf § 34 AuslG beruht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 88 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Randnummer 89 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 90 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027615

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