dem dort genannten Datum bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. In dem Vergleich war der Antragstellerin unter
GO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO als auch
Der Inhalt dieser Regelungen ist für die Beurteilung des Ablaufs einer Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs -- wie im vorliegenden Falle -- heranzuziehen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der in dem hier streitbefangenen Prozessvergleich vom
dessen Ende bestimmte Rechtswirkungen eintreten sollten, und der deshalb als "Frist" im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Randnummer 4 Auf diese Frist kann sowohl § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO als auch § 193 BGB entsprechend oder unmittelbar angewendet werden.
beiden Vorschriften endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag -- wie hier relevant -- fällt. Sowohl die prozessualen Normen als auch die materiell-rechtliche Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches können hier wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung und materiell-rechtlichen Vertrages über den Streitgegenstand des Prozesses herangezogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
den prozessualen Vorschriften zu beurteilen (Hartmann, a. a. O., Anhang zu § 307 ZPO Rdnr. 11). Als für eine prozessuale Handlung maßgebliche Frist handelt es sich damit auch um eine eigentliche "Frist", auf die § 57 VwGO grundsätzlich Anwendung findet (Czybulka in: Sodann/Ziekow, VwGO, Stand: November 1999, § 57 Rdnr. 7; Eyermann/J. Schmidt, a. a. O., § 57 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Roth, a. a. O., vor § 214 ZPO Rdnr. 20). Somit ist auf die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich im Verwaltungsstreitverfahren § 222 Abs. 2 ZPO anwendbar (Kopp/Schenke, a. a. O., § 106 Rdnr. 17; Bader/von Albedyll, VwGO, 1999, § 57 Rdnr. 4). § 222 ZPO gilt auch für den Widerruf eines Prozessvergleichs, dessen Ende durch Benennung eines Endzeitpunkts datumsmäßig genau bestimmt ist (Stein/Jonas/Roth, a. a. O., § 222 Rdnr. 3, 14 und 17). Soweit deshalb zu berücksichtigen ist, dass Prozessvergleich und damit auch der Widerruf eines Prozessvergleichs Prozesshandlungen darstellen, ist § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO mit der Folge anwendbar, dass die Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs, in dem als Fristende ein Datum bestimmt ist, das auf einen der in § 222 Abs. 2 ZPO genannten Tage fällt, erst am nächsten Werktag abläuft. Randnummer 5 Aber auch soweit man den Prozessvergleich als materiell-rechtlichen Vertrag qualifiziert und die Fristberechnung sich somit
materiell-rechtlichen Vorschriften richtet, gilt im Ergebnis das Gleiche. Da es sich bei dem hier geschlossenen Prozessvergleich um eine Vereinbarung über den Inhalt von Pflichten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Hundehaltung
Maßgabe der Hundeverordnung handelt, dürfte dieser Vergleich materiell-rechtlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 55 HVwVfG zu qualifizieren sein. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 HVwVfG , durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges
geben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit
pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
VfG kann die Behörde, statt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Im vorliegenden Falle sollte der Inhalt des Prozessvergleichs zu maßgeblichen Teilen an die Stelle der streitbefangenen Verfügung zur Hundehaltung, deren sofortigen Vollzug die Antragsgegnerin angeordnet hatte, treten. Zudem wurden die grundsätzlich
der öffentlich-rechtlichen Vorschrift der Hundeverordnung bestehenden Pflichten der Antragstellerin näher ausgestaltet. Da somit vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auszugehen ist, gelten dafür gemäß § 62 Satz 1 HVwVfG grundsätzlich die übrigen Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und ergänzend gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Zu Fristen und Terminen regelt § 31 Abs. 1 HVwVfG , dass für deren Berechnung die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gelten, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
VfG endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. Dabei bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG den Grundsatz, während § 31 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG nur ausnahmsweise anzuwenden ist, wenn für eine solche Handhabung bei ermessensfehlerfreier Gewichtung hinreichend gewichtige Gründe sprechen (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 31 Rdnr. 14). Da es sich bei der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG um die Grundlage für eine einseitige Bestimmung des Fristendes durch die Behörde an den "Betroffenen" handelt, die nur ausnahmsweise zulässig ist, ist diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang, in dem die Beteiligten ein bestimmtes Datum für das Ende der Frist in einem Vergleich vereinbart haben, nicht anzuwenden. Es bleibt deshalb bei der grundsätzlichen Regel des § 31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG , die wiederum § 193 BGB entspricht, der u. a. für die Berechnung von Fristen in § 31 Abs. 1 HVwVfG für entsprechend anwendbar erklärt wird. Die Anwendung des § 31 Abs. 5 HVwVfG ,
dem der von einer Behörde gesetzte Termin auch dann einzuhalten ist, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die Fallgestaltung, dass die Behörde einseitig einen Termin festsetzt, der auf einen Sonntag fällt, ist gerade nicht mit der hier gegebenen Konstellation vergleichbar, bei der die Prozessbeteiligten gleichberechtigt und einvernehmlich das Ende der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs vereinbaren. Soweit daher der Prozessvergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren und insoweit eine materiell-rechtliche Frist heranzuziehen ist, gilt auch insoweit der Inhalt der Regelung des § 193 BGB, hier gemäß § 62 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 oder § 31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG (im Ergebnis für die Anwendung des § 193 BGB auf die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich ähnlich: Zöller/Stöber, ZPO,
VfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere auch im Hinblick auf die Vollziehung bzw. Vollstreckung eines Verwaltungsakts erforderlich (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 37 Rdnr. 2). Es muss für den Betroffenen und einen objektiven verständigen Dritten erkennbar sein, auf welche Personen, Tiere oder Gegenstände sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts bezieht (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Eine Maßnahme mit vollstreckbarem Inhalt muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie unmittelbar geeignete Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme sein kann. Zwar genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, insbesondere aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, im Wege der Auslegung der Regelungsgehalt konkretisiert werden kann (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 37 Rdnr. 8). Auch
diesen Grundsätzen ist aber der Tenor der Verfügung im Hinblick auf die betroffenen Hunde, für die die dort getroffenen Maßnahmen gelten sollen, weder aus der Begründung noch aus dem Gesamtzusammenhang der Vorgeschichte, wie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der von dem Senat beigezogenen Verwaltungsakte ergibt, konkret bestimmbar. In der Verfügung wird lediglich auf die "auf Ihrem Grundstück gehaltenen Hunde" bzw. "die von Ihnen gehaltenen Hunde" abgestellt, ohne dass auch nur im Ansatz konkretisiert würde, um welche Hunde es sich handelt. Es wird weder eine Zahl von Hunden genannt noch die Rasse der Hunde bezeichnet. Randnummer 8 Im Hinblick auf die als Rechtsgrundlage für die Verfügung heranzuziehende Norm des § 3 Abs. 2 bis 4 der Gefahrenabwehrordnung über das Halten von Hunden -- HundeVO -- vom 15. August 1997 (GVBl. I 1997, 279) ist aber die Feststellung erforderlich, dass ein bestimmter Hund "gefährlich" ist.
VO hat derjenige, der einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums laufen lässt, diesen anzuleinen. Wer einen Hund hat, der sich als bissig erwiesen hat, hat diesem einen Maulkorb anzulegen, der das Beißen verhindert, wenn er ihn außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt oder laufen lässt ( § 3 Abs. 3 HundeVO ). Wird ein gefährlicher Hund auf einem Grundstück oder in einem Zwinger gehalten, müssen diese so eingezäunt und gesichert sein, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des gefährlichen Hundes ausgeschlossen ist ( § 3 Abs. 4 HundeVO ). Alle diese Vorschriften, die die Maßnahmen ermöglichen, die die Antragsgegnerin unter Nr. 1. bis 3. der Verfügung getroffen hat, setzen voraus, dass ein Hund gefährlich bzw. bissig ist. Das erfordert aber eine individuelle Feststellung im Hinblick auf einen konkreten Hund. Daran fehlt es hier. In der Begründung führt die Antragsgegnerin nur aus, dass die Antragstellerin auf ihrem Anwesen seit November 1989 mehrere Hunde halte.
dem seit 1997 keine Vorfälle mehr gemeldet worden seien, hätten Hunde der Antragstellerin am
VO -- wie oben dargelegt -- erforderlich. Randnummer 10 Die Verfügung der Antragsgegnerin ist insoweit mangels Bestimmbarkeit rechtswidrig, aber entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht nichtig. Nichtig ist ein Verwaltungsakt wegen Unbestimmtheit insbesondere dann, wenn er völlig unverständlich und undurchführbar ist oder wenn nicht einmal der Adressat der Verfügung erkennbar ist (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 37 Rdnr. 13). Im vorliegenden Falle leidet die Verfügung nicht an einem so schweren und offensichtlichen Mangel, dass sie deshalb gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig wäre. Der Mangel der Unbestimmtheit ist im vorliegenden Falle vielmehr durch
trägliche Klarstellungen und damit Änderungen des Verwaltungsakts im Rahmen des Widerspruchsbescheides behebbar. Diese Feststellungen können im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides getroffen werden. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Hunde die Voraussetzungen
VO durch konkrete Ereignisse zu belegen sind. Dabei kann es sich, wenn diese Vorfälle bestimmten Hunden zugerechnet werden können, entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin durchaus auch um weiter zurückliegende Ereignisse handeln. Dafür kann durchaus ein einmaliger Vorfall, der die Gefährlichkeit eines Hundes zeigt, ausreichend sein (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, B.v. 10.12.1992 -- 1 S 2690/92 --, NVwZ -- RR 1993, 187).
der Rechtsprechung des Senats erfüllt schon das Anspringen von Menschen durch Hunde das Tatbestandsmerkmal "in gefahrdrohender Weise" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HundeVO , wenn der Hund den angegriffenen Menschen nicht verletzen will, der Mensch sich aber -- objektiv
vollziehbar -- durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (B. v. 21.10.1996 -- 11 TE 2638/96 --). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann in dem Widerspruchsbescheid die Begründung des angegriffenen Verwaltungsakts im Hinblick auf maßgebliche Vorfälle und Ereignisse ergänzt werden. Randnummer 11 Da die Verfügung der Antragsgegnerin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.