Bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ausreichend Leitsatz Der Zugang zum Vorbereitungsdienst darf wegen gesundheitlicher Mängel nur dann versagt werden, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht. Zwar gehört die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst zu den Voraussetzungen für die Einstellung. Da aber der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst von dem Grundrecht des GG Art 12 Abs 1 erfasst wird, reichen bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht aus, einen Bewerber von dem Vorbereitungsdienst auszuschließen. Nur dann, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht, darf der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst versagt werden. Gründe Randnummer 1 Dem Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entsprechen. Während der erste geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegeben ist, ist der zweite geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs., 2 Nr. 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO nicht in einer Weise dargelegt, die der Vorschrift des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Randnummer 2 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 3 Für den Senat bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; vielmehr hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Randnummer 4 Der .Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem er einen Anspruch auf die Übernahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst hat. Randnummer 5 Zwar gehört die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst zu den Voraussetzungen für die Einstellung. Dies haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Da aber der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst von dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes erfasst wird, reichen bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht aus, einen Bewerber von dem Vorbereitungsdienst auszuschließen. Nur dann, wenn feststeht, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst fehlt, oder wenn jedenfalls eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der gesundheitlichen Eignung spricht, darf der Zugang zu dem Vorbereitungsdienst versagt werden. Ein solcher Sachverhalt ist hier aber nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Fritz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.