Bemessung des Personalbedarfs: Mitbestimmung des Personalrates - hier verneint für "Stellenentwicklungsplanung", Stellenabzugsverfahren Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 15. Juni 1998, 22 L 749/97 Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller möchte seine Beteiligung bei einer "Stellenentwicklungsplanung" der Universität ... geklärt wissen, wie sie im Beschluss des Ständigen Ausschusses für Haushaltsangelegenheiten und den Hochschulentwicklungsplan - des Ständigen Ausschusses III (StA III) - vom 21. November 1996 zum Ausdruck gekommen ist. Randnummer 2 Am 26. Oktober 1995 beschloss der StA III, in einen Prozess der Stellenstruktur- und Entwicklungsplanung einzutreten, in dessen Rahmen der Anteil jedes Fachbereichs und jeder Einrichtung an den für den Zeitraum 1995 bis 1999 für die Universität vorgesehenen 53 Stellenabzügen verbindlich festgelegt werden solle. Zugleich sollten weitere Stellen mobilisiert werden, um wenigstens in reduziertem Umfang noch dringenden Ausbau- und Entwicklungserfordernissen Rechnung tragen zu können. Der StA III werde Festlegungen zur Stellenausstattung der einzelnen Fächer bzw. Fachgebiete sowie der Einrichtungen treffen, die im Sinne von Ausstattungsplänen gemäß § 24 HHG die Grundlage für die Stellenbewirtschaftung und zugleich Bestandteile eines Hochschulentwicklungsplanes bilden sollten. Der Planungszeitraum solle die Jahre 1996 bis 2000 umfassen, wobei hinsichtlich einzelner Stellen Festlegungen auch über diesen Zeitraum hinaus getroffen werden könnten, soweit dies die Planungsziele erforderten (vgl. Nr. 4 des Beschlusses zu Top 8: Stellenabzüge 1995 und Stellenentwicklungsplanung, Anlage 5 zum Protokoll vom 26. Oktober 1995, Bl. 32 f. des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 3 In seiner Sitzung vom 21. November 1996 fasste der StA III zu Top 5 "Stellenentwicklungsplanung" einen weiteren Beschluss. Unter Bezugnahme auf Nr. 4 seines Beschlusses vom 26. Oktober 1995 legte er einen Zielwert von 80 Stellen fest, die von den Fachbereichen und Einrichtungen im Planungszeitraum bis zum Jahr 2000 für das Stellenabzugsverfahren sowie zur Realisierung dringender Ausbau- und Entwicklungserfordernisse aufgebracht werden sollten. Der Beitrag der einzelnen Fachbereiche und Einrichtungen zu diesem Stellenaufkommen bemesse sich zunächst nach dem vorliegenden "Modell zur Ermittlung der Stellenabgabe 1995-2000" in Relation zu den Stellenzahlen unter Berücksichtigung der Kapazitätsauslastung der Fachbereiche. Die Fachbereiche und Einrichtungen würden aufgefordert, im Rahmen der Aufstellung bzw. Fortschreibung ihrer Struktur- und Entwicklungspläne Vorschläge für die von ihnen abzugebenden Stellen zu machen, wobei insbesondere im Hinblick auf bestimmte Arten von Lehrkräften Bedingungen und Empfehlungen formuliert wurden, die berücksichtigt werden sollten. Am Ende des Beschlusses heißt es sodann, anhand der Struktur- und Entwicklungspläne werde der StA III in einem Abstimmungsverfahren unter Berücksichtigung der Lehrbelastung und Forschungsleistung bzw. der Aufgabenzuweisung sowie der fachlichen und strukturellen Notwendigkeiten für jede Einheit nach Anzahl und Stellenart den endgültigen Beitrag zu dem aufzubringenden Stellenkontingent festlegen. Die Beiträge könnten entsprechend den festgestellten Erfordernissen und Möglichkeiten von den in der Modellrechnung ermittelten Zahlen abweichen, die insofern den Charakter vorläufiger Orientierungswerte für die Planungsüberlegungen der Fachbereiche und Einrichtungen hätten. Der StA III strebe an, die künftige Stellenstruktur und Stellenzahl für alle Organisationseinheiten festzulegen (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 21. November 1996, Bl. 62 f. des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 4 Am 15. Mai 1997 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet und unter anderem sinngemäß die Auffassung vertreten, die im Antrag zu 1. genannten Maßnahmen, die jederzeit rückgängig gemacht werden könnten, seien unter dem Gesichtspunkt "Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs nach § 81 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtig". Randnummer 5 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 6 1. festzustellen, dass die "Stellenentwicklungsplanung" gemäß Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 21. November 1996 einschließlich des hier zugrunde liegenden "Modells zur Ermittlung der Stellenabgaben 1995 bis 1999" mitbestimmungspflichtig ist, Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 mitwirkungspflichtig ist, Randnummer 9 2. für den Fall der Stattgabe, hilfsweise der rechtskräftigen Stattgabe des Antrages zu 1., den Beteiligten zu verpflichten, das Beteiligungsverfahren bezüglich der unter Punkt 1. bezeichneten Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Randnummer 10 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzuweisen. Randnummer 12 Er hat vorgetragen, der Beschluss vom 26. Oktober 1995 befasse sich primär mit der Erstellung bzw. Fortschreibung von Struktur- und Entwicklungsplänen durch die Fachbereiche unter Lehr- und Forschungsgesichtspunkten und Fragen der Schwerpunktsetzung und Nachwuchsförderung. Er gebe nur allgemeine Hinweise. Die Fachbereiche sollten feststellen, auf welche zur Zeit bzw. in Kürze frei werdenden Stellen sie zukünftig am ehesten verzichten könnten. Der Antragsteller sei informiert worden. Er erhalte die gleichen Sitzungsunterlagen und Sitzungsprotokolle wie die regulären Ausschussmitglieder und könne eines seiner Mitglieder zu der Sitzung entsenden, was hier jedoch nicht geschehen sei. Die Stellensituation sei im Übrigen ein immer wiederkehrendes Thema besonders im Zusammenhang mit Monatsgesprächen gewesen. Die vom Ständigen Ausschuss III für künftige Abzüge gegebenen Orientierungen stellten keine allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs im Sinne des § 81 Abs. 1 HPVG dar. Sie seien nicht geeignet, das Personalsoll der Dienststelle zu ermitteln. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 1998 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der "Stellenentwicklungsplanung" würden keine allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs ( § 81 Abs. 1 HPVG ) festgelegt. Es gehe nicht um die Ermittlung der erforderlichen personellen Ausstattung einer Dienststelle, sondern um Orientierungswerte, die den Fachbereichen Anhaltspunkte dafür bieten sollten, welche Stellen sie im Rahmen einer gerechten Verteilung des Stellenabbaus abzugeben hätten. Randnummer 14 Gegen den am 9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. November 1998 Beschwerde eingelegt, die er am 9. Dezember 1998 begründet hat. Randnummer 15 Er trägt vor, für die Anwendung des Beteiligungstatbestandes ( § 81 Abs. 1 HPVG ) reiche es aus, wenn überhaupt der Versuch unternommen werde, mit Hilfe eines methodischen und damit rational nachvollziehbaren Vorgehens den Personalbedarf zu ermitteln, wozu auch Vorgaben über die Frage gehörten, welches Personal am ehesten verzichtbar sei, wenn Stellenkürzungen erbracht werden müssten. Im Übrigen diene der gemäß Beschluss des StA III vom 21. November 1996 eingeleitete Planungsprozess auch dazu, einen Stellenpool zu errichten, um innerhalb der Hochschule strukturelle Veränderungen zu bewirken. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Beschluss vom 21. November 1996, sondern auch aus dem Beschluss vom 24. Juli 1997 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakten). Dort (Bl. 70 der Gerichtsakten) werde im Einleitungssatz ausdrücklich formuliert, dass der StA III beschließe, die in der nachfolgenden Tabelle für 1997 genannten Stellen abzuziehen, die zum Jahresende in Abgang zu stellen oder für eine andere Verwendung vorzusehen seien. Die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs seien abstrakt-generelle Regeln, die es ermöglichten, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle erforderliche personelle Ausstattung (Personal-Soll) zu ermitteln. Das Modell des StA III orientiere sich an der aktuellen Lehrnachfrage für die einzelnen von der Hochschule anzubietenden Studiengänge. Es gehe hier um eine Personalbedarfsermittlung, die in der Weise stattfinde, dass die zunächst linear nach Prozentanteilen an gewichteten Stellen ermittelte Stellenabgabe mit der Auslastungsquote gewichtet werde. Somit diene die Auslastungsquote als Gewichtungsfaktor, um die entbehrlichen Stellen quantitativ zu ermitteln. Dies bedeute umgekehrt, dass die übrigen Stellen, die den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Universität ... zugewiesen seien, zunächst entbehrlich seien. Aus den Formulierungen im Beschluss vom 21. November 1996 werde deutlich, dass Bestandteil der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs auch qualitative Überlegungen seien, die von den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen der Hochschule eingebracht werden sollten. Es treffe auch nicht zu, dass Beschlüsse des StA III grundsätzlich der Mitbestimmung entzogen seien, weil der StA III ein Organ mit Beschlusskompetenz sei, das primär unter den Gesichtspunkten von Wissenschaft und Forschung zu entscheiden habe. Dem HPVG lasse sich eine Grundlage für diese Erwägung nicht entnehmen. Der Beteiligte trage in Angelegenheiten, in denen die Beschlusskompetenz bei anderen Organen liege, die personalvertretungsrechtliche Verantwortung dafür, dass vor der endgültigen Beschlussfassung des zuständigen Hochschulgremiums das Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt Randnummer 17 festzustellen, dass die Stellenentwicklungsplanung gemäß Beschluss des ständigen Ausschusses III der Universität ... vom 21. November 1996 beteiligungspflichtig war. Randnummer 18 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Er trägt vor, es sei zwar vorstellbar, dass nach der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargestellten Art und Weise vorgegangen werde. Der Sachverhalt sei hier jedoch anders. Es sei nicht darum gegangen festzustellen, welche Stellen am ehesten entbehrlich seien. Vielmehr habe für jeden Fachbereich ein Anteil für die Stellenabgabe als Orientierungswert festgelegt werden sollen. Die konkrete Abgabe sei dann aber nach einer Prüfung des Einzelfalls vorgenommen worden. Bei dem rein quantitativen Modell zur Ermittlung des Orientierungswerts gehe es weder um entbehrliche noch um unentbehrliche Stellen, sondern um die rechnerische Umlage eines Abgabekontingents auf alle Fachbereiche. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers bedeute der Beschluss des StA III vom 21. November 1996 nicht die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Bemessung des Personalbedarfs, weshalb die daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend seien. Im Übrigen beziehe der Beteiligte sich auf die Ausführungen im abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Randnummer 21 Die Abgabe der im Beschluss vom 26. Oktober 1995 genannten 53 Stellen sei bereits Ende 1998 abgewickelt gewesen. Die Ermittlung der weiteren im Beschluss vom 21. November 1996 genannten 27 Stellen, die in den Stellenpool hätten fließen sollen, sei faktisch aufgegeben worden und werde von der Hochschulleitung nicht mehr weiter verfolgt. Bei der bevorstehenden Budgetierung und der Einführung eines Globalhaushaltes werde es ohnehin nicht mehr um Stelleneinsparungen gehen, sondern nur noch um die Finanzierung. Hinsichtlich der Struktur- und Entwicklungsplanung seien keine Schritte mehr unternommen worden. Randnummer 22 Der Verwaltungsvorgang des Beteiligten (1 Heft) sowie der Haushaltsplan 1998/1999 der Universität ... (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Antragsteller hat seinen Antrag zu Recht umformuliert. Ihm geht es nur noch um die hinter dem in erster Instanz zu 1. gestellten Antrag stehende Rechtsfrage, ob die "Stellenentwicklungsplanung" der Universität ..., wie sie im Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 21. November 1996 zum Ausdruck gekommen ist, unter den Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.