Überleitung preußischer Fluchtlinienpläne; Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Viehstall Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 24. Oktober 1994, 2 E 1042/92
(3)Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus aus dem Jahre 1938 bebauten Grundstücks in der Gemeinde ..., ..., .... In nordwestlicher Richtung davon auf der gleichen Straßenseite befindet sich das 1967/68 mit einem Doppelhaus bebaute Hausgrundstück der Klägerin zu 2 .... Die Straße ... liegt südwestlich des alten Ortskerns von ... am Rande der bebauten Ortslage und mündet in südöstlicher Richtung in Höhe des Hauses Nr. 1 in die Straße ... ein. Auf der Südwestseite der Straße ... befinden sich Wohnhäuser (Nrn. 1 bis 17), die zwischen 1939 und 1969 errichtet wurden. Die seinerzeit erteilten Baugenehmigungen umfassten zum Teil auch Ställe für u. a. Großviehhaltung. Zur Viehhaltung dienten die Grundstücke jedoch nur bis in die 50er Jahre. Randnummer 2 Gegenüber vom Grundstück des Klägers zu 1 liegt in nordöstlicher Richtung der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Beigeladenen. Auf dem Hofgrundstück Flur 19, Flurstück 58/3, Zum Erlau 2 wurde 1957 mit dem Bau einer Scheune begonnen. 1964 folgten Viehställe, 1966 ein Wohnhaus, 1976 Garagen und Getreidespeicher und 1978 bis 1980 Wirtschaftsgebäude, Jungviehstall, Maschinenhalle und Futtersilo. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zu 1 zu den nächststehenden Betriebsgebäuden des Beigeladenen beträgt 20 bis 25 m. Das Wohngebäude der Klägerin zu 2 ist von den Betriebsgebäuden des Beigeladenen ca. 60 m entfernt. Randnummer 3 An das Hofgrundstück des Beigeladenen schließt im Nordwesten die alte Ortslage von ... an, in der sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe befinden. Ein solcher Betrieb grenzt unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen an. Dessen Grundstück liegt am südlichen Ende des durch landwirtschaftliche Nutzung im Haupt- und Nebenerwerb mitgeprägten alten Ortskerns von ... Der Ortsteil, früher eine selbständige Gemeinde, liegt an der Einmündung des Lorfebachs in die Eder einige Kilometer oberhalb des Ederstausees. Das Dorf liegt im Tal; das Gelände steigt zum Rand der bebauten Ortslage u.a. im Süden an. Die Häuser der Kläger liegen etwas höher als das näher zum Bach gelegene Hofgrundstück des Beigeladenen. Ergänzend wird zur Darstellung der örtlichen Gegebenheiten auf die bei den Gerichtsakten des abgeschlossenen Eilrechtsschutzverfahrens des Verwaltungsgerichts Kassel 2/2 G 1628/89 befindliche Flurkarte sowie auf die topographische Karte 4819 Fürstenberg (H.Bl. 457 d. GA) und ein zu den Akten gereichtes Lichtbild, eine Luftaufnahme des Ortes (Bl. 375 d. GA), Bezug genommen. Randnummer 4 Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen als gemischte Baufläche dar. Ein Bebauungsplan aus der Zeit nach dem Inkrafttreten der ersten Hessischen Bauordnung von 1957 und des Bundesbaugesetzes besteht nicht. Randnummer 5 Es liegt die Kopie eines von der Hessischen Heimstätte entworfenen Bebauungsplanes von 1931 vor, dessen Original die Gemeinde nach ihrer Auskunft nicht besitzt und deshalb nicht vorlegen kann. Ferner liegen unvollständige Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Text einer zugehörigen Polizeiverordnung vom 10.11.1932 des damaligen Landrats in ... vor. Die Kläger nennen dazu noch ein Datum, zu dem Einsprüche gegen den Bebauungsplan erhoben worden seien (Bl. 596 d. GA.); ansonsten decken sich die überreichten Unterlagen. Randnummer 6 Der Bebauungsplan umfasste einzelne räumlich getrennte Teile der Gemarkung ..., im Süden der bebauten Ortslage die damaligen Parzellen 57, 58 und
- Aus der Nr. 58 ist das Hofgrundstück des Beigeladenen hervorgegangen, aus der Nr. 60 u. a. das Hausgrundstück des Klägers zu
- Das heutige Hausgrundstück der Klägerin zu 2 lag außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Im Plan sind auf den Parzellen 58 und 60 entlang den Straßen ... und ... teils hinter Straßen-, teils hinter Baufluchtlinien jeweils Baukörper typenartig im Grundriss eingetragen mit der Legende "Wohngebäude eingeschossig". Die Baupolizeiverordnung nimmt in § 1 auf den Bebauungsplan Bezug, indem sie ihn zum Bestandteil der Verordnung erklärt. In § 2 werden Bauzonen festgelegt. Dort ist bestimmt, dass das Gepräge der Ortschaft als ländlich im Sinne des § 7 B der Bezirksbaupolizeiverordnung vom 02.09.1925 gelte. Als Baugebiet wird u. a. das Gelände Kartenblatt 19 Parzellen 57, 58 und 60 festgesetzt. Dort ist in offener und Gruppenbauweise eingeschossig zu bauen. § 3 lautet: "§ 3 Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe. Gewerbliche Anlagen größeren Umfanges sind im Baugebiet verboten. Gewerbliche Anlagen geringeren Umfanges und landwirtschaftliche Anlagen jederart sind im Baugebiet zulässig, jedoch sind Anlagen verboten, die bei Betrieb durch Verbreitung übler Dünste, durch starken Rauch und ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind." Randnummer 7 Eine solche Einschränkung konnte laut § 7 B I Nr. 1 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Städte und Landgemeinden des Regierungsbezirks ... mit Ausnahme der Städte C, F, H und M Randnummer 8 -- Bezirksbaupolizeiverordnung -- vom 02.09.1925 (Beilage zum Amtsblatt der Regierung zu C) für gewerbliche Anlagen in Wohngebieten vorgesehen werden. Die Polizeiverordnung des Landrats trat nach ihrem § 8 mit ihrer Verkündung für 30 Jahre in Kraft. Randnummer 9 Mit Bauschein vom 30.10.1989 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zunächst eine Teilbaugenehmigung und am 04.01.1990 die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes. Genehmigt wurde die Errichtung eines Boxenlaufstalls für ca. 38 Kühe (vorher nach Angaben des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung -- Bl. 22 u. 49 d. Bauakten = Bl. 537 u. 570 d. GA. -- 28 bzw. 31 Kühe) mit Melkstand und unterirdischem Güllelager. Mit Abschluss der Bauarbeiten sollte der bis dahin gehaltene Zuchtsauenbestand (bis zu 25 Stück mit Ferkeln) abgeschafft werden. Randnummer 10 Die Erteilung der Baugenehmigung vom 04.01.1990 war u. a. mit folgenden Auflagen verbunden:
- Die geplanten Abluftschächte sind über den First des geplanten Wirtschaftsgebäudes zu führen.
- Der geplante Stall ist nur für die Haltung von Rindvieh zu nutzen. Eine Nutzung als Schweinestall wird nicht gestattet. Randnummer 11 Vor Erteilung der Teilbaugenehmigung hatte der Beklagte eine Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 11.05.1989 heißt es, dass die geplante Baumaßnahme zu keiner zusätzlichen Belästigung der Anwohner der Straßen Am Scheid und Am Erlau führe, da der zur Zeit vorhandene offene Festmistkegel beseitigt und Mist in Form von Flüssigmist unter dem Stall gelagert werde. Die vorhandene Zuchtsauenhaltung werde aufgegeben, so dass auch kein höherer Großviehbesatz im Betrieb entstehe. Für die Be- und Entlüftung des Stalles würden zwei weitere Abluftschächte gebaut, so dass aufgrund der topographischen Lage -- die Hauptwindrichtung führe in den Wald -- keine über das ortsübliche Maß hinausgehende Belästigung zu erwarten sei. Randnummer 12 Die Kläger erhoben form- und fristgerecht Widerspruch gegen die erteilte Teilbaugenehmigung und später gegen die Baugenehmigung. Randnummer 13 Im November 1989 suchte der Kläger zu 1 beim Verwaltungsgericht Kassel um Eilrechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte den Antrag mit Beschluss vom 31.01.1990 ab (Az.: 2/2 G 1628/98). Die Beschwerde des Klägers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.1990 zurück (Az.: 3 TG 669/90). Randnummer 14 Mit Bescheid vom 17.12.1991, zugestellt am 23.12.1991, wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung bezog es sich im Wesentlichen auf den Inhalt der genannten Beschlüsse im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren. Randnummer 15 Die Kläger haben am 13.01.1992 Klage erhoben. Randnummer 16 Mit dieser haben sie unter Einbeziehung ihres Vortrags im Eilrechtsschutzverfahren geltend gemacht, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das beanstandete Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, da diese vornehmlich durch Wohnnutzung geprägt sei. Der Bebauungsplan von 1931 i.V.m. der Polizeiverordnung von 1932 sehe dort Wohnbebauung vor. Außerdem werde der Rahmen, der durch das Nebeneinander von 11 Wohnhäusern und -- lediglich -- zwei landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, durch den genehmigten Ausbau des landwirtschaftlichen Betriebes überschritten. Die Erweiterung des Stalles und dessen Nutzung ließen es angesichts daraus resultierender unzumutbarer Geruchsbelästigungen an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen, wobei das Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger entfalte. Das genehmigte Vorhaben verstoße, ob ein Bebauungsplan vorhanden sei oder nicht, auch gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung -- BauNVO --, wobei gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO bei der vorzunehmenden Beurteilung die Vorschrift des § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes -- BImSchG -- entsprechend heranzuziehen sei. Der Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Die genehmigte Baumaßnahme stelle eine qualitativ und quantitativ wesentliche Änderung des möglicherweise bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betriebes dar. Randnummer 17 Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom
- Oktober 1989 und vom
- Januar 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom
- Dezember 1991 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und der gerichtlichen Beschlüsse im vorangegangenen Eilverfahren bezogen. Randnummer 20 Der Beigeladene hat ohne nähere Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 24.10.1994 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat übereinstimmend mit dem Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren angenommen, dass ein Bebauungsplan nicht bestehe, sondern eine dörflich geprägte Mischnutzung nach Art eines Dorfgebiets, in die sich der Stallanbau des Beigeladenen einfüge. Dieser lasse es, wie schon im Beschluss des Gerichts vom 31.01.1990 ausgeführt, nicht an der gebotenen Rücknahme auf die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Wohnbebauung fehlen. Das Gebiet sei durch das Nebeneinander von landwirtschaftlicher und wohnlicher Nutzung geprägt, die Wohnhausgrundstücke insoweit auch vorbelastet, weil die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssten. Sie dürften sich nicht darauf verlassen, dass es nicht zu stärkeren Belastungen, als sie bei Errichtung der Häuser bestanden, kommen dürfe. Die Modernisierung oder Erweiterung landwirtschaftlicher Betriebe dürfe in dieser Lage nicht unmöglich sein. Konkret nehme die Kammer an, dass sich die Situation für die Kläger und die Bewohner der benachbarten Häuser eher verbessern als verschlechtern werde. Zwar sei das Stallgebäude, dessen Genehmigung angefochten ist, nur etwa 20 m entfernt und stehe tiefer als die Häuser der Kläger. Andererseits werde der bisher direkt gegenüber dem Anwesen des Klägers zu 1 lagernde Misthaufen beseitigt werden, ein Güllebehälter für das Milchvieh unter dem neuen Stall angelegt und über Abluftschächte entlüftet werden und die Schweinehaltung nach Angaben des Beigeladenen aufgegeben werden. Die vorherrschende westliche Windrichtung sei günstig, weil Gerüche der Viehhaltung des Beigeladenen auf diese Weise überwiegend dem Tal entlang zum Wald hin getrieben würden. Randnummer 22 Die Kläger haben gegen den ihnen am 07.11.1994 zugestellten Gerichtsbescheid am 01.12.1994 Berufung eingelegt. Sie halten den Bebauungsplan der früheren Gemeinde ... vom Dezember 1931 weiterhin für gültig. Er sei gemäß § 173 BBauG mindestens als einfacher -- nach ihrer neueren Meinung als qualifizierter -- Bebauungsplan übergeleitet worden. Die Beschränkung der zusätzlich zum Bebauungsplan von 1931 erlassenen Polizeiverordnung von 1932 auf eine Geltungsdauer von 30 Jahren habe den Bebauungsplan nicht miterfasst. Dieser stelle inhaltlich auch mehr dar als einen Fluchtlinienplan. Er enthalte Aussagen über den Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, nicht als Dorfgebiet. Auch tatsächlich bestehe kein Dorfgebiet oder eine dörflich geprägte Gemengelage. Der Hof des Beigeladenen sei im Außenbereich errichtet worden und heute ein gewerblicher, nicht landwirtschaftlicher Betrieb mangels ausreichender Futtergrundlage. Randnummer 23 In der Sache sei ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen die zugelassene Erweiterung des Rinderstalls des Beigeladenen gegeben. Der Betrieb des Beigeladenen liege tiefer als die klägerischen Wohnhäuser, weshalb die Gerüche dorthin aufstiegen. Der Beigeladene halte auch noch immer mehrere Schweine. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände der Stallerweiterung zu den klägerischen Wohnhäusern habe nicht stattgefunden. Die Viehhaltung des Beigeladenen, berechnet in Großvieheinheiten, sei vor der streitigen Baumaßnahme und Umstellung der Tierhaltung geringer gewesen als jetzt. Die Geruchsimmissionen träten besonders abends und in der Nacht auf. Die Stalllüftung sei verbesserungsbedürftig. In den Monaten September bis März/April breite sich jeweils auch Silagegestank aus. Neuerdings werde auch in den Sommermonaten Silage verfüttert, weil die Tiere im Stall blieben. Hinzu kämen fettige Ablagerungen an zugewandten Außenfenstern, immissionsbedingte Verschmutzungen der Hauswände und im Freien getrockneter Wäsche, Ausbreitungen von Staub durch das Mahlen von Getreide und Einbunkern von Fertigfutter sowie Lärmbelästigungen. Nicht nur wenige Male im Jahr, sondern an einer ganzen Anzahl von Tagen werde Gülle behandelt, abgepumpt und abgefahren. Randnummer 24 Die Kläger haben ein Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros ... zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabstands zwischen Kuhstall und Wohnhäusern aufgrund von Berechnungen vorgelegt, ferner eine gutachterliche Stellungnahme des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) in Darmstadt vom 25.09.
- Randnummer 25 Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Oktober 1994, Az.: 2 E 1042/92