Leitsatz Eine immissionsrechtliche Anordnung ist nur dann im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3
(1999)§ 52 Rdnrn. 26 und 29). Randnummer 27 Die Überwachungskosten sind dem Beklagten aber bei der Ermittlung von Emissionen und Immissionen entstanden. Die Erstattung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Immissionsermittlung ergeben hat, dass die Klägerin Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt hat (Nr. 1) oder Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen "geboten" sind. Randnummer 28 Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold vom
- Juni 1990 hat die Klägerin bei den Sprengungen keine Auflagen oder Anordnungen oder Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Verordnungen verletzt, die auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt sind. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (vgl. Seite 8) ausdrücklich Folgendes festgestellt: "Alle Messwerte, sowohl die Fundamentmesswerte als auch die Messwerte an tragenden Außenwänden und in Zimmermitten, einschließlich der KB-Werte, waren normgerecht, weshalb in nächster Zeit die bisher angewandten Bohr- und Sprengparameter, die auch bei den Sprengungen am
- Juni 1990 angewandt wurden, nicht geändert werden müssen. Sehr positiv sind die Ergebnisse der Vergleichsmessung mit dem firmeneigenen Erschütterungsmessgerät. Die Übereinstimmung der Messwerte ist sehr gut. Damit sind die bisher von der Firma Nickel durchgeführten Messungen als gleichwertig mit Messungen amtlicher Messstellen einzustufen." Randnummer 29 Bei dieser Sachlage scheidet eine Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich der Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3,
- Halbsatz Nr. 1 BImSchG aus. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach Nr. 2 der Regelung sind aber gleichfalls nicht gegeben. Nach dieser Regelung reicht es nicht aus, dass der Beklagte eine Anordnung nach § 17 BImSchG getroffen hat. Vielmehr muss diese Anordnung "geboten" sein. Ein "Gebotensein" im Sinne dieser Regelung liegt aber nur dann vor, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass der Betreiber immissionsschutzrechtliche Grundpflichten nicht erfüllt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 1979 - Gewerbearchiv 1980, 393; BVerwG, Urteil vom
- Mai 1983 - DVBl. 1983, 943, 945; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 1980 - JURIS Dokumentation; Feldhaus, BImSchG, § 52 BImSchG Anmerkung 11, § 30 BImSchG Anm. 7, 9; Landmann/Rohmer, Bundesimmissionsschutzgesetz § 52 BImSchG Anm. 89, § 30 BImSchG Anmerkungen 12, 13; Koch/Scheuing, GK-Bundesimmissionsschutzgesetz, § 30 Rdnr. 14). Dies ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG. Danach regelt die Nr. 1 die Kostentragungspflicht, wenn bereits bestehende Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt worden sind. Hier liegt die Pflichtverletzung des Betreibers in der Nichterfüllung der Auflage bzw. der Anordnung. Aber auch die Nr. 2 setzt zur Kostentragung eine Pflichtverletzung des Betreibers der Anlage voraus. Dies folgt aus dem Begriff des "Gebotenseins". Mit dem Begriff des Gebots ist im Sprachgebrauch verbunden, dass die Anordnung oder Auflage zwingend ist. Hiervon kann aber nur bei Pflichtverletzungen ausgegangen werden, die bei der Überprüfung festgestellt worden sind. Zudem handelt es sich bei der Kostentragung nach § 52 Abs. 4 Satz 3
- Halbsatz BImSchG um eine Ausnahmeregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1999, Az.: 8 C 12/98 - JURIS Dokumentation). Denn der Gesetzgeber hat der Überwachungsbehörde bei der Ermittlung von Immissionen in den §§ 26 ff. BImSchG ein besonderes Instrumentarium mit Kostentragungspflichten zu Lasten des Betreibers genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Verfügung gestellt. Bei einer Anordnung nach § 26 BImSchG hat der Betreiber selbst dann die Kosten der Immissionsermittlungen zu tragen, wenn das Ermittlungsergebnis keine Pflichtverletzungen ergibt (vgl. § 30 Satz 1 BImSchG). Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 26 BImSchG vorliegen. Außerdem kann der Betreiber die Anordnung rechtlich überprüfen lassen. Bei der Überwachung nach § 52 BImSchG soll demgemäß eine Kostentragung nur dann entstehen, wenn die Immissionsermittlung ergeben hat, dass Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt worden sind oder geboten sind, um immissionsschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Aus diesem Ausnahmecharakter der Regelung folgt deshalb, dass sie nur bei festgestellten Pflichtverletzungen eine Kostentragungspflicht begründen kann. Denn andernfalls könnte der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage stets zu den Kosten von Überwachungsmaßnahmen herangezogen werden, bei denen die Immissionen überprüft werden, obgleich § 30 Satz 1 BImSchG eine solche generelle Kostentragungspflicht nur dann statuiert, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 26 BImSchG vorgelegen haben und diese Anordnung bestandskräftig geworden ist. Dem Gesetzgeber kann ein solcher Wertungswiderspruch aber nicht unterstellt werden, zumal er in der Begründung zu § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kostentragung des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage nur ausnahmsweise in Betracht kommen soll und die Überwachungsbehörden das Instrumentarium der §§ 26 ff. BImSchG nutzen sollen, wenn sie von ihrem "Kostenrisiko" entlastet sein wollen (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsumweltausschusses - Bundestagsdrucksache 11/6633, S. 46). Die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, die Kosten jeder Überwachung nach § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG dem Betreiber unabhängig vom Ermittlungsergebnis aufzuerlegen, ist gerade nicht Gesetz geworden. Randnummer 31 Aus dem Ausnahmecharakter der Regelung folgt aber auch, dass ein enger Zusammenhang zwischen Messergebnis und Einschreiten der Behörde vorliegen muss. Die Befürchtung, ohne eine Anordnung könnten in Zukunft immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt werden, reicht nicht aus, um von einer gebotenen Anordnung ausgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 1980 - JURIS Dokumentation). Randnummer 32 Die Klägerin ist deshalb nur dann zur Tragung der Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3
- Alt. Nr. 2 BImSchG verpflichtet, wenn bei der Ermittlung der von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen festgestellt worden ist, dass sie ihre immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold vom
- Juni 1990 haben die Immissionsmessungen vom
- Juni 1990 ergeben, dass die Klägerin bei der Durchführung von Sprengungen keine Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen verletzt hat. Eine Anordnung zur Sicherung ihrer Pflichten war deshalb auch nicht nach § 17 BImSchG geboten. Randnummer 33 Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass jedenfalls eine Vorsorgeanordnung gerechtfertigt gewesen sei. Dies reicht für eine Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 BImSchG nicht aus. Wie bereits ausgeführt, setzt die Regelung eine objektive Pflichtverletzung durch die Klägerin voraus. Andernfalls könnte der Beklagte die Kosten einer jeden Immissionsüberprüfung auf den Betreiber abwälzen. Gerade dies aber ist nicht der Sinn und Zweck der Kostenregelung nach § 52 Abs. 4 BImSchG. Randnummer 34 Eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten war auch nicht deshalb im Sinne von § 52 Abs. 4 BImSchG geboten, weil der Sachverständige Dr. Arnold Empfehlungen zu dem Sprengverfahren ausgesprochen hat, sofern der Basaltabbau sich der bebauten Ortslage in dem Entfernungsstreifen von 150 m Breite nähert. Diese Empfehlungen reichen nicht aus, um eine Kostentragungspflicht der Klägerin zu begründen. § 52 Abs. 4 BImSchG setzt voraus, dass die Klägerin immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung hat der Sachverständige aber nicht festgestellt. Auch der vom Gesetz geforderte Zusammenhang zwischen Ermittlungsergebnis und Anordnung ist nicht mehr gegeben. Randnummer 35 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Begriff des "Gebotenseins" nach § 52 Abs. 4 Satz 3
- Alt. Nr. 2 BImSchG nur voraussetzt, dass eine immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG rechtmäßig erlassen werden kann (vgl. hierzu Koch/Scheuing, GK-Bundesimmissionsschutzgesetz, § 52 BImSchG Rdnr. 52), ist die Klägerin nicht zur Kostentragung verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, war das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Gießen für eine immissionsschutzrechtliche Anordnung bereits seit dem
- Januar 1982 sachlich nicht mehr zuständig, weil Basaltgestein zu den grundeigenen Bodenschätzen gehört und der Abbau dieses Gesteins damit der Bergaufsicht untersteht. Unabhängig hiervon hat der Beklagte das ihm nach § 17 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach der in dem Bescheid vom
- September 1991 gegebenen Begründung erfolgte die Anordnung, weil der Beklagte der Auffassung war, dass die Auflagen in der Genehmigung vom
- Juni 1979 nicht ausreichten, um die bebaute Ortslage des Stadtteils Ober-Widdersheim vor erheblichen Belästigungen und Benachteiligungen durch Lärm und Erschütterungen zu schützen. Diese Annahme deckt sich nicht mit den Feststellungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten vom
- Juni 1990 getroffen hat. Nicht nur zum Lärmschutz, sondern auch zum Erschütterungsschutz waren die bisherigen Auflagen ausreichend. Das gilt auch für die einzuhaltende Sprengtechnik in dem Bereich von 150 m zur bebauten Ortslage. Der Beklagte übersieht bei seiner Bewertung, dass die Klägerin bei ihren Sprengungen nicht nur den Fundamentwert, sondern auch den vorgeschriebenen Deckenschwingwert (KB-Wert) von 8,0 hätte einhalten müssen. Der jetzt festgelegte Fundamentwert sichert keinen höheren Erschütterungsschutz; im Gegenteil: er ist für die Klägerin sogar geringfügig günstiger. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Sachverständige Sames bei seiner Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Gefahrenlage nicht von den Anhaltswerten der DIN 4150 ausgegangen ist, wie der Beklagte meint. Hier übersieht er, dass der Sachverständige Sames von der Vornorm der DIN 4150 ausgegangen ist. Soweit es um den Erschütterungsschutz geht, stellt die DIN 4150 gegenüber ihrer Vornorm aber keine höheren Anforderungen, wie die Anlage 4 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Arnold belegt. Eine andere Wertung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold auf Messungen beruht. Hier übersieht der Beklagte, dass durch die Festlegung des Deckenschwingwertes bereits ein ausreichender Erschütterungsschutz für alle Wohngebäude sichergestellt war. Bei dieser Sachlage war deshalb eine Anordnung zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten, wie § 17 BImSchG voraussetzt, nicht geboten. Randnummer 36 Soweit der Beklagte die Klägerin zur Erstattung von weiteren Auslagen in Höhe von 71,36 DM (Fahrtkosten, Porto, Telefongebühren) herangezogen hat, kann der Bescheid gleichfalls keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt, kann der Beklagte die Erstattung von Auslagen nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 BImSchG fordern, sofern die Auslagen bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen entstanden sind. Dies ist bei den geltend gemachten Auslagen der Fall. Denn der Beklagte fordert die Erstattung von Reisekosten, die offenbar bei der Vorbereitung und der Teilnahme an den Immissionsmessungen entstanden sind, wie die Reisetage der Behördenvorsteher ergeben. Diese Auslagen sind aber ebenso wie die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass keine objektiven Pflichtverletzungen der Klägerin vorliegen. Für die veranlagten Telefongebühren und Portoauslagen gilt dasselbe, weil sie mit der Gutachterbeauftragung in Verbindung stehen. Randnummer 37 Nach alledem ist deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der Bescheid des Beklagten vom
- Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist aufzuheben, soweit darin die Klägerin zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe 11.709,20 DM herangezogen worden ist. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027631