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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) 22 TL 4241/99 Beschluss Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubi

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Ausbildungsende - Einstellungsstopp Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 15. September 1999, 23 L 3/99

(1)Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu
  1. nach Abschluss ihrer Ausbildung als Vermessungstechnikerin bei dem Amt .... Sie war Vorsitzende der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft. Sie legte Ende Juni 1999 ihre Abschlussprüfung ab. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  2. April 1999 -- eingegangen beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft am
  3. April 1999 -- beantragte sie ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses. Randnummer 3 Am
  4. Juni 1999 hat das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft bei dem Verwaltungsgericht Kassel beantragt festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu
  5. nicht begründet wird. Der Antrag wurde von dem Leiter der Abteilung 1 dieser Behörde unterschrieben. Randnummer 4 Bei der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am
  6. September 1999 hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass das mit der Beteiligten zu
  7. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom selben Tage dem Antrag stattgegeben. Randnummer 6 Gegen den am
  8. November 1999 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu
  9. am
  10. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt, die sie nach Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat am
  11. Februar 2000 begründet hat. Sie vertritt die Ansicht, es liege kein wirksamer Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG bzw. § 65 Abs. 4 HPVG vor. Im Übrigen habe der Arbeitgeber nicht nachgewiesen, dass keine freie Stelle vorhanden sei. Außerdem könne ein Einstellungsstop, wie er in der Form des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom
  12. Mai 1999 ergangen sei, ihrem Übernahmeverlangen nicht entgegengehalten werden. Maßgeblich sei vielmehr die von der Landesregierung festgelegte Möglichkeit, bis zu 10% der freien und freiwerdenden Stellen für Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst zu verwenden. Da etwa 210 Beschäftigte im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft zwischen dem
  13. und
  14. Lebensjahr ständen und im Jahr 1999 aus Altersgründen neben weiteren Beschäftigten ausgeschieden seien, dürfte für eine Einstellungsmöglichkeit im Rahmen der 10-prozentigen Wiederbesetzungsregelung genügend Spielraum bestanden haben. Randnummer 7 Die Beteiligte zu
  15. beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  16. September 1999 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Er trägt vor, bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu
  17. sei beim Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft ... eine ausbildungsbezogene Stelle unbesetzt gewesen. Im Bereich des Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft seien in dem Zeitpunkt, in dem das Ausbildungsverhältnis der Beteiligten zu
  18. geendet habe, 30 Stellen frei gewesen, darunter 11 im mittleren Dienst, so dass die Übernahme der Beteiligten zu
  19. unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten möglich gewesen sei. Die vorhandene ausbildungsbezogene Stelle habe jedoch wegen des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom
  20. Mai 1999 nicht besetzt werden können. Durch diesen Erlass sei wegen der in der Koalitionsvereinbarung zwischen den Regierungsparteien vorgesehenen Auflösung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft und der vorgesehenen Verwaltungsreform ein allgemeiner Einstellungsstop verfügt worden. Konkretisierungen der Koalitionsvereinbarung seien allerdings erstmals nach dem 28.06.1999, also nach Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1., erfolgt. Randnummer 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Beschwerde hat Erfolg. Randnummer 12 Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu
  21. ist der Antrag des Antragstellers allerdings wirksam gestellt worden. Für das Land Hessen als Arbeitgeber handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz -- BPersVG -- (in Hessen gemäß § 107 BPersVG entsprechend anwendbar) derjenige, der den Dienstherrn gerichtlich zu vertreten hat (BVerwG, Beschluss vom
  22. November 1994 -- 6 P 48/93 -- NVwZ-RR 1995, 330 = PersR 1995, 174 = PersV 1995, 232, und Beschluss vom
  23. September 1996 -- 6 P 16/94 -- PersR 1997, 161 = PersV 1998, 335). Das Land Hessen wird gemäß Art. 103 Hessische Verfassung -- HV -- durch den Ministerpräsidenten vertreten, der seine Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen kann. Die Übertragung auf den Hessischen Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz war durch die Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom
  24. September 1996 (StAnz. S. 3230) erfolgt. Der Minister hat durch Anordnung vom
  25. Juni 1997 (StAnz. S. 1954 in der Fassung der Anordnung vom
  26. Dezember 1998, StAnz. S. 4042) die Vertretungsbefugnis in Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Dienststelle übertragen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist (Abschnitt II Nr. 8). Für die Einstellung von Angestellten im Bereich des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft war diese Dienststelle zuständig, so dass sie in diesem Verfahren zur Vertretung des Landes Hessen vor den Verwaltungsgerichten befugt war. Der Leiter der Abteilung 1, der die Antragsschrift unterzeichnet hat, war nach § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom
  27. Juni 1994 (StAnz. S. 1916) als dienstältester Abteilungsleiter nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung des Präsidenten berufen, falls dieser und dessen ständiger Vertreter verhindert waren. Da der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, diese Verhinderung habe vorgelegen, ist der Antrag von dem zuständigen Beamten unterzeichnet worden. Der Umstand, dass nicht "in Vertretung", sondern "im Auftrag" unterzeichnet wurde, ändert daran nichts, denn ein unzutreffender Zusatz führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterschrift. Deshalb ist es unerheblich, dass der Leiter der Abteilung 1 davon ausgegangen sein soll, er habe auch dann "im Auftrag" zu zeichnen, wenn er als Vertreter des Präsidenten unterschreibe, weil er nicht dessen ständiger Vertreter sei. Randnummer 13 Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antrag mit dem Briefkopf des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft gestellt wurde, denn es bedarf keiner Erörterung, dass die Behörden des Landes Hessen, soweit sie im Rechtsverkehr unter ihrer Behördenbezeichnung tätig werden, für das Land Hessen handeln. Randnummer 14 Der danach wirksam gestellte Antrag hat keinen Erfolg, weil keine Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Land Hessen unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu
  28. nicht zugemutet werden konnte (§ 9 Abs. 4 BPersVG). Die haushaltsgesetzlichen Beschränkungen durch § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 vom
  29. Dezember 1997 (GVBl. S. 418), im folgenden: Haushaltsgesetz 1998/99, hinderten nicht, dass zwischen dem Land Hessen und der Beteiligten zu
  30. im Anschluss an deren erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde (§ 9 Abs. 2 BPersVG). Nach dieser Gesetzesvorschrift durften freie und freiwerdende Stellen mit Ausnahme von für die Ausbildung bestimmten Stellen vorläufig nicht wieder besetzt werden. Die Bestimmung enthielt jedoch eine Ermächtigung für die Landesregierung zum Erlass näherer Bestimmungen über die Wiederbesetzung der gesperrten Stellen. Die Landesregierung hat durch Kabinettsbeschluss vom
  31. Januar 1999 festgelegt, dass der Einstellungsstop 1998 (Beschlussfassung des Kabinetts vom
  32. Juni 1998) im Haushaltsjahr 1999 mit gewissen Modifikationen fortgesetzt wird. Unter anderem wurde folgendes festgelegt: "Neueinstellungen und Übernahmen in den Landesdienst können ... in Höhe von bis zu zehn v.H. der im Haushaltsjahr 1999 freiwerdenden Stellen vorgenommen werden. Soweit der Einstellungskorridor 1998 nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde, können im Haushaltsjahr 1999 hierauf noch zusätzliche Einstellungen bzw. Übernahmen erfolgen." Randnummer 15 Der Antragsteller hat selbst dargelegt, es seien 30 Stellen im Bereich des Landesamtes frei gewesen, als die Beteiligte zu
  33. ihre Ausbildung beendete, darunter 11 Stellen des mittleren Dienstes, so dass im Rahmen der 10-prozentigen Wiederbesetzungsmöglichkeiten eine Übernahme der Beteiligten zu
  34. möglich gewesen sei. Randnummer 16 Der Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom
  35. Mai 1999 (I A 69-55 a-2151/99), durch den verfügt worden war, dass auf Grund der geplanten Umstrukturierung in der Regionalentwicklungs- und Agrarverwaltung keine neuen Stellenbesetzungen möglich seien, so dass der Einstellungskorridor in Höhe von bis zu 10% der im Haushaltsjahr 1999 freiwerdenden Stellen nicht in Anspruch genommen werden könne, was auch für die Übernahme von Auszubildenden gemäß § 65 HPVG gelte, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Übernahme der Beteiligten zu
  36. unzumutbar war. Randnummer 17 Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung dargelegt, dieser Erlass beruhe nicht auf normativen Regelungen irgendwelcher Art, sondern darauf, das nach der Koalitionsvereinbarung, die von den Regierungsparteien im März 1999 getroffen worden sei, das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft habe aufgelöst werden sollen. Randnummer 18 Durch die Koalitionsvereinbarung werden Ziele und Absichten festgelegt. Rechtsverbindliche Festlegungen mit Außenwirkung erfolgen dadurch nicht. Solche sind den Beschlüssen der verfassungsmäßig bestellten Organe vorbehalten (Art. 71 Hessische Verfassung -- HV --). Eine Organisationsregelung durch ein verfassungsmäßig bestelltes Organ -- Parlament oder Regierung -- lag zu der Zeit, als die Beteiligte zu
  37. ihre Ausbildung am
  38. Juni 1999 beendete, nach Darstellung des Antragstellers noch nicht vor und ist auch dem Gericht nicht bekannt. Soweit der Erlass vom
  39. Mai 1999 von den in der Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen geplanten Umstrukturierungen ausgeht, enthält er selbst keine entsprechende Regelung, so dass hier nicht auf Fragen der Form und der Bekanntgabe von Organisationsakten der Regierung oder von Ministern einzugehen ist. Jedenfalls reicht der im Hinblick auf die nicht rechtsverbindlichen Absichtserklärungen in der Koalitionsvereinbarung ausgesprochene verwaltungsinterne Einstellungsstop allein als Grund für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  40. März 1989 -- 6 P 22.85 -- NVwZ-RR 1989, 373 = PersV 1989, 357), denn nur verbindliche Planungsabsichten wären geeignet, die durch § 9 Abs. 4 BPersVG gesetzte hohe Schwelle der Unzumutbarkeit zu erreichen. Deswegen ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( § 111 Abs. 3 HPVG , §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027658

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