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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 4657/96.A Urteil Sri Lanka: Keine Gruppenverfolgung der Tamilen Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG

Sri Lanka: Keine Gruppenverfolgung der Tamilen Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 23. August 1995, 3 E 31191/94.A (1) Tatbestand Randnummer 1 Der ... 1970 in Point Pedro (Jaffna-District) geborene Kl

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G vorliegen, Randnummer 7 hilfsweise festzustellen, dass der Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Nachdem die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 23. August 1995 den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,

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G vorliegen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka am

  1. April 1992 unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen sei. Tamilen seien mindestens seit Mitte 1990 auf der Jaffna-Halbinsel und in weiteren Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Männlichen und weiblichen Tamilen im wehrdienstfähigen Alter von 16 bis 40 Jahren, zu denen der Kläger rechne, stehe mindestens seit Mitte 1990 auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung bestünden die fluchtbegründenden Umstände ohne wesentliche Änderung fort, so dass für den Fall der Rückkehr keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung gegeben sei. Randnummer 11 Gegen das am
  2. August 1995 dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugestellte Urteil hat er am
  3. September 1995 bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Zulassung der Berufung wegen Divergenz beantragt. Randnummer 12 Seine vom damals für Sri Lanka ausschließlich zuständigen
  4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom
  5. November 1996 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht weiter begründet. Randnummer 13 Der Bundesbeauftragte beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  6. August 1995 die Klage abzuweisen sowie festzustellen,

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G nicht vorliegen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sie nach ihrer Zulassung nicht begründet worden sei. Randnummer 18 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Sie ist der Meinung, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Berufung zulässig sei, da mit dem Zulassungsantrag ein Antrag gestellt und dieser auch begründet worden sei. Zum Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses am 18. November 1996 habe im Übrigen § 124 VwGO a. F. gegolten. Danach sei die Begründungspflicht lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet gewesen. Eine schriftliche Begründung sei somit nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Randnummer 20 Auch der Bundesbeauftragte vertritt die Ansicht, dass die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGO-ÄndG) vom 1. November 1996 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügte Bestimmung des § 124 a Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 der 6. VwGOÄndG richte sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bisherigen Recht, wenn in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben habe. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes sowie der den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen, die beigezogen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung des Bundesbeauftragten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist vom 10. Senat mit Beschluss vom 18. November 1996 (10 UZ 3235/95) zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere musste die Berufung nicht nach § 124 a Abs. 3 VwGO, der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - 6. VwGOÄndG - in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist, begründet werden. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG sind in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Zulässigkeitsregelungen des § 124a VwGO nicht auf Fälle anwendbar, in denen vor dem 1. Januar 1997 die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien herausgegeben hat. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gießen hat unter dem 23. August 1995 die Zustellung des Urteils vom selben Tag verfügt, so dass sich die Zulässigkeit der Berufung nach bisherigem Recht richtet. Nach § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO a. F. war die Begründungspflicht aber lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, 1311). Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist auch berechtigt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, obwohl er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in dem Beschluss des 10. Senats auf Zulassung der Berufung vom 18. November 1996 (10 UZ 3235/95) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage bezüglich des Hauptantrags zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers durch das Bundesamt im Bescheid vom 9. Februar 1994 erweist sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG) als rechtmäßig. Randnummer 25 Die Asylanerkennung des Klägers ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er über Moskau nach Deutschland eingereist ist. § 27 Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, da Moskau nur Zwischenstation auf dem Wege nach Deutschland war. Ebenfalls kommt § 26a AsylVfG nicht zur Anwendung, denn diese Vorschrift gilt nicht für Asylbewerber, die, wie der Kläger, vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor (A). Weiterhin steht dem Kläger der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, über den infolge der Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 und vom 28.04.1998 - 9 C 2.98 -), nicht zu (B). Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (C). Randnummer 26 A I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Unter "politischer Verfolgung" ist in Anlehnung an die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ein Vorgehen zu verstehen, das im weitesten Sinne dem Machterwerb oder -erhalt bzw. der Entscheidungsfindung oder -durchsetzung in einem Gemeinwesen dienen soll und das bei dem Zufluchtsuchenden aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung zu einer Gefährdung für Leib und Leben oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit führt (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195; BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320). Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des Herkunftstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 und vom 01.07.1987, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31). Soweit der Asylbewerber in dem Herkunftsstaat noch keinen asylrechtlich relevanten Repressionen ausgesetzt war, die ihn zur Flucht veranlassten, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1996 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = EZAR 201 Nr. 22). Insoweit ist eine Prognose darüber anzustellen, ob dem Betroffenen bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit dann, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524). Für diejenigen Asylbewerber, die schon in ihrem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurden, gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In diesem Fall kann dem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191). Randnummer 27 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 = EZAR 630 Nr. 13, vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 und vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG und vom 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat reicht es für die Mitwirkungspflicht aus, wenn der Asylbewerber Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass ihm bei Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Randnummer 28 Da der Anspruch auf Asyl ein Individualgrundrecht und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls personenbezogen ist, setzen beide eine eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt. Zudem muss er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinden und deshalb seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt. Dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen. In diesen Fällen handelt es sich um eine örtlich, sachlich oder persönlich begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57, vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 und vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Bei einer regionalen Verfolgung verfolgt ein "mehrgesichtiger" Staat aus Gründen der politischen Opportunität Personen einer bestimmten Gruppe nicht landesweit, sondern z. B. nur in einem akut umkämpften Bürgerkriegsgebiet. Dabei bleibt aber ein mitbetroffenes Gruppenmitglied, das in einer anderen Region lebt, potentiell gefährdet, da die regional begrenzte Verfolgung jederzeit in eine landesweite umschlagen kann. Soweit eine regionale Gefahr als objektiver Nachfluchtgrund auftritt, ist zu prüfen, ob dem Asylbewerber eine Rückkehr in den anderen Landesteil zumutbar ist. Dort muss eine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a. a. O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a. a. O.). Die notwendige Verfolgungsdichte liegt immer dann vor, wenn die Übergriffe im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass für jedes Gruppenmitglied nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung kann schon dann angenommen werden, wenn alternativ zur "Verfolgungsdichte" hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Ein solches "Verfolgungsprogramm" kann etwa dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328 = NVwZ 1997, 194). Die Verfolgung muss von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist. Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Herkunftsstaat nur zuzurechnen, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 369). Eine derartige mittelbare Verfolgung ist dem Staat aber dann nicht zuzurechnen, wenn er gegen solche Übergriffe im Großen und Ganzen erfolgreich vorgeht, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle misslingt und die Betroffenen vor Diskriminierung und Straftaten auch künftig nicht völlig sicher sein können (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216). Bei vereinzelten Exzesstaten von Amtswaltern ist festzustellen, ob diese dem Staat ausnahmsweise zurechenbar sind, z. B. weil die Regierung gegen diese weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorgeht (BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, a. a. O. und vom 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. -, InfAuslR 1993, 310). Randnummer 29 Die staatliche Herrschaftssicherung im Rahmen eines Bürgerkriegs stellt nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar. Voraussetzung für eine von dem Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat in dem umkämpften Gebiet faktisch nur noch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt und als übergreifende effektive Ordnungsmacht nicht mehr besteht. Maßnahmen, die typisch militärisches Gepräge aufweisen, also nicht von Justiz oder Polizei außerhalb der Bürgerkriegsgebiete oder unabhängig von den Kampfhandlungen ergehen, sondern der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners zur Rückeroberung des Gebietes dienen, sind in der Regel keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25, AsylVfG § 1 Nr. 138 und Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder als Zivilisten an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Ein systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzter Gegenterror der staatlichen Sicherheitskräfte kann auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -). Randnummer 30 Ergibt die rückschauende Betrachtung eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr am letzten Wohn- und Aufenthaltsort des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, der nicht identisch mit dem Ort zu sein braucht, aus dem er stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.42 -, EZAR 203 Nr. 7), so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylbewerber dadurch landesweit in einer ausweglosen Lage war. Dies ist der Fall, wenn er in den anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war oder mit dem Ausweichen dorthin aus anderen als asylerheblichen Gründen in eine ausweglose Lage zu geraten drohte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 188). Soweit dem Asylbewerber innerhalb des Herkunftsstaates eine Fluchtalternative zur Verfügung steht, kann ihm unter bestimmten Umständen zugemutet werden, in die verfolgungsfreien Teile des Herkunftsstaates zurückzukehren. Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerwG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.). Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 01.10.1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Leitet der Asylsuchende seine Betroffenheit aus einer ihm drohenden Gruppenverfolgung ab, so kann die "reale" Möglichkeit neuerlicher Nachstellungen durch den Verfolgerstaat am Ort einer inländischen Fluchtalternative nur dann bejaht werden, wenn sich die mangelnde Sicherheit aus dem festgestellten Schicksal ableiten lässt. Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123). Am Ort der inländischen Fluchtalternative dürfen dem Asylbewerber auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.). Zu diesen existenziellen Gefährdungen kann vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen und wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 31.03.1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Für das erforderliche Existenzminimum reicht es aus, wenn dem Flüchtling in dem anderen Landesteil auf Dauer ein Leben ermöglicht wird, das nicht zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt, und das zum Leben unerlässlich Notwendige sichergestellt ist (BVerwG, Urteile vom 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107, vom 05.09.1989 - 9 B 330.89 -, InfAuslR 1989, 354 und vom 31.03.1992 - 9 C 40/91 -, NVwZ-RR 1992, 584). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Verfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Flüchtling am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 m. w. N.). Dies bedeutet, dass eine zumutbare inländische Fluchtalternative grundsätzlich erst dann ausscheidet, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen am Ort der inländischen Fluchtalternative durch keine ihm zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1996 - 9 B 367.96 - m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15.07.1997 - 9 C 2.97 -, EZAR 203 Nr. 10). Randnummer 31 II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Stand: 31. März 2000) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Diese Bewertung beruht zunächst auf einer Betrachtung der innenpolitischen Entwicklung und aktuellen Lage in Sri Lanka (1.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor seiner Ausreise individuell politisch verfolgt war oder dass ihm seinerzeit unmittelbar eine solche Verfolgung drohte (2.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bei seiner Ausreise im Jahre 1992 im Norden Sri Lankas eine gruppengerichtete politische Verfolgung allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit drohte. Jedenfalls stand ihm bei seiner Ausreise im Jahre 1992 auch im Süden und Westen seines Herkunftsstaats, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (3.). Dem unverfolgt ausgereisten Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch bei der Rückkehr nach Sri Lanka heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil eine staatliche oder dem Staat zurechenbare gruppengerichtete Verfolgung allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit (4.). Auch aus individuellen Gründen droht dem Kläger bei der Rückkehr keine politische Verfolgung (5.). Jedenfalls steht dem Kläger nach seiner Rückkehr im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo auch eine inländische Fluchtalternative offen (6.). Randnummer 32 1.Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den derzeit etwa 18 Millionen Einwohnern sind 74 % Singhalesen, 12 % Sri Lanka-Tamilen, 5,5 % so genannte Indien-(Plantagen-)Tamilen und 7 % Muslime. Die singhalesische Bevölkerung lebt hauptsächlich im Süden und Westen des Landes, während der Norden, insbesondere die Halbinsel Jaffna, überwiegend von Tamilen bewohnt wird. Die so genannten Indien-Tamilen leben vor allem im Zentralen Hochland um Kandy. Der Osten des Landes wird von Tamilen, Moslems und Singhalesen besiedelt. Im Großraum Colombo leben alle ethnischen Gruppen (AA, 06.04.1998, S. 3). Randnummer 33 In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen, die ihre Ursache in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildungen eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren. Sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (Südasien-Institut, 12.07.1982, S. 5). Randnummer 34 Die nach Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in Kraft getretene Verfassung enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Die nach der Unabhängigkeit erlassenen Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, dass nur derjenige als Staatsbürger - woran auch das Wahlrecht anknüpfte - registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen und wurde zu Staatenlosen (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Im Jahr 1956 wurde aufgrund der dritten Parlamentswahlen die liberal-konservative "United National Party" (UNP) von der ebenfalls mehrheitlich von Singhalesen beherrschten Partei "Sri Lanka Freedom Party" (SLFP) unter der Führung des neuen Ministerpräsidenten S. W. R. D. Bandaranaike abgelöst, deren politisches Handeln durch einen antitamilischen, singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt war. Die singhalesische Bevölkerungsmehrheit übernahm die führenden Positionen in Staat und Gesellschaft und setzte die singhalesische Sprache (Sinhala) als einzige Staats- und Unterrichtssprache durch. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilen-Pogrom des singhalesischen Mobs, dem etwa 500 Menschen zum Opfer fielen, führten (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Mit der "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt. Durch den 1961 erlassenen "Language of the Courts Act" wurde jedoch die englische allein durch die singhalesische Sprache ersetzt. Erst nach dem Wahlsieg der UNP im März 1965 wurde im Rahmen von Koalitionsgesprächen mit der tamilischen "Federal Party" (FP) vereinbart, den "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend zu ergänzen, dass in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle 1983). Randnummer 35 Im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen ihrer "tamilenfreundlichen" Sprachenpolitik einen erneuten Wahlsieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Mit der am 22. Mai 1972 verabschiedeten neuen Verfassung wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum Folgenden VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). In den 70er Jahren verstärkten sich zunehmend tamilische Autonomiebestrebungen gegenüber der singhalesischen Vorherrschaft. 1976 bildete sich aus gemäßigteren Tamilen-Parteien die radikalere "Tamil United Liberation Front" (TULF), deren Ziel die Bildung eines souveränen Tamilenstaates "Eelam" auf dem Gebiet Sri Lankas war. Bei den Parlamentswahlen 1977 errang die TULF im Norden des Landes fast 70 % der Stimmen und wurde insgesamt stärkste Oppositionspartei. Noch im gleichen Jahr kam es ausgehend von Jaffna auf der ganzen Insel zu schweren Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die vorwiegend in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen. Randnummer 36 Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983; Keller, Mai 1990; AA, 29.08.1990). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dennoch kam es immer wieder zu Zusammenstößen und Ausschreitungen singhalesischer und tamilischer Extremisten, wie der seit Mitte der 70er Jahre im Norden operierenden radikalen und militanten Tamilenorganisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" - LTTE - (Befreiungstiger von Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen versuchten (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983; Keller, Mai 1990). Die LTTE, die 1972 von Velupillai Prabhakaran gegründet wurde, führt einen militärischen Kampf gegen die Regierung und versteht sich als einzig legitime Tamilenorganisation in Sri Lanka. So ist die LTTE verantwortlich für vorsätzliche Tötungen singhalesischer Zivilisten, für Massenhinrichtungen von Tamilen, die des "Verrats" verdächtigt werden, für brutale Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen sowie für Entführungen (a. i., 01.06.1999). Zu nennen sind hier u. a. das Massaker an 42 singhalesischen Zivilisten in Kallawava und die Ermordung eines buddhistischen Priesters in Dimbulagalla am 26.05.1995, die Ermordung von 62 singhalesischen Zivilisten in insgesamt 7 Dörfern im Grenzbereich zu den Konfliktgebieten am 26.10.1995 sowie der Anschlag im Puttalam-Distrikt mit 14 singhalesischen Opfern am 11.06.1996 (AA, 06.04.1998, S. 5). Die LTTE schreckt auch nicht davor zurück, Mitglieder der konkurrierenden Tamilen-Organisationen zu töten. Zu den Getöteten gehören u. a. der Führer der PLOTE Una Nakeswaran und der Präsident der Tamilen-Partei TULF Amirthaligam (AA, 18.11.1998, S. 3). Für seine Hinrichtungsaktionen gegenüber Gegnern in der eigenen Organisation, bei tamilischen Parteien und der Regierung Sri Lanka bedient sich Prabhakaran seiner "Schwarzen Tiger", d. h. Selbstmordkommandos, die häufig auch aus Frauen bestehen (vgl. u. a. FR, 21.01.2000). Sie tragen im Amulett eine Zyankalikapsel, um einem Verrat unter Folter der Regierungstruppen entgehen zu können (AA, 21.07.1993). Für die im Süden und Westen des Landes ausgeführten Terroranschläge und Selbstmordattentate setzt die LTTE Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter von 15 bis 40 Jahren ein (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 54 und 13.05.1996, S. 3). Die LTTE deckt ihren Nachwuchsbedarf für die Kampfgruppen auch durch Zwangsrekrutierung von Kindern (a. i., 01.09.1999; nach Wingler, 01.04.1999 Jungen und Mädchen ab 13 Jahren), darunter die vereinzelte Entführung ganzer Schulklassen (AA, 06.04.1998). Sie unterhält auch so genannte "Baby-Brigaden", die aus bis zu 15 Jahre alten, überwiegend weiblichen Kämpfern bestehen (Keller-Kirchhoff, 24.10.1995, S. 9). Die Taktik der LTTE in den von ihr beherrschten Gebieten gegenüber der singhalesischen und moslemischen Bevölkerung läuft auf den Versuch einer "ethnischen Säuberung" hinaus (AA, 06.04.1998, S. 5). Im Osten des Landes operiert eine Anzahl von LTTE-Gruppen im Dschungel und fügt den Regierungstruppen immer wieder durch gezielte Überfälle auf Kasernen und Patrouillen empfindliche Verluste zu. Nach erheblichen Verlusten der LTTE bei Kämpfen in der Vanni-Region haben Zwangsrekrutierungen in den unter LTTE-Kontrolle stehenden Gebieten um Batticaloa und Ampara zugenommen. Im Süden und Westen des Landes verfolgt die LTTE mit ihren Terrormaßnahmen nicht nur das Ziel einer politischen Erpressung der Regierung und der dortigen singhalesischen Bevölkerung, sondern wohl auch die Taktik, durch Anschläge singhalesische Pogrome gegen Tamilen zu provozieren, um die Regierung international in Verruf zu bringen (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 34). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die "Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF), die im Gebiet zwischen Trincomalee und Batticaloa aktiv ist, die "Eelam Revolutionary Organisation" (EROS), die "Tamil Eelam Liberation Organisation" (TELO) und die "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) im Gebiet von Vavuniya und die "Eelam National Democratic Liberation Front" (ENDLF). "Exmilitante Gruppierungen" wie TELO und PLOTE sowie die "Eelam People's Democratic Party" (EPDP), die auf den der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln operiert, arbeiten mit der Armee bzw. den Sicherheitsbehörden zusammen (AA, 06.04.1998, S. 4). Randnummer 37 Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurden die LTTE und andere Organisationen befristet für ein Jahr gesetzlich verboten. Zudem wurde die Strafprozessordnung durch die Einfügung besonderer Bestimmungen verschärft, nach denen eine einjährige Vorbeugehaft für Personen ermöglicht wurde, die im Verdacht standen, an Aktivitäten der betreffenden Organisationen teilgenommen oder diese unterstützt zu haben. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Randnummer 38 Wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen wurde am 12. Juli 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz Jaffna verhängt (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Im Zusammenhang mit den Unruhen und dem aufkommenden Terrorismus verabschiedete das Parlament am 20. Juli 1979 den "Prevention of Terrorism Act" (PTA). Das Gesetz trat zunächst auf drei Jahre befristet in Kraft. Es ermächtigte u. a. bestimmte Polizeibeamte, Verdächtige und Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und bis zu 72 Stunden ohne richterlichen Haftbefehl festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers konnten Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne dass hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig war. Bei dieser so genannten "Incommunicato-Haft" wird über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt (vgl. zu den weiteren Einzelheiten des PTA, BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 205/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ). Nach Erkenntnissen der TULF wurden im Distrikt Jaffna bis zum August 1979 auf der Grundlage des PTA 147 Personen festgenommen und gefoltert. Weitere Unruhen in der Provinz Jaffna im Mai 1981, in deren Verlauf zwei Polizisten erschossen wurden und es zu schweren Vergeltungsmaßnahmen durch zum Teil zivil gekleidete Polizisten kam, führten im März 1982 zu einer befristeten Neufassung des PTA, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Der PTA ist heute noch in Kraft und inzwischen durch die Bestimmungen der Notstandsregularien ("Emergency Regulations" - ER -) ergänzt. Randnummer 39 Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen. Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen vom Mai/Juni 1981 (AA, 25.10.1982). Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8000 Brandstiftungen und fast 4000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere Tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. Nach Erkenntnissen der TULF seien im Verlaufe der Unruhen sogar etwa 2.000 Tamilen getötet und 155 Tamilen obdachlos geworden (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu den Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ) stellte den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe und verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Die 14 Abgeordneten der TULF, die im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei diesen Eid verweigerten, verloren Ende 1983 ihre Mandate. Randnummer 40 Insbesondere auf der Halbinsel Jaffna übernahm die LTTE ab etwa 1985 zunehmend die alleinige Herrschaft, baute in Ansätzen eine Zivilverwaltung auf und drängte die Kräfte der Zentralmacht in die Forts zurück. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen (AA, 16.02.1987). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswesen auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen (AA, 15.03.1987). Randnummer 41 Am 29. Juli 1987 vereinbarten die srilankische und die indische Regierung ein Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka (Südasien, 30.10.1987). Dieses Abkommen gestattete den Nord- und Ostprovinzen, eine Verwaltungseinheit zu bilden und Provinzparlamente und Provinzräte mit größeren autonomen Kompetenzen zu wählen. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischer Gefangener vorgesehen, die auf der Grundlage des PTA festgenommen worden waren, und außerdem die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Die Einhaltung des Abkommens wurde entsprechend dem Willen der Vertragsparteien durch die indischen Truppen überwacht ("Indian Peace Keeping Forces" - IPKF). Deren Truppenstärke stieg bis Mitte 1988 auf bis zu 100.000 Soldaten. Die indischen Truppen übten auf der Jaffna-Halbinsel in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt des srilankischen Staates aus (AA, 20.04.1990). Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen im März 1990 rückte die LTTE mit ihren Verbänden in das entstandene Machtvakuum nach und übernahm im größten Teil der Jaffna-Halbinsel und in weiten Teilen des Nordostens die "de-facto-Herrschaft" (vgl. zu dem Ganzen: Hess. VGH, Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95). Mit dem Abzug der indischen Truppen endete auch die Periode, in der die EPRLF und die ENDLF die Regierungsgeschäfte in der neu geschaffenen Nord-Ostprovinz ausgeübt hatten. Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (AA, 29.11.1990). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im Übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Unter dauernden Kämpfen blieb der Norden überwiegend in der Hand der LTTE (AA, 05.06.1993, 28.02.1994 und 25.08.1994). Randnummer 42 Im Osten des Landes gelang es der LTTE dagegen nicht, die Gebietsgewalt zu übernehmen. Dort verübte sie guerillaartige Überfälle auf die Sicherheitskräfte sowie auf singhalesische und moslemische Siedlungen. Im Gegenzug kam es zu Massakern und Vergeltungsaktionen gegen tamilische Zivilisten insbesondere durch die Sicherheitskräfte sowie moslemische Heimwehren ("Home guards") und mit der Regierung kooperierende LTTE-feindliche militante Tamilenorganisationen (AA, 23.06.1992). Randnummer 43 Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete, insbesondere über Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versuchte, wieder eine zivile Verwaltung aufzubauen (Keller-Kirchhoff, Oktober 1992). Insgesamt aber stand die Jaffna-Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Randnummer 44 Im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo, blieb das alltägliche Leben vom Bürgerkrieg weitgehend unberührt (AA, 03.03.1994). Die äußere Lage war allerdings durch erhöhte Sicherheitskontrollen, Razzien und Verhaftungen der LTTE-Verdächtigen gekennzeichnet, da es immer wieder zu Terroranschlägen kam, die von der LTTE verübt oder ihr zumindest angelastet wurden. Zu den bekanntesten gehören die Ermordung des Verteidigungsministers Wijeratne am 02.03.1991, der Autobombenanschlag eines Selbstmordkommandos auf das Hauptquartier der Streitkräfte in Colombo am 21.06.1991, die Ermordung des Oppositionsführers Athulathmudali am 23.04.1993, die Ermordung des Staatspräsidenten Premadasa am 01.05.1993, die Bombenanschläge auf die Zentralbank in Colombo am 31.01.1996 mit über 80 getöteten Zivilisten und über 1.000 Verletzten (Keller-Kirchhoff, 20.03.1996), auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten und 3.000 Verletzten (AA, 30.08.1996, S. 3), auf das "World Trade Center" im Zentrum Colombos am 15.10.1997 mit 18 Toten und 100 Verletzten und auf den "Zahntempel" in Kandy, das wichtigste buddhistische Heiligtum in Sri Lanka, am 25.01.1998 mit 8 Toten und 100 Verletzten (AA, 06.04.1998). Am 5. März 1998 zündete ein Selbstmordkommando an einem belebten Bahnhof in Colombo die in einem Bus versteckte Bombe, wodurch mindestens 35 Menschen getötet und mehr als 250 verletzt wurden. Mitte 1998 kam es zur Ermordung der Bürgermeisterin von Jaffna und ihres Nachfolgers innerhalb weniger Monate. Seit dem Anschlag auf das Heiligtum in Kandy im Jahre 1998 ist die LTTE formell verboten. Seit der Ausweitung des Ausnahmezustandes auf das gesamte Land am 04.08.1998 gilt das Verbot landesweit. Die US-Regierung hat die LTTE mit Wirkung vom 08.10.1997 auf die Liste internationaler Terrororganisationen gesetzt. Randnummer 45 Den Terroranschlägen durch die LTTE begegneten die Sicherheitskräfte insbesondere im Großraum Colombo mit routinemäßigen Kontrollen ("cordon and search operations") und groß angelegten Razzien nach LTTE-Verdächtigen ("round up's"), bei denen viele Tamilen - zum größten Teil kurzfristig - festgenommen und erkennungsdienstlichen Behandlungen ("screening actions") unterzogen wurden (AA, 21.07.1993 und 25.08.1994). Im ganzen Land kam es zu massiven Menschenrechtsverletzungen (Folterungen in der Haft, Entführungen, "Verschwindenlassen" bis hin zur Ermordung von Personen) durch Angehörige der Sicherheitskräfte (a.i., Januar 1993). Randnummer 46 Einen Umschwung brachten die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jahr 1994. Aus ihnen ist die seither amtierende Staatsführung mit Präsidentin Kumaratunga an der Spitze hervorgegangen. Die Regierung wird von einer Koalition ("People's Alliance" - PA -) getragen, die aus der SLFP von Präsidentin Kumaratunga und anderen vorherigen Oppositionsparteien besteht. Bei Parlamentsentscheidungen ist die SLFP auf die Unterstützung der gemäßigten Tamilen-Partei TULF und der Moslempartei "Sri Lanka Muslim Congress" angewiesen (AA, 01.02.1995, S. 6). Präsidentin Kumaratunga hat seit 1994 entsprechend ihrem Wahlversprechen den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt ihrer Politik erklärt (AA, 12.10.1995, S. 2). Zunächst wurde der Notstand für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile aufgehoben. Randnummer 47 Im September 1994 wurde eine Kommission zur Untersuchung von Verhaftungen unter Notstandsrecht ("Committee to inquire into matters in relation to persons detained under the Prevention of Terrorism Act and the Emergency Regulation") eingesetzt, die im Januar 1995 die Empfehlung vorlegte, 181 der Inhaftierten freizulassen und die übrigen einem ordentlichen Strafverfahren zuzuführen (AA, 12.10.1995 und 17.03.1997). Die Kommissionsarbeit führte dazu, dass die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (Keller-Kirchhoff, 20.02.1995). Randnummer 48 Die schon im August 1991 von der Regierung Premadasa auf internationalen Druck eingerichtete "Human Rights Task Force" (HRTF) wurde wiederbelebt und am 7. Juni 1995 mit neuen Rechten ausgestattet. 1994 verfügte sie neben der Zentrale in Colombo landesweit über 9 Außenstellen (AA, 19.10.1994). Neben der Registrierung und Beobachtung von Verhaftungen hatte sie das Recht, Gefängnisse, Gefangenenlager, jede Polizeistation und jedes Armeelager, in denen Häftlinge festgehalten werden, zu besuchen und Beschwerden nachzugehen (AA, 19.10.1994 und 12.10.1995). Randnummer 49 Am 14. September 1995 wurden die Bestimmungen über die Verhaftung von Personen nach dem Notstandsrecht ergänzt. Danach müssen Angehörige aller Behörden bzw. Sicherheitskräfte, die jemanden zu Verhörzwecken festhalten, die nächstgelegene Polizeistation innerhalb von 24 Stunden über die Tatsache der Verhaftung unterrichten. Schon bisher musste die HRTF innerhalb von vier Tagen informiert werden. Das Unterlassen der Meldung bei der Polizeistation konnte als Vergehen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (AA, 12.10.1995, S. 5). Randnummer 50 Am 9. Juli 1996 nahm das Parlament einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHCR) an, die u. a. die Funktion hat, Exekutiv- und Verwaltungspraktiken zu beobachten, bei Beschwerden Grundrechtsverletzungen zu untersuchen und bei Gesetzesvorhaben sowie der Formulierung von Verwaltungsvorschriften zu beraten. Die fünf Mitglieder (3 Singhalesen, 1 Tamile, 1 Moslem) der Kommission unter Vorsitz eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas, hat ihre Arbeit am 01.07.1997 aufgenommen (AA, 06.04.1998, S. 8 f.). Verhaftungen nach dem "Prevention of Terrorism Act" müssen der Kommission innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Die vorsätzliche Unterlassung der Meldung ist strafbar (AA, 06.04.1998, S. 9). Die Kommission hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den ER bzw. den PTA vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA, 21.08.1997, S. 3). Sie kann Menschenrechtsverletzungen vor Gericht bringen und eine Bestrafung des Schuldigen empfehlen (UNHCR, 25.04.1997, S. 3). Die Kommission hat zwischenzeitlich unter Erweiterung ihrer Zuständigkeiten alle Funktionen und Unterlagen der Mitte 1997 aufgelösten HRTF übernommen (AA, 21.08.1997, S. 3 und 06.04.1998, S. 9). 1998 führte die Kommission ca. 1.500 Besuche in Polizeistationen und Haftanstalten durch. Randnummer 51 Des Weiteren berief die Regierung drei - jeweils für eine bestimmte Region zuständige - Kommissionen ("Presidential Commission of Inquiry into Involuntary Removal and Disappearences"), die ihre Arbeit am 10. Januar 1995 aufnahmen. Aufgabe der Kommissionen ist die Aufklärung des Schicksals der zahlreichen "Verschwundenen-Fälle" unter der UNP-Regierung seit 1988. Auch soll sie die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen veranlassen (AA, 14.02.1995, S. 3 und 17.03.1997, S. 7). Nach dem Länderbericht von amnesty international vom 01.06.1999 wurden im Februar 1999 sechs Angehörige der Sicherheitskräfte und ein Schuldirektor schuldig gesprochen, Ende der 80er Jahre für das "Verschwinden" von 25 Menschen in Embilipitiya, darunter 24 Schüler und Schülerinnen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verantwortlich zu sein. Sie wurden zu zehn Jahren Haft verurteilt. Die Kommissionen legten der Präsidentin im September 1997 die Abschlussberichte vor, die Beweise dafür enthalten sollen, dass in Sri Lanka seit dem 1. Januar 1988 16.742 Menschen dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen sind. Die Regierung erklärte, sie werde die Berichte veröffentlichen und die Fälle mit stichhaltigen Beweisen vor Gerichte bringen (a.i., November 1997, S. 12). Ferner hat die Regierung Maßnahmen zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter, ergriffen. Die Regierung erteilte Befehle, auf Gewalt bei Verhören zu verzichten (AA, 14.02.1995, S. 3 und 17.03.1997, S. 8). Der oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen. Diese wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch den Staat bezahlt. Nunmehr soll der betreffende Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Aufgrund der am 25. November 1994 erfolgten Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht kann diese nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (AA, 14.02.1995, S. 3). Randnummer 52 Zudem reagierte die Regierung auf Vorwürfe inkorrekten Verhaltens von Polizisten anlässlich der Behandlung von unter Terrorismusverdacht festgenommenen Personen durch die Einsetzung des "President's Committee on Unlawful Arrests and Harassments" ("Anti Harassment Committee" - AHC -). Durch das hochrangig besetzte Komitee, dem neben mehreren angesehenen Ministern auch führende Vertreter tamilischer Parteien und ein Parlamentarier einer moslemischen Partei angehört, sollen Fälle unrechtmäßiger Inhaftierungen und Schikanierungen durch Amtsträger untersucht werden (a. i., 01.06.1999). 1998 nahm der Ausschuss insgesamt 154 Beschwerden entgegen. In 47 Beschwerden wurden Folterungen und Misshandlungen, in weiteren zehn Verstöße gegen die von der Präsidentin erlassenen Richtlinien zum Schutz von Häftlingen geltend gemacht (a. i., 01.06.1999). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (04.02.2000) wird landesweit von rund 300 Beschwerden pro Jahr über Fehlverhalten von Polizisten und Armeeangehörigen ausgegangen. Die Anzahl der Beschwerden hat seit Bestehen des Komitees stark abgenommen. Amnesty international kommt zu der Bewertung, dass die Kommission ihre Untersuchungen offenbar effektiv durchführt (a. i., 01.06.1999). Randnummer 53 In der Armee wurden ebenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung ergriffen. So wurde bei der Rekrutierung als auch bei der Offiziersausbildung Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA, 21.08.1997, S. 2). Auch wurde in der Armee damit begonnen, Angehörige, die Menschenrechte verletzten, zu bestrafen (AA, 21.08.1997, S. 2). Nach dem sprunghaften Anstieg von "Verschwundenenfällen" auf der Halbinsel Jaffna Mitte 1996 wurde von der Regierung Ende 1996/Anfang 1997 im Verteidigungsministerium ein Untersuchungsausschuss ("Bord of Investigation" - Bol -) errichtet, der die Fälle von Verschwinden nach Festnahme durch die srilankischen Sicherheitskräfte im Nordosten untersuchen soll (AA, 17.03.1997, S. 6; UNHCR, 25.04.1997; a.i., November 1997, S. 1; Keller-Kirchhoff, 22.02.1997, S. 7; Wingler, 10.02.1997, S. 26). Nach Angaben von amnesty international soll der Ausschuss 1997 von 760 Beschwerden 180 verfolgt haben (a.i., November 1997, S. 1). Randnummer 54 Mitte 1995 wurden insgesamt 21 Personen von Angehörigen einer Sondereinheit der Polizei ("Special Task Force" - STF -) entführt und nach Verhören in deren Diensträumen ermordet. Die Leichen wurden zum Teil im südlichen von Colombo gelegenen "Bolgoda Lake" versenkt. Die Regierung hat nach Bekanntwerden der Vorfälle eine 150 Personen starke Sonderkommission eingesetzt und den Leiter der STF abgesetzt. Innerhalb einiger Wochen wurden 22 Verdächtige ermittelt und verhaftet (AA, 17.03.1997, S. 8). Im Übrigen vollzieht sich die Strafverfolgung von Übergriffen Militärangehöriger, Polizisten oder anderer Amtsträger grundsätzlich im Rahmen der normalen strafrechtlichen und strafprozessualen Bestimmungen, wie sie in Sri Lanka auch bei gewöhnlicher Kriminalität Anwendung finden (AA, 30.05.1997, S. 2). Die Justiz ist unabhängig und das strafprozessuale Verfahren beruht auf britischer Rechtstradition (AA, 17.03.1997, S. 2). Randnummer 55 Die bereits 1994 aufgenommenen Friedensverhandlungen mit der LTTE führten zwar im Januar 1995 zu einem Waffenstillstand, der jedoch bereits im April 1995 von der LTTE gebrochen wurde (AA, 14.02.1995, S. 1; Wingler, 10.02.1995, S. 2). Bei der ersten Offensive "Leap Forward" im Juli 1995, dem ersten wesentlichen Vorstoß der srilankischen Armee auf der Jaffna-Halbinsel im Valikamam Sektor nach dem Abzug der IPKF (AA, 21.09.1999), sollen 205 Zivilisten getötet und 953 schwerverletzt worden sein (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 13). Die Regierung startete darauf im zweiten Halbjahr 1995 zwei militärische Großoffensiven ("Operation Handshake II" ab 12.10.1995 und "Operation Thunder Strike" ab 01.10.1995), um die im Norden des Landes gelegene Halbinsel Jaffna, die seit 1990 überwiegend unter der Herrschaft der LTTE stand, zurückzuerobern. Es kam zu zahlreichen Opfern der im Kampfgebiet lebenden Zivilbevölkerung. Soziale, kulturelle und religiöse Einrichtungen wurden beschädigt und zerstört (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 7, 10). Diese Militäroffensiven lösten die Flucht von Hunderttausenden von Flüchtlingen aus (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 6, 15; Wingler, 07.12.1995, S. 2). Die weitere Offensive "Riviresa I.", die am 17.10.1995 begann und im Dezember 1995 mit der Einnahme der Stadt Jaffna endete, forderte im Oktober 1995 zahlreiche Tote und Verwundete unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern sowie unter der Zivilbevölkerung und führte ebenfalls zu einer großen Zahl von Flüchtlingen (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 14 f., 22). Die Regierung errichtete nördlich von Vavuniya Auffangflüchtlingslager und führte ein Passagierscheinsystem ein, um einen Zustrom der Flüchtlinge in südliche und westliche Teile des Landes zu verhindern (Wingler, 01.04.1997, S. 43). Randnummer 56 Ungeachtet des Krieges im Norden legte die Regierung Anfang August 1995 Vorschläge zur Lösung des Volksgruppenkonflikts sowie zu einer Dezentralisierung der Macht vor ("Devolution of Power package", Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 24 ff.), deren Realisierung jedoch wegen der Mehrheitsverhältnisse im Parlament und wegen des Widerstands des buddhistischen Klerus schwierig ist. Präsidentin Kumaratunga versuchte trotz der Fortsetzung des Guerilla-Krieges seitens der LTTE in einer Doppelstrategie einerseits die LTTE durch militärische Niederlagen an den Verhandlungstisch zu zwingen ("Frieden durch Krieg") andererseits der tamilischen Minderheit durch Autonomieangebote entgegenzukommen. 1995 legte sie einen Friedensplan mit dem Vorschlag einer umfassenden Verfassungsreform vor, der u. a. die Abschaffung der Exekutiv-Präsidentschaft sowie eine weitreichende Übertragung von Zuständigkeiten von der Zentrale auf die Regionalprovinzen ("Devolution of Power") enthielt (AA, 17.03.1997, S. 1). Weiterhin sieht der Friedensplan einen föderativen Staat ("Union of Regions") mit einer weitgehenden Autonomie für die Nordostprovinz vor (Keller-Kirchhoff, 24.10.1995, S. 20 f.). Die größte Oppositionspartei "United National Party" und Teile des buddhistischen Klerus lehnten die vorgeschlagene Reform weitgehend ab, da sie die territoriale Integrität des Staates bedrohe (AA, 17.03.1997, S. 1 und 06.04.1998, S. 1; Keller-Kirchhoff, 07.10.1996, S. 3). Der LTTE war der Friedensplan dagegen nicht weitreichend genug. Randnummer 57 Die Offensiven "Riviresa II. und III." führten im Mai 1996 zur Einnahme weiterer Gebiete der Jaffna-Halbinsel. Allerdings stand die Jaffna-Halbinsel noch nicht vollständig unter der Kontrolle der Armee, da es noch "unbereinigte Gebiete" gab, in denen die LTTE-Kämpfer agierten (Wingler, 01.04.1997, S. 45). Am 18. Juli 1996 eroberten die LTTE-Rebellen einen strategisch wichtigen Militärstützpunkt für den Seeweg von Trincomalee nach Jaffna bei Mullaitivu. Die srilankische Armee erlitt eine verheerende Niederlage und hatte über 1000 gefallene Soldaten zu beklagen (FAZ, 22.07.1996). Im September 1996 nahm die Armee Kilinochchi ein. Dadurch erhöhte sich die Zahl der Flüchtlinge auf insgesamt 478.000, woraus sich erhebliche Unterbringungs- und Versorgungsprobleme ergaben (Keller-Kirchhoff, 07.10.1996, S. 5; Wingler, September 1996, S. 4). Im Januar 1997 griff die LTTE größere Militärstützpunkte in Paranthan und am Elephant-Pass an. Bei den Kämpfen gab es auf beiden Seiten mehr als 200 Tote und Verletzte. Ungeachtet des Bürgerkrieges fanden am 29. Januar 1998 in den von der LTTE zurückeroberten Gebieten des Nordens Kommunalwahlen statt, an denen sich fünf tamilische Parteien beteiligten. Als Sieger ging die EPDP hervor. Am 4. August 1998 wurde der Ausnahmezustand auf das ganze Land ausgedehnt (Keller-Kirchhoff, 11.09.1998). Ende September 1998 fiel die Stadt Kilinochchi wieder an die LTTE, jedoch konnten die Regierungstruppen durch eine Offensive im März 1999 in der Vanni-Region 24 Dörfer erobern. Um die Dörfer der Vanni-Region ging es auch bei einer Offensive der Armee im Juni 1999. Mit ihrer Offensive "Unaufhaltsame Wellen" griff die LTTE seit Anfang November 1999 Stellungen der Regierungstruppen an. In raschen Bewegungen und im Feuerschutz schwerer Artillerie drangen Guerillaverbände im Nordosten gegen das Zentrum des Landes vor und eroberten innerhalb weniger Tage 10 Garnisonsstädte und die wichtigsten Kreuzungen von Oddusuddan, Nedunkeni, Mankulam und Kanakarayankulam (NZZ, 08.11.1999). Ziel der LTTE ist die Eroberung und Sicherung der Straßenverbindung (A 9), welche die zentrale Landverbindung zwischen dem Süden und dem Norden darstellt. Am 5. November brach die als "Operation Wasserscheide" bezeichnete Offensive der Regierungstruppen mit einer Flucht weiter Teile der Armee zusammen (a. i., 23.02.2000). Pressemeldungen zufolge soll es über 1.000 Tote allein auf Seiten der Regierungstruppen gegeben haben (NZZ, 08.11.1999; a. i., 25.02.2000). Ende November 1999 hatte die LTTE binnen zwei Wochen 100 Dörfer im Vanni-Gebiet erobert und die Armee aus Stellungen vertrieben, die 1995 eingenommen worden waren. Randnummer 58 Wegen des militärischen Konflikts im Norden existiert zur Zeit keine Verkehrsverbindung auf dem Landweg. Die Flugverbindung wird durch die srilankische Armee wahrgenommen. Eine Seeverbindung existiert zwischen Trincomalee und der Jaffna-Halbinsel. Randnummer 59 Während einer Wahlkampfveranstaltung am 18. Dezember 1999 wurde die Präsidentin Kumaratunga durch eine Selbstmord-Attentäterin am rechten Auge verletzt und konnte nur knapp dem Tode entgehen. 21 Menschen starben, 110 wurden verletzt (SZ, 20.12.1999). Zu einem weiteren Selbstmordanschlag vor dem Sitz der Regierungschefin kam es am 5. Januar 2000, bei dem mindestens 11 Menschen getötet und mehr als 20 Menschen verletzt wurden. Kurze Zeit nach dem Anschlag wurde in einem anderen Viertel der Hauptstadt Colombo der Rechtsanwalt und Politiker Kumar Ponnambalam, ein Repräsentant der Tamilen, von einem unbekannten Attentäter erschossen (Die Welt, 06.01.2000). Die Präsidentin wurde bei der Wahl am 21. Dezember 1999 mit 51,12 % in ihrem Amt bestätigt. Ihr Widersacher Ranil Wickremasinghe von der "United National Party" erhielt 42,72 % der Stimmen (Keller-Kirchhoff, Südasien 1/2000, S. 50; FR, 23.12.1999). Die UNP behauptet, dass es zu zahlreichen Wahlverfälschungen durch die regierende Volksallianz gekommen sei. Der Oppositionsführer Wickremasinghe hat sich inzwischen bereit erklärt, die von der Präsidentin geplante Verfassungsreform mit dem Angebot größerer Autonomie für die Tamilen im Parlament zu unterstützen und ihr dort zu der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zu verhelfen. Auch die norwegische Regierung hat sich angeboten, zwischen der Regierung und der LTTE zu vermitteln (FAZ, 23.02.2000), um den nunmehr seit 17 Jahren andauernden Bürgerkrieg, der schätzungsweise bisher 60.000 Todesopfer forderte, zu beenden. Randnummer 60 Ungeachtet der Friedensbemühungen wird der Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas mit Offensiven der LTTE fortgesetzt. Die jüngsten Geländegewinne der LTTE haben die seit Mai 1997 im Rahmen mehrerer Offensiven der Regierungstruppen erzielten militärischen Erfolge weitgehend wieder zunichte gemacht (a. i., 23.02.2000). So wurden im März dieses Jahres bei einem Angriff tamilischer Rebellen auf eine Hauptverkehrsstraße im Norden Sri Lankas und auf Stellungen der Armee mindestens 59 Menschen getötet (FR, 29.03.2000). Im April 2000 mussten die Regierungstruppen die wichtigen Stellungen am Elephant Pass, der wichtigsten Zufahrtsstraße zur Halbinsel-Jaffna, räumen. Nach Presseberichten sollen dabei 79 Soldaten getötet und 625 verwundet worden sein. Seither rückt der LTTE wieder auf Jaffna vor. Randnummer 61 2. Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen und den eigenen Bekundungen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im April 1992 individuell politisch verfolgt war oder dass ihm seinerzeit unmittelbar eine solche Verfolgung drohte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger über typische Ereignisse berichtet, wie sie sich im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas des öfteren zugetragen haben. Er hat angegeben, dass er 1989 von "englischen" Soldaten für fünf Tage in einem Armeelager inhaftiert worden sei. Offensichtlich meint der Kläger damit, dass er von den damals auf der Jaffna-Halbinsel stationierten "indischen" Soldaten inhaftiert wurde. Auf der Jaffna-Halbinsel übten zum damaligen Zeitpunkt die indischen Streitkräfte ("Indian Peace Keeping Forces" - IPKF -) noch die tatsächliche Macht aus. Folgt man dem Vortrag des Klägers, dass er von den indischen Soldaten während einer fünftägigen Haft wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der LTTE geschlagen und verhört wurde und nur unter Meldeauflagen wieder freikam, könnten diese Ereignisse eine asylrelevante individuelle politische Verfolgung nicht begründen. Bei diesen Ereignissen fehlt der notwendige kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylrecht setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus. Die Ausreise muss sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist daher grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141). Dieser zeitliche Zusammenhang war hier im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1992 ersichtlich nicht gegeben. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er sei ständig für die behaupteten Maßnahmen durch die ENDLF im Jahre 1989 von der LTTE mitgenommen und gezwungen worden, etwa 15-mal Schützengräben für sie in der Nähe von Armeelagern auszuheben. Im Übrigen stellen die durch die LTTE erzwungenen Hilfsleistungen schon deshalb keine politische Verfolgung dar, weil sie dem srilankischen Staat nicht zugerechnet werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass der srilankische Staat zur Schutzgewährung gegen Angriffe der LTTE nicht bereit war oder er sich nicht in der Lage dazu sah, die ihm an sich verfügbaren Mittel gegen Verfolgungsmaßnahmen der LTTE hinreichend einzusetzen. Weder hat der srilankische Staat Zwangsmaßnahmen der LTTE gegen tamilische Volkszugehörige angeregt, noch derartige Maßnahmen unterstützt oder tatenlos hingenommen. Bei Übergriffen der LTTE gegen Tamilen ist Verfolgungssubjekt somit nicht der srilankische Staat. Randnummer 62 Politische Verfolgung drohte dem Kläger auf der Jaffna-Halbinsel im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht durch eine quasi-staatliche Organisation. Es ist bereits fraglich, ob die LTTE bis zur Ausreise des Klägers auf der gesamten Jaffna-Halbinsel über eine quasi-staatliche Gebietsgewalt, die auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruhen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280), verfügte. Dies setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit des Machtapparates voraus. Während eines andauernden Bürgerkrieges sind Effektivität und Stabilität der regionalen Herrschaftsorganisation vorsichtig zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 04.11.1997, a. a. O.). Selbst wenn man in den Bedrängungen durch die LTTE eine quasi-staatliche Maßnahme sehen wollte, da die LTTE zum damaligen Zeitpunkt zumindest teilweise die Gebietsgewalt im Norden Sri Lankas innehatte, vermag der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen für die Annahme, dass es sich hierbei um eine politische Verfolgung gehandelt haben könnte. Auch eine Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei, die eine effektive Gebietsgewalt ausübt, wäre zunächst nicht anders zu beurteilen, als die Rekrutierung durch eine staatliche Macht. Um eine solche Maßnahme als politische Verfolgung zu qualifizieren, müsste dieser zumindest ein an asylrelevante Merkmale anknüpfender, ausgrenzender Charakter zukommen. Dies wäre etwa bei Heranziehung politisch Andersdenkender zu "Strafexpeditionen" der Fall. Aus den Ausführungen des Klägers lassen sich Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der LTTE allerdings nicht entnehmen. Auch der Vortrag des Klägers, wonach er im März 1992 von der Polizei in Colombo für vier Tage inhaftiert und währenddessen auch geschlagen worden sei, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Vorverfolgung zu begründen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beeinträchtigung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzte und über das hinausging, was viele Tamilen in Colombo aufgrund der dort herrschenden Bedrohung durch LTTE-Terroristen hinzunehmen hatten. Wie unter (II 4

  1. c)noch näher ausgeführt wird, ist die Inhaftierung als präventive polizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die auf die Abwehr und Bekämpfung der terroristischen Aktivitäten der LTTE gerichtet war. Von solchen Maßnahmen sind zahlreiche gerade aus dem Norden und Osten gekommene Tamilen betroffen, die in den kleineren Hotels und Pensionen, den so genannten "Lodges", untergekommen sind (AA, 31.08.1998). Unter den Zugereisten befinden sich nicht selten auch LTTE-Terroristen. Die polizeilichen Maßnahmen wie Vernehmungen und Inhaftierungen zur Klärung der Identität sind deshalb ersichtlich darauf gerichtet, die Infiltration der Hauptstadt durch LTTE-Terroristen aus dem Norden des Landes zu unterbinden. Soweit Tamilen Eingriffe in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gegenwärtigen haben, dass sie bei Razzien, vor allem aus Anlass bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und verhört werden, handelt es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrororganisation LTTE. Zwar müssen sich staatliche Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus bei objektiver Betrachtung auch als solche erweisen. Dies ist zu bejahen, wenn der von den Maßnahmen Betroffene aufgrund objektiver Anhaltspunkte (Besitz von Waffen, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, schwerwiegende Indizien der Beteiligung an bzw. Vorbereitung einer terroristischen Gewalttat) hinreichend verdächtig ist. Reine Mutmaßungen der Sicherheitskräfte rechtfertigen einen solchen Verdacht prinzipiell nicht (BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152). Gleichwohl ist es asylrechtlich unbedenklich, wenn tamilische Volkszugehörigkeit, Herkunft (aus dem Norden oder Osten), Alter und gegebenenfalls Geschlecht Anknüpfungspunkte für die Durchführung von Razzien, Durchsuchungen und kurzfristigen Verhaftungen sind. Abgesehen davon, dass bei diesen Maßnahmen die für die asylrechtliche Verfolgung notwendige Eingriffsintensität fehlt, ist regelmäßig nicht von einer Schikane um ihrer selbst Willen und mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche auszugehen (siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571/96.A -). Dass besonders verdächtig die jungen ledigen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE sind, die aus dem Norden stammen und erst vor kurzem nach Colombo gekommen sind, wo sie meistens in "Lodges" wohnen (AA, 07.07.1993), ist nachvollziehbar. Diese Verdachtskriterien hängen zusammen mit der Strategie des kalkulierten Einsatzes von Mord und Selbstmord durch die LTTE. Dies erklärt, dass am ehesten junge Männer aus dem Norden aufgegriffen und genauer auf ihre Identität überprüft werden, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie, da sie keine Verantwortung für eine Familie tragen, auch bereit sind, bei Anschlägen das eigene Leben zu opfern. Somit sind das Aufgreifen von tamilischen Volkszugehörigen und kurzzeitige "Überprüfungsverhaftungen" als noch der Vorbeugung bzw. Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei darf bei der Frage, was dem Einzelnen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten noch zumutbar ist, die ständige Bedrohung auch des Großraums Colombo durch den LTTE-Terror nicht außer Betracht bleiben. Randnummer 63 Aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Bundesamt, die Polizei habe ihm damals vorgeworfen, dass er aus Jaffna sei, fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall über die als Grundlage der Überprüfung an sich dienende pauschale Annahme von Verbindungen mit der LTTE hinaus ein konkreter Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung bestanden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seinem Aufenthalt in Colombo lediglich bei einer der üblichen Verhaftungsaktionen nach einem Attentat, nicht aber gezielt im Hinblick auf seine Person verhaftet wurde. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass gezielt und individuell nach ihm gesucht wurde oder er gar auf diese Verhaftung hin wegen eines gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahrens oder aus ähnlichen Gründen künftig speziell und individuell gefährdet war. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Kläger anlässlich der Inhaftierung individuell in einem Maß auffällig geworden ist, das zu der Annahme führen muss, er wäre bei künftiger Betroffenheit von solchen Verhaftungen in Gefahr gewesen, zur intensiveren Überprüfung über einen längeren Zeitraum festgehalten zu werden und damit menschenrechtswidrigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Es ist auch nichts darüber bekannt und angesichts der Massen von Verhafteten auch überaus unwahrscheinlich, dass schon über solche "Überprüfungsverhaftungen" Akten, Vermerke oder Ähnliches angelegt und längere Zeit aufbewahrt werden. Es ist durchaus glaubhaft, dass er erst freigekommen ist, nachdem sein Onkel ein "Lösegeld" in Höhe von 15.000 Rupien (ca. 390 DM) gezahlt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt - wie heute auch - war es durchaus üblich, dass srilankische Sicherheitskräfte die Verhaftung junger Tamilen, die über verwandtschaftliche Beziehungen in Colombo verfügten, mit der Möglichkeit der Einnahme von Bestechungsgeldern verbanden (Keller-Kirchhoff, September 1993 und 12.03.1999, S. 5; Wingler, 07.08.1997, S. 5; EU 02.04.1997, S. 10). Nach Informationen von Wingler (09.08.1995) müssen von verhafteten Tamilen 1.000 US-Dollar oder mehr aufgebracht werden, um aus einer Untersuchungshaft herauszukommen. Im Vergleich dazu betrage die übliche "Kaution" für eine Freilassung selbst bei schweren kriminellen Taten wie z. B. vorsätzlicher Körperverletzung meist 2.000 bis 5.000 Rupien. Inzwischen seien viele Tamilen im Süden mehrfach festgenommen worden. In der Regel sei fast jeder Tamile aus dem Norden bzw. Osten, der sich im Süden aufgehalten habe, einmal bis dreimal in "Detention-Haft" gewesen. Dies werde mittlerweile von jungen Tamilinnen oder Tamilen bereits für den Weg über den Süden Sri Lankas in das Ausland finanziell eingeplant (Wingler, 09.08.1995). Die Lösegelderpressung stellt eine kriminelle Handlung dar und ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Inhaftierung des Klägers gerade nicht im Sinne des Asylrechts zielgerichtet erfolgte, da nur eine Gelegenheit ausgenutzt wurde (siehe dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 442). Es ist ferner davon auszugehen, dass die von dem Kläger im Einzelnen nicht substantiierte körperliche Misshandlung während der Inhaftierung nicht über das hinausging, was in den Gefängnissen Sri Lankas Personen zu befürchten haben, die dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Gewaltanwendung bei Verhören in Sri Lanka allgemein verbreitete Praxis ist und zwar unabhängig von der Art des der Person zur Last gelegten Vergehens (AA, 16.01.1996, S. 11; Keller-Kirchhoff, 20.03.1996). Aufgrund der Erkenntnisquellen ist zugrunde zu legen, dass die Schläge, über deren Intensität sich der Kläger nicht näher geäußert hat, nicht über die Behandlung hinausgingen, die bei Inhaftierungen üblich ist (siehe Wingler, Informationsschrift, 31.05.1998, S. 35 f.). Die Schläge während der Polizeihaft stellten somit keine zielgerichtete politische Verfolgung dar. Dies folgt auch daraus, dass der Kläger nach seiner Entlassung keinen weiteren Schwierigkeiten durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt war und bei seiner Ausreise über den Flughafen Colombo die Grenzkontrolle mit seinem Reisepass ohne Probleme passieren konnte. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 1992 im Norden Sri Lankas eine gruppengerichtete politische Verfolgung allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit etwa durch Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die LTTE drohte (hierzu bejahend bis 1995 der 12. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung, siehe Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95 -; bejahend für das Jahr 1991 auch der 10. Senat, Urteil vom 10.12.1996 - 10 UE 2117/95 -; siehe auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.03.1994 - 12 L 7098/91 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.1992 - 21 A 13040/91.A -). Jedenfalls stand einem srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit vor seiner Ausreise im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (eine Fluchtalternative bei Ausreise Anfang der neunziger Jahre bejahend auch 10. Senat des Hess. VGH, so u. a. Urteile vom 11.06.1996 - 10 UE 1919/95 und 10 UE 3183/95 -, vom 01.11.1996 - 10 UE 1988/95 - sowie vom 10.11.1998 - 10 UE 3035/95 ). Ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit hatte dort grundsätzlich die Möglichkeit, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben. Seit Mitte 1992 hatte sich die allgemeine Sicherheitslage im Süden deutlich entspannt (Keller-Kirchhoff, Oktober 1992). Menschenrechtsverletzungen waren im Süden deutlich weniger zahlreich, als dies für den Osten und Norden Sri Lankas festzustellen ist. Die damals knapp 300.000 im Großraum Colombo lebenden Tamilen, die dort etwa 30 % der Bevölkerung ausmachten, lebten dort aufgrund der Verbesserung der Menschenrechtssituation im Allgemeinen unbehelligt (AA, 14.10.1992). Im Großraum Colombo fanden zwar häufig so genannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes und Ähnlichem dienten. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen wurden aber zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (AA, 29.11.1990 und AA, 30.08.1991). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem Verhör unterzogen werden sollten, ausgewählt wurden. Betroffen von Razzien konnten bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im kampffähigen Alter sein (AA, 15.11.1991). Soweit junge Tamilen in Colombo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gegenwärtigen hatten, dass sie bei Razzien, vor allem aus Anlass bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt wurden, handelte es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpften nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienten anlassbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -). Da die Attentate insbesondere durch die LTTE begangen wurden, die sich überwiegend aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, mussten Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und "screenings" anlässlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen, wie vor allem die LTTE, in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie waren aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, dass sie allein wegen dieser Kriterien erfolgten. Diese Ermittlungsaktionen wurden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt. Insoweit ist auch nicht festzustellen, dass die von Razzien und "screenings" Betroffenen, soweit sie ganz überwiegend kurzfristig freigelassen wurden, einer härteren Behandlung unterlagen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich war. Überwiegend handelte es sich auch um kurzfristige Festnahmen für ein bis zwei Tage. Etwa 90 % der Festgenommenen wurden nach dem "screening" kurzfristig wieder freigelassen (AA, 29.11.1990 und 16.01.1991; Keller-Kirchhoff, 07.09.1991, 23.04.1992 und 31.08.1992). Vorläufig festgenommen wurden bei den Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen plausiblen Grund ("valid reason") hatten, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnten, arbeiteten oder im Familienverband lebten (Keller-Kirchhoff, Oktober 1992). Ein solcher Grund konnte auch darin liegen, dass der Betroffene nicht "registriert" war. Die Registrierung stellte mittelbar gleichzeitig einen Schutz gegen das Risiko einer Verhaftung bei Razzien dar, die insbesondere junge Tamilen betrafen (AA, 31.08.1992). Soweit es zu längeren Inhaftierungen kam, beruhte dies in der Regel darauf, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung von Organisationen gab, die terroristische Straftaten begingen. Einzelfälle längerer Inhaftierungen erfolgten nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente, die auf eine Unterstützung terroristischer Gruppen wie der LTTE hindeuteten (AA, 29.11.1990 und 30.08.1991). Auch insoweit knüpften die Verfolgungsmaßnahmen nicht maßgeblich an die Volkszugehörigkeit und das Alter eines jungen Tamilen an, sondern an weitere zusätzliche Gesichtspunkte, die aufgrund konkreter weiterer Anhaltspunkte individuell in dessen Person begründet waren, wie vorliegende Erkenntnisse der Sicherheitsbehörde über Verbindungen der festgenommenen Person zur LTTE. Lediglich bei längeren Inhaftierungen bestand die Gefahr asylrelevanter Eingriffe, wie körperliche Misshandlungen insbesondere durch Folter, die in der Regel aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unterstützung insbesondere der LTTE erfolgte. Randnummer 64 Zusammenfassend ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers festzustellen, dass ein tamilischer Volkszugehöriger im Alter bis zu 40 Jahren, der sich im Süden und insbesondere im Großraum Colombo niederließ, dort vor einer politischen Verfolgung, die allein an die asylrelevanten Merkmale seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters anknüpfte, hinreichend sicher war. Randnummer 65 Es bestand für tamilische Volkszugehörige auch eine hinreichende Sicherheit vor einer existenziellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo. Tamilen drohte dort auch nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich machten. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, dass in diesem Gebiet niedergelassene Tamilen eine - wenn auch häufig nur bescheidene - Lebensgrundlage finden konnten, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglichte. So hatten sich Anfang 1990 zehntausende von Tamilen nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren leben zu können. Sie lebten dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in "Lodges" oder in Flüchtlingslagern (AA, 29.11.1990; Keller-Kirchhoff, 14./21.12.1990). In den Flüchtlingslagern wurden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt. In der Regel gab es aber darüber hinaus keine finanzielle Unterstützung (AA, 30.08.1991). Dadurch war es für Tamilen in Colombo und Umgebung zwar schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (AA, 29.11.1990). Durch Gelegenheitsarbeiten war aber ein wirtschaftliches Überleben - wenn auch mit großen Problemen - möglich (Keller-Kirchhoff, Oktober 1992). Hinzu kommt, dass der Kläger in Colombo mit der finanziellen Unterstützung seines Onkels rechnen konnte. Wenn es dem Onkel des Klägers damals möglich gewesen war, seinen Neffen aus der Haft "freizukaufen" und seine Ausreise zu finanzieren (hierfür müssen in der Regel fünfstellige DM-Beträge aufgebracht werden (AA, 03.03.1994, S. 4; AA, 30.08.1996: bis zu 20.000 US-Dollar; AA, 01.09.1999 durchschnittlich 20.000 DM pro Person; AA, 31.01.2000: 15.000 - 20.000 DM), so wäre er auch in der Lage dazu gewesen, den Kläger bei einem Verbleiben in Colombo finanziell zu unterstützen. Randnummer 66 Der Kläger ist demnach unverfolgt ausgereist, da ihm jedenfalls im Großraum Colombo zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Randnummer 67 4. Der unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Asylanerkennung auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Bei einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber ist eine Prognose darüber anzustellen, ob politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Der Senat ist auf der Grundlage der in dieses Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass tamilischen Volkszugehörigen heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder dem Staat zurechenbare asylerhebliche Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit (Gruppenverfolgung) droht (so auch u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1999 - 21 A 3979/96.A -; OVG Berlin, Beschluss vom 28.10.1999 - 3 B 20.95 -; landesweit hinreichende Sicherheit vor gruppengerichteter Verfolgung; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.1999 - A 6 S 393/99 -; OVG Thüringen, Urteil vom 17.12.1998 - 3 KO 869/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 10473.98 OVG -). Randnummer 68
  2. a)Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist heute und für die nahe Zukunft die Annahme gerechtfertigt, dass tamilische Volkszugehörige im Norden von Sri Lanka weder durch die in Teilbereichen fortdauernden militärischen Auseinandersetzungen noch durch das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den von der Regierung zurückeroberten Gebieten einer gruppengerichteten Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der srilankische Staat als Bürgerkriegspartei Tamilen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte ihrer objektiven Gerichtetheit nach über die militärische Zielsetzung der Rückeroberung der von der LTTE eingenommenen Gebiete unter Schwächung der LTTE hinaus auf die physische Vernichtung oder schwerwiegende Beeinträchtigung der tamilischen Minderheit im Norden etwa durch die Ausübung militärischen Gegenterrors abzielen (so auch OVG Berlin, Beschluss vom 28.10.1999 - 3 B 20.95 -, S. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050.96 A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7722/95 -; Hess. VGH, Urteil vom 05.03.1997 - 10 UE 3270/96.A -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.1998 - 21 A 571.96 A -). Randnummer 69 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die militärischen Aktionen der Regierungstruppen objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen aus ihren Siedlungsgebieten im Norden mit der Folge des Abdrängens in eine ausweglose Lage gerichtet sind. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen ereigneten sich im Jahre 1996 auf der Jaffna-Halbinsel. Das vom Verteidigungsministerium im November 1996 eingerichtete Untersuchungsgremium hatte 760 Fälle von "Verschwindenlassen" zu bearbeiten. Bei 180 "Verschwundenen" ergaben die Ermittlungen, dass sie sich in Haft befanden und wieder entlassen worden waren. Bei 540 Personen besteht die begründete Befürchtung, dass sie nach der Verhaftung ermordet worden sind (a. i., Jahresbericht 1998, S. 510; a. i., Bericht über die Fälle von Verschwindenlassen vom November 1997). Nach Wingler (29.09.1998) offenbart sich heute, dass von den etwa 700 in den Händen der staatlichen Kräfte verschwundenen Tamilen etwa 300 bis 400 in der Hochsicherheitszone von Chemmani verscharrt liegen. Zuvor hatte schon die Vergewaltigung und Ermordung der 18-jährigen Krishanthi Kumaraswamy und von drei anderen Personen im September 1996 besonderes Aufsehen erregt. Das energische Durchgreifen des srilankischen Staates und seiner Justizbehörden in diesem Fall (neun Mitglieder der Sicherheitskräfte wurden inhaftiert, der Generalstaatsanwalt erhob unmittelbar Anklage beim High Court in Colombo) führte dazu, dass der Fall besonders schnell verhandelt werden konnte (Bericht des UN-Sonderberichterstatters, 12.03.1998). Nach Auffassung von amnesty international (Bericht vom November 1997) ist dies ein deutliches Signal an die Sicherheitskräfte, dass die Regierung solche Menschenrechtsverletzungen nicht hinnehmen werde. Randnummer 70 Hinsichtlich der Armeeangehörigen, gegen die wegen der Vergewaltigung der Schülerin Krishanti Kumaraswamy Anklage erhoben wurde, wurden inzwischen fünf der Angeklagten zum Tode verurteilt (AA, 19.01.1999, S. 14). In der ersten Jahreshälfte 1997 wurden noch 41 Fälle von Verschwundenen gemeldet (a. i., November 1997, S. 2). Amnesty international geht davon aus, dass sich seit Anfang 1997 die Menschenrechtssituation entscheidend gebessert hat, und zwar auch dank des Kommandowechsels bei der 51. Armeedivision in Jaffna und der für die Vadamarachchi-Division zuständigen Armeeeinheit. Amnesty international zeigte sich auch ermutigt durch verschiedene Menschenrechtstrainingsprogramme der Regierung für die Sicherheitskräfte. Darunter befinden sich Lehrgänge, die ein von Armeekommandanten im Mai 1997 eingesetztes Direktorium für Menschenrechte organisiert hat. Das Auswärtige Amt gibt in seiner Auskunft vom 5. September 1997 eine Äußerung des regierungskritischen Erzbischofs von Jaffna wieder, dass die Armee eine sehr schwierige Aufgabe gut meistere. In der letzten Zeit habe die Armee auch begonnen, Truppenangehörige, die Menschenrechte verletzten, zu bestrafen. Es sei ein "Volksrat für Frieden und guten Willen" eingerichtet worden, der die Fälle beobachte. Die Menschenrechtsorganisation "Jaffna University Teachers for Human Rights (UTHR)" hat das Verhältnis zwischen den den Sektor Vadamarachchi im Nordosten der Halbinsel kontrollierenden Truppen und der dortigen Bevölkerung gelobt und sogar als herzlich bezeichnet. Eine erhebliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtssituation auf der Jaffna-Halbinsel verzeichnet auch Wingler. Seit Juni 1997 habe es nur noch vereinzelte Fälle außerlegaler Tötung durch singhalesische Soldaten gegeben, Fälle von "Verschwindenlassen" seien nicht mehr bekannt geworden (Wingler, 30.01.1998 und 31.05.1998, S. 43). Zumeist würden jetzt Mitteilungen bei Verhaftungen ausgestellt (Wingler, 31.05.1998, S. 44). In Bezug auf Jaffna stimmt Wingler mit der Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes überein (AA, 06.04.1998, S. 12), das außerdem darauf hinweist, dass bei den in Jaffna stationierten Truppen Menschenrechts-Einheiten eingerichtet worden seien. Das negativere Bild, das demgegenüber der UN-Sonderberichterstatter von der Lage im Norden und Nordosten zeichnet (Bericht vom 12.03.1998) und das vom UNHCR Bonn in seiner Stellungnahme vom Juli 1998 wiedergegeben wird, scheint nach alledem in Bezug auf die Jaffna-Halbinsel überholt zu sein. Dort werden die Massenmorde des Jahres 1996 keineswegs "unter den Teppich gekehrt". In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die neu gebildete Menschenrechtskommission NHCR am 8. Januar 1998 ein Büro in Jaffna eingerichtet hat (zu den Erfolgen vgl. Keller-Kirchhoff, 26.10.1998). Sie ist auch in der Untersuchung der "Verschwundenen-Fälle" eingeschaltet worden (a. i., November 1997). Auch Keller-Kirchhoff (26.10.1998) berichtet von ersten Erfolgen der NHCR. Der Leiter des im März 1998 in Jaffna eröffneten Büros der NHCR wird von ihm mit den Worten zitiert, er habe es geschafft, dass viele Militärs, die in Menschenrechtsfragen bisher wenig sensibel gewesen seien, mit ihm kooperierten. Der Menschenrechtskommission müsse jetzt jede Festnahme innerhalb von 48 Stunden angezeigt werden. Die verstärkten terroristischen Aktivitäten der LTTE auf der Jaffna-Halbinsel haben trotz der Befürchtung von Wingler (31.05.1998) nicht zu einem Rückfall in Bezug auf die Menschenrechtssituation geführt. Im Gegensatz zu der Einschätzung des UNHCR in dem "Hintergrundpapier über Flüchtlinge und Asylbewerber aus Sri Lanka" vom März 1997, wo er an mehreren Stellen von einem "Verlust der Verantwortlichkeit" des srilankischen Staates spricht, wird in dem Bericht vom Juli 1998 dieser Vorwurf nicht mehr erhoben. Nach dem Länderbericht von amnesty international vom 1. Juni 1999 sind die Ermittlungen zu den in den Vorjahren begangenen Menschenrechtsverletzungen fortgeführt worden. Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge seien bis Mitte Oktober 1998 die Ermittlungen in 485 von 3.861 Fällen abgeschlossen und gegen 150 mutmaßliche Verantwortliche Anklage vor dem obersten Gericht erhoben worden. Eine weitere Kommission sei mit der Untersuchung der von den drei Kommissionen nicht mehr erledigten Fälle von "Verschwindenlassen" betraut. Amnesty international geht auch davon aus, dass die Zahl der neuen Fälle von "Verschwindenlassen" erkennbar abgenommen habe, da nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes im Fall der Schülerin Krishanti Kumaraswamy die für "Verschwindenlassen" Verantwortlichen in Sri Lanka nicht mehr ohne weiteres mit Straffreiheit rechnen können. Die mitunter lange Verfahrensdauer ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Gerichte nicht als Nachlässigkeit der Regierung zu werten. Die Sicherheitskräfte können also im Fall willkürlicher Übergriffe ersichtlich nicht auf eine großzügige Duldung oder gar Billigung durch die Regierung vertrauen. Die Übergriffe sind insoweit als asylrechtlich nicht relevante Exzesshandlungen einzuordnen. Randnummer 71 Bekämpft der srilankische Staat mithin im Großen und Ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Angehörigen der Sicherheitskräfte, so entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit, selbst wenn ihm eine lückenlose Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle misslingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160). Dem srilankischen Staat kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er in den Regionen, in denen er die Gebietsgewalt besitzt, zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln vorgeht. Es erscheint auch angesichts der beschriebenen LTTE-Taktik nahezu unmöglich, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt auch aus den eigenen Reihen zu gewähren. Auch die einzelnen militärischen Operationen der srilankischen Streitkräfte im Norden des Landes sind nicht von staatlichem Gegenterror geprägt. Zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam es nach den vorliegenden Erkenntnissen immer ganz überwiegend im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit konkreten militärischen Auseinandersetzungen. Diese hatten seit April 1995 eine Vielzahl von Toten und Verletzten zur Folge. Dem UNHCR (23.07.1996, S. 2) zufolge führten die verstärkten Kämpfe zwischen Regierungstruppen und der LTTE nicht zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen. Amnesty international (August 1996, S. 17) berichtet, die meisten Beobachter stimmten darin überein, dass die Sicherheitskräfte während der Operation Riviresa (einschließlich Riviresa II. und III.) keine systematischen Menschenrechtsverletzungen begangen hätten, was möglicherweise der Tatsache zuzuschreiben sei, dass während der militärischen Operation die meisten Zivilisten das Gebiet geräumt hatten. Zu zivilen Opfern kam es auch bei den Militäroffensiven "Sathy Jaya I. bis III." durch Bombardements und Granatbeschuss (Keller-Kirchhoff, 07.10.1996; Wingler, September 1996, S. 7). Die zivilen Verluste wurden auf 80 Tote geschätzt (Wingler, September 1996, S. 14, 17). Bei der Militäroffensive "Jaya Sikurui" ("Sicherer Sieg"), die am 13.05.1997 startete und der Schaffung einer Landverbindung von Vavuniya nach Jaffna diente, kam es nach singhalesischen Presseberichten offensichtlich erneut zu Bombardierungen und Artilleriebeschießungen von Ortschaften im Norden (vgl. Wingler, 10.07.1997, S. 35, 42, 43, 66 und 08.10.1997, S. 16 f.). Dabei sollen laut Wingler zahlreiche Flüchtlinge getötet worden sein. Zugleich weist er darauf hin, dass durch das veränderte Fluchtverhalten und das weitere Hinterland für eine Flucht bei den letzten Militäroperationen auf dem Festland im Norden weniger zivile Opfer zu beklagen gewesen seien als 1995 bei der Eroberung von Jaffna (Wingler, 10.07.1997, S. 43). Insgesamt kann indessen nicht festgestellt werden, dass sich die verschiedenen Offensiven der srilankischen Armee über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung der von der LTTE auf der Halbinsel Jaffna und dem vorgelagerten Festland beherrschten Gebiete und der Zerschlagung der LTTE bzw. zumindest einer Beendigung der militärischen und politischen Dominanz der LTTE auf der Halbinsel Jaffna hinaus zusätzlich gegen die Tamilen als Volksgruppe richteten. Dabei ist bei der Bewertung der militärischen Handlungen der Armee zu berücksichtigen, dass sich die verschiedenen Offensiven der Armee jeweils auf von der LTTE besetzte Gebiete bezogen (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 9). Zum einen fanden die Kämpfe des Jaffna-Krieges in dicht besiedelten Gebieten statt (Wingler, 01.11.1995, S. 3). Zum anderen unterhielt die LTTE in den von ihr kontrollierten Gebieten ein sehr ausgedehntes Netz mit einer nicht bekannten Anzahl einzelner militärischer Stützpunkte (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 2, 11) und mobiler Lager (AA, 16.01.1996, S. 2). Eine "punktgenaue" Bekämpfung von Zielen war der srilankischen Luftwaffe aufgrund ihres schlechten technischen Standards nicht möglich (vgl. Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 41; Wingler, 01.11.1995, S. 8). Auch Granatbeschuss konnte nicht "punktgenau" sein (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 41; Wingler, 01.11.1995, S. 4). So wurde aus Rücksicht auf die Bevölkerung auf den Einsatz von Artillerie in Wohngebieten möglichst verzichtet (AA, 17.03.1997, S. 10). Auch beim Angriff auf Kilinochchi verfolgte die Armee, wie zuvor bereits bei der Eroberung der Jaffna-Halbinsel, eine die Zivilbevölkerung schonende Strategie. Durch langsames Vorrücken bzw. entsprechendes Abwarten erhielt die Zivilbevölkerung die Möglichkeit zur Flucht (Wingler, September 1996, S. 17). Zwar finden sich teilweise Hinweise auf Luftbombardements und Artilleriebeschuss in zivilen Gebieten. Auch diese wiesen jedoch grundsätzlich einen militärischen Bezug auf. Sie gingen regelmäßig den Armee-Operationen zu Lande voraus (Wingler, 29.04.1996, S. 22 und 01.04.1997, S. 31) und richteten sich gegen von der LTTE kontrollierte Orte, die zwischenzeitlich von den Regierungstruppen wieder eingenommen wurden (AA, 17.03.1997, S. 1, 5). Soweit es nachweislich zu Luftangriffen gegen zivile Ziele gekommen ist, konnte im Übrigen häufig nicht aufgeklärt werden, ob die Übergriffe tatsächlich keinen militärischen Hintergrund hatten. Nicht geklärt ist ein Zwischenfall, bei dem am 9. Juli 1995 auf dem Gelände einer katholischen Kirche in Navali 65 (nach anderen Berichten 130) Menschen getötet wurden. Zunächst war berichtet worden, der Pilot habe das Kirchengelände direkt bombardiert (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 4). Die von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission kam zu dem Ergebnis, dass in der Nähe abgeworfene Bomben Explosionen in Munitionslagern der LTTE auf dem Gelände ausgelöst hatten (AA, 12.10.1995, S. 6 und 17.03.1997, S. 11). Selbst wenn es sich in Einzelfällen tatsächlich um gezielte Angriffe einzelner Armeeangehöriger auf zivile Ziele gehandelt haben sollte, so wären diese als Exzesstaten zu qualifizieren, die nicht die Kriegsführung der srilankischen Armee charakterisieren und dem Staat zugerechnet werden könnten. Die srilankische Regierung hat wiederholt betont, dass der Kampf sich nicht gegen die tamilische Bevölkerung, sondern ausschließlich gegen die LTTE richte. Sie hat die Sicherheitskräfte angewiesen, die Verluste unter der Zivilbevölkerung möglichst gering zu halten. Auch waren die schwerwiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle und zivile Opfer sind bei den verschiedenen militärischen Offensiven insgesamt verhältnismäßig gering geblieben. Sowohl bei der Rückeroberung von Jaffna als auch von Kilinochchi kam es im Vergleich zu den Verlusten des Militärs und der LTTE-Kämpfer zu wesentlich geringeren Opfern unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt liegt nach Angaben des Auswärtigen Amtes (AA, 17.03.1997, S. 10) die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten bei schätzungsweise 900. Nach offiziellen Angaben kam es bei der Operation Riviresa in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 25. November 1995 zu 1.600 Toten und 3.750 Verwundeten auf Seiten der LTTE sowie 1.014 Toten und 332 Verletzten auf Seiten der Regierungssoldaten. Zivile Opfer wurden nicht genannt (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 14). Die Menschenrechtsorganisation "University Teachers for Human Rights" (UTHR) gibt für den Zeitraum vom 4. bis 30. Oktober 1995 104 getötete und 194 verletzte Zivilisten an (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 12). Offiziellen Berichten zufolge hat die Offensive zur Eroberung Kilinochchis 1.254 LTTE-Kämpfern, 260 Soldaten und 10 Zivilisten das Leben gekostet. Weiter spricht die Relation der zivilen Opfer zur Gesamtbevölkerung der Jaffna-Halbinsel gegen ein auf physische Vernichtung der Tamilen gerichtetes Vorgehen der Sicherheitskräfte oder gar ein staatliches Verfolgungsprogramm. Die Gesamtbevölkerung betrug allein auf der Jaffna-Halbinsel aufgrund von im Jahre 1994 erhobenen Daten insgesamt 728.393 (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 15). Bei dieser Bevölkerungszahl handelt es sich um Tamilen, da die Angehörigen der anderen Bevölkerungsgruppen von der LTTE vertrieben worden waren (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 2). Das IKRK weist darauf hin, dass die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung geringer sei als in anderen Ländern unter vergleichbaren Bedingungen (AA, 21.01.1999, S. 2). Randnummer 72 Auch die während der militärischen Offensiven auftretenden großen Fluchtbewegungen der tamilischen Zivilbevölkerung sprechen nicht dafür, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen aus den ehemaligen bzw. noch existierenden LTTE-Gebieten und das Abdrängen in eine ausweglose Lage gerichtet sind. Die Flucht ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die LTTE die bisher unter ihrem Regime auf der Jaffna-Halbinsel lebenden Zivilisten gezwungen hatte, die Stadt Jaffna sowie andere Kampfgebiete zu verlassen (AA, 01.03.1996, S. 2, 30.08.1996, S. 5 und 17.03.1997, S. 10). Auch ohne den Druck der LTTE ist ein Teil der Bevölkerung vor den kriegerischen Auseinandersetzungen aus den bisher von ihnen bewohnten Gebieten in andere Regionen der Jaffna-Halbinsel oder auf das Festland geflüchtet. Nach Einnahme der Jaffna-Halbinsel durch die Regierungstruppen sind aber Hunderttausende in ihre angestammten Wohngebiete zurückgekehrt (AA, 30.08.1996, S. 8), davon nach Jaffna Zehntausende allein im ersten Halbjahr 1997 (AA, 02.10.1997). Auch 1998 und 1999 war Jaffna Ziel zehntausender freiwilliger tamilischer Rückkehrer. Auf der Jaffna-Halbinsel sind zahlreiche internationale Hilfsorganisationen tätig (u. a. UNDP, UNHCR, UNICEF, USAID, GTZ). Die Regierung hat mit Nachdruck die Wiedereinsetzung einer Zivilverwaltung betrieben. Schulen, Banken, Geschäfte und Tankstellen wurden wieder in Betrieb genommen. Weiter registrierte die Regierung Kriegsschäden an Häusern und Unterkünften als Grundlage für Reparaturdarlehen (AA, 02.09.1996, S. 2 und 02.10.1997). Insofern kann Winglers Einschätzung (01.04.1997, S. 30 f.) nicht überzeugen, die Militäroperationen zielten auf Flüchtlingselend und eine Zerstörung des tamilischen Lebensraums. Dasselbe gilt für den nicht hinreichend belegten Vorwurf, die Armee habe die Flüchtlinge als "menschliche Schutzschilde" gegen die LTTE missbraucht (Wingler, 27.11.1996, S. 7). Dass dies von Seiten der Regierungstruppen in größerem Umfang oder gar regelmäßig geschah, kann nicht angenommen werden, wenngleich einzelne solcher Vorkommnisse nicht auszuschließen sind (AA, 21.09.1999). Auch der Vorwurf, vor Angriffen werde vorsätzlich Panik, Chaos und Wirrwarr unter den Flüchtlingen und Vertriebenen verursacht, um in dem Durcheinander koordinierte Abwehraktionen der LTTE zu verhindern (Wingler, 01.04.1997, S. 31), ist nicht belegt. Für die Politik der Regierung ist vielmehr bezeichnend, dass sie den Versorgungs- und Nahrungsmangel im Norden des Landes entgegenwirkt, indem sie mit Hilfe des IKRK sowie anderer Hilfsorganisationen und mitunter unter großen Schwierigkeiten die Zivilbevölkerung in den von der LTTE beherrschten Gebieten mit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern versorgt, obwohl die LTTE regelmäßig einen großen Teil der Lieferungen zur Versorgung der eigenen Mitglieder abzweigt (AA, 17.03.1997, S. 10). Auch der UNHCR (März 1997, S. 20 f.) beschreibt Mängel in der Versorgung, nicht aber Hungersnöte. Keller-Kirchhoff (04.01.1996, S. 49) bezeichnet die Versorgungslage im Norden zwar als schlecht, wobei unklar sei, ob Behinderungen von Lebensmitteltransporten immer nur auf eigenwilliges Verhalten und willkürliche Entscheidungen der Streitkräfte zurückzuführen seien. Er weist aber auch darauf hin, dass objektiv gesehen die Versorgung der Flüchtlinge gerade nach großen Flüchtlingswellen schwierig, kostenintensiv und mit großen logistischen und Sicherheitsproblemen verbunden sei (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 46 f.; UNHCR, März 1997, S. 20). Randnummer 73 Weite Teile der Distrikte Mullaittivu, Kilinochchi und zu einem geringen Teil auch noch Vavuniya und Mannar ("Vanni-Region") werden nach wie vor von der LTTE kontrolliert. Die LTTE konnte im November 1999 erhebliche zusätzliche Geländegewinne erzielen. Danach erstreckt sich das kontrollierte Gebiet östlich und westlich der Straßenverbindung von Vavuniya nach Jaffna bis zur Küste, und zwar auf Höhe eines 18 km breiten Streifens von Vavuniya bis nach Kilinochchi. Auch in diesen Gebieten findet eine gruppengerichtete politische Verfolgung auch dann nicht statt, wenn neuere Angaben zutreffen sollten, dass seit Juni 1998 keine Nahrungsmittel mehr in die von der LTTE kontrollierten Gebiete geliefert bzw. von den Regierungsstellen dort verteilt werden (Wingler, 30.09.1998). Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ), d. h. der Verfolger muss die effektive Gebietsgewalt eines Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit besitzen. Die Möglichkeit, politisch zu verfolgen, ist nicht gegeben, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nur noch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht also nicht mehr existiert (BVerfG, a. a. O.). Eine übergreifende effektive Ordnungsmacht des srilankischen Staates besteht aber schon seit Jahren nicht mehr in den so genannten "uncleared areas", d. h. in den von der LTTE, kontrollierten Gebieten insbesondere der Vanni-Region. Dass die Gebietsgewalt des srilankischen Staates auch nicht in bestimmten Gebietsteilen auf einer staatsähnlichen, organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht, zeigte sich u. a. daran, dass die Stadt Kilinochchi zum zweiten Mal an die LTTE verloren gegangen ist. In einer solchen Situation kann politische Verfolgung nur vorliegen, wenn der Kampf der staatlichen Kräfte auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylrechtlichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist (BVerfG, a. a. O.). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Staat - wie hier - humanitäre Hilfslieferungen in das vom Gegner beherrschte Gebiet unterlässt, nachdem die LTTE-Armee einen erheblichen Teil dieser Lieferungen für sich abgezweigt hat und "nach Darstellung der Regierung eine künstliche Nahrungsmittelknappheit erzeugt und Lieferungen von Regierungsgütern gehortet hat, um die Regierung zu diskriminieren" (Wingler, 10.07.1997, S. 43). Solche Maßnahmen des srilankischen Staates können nicht einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils gleichgesetzt werden. Randnummer 74 Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen tamilische Volkszugehörige ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht. Im Gegenteil unterscheidet die srilankische Regierung streng zwischen der LTTE einerseits und der tamilischen Zivilbevölkerung andererseits. Auch ihre so genannte "Hearts- and Minds-Policy" ("Herz- und Kopf-Politik") zielt in der Gesamtheit ihrer Maßnahmen darauf ab, das Vertrauen der tamilischen Zivilbevölkerung gerade im Norden und Osten zu gewinnen (AA, 14.09.1998, S. 2 f.). Auch nach Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel waren Tamilen, die Hilfsdienste für die LTTE erbracht hatten, keinen groß angelegten Strafverfolgungsmaßnahmen unterworfen, obwohl davon ausgegangen werden konnte, dass zeitweise ein großer Teil der dortigen tamilischen Bevölkerung die LTTE nicht nur gezwungenermaßen unterstützt hatte (AA, 04.11.1999; Keller-Kirchhoff, 23.07.1998 und 24.07.1998, spricht dagegen von der Festnahme tausender Personen). Die srilankische Regierung ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auch bekannt, dass gerade Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in den von der LTTE kontrollierten bzw. infiltrierten "uncleared areas" der Vanni-Region massiven Indoktrinationen und Rekrutierungs-Kampagnen der LTTE ausgesetzt sind und die Bevölkerung wohl oder übel die LTTE unterstützt bzw. sich für den bewaffneten Kampf rekrutieren lässt. Aus diesen Gründen wird den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem PTA und den ER ein weites Ermessen eingeräumt (AA, 13.01.2000, S. 2). Selbst ehemalige LTTE-Kader unterer Ränge, die sich später auf Dauer ins Privatleben zurückgezogen haben, müssen heute in aller Regel nicht mit Strafverfolgung rechnen, wenn sie sich zu ihrer Vergangenheit bekennen (AA, 13.01.2000, S. 2). Randnummer 75 Die Ereignisse aus jüngster Zeit, insbesondere die in der Presse berichteten militärischen Erfolge der LTTE in der Vanni-Region, geben nichts Greifbares dafür her, dass sich die Situation zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise verschärfen könnte. Zwar haben diese Ereignisse unter anderem zu vermehrten Razzien und zu Festnahmewellen im Großraum Colombo geführt. Für die Annahme, dass die gegenwärtige Entwicklung auch zu durchgreifend anderen Reaktionen der Sicherheitskräfte in den umkämpften Gebieten führen könnte als in der Vergangenheit, spricht angesichts der Vergleichbarkeit der Lage mit seinerzeitigen Rückschlägen für die Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel nichts. Randnummer 76 Nach alledem kann eine regionale Gruppenverfolgung der Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Norden Sri Lankas nicht festgestellt werden. Randnummer 77 Auch aus individuellen Gründen droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Norden Sri Lankas nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er hat neben seiner Volkszugehörigkeit keine asylerheblichen Merkmale geltend gemacht, derentwegen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm nach seiner Rückkehr eine längere Inhaftierung und Folter drohen. Dass er nach seinen Angaben vor seiner Ausreise Opfer von Bürgerkriegsfolgen wurde, ergibt kein asylerhebliches Merkmal. Nach seinen Angaben hat er sich in Sri Lanka nicht politisch betätigt und gehört auch keiner Partei und Organisation an. Randnummer 78
  3. b)Auch in den von der LTTE beherrschten Gebieten des Ostens von Sri Lanka droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung. Die LTTE hat im Osten ihren Einflussbereich ausgeweitet (Wingler, 01.04.1997, S. 53) und hat versucht dort eine Verwaltungsstruktur aufzubauen (Keller-Kirchhoff vom 04.01.1996, S. 32). Der srilankische Staat besitzt zwar die Gebietsgewalt über die größten Orte Batticaloa, Trincomalee und Ampara und die zu ihnen führenden Hauptstraßen, jedoch beherrscht die LTTE die dazwischen gelegenen, teilweise dschungelartigen Gebiete. Die LTTE verstärkte ihre Guerilla-Aktivitäten, indem sie überraschend Polizeistationen, Militärstützpunkte und singhalesische Dörfer überfiel (so genannte "hit and run"-Aktionen), wobei sie schwere Menschenrechtsverletzungen beging (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 34). Randnummer 79 Zwar schließen die Militäroperationen nach den Erkenntnissen des UN-Sonderberichterstatters auch "indiscriminate (wahllose) bombings" von zivilen Zielen ein (UN-Sonderberichterstatter, 12.03.1998, Nr. 46), doch machen die wiedergegebenen Zahlen der zu beklagenden Opfer (37 Tote und 30 Verwundete) deutlich, dass von einem systematisch betriebenen militärischen Gegenterror nicht gesprochen werden kann. Das Auswärtige Amt (31.07.1998) hat darauf hingewiesen, dass vor größeren Operationen der Sicherheitskräfte die Zivilbevölkerung regelmäßig gewarnt und darauf hingewiesen wird, die entsprechenden Operationsgebiete zu verlassen bzw. zu meiden. Im Rahmen der "Hearts- and Minds-Policy" der srilankischen Regierung, die darauf gerichtet sei, gerade die tamilische Zivilbevölkerung wieder für ihre Politik zu gewinnen, sei die Regierung bei ihrem Vorgehen gegen die LTTE darum bemüht, die Zivilbevölkerung möglichst wenig zu behelligen. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz habe darauf hingewiesen, dass - verglichen mit ähnlichen Konflikten in anderen Ländern - die Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten Sri Lankas in geringerem Ausmaß betroffen sei. Zwar sind häufig Vergeltungsaktionen der Sicherheitskräfte nach Angriffen der LTTE zu verzeichnen (AA, 30.08.1996, S. 9; Wingler, 08.10.1997, S. 23), auch Fälle von "Verschwindenlassen" (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 70 f.; EU, 02.04.1997, S. 12; a. i. November 1997, S. 2; Wingler, 08.10.1997, S. 26; UNHCR, Juli 1998, S. 4), außergesetzlicher Tötungen (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 18 f.; AA, 30.08.1996, S.

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