Niederzeuzheim neben der Klassifizierung als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und Pflege sowie landwirtschaftlich wertvoller Böden als Fremdenverkehrsgebiet und als Gebiet oberflächennaher Lagerstätten (Reservefläche) <3.9.1> ausgewiesen. Randnummer 2 Weil sich abzeichnete, dass die Lagerstätte in der Flur 42 und 43 in absehbarer Zeit erschöpft ist, beantragte die Klägerin am
Beendigung des Abbaus soll die Grube in der Flur 36 bis zum ursprünglichen Geländeniveau aufgefüllt und wieder der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
dem RROPM 1995 befindet sich diese Abbaufläche nicht in dem Bereich oberflächennaher Lagerstätten. Der Bereich ist aber als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung, landwirtschaftlich wertvoller Böden und als Fremdenverkehrsgebiet ausgewiesen. Randnummer 3 Im Hinblick auf den Quarzgehalt des Kiesvorkommens, woraus sich die Zuständigkeit der Bergbehörden für die Aufschließung des Vorkommens ergebe, reichte der Landkreis den Antrag an die Klägerin zurück. Am
3 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) zuzulassen. Zur Begründung führte es aus, der Abbau sei zur Sicherstellung des Marktes mit Rohstoffen geboten. Zum anderen gehe das Bundesberggesetz (BBergG) davon aus, dass wertvolle Lagerstätten vollständig genutzt würden. Dies gelte auch für die Weiterführung des Abbaus aus der ehemaligen Schmidt'schen Grube. Schließlich sei der Abbau arbeitsmarktpolitisch erwünscht. Die Bedenken der Gemeinde ... seien zwar verständlich.
Betriebseinstellung seien frühere Aufschlüsse regelmäßig nicht rekultiviert worden. Dies habe daran gelegen, dass die Bergbehörden für die Aufschlüsse nicht zuständig gewesen seien.
dem Bundesberggesetz werde eine Rekultivierung
Beendigung des Abbaus gefordert. Damit werde der jetzt geplante Abbau keine bleibenden Landschaftsschäden hinterlassen.
mehreren Besprechungen und Ergänzung der Pläne zur Rekultivierung stimmten die Obere Naturschutzbehörde am 09.03.1992 und das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landesentwicklung am 21.04.1992 dem Vorhaben zu. In der Folgezeit wandte sich die Gemeinde ... an den Regierungspräsidenten persönlich, den Abbau nicht zuzulassen. Eine Bürgerinitiative reichte am 27. April 1992 eine Petition beim Hessischen Landtag mit dem Begehren ein, den Abbau zu untersagen. Die Verkleinerung der Abbaufläche auf 2,8 ha, die das Regierungspräsidium im Juli 1992 vorschlug und mit der die Klägerin einverstanden gewesen wäre, lehnte die Gemeinde ab.
einer Ortsbesichtigung am
G sei sie verpflichtet, diese Belange zu berücksichtigen, wenn sie einem Vorhaben entgegenstünden. Dies sei der Fall. Der Quarzkiesabbau sei im RROPM 1987 nicht vorgesehen.
diesem Plan sei das Gebiet nur als ein solches oberflächennaher Lagerstätten ausgewiesen. Zugleich sei aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und eine Ausweisung für den Fremdenverkehr erfolgt.
der Beurteilung der Landesplanungsbehörde sei diesen Nutzungen gegenüber der Quarzsand- und --kiesgewinnung der Vorrang einzuräumen. In dem Bereich des Ortsteils T. würden in erheblichem Umfang mineralische Rohstoffe abgebaut. Dieser Abbau sei mit erheblichen Immissionen für die Wohnbevölkerung verbunden. Darüber hinaus seien bisher aufgeschlossene Abbaufelder nicht rekultiviert worden. Dies beeinträchtige bereits die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion des Gebietes. Ein zusätzlicher Aufschluss einer Lagerstätte in der beantragten Größenordnung verschlimmere die Situation und könne deshalb nicht genehmigt werden. Randnummer 5 Gegen diesen am
G zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung seien erfüllt. Etwas anderes folge nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Zwar ermögliche diese Regelung eine abwägende Entscheidung der Bergbehörde, wenn das Vorhaben mit anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei. In diese Abwägung seien aber die Interessen des Bergbauberechtigten einzustellen. Hier müsse berücksichtigt werden, dass ihr Abbaurecht durch Art. 14 GG geschützt sei und das Bundesberggesetz davon ausgehe, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im öffentlichen Interesse liege und ihnen deshalb auch gegenüber anderen Interessen
G der Vorrang eingeräumt werde. Bei der
G gebotenen Abwägung sei der Bergbehörde kein Ermessen eingeräumt. Es handele sich bei der Abwägung um keine fachplanerische Entscheidung. Dies habe der Beklagte verkannt. Die Bergbehörde sei bei ihrer Abwägung auch nicht an die Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 27. Oktober 1993 gebunden. Die Entscheidung sei rechtswidrig. Die im Abweichungsverfahren beteiligten Behörden hätten dem Abbau zugestimmt. Die Gemeinde ... habe ihr Einvernehmen aus sachfremden Erwägungen verwehrt. Zudem sei sie nicht zu beteiligen gewesen. Die Ortsnähe des Vorhabens sei kein Ablehnungsgrund. Im Betriebsplanverfahren, z. B. bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans, könnten die Interessen der Anlieger ausreichend berücksichtigt werden. Die Kiesgrube werde
ihrer Ausbeute rekultiviert werden. Für die Gruben, bei denen eine Rekultivierung nicht erfolgt sei, könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Im Ergebnis habe die Landesplanungsbehörde auch keine Abweichungsentscheidung zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen. Sie sei nur der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Abweichungsentscheidung vom
vollzogen und sich ihnen angeschlossen. Randnummer 10 Mit Urteil vom 19. Januar 1998 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe die begehrte Zulassung zu Recht abgelehnt.
G sei die Bergbehörde verpflichtet, eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Diese Regelung ermögliche es dem Beklagten, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich bei § 48 Abs. 2 BBergG um eine Raumordnungsklausel. Der Beklagte habe den raumordnerischen Belangen zu Recht den Vorrang eingeräumt. Das Gebiet sei in dem Raumordnungsplan Mittelhessen nicht für den Abbau von Bodenschätzen ausgewiesen. Nur in solchen Gebieten entspreche der Abbau den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Abweichung vom RROPM sei von der Landesplanungsbehörde nicht zugelassen worden. Bei dieser Sachlage habe sich die Bergbehörde über die raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht hinwegsetzen können. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die Bergbehörde zu einer eigenen Abwägung verpflichtet sei, sei ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Bergbehörde habe die Argumente der obersten Landesplanungsbehörde aufgegriffen und
vollzogen. Der von der Klägerin geplante Abbau sei mit der Ausweisung der Flächen als Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung und als Fremdenverkehrsgebiet im Regionalen Raumordnungsplan nicht vereinbar. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unzulässig. Randnummer 11 Gegen dieses am
gewiesen werden. Randnummer 12 Der vorgelegte Rahmenbetriebsplan erfülle alle Voraussetzungen für eine Zulassung
G. Damit sei der Beklagte zur Zulassung verpflichtet. Ein Ermessen sei dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Etwas anderes folge nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Diese Regelung räume kein Planungsermessen ein. Sie sei auch keine Raumordnungsklausel. Bei der von der Behörde
G vorzunehmenden Abwägung dürften nicht alle Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, sondern nur Ziele der Raumordnung und Landesplanung eingestellt werden. Eine solche Zielbindung ergebe sich nicht aus dem RROPM 1995. Die Ausweisung "oberflächennahe Lagerstätte" bedeute nicht, dass ein Abbau so lange untersagt sei, bis diese Fläche landesplanerisch zum Abbau freigegeben werde. Bei richtigem Verständnis handele es sich bei der Ausweisung nur um die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets, in dem bei der Planung anderer Vorhaben auf die Lagerstätten Rücksicht genommen werden müsse. Bei der Abwägung müsse zudem berücksichtigt werden, dass ihre Gewinnungsberechtigung
GG geschützt sei und ein öffentliches Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen bestehe. Dies folge aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG und aus § 1 Nr. 1 BBergG. Die vom Gesetz geforderte Abwägung habe die Bergbehörde nicht vorgenommen. Es reiche nicht aus, dass die Entscheidung der Raumordnungsbehörde
vollzogen werde. Die Entscheidung der Raumordnungsbehörde werde
anderen Gesichtspunkten getroffen. Abgesehen davon sei die Entscheidung auch rechtswidrig. Sie berücksichtige nicht hinreichend ihr Eigentümerinteresse und das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherung. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass Lagerstätten standortgebunden seien. Die bergbaulichen Belange seien nicht hinreichend gewichtet worden. Die Behörde habe aber auch die raumordnungsrechtlichen Vorgaben fehlgewichtet. Übersehen worden sei, dass es sich bei der Ausweisung der oberflächennahen Lagerstätten im Regionalen Raumordnungsplan um keine Zielvorgabe handele. Dies folge aus den Vorbemerkungen zur Handhabung des Plans. Hier sei vorgesehen, dass die Gebietsausweisung keinen Zielcharakter habe. Gehe man davon aus, dass der vorgesehene Abbau nicht mehr in einem Gebiet oberflächennaher Lagerstätten liege, so stehe dies gleichfalls einem Abbau nicht entgegen. Wie sich aus dem geologischen Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 7. Juli 1993 ergebe, befinde sich in dem vorgesehenen Abbaugebiet ein hochwertiges Quarzkiesvorkommen. Seine Abbauwürdigkeit könne nicht damit beseitigt werden, dass die regionale Planungsversammlung ein solches Gebiet nicht mehr zur Kenntnis nehme. Dem Abbau stehe auch nicht entgegen, dass in dem Gebiet der Fremdenverkehr gefördert werden solle. Eine solche Ausweisung sei in dem RROPM 1995 nicht mehr enthalten. Der Ortsteil T sei im Textteil nicht erwähnt. Auch im Kartenteil liege der Ortsteil nicht im Fremdenverkehrsgebiet. Abgesehen davon handele es sich bei der Ausweisung ebenfalls nur um eine grundsatzmäßige und keine Zielvorgabe im Sinne des Raumordnungsrechts. Eine solche Vorgabe könne den Vorrang der Rohstoffsicherung nicht überwinden. Soweit
dem Regionalen Raumordnungsplan eine Zielausweisung für Fremdenverkehrsgebiete vorgesehen sei, stehe sie dem geplanten Kiesabbau nicht entgegen. Bis in die fünfziger Jahre sei in dem vorgesehenen Abbaugebiet Kiesabbau betrieben worden. Der Abbau sei ohne Rekultivierung nicht mehr weiterbetrieben worden. Im Anschluss an diese Grube -- östlich davon -- befinde sich eine stillgelegte Mülldeponie. Damit sei das gesamte Gebiet für etwaigen Fremdenverkehr wertlos. Erst die von ihr beabsichtigte Restausbeutung werde dazu führen, dass das Gebiet rekultiviert werde. Die Ausweisung der Fläche als Gebiet landwirtschaftlich wertvoller Böden stehe dem Abbau nicht entgegen. Auch insoweit liege keine Zielvorgabe vor. Zudem habe das Landesamt für Landwirtschaft im Abweichungsverfahren sein Einverständnis zum Abbau erteilt. Die Einwendungen der Gemeinde rechtfertigten keine andere Bewertung. Befürchteten Immissionen könne durch Auflagen im Hauptbetriebsplan Rechnung getragen werden. Der Andienverkehr zur Grube werde die Ortslage nicht berühren, weil die Aufbereitungsanlage für den Kies 2 km südöstlich des Ortsteils T liege. Die Überlegungen des Petitionsausschusses seien unbeachtlich. Gehe man davon aus, dass die Bergbehörde an die Entscheidung der Raumordnungsbehörde gebunden sei, könne die Entscheidung der Bergbehörde gleichfalls keinen Bestand haben. Die Entscheidung vom
G die Belange der Raumordnung und Landesplanung bewerten und gegenüber den Interessen des Bergbaus gewichten. Diese Abwägung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Rahmenbetriebsplan nicht zugelassen werden könne. Einer Zulassung stehe die Ausweisung des Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet entgegen. Mit dieser Ausweisung sei nicht nur eine Bestandssicherung, sondern auch eine Entwicklungsaufgabe verbunden. Ein Kiesabbau störe aber die Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Fremdenverkehrs. Außerdem werde der Bergbaubetrieb den Ortsteil T mit erheblichen Immissionen belasten. Der Verkehr zur Aufbereitungsanlage müsse über die Ortslage geführt werden. Die Landschaft um den Ortsteil T sei durch die Ausbeutung von Bodenschätzen bereits außergewöhnlich stark geschädigt. Zur Zeit seien noch mehrere Gewinnungsbetriebe tätig. Dies wirke sich auf die Erholungs- und Fremdenverkehrsfunktion sowie die Immissionssituation im Ortsteil
teilig aus. Schließlich sei das Gebiet auch im RROPM 1995 nicht mehr als Gebiet oberflächennaher Lagerstätten ausgewiesen. Bei dieser Sachlage sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu Recht versagt worden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakten des Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Akte des Regierungspräsidiums Gießen über das Abweichungsverfahren (1 Leitzordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet. Denn die Klägerin kann beanspruchen, dass ihr Antrag auf Zulassung ihres Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Quarzkies in der Gemarkung ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden wird. Der Bescheid des Bergamtes W vom
G gehört Quarzkies zu den grundeigenen Bodenschätzen, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Hiervon ist
dem vorgelegten Gutachten der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied vom
den Gutachten der Hessischen Landesanstalt für Bodenforschung vom
G ist mit der bergrechtlichen Zulassung keine Konzentrationswirkung verbunden (vgl. Gaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889, 892; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 -- 4 C 31.84 --, BVerwGE 74, 315). Eine andere behördliche Zuständigkeit ist auch nicht dadurch begründet, dass durch den Abbau möglicherweise grundwasserführende Schichten berührt werden. Soweit eine wasserrechtliche Erlaubnis
Wasserhaushaltsgesetz im Hinblick darauf erforderlich wird, dass mit dem Abbau von Deckschichten die Gefahr des Schadstoffeintrags erhöht wird, entscheidet die Bergbehörde
2 und Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Anhaltspunkte dafür, dass eine sog. Nassauskiesung im Sinne von § 31 Wasserhaushaltsgesetz vorgenommen werden soll, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müsste, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
dem Vortrag der Klägerin soll der Kiesabbau nicht in die grundwasserführenden Schichten vorgetrieben werden. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Zulassung ihres Rahmenbetriebsplans sind die §§ 52, 55, 48 BBergG, darüber hinaus aber auch § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Klägerin ist zuzugeben, dass dem Beklagten bei der Erteilung der begehrten Zulassung kein Ermessen eingeräumt ist. Denn
G ist die Zulassung zu erteilen, wenn die in dieser Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesberggesetz konzipiert die Zulassung als gebundene Entscheidung (allgemeine Meinung, vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 55 Anm. 4; Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, S. 104). Etwas anderes folgt nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Diese Regelung erweitert zwar den Prüfungsrahmen der Bergbehörden auf unbenannte öffentliche Interessen und anderweitige öffentlich-rechtliche Vorgaben, soweit sie nicht Gegenstand eines weiteren selbständigen Genehmigungsverfahrens sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 Nr. 3 HBO vom
G ein Beteiligungsrecht, soweit ihre Belange als Planungsträger berührt werden. Randnummer 22 Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Abgrabung größeren Umfangs. Sie soll eine Fläche von ca. 5 ha im Außenbereich der Gemeinde ... beanspruchen. Im Hinblick auf ihre Nähe zur Bebauung und die Größe des Vorhabens hat der Abbau damit bodenrechtliche Relevanz (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum Baugesetzbuch,
GB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
Maßgabe der für diese Entscheidung geltenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Randnummer 26 Unter welchen Voraussetzungen demnach Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Berücksichtigung finden, richtet sich deshalb
dem Bundesberggesetz und dem Baugesetzbuch. Hierbei kann dahinstehen, ob § 48 Abs. 2 BBergG insoweit die Funktion einer Raumordnungsklausel erfüllt, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Kühne (DVBl. 1984, 709, 712) meint. Hiergegen spricht, dass es sich bei § 48 BBergG um keine Ermessensnorm handelt, die Raum für die Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung lässt. Zudem will § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur die Berücksichtigung solcher öffentlicher Interessen erreichen, die nicht durch Ausnahmen und Befreiungen disponibel sind (vgl. BVerwG, NVwZ 91, 992, 993 -- "außerbergrechtliche Vorschriften, aber nur insoweit, als sie Verbote oder Beschränkungen für das Vorhaben aussprechen"). Zu diesen Regelungen gehören die Raumordnungsziele in den Raumordnungsplänen nicht. Zum anderen spricht auch die differenzierte Regelung der Wirkung von Raumordnungszielen in § 35 Abs. 3 BauGB gegen die Interpretation des § 48 Abs. 2 BBergG als Raumordnungsklausel in dem Sinne, dass bereits diese Regelung die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung fordert (vgl. Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, § 9 B III). Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auch über § 48 Abs. 2 BBergG Eingang in das Genehmigungsverfahren finden können, so enthält § 48 Abs. 2 BBergG jedenfalls keine strikte Zielbindung, die über die Bindungswirkung
GB hinausgeht. Denn die Regelung verlangt die Feststellung, dass überwiegende öffentliche Interessen vorliegen. Bereits der Begriff des Überwiegens setzt eine Gewichtung der entgegenstehenden Interessen und eine Abwägung mit den Interessen des Bergbauberechtigten voraus. Damit geht die Bindungswirkung nicht über die Vorgaben hinaus, die sich für die Klägerin aus § 35 Abs. 3 BauGB ergeben. Randnummer 27 Die Zulassung des Vorhabens der Klägerin ist jedoch
GB an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gebunden.
Satz 2 dieser Regelung dürfen raumbedeutsame Vorhaben
den Absätzen 1 und 2 den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Insoweit liegt auch eine strikte Zielbindung vor, die nicht durch eine Abwägung überwunden werden kann (vgl. Hoppe/Spoerr, Bergrecht und Raumordnung, § 9 D). Insoweit ist der Wortlaut der Regelung eindeutig.
Satz 3 dieser Regelung stehen öffentliche Belange einem Vorhaben
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, gehört das Vorhaben der Klägerin zu den privilegierten Vorhaben
GB (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 -- 4 C 82/87 --, BVerwGE 79, 318 m.w.N.). Es handelt sich bei dem geplanten Kiesabbau auch um ein raumbedeutsames Vorhaben.
der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 ROG handelt es sich dabei um solche Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung bereits durch die Flächeninanspruchnahme erfüllt ist oder von einem raumbedeutsamen Vorhaben nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Vorhaben überörtliche Belange, die das Landesplanungsrecht aufgegriffen hat, negativ berühren kann (vgl. hierzu Hoppe, DVBl. 1993, 1109, Schmidt, DVBl. 98, 669, 671; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 35 Rdnr. 116). Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgabe liegt ein raumbedeutsames Vorhaben vor. Denn das Vorhaben der Klägerin berührt einmal die Belange des Fremdenverkehrs, aber auch die der Landwirtschaft. Es versteht sich von selbst, dass der vorgesehene Abbau eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 4,6 ha vorübergehend der Bewirtschaftung entzieht und damit Zielvorgaben des RROPM 1995 (vgl. Nr. 3.4.1.8) berühren kann, wonach in den Gebieten landwirtschaftlich wertvoller Böden die
haltige Sicherung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und eine diesem Ziel dienende Landbewirtschaftung Vorrang genießen sollen. Schließlich ergibt sich der überörtliche Bezug auch daraus, dass mit der Aufschließung der Grube ein erheblicher Transportverkehr zu der Aufbereitungsanlage der Klägerin in Niederzeuzheim abzuwickeln sein wird. Randnummer 28 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 1 Nr. 16 und 17 der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung -- ROV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I, 2766). Denn die Verordnung bestimmt, bei welchem Vorhaben ein Raumordnungsverfahren
Den Regelungen kann aber nicht entnommen werden, dass eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nur dann vorliegt, wenn der Abbau einer oberflächennahen Lagerstätte die Gesamtfläche von 10 ha überschreitet. Randnummer 29
GB können Ziele der Raumordnung und Landesplanung dem von der Klägerin geplanten Kiesabbau in zweifacher Hinsicht entgegenstehen. Dies ist einmal
GB dann der Fall, wenn in dem RROPM 1995 eine Ausweisung für das Vorhaben an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Regelung ermächtigt die Regionale Planungsversammlung, sog. Konzentrationszonen zu schaffen mit der Folge, dass der Abbau von Kies nur an der ausgewiesenen Stelle zulässig und im übrigen Außenbereich zu vermeiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 -- 4 B 6.98 --, NVwZ 98, 960). Zum anderen können Ziele der Raumordnung und Landesplanung
GB dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen. Denn
dieser Regelung dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Voraussetzung für eine solche Zielvorgabe und -bindung ist jedoch, dass eine konkrete standortbezogene Aussage vorliegt. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Maßnahme oder Planung durch die Zulassung des beantragten Außenbereichsvorhabens beeinträchtigt werden kann. Insoweit muss im Ergebnis ein anderweitig verplanter Standort vorliegen. Die Planaussage muss über das hinausgehen, was bereits in § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB für den Außenbereich formuliert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
HLPG beschlossene Planaussage ist auch für die Regionale Planungsbehörde bindend und kann von dieser nicht erweitert werden. Zur Auslegung der Planaussagen kann deshalb nur das herangezogen werden, was der Plan selbst regelt und zu seiner Begründung angegeben hat. Bei der Auslegung der insoweit maßgebenden Aussagen zur Rohstoffsicherung (Nr. 3.9) kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausweisung das Ziel verbunden worden ist, die Bodenschatzgewinnung auf die ausgewiesenen Gebiete zu beschränken und sie auf allen übrigen ausgewiesenen Flächen auszuschließen. Dies folgt einmal aus den für die Handhabung des Plans gegebenen Hinweisen. Danach handelt es sich bei den Aussagen zur Rohstoffsicherung im Wesentlichen nur um Grundsätze der Raumordnung und um keine Zielvorgaben. Das gilt für die Planziffern 3.9.1 und 3.9.3. Lediglich der Aussage 3.2.9 wird
den Hinweisen für die Handhabung des Plans Zielcharakter beigemessen. Danach hat "die Gewinnung mineralischer Rohstoffe in den Gebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen". Diese Planungsaussage regelt
ihrem Wortlaut das Verhältnis von Nutzungsansprüchen auf den für den Abbau vorgesehenen Flächen zueinander, beantwortet aber nicht die Frage, ob ein Abbau an anderer Stelle ausgeschlossen sein soll. Auch die Regelung über die Gebiete oberflächennaher Lagerstätten (Vorsorgegebiete) ergibt nichts anderes. Hier geht der RROPM 1995 davon aus, dass eine Inanspruchnahme für die Rohstoffgewinnung derzeit nicht aktuell ist. Aus Gründen der Standortgebundenheit, der Begrenztheit der Vorkommen und der Gewährleistung einer langfristigen Versorgungsmöglichkeit soll der Bereich aber vor solchen Nutzungsfestlegungen geschützt werden, die eine spätere Gewinnungsmöglichkeit ausschließen. Auch aus diesem Sicherungscharakter folgt nicht, dass der Abbau so lange ausgeschlossen sein soll, bis er in einem Folgeplan oder in einem Abweichungsverfahren von der Regionalen Planungsversammlung bzw. der Landesplanungsbehörde
Die Regelung, dass der Abbau "nicht aktuell" ist, ist nicht mit der Aussage verbunden, dass der Abbau ausgeschlossen sein soll. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Darstellungen im Kartenwerk
den Erläuterungen des Plans (vgl. Abs. 4 der Aussagen zur Handhabung des Plans) "durchweg Zielcharakter" besitzen sollen. Diesen farblichen Darstellungen der einzelnen Gebiete kann nicht die Aussage entnommen werden, dass ein Abbau auf die ausgewiesenen Bereiche mit Ausschlusswirkung für andere Flächen konzentriert sein soll. Auch die Änderung der Flächenausweisung im Gebiet des Ortsteils T. gegenüber der Ausweisung im RROPM 1987 ergibt nicht, dass nunmehr sog. Konzentrationszonen ausgewiesen worden sind. Zwar wird damit der Bereich, in dem die Klägerin Kies abbauen will, nicht mehr als Fläche rohstoffnaher Bodenschätze ausgewiesen. Dies hat aber nur zur Folge, dass damit die Verpflichtung der Planungsträger entfällt, bei ihren Planungen auf eine spätere Gewinnungsmöglichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. Planungshinweis zu 3.9.1 3. Abs., Satz 3). Die Gemeinde ... könnte deshalb diesen Bereich als Baugebiet ausweisen. Eine weitergehende Bindung ist der Flächenausweisung aber nicht zu entnehmen. Insbesondere kann der Regelung keine Konzentrationsanordnung in dem Sinne entnommen werden, dass nunmehr der Abbau von Bodenschätzen in dem Bereich ausgeschlossen sein soll, der als landwirtschaftliche Nutzfläche vorgesehen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob mit der Ausweisung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in dem streitigen Bereich des Ortsteils T die Regionale Planungsversammlung eine solche Negativaussage verbinden wollte. Denn ein solcher Wille hat jedenfalls in der Ausweisung und der dafür gegebenen Begründung keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Nicht aber das Gewollte, sondern nur das Erklärte kann bei der Auslegung des Plans Berücksichtigung finden, wenn der Wille nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Randnummer 32 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der geplante Abbau mit der Förderung des Fremdenverkehrs und der Förderung der Landwirtschaft in dem streitigen Gebiet und damit mit Zielen der Raumordnung
GB nicht vereinbar ist. Bei den Aussagen zum Fremdenverkehr (Nr. 3.3.3) handelt es sich
den Hinweisen zur Handhabung des Plans im Wesentlichen nur um Grundsätze im Sinne des Raumordnungsrechts, so dass bereits aus diesem Grund eine Zielbindung entfällt. Als Ziele des Regionalen Raumordnungsplans sind nur die Punkte 3.3.3.5 und 3.3.3.6 ausgewiesen. Danach sind "in den Fremdenverkehrsgebieten Maßnahmen, die die Fremdenverkehrseignung und -funktion beeinträchtigen, zu vermeiden; vorhandene Störfaktoren sind abzubauen. Der Charakter der Fremdenverkehrsgebiete sowie das Landschafts- und Ortsbild sind zu bewahren und durch gestaltende Maßnahmen zu verbessern. Fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Investitionen sind in den Fremdenverkehrsgebieten zu konzentrieren. Dabei sind besonders auch Konzepte des sanften Tourismus zu fördern." Randnummer 33 Zu den Fremdenverkehrsgebieten im Sinne dieser Aussagen gehört der Ortsteil T der Gemeinde ... Denn er liegt
der Karte (StAnz. 1995, 1696) in einem Fremdenverkehrsgebiet, das
Nr. 3.3.3.7 festgelegt ist. Die von der Klägerin hervorgehobene weiße Zone liegt nordwestlich des Ortsteils T, während sich das Abbaugebiet nordöstlich befindet. Randnummer 34 Gleichwohl folgt hieraus keine Zielbindung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn der Festlegung fehlt der notwendige hinreichende Konkretisierungsgrad zur Vermeidung eines Abbauvorhabens. Es kann ihr nicht entnommen werden, welche konkrete Maßnahme mit dem Ziel gesichert sein soll und welchen räumlichen Bereich diese Maßnahme in Anspruch nehmen wird. Nr. 3.3.3.5 geht in seinem Aussagegehalt nicht über das hinaus, was bereits in § 35 Abs. 3 BauGB für den Außenbereich formuliert ist. Auch mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungsfunktion geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 -- 2 C 70/79 -- NJW 1984, 1367 ). Abgesehen davon ist das Fremdenverkehrsgebiet auch viel zu weiträumig geplant. Wie die Karte zeigt, werden im Ergebnis ganze Landkreise als Fremdenverkehrsgebiete ausgewiesen. Damit ist eine sachliche und räumliche Zuweisung für einen bestimmten Zweck nicht mehr gegeben, wie sie eine Zielbindung voraussetzt (vgl. BVerwG, NJW 1984, 1367 ). Abgesehen davon kann der Regelung auch nicht entnommen werden, dass in Fremdenverkehrsgebieten grundsätzlich kein Bergbau möglich sein soll. Insoweit enthält die Regelung nur ein allgemeines Vermeidungsgebot für störende Einflüsse. Eine Abwägung der Belange der Rohstoffsicherung
G und der Eigentümerbelange der Bergbauberechtigten im Hinblick auf die Eignung von Gebieten für den Fremdenverkehr kann zudem den Regelungen nicht entnommen werden. Damit fehlt auch eine hinreichende Interessenabwägung. Randnummer 35 Aber auch das hinsichtlich der Landwirtschaft formulierte Ziel
Nr. 3.4.1.8, wonach in den Gebieten landwirtschaftlich wertvoller Böden die
haltige Sicherung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und eine diesem Ziel dienende Landbewirtschaftung Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen haben, die insbesondere eine
haltige Veränderung der natürlichen Bodenfruchtbarkeit bewirken können, steht dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Auch mit dieser Regelung hat der RROPM 1995 keine hinreichende Zielbestimmung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgenommen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, setzt die Zielbindung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB voraus, dass die Regelung über die Leitvorstellungen des § 35 BauGB hinausgeht und nicht lediglich eine Grundnutzung festschreibt, für die der Außenbereich üblicherweise vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem RROPM 1987 noch dasselbe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Regionale Planungsversammlung mit der Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen Vorrangräume im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG 1997 ausgewiesen hat. Denn die Formulierung selbst räumt der Landbewirtschaftung nur den Vorrang vor anderen Nutzungen ein, schließt aber diese nicht grundsätzlich aus. Damit liegt aber allenfalls ein Vorbehaltsgebiet im Sinne dieser Neuregelung vor. Solche Gebiete erfüllen aber nicht die Bindungswirkung von Vorranggebieten. Nur bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegen. Schließlich kann der Planaussage auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichende Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffversorgung, wie es in §§ 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG dokumentiert ist, erfolgt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Belange des Eigentümers eingestellt worden sind. Das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht besteht bei grundeigenen Bodenschätzen wie dem Quarzkies nicht auf einer gesonderten Verleihung, sondern beruht auf dem Grundeigentum (vgl. § 3 Abs. 2 BBergG). Die durch das Bundesberggesetz angeordnete Betriebsplanpflicht beinhaltet lediglich einen präventiven Erlaubnisvorbehalt und kein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit. Der Unternehmer hat bei Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Betriebsplanzulassung. Daraus folgt für die Abwägung im Rahmen der Raumordnung, dass die Belange des Eigentümers auch eingestellt werden müssen, sofern die Abwägung vor Art. 14 GG Bestand haben soll. Da nicht ersichtlich ist, dass eine solche Abwägung erfolgt ist, kann auch aus diesem Grund von einer Zielqualität nicht ausgegangen werden. Randnummer 36 Der Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die mit dem Kiesabbau verbundene Immissionsbelastung der Bevölkerung im Ortsteil T nicht zuzumuten sei. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass öffentliche Belange dem Vorhaben der Klägerin
GB entgegenstehen können, wenn der Abbau schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
der Begriffsbestimmung des § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen. Damit ist auch die gebotene Rücksichtnahme auf die
barschaft mit Wirkung für das Bebauungsrecht konkretisiert. Allerdings ist damit nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen
teile oder Belästigungen als erheblich anzusehen sind. Insoweit ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten, wobei die Gebietsart, die tatsächlichen Verhältnisse und die bestehenden rechtlichen Vorschriften die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit mitbestimmen. Eine solche Abwägung hat der Beklagte bisher nicht vorgenommen. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass ein Kiesabbau Immissionen hervorrufen wird, die in einem Dorfgebiet oder reinen Wohngebiet nicht zumutbar sind. Es fehlt bereits die Feststellung, welche Gebietsart im Sinne des Bauplanungsrechts für die Wohnbebauung im Ortsteil T angenommen werden muss. Auch fehlt jede Ermittlung, mit welchen Immissionen der Abbau verbunden sein wird, welche Verkehrsströme dem Abbau zugerechnet werden können und ob die Belastungen mit dem Gebietscharakter vereinbar sind. Randnummer 37 Selbst wenn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Regelung festgestellt werden sollten, setzt dies nicht zwingend die Versagung des von der Klägerin geplanten Abbaus voraus. Bei der Beurteilung der weiteren Frage, ob dem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, ist zugunsten des Vorhabens in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben, zu denen das der Klägerin gehört, generell in den Außenbereich verwiesen hat. Er hat insofern selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen. Nicht jede negative Berührung eines privilegierten Vorhabens mit einem öffentlichen Belang führt deshalb zur Unzulässigkeit am vorgesehen Standort. Es muss vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu dessen Gunsten die Privilegierung ins Gewicht fällt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom
alledem kann deshalb der Bescheid vom
GO. Denn der Beklagte hat bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen
G vorliegen. Weiterhin fehlt die Prüfung, ob durch den geplanten Kiesabbau wasserrechtliche Belange berührt werden. Zu den Voraussetzungen des § 35 BBauG fehlt die Untersuchung, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde ... dem geplanten Abbau widersprechen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Sollte in dem Flächennutzungsplan eine Konzentrationsfläche für den Abbau ausgewiesen sein oder mit der Ausweisung des streitigen Abbaugebietes als Fläche für die Landwirtschaft die Aussage verbunden sein, dass dort kein Bergbau betrieben werden soll, entbindet dies den Beklagten nicht von der
GB vorgesehenen Abwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027697
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