Asylrechtsstreit: Darlegung einer Abweichung - Beruhen der Entscheidung auf der Abweichung; Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen wesentlicher Veränderung der Verfolgungssituation Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 28. Oktober 1999, 5 E 30669/98.A(V) Gründe Randnummer 1 1. Der Antrag der Beklagten ist unzulässig, weil mit ihm innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG). Mit dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG -- Kammer --, 15.08.1994 -- 2 BvR 719/93 --, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 -- 18 B 20044/82 --, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40). Randnummer 2 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht lege seinem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde, die einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz widerspreche, dieser habe in seinen Urteilen vom 5. Mai 1997 ( 12 UE 500/96 ), vom 10. November 1997 (12 UE 2278/97.A) und vom 7. Dezember 1998 ( 12 UE 232/97.A ) eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung in den Notstandsprovinzen und eine inländische Fluchtalternative außerhalb derselben, vor allem in Ankara und Istanbul bejaht und das Urteil des Verwaltungsgerichts verneine dagegen ausdrücklich eine inländische Fluchtalternative, ist der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht ordnungsgemäß dargetan. Randnummer 3 In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten -- ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 -- 9 C 46.84 --, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) -- sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 -- 10 TE 263/83 --). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 -- 10 TE 641/86 --; Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 -- III B 2.76 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 -- 12 UZ 191/95 --, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 -- VI CB 133.74 --, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 -- 22 A 3120/91 A --, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 -- 12 UZ 1178/95 --; Hess. VGH, 20.12.1993 -- 12 UZ 1635/93 --; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Randnummer 4 Danach rechtfertigt die Abweichung von einer Entscheidung eines der im Gesetz genannten Gerichte allein noch nicht die Zulassung der Berufung, das angegriffene Urteil muss vielmehr auf der gerügten Divergenz beruhen. Demzufolge muss auch im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt werden, dass das angegriffene Urteil auf der geltend gemachten Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 168 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Es kann zwar als bloße Formulierungsschwäche gewertet werden, wenn in dem Zulassungsantrag die Kernaussagen der drei genannten Berufungsurteile hinsichtlich der Annahme einer Gruppenverfolgung und einer inländischen Fluchtalternative kurz umrissen werden und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative als Widerspruch zu einem von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz gekennzeichnet wird, obwohl die Abweichung nicht einen Rechtsgrundsatz betrifft, sondern einen aus der Bewertung von Tatsachen gewonnenen tatsächlichen Grundsatz über verfolgungsrelevante Auslandssachverhalte. Es fehlt aber die für eine Divergenzrüge unerlässliche substantiierte Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Abweichung und angegriffenem Urteil. Randnummer 5 Es kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob auf eine derartige Darlegung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn es ohne weiteres auf der Hand liegt, dass die geltend gemachte Divergenz für das angegriffene Urteil ursächlich war. So liegt es nämlich hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers verpflichtet und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat aber schon nicht deutlich werden lassen, aus welchen Gründen es letztlich die Asylanerkennung aufgrund Art. 16a GG versagt und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit der Begründung bejaht hat, der Kläger müsse die begründete Furcht haben, im Heimatstaat wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen einer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt zu sein. Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte verfolgungsfreie Ausreise des Klägers im August 1996 allein hat nicht zur Folge, dass ihm trotz drohender politischer Verfolgung die Asylanerkennung versagt werden kann; denn es handelt sich bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Veränderung der Verfolgungslage für kurdische Volkszugehörige im Laufe des Jahres 1999 nicht um einen Nachfluchttatbestand im Sinne des § 28 AsylVfG, der nur ausnahmsweise anerkannt werden kann, sondern um eine von dem Verhalten des Klägers unabhängige objektive Entstehung eines Verfolgungstatbestands, der nicht nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch die Asylanerkennung aufgrund von Art. 16a GG rechtfertigen kann. Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Feststellung einer Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei auf zwei Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (14.10.1998 -- 6 UE 214/98.A -- und 27.01.1999 -- 6 UE 1253/96.A --) hingewiesen, dann aber im Rahmen seiner Ausführungen über eine fehlende inländische Fluchtalternative und über die Gefährdung von Rückkehrern bei den Überprüfungen anlässlich der Einreise die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich erwähnt, die inzwischen die festgestellte Gruppenverfolgung in den Notstandsprovinzen der Türkei im Anschluss an die klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als örtlich begrenzte und nicht als regionale Gruppenverfolgung gekennzeichnet hat und deswegen die Prüfung einer internen Fluchtalternative in Fällen dieser Art für entbehrlich hält (zuletzt: Hess. VGH, 24.01.2000 -- 12 UE 176/99 -- m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung keine grundsätzlichen Feststellungen über die Entwicklungen in der Türkei in den letzten Monaten aufgestellt, die einschlägigen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich zuwider laufen. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr zur Begründung einer besonderen Gefährdung von kurdischen Rückkehrern ausschließlich auf zwei Sätze aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. September 1999 berufen (S. 22: "Mißhandlungen vor allem in den ersten Tagen nach einer Festnahme vor, und zwar in Staatssicherheitsfragen deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen... Der regionale Schwerpunkt derartiger Vorwürfe liegt in den Notstandsgebieten und den Großstädten des Westens."). Dabei hat es auf eine eigene Bewertung und vor allem auf eine Heranziehung und Auswertung anderer Erkenntnisquellen jedenfalls der schriftlichen Begründung zufolge gänzlich verzichtet und sich daher auch nicht mit der insoweit tatsächlich abweichenden Bewertung durch den beschließenden Senat auseinandergesetzt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass sich das Auswärtige Amt in diesem Lagebericht auf die Wiedergabe von Tatsachen und Ereignissen beschränkt und von rechtlichen Wertungen und Schlussfolgerungen ausdrücklich abgesehen hat. Zur Begründung des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative hat das Verwaltungsgericht eine Gefahrensituation für Leib und Leben in der gesamten Türkei angenommen und sich dabei ausdrücklich nur auf eine weitere Bemerkung in dem Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 7. September 1999 bezogen (S. 26: "Angesichts der hochemotionalen Atmosphäre im Zusammenhang mit dem Öcalan-Prozeß ist davon auszugehen, daß ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden Personen besteht, die sich bisher in der Kurdenfrage engagiert haben."). Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht diese Aussage einer tatsächlichen und rechtlichen Wertung unterzogen, sich mit den grundsätzlichen Aussagen des beschließenden Senats über die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens von aus den Notstandsprovinzen der Türkei stammenden kurdischen Volkszugehörigen befasst, die von dem beschließenden Senat herangezogenen zahlreichen Erkenntnisquellen in seine Betrachtungen einbezogen und dieses Faktenmaterial beurteilt und rechtlich bewertet hat. Dies alles wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der erwähnte Lagebericht insgesamt 36 Seiten umfasst und zu der Gefährdung außerhalb der Notstandsgebiete und bei Grenzkontrollen weitaus mehr und differenziertere Aussagen getroffen worden sind als die vom Verwaltungsgericht herausgegriffenen drei kurzen Sätze und weil der Kläger nicht aus den Notstandsprovinzen, sondern aus Istanbul stammt und dort gelebt hat und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch dorthin zurückkehren wird. Ungeachtet dessen ist in diesen Feststellungen zu den für die Verfolgungssituation außerhalb der Notstandsgebiete und bei Grenzkontrollen maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen durch das Verwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung in der Sache eine Abweichung von hierzu getroffenen Feststellungen des beschließenden Senats in seiner ständigen Rechtsprechung zu sehen. Dennoch kann, da dies jedenfalls nicht auf der Hand liegt, nicht auf eine substantiierte Darlegung dazu verzichtet werden, dass die angegriffene Entscheidung auch auf dieser Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beruht. Randnummer 6 2. Der Antrag des Bundesbeauftragten ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.