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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 583/99.A Urteil Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Notstandsprovinzen; inländ

Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Notstandsprovinzen; inländische Fluchtalternative bejaht Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 29. September 1998, 8 E 16773/93.A(2) Tatbestand

§ 51Abs. 1 Ausl

G offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem wurden die Kläger zu 1) bis 6) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Mit Bescheid vom

  1. November 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger zu 7) und 8) ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Außerdem wurden die Kläger zu 7) und 8) aufgefordert, Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 1993 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag des Klägers zu 9) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest,

§ 51Abs. 1 Ausl

G offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; außerdem wurde der Kläger zu 9) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. Randnummer 6 Am

  1. Dezember 1993 (Kläger zu 1) bis 6) sowie Kläger zu 7) und 8)) und am
  2. Februar 1994 (Kläger zu 9)) haben die Kläger Klage erhoben und dazu geltend gemacht, sie seien, wie im Verwaltungsverfahren geschildert, politisch verfolgt aus der Türkei ausgereist und in der Türkei bestehe eine Gruppenverfolgung der Kurden. Randnummer 7 Sie haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom
  3. und
  4. November 1993 sowie vom
  5. Dezember 1993 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

§ 51Abs. 1, hilfsweise des § 53 Ausl

G vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 6) keinen Antrag zur Klage gestellt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu 1), 7) und 9) in der mündlichen Verhandlung am

  1. September 1998 informatorisch angehört und sodann mit Urteil vom
  2. September 1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte anerkennt und feststellt,

§ 51Abs. 1 Ausl

G oder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Kläger seien vor ihrer Ausreise nicht landesweit in eine ausweglose Lage geraten und bei einer Rückkehr in die Türkei trotz einer in den Notstandsgebieten im Südosten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Randnummer 10 Nach Zulassung der Berufung hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils durch Beschluss des Senats vom 26. Februar 1999 verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter und machen geltend, die Klägerin zu 7) sei vor ihrer Ausreise mehrmals für kurze Zeit festgenommen und während dieser Festnahme auch misshandelt worden. Hinsichtlich der Rückkehrprognose sei zu beachten, dass gegenüber 1982 nicht nur eine Verschärfung des Kurdenkonflikts eingetreten sei, sondern dies auch zu einer verschärften Behandlung aus dem Ausland in die Türkei zurückkehrender Kurden geführt habe. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 7) jedenfalls bei den Behörden in ihrer Heimatregion als PKK-Sympathisantin registriert sei und diese Registrierung im Falle der Rückkehr bei der obligatorischen Überprüfung nach einer Rückkehr nach langjährigem Auslandsaufenthalt ohne entsprechende Aufenthaltsgenehmigung offenbar würde. Die Klägerin zu 7) müsse deshalb bereits bei der Einreise in die Türkei damit rechnen, unter Anwendung von Folter über ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ihre dortigen Aktivitäten und Kontakte verhört zu werden. Darüber hinaus drohe der Klägerin zu 7) die Überstellung an die Heimatbehörden mit der damit verbundenen konkreten Gefahr erneuter Misshandlung und Folter. Zu Beginn der Berufungsbegründung vom 6. April 1999 ist ausgeführt, der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 1992 weder individuell verfolgt gewesen noch habe ihnen zu diesem Zeitpunkt unmittelbar Verfolgung gedroht, könne nicht gefolgt werden. Nach den Ausführungen zur Klägerin zu 7) wird abschließend in der Berufungsbegründung "ergänzend" auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag sowie den Vortrag im Berufungszulassungsantrag Bezug genommen. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. September 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Mai 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, das in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Randnummer 12 Beklagte und Bundesbeauftragter haben sich zu der Berufung nicht geäußert. Randnummer 13 Die Klägerin zu 7) sowie die Kläger zu 1) bis 3) und 9) sind aufgrund des Beschlusses des Senats vom 24. August 1999 als Beteiligte über die Asylgründe vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweistermin vor dem Berichterstatter vom 22. September 1999 Bezug genommen. Randnummer 14 Der Ehemann der Klägerin zu 7) und Vater der übrigen Kläger hat nach Ablehnung seines ersten Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch Bescheid vom 13. Februar 1990 am 24. März 1992 mit einem Folgeantrag erneut um Asyl nachgesucht, damit aber bisher keinen Erfolg gehabt. Seine Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig. Randnummer 15 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ( 12 UE 583/99.A sowie VG Gießen 8 E 16775/93, 8 G 16774/93.A, 8 E 30996/94.A und 8 G 32318/95.A), der Verfahrensakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (B 1549381-163, E 1569674-163 und E 1524187-163) und der den Beteiligten mit Schreiben vom 2. März 2000 mitgeteilten und nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung waren. I. Randnummer 17 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 18 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg Randnummer 19 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg Randnummer 20 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 21 5. 09.08.1981 a.i. an VG Mainz Randnummer 22 6. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf Randnummer 23 7. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH Randnummer 24 8. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin Randnummer 25 9. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin Randnummer 26 10. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin Randnummer 27 11. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin Randnummer 28 12. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin Randnummer 29 13. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 30 14. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe Randnummer 31 15. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 32 16. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg Randnummer 33 17. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg Randnummer 34 18. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. Randnummer 35 19. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg Randnummer 36 20. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH Randnummer 37 21. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei Randnummer 38 22. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz Randnummer 39 23. 15.03.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 40 24. 29.06.1987 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 41 25. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 42 26. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" Randnummer 43 27. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland Randnummer 44 28. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade Randnummer 45 29. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 46 30. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" Randnummer 47 31. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" Randnummer 48 32. 20.02.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 49 33. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium Randnummer 50 34. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" Randnummer 51 35. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg Randnummer 52 36. 12.06.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 53 37. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf Randnummer 54 38. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf Randnummer 55 39. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" Randnummer 56 40. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen Randnummer 57 41. 30.10.1992 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 58 42. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg Randnummer 59 43. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg Randnummer 60 44. 24.11.1992 a.i. an VG Bremen Randnummer 61 45. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg Randnummer 62 46. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) Randnummer 63 47. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" Randnummer 64 48. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart Randnummer 65 49. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen Randnummer 66 50. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 67 51. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" Randnummer 68 52. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg Randnummer 69 53. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden Randnummer 70 54. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) Randnummer 71 55. 28.04.1993 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 72 56. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 73 57. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" Randnummer 74 58. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 75 59. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg Randnummer 76 60. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen Randnummer 77 61. 06.08.1993 a. i., Türkei -- Menschenrechtsverletzungen an Kurden Randnummer 78 62. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" Randnummer 79 63. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" Randnummer 80 64. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) Randnummer 81 65. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem Randnummer 82 66. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" Randnummer 83 67. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" Randnummer 84 68. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" Randnummer 85 69. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen Randnummer 86 70. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main Randnummer 87 71. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" Randnummer 88 72. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 89 73. 20.10.1993 Kaya an VG Köln Randnummer 90 74. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" Randnummer 91 75. 26.10.1993 FR:"Ausnahmezustand in Türkei verlängert" Randnummer 92 76. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" Randnummer 93 77. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" Randnummer 94 78. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen Randnummer 95 79. 30.10.1993 FR: "Armee -- Auf Lice bestätigt" Randnummer 96 80. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" Randnummer 97 81. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" Randnummer 98 82. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" Randnummer 99 83. 16.11.1993 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 100 84. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 101 85. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach Randnummer 102 86. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main Randnummer 103 87. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel Randnummer 104 88. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main Randnummer 105 89. 06.06.1994 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 106 90. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main Randnummer 107 91. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main Randnummer 108 92. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 Randnummer 109 93. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei Randnummer 110 94. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats Randnummer 111 95. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 Randnummer 112 96. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" Randnummer 113 97. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg Randnummer 114 98. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" Randnummer 115 99. 17.01.1995 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 116 100. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" Randnummer 117 101. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" Randnummer 118 102. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" Randnummer 119 103. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" Randnummer 120 104. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen Randnummer 121 105. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg Randnummer 122 106. 13.03.1995 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 123 107. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" Randnummer 124 108. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" Randnummer 125 109. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" Randnummer 126 110. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" Randnummer 127 111. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" Randnummer 128 112. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" Randnummer 129 113. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" Randnummer 130 114. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen Randnummer 131 115. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" Randnummer 132 116. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" Randnummer 133 117. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" Randnummer 134 118. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein Randnummer 135 119. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein Randnummer 136 120. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" Randnummer 137 121. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" Randnummer 138 122. 24.06.1995 Kaya an VG München Randnummer 139 123. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 140 124. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" Randnummer 141 125. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" Randnummer 142 126. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" Randnummer 143 127. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" Randnummer 144 128. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" Randnummer 145 129. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" Randnummer 146 130. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" Randnummer 147 131. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" Randnummer 148 132. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen Randnummer 149 133. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" Randnummer 150 134. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" Randnummer 151 135. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" Randnummer 152 136. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" Randnummer 153 137. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" Randnummer 154 138. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg Randnummer 155 139. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" Randnummer 156 140. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht Randnummer 157 141. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" Randnummer 158 142. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" Randnummer 159 143. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" Randnummer 160 144. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" Randnummer 161 145. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" Randnummer 162 146. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" Randnummer 163 147. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" Randnummer 164 148. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" Randnummer 165 149. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." Randnummer 166 150. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" Randnummer 167 151. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" Randnummer 168 152. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI Randnummer 169 153. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 170 154. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee" Randnummer 171 155. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" Randnummer 172 156. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" Randnummer 173 157. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" Randnummer 174 158. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei Randnummer 175 159. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" Randnummer 176 160. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" Randnummer 177 161. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" Randnummer 178 162. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" Randnummer 179 163. 04.12.1996 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Randnummer 180 164. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 181 165. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 182 166. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 183 167. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 184 168. 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 185 169. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern Randnummer 186 170. 10.04.1997 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Randnummer 187 171. 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 188 172. 31.03.1998 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 189 173. 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel Randnummer 190 174. 29.07.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Freiburg Randnummer 191 175. 18.08.1998 Kaya an VG Würzburg Randnummer 192 176. 18.09.1998 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 193 177. 22.12.1998 Dokumentation des Auswärtigen Amtes Randnummer 194 179. 04.01.1999 Dr. Rumpf an VG Saarlouis Randnummer 195 180. 15.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen Randnummer 196 181. 15.01.1999 Kaya an VG Sigmaringen Randnummer 197 182. 03.02.1999 amnesty international -- Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei Randnummer 198 183. 25.02.1999 Auswärtiges Amt -- ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei Randnummer 199 184. 24.02.1999 amnesty international an VG Berlin Randnummer 200 185. 28.04.1999 Bundesministerium der Justiz an VG Bremen Randnummer 201 186. 29.04.1999 Oberdiek an VG Berlin Randnummer 202 187. 30.04.1999 amnesty international an VG Aachen Randnummer 203 188. 04.06.1999 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 204 189. 01.07.1999 amnesty international an VG Bremen Randnummer 205 190. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 206 191. 07.09.1999 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei Randnummer 207 192. 13.09.1999 Kaya an VG Darmstadt Randnummer 208 193. 22.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Einige Kämpfer sollen Waffen abgeben" Randnummer 209 194. 24.09.1999 Die Welt: "PKK will Friedensgruppe schicken" Randnummer 210 195. 24.09.1999 Die Welt: "Angeklagt für das Zitieren türkischer Soldaten" Randnummer 211 196. 27.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Menschenrechtler Birdal aus der Haft entlassen" Randnummer 212 197. 29.09.1999 Die Welt: "Militär kämpft weiter gegen die PKK" Randnummer 213 198. 29.09.1999 Frankfurter Rundschau: "Armee tötet PKK-Kämpfer" Randnummer 214 199. 29.09.1999 Süddeutsche Zeitung: "Scheitern mit harter Hand" Randnummer 215 200. 29.09.1999 Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Lage in türkischen Gefängnissen weiter gespannt" Randnummer 216 201. 30.09.1999 Neue Zürcher Zeitung: "Neue türkische Offensive im Nordirak Randnummer 217 202. 30.09.1999 Die Welt: "Soldaten marschieren im Nord-Irak ein" Randnummer 218 203. 30.09.1999 Frankfurter Rundschau: "Ankara beginnt Offensive gegen PKK" Randnummer 219 204. 01.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Türkische Polizei nimmt viele Demonstranten fest" Randnummer 220 205. 02.10.1999 Die Welt: "Häftlinge beenden Gefängnisaufstände" Randnummer 221 206. 02.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Neun PKK-Kämpfer getötet" Randnummer 222 207. 04.10.1999 Frankfurter Rundschau: "PKK-Kämpfer ergeben sich" Randnummer 223 208. 04.10.1999 Neue Zürcher Zeitung: "Kapitulation einer Gruppe von PKK-Kämpfern" Randnummer 224 209. 19.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Türkische Polizisten in Haft" Randnummer 225 210. 20.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Gericht lässt Polizisten gehen" II. Randnummer 226 1. 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg Randnummer 227 2. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover Randnummer 228 3. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 229 4. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade Randnummer 230 5. 18.06.1990 Oehring an VG Hannover Randnummer 231 6. 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg Randnummer 232 7. 18.01.1993 amnesty international an VG Köln Randnummer 233 8. 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen Randnummer 234 9. 17.02.1995 Kaya an VG Neustadt a.d.W. Randnummer 235 10. 13.03.1995 amnesty international an VG München Randnummer 236 11. 10.05.1995 Taylan an VG Mainz Randnummer 237 12. 20.05.1995 Kaya an VG Mainz Randnummer 238 13. 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt Randnummer 239 14. 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 240 15. September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer Randnummer 241 16. 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt" Randnummer 242 17. 27.11.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 243 18. 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W. Randnummer 244 19. 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart Randnummer 245 20. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 246 21. 17.02.1997 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 247 22. 14.03.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg Randnummer 248 23. 16.03.1997 Kaya an VG Gießen Randnummer 249 24. 17.03.1997 Kaya an VG Stuttgart Randnummer 250 25. 21.04.1997 Auswärtiges Amt an VG Bayreuth Randnummer 251 26. 15.05.1997 Taylan vor VG Gießen Randnummer 252 27. 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 253 28. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 254 29. 14.10.1997 Kaya an OVG Meckl.-Vorpommern Randnummer 255 30. 11.02.1998 Dinc an VG Berlin Randnummer 256 31. 11.03.1998 Kaya an VG Berlin Randnummer 257 32. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg Randnummer 258 33. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin-Moabit Randnummer 259 34. 05.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig Randnummer 260 35. 05.05.1999 Oberdiek an VG Stuttgart Randnummer 261 36. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 262 37. 13.10.1999 Kaya an VG Gelsenkirchen III. Randnummer 263 1. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg Randnummer 264 2. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH Randnummer 265 3. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH Randnummer 266 4. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH Randnummer 267 5. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 268 6. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 269 7. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover Randnummer 270 8. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 271 9. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen Randnummer 272 10. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 273 11. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 274 12. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel Randnummer 275 13. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach Randnummer 276 14. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig Randnummer 277 15. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 278 16. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 279 17. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 280 18. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden Randnummer 281 19. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden Randnummer 282 20. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 283 21. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel Randnummer 284 22. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt Randnummer 285 23. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt Randnummer 286 24. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart Randnummer 287 25. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen Randnummer 288 26. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt Randnummer 289 27. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 290 28. 25.07.1998 Kaya an VG Berlin Randnummer 291 29. 07.10.1998 amnesty international an VG Freiburg Randnummer 292 30. 20.10.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen Randnummer 293 31. 06.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen Randnummer 294 32. 12.01.1999 Rumpf an VG Berlin Randnummer 295 34. 18.02.1999 Rumpf an VG Ansbach Randnummer 296 35. 18.05.1999 Auswärtiges Amt an VG Hannover IV. Randnummer 297 1. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg Randnummer 298 2. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln Randnummer 299 3. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg Randnummer 300 4. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln Randnummer 301 5. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 302 6. 03.11.1992 Taylan an VG Köln Randnummer 303 7. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen Randnummer 304 8. 22.11.1993 Bundesministerium des Innern Randnummer 305 9. 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen Randnummer 306 10. 24.01.1995 CIREA -- Lagebericht Türkei -- Randnummer 307 11. Februar 1995 amnesty international: Türkei -- Eine Politik des Leugnens Randnummer 308 12. 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei Randnummer 309 13. 29.05.1995 Taylan an VG Gießen Randnummer 310 14. 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden Randnummer 311 15. 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 312 16. September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt. Randnummer 313 17. 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer Randnummer 314 18. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg Randnummer 315 19. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 316 20. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz Entscheidungsgründe Randnummer 317 Die vom erkennenden Senat hinsichtlich des asylrechtlichen Teils zugelassene Berufung der Kläger ist auch sonst zulässig. Soweit sich der Berufungsantrag seinem Wortlaut zufolge gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 1994 richtet, obwohl die Asylanträge der Kläger mit Bescheiden vom 22. und 26. November und 21. Dezember 1993 abgelehnt worden sind, ist dies unschädlich. Denn das Berufungsbegehren ist eindeutig dahin bestimmt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 1998 und der zugrunde liegenden Ablehnungsbescheide des Bundesamtes die beantragte Verpflichtung der Beklagten auszusprechen. Randnummer 318 Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat nämlich deren Klage auf Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht abgewiesen. Denn die Ablehnungsbescheide des Bundesamts sind insoweit rechtmäßig, weil die Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen können, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkennt (A) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B) vorliegen. Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C). A Randnummer 319 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 -- 9 C 74.90 --, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 -- 9 C 45.92 --, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 -- 2 BvR 1516/93 --, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 320 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, a.a.O.). Randnummer 321 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben des Ehemanns der Klägerin zu 7) und Vaters der übrigen Kläger, der Angaben der Kläger vor dem Bundesamt, dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht festgestellt werden, dass die Kläger bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (I.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) landesweit politisch verfolgt waren und bei einer Rückkehr in die Türkei (II.) die trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.

  1. a)bestehende Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens in ihrer Heimat grundsätzlich nicht wahrnehmen (
  2. b)und vom Ausland her nicht erreichen (
  3. c)können oder aus individuellen Gründen hierzu nicht imstande sein werden (2.). I. Randnummer 322 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit keine Zweifel bestehen, bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober und November 1992 einer landesweiten politischen Verfolgung als kurdische Volkszugehörige oder aus individuellen Gründen ausgesetzt waren. Randnummer 323 1. Die Kläger unterlagen im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keiner Verfolgung, da die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger und danach bis etwa Mitte 1993 einer allgemeinen dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgung nicht ausgesetzt war (st. Rspr., zuletzt: Hess. VGH, 31.01.2000 -- 12 UE 176/99.A --). Randnummer 324 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O., und 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Randnummer 325 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 -- 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 -- 9 C 154.90 --, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 -- 9 B 130.92 --, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 -- 9 C 118.90 --, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 -- 9 B 130.92 --, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 1.94 --, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG -- Kammer --, 11.05.1993 -- 2 BvR 2245/92 --; BVerfG -- Kammer --, 09.12.1993 -- 2 BvR 1916/93 --, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 -- 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Randnummer 326 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, und -- 9 C 874.82 --, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 327 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbstständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal --"Atatürk" -- zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats -- Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus -- wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan -- Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 328 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 329 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 330 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen -- und damit vor allem der kurdischen -- Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 331 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 17). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 14). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 12) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 8), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 14, 15) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften -- teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache -- nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 332 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 333 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 8). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 9, 13, 15). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" -- Sprachenverbotsgesetz -- (I 22), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 21). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 8, 9, 12). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 7, 13, 15, 16, 18, 19, 23, 24). Randnummer 334 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben -- angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 9). Randnummer 335 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 162). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 10, 18). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 336 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 6, 7, 9, 11, 15 bis 20). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 19, 24). Randnummer 337 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 10, 11, 17, 23, 24). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 23). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 11, 12), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 7, 13, 23, 24). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 25). Randnummer 338 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) -- Anti-Terror-Gesetz (ATG) -- vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 28). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen Sprache, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 26). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 27). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 22), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 26). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 32), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen -- möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen -- wieder eingestellt hat (I 47). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 68), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 77), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 91). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 80); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 82). Randnummer 339 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 30, 31, 40). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 32). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 41). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 34). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 39). Da die PKK -- bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 25) -- offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 40). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln -- mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen -- zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften -- zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums -- ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak -- dem Rückzugsgebiet der PKK -- PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 36). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 48). Randnummer 340 Die Maßnahmen des türkischen Staates in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher festgestellt, dass anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 -- 12 UE 200/91 --; 19.01.1998 -- 12 UE 1624/95 --; zuletzt 31.01.2000 -- 12 UE 176/99.A --). Randnummer 341 2. Es kann auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger in der Türkei vor ihrer Ausreise aus individuellen Gründen landesweit politischer Verfolgung ausgesetzt waren. Es kann ihnen zwar geglaubt werden, dass sie, insbesondere die Klägerin zu 7), in ihrer Heimatregion bereits einmal politisch verfolgt waren; sie hätten jedoch damals weiteren Verfolgungsmaßnahmen durch einen Wechsel des Wohnorts ausweichen können und waren daher bei der Ausreise nicht in asylrelevanter Weise von Verfolgung bedroht, zumal kein zeitlicher Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreiseentschluss mehr bestand. Randnummer 342 Aufgrund der glaubhaften Darstellung des Ehemanns der Klägerin zu 7) in dessen Asylverfahren und aufgrund der insoweit gleichbleibenden und widerspruchsfreien Schilderung der Klägerin zu 7) während des gesamten Asylverfahrens kann festgestellt werden, dass die Familie der Kläger aufgrund erheblicher Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften ihr Heimatdorf K verlassen mussten und die Kläger dann anschließend in dem nahegelegenen Dorf H untergekommen sind, während sich der Ehemann der Klägerin zu 7) aus Furcht vor weiterer Verfolgung von seiner Familie getrennt hat und nach Deutschland gegangen ist, um hier um Asyl nachzusuchen. Es kann auch festgestellt werden, dass zwei weitere Kinder der Klägerin zu 7) im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und PKK-Guerillas verschwunden sind und ihr Schicksal unaufgeklärt ist. Weiterhin kann den Klägern geglaubt werden, dass die Sicherheitskräfte in Helul des öfteren versucht haben, den Aufenthaltsort des Ehemanns der Klägerin zu 7) herauszufinden, und die Klägerin zu 7) und einmal auch der Kläger zu 9) zu diesem Zweck verhaftet und jeweils für zwei bis drei Tage festgehalten worden sind. Selbst wenn die Klägerin zu 7), wie sie angegeben hat, bei einer Gelegenheit gefoltert und der Bastonade ausgesetzt worden ist, kann aber nach Überzeugung des Senats angenommen werden, dass die Familie durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei den Nachforschungen und Nachstellungen hätte entgehen können. Wenn die Sicherheitskräfte Befragungen und Suchaktionen nach dem Ehemann der Klägerin zu 7) in H über den Zeitraum von etwa zwei Jahren hin durchgeführt haben, so war dies mit großer Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass die Familie dort als aus dem ganz in der Nähe gelegenen und daher auch bekannten Dorf K stammend bekannt war und die Aufmerksamkeit staatlicher Stellen zumindest auch deshalb auf sich zog, weil der Ehemann der Klägerin zu 7) und Familienvater sich nicht bei seiner Familie aufhielt. Wäre die Klägerin zu 7) mit ihren damals allesamt minderjährigen Kindern in eine andere Stadt gezogen, wäre dort das Fehlen ihres Ehemanns jedenfalls nicht in der Weise zu Tage getreten, dass sich daran Nachforschungen nach ihm angeschlossen hätten. Seine Abwesenheit hätte vielmehr ohne weiteres mit Erklärungen allgemeiner Art begründet werden können, ohne zugleich einen Verdacht eines Zusammenhangs mit der Evakuierung des Dorfes K und der vermuteten Zusammenarbeit der Bewohner mit der PKK aufkommen zu lassen. Denn ihr Ehemann war weder in der gesamten Heimatregion noch gar türkeiweit so bekannt, dass die Sicherheitskräfte im Rahmen einer polizeilichen Anmeldung, einer Razzia oder einer sonstigen Untersuchung die Kläger nach dem Verbleib des Ehemanns befragt hätten. Zudem ist auch von dem Ehemann der Klägerin zu 7) in dem eigenen Verfahren nicht schlüssig dargetan worden, dass er persönlich wegen konkreter Anschuldigungen von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften türkeiweit gesucht worden ist und dies zu Folgerungen für seine nahen Familienangehörigen geführt hätte, wenn diese sich an einem von K weiter entfernten anderen Ort in der Türkei niedergelassen hätten. Schließlich hätten die Kläger an einem anderen Wohnort ihren Lebensunterhalt ebenso bestreiten können wie in H, wenn sie auch nur ein bescheideneres Leben hätten führen können als ursprünglich in K II. Randnummer 343 Die somit unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Randnummer 344 Seit Mitte 1993 findet zwar in den Notstandsprovinzen eine Gruppenverfolgung der dort lebenden Kurden statt, die Kläger stammen aber nicht von dort, sondern aus Gerger in der nicht unter Notstandsrecht stehenden Provinz Adiyaman, und können auch in anderen Regionen frei von Verfolgung leben. Randnummer 345 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 --, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, a.a.O., 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, a.a.O.). Randnummer 346 1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwar nach den Feststellungen des Senats die Bevölkerungsgruppe der Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist (zuletzt Hess. VGH, 31.01.2000 -- 12 UE 176/99.A --; so auch Hess. VGH, 07.12.1998 -- 6 UE 214/98.A -- u. -- 6 UE 900/98.A --), die als örtlich begrenzte und nicht als regionale Gruppenverfolgung zu qualifizieren ist (a), dass ihnen aber generell die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens in der Westtürkei offen steht (b), sie diese Regionen grundsätzlich auch erreichen können (
  4. c)und es vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht als unzumutbar ausgeschlossen ist, diese Möglichkeiten wahrzunehmen (2.). Randnummer 347
  5. a)Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 63). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80% der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 73). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 63, 73) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 55), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 83). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am 20. März 1993 -- auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 69) --, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 64). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 67). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 78) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 61). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 67). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 76). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 67). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 76). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 71; vgl. auch I 69). Randnummer 348 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 84). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 85). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 87). Randnummer 349 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 55, 64). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 82, 97, 99, 140, 158, 163), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am 28. November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 168). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 36) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 36). Dazu zählten auch -- bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK -- Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 -- 12 UE 2590/89 --). Randnummer 350 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 57, 69). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 76). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 77). Randnummer 351 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 79). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 77). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 75). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 81). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 74). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 62); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 69; vgl. auch I 67). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 78). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 69). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer -- Kovanis, Sap und Kutlu -- von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 69). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 66). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 73). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 61, 69, 73). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 68). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 107, 122, 138), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 123, 153). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 55, 140, 158, 168), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 32; zur Pressezensur vgl. auch I 152) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens -- und damit nicht immer -- im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 82), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 78). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 78). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 78). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 69). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 89). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 89, 99). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 88, 97, 99) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 352 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unveränderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 100), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 96) und 1995 zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe wurde; die Zahl der dort stationierten Streitkräfte wurde erheblich verstärkt. Nachdem im März 1995 die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay ausdehnte (I 116), marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, bis Mai 1995 unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor. Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 108, 110). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 112, 113, 120, 129, 137), dies hielt auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am 15. Dezember 1995 wegen der am 24. Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand an (I 141, 142, 144, 145). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 96, 129). Die Anschläge der PKK richteten sich vor allem gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 101). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 106, 132), über welche bis zum Jahr 1995 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 114). Der Waffenstillstand wurde dann im Juni 1996 beendet (I 159). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive 1996 gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 157), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 161). Randnummer 353 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort, zunehmend unter Berücksichtigung der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 122). Seit November 1994 kommt es zu systematischen Zwangsevakuierungen, die mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 134). Die Dörfer werden entvölkert; es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (I 115). Oft lassen die Soldaten den Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstören dann ihre Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 111). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 124). Nach den Parlamentswahlen am 24. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten; 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir sollen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 144). In den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, kommt es im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 158, 163, 168, 169, 170, 172, 175). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte, vor allem auch nach der Verhaftung und Verurteilung ihres Führers Öcalan und verschiedener Offensiven der türkischen Sicherheitskräfte, in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei dort präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 158, 163, 168, 191). Hiervon sind Dorfschützer und ihre Familien, Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer besonders betroffen (I 191). Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes (I 163, 168, 191) etwa 3.428 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird. Die Evakuierungen betrafen nach unterschiedlichen Quellen demnach bisher 300.000 bis 2.000.000 Menschen (I 191), wobei aufgrund der verschiedenen anderen Maßnahmen wie der Räumung der Häuser von Familien, die keine Dorfschützer stellen wollen, von Verhören und Mißhandlungen Verdächtiger und ihrer Angehörigen, Razzien und Kampfhandlungen beider Seiten auch eine massive Abwanderung neben den eigentlichen Evakuierungen stattfindet (I 191). Randnummer 354 Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nach wie vor nicht erkennbar (I 165). Weder der Umstand, dass das Notstandsrecht für die Provinz Mardin am 28. November 1996 und für die Provinzen Bitlis, Batman und Bingöl zum 6. Oktober 1997 aufgehoben ist und jetzt nur noch die Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van unter Notstandsrecht verbleiben (I 191), noch die Erklärung Öcalans von August 1999, die PKK werde sich aus den umkämpften Regionen zurückziehen oder sein Aufruf zum Rückzug im September 1999 haben zu einer Veränderung der Lage geführt. Während das Jahr 1995 zunächst gewisse Fortschritte gebracht hatte, blieb 1996 ein Jahr der Stagnation (I 171), und im Jahr 1997 gab es wiederum Attentate der PKK einerseits und militärische Offensiven in der Türkei und im Nordirak andererseits (I 172). Im Frühjahr 1998 kam es in der Provinz Sirnak zu heftigen Kämpfen, bei denen wiederum auch die türkische Luftwaffe eingesetzt wurde und 40.000 Soldaten sowie 3.000 Dorfwächter unter ihrer Unterstützung ein Gebiet von 16.000 Quadratkilometern durchkämmten (I 173). Im Juni 1998 gab es Gefechte in Sirnak, Hakkari und Diyarbakir (I 173) und Anfang August 1998 kam es wiederum zu verstärkten Aktivitäten der PKK sowie zu Offensiven des türkischen Militärs gegen die PKK im Grenzgebiet zum Irak (I 191); dabei sollen 170 Menschen getötet worden sein. Schon während des Aufenthalts von Öcalan in Rom im November 1998, nachdem er auf Druck der türkischen Regierung hin seinen bisherigen Aufenthaltsort in Syrien verlassen mußte, kam es zu verschiedenen Verhaftungswellen von etwa 3.000 Mitgliedern der HADEP, wobei zwei Personen im Polizeigewahrsam ums Leben kamen und von Freigelassenen von Folter berichtet wurde; 200 Personen sollen sich Anfang Januar 1999 noch in Untersuchungshaft befunden haben (I 184). Am 16.Februar 1999 wurde PKK-Chef Öcalan in Kenia verhaftet und von dort in die Türkei gebracht (I 191); danach kam es erneut zu Massenverhaftungen (1.400 HADEP-Mitglieder, I 184). Büros von HADEP-Mitgliedern wurden ebenso wie diejenigen des Mesopotamischen Kulturvereins und anderer Vereinigungen durchsucht (I 186). Sowohl das Newroz-Fest am 21. März als auch die Parlamentswahlen am 18. April boten weitere Anlässe für verschiedene Aktionen seitens der Sicherheitskräfte, teilweise auch als Reaktion auf das Bombenattentat auf das Einkaufszentrum "Blauer Basar" sowie weitere Selbstmordattentate (I 186). Öcalan wurde wegen Hochverrats vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt; nach der Eröffnung des Prozesses kam es zu erneuten Massenverhaftungen im Südosten; so wurden in den Dörfern Tilkiler, Törolar, Cöcenler, Salliusagi und Musolar (Kreis Pazarcik) etwa 50 Personen festgenommen, von denen am 17. Juni 17 Personen freigelassen wurden (I 189, zitiert weitere Fälle). Am 2. August 1999 rief Öcalan die PKK auf, den bewaffneten Kampf aufzugeben und sich bis September 1999 zurückzuziehen. Die Abzugsmodalitäten blieben aber unklar, und insbesondere nach der danach von Öcalan erhobenen Amnestieforderung erscheint eine Duldung seitens der Sicherheitskräfte unwahrscheinlich (I 191). Kaya (I 192) berichtet von einem Rückzug der PKK seit September 1999, ohne insoweit jedoch Einzelheiten anzugeben, und fügt hinzu, dass seither die kurdischen Bewohner der Dörfer in den Provinzen Diyarbakir, Bingöl, Bitlis, Mus und Batman von Sicherheitskräften aufgesucht würden, um sie einzuschüchtern. Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seinem Lagebericht (I 191), dass es weiterhin zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung gekommen ist und als Grund für das Vorgehen gegen Zivilisten regelmäßig der Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK angegeben wird. Zwangsevakuierungen betreffen hiernach in der Regel weiterhin Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der PKK. Nachdem Öcalan einige seiner Kämpfer aufgefordert hatte, symbolisch die Waffen zu strecken (I 193), wurde eine "Friedensgruppe" mit Briefen des PKK-Zentralkomitees ausgestattet und in die Türkei geschickt (I 194). Zwar begrüßte der türkische Ministerpräsident Ecevit diesen Aufruf Öcalans als positive Entwicklung und stellte Toleranz von türkischer Seite in Aussicht (I 194), und neun Kämpfer der PKK ergaben sich den türkischen Behörden (I 207); der türkische Präsident Demirel vertrat jedoch ebenso wie das Militär weiterhin eine "harte Linie" (I 197, 208), und die Kämpfe gegen die PKK wurden fortgesetzt. Bei Zusammenstößen zwischen PKK und Militär im Südosten der Türkei wurden 5 PKK-Rebellen getötet (I 198), und in einer neuen Offensive marschierten 5.000 türkische Soldaten Ende September 1999 im Nordirak ein und griffen Stellungen der PKK an (I 201, 202, 203). Seit der Verschärfung der Auseinandersetzungen mit der PKK ist die Situation in der Türkei immer wieder von dem verschärften Vorgehen staatlicher Organe gegen Oppositionelle und insbesondere Kritiker der Kurdenpolitik der Regierung geprägt. Hiervon betroffen sind in erster Linie Menschenrechtsaktivisten, türkische und ausländische Journalisten sowie Politiker von Parteien, die sich für die Kurden einsetzen, insbesondere der HADEP bzw. DEP. So wurde nach dem Verbot der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem im April 1994 auch das Nachfolgeorgan Özgür Ülke nach Beschlagnahme ihrer Ausgaben jeweils noch vor der Auslieferung im Februar 1995 eingestellt (I 98, 126). Im August 1995 wurde auch die Nachfolgezeitung Yeni Politika mit der Begründung verboten, die Zeitung sei im wesentlichen eine Fortsetzung der Özgür Ülke gewesen (I 126). Die Tageszeitung Ülkede Gündem musste Ende 1998 schließen; das Nachfolgeblatt Özgür Bakyp konnte dagegen in den letzten Monaten ungehindert erscheinen (I 191, S. 9). Randnummer 355 Das massive Vorgehen der türkischen Behörden gegen Kritiker der staatlichen Kurdenpolitik wird aus den Angaben verschiedener Quellen über die im Zusammenhang mit Art. 8 ATG Inhaftierten und Verurteilten deutlich. So sollen im Juli 1995 171 Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 8 ATG inhaftiert gewesen sein (I 127). Andere Quellen sprechen von fast 200 türkischen Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen, die sich in Haft befänden und wegen Verletzungen des Art. 8 ATG mit langjährigen Freiheitsstrafen rechnen müssten (I 131, vgl. auch 166). Die am 27. Oktober 1995 vom türkischen Parlament beschlossene Reform der Vorschriften in Art. 8 und 13 ATG führte zu einer Einengung sowohl des objektiven als auch des subjektiven "Separatismus"-Tatbestandes; der Strafrahmen sieht nunmehr statt Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren und schwerer Geldstrafe von 50 bis 100 Millionen türkische Lira Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre und schwere Geldstrafen von 100 bis 300 Millionen TL vor und lässt die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen oder eine Maßnahme sowie die Aussetzung der Strafen zur Bewährung zu (I 140). Die Reform des Art. 8 ATG hatte unmittelbare praktische Auswirkungen insoweit, als sie zum Freispruch des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal wie auch der amerikanischen Journalistin Eliza Marcus vom Vorwurf des Separatismus führte; bis April 1996 wurden von etwa 150 bis 180 nach Art. 8 ATG Verurteilten über 140 freigelassen (I 158), unter denen sich auch prominente Menschenrechtler befanden (I 139, 140: 111 von insgesamt 146 nach Art. 8 ATG Verurteilten). Da das türkische Parlament die Wiederaufnahme der bis dahin nach Art. 8 ATG durchgeführten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unter Beurteilung der Strafbarkeit nach neuem Recht beschloss (I 140), mussten die bisher nach Art. 8 ATG Verurteilten jedoch mit einer erneuten Verurteilung rechnen. Das Staatssicherheitsgericht in Istanbul verurteilte am 21. Dezember 1995 einen türkischen Journalisten, der im April 1994 in der Zeitung Özgür Ülke einen Artikel über den PKK-Führer Öcalan veröffentlicht hatte, wegen separatistischer Propaganda zu 10 Monaten Haft und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 8.300 DM (I 143). Am 9. Januar 1996 wurde ein früherer kurdischer Abgeordneter der Partei der Ministerpräsidentin Ciller, der zwei Jahre zuvor aus Protest gegen die Kurdenpolitik der Regierung aus der Partei ausgetreten war, unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, wobei den Behörden vorgeworfen wurde, dass die Verhaftung ausschließlich politisch motiviert und wegen der deutlichen Kritik des Festgenommenen an der Kurdenpolitik der Regierung erfolgt sei (I 150). Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach dieser Reform des Art. 8 ATG die bisher geübte Strafverfolgungspraxis gegenüber kritischen türkischen und türkisch-kurdischen aber auch ausländischen Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsvereinen und den die Kurdenpolitik kritisierenden Politikern keine grundlegende Veränderung erfahren hat, vielmehr weicht die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände aus (I 191). Als Beispiel wird der Fall des Esber Yagmurdereli angeführt, der am 19. Oktober 1997 zur Verbüßung einer 1991 zur Bewährung ausgesetzten 36-jährigen Haftstrafe aus dem Jahr 1978 wegen kritischer Meinungsäußerungen zur Unterdrückung des kurdischen Volkes verhaftet wurde. Nach Haftentlassung am 9. November 1997 wurde die Haftverschonung wiederum ausgesetzt und er befindet sich seit dem 1. Juni 1998 erneut in Haft. Auch weitere Reformen wie der am 6. März 1997 verabschiedete Gesetzesentwurf über die Verkürzung der maximal zulässigen Dauer des Polizeigewahrsams sowie eine Beschneidung der Kompetenzen der Staatssicherheit, wobei allerdings während der ersten vier Tage des Polizeigewahrsams das Recht anwaltlichen Beistandes nicht gewahrt wird (I 168), zeigen noch keine erkennbare Wirkung. Wie sich die letzten, unter dem Eindruck des Öcalan-Prozesses nach einer Verfassungsänderung eilig vom Parlament verabschiedeten Anpassungsgesetze, wonach die Staatssicherheitsgerichte in Zukunft lediglich aus zivilen Richtern zusammengesetzt sind (I 191), auswirken wird, bleibt abzuwarten. Am 1. September 1999 hat Staatspräsident Demirel die Ausfertigung eines vom Parlament am 27. August 1999 verabschiedeten Amnestiegesetzes verweigert, das auch prominente Häftlinge begünstigen sollte, die als Mitglieder des organisierten Verbrechens oder wegen Korruption verurteilt worden waren, während politische Straftaten ausgenommen werden sollten (I 191, S. 20). Randnummer 356 Auch gegen missliebige Journalisten gehen die Sicherheitskräfte brutal vor. So ist im August 1995 ein kurdischer Journalist offensichtlich im türkischen Polizeigewahrsam in Bitlis ums Leben gekommen; nach Erklärungen der Polizei hatte er sich in seiner Zelle erhängt. Nach Angaben von Familienangehörigen wies die Leiche aber Folterspuren auf (I 128). Am 8. Januar 1996 wurde der türkische Journalist Metin Göktepe in Istanbul tot aufgefunden, nachdem er während der Beerdigung zweier während des Gefängnisaufstandes Ende Dezember 1995 in Istanbul getöteter Häftlingen abgeführt worden war (I 148). Später räumte die Regierung ein, dass er im Polizeigewahrsam umgebracht wurde (I 151). Mindestens 20 kritische Journalisten sollen in dem Zeitraum von 1991 bis Ende 1996 ermordet worden sein (I 166). Von dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen missliebige Journalisten oder sonstige Kritik äußernde Personen blieben auch ausländische Beobachtergruppen, Aktivisten und Journalisten nicht verschont (I 109, 116, 117, 125, 186). Der türkische Menschenrechtler Akin Birdal wurde zu einer einjährigen Haftstrafe wegen "separatistischer Äußerungen" verurteilt und mußte diese im Juni 1999 trotz der nach einem Attentat, bei dem er lebensgefährliche Verletzungen erlitt, verbliebenen Gesundheitsschäden antreten. Ende September 1999 wurde der Vollzug aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt, und Birdal soll die restliche Haftstrafe erst in einem halben Jahr antreten (I 196). In Istanbul müssen sich seit Ende September 1999 die Autorin und der Herausgeber eines Buches über die Erfahrungen türkischer Soldaten im Kampf gegen PKK-Rebellen wegen Herabsetzung der Streitkräfte verantworten (I 195). Randnummer 357 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei ergibt sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 1993 eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG -- Kammer --, 04.04.1991 -- 2 BvR 1497/90 --). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass -- wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich -- mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte -- wie Gendarmas und Polizei -- sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG -- Kammer --, 09.12.1993 -- 2 BvR 1638/93 --, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Obwohl der eigentliche Grund für das Eingreifen der Sicherheitskräfte in dem pauschalen Terrorismusverdacht zu sehen ist, handelt es sich um ethnische Verfolgung; denn sie richtet sich allgemein gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den dem Notstandsrecht unterworfenen Gebieten. Randnummer 358 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 359 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar -- durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung -- den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die -- wie hier -- nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 -- 9 B 95.92 --). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 360 Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Dabei kann schon angesichts der in Rede stehenden Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht auf eine statistische Ermittlung der bereits schwer Geschädigten, der eher leicht Betroffenen, der latent Gefährdeten und der noch unbehelligt Gebliebenen abgestellt werden. Gerade die Vielfalt der Eingriffe erlaubt keine selektive Betrachtung je nach Ort, Art und Folgen der Eingriffe. Insbesondere hängt die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht davon ab, dass die ansässige kurdische Bevölkerung mehrheitlich oder zu einem bestimmten Anteil getötet, gefoltert, verletzt oder vertrieben und der Heimat beraubt ist. Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit der Verfolgungshandlungen, die von der wechselnden Taktik der PKK ebenso abhängen wie von den innenpolitisch und militärisch bestimmten Gegenaktionen der Sicherheitskräfte, hat sich das Risiko in so vielen Fällen verwirklicht, dass er für einen kurdischen Bewohner der Notstandsprovinzen seither nur eine Frage der Zeit war, wann er selbst betroffen wurde. Randnummer 361 Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 362 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (a.A. z. B. VGH Baden-Württemberg, 08.07.1998 -- A 12 S 3034/96 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 -- A 4 S 293/96 --; offengelassen z. B. von OVG Hamburg, 04.03.1998 -- Bf V 48/94 -- und Niedersächsisches OVG, 22.01.1998 -- 11 L 4300/96 --). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass sich die Lage in städtischen Gebieten anders darstellt als auf dem Lande und insbesondere in Grenznähe. Schon wegen der stärkeren Präsenz der Sicherheitskräfte und der Anwesenheit nichtkurdischer Bewohner erübrigen und verbieten sich dort militärische Aktionen größeren Stils; dafür sind dort vermehrt repressive Maßnahmen wie willkürliche Festnahmen festzustellen. Unerheblich ist auch, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 363 Aus diesen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 -- 9 C 43.96 --, a.a.O.; BVerwG, 30.04.1996 -- 9 C 171.95 --, a.a.O.). Nach den obigen Feststellungen sind die

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