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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 3557/98.A Beschluss Entscheidung über Asylfolgeantrag und Feststellung von Abschiebungshindernissen §

Entscheidung über Asylfolgeantrag und Feststellung von Abschiebungshindernissen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 21. Mai 1997, 4 E 30718/94.A(1) Tatbestand Randnummer 1 Der ... 1970 in P geboren

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G zugelassene und auch sonst zulässige Berufung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 124a Abs. 3 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung des Vorliegens

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G wurde durch den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 1993 zu Recht abgelehnt. Der Kläger kann auch in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten anerkennt und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (A.). Der Kläger kann auch nicht -- hilfsweise -- verlangen, dass die Beklagte das Vorliegen

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G feststellt (B.). Über die Abschiebungsandrohung ist nicht zu entscheiden, da insoweit die Berufung nicht zugelassen ist. Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). A. Randnummer 71 Der Kläger, bei dessen Asylantrag es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG 1992 handelt, kann zwar die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen (1.), ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (3.) steht ihm dagegen nicht zu.

  1. Randnummer 72 Das Bundesamt hat zutreffend über den am
  2. März 1992 gestellten Asylfolgeantrag auf der Grundlage des § 71 AsylVfG 1992 entschieden. Randnummer 73 Die Vorschrift des § 87a Abs. 2 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 1993 (BGBl. I S. 1361) -- AsylVfG 1993 -- regelt, dass für Folgeanträge, die vor dem
  4. Juli 1993 gestellt worden sind, die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich sind. § 87 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung von 1993 enthält die unverändert gebliebene Formulierung der Vorschrift, wie sie seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom
  5. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) -- AsylVfG 1992 -- gilt, und bestimmt, dass über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht entscheidet. Die Formulierung "vor Inkrafttreten dieses Gesetzes" bezieht sich dabei auf die Zeit vor dem
  6. Juli 1992 (vgl. Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens). Voraussetzung für die Anwendung dieser Übergangsvorschrift ist jedoch die Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde (Kanein/Renner, Ausländerrecht,
  7. Aufl., 1993, § 87 AsylVfG, Rdnr. 7; Marx, AsylVfG,
  8. Aufl., 1999, § 87 Rdnr. 9). Zuständige Ausländerbehörde für den am
  9. März 1992 gestellten Asylantrag des Klägers war gemäß § 14 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. April 1991 (BGBl. I S. 869) diejenige Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt zuletzt beschränkt war, mithin die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises. Der Kläger hat den Asylantrag dagegen bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gestellt, ohne offen zu legen, dass es sich für ihn persönlich um einen Asylfolgeantrag handelt, und die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat den Asylantrag sodann an das Bundesamt weitergeleitet. Der Kläger hat also vor dem Stichtag -- dem
  11. Juli 1992 -- einen wirksamen Asylfolgeantrag bei der zuständigen Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises nicht gestellt. Aufgrund dessen war nach Eintritt des Stichtages das Bundesamt für die Entscheidung über den Asylfolgeantrag des Klägers nach Maßgabe des § 71 AsylVfG 1992 zuständig. Randnummer 74 Nach der Vorschrift des § 71 Abs. 1 AsylVfG 1992 -- der mit der Fassung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 identisch ist -- ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Ein Folgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Im Falle der Ausreise und Wiedereinreise beginnt die Frist jedoch frühestens mit der Wiedereinreise zu laufen, selbst wenn die Wiederaufnahmegründe bereits während des Aufenthaltes im Ausland entstanden und dem Asylbewerber dort bekannt geworden sind (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Bd. 2, Stand: August 1999, § 71 Rdnr. 122, m.w.N.). Der Asylbewerber hat die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben soll, bereits im Folgeantrag -- also innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist -- anzugeben (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, a.a.O., § 71 Rdnr. 126). Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe. Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen -- ausnahmsweise -- allerdings dann nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgetragen zu werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind (BVerwG, 10.02.1998 -- 9 C 28.97 --, NVwZ 1998, 861 = EZAR 631 Nr. 45). Randnummer 75 Der Kläger hat den Asylfolgeantrag -- erstmals in der Klageschrift vom
  12. März 1994 -- zum einen mit den Vorkommnissen in der Türkei nach seiner Rückkehr im Herbst 1988 (Vorfluchtgründe) und zum anderen mit exilpolitischen Aktivitäten (Nachfluchtgründe) begründet. Randnummer 76 Für den Fall, dass die mit einem Folgeantrag begehrte Asylanerkennung auf mehrere selbstständige Verfolgungsgründe (beispielsweise auf Vorflucht- und Nachfluchtgründe) gestützt wird und der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nur einen von ihnen betrifft, unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Verfolgungsgrundes einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, 05.08.1987 -- 9 B 318.86 --, EZAR 212 Nr. 4; 30.08.1988 -- 9 C 47.87 --, EZAR 212 Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1999 -- 1 A 5410/96.A --; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, a. a. O., § 71 Rdnr. 80; a. A.: Hess. VGH, 23.03.1998 -- 12 UE 2918/96.A --, DVBl. 1998, 1036, unter Hinweis auf Kopp, VwVfG,
  13. Aufl., 1996, § 51 Rdnr. 38; Marx, Asylverfahrensgesetz,
  14. Aufl., 1999, § 71 Rdnr. 121). Das hat beispielsweise zur Folge, dass der Asylbewerber sich nicht auf den für Vorverfolgte anzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstab berufen kann, solange er im Hinblick auf unanfechtbar verneinte Verfolgungsgründe Wiederaufgreifensgründe entweder überhaupt nicht oder nicht in zulässiger Weise im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Besonderheit des Folgeantragsverfahrens gemäß § 71 AsylVfG, sondern um eine auch im allgemeinen Verwaltungsrecht weit verbreitete Rechtsauffassung zur beschränkten Durchbrechung der Bestandskraft bei Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen. Im Gegensatz zum Strafprozess und zum förmlichen Disziplinarverfahren, in denen das gesamte Verfahren uneingeschränkt erneut durchzuführen ist, bestimmt die Vorschrift des § 590 Abs. 1 ZPO -- die gem. § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt und deren entsprechende Anwendung im Verwaltungsverfahren aus Gründen der Sachnähe vor der Übernahme strafprozessrechtlicher Rechtsgedanken den Vorzug verdient --, dass die Hauptsache nur insoweit von neuem verhandelt wird, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  15. Aufl., 1998, § 51 Rdnrn. 28, 34 ff., m.w.N.). Randnummer 77 Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger den Asylfolgeantrag erstmals in der Klageschrift vom
  16. März 1994 mit den Vorkommnissen in der Türkei nach seiner Rückkehr im Herbst 1988 begründet hat, obwohl er nach eigenen Angaben bereits im März 1992 wieder nach Deutschland eingereist war, scheitert ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens insoweit bereits an der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht nur auf die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG, sondern auch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (arg.e. § 13 Abs. 2 AsylVfG). Das hat zur Folge, dass sich der Kläger auf den für Vorverfolgte anzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstab selbst dann nicht berufen kann, wenn ihm aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zusteht. Randnummer 78 Die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten begründen einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Gesamtschau der vom Kläger in der Klageschrift vom
  17. März 1994, bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht am
  18. Mai 1997 sowie mit Schriftsätzen vom
  19. Oktober 1998 und vom
  20. März 1999 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten genügt den Anforderungen an die substantiierte und fristgerechte Geltendmachung einer Änderung der Sachlage, die dem Bundesamtsbescheid vom
  21. März 1989 zugrunde liegt (§ 71 Abs. 1 AsylVfG 1992 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwVfG). Denn den Anforderungen an die Darlegungslast des Folgeantragstellers ist bereits dann Genüge getan, wenn sich den Darlegungen zumindest ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung entnehmen lässt; ob den schlüssig dargelegten Verfolgungsbehauptungen asylerhebliche Bedeutung zukommt, ist erst im Rahmen des weiteren Asylverfahrens zu prüfen und zu entscheiden (Marx, a.a.O., § 71 Rdnrn. 92 f., m.w.N.; ausdrücklich offen gelassen in: BVerwG, 10.02.1998 -- 9 C 28.97 --, a.a.O.). Randnummer 79 Dabei kann die Frage, ob die diesbezüglichen Angaben des Klägers in der Klageschrift vom
  22. März 1994 -- er beteilige sich an Aktivitäten der PKK und nehme an Demonstrationen und Abendveranstaltungen teil --, den Anforderungen an die Substantiierungspflicht bereits genügen oder ob eine substantiierte Geltendmachung exilpolitischer Aktivitäten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am
  23. Mai 1997 erfolgt ist, dahingestellt bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob es sich bei den im Verlauf des Gerichtsverfahrens ergänzend vorgetragenen Aktivitäten um Bestätigungen, Wiederholungen, Erläuterungen oder Konkretisierungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. o.) handelt, bezüglich deren die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gilt, oder ob einzelne der vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten an der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitern und damit nicht berücksichtigungsfähig sind. Jedenfalls hat der Kläger exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht, die einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen. Randnummer 80 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG 1992 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind somit gegeben. Der beschließende Senat hat allerdings nicht nur über die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamtes und mit Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen (ablehnenden) Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor dem Bundesamt, sondern auch über die vom Kläger begehrte Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Streitsache spruchreif zu machen; sie sind demzufolge nicht befugt, die Sache zur Entscheidung über den (weiteren) Asylantrag an das Bundesamt "zurückzuverweisen", sondern müssen auch hierüber selbst entscheiden (BVerwG, 10.02.1998, a.a.O.; Hess. VGH, 23.03.1998 -- 12 UE 2918/96.A --; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1999 -- 10 A 1495/98.A --).
  24. Randnummer 81 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG steht dem Kläger nicht zu. Randnummer 82 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 -- 9 C 45.92 --, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 -- 2 BvR 1516/93 --, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 83 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, a.a.O.). Randnummer 84 Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger mit der Geltendmachung der Vorkommnisse in der Türkei nach seiner Rückkehr im Herbst 1988 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG 1992 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen ist, geht der Senat davon aus, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 1992 weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch aus individuellen Gründen politisch verfolgt war. Randnummer 85 Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Randnummer 86 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3,25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, a.a.O., 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, a.a.O.). Randnummer 87 Der Kläger kann sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe berufen, weil es im ersten Asylverfahren an jeglichen Feststellungen des Inhaltes fehlt, dass sich der Kläger bereits damals entsprechend seiner politischen Überzeugung betätigt habe, und die Aktivitäten in der Türkei nach seiner Wiedereinreise im Jahre 1988 aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähig sind. Die vom Kläger angeführten exilpolitischen Tätigkeiten weisen demzufolge nicht die erforderliche Verknüpfung zu einer schon vor der Ausreise vorhandenen festen, bereits erkennbar betätigten Überzeugung im Sinne des § 28 AsylVfG auf.
  25. Randnummer 88 Der Asylantrag des Klägers hat auch insoweit keinen Erfolg, als dieser die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Randnummer 89 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich alle Fälle drohender politischer Verfolgung im Heimatland des Ausländers oder in einem Drittstaat. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt daher grundsätzlich auch derjenige, dessen Asylbegehren im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG deshalb keinen Erfolg hat, weil er sich nur auf asylrechtlich unbeachtliche subjektive Nachfluchtgründe berufen kann (BVerfG, 26.05.1993 -- 2 BvR 20/93 --, DVBl. 1993, 1001; Hess. VGH, 24.11.1997 -- 12 UE 725/94 --). Randnummer 90 Aufgrund der den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
  26. Dezember 1998 bekannt gegebenen Erkenntnisgrundlagen geht der Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des früher für Asylstreitverfahren türkischer Staatsangehöriger allein zuständigen
  27. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (Hess. VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --, 24.01.1994 -- 12 UE 200/91 --, 05.02.1996 -- 12 UE 4176/95 --; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 -- A 12 S 3481/95 --; OVG Hamburg, 05.04.1994 -- Bf V 12/92 --; Niedersächsisches OVG, 16.05.1995 -- 11 L 6012/91 --; OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 -- 13 A 12464/93 --; OVG des Saarlandes, 28.06.1996 -- 9 R 80/93 --, 26.06.1996 -- 9 R 70/92 --); eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen genügt dagegen nicht. Randnummer 91 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger im Schriftsatz vom
  28. März 1999 benannten Stellungnahmen bzw. Gutachten oder den den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
  29. Oktober 1999 ergänzend bekannt gegebenen aktuelleren Erkenntnisgrundlagen. Der Kläger weist zwar im Schriftsatz vom
  30. März 1999 darauf hin, dass in letzter Zeit zahlreiche Einzelfälle von abgeschobenen Kurden bekannt geworden seien, die bei oder nach der Einreise in die Türkei politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, ohne zuvor an exponierter Stelle oppositionell tätig geworden zu sein, und verweist insoweit auf eine -- in Fotokopie beigefügte -- Stellungnahme von amnesty international vom
  31. Februar 1999 sowie auf Gutachten von Oberdiek an das VG Sigmaringen vom
  32. September und
  33. Oktober 1998, von Kaya an das VG Sigmaringen vom
  34. Januar 1999 und von amnesty international an das VG Berlin vom
  35. Februar
  36. Randnummer 92 Die dort genannten "Referenzfälle" sind indessen nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass bereits bei untergeordneter exilpolitischer Betätigung mit politischer Verfolgung bei oder nach der Einreise in die Türkei zu rechnen sei. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Gründe, aus denen die betreffenden Rückkehrer bei oder nach der Einreise in die Türkei menschenrechtswidrig behandelt worden sind bzw. sein sollen, oft nur schwer recherchieren und verifizieren lassen. Diese Einschätzung ergibt sich sowohl aus dem Gutachten von Oberdiek an das Verwaltungsgericht Sigmaringen (vgl. S. 26) als auch aus der Stellungnahme von amnesty international vom
  37. Februar 1999 (vgl. S. 1 f.). Unabhängig davon, dass in einer Vielzahl der Fälle Art und Ausmaß der behaupteten Misshandlung nicht bekannt sind bzw. der Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben zweifelhaft ist, lässt sich einem Teil der genannten Fälle keinerlei Aussagekraft für die Beantwortung der Frage entnehmen, ob ein erhöhtes Rückkehrrisiko für kurdische Asylbewerber bereits bei untergeordneten exilpolitischen Aktivitäten besteht. Das gilt zunächst für diejenigen Fälle, in denen vermutet wird, dass die jeweiligen Rückkehrer verschwunden sind, ohne dass nähere Einzelheiten bekannt sind (beispielsweise: Orhan Sengül, Ismail Cakir, Abdussemat Alper sowie dessen Bruder, Oruc Esingen, Ibrahim Ekemen, Mehmet Huley Bat, Cebrail Köksal, Yusuf Isik, Mehmet Emin Senocak, Metin Akbel mit Familie, Halim Bugra, Ibrahim Toprak, Zülfü Demirkan, Halil Ibrahim Cicek, Ali Polat, Sait Babat). Ebenso wenig aussagekräftig sind die Fälle, in denen zwar Misshandlung oder Folter behauptet bzw. bestätigt wird, aber nicht einmal bekannt ist, ob die jeweiligen Rückkehrer in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt exilpolitisch tätig waren oder eine solche Tätigkeit vermutet wurde (beispielsweise: Frau Doruk, Familie Salikara, Süleyman Yadirgi, Necmettin Akgün, Seyfettin Sulimaz, Attila Özcan, Abdulhalim Sis, Habip und Hazar Demir, Ramazan Antli, Mehmet Osoy, Ali Gül Sahindal, Ibrahim Halil Cicek, Musa Akinci, Mihdi Öksüz, Edip Damlar, Imam Gemlik, Haydar Alkas sowie die in dem Gutachten von Kaya an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 15.01.1999 genannten weiteren Personen, die für einen Tag festgenommen und misshandelt worden sein sollen). Nicht aussagekräftig im vorgenannten Sinne sind auch diejenigen Fälle, in denen Besonderheiten in der Person des jeweiligen Rückkehrers vorliegen, die zur Festnahme und gegebenenfalls Misshandlung oder Folter geführt haben können (beispielsweise per Haftbefehl Gesuchte wie: Haki Paktas Ulutop bzw. Sahin Dogan, der eine zehnmonatige Haftstrafe verbüßt, deren Grund nicht bekannt ist, ebenso Abdulselam Gündogdu, der bereits in Deutschland in Haft war; Hasan Ocak, der vermutlich ermordet wurde, allerdings kein Asylbewerber war; Abdul Menaf Düzenli, Irfan Yalcin, Ibrahim Avci und Ali Osoy, die dem Militärgefängnis bzw. dem Kreiswehrersatzamt überstellt wurden). Von den verbleibenden "Referenzfällen" weisen einige die Besonderheit auf, dass bei der Einreise in die Türkei PKK-Symbole bzw. Propagandamaterial im Gepäck der betreffenden Rückkehrer gefunden worden sein sollen (beispielsweise: Riza Askin, Ayse und Ahmed Karakus, Osman Akgün). Den Fall Ramazan und Zübeyde Cetin bezeichnet Oberdiek in seinem Gutachten vom
  38. September 1998 selbst als unrecherchierbar aufgrund widersprüchlicher Angaben. Selbst wenn man die verbleibenden "Referenzfälle" (Murat Fani, Ayhan Bugrahan, Abdurrahman und Ayse Tekin, "Rodi", Familie Dogan, Veysel Eserti, Hasan Kutgan, Ali S., Salih Berkil, Mehmet Ali Akbas, Ahmed G., Murtaza Özgüner, Müslim Atis, Ahmet und Selime Alptekin, Hüzni Almaz und Osman Demir) für aussagekräftig hält -- obwohl in einigen Fällen wiederum Besonderheiten vorliegen dürften und in anderen nur wenig Informationen vorliegen -- und eine Dunkelziffer berücksichtigt, lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass bereits bei untergeordneter exilpolitischer Betätigung mit politischer Verfolgung bei oder nach der Einreise in die Türkei zu rechnen sei, nicht begründen. Dabei ist davon auszugehen, dass die einzukalkulierende Dunkelziffer entsprechend den Ausführungen von Oberdiek in seinem Gutachten an das Verwaltungsgericht Sigmaringen (vgl. S. 39 f.) etwa bei fünfzig Prozent anzusiedeln sein dürfte; die Angaben von Kaya in seinem Gutachten vom
  39. Januar 1999 -- wonach etwa achtzig Prozent aller abgeschobenen, aus Kurdistan stammenden Asylbewerber festgehalten, verhört und misshandelt würden -- sind demgegenüber nicht belegt. Die Zahl der verbleibenden Referenzfälle einschließlich einer einzukalkulierenden Dunkelziffer von etwa fünfzig Prozent ist indessen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgeschobenen Rückkehrer -- nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  40. September 1999 im Jahr 1998 6.640 Personen und im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 2992 Personen -- derart gering, dass jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung auch bei solchen Personen besteht, die sich nicht exponiert exilpolitisch betätigt haben. Schließlich lassen sich auch den den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom
  41. Oktober 1999 mitgeteilten aktuelleren Erkenntnisgrundlagen keine substantiierten Hinweise darauf entnehmen, dass seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich exilpolitisch betätigt haben, auch dann Repressionen ausgesetzt gewesen sind, wenn die exilpolitische Betätigung nicht in exponierter Form erfolgt ist (im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches OVG, 28.01.1999 -- 11 L 2551/96 --; OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1999 -- 10 A 11424/98 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 -- 8 A 2285/99.A --). Randnummer 93 Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht als exponierter Regimegegner anzusehen, so dass ihm politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Randnummer 94 In der Klageschrift vom
  42. März 1994 hat der Kläger lediglich vorgetragen, er beteilige sich an Aktivitäten der PKK; er nehme an Demonstrationen und Abendveranstaltungen teil. Unabhängig davon, dass diese Angaben unsubstantiiert sind, genügt eine bloße Teilnahme an Demonstrationen und Abendveranstaltungen nicht, um von einer exilpolitischen Betätigung in exponierter Form ausgehen zu können. Anlässlich seiner Vernehmung als Beteiligter durch das Verwaltungsgericht am
  43. Mai 1997 hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen zwar dahingehend konkretisiert, dass er sich an angemeldeten Demonstrationen und Kulturabenden beteilige; die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei am
  44. April 1997 in Düsseldorf gewesen. Er habe sich jedes Jahr an den Newroz-Feierlichkeiten beteiligt, sei auch zu Demonstrationen nach Bonn gefahren und habe sich an Kurdistan-Festivals beteiligt. Er habe auch Aufgaben gehabt, er sei Ordner bei Demonstrationen gewesen. Auch die so beschriebenen Aktivitäten des Klägers, einschließlich der Ausübung der Funktion eines Ordners bei Demonstrationen, heben den Kläger allerdings nicht besonders aus dem Kreis der exilpolitisch tätigen Kurden hervor. Mit Schriftsatz vom
  45. Oktober 1998 hat der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vorgetragen, der Kläger habe am
  46. Mai 1998 zusammen mit anderen Kurden am Schloßpark in Wiesbaden einen Stand des "Kurdischen Roten Halbmonds" betrieben und Flugblätter verteilt. Am
  47. Mai 1998 habe er zusammen mit ca. 150 anderen Kurden an einer Protestveranstaltung vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main teilgenommen, die sich gegen den Einmarsch der türkischen Armee in Südkurdistan richtete. Dabei hätten sie gegen die Türkei gerichtete Parolen sowie Parolen zur Unterstützung des kurdischen Befreiungskampfes gerufen. Aus dem Konsulatsgebäude heraus seien Videoaufnahmen gemacht worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Demonstrationsteilnehmer identifiziert werden könnten. Am
  48. September 1998 habe er am Internationalen Kurdischen Kultur-Festival in Den Haag teilgenommen. Er sei für den angemieteten Reisebus, der von Flörsheim über Hofheim nach Holland gefahren sei, verantwortlich gewesen und habe im Bus über Mikrofon eine politische Rede an die Mitfahrer gehalten; am Veranstaltungsort habe er deutlich sichtbar als Ordner fungiert. Selbst diese exilpolitischen Aktivitäten lassen den Kläger nicht als derart herausragend erscheinen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an der Identifizierung gerade seiner Person haben könnten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Liste von Protestveranstaltungen in der Zeit vom
  49. November 1998 bis zum
  50. März 1999, an denen der Kläger eigenen Angaben zufolge aktiv teilgenommen hat. Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht die Schlussfolgerung, er könnte einen Bekanntheitsgrad erlangt haben, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt hätte. B. Randnummer 95 Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen auch § 53 AuslG nicht zu. Randnummer 96 Unabhängig davon, dass das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom
  51. Oktober 1993 abgelehnt hat, war es verfahrensrechtlich auch zu der Feststellung ermächtigt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Randnummer 97 Für Folgeanträge, über die nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht, sondern das Bundesamt gemäß § 71 AsylVfG 1992 zu entscheiden hat, ergibt sich die gleichzeitige Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung und dementsprechend für die Feststellung von Abschiebungshindernissen aus § 71 Abs. 4 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG sowie aus § 50 AuslG bzw. § 24 Abs. 2 AsylVfG. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 4 AsylVfG 1992 auch für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Obwohl § 71 Abs. 4 AsylVfG 1992 die Kompetenz hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht ausdrücklich nennt, sondern lediglich über die Verweisung von § 34 AsylVfG auf § 50 AuslG ausdrücklich nur § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG in Bezug nimmt, steht dies einer Zuständigkeit zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht entgegen. Die allgemeinen Regelungen, die für alle Asylanträge -- also auch für Folgeanträge -- gelten, insbesondere § 24 Abs. 2 AsylVfG, sollten mit der Vorschrift des § 71 AsylVfG 1992 nicht etwa abbedungen werden (Hess. VGH, 15.07.1997 -- 3 UZ 4074/95 --, DVBl. 1997, 1399; 17.09.1999 -- 12 UZ 1422/97.A --; VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 -- A 9 S 96/99 --; für eine alleinige verfahrensrechtliche Ermächtigung des Bundesamtes zur Feststellung

§ 53Ausl

G mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden vgl. auch: BVerwG, 20.04.1999 -- 9 C 29.98 --, InfAuslR 1999, 373, und 07.09.1999 -- 1 C 6/99 --; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1999 -- 10 A 11912/96 --, EZAR 224 Nr. 17). Randnummer 98 Für die Geltendmachung

§ 53Ausl

G im Folgeantragsverfahren ist allerdings ebenfalls die Vorschrift des § 51 VwVfG zu berücksichtigen, und zwar nicht in analoger Anwendung von § 71 Abs. 1 AsylVfG 1992 nur die Absätze 1 bis 3 des § 51 VwVfG, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG -- einschließlich der in Absatz 5 enthaltenen Korrekturmöglichkeit -- als allgemeine Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, a.a.O., § 71 Rdnr. 149.2 f.; Renner, Ausländerrecht,

  1. Aufl., 1999, § 71 AsylVfG Rdnr. 42; BVerwG, 07.09.1999 -- 1 C 6.99 --). Randnummer 99 Die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 AuslG wegen der konkreten Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, hat das Bundesamt im Erstverfahren nicht geprüft, da die Vorschrift im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylerstantrag des Klägers nocht nicht galt. Der Katalog der Abschiebungsverbote und -hindernisse in § 53 AuslG 1990 gibt zwar weitgehend nur die schon früher geltende Rechtslage wieder; Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde derartige Abschiebungshindernisse geprüft hätte, lassen sich dem Bescheid vom
  2. November 1989 dagegen nicht entnehmen. Daraus folgt, dass der Kläger im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 AuslG mit den von ihm behaupteten Tatsachen nicht gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Randnummer 100 Ein Anspruch auf Feststellung

§ 53Abs. 1 Ausl

G steht dem Kläger jedoch selbst unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Vorverfolgungsschicksals nicht zu. Dabei ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der geschilderte Geschehensablauf teilweise unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar sei, ist der Kläger im weiteren Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens nicht entgegen getreten; der Bevollmächtigte des Klägers hat sich vielmehr darauf beschränkt, einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG allein aus seiner exilpolitischen Tätigkeit herzuleiten. Aufgrund der Feststellungen des Senats, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder mit politischer Verfolgung noch mit Repressionen bei oder nach der Einreise in die Türkei zu rechnen hat, kann auch von einer konkreten Gefahr, in der Türkei der Folter unterworfen zu werden, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. C. Randnummer 101 Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat dieser die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Randnummer 102 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Randnummer 103 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027619

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