Obsah (11)
§ 1§ 5§ 6§ 7§ 3§ 8§ 9§ 10§ 12§ 13§ 15verordnung Leitsatz 1. Zum Anordnungsgrund nach § 47 Abs. 6 VwGO (wesentliche Nachteile, andere wichtige Gründe). 2. § 71 HSOG ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein Verbot der Haltung ge
§ 1Abs.
2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt, Randnummer 120 2.
§ 1Abs.
4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt, Randnummer 121 3.
§ 5Abs.
1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben, Randnummer 122 4.
§ 5Abs.
1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit zu besitzen, Randnummer 123 5.
§ 5Abs.
1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen, Randnummer 124 6.
§ 5Abs.
2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt, Randnummer 125 7.
§ 5Abs.
3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, Randnummer 126 8.
§ 6Abs.
2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen anzuleinen, Randnummer 127 9.
§ 6Abs.
2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen anzuleinen, Randnummer 128 10.
§ 6Abs.
2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln mitführt, ohne diesen anzuleinen, Randnummer 129 11.
§ 6Abs.
3 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt, Randnummer 130 12.
§ 6Abs.
4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt, Randnummer 131 13.
§ 6Abs.
4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt, Randnummer 132 14.
§ 7Abs.
1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert, Randnummer 133 15.
§ 7Abs.
1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert, Randnummer 134 16.
§ 3Abs.
2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" versieht, Randnummer 135 17.
§ 8Abs.
1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausbildet, Randnummer 136 18.
§ 9Hunde nach § 2 Abs.
1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) kennzeichnet, Randnummer 137 19.
§ 10
die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlasst, Randnummer 138 20.
§ 12Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt, Randnummer 139 21.
§ 13
Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis hält, Randnummer 140 22.
§ 15Abs.
1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, Randnummer 141 23.
§ 15Abs.
2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt, Randnummer 142 24.
§ 15Abs.
3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen Hund nach § 2 handelt, Randnummer 143 25.
§ 15Abs.
4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 anzeigt, Randnummer 144 26.
§ 15Abs.
4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt. Randnummer 145
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Randnummer 146 § 19 Aufhebung bisherigen Rechts Randnummer 147 Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom
- August 1997 (GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom
- Juli 2000 (GVBl. I S. 355) werden aufgehoben. Randnummer 148 § 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Randnummer 149 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- August 2005 außer Kraft. Randnummer 150 Wiesbaden, den
- August 2000 Randnummer 151 Der Hessische Minister des Innern und für Sport Bouffier Randnummer 152 Nach dem Inkrafttreten dieser neuen Gefahrenabwehrverordnung haben die Antragsteller zu
- bis
- mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
- August 2000, mit dem der Antragsteller zu
- dem Verfahren beigetreten ist, das Eilverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsteller haben gleichzeitig mitteilen lassen, dass sie dieses Verfahren mit dem Ziel fortsetzen wollen, die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde außer Vollzug setzen zu lassen. Randnummer 153 Die Antragsteller halten an ihren Wohnorten in Hessen Hunde, die einer der in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Hunderassen angehören, und züchten auch teilweise derartige Tiere. Im Einzelnen halten Randnummer 154 American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier die Antragsteller zu 3., zu 4., zu
- (zwei Tiere) und zu 11.; Randnummer 155 einen American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier die Antragsteller zu 1., zu 2., zu 15., zu 16., zu 17., zu 18.; Randnummer 156 Staffordshire Bullterrier die Antragsteller zu 9., zu 14, zu
- und zu 21; der von dem Antragsteller zu
- gehaltene Hund wird als Rettungshund regelmäßig bei dem Verein für Mensch und Hund - Rettung und Sport Nordhessen e.V. - trainiert; Randnummer 157 einen Bullterrier der Antragsteller zu 12 und zu 13.; Randnummer 158 eine Bordeaux Dogge die Antragstellerin zu 5.; Randnummer 159 Fila Brasileir oder Antragsteller zu
- (zwei Hunde), der auch entsprechende Hunde züchtet, und der Antragsteller zu 11.; Randnummer 160 einen Kaukasischen Owtscharka der Antragsteller zu 20.; Randnummer 161 einen Mastiff der Antragsteller zu 8., der entsprechende Tiere auch züchtet; Randnummer 162 zwei Mastini Napoletani der Antragsteller zu
- Randnummer 163 Die Antragsteller begehren in dem von ihnen unter dem Aktenzeichen 11 N 2497/00 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof betriebenen Normenkontrollverfahren nunmehr, die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde für nichtig zu erklären. Zur Begründung vertreten sie die Ansicht, die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hätten nicht - gestützt auf § 72 HSOG - von der Exekutive durch Verordnung getroffen werden dürfen, sondern hätten nach der so genannten Wesentlichkeitstheorie eines Gesetzes im formellen Sinne bedurft. Die Antragsteller halten § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil die dort vorgenommene Differenzierung zwischen den aufgeführten und nicht aufgeführten Hunderassen willkürlich sei. Es entspreche gesicherter kynologischer Erkenntnis, dass es keine Hunderasse gebe, die von Natur aus oder genetisch aggressiv und kämpferisch veranlagt sei. Hunde würden - wie der Mensch - als soziale Wesen im Wesentlichen vom Sozialisationsprozess geprägt. Es komme daher auf den Halter an, was aus einem Hund werde. Im Übrigen fehlt es für den Erlass der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung nach Ansicht der Antragsteller an der erforderlichen abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sich die Gefährlichkeit von Hunden nicht nach abstrakten Merkmalen bewerten lasse. Allenfalls lasse sich aus der Berichterstattung über Angriffe sogenannter Kampfhunde auf Menschen und Tiere eine Putativ- oder Scheingefahr ableiten, die als Grundlage für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht ausreiche. Schließlich verstoße die Aufzählung der Hunderassen in § 2 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde gegen das Bestimmtheitsgebot, da nicht nur reinrassige "gefährliche Hunde", sondern auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden erfasst würden. Es sei nicht erkennbar, wie weit bei Mischlingshunden die Zugehörigkeit früherer Generationen zu den erfassten Hunderassen ermittelt werden müsse, um einen Mischlingshund einer der als gefährlich eingestuften Hunderassen zuzuordnen. Im Übrigen äußern die Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestimmter weiterer Vorschriften der angegriffenen Verordnung, insbesondere in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung, das in § 5 Abs. 2 der Verordnung enthaltene Gebot, gefährliche Hunde nur einzeln zu führen, den in § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung geregelten Leinenzwang für gefährliche bzw. alle Hunde, den in § 6 Abs. 3 der Verordnung enthaltenen Maulkorbzwang für sogenannte Kampfhunde, die in § 7 Abs. 2 der Verordnung geregelte Verpflichtung zur Anbringung von Wandschildern, die in § 9 der Verordnung geregelte Verpflichtung, bestimmte Hunde durch eine geeignete, elektronisch lesbare Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen, die in § 10 Satz 1 der Verordnung angeordnete Unfruchtbarmachung "echter Kampfhunde" und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung enthaltene Anordnung der Tötung eines Hundes, wenn dieser einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom
- August 2000 (Bl. 118 ff. GA) und vom
- September 2000 (Bl. 194 ff. GA) Bezug genommen. Randnummer 164 Die Antragsteller zu
- bis
- haben Randnummer 165 das Verfahren für erledigt erklärt Randnummer 166 und alle Antragsteller beantragen nunmehr, Randnummer 167 die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom
- August [richtig:
- August] 2000 einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Randnummer 168 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 169 den Antrag abzulehnen. Randnummer 170 Er hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet, da eine einstweilige Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Die angegriffene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sei rechtmäßig. Randnummer 171 Der Antragsgegner legt unter Hinweis auf Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom
- Mai und
- Juni 2000 dar, man habe sich veranlasst gesehen, im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung die von den Antragstellern angegriffene Gefahrenabwehrverordnung zu erlassen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass "die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung ausreichen" könne. Orientiert an einer durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof für rechtmäßig erachteten bayerischen Verordnung habe man in der Gefahrenabwehrverordnung deshalb diejenigen Hunderassen in einer Liste erfasst, bei denen eine Disposition zur Gefährlichkeit vorliege. Abweichend von der ursprünglichen Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeVO habe man in der jetzt angegriffenen Verordnung nur noch drei Hunderassen erfasst, die allgemein als gefährliche Hunde angesehen und daher als unwiderleglich vermutete Kampfhunde eingestuft würden. Bei den nunmehr in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erfassten zwölf weiteren Hunderassen sei man von einer potentiellen Gefährlichkeit ausgegangen, weil sie leicht zu Kampfhunden erzogen werden könnten. Nach einem positiv verlaufenen Wesenstest könne jedoch bei diesen Hunderassen davon abgesehen werden, sie als gefährliche Hunde zu behandeln. Randnummer 172 Zur weiteren Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf den vorgelegten Abdruck eines Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) und eine vorgelegte Kopie der vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom
- August 2000 getroffenen Durchführungsbestimmungen zur Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
- August 2000 und die Anlagen hierzu Bezug genommen. Randnummer 173 II. Der Senat sieht in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Antragsteller zu
- bis
- bezüglich des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO keinen besonders zu bescheidenden Erledigungsfeststellungsantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 20 zu § 161 VwGO). Die Antragsteller haben durch die Erledigungserklärung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nach Aufhebung der KampfhundeVO durch § 19 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde im Eilverfahren nicht mehr an ihren ursprünglichen Anträgen festhalten, sondern sich nunmehr wegen geänderter rechtlicher Verhältnisse gegen den Vollzug der neuen Verordnung wehren wollen. Im Hinblick auf § 88 VwGO ist der Senat deshalb der Auffassung, dass es sich in dem Übergang von den ursprünglichen zu den neuen Anträgen um eine analog § 91 Abs. 1 VwGO auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Antragsgegners sachdienliche und damit zulässige Anpassung der Anträge an die veränderte Rechtslage handelt. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner rügelos auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO analog). Randnummer 174 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens sind solche Anträge statthaft (§ 47 Abs. 6 VwGO). Die angegriffene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ist - wie schon die aufgehobene KampfhundeVO - eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom
- Oktober 1997 (GVBl. I, S. 381). Die Antragsteller sind als Halter von Hunden, die den in § 2 Abs. 1 der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung aufgeführten Hunderassen angehören, auch normbetroffen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und haben ihre Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der dort bestimmten Frist gestellt. Randnummer 175 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nur teilweise begründet. Randnummer 176 Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist wegen schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO (nur) insoweit geboten, als es den Vollzug der aus dem Tenor ersichtlichen Bestimmungen der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde betrifft. Im Übrigen wäre der einstweilige Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde für die Antragsteller selbst dann einstweilen hinnehmbar, wenn sich später im Verfahren zur Hauptsache herausstellen sollte, dass weitere oder gar alle Bestimmungen der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung ungültig sind oder waren. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen als für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO. Während letztere ergehen können, wenn dies nötig erscheint, muss eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten sein, d. h. die dafür sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint (OVG Münster, Beschluss vom
- Mai 1996 - 10 a B 1073/96.NE -, NVwZ 1997, 923). Dabei sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sie sich bereits übersehen lassen, zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 106 zu § 47 m.w.N.). Randnummer 177 Was die Voraussetzungen für den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach §§ 71, 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom
- März 1994 (GVBl. I S. 174, ber. S. 284), zuletzt geändert durch das Vierte Änderungsgesetz vom
- Mai 2000 (GVBl. I S. 278), angeht, bestehen
der Auffassung der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhandensein einer durch eine Gefahrenabwehrverordnung zu begegnenden abstrakten Gefahr. Das Halten von Hunden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde genannten Rassen begründet den Tatbestand einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die latent vorhanden ist, weil davon ausgegangen werden muss, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (VGH Mannheim, Urteil vom
- April 1999 - 1 S 2214/98 -, NVwZ 1999, 1016 [1017] = ESVGH 49, 215, unter Hinweis auf VGH Mannheim, NVwZ 1992, 1105; OVG Bremen, DÖV 1993, 576; BayVerfGH, NVwZ-RR 1995, 262). Wie der Verordnungsgeber dieser latenten abstrakten Gefahr begegnet, steht in seinem Ermessen. Allerdings dürfen die getroffenen Regelungen nicht über das erforderliche, d. h. zur Gefahrenabwehr notwendige Maß hinausgehen, müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht lediglich der Aufgabenerleichterung dienen (Hornmann, HSOG, 1997, Rdnr. 7 zu § 71). Randnummer 178 Schwere Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO hat für die davon betroffenen Hundehalter und -züchter - im vorliegenden Verfahren handelt es sich dabei um die Antragsteller zu
- bis 4., zu 7., zu 9., zu
- bis
- und zu
- - die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde zur Folge. Nach dieser Vorschrift wird eine auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bei den dort aufgeführten Hunderassen unwiderleglich vermutet. Der Vollzug dieser Bestimmung in Verbindung mit weiteren Regelungen dieser Gefahrenabwehrverordnung (insbesondere Gebot der Unfruchtbarmachung, § 10) würde für die betroffenen Hundehalter und -züchter vollendete, irreparable Tatsachen schaffen, obgleich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sehr zweifelhaft ist, ob die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde sich im Rahmen der Normenkontrolle als rechtmäßig erweisen werden. Der Senat beschränkt sich im Eilverfahren allerdings darauf, nicht § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Verordnung, sondern lediglich die auf diese Vorschrift verweisenden und in die Rechtposition der Antragsteller unmittelbar eingreifenden Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3
- Halbsatz (teilweise), 9,10 sowie 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 und 10 außer Vollzug zu setzen. Die hinsichtlich § 6 Abs. 3
- Halbsatz der Verordnung aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung dieser Entscheidung ergibt sich aus einer eigenen Ermessensausübung des Senats, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung des Senats auch im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO möglich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 106 zu § 47 [S. 671]). Angesichts der allgemeinkundigen schwerwiegenden Vorfälle mit beißenden Hunden (auch) der hier betroffenen Hunderassen in jüngerer Zeit hält es der Senat für nicht verantwortbar, den Maulkorbzwang für die in § 6 Abs. 3
- Halbsatz der Verordnung bezeichneten Hunde für den Zeitraum vor einer bestandenen Wesensprüfung außer Vollzug zu setzen; die Möglichkeit, den durch die Verordnung auf diese drei Hunderassen beschränkten Maulkorbzwang für diesen Zeitraum auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung bezeichneten - oder gar auf in der Verordnung nicht erwähnte - Hunderassen auszudehnen, hat das Gericht nicht. Randnummer 179 Rechtlich problematisch ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit der darin getroffenen Regelung ( § 71 HSOG ) und im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Randnummer 180 Der Senat hat nach summarischer Überprüfung erhebliche Zweifel, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde diesen Anforderungen genügt. Denn es ist - auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift - einstweilen kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum bei Hunden der in dieser Bestimmung erwähnten Hunderassen nicht ebenso wie bei den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung genannten Hunderassen eine durch eine positiv verlaufende Wesensprüfung widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit genügen würde, um eine zur Gefahrenabwehr ausreichende Überwachung zu gewährleisten. Da der Verordnungsgeber noch vor wenigen Wochen in § 1 der jetzt aufgehobenen KampfhundeVO auch die jetzt in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde aufgeführten Hunderassen kraft normativer Fiktion den Hunden "mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde)" zugeordnet hatte, wäre für die nunmehr vorgenommene Differenzierung ein einleuchtender Grund notwendig. Soweit sich der Antragsgegner insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom
- Oktober 1994 - Vf.16-VII-92 u.a. - (NVwZ-RR 1995, 262 ) bezieht, verkennt er, dass die in dieser Entscheidung überprüfte Bestimmung auf einer in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayLStVG) enthaltenen Legaldefinition der Kampfhunde und einer spezialgesetzlichen Ermächtigung in diesem Gesetz beruhte, während hier sowohl die normative Definition des Kampfhundebegriffs als auch die Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den verschiedenen Gruppen als gefährlich eingestufter Hunde allein auf Grund des allgemeinen Polizeirechts erfolgt ist. Die von der Landesregierung mit ihrem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren initiierte gesetzliche Regelung, die sich an der in Bayern geltenden Rechtslage orientiert, ist noch nicht umgesetzt und kann daher als Ermächtigungsgrundlage für die hier zur Überprüfung stehende Gefahrenabwehrverordnung auch nicht herangezogen werden. Randnummer 181 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtliche Kritik gefunden hat. Der VGH Mannheim hat dazu in seinem bereits zitierten Urteil vom
- April 1999 - 1 S 2214/98 - (NVwZ 1999, 1016 [1018]) Folgendes ausgeführt: Randnummer 182 "Auch der Ansicht des BayVerfGH ..., der eine dem § .... vergleichbare typisierende und generalisierende Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für rechtlich unbedenklich ansieht, kann der Senat nicht folgen. Zwar umfaßt - in diesem Ansatz stimmt der Senat mit dem BayVerfGH überein - der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei komplexen, in vielerlei Hinsicht noch ungeklärten Sachverhalten auch die Befugnis, Regelungen zu treffen, die sich zunächst mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen und es damit ermöglichen, in angemessener Zeit Erfahrungen mit ihrer Anwendung zu sammeln. Dies stellt den Verordnungsgeber aber nicht von der Verpflichtung frei, sein Handeln an einem schlüssigen Konzept auszurichten, das den erkennbaren sachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Regelungsbereichs Rechnung trägt. Daran fehlte es bei der seinerzeit der Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Landesverordnung und fehlt es auch bei der hier angegriffenen Bestimmung in der Polizeiverordnung der Ag. Gründe der Verwaltungsvereinfachung, wie sie auch die Ag. geltend macht, dürfen nicht dazu führen, dass der Verordnungsgeber aus einer Gruppe im wesentlichen gleich abstrakt-gefährlicher Hunderassen gerade diejenigen herausgreift, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist, um auf diese Weise den mit dem Vollzug der Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Randnummer 183 Der Senat kann sich der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auch nicht anschließen, soweit dieser als sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung den Umstand wertet, dass die als ebenso gefährlich anzusehenden, jedoch in den Katalog nicht aufgenommenen Hunderassen wie die Deutsche Dogge, der Dobermann, der Rottweiler, der Boxer oder der Deutsche Schäferhund in Deutschland traditionell gezüchtet und gehalten werden, von daher in der Öffentlichkeit eine höhere Akzeptanz genießen und mehr oder minder zu Gebrauchshunden für vielerlei Zwecke verwendet werden. Dieser Umstand mag zwar Befreiungs- und Ausnahmeregelungen rechtfertigen, wie sie für Gebrauchshunde auch in der Verordnung der Ag. vorgesehen sind, nicht aber eine normative Regelung, mit der bestimmte Rassen abstrakt und kategorisch als gefährlich eingestuft werden." Randnummer 184 Ob sich aus der Nichteinbeziehung dieser vom VGH Mannheim erwähnten Hunderassen in den Katalog der Kampfhunderassen ein weiterer Verstoß der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urteil vom
- Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, Amtliche Sammlung der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland, Bd. 24, 412), bedarf im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren keiner Entscheidung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass das OVG Saarlouis in der zitierten Entscheidung ein entsprechendes Defizit festgestellt und daraus die Nichtigkeit der gesamten seinerzeit überprüften Polizeiverordnung mit Ausnahme der darin enthaltenen Bußgeldvorschriften hergeleitet hat. Randnummer 185 Ein wichtiger Grund für die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung im Wege einstweiliger Anordnung besteht schließlich insoweit, als in § 9 die unveränderliche Kennzeichnung solcher Hunde mittels eines Chips verlangt wird. Zumindest bei Hunden, für die eine Wesensprüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung ergeben hat, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, erscheint eine solche Kennzeichnung unverhältnismäßig. Da die Kennzeichnung "unveränderlich", also irreparabel erfolgen soll, ist darin eine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Hundehalter - dies betrifft auch alle Antragsteller - in ihrer Stellung als Hundehalter und Eigentümer zu sehen. Worin der sicherheitstechnische Vorteil einer solchen - für die konkrete Gefährlichkeit der betroffenen Tiere nach bestandener Wesensprüfung wenig aussagekräftigen Kennzeichnung - bestehen soll, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Randnummer 186 Im Übrigen sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Randnummer 187 Schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ergeben sich nicht schon daraus, dass durch §§ 1 Abs. 3, 14 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde ein Erlaubnisverfahren eingeführt und in § 13 dieser Verordnung - bußgeldbewehrt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 der Verordnung) - die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne der Verordnung nur Erlaubnisinhabern gestattet wird. Die Einführung eines solchen Erlaubnisverfahrens durch Gefahrenabwehrverordnung dürfte auch nach vorläufiger Einschätzung des Senats im Rahmen summarischer Prüfung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts als auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit im Sinne des § 71 HSOG einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren Stand halten. Randnummer 188 Das Bundesverfassungsgericht hat aus den speziellen grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten einerseits sowie aus dem Rechtsstaatprinzip und aus dem allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) andererseits die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet, nicht nur im Bereich der unmittelbaren Grundrechtsausübung, sondern in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1997 - 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669, unter Hinweis auf BVerfGE 49, 89 [126]; 77, 170 [230 f.]). Dies schließt Ermächtigungen zu ergänzenden Regelungen durch Rechtsverordnung nicht aus, sofern die wesentlichen Entscheidungen einschließlich Ermächtigungsnormen in dem formellen Gesetz enthalten sind. Die Einführung eines Erlaubnisverfahrens für das Halten sogenannter gefährlicher Hunde ist keine solche dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundentscheidung, sondern kann von der Exekutive auf Grund einer Ermächtigungsnorm des allgemeinen Polizeirechts getroffen werden. § 71 HSOG ermächtigt in Verbindung mit § 72 Abs. 1 HSOG den tätig gewordenen Minister unter den dort geregelten Voraussetzungen dazu, Gebote oder Verbote für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen zu richten. Die in § 1 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13, 14 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde getroffene Regelung ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und damit ein gegenüber dem nach § 71 HSOG theoretisch möglichen Verbot der Hundehaltung milderes Mittel. Es liegt nach Auffassung des Senats im Rahmen des Ermessensspielraums des Verordnungsgebers, über die in § 1 Abs. 4 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde enthaltene Ermächtigung der zuständigen Behörde zum Untersagen des Haltens und Führens von Hunden hinaus durch die Einführung eines einzelne Hunde betreffenden Erlaubnisverfahrens der latenten abstrakten Gefahr durch ein nicht hinreichend kontrolliertes Verhalten dieser Tiere zu begegnen. Randnummer 189 Mit der Einführung eines Erlaubnisvorbehalts wird das zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht auf Haltung normbetroffener Hunde zwar zu einem verwalteten Recht, das nur noch mit behördlicher Billigung ausgeübt werden kann. Außerdem werden durch die Einführung einer Erlaubnispflicht die Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Hundehalter - dies betrifft u. a. alle Antragsteller - gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, weil auch das Halten sogenannter gefährlicher Hunde nach bisheriger Rechtslage unter Geltung der jetzt aufgehobenen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom
- August 1997 (GVBl. I S. 279) nicht erlaubnispflichtig war, sondern die Hundehaltung nur durch behördliche Entscheidungen in Form eines Verwaltungsakts eingeschränkt werden konnte. Gegen derartige Verwaltungsakte konnten sich die betroffenen Hundehalter bisher mit aufschiebender Wirkung durch Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 8o Abs. 1 VwGO) bzw. bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts durch einen Aussetzungsantrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 und 5 VwGO). Demgegenüber muss bei einem Vollzug der §§ 1 Abs. 3, 13, 14 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde jeder betroffene Hundehalter bei Ablehnung seines Erlaubnisantrags die nicht erlaubte Hundehaltung beenden oder im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO eine vorläufige Erlaubnis erwirken. Diese Nachteile wiegen jedoch nach Ansicht des Senats nicht so schwer, dass sie einen Anordnungsgrund nach § 47 Abs. 6 VwGO ergeben oder im Rahmen der Ermessensausübung des Verordnungsgebers nach § 71 HSOG zwingend zugunsten der Antragsteller den Ausschlag hätten geben müssen. Randnummer 190 Auch durch die weiteren im Beschlusstenor nicht erwähnten Bestimmungen der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung werden die Antragsteller nicht in solchem Maße beeinträchtigt, dass daraus schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO hergeleitet werden können. Mit der Anwendung dieser Bestimmungen sind für die betroffenen Hundehalter keine Erschwernisse verbunden, die besonders einschneidend in ihre Rechtsstellung eingreifen. Vor allem der in § 6 Abs. 1 und 2 geregelte Leinenzwang, die in § 7 geregelten Sicherungs- und Kennzeichnungspflichten bezüglich der Grundstücke und Wohnungen der Hundehalter und das in § 8 geregelte Verbot der Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren stellen keine von vornherein unzumutbaren Anforderungen an die Antragsteller. Was den Leinenzwang und das Verbot der Ausbildung zur Aggressivität anbelangt, fordern die zitierten Bestimmungen ein Verhalten, das von verantwortlichen Hundehaltern ohnehin selbstverständlich auch ohne entsprechende Regelung zu erwarten ist. Was die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 2 der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung angeht, sieht der Senat in dieser Kennzeichnungspflicht - jedenfalls in ihrer gegenüber § 3 Abs. 2 Satz 2 der aufgehobenen KampfhundeVO deutlich abgeschwächten Form - keine Diskriminierung der betroffenen Hundehalter. Völlig neben der Sache liegt in diesem Zusammenhang der wiederholte Hinweis des Bevollmächtigten der Antragsteller auf die planmäßige Diskriminierung jüdischer Mitbürger im sogenannten Dritten Reich durch die Verpflichtung zum Tragen eines gelben Sterns. Mit diesem Hinweis sind die Grenzen des guten Geschmacks deutlich überschritten worden. Ungeachtet der Frage, ob sich das Kennzeichnungsgebot in der jetzt verordneten Form letztlich als rechtmäßig erweisen wird, ist ein legitimes Interesse der Allgemeinheit an einer Warnung vor Hunden, die auf bestimmten Grundstücken oder in bestimmten Wohnungen gehalten werden, unverkennbar. Es geht hier nicht um die Warnung potentieller Einbrecher, wie in der ursprünglichen Antragsschrift vom
- Juli 2000 auf Seite 6 dargestellt, sondern um vorsorgliche Hinweise an Besucher und andere Personen, die die betreffenden Grundstücke aus anderen, z. B. beruflichen Gründen legal aufsuchen wollen oder müssen. Nicht nur in diesem Punkt befremdet die streckenweise polemische Argumentationsweise des Bevollmächtigten der Antragsteller. Was das in § 12 der angegriffenen Verordnung geregelte Abgabeverbot für gefährliche Hunde angeht, ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO von den Antragstellern nicht dargelegt. Randnummer 191 Die im Eilverfahren entstandenen Kosten hat der Senat gemäß § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO gegeneinander aufgehoben, weil sich das Maß des Obsiegens der Antragsteller - gemessen an ihrem Antrag, die angegriffene Gefahrenabwehrverordnung insgesamt außer Vollzug zu setzen - als relativ gering darstellt. Mit der Hälfte der relativ hohen Gerichtskosten und den eigenen außergerichtlichen Kosten, die der Antragsgegner aufgrund dieser Entscheidung zu tragen hat, ist diesem Teilerfolg der Antragsteller hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 192 Bei der Streitwertfestsetzung geht der Senat für jeden betroffenen Hund der Antragsteller von dem - im Eilverfahren halbierten - gesetzlichen Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 8.000,-- DM aus. Dabei wird neben dem materiellen Wert der betroffenen Hunde vor allem der ideelle Wert einer unbeeinträchtigten Hundehaltung berücksichtigt, um deren Durchsetzung es den Antragstellern geht. Dem daraus resultierenden Einzelstreitwert von 4.000,-- DM je betroffenen Hund wird für die Halter zweier Hunde, die Antragsteller zu 6.,
- und 10, ein weiterer Betrag von jeweils 4.000,-- DM hinzugerechnet, bei dem als Hundezüchter tätigen Antragsteller zu
- wird der Einzelstreitwert von 4.000,-- DM auf 12.000,-- DM verdreifacht. Daraus ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert von 104.000,-- DM, von dem 12.000,-- DM (je 3/26) auf den Antragsteller zu 8., je 8.000,-- DM (je 2/26) auf die Antragsteller zu 6., zu
- und zu
- sowie je 4.000,-- DM (je 1/26) auf die übrigen Antragsteller entfallen. Randnummer 193 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027696