G vorliegen, Randnummer 7 hilfsweise festzustellen, dass der Abschiebung Hindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Nachdem die Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten, hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 23. August 1995 den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
G vorliegen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka am
G nicht vorliegen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sie nach ihrer Zulassung nicht begründet worden sei. Randnummer 18 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 19 Sie ist der Meinung, dass entgegen der Ansicht des Klägers die Berufung zulässig sei, da mit dem Zulassungsantrag ein Antrag gestellt und dieser auch begründet worden sei. Zum Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses am 18. November 1996 habe im Übrigen § 124 VwGO a. F. gegolten. Danach sei die Begründungspflicht lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet gewesen. Eine schriftliche Begründung sei somit nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Randnummer 20 Auch der Bundesbeauftragte vertritt die Ansicht, dass die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGO-ÄndG) vom 1. November 1996 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügte Bestimmung des § 124 a Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 der 6. VwGOÄndG richte sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bisherigen Recht, wenn in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben habe. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes sowie der den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen, die beigezogen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung des Bundesbeauftragten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist vom 10. Senat mit Beschluss vom 18. November 1996 (10 UZ 3235/95) zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere musste die Berufung nicht nach § 124 a Abs. 3 VwGO, der mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - 6. VwGOÄndG - in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist, begründet werden. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG sind in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Zulässigkeitsregelungen des § 124a VwGO nicht auf Fälle anwendbar, in denen vor dem 1. Januar 1997 die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufechtende Entscheidung an die Parteien herausgegeben hat. Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gießen hat unter dem 23. August 1995 die Zustellung des Urteils vom selben Tag verfügt, so dass sich die Zulässigkeit der Berufung nach bisherigem Recht richtet. Nach § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO a. F. war die Begründungspflicht aber lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, 1311). Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist auch berechtigt, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, obwohl er sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in dem Beschluss des 10. Senats auf Zulassung der Berufung vom 18. November 1996 (10 UZ 3235/95) Bezug genommen. Randnummer 24 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage bezüglich des Hauptantrags zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens des Klägers durch das Bundesamt im Bescheid vom 9. Februar 1994 erweist sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG) als rechtmäßig. Randnummer 25 Die Asylanerkennung des Klägers ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er über Moskau nach Deutschland eingereist ist. § 27 Abs. 1 AsylVfG ist nicht anwendbar, da Moskau nur Zwischenstation auf dem Wege nach Deutschland war. Ebenfalls kommt § 26a AsylVfG nicht zur Anwendung, denn diese Vorschrift gilt nicht für Asylbewerber, die, wie der Kläger, vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor (A). Weiterhin steht dem Kläger der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, über den infolge der Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen in der Berufungsinstanz zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 und vom 28.04.1998 - 9 C 2.98 -), nicht zu (B). Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (C). Randnummer 26 A I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Unter "politischer Verfolgung" ist in Anlehnung an die Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - ein Vorgehen zu verstehen, das im weitesten Sinne dem Machterwerb oder -erhalt bzw. der Entscheidungsfindung oder -durchsetzung in einem Gemeinwesen dienen soll und das bei dem Zufluchtsuchenden aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung zu einer Gefährdung für Leib und Leben oder einer Beschränkung der persönlichen Freiheit führt (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195; BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320). Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des Herkunftstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 und vom 01.07.1987, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31). Soweit der Asylbewerber in dem Herkunftsstaat noch keinen asylrechtlich relevanten Repressionen ausgesetzt war, die ihn zur Flucht veranlassten, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm nach Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1996 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = EZAR 201 Nr. 22). Insoweit ist eine Prognose darüber anzustellen, ob dem Betroffenen bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 m. w. N.). Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit dann, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524). Für diejenigen Asylbewerber, die schon in ihrem Herkunftsstaat politisch verfolgt wurden, gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. In diesem Fall kann dem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m. w. N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191). Randnummer 27 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 = EZAR 630 Nr. 13, vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 und vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG und vom 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat reicht es für die Mitwirkungspflicht aus, wenn der Asylbewerber Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, dass ihm bei Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Randnummer 28 Da der Anspruch auf Asyl ein Individualgrundrecht und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls personenbezogen ist, setzen beide eine eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt. Zudem muss er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinden und deshalb seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt. Dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen. In diesen Fällen handelt es sich um eine örtlich, sachlich oder persönlich begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57, vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 und vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274). Bei einer regionalen Verfolgung verfolgt ein "mehrgesichtiger" Staat aus Gründen der politischen Opportunität Personen einer bestimmten Gruppe nicht landesweit, sondern z. B. nur in einem akut umkämpften Bürgerkriegsgebiet. Dabei bleibt aber ein mitbetroffenes Gruppenmitglied, das in einer anderen Region lebt, potentiell gefährdet, da die regional begrenzte Verfolgung jederzeit in eine landesweite umschlagen kann. Soweit eine regionale Gefahr als objektiver Nachfluchtgrund auftritt, ist zu prüfen, ob dem Asylbewerber eine Rückkehr in den anderen Landesteil zumutbar ist. Dort muss eine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a. a. O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a. a. O.). Die notwendige Verfolgungsdichte liegt immer dann vor, wenn die Übergriffe im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass für jedes Gruppenmitglied nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200). Eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung kann schon dann angenommen werden, wenn alternativ zur "Verfolgungsdichte" hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Ein solches "Verfolgungsprogramm" kann etwa dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten, ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328 = NVwZ 1997, 194). Die Verfolgung muss von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist. Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Herkunftsstaat nur zuzurechnen, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 369). Eine derartige mittelbare Verfolgung ist dem Staat aber dann nicht zuzurechnen, wenn er gegen solche Übergriffe im Großen und Ganzen erfolgreich vorgeht, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle misslingt und die Betroffenen vor Diskriminierung und Straftaten auch künftig nicht völlig sicher sein können (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216). Bei vereinzelten Exzesstaten von Amtswaltern ist festzustellen, ob diese dem Staat ausnahmsweise zurechenbar sind, z. B. weil die Regierung gegen diese weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorgeht (BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989, a. a. O. und vom 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. -, InfAuslR 1993, 310). Randnummer 29 Die staatliche Herrschaftssicherung im Rahmen eines Bürgerkriegs stellt nicht schon für sich allein politische Verfolgung dar. Voraussetzung für eine von dem Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung ist die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Daran kann es sowohl beim offenen Bürgerkrieg als auch beim Guerilla-Bürgerkrieg fehlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Staat in dem umkämpften Gebiet faktisch nur noch die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt und als übergreifende effektive Ordnungsmacht nicht mehr besteht. Maßnahmen, die typisch militärisches Gepräge aufweisen, also nicht von Justiz oder Polizei außerhalb der Bürgerkriegsgebiete oder unabhängig von den Kampfhandlungen ergehen, sondern der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners zur Rückeroberung des Gebietes dienen, sind in der Regel keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 75.90 -, Buchholz 402.25, AsylVfG § 1 Nr. 138 und Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder als Zivilisten an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Ein systematisch als Mittel der Kriegsführung eingesetzter Gegenterror der staatlichen Sicherheitskräfte kann auch bei Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt politische Verfolgung sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 9 B 176.91 -). Randnummer 30 Ergibt die rückschauende Betrachtung eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr am letzten Wohn- und Aufenthaltsort des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, der nicht identisch mit dem Ort zu sein braucht, aus dem er stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.42 -, EZAR 203 Nr. 7), so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylbewerber dadurch landesweit in einer ausweglosen Lage war. Dies ist der Fall, wenn er in den anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher war oder mit dem Ausweichen dorthin aus anderen als asylerheblichen Gründen in eine ausweglose Lage zu geraten drohte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 188). Soweit dem Asylbewerber innerhalb des Herkunftsstaates eine Fluchtalternative zur Verfügung steht, kann ihm unter bestimmten Umständen zugemutet werden, in die verfolgungsfreien Teile des Herkunftsstaates zurückzukehren. Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerwG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.). Für die Verneinung einer zumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 01.10.1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Leitet der Asylsuchende seine Betroffenheit aus einer ihm drohenden Gruppenverfolgung ab, so kann die "reale" Möglichkeit neuerlicher Nachstellungen durch den Verfolgerstaat am Ort einer inländischen Fluchtalternative nur dann bejaht werden, wenn sich die mangelnde Sicherheit aus dem festgestellten Schicksal ableiten lässt. Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123). Am Ort der inländischen Fluchtalternative dürfen dem Asylbewerber auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.). Zu diesen existenziellen Gefährdungen kann vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen und wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 31.03.1992 - 9 C 40.91 -, DVBl. 1992, 1541). Für das erforderliche Existenzminimum reicht es aus, wenn dem Flüchtling in dem anderen Landesteil auf Dauer ein Leben ermöglicht wird, das nicht zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt, und das zum Leben unerlässlich Notwendige sichergestellt ist (BVerwG, Urteile vom 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107, vom 05.09.1989 - 9 B 330.89 -, InfAuslR 1989, 354 und vom 31.03.1992 - 9 C 40/91 -, NVwZ-RR 1992, 584). Trotz der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können auch individuelle Umstände Berücksichtigung finden. So kann eine inländische Fluchtalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Verfolgten dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Flüchtling am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 m. w. N.). Dies bedeutet, dass eine zumutbare inländische Fluchtalternative grundsätzlich erst dann ausscheidet, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen am Ort der inländischen Fluchtalternative durch keine ihm zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1996 - 9 B 367.96 - m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 15.07.1997 - 9 C 2.97 -, EZAR 203 Nr. 10). Randnummer 31 II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Stand: 31. März 2000) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Diese Bewertung beruht zunächst auf einer Betrachtung der innenpolitischen Entwicklung und aktuellen Lage in Sri Lanka (1.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor seiner Ausreise individuell politisch verfolgt war oder dass ihm seinerzeit unmittelbar eine solche Verfolgung drohte (2.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bei seiner Ausreise im Jahre 1992 im Norden Sri Lankas eine gruppengerichtete politische Verfolgung allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit drohte. Jedenfalls stand ihm bei seiner Ausreise im Jahre 1992 auch im Süden und Westen seines Herkunftsstaats, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (3.). Dem unverfolgt ausgereisten Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch bei der Rückkehr nach Sri Lanka heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil eine staatliche oder dem Staat zurechenbare gruppengerichtete Verfolgung allein wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit (4.). Auch aus individuellen Gründen droht dem Kläger bei der Rückkehr keine politische Verfolgung (5.). Jedenfalls steht dem Kläger nach seiner Rückkehr im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo auch eine inländische Fluchtalternative offen (6.). Randnummer 32 1.Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den derzeit etwa 18 Millionen Einwohnern sind 74 % Singhalesen, 12 % Sri Lanka-Tamilen, 5,5 % so genannte Indien-(Plantagen-)Tamilen und 7 % Muslime. Die singhalesische Bevölkerung lebt hauptsächlich im Süden und Westen des Landes, während der Norden, insbesondere die Halbinsel Jaffna, überwiegend von Tamilen bewohnt wird. Die so genannten Indien-Tamilen leben vor allem im Zentralen Hochland um Kandy. Der Osten des Landes wird von Tamilen, Moslems und Singhalesen besiedelt. Im Großraum Colombo leben alle ethnischen Gruppen (AA, 06.04.1998, S. 3). Randnummer 33 In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen, die ihre Ursache in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildungen eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren. Sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (Südasien-Institut, 12.07.1982, S. 5). Randnummer 34 Die nach Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in Kraft getretene Verfassung enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Die nach der Unabhängigkeit erlassenen Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, dass nur derjenige als Staatsbürger - woran auch das Wahlrecht anknüpfte - registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen und wurde zu Staatenlosen (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Im Jahr 1956 wurde aufgrund der dritten Parlamentswahlen die liberal-konservative "United National Party" (UNP) von der ebenfalls mehrheitlich von Singhalesen beherrschten Partei "Sri Lanka Freedom Party" (SLFP) unter der Führung des neuen Ministerpräsidenten S. W. R. D. Bandaranaike abgelöst, deren politisches Handeln durch einen antitamilischen, singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt war. Die singhalesische Bevölkerungsmehrheit übernahm die führenden Positionen in Staat und Gesellschaft und setzte die singhalesische Sprache (Sinhala) als einzige Staats- und Unterrichtssprache durch. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilen-Pogrom des singhalesischen Mobs, dem etwa 500 Menschen zum Opfer fielen, führten (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Mit der "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt. Durch den 1961 erlassenen "Language of the Courts Act" wurde jedoch die englische allein durch die singhalesische Sprache ersetzt. Erst nach dem Wahlsieg der UNP im März 1965 wurde im Rahmen von Koalitionsgesprächen mit der tamilischen "Federal Party" (FP) vereinbart, den "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend zu ergänzen, dass in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle 1983). Randnummer 35 Im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen ihrer "tamilenfreundlichen" Sprachenpolitik einen erneuten Wahlsieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Mit der am 22. Mai 1972 verabschiedeten neuen Verfassung wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum Folgenden VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). In den 70er Jahren verstärkten sich zunehmend tamilische Autonomiebestrebungen gegenüber der singhalesischen Vorherrschaft. 1976 bildete sich aus gemäßigteren Tamilen-Parteien die radikalere "Tamil United Liberation Front" (TULF), deren Ziel die Bildung eines souveränen Tamilenstaates "Eelam" auf dem Gebiet Sri Lankas war. Bei den Parlamentswahlen 1977 errang die TULF im Norden des Landes fast 70 % der Stimmen und wurde insgesamt stärkste Oppositionspartei. Noch im gleichen Jahr kam es ausgehend von Jaffna auf der ganzen Insel zu schweren Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die vorwiegend in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen. Randnummer 36 Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983; Keller, Mai 1990; AA, 29.08.1990). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dennoch kam es immer wieder zu Zusammenstößen und Ausschreitungen singhalesischer und tamilischer Extremisten, wie der seit Mitte der 70er Jahre im Norden operierenden radikalen und militanten Tamilenorganisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" - LTTE - (Befreiungstiger von Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen versuchten (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983; Keller, Mai 1990). Die LTTE, die 1972 von Velupillai Prabhakaran gegründet wurde, führt einen militärischen Kampf gegen die Regierung und versteht sich als einzig legitime Tamilenorganisation in Sri Lanka. So ist die LTTE verantwortlich für vorsätzliche Tötungen singhalesischer Zivilisten, für Massenhinrichtungen von Tamilen, die des "Verrats" verdächtigt werden, für brutale Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen sowie für Entführungen (a. i., 01.06.1999). Zu nennen sind hier u. a. das Massaker an 42 singhalesischen Zivilisten in Kallawava und die Ermordung eines buddhistischen Priesters in Dimbulagalla am 26.05.1995, die Ermordung von 62 singhalesischen Zivilisten in insgesamt 7 Dörfern im Grenzbereich zu den Konfliktgebieten am 26.10.1995 sowie der Anschlag im Puttalam-Distrikt mit 14 singhalesischen Opfern am 11.06.1996 (AA, 06.04.1998, S. 5). Die LTTE schreckt auch nicht davor zurück, Mitglieder der konkurrierenden Tamilen-Organisationen zu töten. Zu den Getöteten gehören u. a. der Führer der PLOTE Una Nakeswaran und der Präsident der Tamilen-Partei TULF Amirthaligam (AA, 18.11.1998, S. 3). Für seine Hinrichtungsaktionen gegenüber Gegnern in der eigenen Organisation, bei tamilischen Parteien und der Regierung Sri Lanka bedient sich Prabhakaran seiner "Schwarzen Tiger", d. h. Selbstmordkommandos, die häufig auch aus Frauen bestehen (vgl. u. a. FR, 21.01.2000). Sie tragen im Amulett eine Zyankalikapsel, um einem Verrat unter Folter der Regierungstruppen entgehen zu können (AA, 21.07.1993). Für die im Süden und Westen des Landes ausgeführten Terroranschläge und Selbstmordattentate setzt die LTTE Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter von 15 bis 40 Jahren ein (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 54 und 13.05.1996, S. 3). Die LTTE deckt ihren Nachwuchsbedarf für die Kampfgruppen auch durch Zwangsrekrutierung von Kindern (a. i., 01.09.1999; nach Wingler, 01.04.1999 Jungen und Mädchen ab 13 Jahren), darunter die vereinzelte Entführung ganzer Schulklassen (AA, 06.04.1998). Sie unterhält auch so genannte "Baby-Brigaden", die aus bis zu 15 Jahre alten, überwiegend weiblichen Kämpfern bestehen (Keller-Kirchhoff, 24.10.1995, S. 9). Die Taktik der LTTE in den von ihr beherrschten Gebieten gegenüber der singhalesischen und moslemischen Bevölkerung läuft auf den Versuch einer "ethnischen Säuberung" hinaus (AA, 06.04.1998, S. 5). Im Osten des Landes operiert eine Anzahl von LTTE-Gruppen im Dschungel und fügt den Regierungstruppen immer wieder durch gezielte Überfälle auf Kasernen und Patrouillen empfindliche Verluste zu. Nach erheblichen Verlusten der LTTE bei Kämpfen in der Vanni-Region haben Zwangsrekrutierungen in den unter LTTE-Kontrolle stehenden Gebieten um Batticaloa und Ampara zugenommen. Im Süden und Westen des Landes verfolgt die LTTE mit ihren Terrormaßnahmen nicht nur das Ziel einer politischen Erpressung der Regierung und der dortigen singhalesischen Bevölkerung, sondern wohl auch die Taktik, durch Anschläge singhalesische Pogrome gegen Tamilen zu provozieren, um die Regierung international in Verruf zu bringen (Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 34). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die "Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF), die im Gebiet zwischen Trincomalee und Batticaloa aktiv ist, die "Eelam Revolutionary Organisation" (EROS), die "Tamil Eelam Liberation Organisation" (TELO) und die "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" (PLOTE) im Gebiet von Vavuniya und die "Eelam National Democratic Liberation Front" (ENDLF). "Exmilitante Gruppierungen" wie TELO und PLOTE sowie die "Eelam People's Democratic Party" (EPDP), die auf den der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln operiert, arbeiten mit der Armee bzw. den Sicherheitsbehörden zusammen (AA, 06.04.1998, S. 4). Randnummer 37 Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurden die LTTE und andere Organisationen befristet für ein Jahr gesetzlich verboten. Zudem wurde die Strafprozessordnung durch die Einfügung besonderer Bestimmungen verschärft, nach denen eine einjährige Vorbeugehaft für Personen ermöglicht wurde, die im Verdacht standen, an Aktivitäten der betreffenden Organisationen teilgenommen oder diese unterstützt zu haben. Außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Randnummer 38 Wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen wurde am 12. Juli 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz Jaffna verhängt (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Im Zusammenhang mit den Unruhen und dem aufkommenden Terrorismus verabschiedete das Parlament am 20. Juli 1979 den "Prevention of Terrorism Act" (PTA). Das Gesetz trat zunächst auf drei Jahre befristet in Kraft. Es ermächtigte u. a. bestimmte Polizeibeamte, Verdächtige und Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und bis zu 72 Stunden ohne richterlichen Haftbefehl festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers konnten Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne dass hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig war. Bei dieser so genannten "Incommunicato-Haft" wird über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt (vgl. zu den weiteren Einzelheiten des PTA, BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 205/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ). Nach Erkenntnissen der TULF wurden im Distrikt Jaffna bis zum August 1979 auf der Grundlage des PTA 147 Personen festgenommen und gefoltert. Weitere Unruhen in der Provinz Jaffna im Mai 1981, in deren Verlauf zwei Polizisten erschossen wurden und es zu schweren Vergeltungsmaßnahmen durch zum Teil zivil gekleidete Polizisten kam, führten im März 1982 zu einer befristeten Neufassung des PTA, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Der PTA ist heute noch in Kraft und inzwischen durch die Bestimmungen der Notstandsregularien ("Emergency Regulations" - ER -) ergänzt. Randnummer 39 Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen. Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen vom Mai/Juni 1981 (AA, 25.10.1982). Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8000 Brandstiftungen und fast 4000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere Tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. Nach Erkenntnissen der TULF seien im Verlaufe der Unruhen sogar etwa 2.000 Tamilen getötet und 155 Tamilen obdachlos geworden (VG Wiesbaden, IuD-Stelle, 1983). Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu den Einzelheiten vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ) stellte den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe und verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Die 14 Abgeordneten der TULF, die im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei diesen Eid verweigerten, verloren Ende 1983 ihre Mandate. Randnummer 40 Insbesondere auf der Halbinsel Jaffna übernahm die LTTE ab etwa 1985 zunehmend die alleinige Herrschaft, baute in Ansätzen eine Zivilverwaltung auf und drängte die Kräfte der Zentralmacht in die Forts zurück. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen (AA, 16.02.1987). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswesen auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen (AA, 15.03.1987). Randnummer 41 Am 29. Juli 1987 vereinbarten die srilankische und die indische Regierung ein Abkommen zur Wiederherstellung von Frieden und Normalität in Sri Lanka (Südasien, 30.10.1987). Dieses Abkommen gestattete den Nord- und Ostprovinzen, eine Verwaltungseinheit zu bilden und Provinzparlamente und Provinzräte mit größeren autonomen Kompetenzen zu wählen. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischer Gefangener vorgesehen, die auf der Grundlage des PTA festgenommen worden waren, und außerdem die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Die Einhaltung des Abkommens wurde entsprechend dem Willen der Vertragsparteien durch die indischen Truppen überwacht ("Indian Peace Keeping Forces" - IPKF). Deren Truppenstärke stieg bis Mitte 1988 auf bis zu 100.000 Soldaten. Die indischen Truppen übten auf der Jaffna-Halbinsel in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt des srilankischen Staates aus (AA, 20.04.1990). Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen im März 1990 rückte die LTTE mit ihren Verbänden in das entstandene Machtvakuum nach und übernahm im größten Teil der Jaffna-Halbinsel und in weiten Teilen des Nordostens die "de-facto-Herrschaft" (vgl. zu dem Ganzen: Hess. VGH, Urteil vom 11.12.1995 - 12 UE 2151/95). Mit dem Abzug der indischen Truppen endete auch die Periode, in der die EPRLF und die ENDLF die Regierungsgeschäfte in der neu geschaffenen Nord-Ostprovinz ausgeübt hatten. Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (AA, 29.11.1990). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im Übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Unter dauernden Kämpfen blieb der Norden überwiegend in der Hand der LTTE (AA, 05.06.1993, 28.02.1994 und 25.08.1994). Randnummer 42 Im Osten des Landes gelang es der LTTE dagegen nicht, die Gebietsgewalt zu übernehmen. Dort verübte sie guerillaartige Überfälle auf die Sicherheitskräfte sowie auf singhalesische und moslemische Siedlungen. Im Gegenzug kam es zu Massakern und Vergeltungsaktionen gegen tamilische Zivilisten insbesondere durch die Sicherheitskräfte sowie moslemische Heimwehren ("Home guards") und mit der Regierung kooperierende LTTE-feindliche militante Tamilenorganisationen (AA, 23.06.1992). Randnummer 43 Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete, insbesondere über Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versuchte, wieder eine zivile Verwaltung aufzubauen (Keller-Kirchhoff, Oktober 1992). Insgesamt aber stand die Jaffna-Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Randnummer 44 Im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo, blieb das alltägliche Leben vom Bürgerkrieg weitgehend unberührt (AA, 03.03.1994). Die äußere Lage war allerdings durch erhöhte Sicherheitskontrollen, Razzien und Verhaftungen der LTTE-Verdächtigen gekennzeichnet, da es immer wieder zu Terroranschlägen kam, die von der LTTE verübt oder ihr zumindest angelastet wurden. Zu den bekanntesten gehören die Ermordung des Verteidigungsministers Wijeratne am 02.03.1991, der Autobombenanschlag eines Selbstmordkommandos auf das Hauptquartier der Streitkräfte in Colombo am 21.06.1991, die Ermordung des Oppositionsführers Athulathmudali am 23.04.1993, die Ermordung des Staatspräsidenten Premadasa am 01.05.1993, die Bombenanschläge auf die Zentralbank in Colombo am 31.01.1996 mit über 80 getöteten Zivilisten und über 1.000 Verletzten (Keller-Kirchhoff, 20.03.1996), auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten und 3.000 Verletzten (AA, 30.08.1996, S. 3), auf das "World Trade Center" im Zentrum Colombos am 15.10.1997 mit 18 Toten und 100 Verletzten und auf den "Zahntempel" in Kandy, das wichtigste buddhistische Heiligtum in Sri Lanka, am 25.01.1998 mit 8 Toten und 100 Verletzten (AA, 06.04.1998). Am 5. März 1998 zündete ein Selbstmordkommando an einem belebten Bahnhof in Colombo die in einem Bus versteckte Bombe, wodurch mindestens 35 Menschen getötet und mehr als 250 verletzt wurden. Mitte 1998 kam es zur Ermordung der Bürgermeisterin von Jaffna und ihres Nachfolgers innerhalb weniger Monate. Seit dem Anschlag auf das Heiligtum in Kandy im Jahre 1998 ist die LTTE formell verboten. Seit der Ausweitung des Ausnahmezustandes auf das gesamte Land am 04.08.1998 gilt das Verbot landesweit. Die US-Regierung hat die LTTE mit Wirkung vom 08.10.1997 auf die Liste internationaler Terrororganisationen gesetzt. Randnummer 45 Den Terroranschlägen durch die LTTE begegneten die Sicherheitskräfte insbesondere im Großraum Colombo mit routinemäßigen Kontrollen ("cordon and search operations") und groß angelegten Razzien nach LTTE-Verdächtigen ("round up's"), bei denen viele Tamilen - zum größten Teil kurzfristig - festgenommen und erkennungsdienstlichen Behandlungen ("screening actions") unterzogen wurden (AA, 21.07.1993 und 25.08.1994). Im ganzen Land kam es zu massiven Menschenrechtsverletzungen (Folterungen in der Haft, Entführungen, "Verschwindenlassen" bis hin zur Ermordung von Personen) durch Angehörige der Sicherheitskräfte (a.i., Januar 1993). Randnummer 46 Einen Umschwung brachten die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Jahr 1994. Aus ihnen ist die seither amtierende Staatsführung mit Präsidentin Kumaratunga an der Spitze hervorgegangen. Die Regierung wird von einer Koalition ("People's Alliance" - PA -) getragen, die aus der SLFP von Präsidentin Kumaratunga und anderen vorherigen Oppositionsparteien besteht. Bei Parlamentsentscheidungen ist die SLFP auf die Unterstützung der gemäßigten Tamilen-Partei TULF und der Moslempartei "Sri Lanka Muslim Congress" angewiesen (AA, 01.02.1995, S. 6). Präsidentin Kumaratunga hat seit 1994 entsprechend ihrem Wahlversprechen den Schutz der Menschenrechte zu einem Schwerpunkt ihrer Politik erklärt (AA, 12.10.1995, S. 2). Zunächst wurde der Notstand für die nicht unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Landesteile aufgehoben. Randnummer 47 Im September 1994 wurde eine Kommission zur Untersuchung von Verhaftungen unter Notstandsrecht ("Committee to inquire into matters in relation to persons detained under the Prevention of Terrorism Act and the Emergency Regulation") eingesetzt, die im Januar 1995 die Empfehlung vorlegte, 181 der Inhaftierten freizulassen und die übrigen einem ordentlichen Strafverfahren zuzuführen (AA, 12.10.1995 und 17.03.1997). Die Kommissionsarbeit führte dazu, dass die meisten inhaftierten Tamilen, insbesondere in den Gefängnissen Magazin Prison Colombo sowie in Camps in Kalutara und Bandarawela freigelassen wurden (Keller-Kirchhoff, 20.02.1995). Randnummer 48 Die schon im August 1991 von der Regierung Premadasa auf internationalen Druck eingerichtete "Human Rights Task Force" (HRTF) wurde wiederbelebt und am 7. Juni 1995 mit neuen Rechten ausgestattet. 1994 verfügte sie neben der Zentrale in Colombo landesweit über 9 Außenstellen (AA, 19.10.1994). Neben der Registrierung und Beobachtung von Verhaftungen hatte sie das Recht, Gefängnisse, Gefangenenlager, jede Polizeistation und jedes Armeelager, in denen Häftlinge festgehalten werden, zu besuchen und Beschwerden nachzugehen (AA, 19.10.1994 und 12.10.1995). Randnummer 49 Am 14. September 1995 wurden die Bestimmungen über die Verhaftung von Personen nach dem Notstandsrecht ergänzt. Danach müssen Angehörige aller Behörden bzw. Sicherheitskräfte, die jemanden zu Verhörzwecken festhalten, die nächstgelegene Polizeistation innerhalb von 24 Stunden über die Tatsache der Verhaftung unterrichten. Schon bisher musste die HRTF innerhalb von vier Tagen informiert werden. Das Unterlassen der Meldung bei der Polizeistation konnte als Vergehen mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (AA, 12.10.1995, S. 5). Randnummer 50 Am 9. Juli 1996 nahm das Parlament einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHCR) an, die u. a. die Funktion hat, Exekutiv- und Verwaltungspraktiken zu beobachten, bei Beschwerden Grundrechtsverletzungen zu untersuchen und bei Gesetzesvorhaben sowie der Formulierung von Verwaltungsvorschriften zu beraten. Die fünf Mitglieder (3 Singhalesen, 1 Tamile, 1 Moslem) der Kommission unter Vorsitz eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas, hat ihre Arbeit am 01.07.1997 aufgenommen (AA, 06.04.1998, S. 8 f.). Verhaftungen nach dem "Prevention of Terrorism Act" müssen der Kommission innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Die vorsätzliche Unterlassung der Meldung ist strafbar (AA, 06.04.1998, S. 9). Die Kommission hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den ER bzw. den PTA vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA, 21.08.1997, S. 3). Sie kann Menschenrechtsverletzungen vor Gericht bringen und eine Bestrafung des Schuldigen empfehlen (UNHCR, 25.04.1997, S. 3). Die Kommission hat zwischenzeitlich unter Erweiterung ihrer Zuständigkeiten alle Funktionen und Unterlagen der Mitte 1997 aufgelösten HRTF übernommen (AA, 21.08.1997, S. 3 und 06.04.1998, S. 9). 1998 führte die Kommission ca. 1.500 Besuche in Polizeistationen und Haftanstalten durch. Randnummer 51 Des Weiteren berief die Regierung drei - jeweils für eine bestimmte Region zuständige - Kommissionen ("Presidential Commission of Inquiry into Involuntary Removal and Disappearences"), die ihre Arbeit am 10. Januar 1995 aufnahmen. Aufgabe der Kommissionen ist die Aufklärung des Schicksals der zahlreichen "Verschwundenen-Fälle" unter der UNP-Regierung seit 1988. Auch soll sie die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen veranlassen (AA, 14.02.1995, S. 3 und 17.03.1997, S. 7). Nach dem Länderbericht von amnesty international vom 01.06.1999 wurden im Februar 1999 sechs Angehörige der Sicherheitskräfte und ein Schuldirektor schuldig gesprochen, Ende der 80er Jahre für das "Verschwinden" von 25 Menschen in Embilipitiya, darunter 24 Schüler und Schülerinnen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verantwortlich zu sein. Sie wurden zu zehn Jahren Haft verurteilt. Die Kommissionen legten der Präsidentin im September 1997 die Abschlussberichte vor, die Beweise dafür enthalten sollen, dass in Sri Lanka seit dem 1. Januar 1988 16.742 Menschen dem "Verschwindenlassen" zum Opfer gefallen sind. Die Regierung erklärte, sie werde die Berichte veröffentlichen und die Fälle mit stichhaltigen Beweisen vor Gerichte bringen (a.i., November 1997, S. 12). Ferner hat die Regierung Maßnahmen zur Verhinderung von Polizeigewalt bei Verhören, insbesondere Folter, ergriffen. Die Regierung erteilte Befehle, auf Gewalt bei Verhören zu verzichten (AA, 14.02.1995, S. 3 und 17.03.1997, S. 8). Der oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen. Diese wurde in der Vergangenheit regelmäßig durch den Staat bezahlt. Nunmehr soll der betreffende Polizist selbst für die Entschädigung aufkommen und disziplinarischen Maßnahmen unterliegen. Aufgrund der am 25. November 1994 erfolgten Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht kann diese nunmehr mit einer Gefängnisstrafe nicht unter sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 10.000 bis 50.000 Rupien bestraft werden (AA, 14.02.1995, S. 3). Randnummer 52 Zudem reagierte die Regierung auf Vorwürfe inkorrekten Verhaltens von Polizisten anlässlich der Behandlung von unter Terrorismusverdacht festgenommenen Personen durch die Einsetzung des "President's Committee on Unlawful Arrests and Harassments" ("Anti Harassment Committee" - AHC -). Durch das hochrangig besetzte Komitee, dem neben mehreren angesehenen Ministern auch führende Vertreter tamilischer Parteien und ein Parlamentarier einer moslemischen Partei angehört, sollen Fälle unrechtmäßiger Inhaftierungen und Schikanierungen durch Amtsträger untersucht werden (a. i., 01.06.1999). 1998 nahm der Ausschuss insgesamt 154 Beschwerden entgegen. In 47 Beschwerden wurden Folterungen und Misshandlungen, in weiteren zehn Verstöße gegen die von der Präsidentin erlassenen Richtlinien zum Schutz von Häftlingen geltend gemacht (a. i., 01.06.1999). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (04.02.2000) wird landesweit von rund 300 Beschwerden pro Jahr über Fehlverhalten von Polizisten und Armeeangehörigen ausgegangen. Die Anzahl der Beschwerden hat seit Bestehen des Komitees stark abgenommen. Amnesty international kommt zu der Bewertung, dass die Kommission ihre Untersuchungen offenbar effektiv durchführt (a. i., 01.06.1999). Randnummer 53 In der Armee wurden ebenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung ergriffen. So wurde bei der Rekrutierung als auch bei der Offiziersausbildung Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA, 21.08.1997, S. 2). Auch wurde in der Armee damit begonnen, Angehörige, die Menschenrechte verletzten, zu bestrafen (AA, 21.08.1997, S. 2). Nach dem sprunghaften Anstieg von "Verschwundenenfällen" auf der Halbinsel Jaffna Mitte 1996 wurde von der Regierung Ende 1996/Anfang 1997 im Verteidigungsministerium ein Untersuchungsausschuss ("Bord of Investigation" - Bol -) errichtet, der die Fälle von Verschwinden nach Festnahme durch die srilankischen Sicherheitskräfte im Nordosten untersuchen soll (AA, 17.03.1997, S. 6; UNHCR, 25.04.1997; a.i., November 1997, S. 1; Keller-Kirchhoff, 22.02.1997, S. 7; Wingler, 10.02.1997, S. 26). Nach Angaben von amnesty international soll der Ausschuss 1997 von 760 Beschwerden 180 verfolgt haben (a.i., November 1997, S. 1). Randnummer 54 Mitte 1995 wurden insgesamt 21 Personen von Angehörigen einer Sondereinheit der Polizei ("Special Task Force" - STF -) entführt und nach Verhören in deren Diensträumen ermordet. Die Leichen wurden zum Teil im südlichen von Colombo gelegenen "Bolgoda Lake" versenkt. Die Regierung hat nach Bekanntwerden der Vorfälle eine 150 Personen starke Sonderkommission eingesetzt und den Leiter der STF abgesetzt. Innerhalb einiger Wochen wurden 22 Verdächtige ermittelt und verhaftet (AA, 17.03.1997, S. 8). Im Übrigen vollzieht sich die Strafverfolgung von Übergriffen Militärangehöriger, Polizisten oder anderer Amtsträger grundsätzlich im Rahmen der normalen strafrechtlichen und strafprozessualen Bestimmungen, wie sie in Sri Lanka auch bei gewöhnlicher Kriminalität Anwendung finden (AA, 30.05.1997, S. 2). Die Justiz ist unabhängig und das strafprozessuale Verfahren beruht auf britischer Rechtstradition (AA, 17.03.1997, S. 2). Randnummer 55 Die bereits 1994 aufgenommenen Friedensverhandlungen mit der LTTE führten zwar im Januar 1995 zu einem Waffenstillstand, der jedoch bereits im April 1995 von der LTTE gebrochen wurde (AA, 14.02.1995, S. 1; Wingler, 10.02.1995, S. 2). Bei der ersten Offensive "Leap Forward" im Juli 1995, dem ersten wesentlichen Vorstoß der srilankischen Armee auf der Jaffna-Halbinsel im Valikamam Sektor nach dem Abzug der IPKF (AA, 21.09.1999), sollen 205 Zivilisten getötet und 953 schwerverletzt worden sein (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 13). Die Regierung startete darauf im zweiten Halbjahr 1995 zwei militärische Großoffensiven ("Operation Handshake II" ab 12.10.1995 und "Operation Thunder Strike" ab 01.10.1995), um die im Norden des Landes gelegene Halbinsel Jaffna, die seit 1990 überwiegend unter der Herrschaft der LTTE stand, zurückzuerobern. Es kam zu zahlreichen Opfern der im Kampfgebiet lebenden Zivilbevölkerung. Soziale, kulturelle und religiöse Einrichtungen wurden beschädigt und zerstört (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 7, 10). Diese Militäroffensiven lösten die Flucht von Hunderttausenden von Flüchtlingen aus (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 6, 15; Wingler, 07.12.1995, S. 2). Die weitere Offensive "Riviresa I.", die am 17.10.1995 begann und im Dezember 1995 mit der Einnahme der Stadt Jaffna endete, forderte im Oktober 1995 zahlreiche Tote und Verwundete unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern sowie unter der Zivilbevölkerung und führte ebenfalls zu einer großen Zahl von Flüchtlingen (Keller-Kirchhof, 04.01.1996, S. 14 f., 22). Die Regierung errichtete nördlich von Vavuniya Auffangflüchtlingslager und führte ein Passagierscheinsystem ein, um einen Zustrom der Flüchtlinge in südliche und westliche Teile des Landes zu verhindern (Wingler, 01.04.1997, S. 43). Randnummer 56 Ungeachtet des Krieges im Norden legte die Regierung Anfang August 1995 Vorschläge zur Lösung des Volksgruppenkonflikts sowie zu einer Dezentralisierung der Macht vor ("Devolution of Power package", Keller-Kirchhoff, 04.01.1996, S. 24 ff.), deren Realisierung jedoch wegen der Mehrheitsverhältnisse im Parlament und wegen des Widerstands des buddhistischen Klerus schwierig ist. Präsidentin Kumaratunga versuchte trotz der Fortsetzung des Guerilla-Krieges seitens der LTTE in einer Doppelstrategie einerseits die LTTE durch militärische Niederlagen an den Verhandlungstisch zu zwingen ("Frieden durch Krieg") andererseits der tamilischen Minderheit durch Autonomieangebote entgegenzukommen. 1995 legte sie einen Friedensplan mit dem Vorschlag einer umfassenden Verfassungsreform vor, der u. a. die Abschaffung der Exekutiv-Präsidentschaft sowie eine weitreichende Übertragung von Zuständigkeiten von der Zentrale auf die Regionalprovinzen ("Devolution of Power") enthielt (AA, 17.03.1997, S. 1). Weiterhin sieht der Friedensplan einen föderativen Staat ("Union of Regions") mit einer weitgehenden Autonomie für die Nordostprovinz vor (Keller-Kirchhoff, 24.10.1995, S. 20 f.). Die größte Oppositionspartei "United National Party" und Teile des buddhistischen Klerus lehnten die vorgeschlagene Reform weitgehend ab, da sie die territoriale Integrität des Staates bedrohe (AA, 17.03.1997, S. 1 und 06.04.1998, S. 1; Keller-Kirchhoff, 07.10.1996, S. 3). Der LTTE war der Friedensplan dagegen nicht weitreichend genug. Randnummer 57 Die Offensiven "Riviresa II. und III." führten im Mai 1996 zur Einnahme weiterer Gebiete der Jaffna-Halbinsel. Allerdings stand die Jaffna-Halbinsel noch nicht vollständig unter der Kontrolle der Armee, da es noch "unbereinigte Gebiete" gab, in denen die LTTE-Kämpfer agierten (Wingler, 01.04.1997, S. 45). Am 18. Juli 1996 eroberten die LTTE-Rebellen einen strategisch wichtigen Militärstützpunkt für den Seeweg von Trincomalee nach Jaffna bei Mullaitivu. Die srilankische Armee erlitt eine verheerende Niederlage und hatte über 1000 gefallene Soldaten zu beklagen (FAZ, 22.07.1996). Im September 1996 nahm die Armee Kilinochchi ein. Dadurch erhöhte sich die Zahl der Flüchtlinge auf insgesamt 478.000, woraus sich erhebliche Unterbringungs- und Versorgungsprobleme ergaben (Keller-Kirchhoff, 07.10.1996, S. 5; Wingler, September 1996, S. 4). Im Januar 1997 griff die LTTE größere Militärstützpunkte in Paranthan und am Elephant-Pass an. Bei den Kämpfen gab es auf beiden Seiten mehr als 200 Tote und Verletzte. Ungeachtet des Bürgerkrieges fanden am 29. Januar 1998 in den von der LTTE zurückeroberten Gebieten des Nordens Kommunalwahlen statt, an denen sich fünf tamilische Parteien beteiligten. Als Sieger ging die EPDP hervor. Am 4. August 1998 wurde der Ausnahmezustand auf das ganze Land ausgedehnt (Keller-Kirchhoff, 11.09.1998). Ende September 1998 fiel die Stadt Kilinochchi wieder an die LTTE, jedoch konnten die Regierungstruppen durch eine Offensive im März 1999 in der Vanni-Region 24 Dörfer erobern. Um die Dörfer der Vanni-Region ging es auch bei einer Offensive der Armee im Juni 1999. Mit ihrer Offensive "Unaufhaltsame Wellen" griff die LTTE seit Anfang November 1999 Stellungen der Regierungstruppen an. In raschen Bewegungen und im Feuerschutz schwerer Artillerie drangen Guerillaverbände im Nordosten gegen das Zentrum des Landes vor und eroberten innerhalb weniger Tage 10 Garnisonsstädte und die wichtigsten Kreuzungen von Oddusuddan, Nedunkeni, Mankulam und Kanakarayankulam (NZZ, 08.11.1999). Ziel der LTTE ist die Eroberung und Sicherung der Straßenverbindung (A 9), welche die zentrale Landverbindung zwischen dem Süden und dem Norden darstellt. Am 5. November brach die als "Operation Wasserscheide" bezeichnete Offensive der Regierungstruppen mit einer Flucht weiter Teile der Armee zusammen (a. i., 23.02.2000). Pressemeldungen zufolge soll es über 1.000 Tote allein auf Seiten der Regierungstruppen gegeben haben (NZZ, 08.11.1999; a. i., 25.02.2000). Ende November 1999 hatte die LTTE binnen zwei Wochen 100 Dörfer im Vanni-Gebiet erobert und die Armee aus Stellungen vertrieben, die 1995 eingenommen worden waren. Randnummer 58 Wegen des militärischen Konflikts im Norden existiert zur Zeit keine Verkehrsverbindung auf dem Landweg. Die Flugverbindung wird durch die srilankische Armee wahrgenommen. Eine Seeverbindung existiert zwischen Trincomalee und der Jaffna-Halbinsel. Randnummer 59 Während einer Wahlkampfveranstaltung am 18. Dezember 1999 wurde die Präsidentin Kumaratunga durch eine Selbstmord-Attentäterin am rechten Auge verletzt und konnte nur knapp dem Tode entgehen. 21 Menschen starben, 110 wurden verletzt (SZ, 20.12.1999). Zu einem weiteren Selbstmordanschlag vor dem Sitz der Regierungschefin kam es am 5. Januar 2000, bei dem mindestens 11 Menschen getötet und mehr als 20 Menschen verletzt wurden. Kurze Zeit nach dem Anschlag wurde in einem anderen Viertel der Hauptstadt Colombo der Rechtsanwalt und Politiker Kumar Ponnambalam, ein Repräsentant der Tamilen, von einem unbekannten Attentäter erschossen (Die Welt, 06.01.2000). Die Präsidentin wurde bei der Wahl am 21. Dezember 1999 mit 51,12 % in ihrem Amt bestätigt. Ihr Widersacher Ranil Wickremasinghe von der "United National Party" erhielt 42,72 % der Stimmen (Keller-Kirchhoff, Südasien 1/2000, S. 50; FR, 23.12.1999). Die UNP behauptet, dass es zu zahlreichen Wahlverfälschungen durch die regierende Volksallianz gekommen sei. Der Oppositionsführer Wickremasinghe hat sich inzwischen bereit erklärt, die von der Präsidentin geplante Verfassungsreform mit dem Angebot größerer Autonomie für die Tamilen im Parlament zu unterstützen und ihr dort zu der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zu verhelfen. Auch die norwegische Regierung hat sich angeboten, zwischen der Regierung und der LTTE zu vermitteln (FAZ, 23.02.2000), um den nunmehr seit 17 Jahren andauernden Bürgerkrieg, der schätzungsweise bisher 60.000 Todesopfer forderte, zu beenden. Randnummer 60 Ungeachtet der Friedensbemühungen wird der Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas mit Offensiven der LTTE fortgesetzt. Die jüngsten Geländegewinne der LTTE haben die seit Mai 1997 im Rahmen mehrerer Offensiven der Regierungstruppen erzielten militärischen Erfolge weitgehend wieder zunichte gemacht (a. i., 23.02.2000). So wurden im März dieses Jahres bei einem Angriff tamilischer Rebellen auf eine Hauptverkehrsstraße im Norden Sri Lankas und auf Stellungen der Armee mindestens 59 Menschen getötet (FR, 29.03.2000). Im April 2000 mussten die Regierungstruppen die wichtigen Stellungen am Elephant Pass, der wichtigsten Zufahrtsstraße zur Halbinsel-Jaffna, räumen. Nach Presseberichten sollen dabei 79 Soldaten getötet und 625 verwundet worden sein. Seither rückt der LTTE wieder auf Jaffna vor. Randnummer 61 2. Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen und den eigenen Bekundungen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im April 1992 individuell politisch verfolgt war oder dass ihm seinerzeit unmittelbar eine solche Verfolgung drohte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger über typische Ereignisse berichtet, wie sie sich im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg im Norden Sri Lankas des öfteren zugetragen haben. Er hat angegeben, dass er 1989 von "englischen" Soldaten für fünf Tage in einem Armeelager inhaftiert worden sei. Offensichtlich meint der Kläger damit, dass er von den damals auf der Jaffna-Halbinsel stationierten "indischen" Soldaten inhaftiert wurde. Auf der Jaffna-Halbinsel übten zum damaligen Zeitpunkt die indischen Streitkräfte ("Indian Peace Keeping Forces" - IPKF -) noch die tatsächliche Macht aus. Folgt man dem Vortrag des Klägers, dass er von den indischen Soldaten während einer fünftägigen Haft wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der LTTE geschlagen und verhört wurde und nur unter Meldeauflagen wieder freikam, könnten diese Ereignisse eine asylrelevante individuelle politische Verfolgung nicht begründen. Bei diesen Ereignissen fehlt der notwendige kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylrecht setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraus. Die Ausreise muss sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist daher grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141). Dieser zeitliche Zusammenhang war hier im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1992 ersichtlich nicht gegeben. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, er sei ständig für die behaupteten Maßnahmen durch die ENDLF im Jahre 1989 von der LTTE mitgenommen und gezwungen worden, etwa 15-mal Schützengräben für sie in der Nähe von Armeelagern auszuheben. Im Übrigen stellen die durch die LTTE erzwungenen Hilfsleistungen schon deshalb keine politische Verfolgung dar, weil sie dem srilankischen Staat nicht zugerechnet werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass der srilankische Staat zur Schutzgewährung gegen Angriffe der LTTE nicht bereit war oder er sich nicht in der Lage dazu sah, die ihm an sich verfügbaren Mittel gegen Verfolgungsmaßnahmen der LTTE hinreichend einzusetzen. Weder hat der srilankische Staat Zwangsmaßnahmen der LTTE gegen tamilische Volkszugehörige angeregt, noch derartige Maßnahmen unterstützt oder tatenlos hingenommen. Bei Übergriffen der LTTE gegen Tamilen ist Verfolgungssubjekt somit nicht der srilankische Staat. Randnummer 62 Politische Verfolgung drohte dem Kläger auf der Jaffna-Halbinsel im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht durch eine quasi-staatliche Organisation. Es ist bereits fraglich, ob die LTTE bis zur Ausreise des Klägers auf der gesamten Jaffna-Halbinsel über eine quasi-staatliche Gebietsgewalt, die auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruhen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280), verfügte. Dies setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit des Machtapparates voraus. Während eines andauernden Bürgerkrieges sind Effektivität und Stabilität der regionalen Herrschaftsorganisation vorsichtig zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 04.11.1997, a. a. O.). Selbst wenn man in den Bedrängungen durch die LTTE eine quasi-staatliche Maßnahme sehen wollte, da die LTTE zum damaligen Zeitpunkt zumindest teilweise die Gebietsgewalt im Norden Sri Lankas innehatte, vermag der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen für die Annahme, dass es sich hierbei um eine politische Verfolgung gehandelt haben könnte. Auch eine Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei, die eine effektive Gebietsgewalt ausübt, wäre zunächst nicht anders zu beurteilen, als die Rekrutierung durch eine staatliche Macht. Um eine solche Maßnahme als politische Verfolgung zu qualifizieren, müsste dieser zumindest ein an asylrelevante Merkmale anknüpfender, ausgrenzender Charakter zukommen. Dies wäre etwa bei Heranziehung politisch Andersdenkender zu "Strafexpeditionen" der Fall. Aus den Ausführungen des Klägers lassen sich Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der LTTE allerdings nicht entnehmen. Auch der Vortrag des Klägers, wonach er im März 1992 von der Polizei in Colombo für vier Tage inhaftiert und währenddessen auch geschlagen worden sei, ist nicht geeignet, eine asylrelevante Vorverfolgung zu begründen. Dabei handelt es sich nicht um eine Beeinträchtigung, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzte und über das hinausging, was viele Tamilen in Colombo aufgrund der dort herrschenden Bedrohung durch LTTE-Terroristen hinzunehmen hatten. Wie unter (II 4
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