Ernteergebnis verarbeitet der Betrieb jährlich zwischen 10.000 und 20.000 Tonnen Obst. Um die vorhandenen Lager- und Abfüllkapazitäten auszulasten, werden jährlich im Durchschnitt 2.000.000 Liter fremd gepresster Saft hinzu gekauft. Randnummer 3 Weiterhin sind die Antragsteller Eigentümer der nordwestlich an das vorgenannte Betriebsgelände angrenzenden Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., die sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald befinden. Der Sohn der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Betriebsgelände angrenzenden Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück .... Randnummer 4 Auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... planen die Antragsteller die Errichtung einer neuen Kelterhalle mit zwei Obstpressen sowie Silos für das zu kelternde Obst. Diese neue Kelterhalle soll
den Vorstellungen der Antragsteller über die schon bisher mit einem Überfahrrecht zu Gunsten der Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ..., und ... belasteten Wegeparzelle ... erschlossen werden. Auf dieser Parzelle und der im Eigentum des Sohnes der Antragsteller stehenden Parzelle ... ist zur inneren Erschließung des Betriebsgeländes die Herstellung einer Wendeschleife vorgesehen. Die vorbezeichnete Modernisierungsmaßnahme ist bereits in einem Bauantrag über die in den 70er Jahren errichtete Halle als "zweite Baustufe" dargestellt. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde am 15. Juli 1994 gestellt, die der Kreisausschuss des Odenwaldkreises mit Bescheid vom 24. November 1994 abgelehnt hat.
erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 2 E 497/95
richten" vom
NVO am Rande des alten Dorfgebietes von ... zulässig. Um den Betrieb im Rahmen des übergreifenden Bestandsschutzes zu sichern, müsse das Betriebsgelände -- wenn es überhaupt aus dem bisher bestehenden (faktischen) Dorfgebiet herausgelöst werden solle -- als Industrie- und nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass während der Erntezeit -- drei Monate im Jahr -- rund um die Uhr in Tag- und
tschichten und auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werde. Lieferfahrzeuge verließen das gesamte Jahr täglich zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens das Betriebsgelände. Die auf den Flurstücken ... und ... geplante Kelterhalle für zwei neue Pressen könne
dem Planentwurf nicht rückwärtig angedient werden, da dort eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden solle. Außerdem ließen die beabsichtigte Grundflächenzahl von 0,8 und die Ausgleichsbilanzierung eine weitere Versiegelung nicht mehr zu. Die im Gebiet 4 ausgewiesene gewerbliche Nutzung, die
den textlichen Festsetzungen nur für Nutzungsarten bereit stehen solle, die nicht wesentlich störten, stelle einen Etikettenschwindel dar. Durch diese textliche Einschränkung werde das Gewerbegebiet seiner wesentlichen Bestandteile entleert. Für derartige Nutzungszwecke bestehe im Übrigen in ... keine
frage. Die im Planentwurf getroffenen Lärmschutzfestsetzungen für die geplante Kelterhalle (Belüftung und Andienung) führten dazu, dass die Halle ihren Zweck nicht erfüllen könne. Auf Grund der vorgesehenen Höhenbegrenzung könnten die geplanten Obstpressen nicht in der Halle aufgestellt werden. Randnummer 9 Im Hinblick auf die während der zweiten Auslegung eingegangen Anregungen und Bedenken erfolgte eine abermalige Änderung des Planentwurfs, verbunden mit einer erneuten Auslegung in der Zeit vom
barn abzugeben seien. Weiterhin verlange der Entwurf zur Stützung des ansteigenden Geländes die Errichtung einer bis zu 6 m hohen Stützmauer auf einer Länge von rund 100 m. Auch diese Fläche gehe dem Betrieb verloren. Die geplante Kelterhalle müsse aus den vorgenannten Gründen um 3,50 m verkürzt werden, wodurch Nutzfläche ebenfalls in erheblichem Umfang verloren gehe. Die durch die Höhenangaben beschränkte Kapazität der Hochsilos erreiche nicht das benötigte Volumen und deren Beschickung erfordere weiteren Energieaufwand und verursache Lärm. Die Benutzung der Entladeanlage sei jeweils nur durch einen Lieferanten möglich. Die Verwendung von Hochsilos bedeute insgesamt einen erheblichen Qualitätsverlust. Die Kelterei stelle schließlich einen Industriebetrieb dar. Infolge dessen sei auch ein Industriegebiet auszuweisen, mit welchem die angrenzende Wohnnutzung aber nicht zu vereinbaren sei. Randnummer 10 In ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 behandelte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der Auslegung eingegangen Anregungen und Bedenken. Insoweit wird auf den Inhalt der Planaufstellungsunterlagen (Bl. 53 ff.) verwiesen. Randnummer 11 Am 13. November 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte in den "...
richten" vom
NVO zulässigen Nutzungen -- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten -- ausgeschlossen. Für das Gewerbegebiet 4 wird darüber hinaus textlich festgesetzt, dass dort nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Randnummer 13 Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 10. Dezember 1998
GB verschiedene Mängel des Planaufstellungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom
tarbeit während der Erntezeit noch die Anpassung an moderne Produktionsmethoden würden planungsrechtlich abgesichert. Selbst wenn der Betrieb in seinem baulichen Bestand unverändert bleibe, seien rechtliche
teile zu erwarten, weil auf Grund der vom Betrieb ausgehenden zulässigen Lärmemissionen zumindest mit Beschwerden, wenn nicht sogar mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Eigentümer der heranrückenden Wohnbebauung und gegebenenfalls mit Auflagen durch das Staatliche Umweltamt zu rechnen sei. Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan weise mehrere formelle Mängel auf. Er sei teilweise nicht lesbar, da Flurstücksbezeichnungen durch Planzeichen verdeckt würden. Dies sei deshalb beachtlich, weil sich die textlichen Festsetzungen im Gebiet 3 des Bebauungsplans auf bestimmte Flurstücksnummern bezögen. Weiterhin sei der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die in der Zeit der Auslegung des Planentwurfs vom
GB durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt worden sei. Einer derartigen Genehmigung hätte es bedurft, weil der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Dies betreffe die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung des Gebiets 3. Die dort befindlichen Grundstücke seien im Flächennutzungsplan teilweise als Mischbauflächen und teilweise als Außenbereich dargestellt. Das als Gebiet 4 ausgewiesene Gewerbegebiet sei
dem Flächennutzungsplan ebenfalls Außenbereich. Selbst wenn keine Genehmigungspflicht bestanden haben sollte, hätte der Plan
der damals geltenden Rechtslage
GB der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden müssen. Diese Anzeigepflicht sei auch nicht
GBMaßnG entfallen, da kein dringender Wohnbedarf bestanden habe. Randnummer 17 Der Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit geltendem Recht nicht vereinbar. Es fehle der Planung an der
GB notwendigen Erforderlichkeit. Die Planung werde mit der Dringlichkeit des Wohnbedarfs begründet. Diese Dringlichkeit werde jedoch von der Antragsgegnerin nicht
vollziehbar dargelegt. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit Alternativstandorten stattgefunden. Der Wohnbedarf, um dessen Deckung es der Antragsgegnerin gegangen sei, könne an anderer Stelle des Gemeindegebietes befriedigt werden, ohne dass Konflikte mit vorhandener gewerblicher Nutzung auftreten würden. Insbesondere hätte es sich angeboten, auf im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen dargestellte Zuwachsflächen zurückzugreifen. Mit der Ausweisung im Regionalplan sei die Entlassung dieser Flächen aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald bereits in Aussicht gestellt worden. Das konkrete Plangebiet sei im Übrigen fehlerhaft abgegrenzt worden. Der Konflikt, der durch die an ihren -- der Antragsteller -- Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgelöst werde, betreffe ebenso die Kelterei ..., die nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Die Richtwerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" würden für die
tzeit und an Sonn- und Feiertagen während der Erntezeit -- eines Zeitraums von bis zu vier Monaten -- im geplanten Wohngebiet nicht eingehalten. Dies ergebe sich aus dem
NVO gehöre. Mit dem Ziel, das Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten stimmig zu machen, würden darüber hinaus die Gebiete 1 und 2 als allgemeine Wohngebiete festgesetzt, obwohl es sich auf Grund des Ausschlusses bestimmter Nutzungsarten tatsächlich um reine Wohngebiete handele. Wegen des geringen Abstandes zwischen der betrieblichen Nutzung und der Wohnnutzung sowie unter Berücksichtigung der klimatischen und topographischen Verhältnisse im Plangebiet werde der Betrieb in seinem geschützten derzeitigen Bestand jedenfalls beeinträchtigt, weil das geplante Wohngebiet von den bestehenden Anlagen des Betriebes während der Erntezeit an Sonn- und Feiertagen sowie des
ts unzulässig beschallt werde. Abwägungserheblich sei auch das Interesse an einer Modernisierung und Optimierung des Keltereibetriebes. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in Kombination mit dem Verbot der Zufahrt von Nordosten auf die Parzelle ... habe zur Folge, dass weder die geplante Kelterhalle noch die geplante Wendeschleife errichtet werden könnten. Die geplante Kelterhalle und die ihrer Erschließung dienende Wendeschleife seien bisher
GB bauplanungsrechtlich zulässig. Sie -- die Antragsteller -- betrieben erwerbsmäßig Obstanbau. Unter die Privilegierung falle auch die Verarbeitung der gewonnenen Erzeugnisse. Die Planung erzwinge nunmehr die Errichtung der Kelterhalle auf dem Flurstück .... Dadurch könne die derzeitige unbefriedigende Verkehrssituation nicht verbessert werden. Die durch den Bebauungsplan vorgegebene Errichtung der Halle bedinge im Übrigen die Schaffung kostenaufwändiger Tiefsilos. Für die Abwägung erheblich seien neben den konkret ins Auge gefassten auch alle bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Erweiterungsinteressen. Auch diese würden nicht berücksichtigt. Die bestehende Konfliktlage zwischen Arbeiten und Wohnen werde nicht präzise dargestellt. In der Begründung des Bebauungsplans werde die Erntezeit mit zwei bis drei Monaten angegeben. Diese betrage jedoch tatsächlich drei bis vier Monate -- von Ende August bis Anfang Dezember. Nicht beachtet werde, dass die über das gesamte Jahr in Brensbach vorherrschenden Winde aus Südwest wehten und somit die von den Keltereien ... und ... ausgehenden Schallemissionen direkt in das geplante Wohngebiet getragen würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Tatsache, dass das Wohngebiet infolge der Hanglage gegenüber den Keltereien erhöht liege. Die Planung gehe fälschlicher Weise davon aus, dass eine Andienung des zu verarbeitenden Obstes nicht in der
tzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattfinden werde. Ebenso falsch sei die Annahme, durch eine Vertauschung von Keltergebäude und Wendeschleife werde ein Teil der LKW-Fahrten entfallen. Die in der Darstellung der Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 4. April 1995 enthaltene Behauptung, bei einem gegenüber den Planungen der Antragsteller vorzunehmenden Tausch zwischen Kelteranlage und Wendeschleife (sog. Hoflösung; vgl Nr. 4.2.d des Gutachtens) könnten die Immissionswerte sowohl am Tag als auch in der
t unterschritten werden, sei falsch. Es werde unterschlagen, dass das Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (Blatt 15) zu einem gegenteiligen Ergebnis gelange. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... weise darüber hinaus gravierende Mängel auf, weil während der Erntezeit
ts und an Sonn- und Feiertagen zu erwartende Lärmemissionen der Kelterei ... nicht berücksichtigt würden. In der Begründung des Bebauungsplans werde ausgeführt, die bauliche Umsetzung der sog. Hoflösung erfordere zur Hangsicherung eine ca. 30 m lange Stützmauer. Dies sei falsch, da die Stützmauer eine Länge vom ca. 100 m aufweisen müsse, was daraus folge, dass die Kelterhalle bei der sog. Hoflösung mit drei Seiten in den Hang gebaut werden müsse. Die für die Stützmauern erforderlichen Mehrkosten in Höhe von 200.000,-- DM würden überhaupt nicht erwähnt. In der Begründung für die Erforderlichkeit der Verlegung des zugunsten von
barn eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vom Flurstück ... auf das Flurstück ... bleibe unerwähnt, dass von dem Recht nicht nur der Eigentümer des Flurstücks ..., sondern auch der Eigentümer des Flurstücks ... begünstigt sei. Durch die als Zuwegung vorgesehene Fläche würden 406 qm des Flurstücks ... als unbebaubar festgesetzt. Dies seien 51,66% der Gesamtgröße des Grundstücks. Ein Abwägungsausfall liege darin, dass die Obstkelterei Dölp, an deren Betriebsgebäude das geplante Wohngebiet ebenfalls bis auf 40 m heranrücke, nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen worden sei. Sämtliche für den Betrieb ... in Betracht kommenden Erweiterungsflächen grenzten unmittelbar an das Wohngebiet. In Zukunft werde damit jede Weiterentwicklung dieses Betriebes unmöglich gemacht. Die vorgenommene Abwägung sei defizitär. Ihre -- der Antragsteller -- Belange seien unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Alle zur Lösung des Nutzungskonflikts vorgesehenen Maßnahmen würden ihnen aufgezwungen, ohne dass für die damit verbundenen Einschränkungen, Belastungen und Mehrkosten irgendein Ausgleich vorgesehen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die heutige Situation eine technische
rüstung ihres Betriebes nicht notwendig mache. Im angrenzenden Dorfgebiet würden keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen. Der Keltereibetrieb sei genehmigt, und es bestehe weder Anlass noch eine rechtliche Handhabe, eine
rüstung zu verlangen. Bei Umsetzung des der Bauvoranfrage aus dem Jahre 1996 zu Grunde liegenden Modernisierungskonzepts entständen wegen der Festsetzungen des Bebauungsplans Mehrkosten in Höhe von 1.200.000,-- DM. Auf Grund der Festsetzung, dass in den
Osten und Norden hin orientierten Fassadenteilen, die nicht durch sonstige Gebäudeteile gegen die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und Flur ... Flurstück ... abgeschirmt würden, keine notwendigen Fenster, Türen und sonstige Öffnungen zulässig seien, sei eine natürliche Querlüftung der Gebäude nicht mehr möglich. Es werde der Einbau einer technischen Entlüftung notwendig, was Mehrkosten und Reparaturanfälligkeit bedinge. Die infolge des Bebauungsplans notwendige Betriebsgestaltung erfordere einen höheren Energie- und Wasserverbrauch. Die Flurstücke ... verlören ihre Erschließung. Das Flurstück ... sei in Zukunft nicht mehr isoliert nutzbar. Die Zustimmung der Eigentümer der Flurstücke und ... zur Verlegung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts vom Flurstück auf das Flurstück ... sei nicht eingeholt worden. Beide Eigentümer hätten gegenüber der Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie auf die zu ihren Gunsten auf dem Flurstück ... eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht verzichten würden. Schließlich liege eine schwere Abwägungsfehleinschätzung darin, dass der durch die Planung zu bewältigende Konflikt einseitig zu ihren -- der Antragsteller -- Lasten zu lösen versucht werde. Die dargestellten Abwägungsfehler seien auch im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Randnummer 18 Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan ... der Gemeinde ... vom 12. Dezember 1997 für nichtig zu erklären. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Sie macht geltend, die Eindeutigkeit und Bestimmbarkeit der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bezeichnung der beiden Flurstücke ... und ... durch Planzeichen teilweise überdeckt würden. Dies führe nicht dazu, dass die textlichen Festsetzungen zum Gebiet 3 nicht eindeutig zuzuordnen seien. Selbst für Dritte sei auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der übrigen Flurstücksnummern unschwer zu ersehen, auf welche Buchgrundstücke sich die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezögen. Auch die Zusammenfassung der eingegangenen Anregungen und Bedenken in einer Beschlussvorlage sei nicht zu beanstanden, weil es dabei nicht zu Verfälschungen gekommen sei. Der Bebauungsplan sei auch weder anzeige- noch genehmigungspflichtig gewesen. Er diene der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs.
GBMaßnG sei eine Verletzung von Vorschriften über das Anzeigeverfahren
GB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn bei der Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt werde, nicht richtig beurteilt worden sei. Randnummer 21 Der Bebauungsplan sei auch aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Hinsichtlich des Entwicklungsgebots räume der Gesetzgeber der planenden Gemeinde eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein. Denn rechtlich relevant im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB seien nur solche vom Inhalt des Flächennutzungsplans abweichende Festsetzungen des Bebauungsplans, die die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigten. Aus diesem Grunde sei in einem Bebauungsplan in gewissem Umfang ein Abweichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans zulässig, soweit sich die Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb der wesentlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans hielten. Das Entwicklungsgebot verlange nicht, den Bereich des Gebiet 3, der im Flächennutzungsplan als Außenbereichsfläche dargestellt sei, und das Gebiet 4, das im Flächennutzungsplan ebenso dargestellt sei, von der Überplanung als Gewerbegebiet auszunehmen. Im Hinblick auf den bestandsgeschützten Betrieb der Antragsteller sei es unter dem Gesichtspunkt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geboten gewesen, den Bereich zwischen der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche und dem vorhandenen Betrieb der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Die wesentliche Grundentscheidung des Flächennutzungsplans werde auch nicht dadurch verletzt, dass das Gebiet 3 als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, obwohl es im Flächennutzungsplan als Mischbaufläche dargestellt sei. Der Plan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Hinweis auf vermeintliche Alternativstandorte beruhe offensichtlich auf der irrigen Vorstellung, dass mit einer im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen dargestellten Zuwachsfläche eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt sei. Bei dem gewählten Plangebiet handele es sich um den einzigen Standort, der innerhalb der Kerngemeinde außerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald für eine Erweiterung der Wohnbauflächen in Betracht komme. Die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 4. April 1995 ergebe, dass eine Einbeziehung des Betriebes ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Konfliktbewältigung nicht notwendig gewesen sei. Insbesondere sei das Gutachten auf Grund des Ergebnisses einer Befragung der Betriebsinhaber zu Recht davon ausgegangen, dass ein
tbetrieb nicht stattfinde.
dem Gutachten vom 4. April 1995 könne es lediglich im Gebiet 1 des Bebauungsplans zu einer Überschreitung des Grenzwerts von 3 dB(A) kommen. Die von den Antragstellern vorgelegten Gutachten kämen nur deshalb zu anderen Ergebnissen, weil sie einen
tbetrieb auch der Kelterei ... unterstellten. Ferner ließen die Privatgutachten vom
tzeit, darauf beruhten, dass die Betriebsanlagen der Antragsteller nicht mehr dem Stand der Technik genügten, weshalb die Antragsteller gegen die ihnen obliegenden Betreiberpflichten
SchG verstießen. Es könne keine Rede davon sein, dass die privaten abwägungserheblichen Belange der Antragsteller nicht berücksichtigt worden seien. Von ihnen werde verkannt, dass erst die Überplanung ihrer Grundstücke die Möglichkeit der Betriebserweiterung eröffnet habe. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, das Betriebsgelände der Kelterei als Industrie- oder Dorfgebiet auszuweisen. Die Ausweisung als Gewerbegebiet berühre nicht den Bestandsschutz des Betriebes. Trotz Bestandsschutzes seien die Antragsteller im Übrigen verpflichtet, ihren Betreiberpflichten
SchG
zukommen. Würden diese Pflichten erfüllt, handelte es sich bei der Kelterei nicht um einen erheblich belästigenden Betrieb. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte keine falschen Angaben über Maßnahmen zur Hangsicherung. Dies gelte unabhängig davon, dass eine Erweiterungsplanung neben der 30 m langen Hangsicherung weitere Stützmauern erforderlich machen könne. Im Übrigen habe die die Antragsteller beratende Planerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
GB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
GO überprüft werden kann. Randnummer 24 Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 25 Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis
GO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.September 1998 -- BVerwG 4 CN 2.98 --, NJW 1999, 592). Randnummer 26 Wenden sich -- wie hier -- die Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 -- BVerwG 4 BN 11.97 --, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 -- BVerwG 4 CN 6.97 --, NVwZ 1998, 732). Durch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen planerischen Festsetzungen wird der Inhalt des Eigentums der Antragsteller bestimmt.
deren Vorbringen erscheint ein über eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in ihr Eigentum möglich. Randnummer 27 Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Randnummer 28 Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) -- BauGB n. F. --, soweit nichts anderes bestimmt ist,
den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
GB (Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch,
GB ist ein
der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geänderter oder ergänzter Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, oder aber es ist, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB) innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Randnummer 30
der (dritten) öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom
Osten und Westen und im Norden bis an die Wegeparzelle Flur ... Flurstücke ... erweitert worden. Um zu verhindern, dass innerhalb der Parzelle Flur ..., Flurstücke ... in Richtung des geplanten Wohngebiets Garagen, Stellplätze und Zufahrten entstehen, wurden der Geltungsbereich der entsprechenden im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzung auf die überbaubaren Grundstücksflächen der entsprechenden Flurstücke erweitert. Schließlich wurde
der Auslegung der Bebauungsplanentwurf insoweit geändert, als auf den Parzellen Flur ... Flurstücke ... und ..., auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung von unterirdischen Silos und sonstigen unterirdischen zweckgebundenen baulichen Anlagen zugelassen wird. Randnummer 31 Trotz dieser vorgenommenen Änderungen des offengelegten Planentwurfs hätte nur dann ausnahmsweise kein Anlass zu einer erneuten Offenlegung oder Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Träger öffentlicher Belange bestanden, wenn diese Änderungen entweder nur der Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen gedient oder wenn die Änderungen auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruht hätten und wenn diese Änderungen weder auf andere Grundstücke
teilige Auswirkungen gehabt, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
teilige Auswirkungen auf das geplante angrenzende Wohngebiet hatte. Ob ferner die zusätzlich aufgenommene textliche Änderung, dass auf den Parzellen Flur ... Flurstücke ... und ..., auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Errichtung unterirdischer Silos und sonstiger unterirdischer zweckgebundener baulicher Anlagen zugelassen wird, für sich genommen eine erneute Offenlegung oder eine Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer oder der berührten Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte, kann vor dem Hintergrund dahin gestellt bleiben, dass die übrigen Änderungen bereits eine entsprechende Verpflichtung begründeten. Randnummer 33 Da die Antragsgegnerin den geänderten Entwurf weder erneut ausgelegt noch den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, leidet der Bebauungsplan unter einem Verfahrensfehler, der auch
GB beachtlich ist. Die Antragsteller haben mit ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 10. Dezember 1998 diesen Mangel rechtzeitig gerügt. Sie tragen in diesem Schreiben vor, dass der Planentwurf trotz der
der Auslegung in der Zeit vom
zuholende Bürgerbeteiligung
GB kann auf Anregungen zu den geänderten Teilen beschränkt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei der
der erneuten Auslegung notwendig werdenden Abwägung mit Gesichtspunkten wird befassen müssen, die das von den
träglichen Änderungen nicht tangierte Grundgerüst der bisherigen Abwägung in Frage stellen. Da der Bebauungsplan -- wie die weiteren Ausführungen zeigen -- auch nicht unter sonstigen formellen oder materiellen Planungsmängel leidet, kann er in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden und ist demzufolge
GB n. F. in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht für nichtig, sondern lediglich bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären. Im Hinblick auf die
zuholende Verfahrenshandlung weist der Senat -- ohne dass dem entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt -- darauf hin, dass wegen der für das festgesetzte Wohngebiet weitreichenden Auswirkungen eine erneute Offenlegung durchgeführt werden sollte. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der angegriffene Bebauungsplan nicht wegen weiterer formeller oder materieller Mängel angreifbar. Randnummer 36 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans eindeutig und klar sein müssen, so dass die Bürger und die Behörden dem Plan unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
vollziehen, bei welchem Grundstück es sich um das Flurstück ... handelt, nämlich bei dem Grundstück, dessen Flurstücksbezeichnung nicht kenntlich und das nicht überbaubar ist. Randnummer 40 Absolute Verfahrensmängel im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n. F., die gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n. F. auch auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung findet, liegen nicht vor. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der angegriffene Bebauungsplan nicht
GB genehmigungspflichtig.
dieser Bestimmung bedürfen Bebauungspläne
GB (selbstständige Bebauungspläne) und
GB (vorzeitige Bebauungspläne) der Genehmigung. Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn die planende Gemeinde einen selbstständigen Bebauungsplan oder einen vorzeitigen Bebauungsplan aufstellen will, das heißt, ein Flächennutzungsplan (noch) nicht aufgestellt wurde. Für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin existiert allerdings ein Flächennutzungsplan. Ob die Antragsgegnerin die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht
GB unerheblich. Ein dahingehender Verstoß ist allein eine Frage des materiellen Rechts, führt jedoch nicht in formeller Hinsicht zur Genehmigungspflicht (zur Neuregelung im BauGB 1998: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 10 BauGB, Rdnr. 44 f.). Randnummer 42 Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb unter einem absoluten Verfahrensmangel, weil ein Anzeigeverfahren
GB nicht durchgeführt wurde. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG vorlagen, wonach Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die
GB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, von der ansonsten
der bis zum
früherem Recht lediglich anzeigepflichtig waren, anders behandelt werden als die
früherem Recht genehmigungspflichtigen Pläne, obwohl mit der Einführung der Anzeigepflicht lediglich eine Vereinfachung und Beschleunigung der langwierigen Genehmigungsverfahren erreicht werden sollte, beide Institute aber im Übrigen demselben Zweck der Rechtskontrolle dienten. Die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Differenzierung zwischen
altem Recht anzeigepflichtigen und
altem Recht genehmigungspflichtigen Bebauungsplänen erscheint vor dem Hintergrund, dass das Genehmigungsverfahren gegenüber dem Anzeigeverfahren das weitergehende Kontrollinstrument ist, nicht willkürlich. Randnummer 43 Andere absolute Verfahrensmängel im Sinne des §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 233 Abs. 2 BauGB n. F. sind nicht ersichtlich. Randnummer 44 Der angegriffene Bebauungsplan ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin -- so der Vorwurf der Antragsteller -- die im Rahmen der zweiten Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom
GB bestehende Prüfungspflicht der Gemeindevertretung begründen. Dass es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin zu solchen Verfälschungen gekommen ist, ist jedoch weder ersichtlich noch tragen die Antragsteller dies substantiiert vor. Randnummer 47 Ungeachtet der Tatsache, dass ein Verfahrensfehler bei der Prüfung der während der Planauslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken nicht festgestellt werden kann, wäre ein dahingehender Mangel auch unbeachtlich (geworden). Eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und der Pflicht, die eingegangenen Anregungen und Bedenken zu prüfen (§§ 3 Abs. 2, 4 BauGB), wäre gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn die Verletzung innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der Antragsteller vom
städtebaulicher Entwicklung und Ordnung getragen. Darüber hinaus gehende zwingende Gründe oder ein akutes Bedürfnis für eine konkrete Planung sind zur Begründung der Planungsbefugnis nicht notwendig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 38). Randnummer 52 Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unwirksam. Allerdings verstößt er gegen den zwingenden Rechtssatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
dieser Bestimmung sind Bebauungspläne in der Weise aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt es nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für den Bereich des Plangebiets unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom
der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans trennen die vorgenannten Flurstücke ... bis ... als Grünflächen die gewerbliche Nutzung auf den Betriebsgrundstücken der Antragsteller von der nordöstlich vorgesehenen Wohnnutzung. Dieser Konzeption widerspricht es, wenn der Bereich der gewerblichen Nutzung durch den Bebauungsplan auf die oben bezeichneten, im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellten Flurstücke (mit Ausnahme des Flurstücks ..., das als Streuobstwiese ausgewiesen wird) und auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen auf den Flurstücken ... ausgeweitet wird. Dabei handelt es sich nicht nur um eine noch mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu vereinbarende Abrundung von im Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen. Die Bedeutung der Abweichung für den Bereich des Bebauungsplans ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die Zuordnung der Wohnbau- und Gewerbeflächen in grundlegend anderer Weise vorgenommen wird als im Flächennutzungsplan dargestellt. Randnummer 54 Demgegenüber stellt es keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot dar, wenn die Antragsgegnerin auf einem Teil der im Flächennutzungsplan entlang der ... dargestellten Mischbaufläche im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet ausgewiesen hat. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 2 BauNVO in der heutigen Fassung keine strikte Zuordnung der dort aufgeführten Baugebiete zu den in § 1 Abs. 1 BauNVO genannten Bauflächen mehr enthält, wie dies noch in der Baunutzungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl. I S. 429) der Fall war. Demzufolge ist es grundsätzlich -- soweit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet wird -- möglich, auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Mischbaufläche auch ein Gewerbegebiet auszuweisen. (vgl. hierzu auch Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 7 ff.). Randnummer 55 Auch die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines Gewerbegebietes am nordwestlichen Rand der im Flächennutzungsplans dargestellten Mischbaufläche ist vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Bauflächen in diesem Bereich wird durch den Bebauungsplan nicht in grundlegend anderer Weise vorgenommen als im Flächennutzungsplan vorgegeben. Auch eine Mischbaufläche dient unter anderem der gewerblichen Nutzung (vgl. bspw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Die Abweichung lässt sich auch mit dem Übergang von der Flächennutzungsplanung in die konkretere Planungsstufe des Bebauungsplans rechtfertigen. Sie bezieht sich nämlich lediglich auf einen relativ kleinen Teil am nordwestlichen Rand der Mischbaufläche, der bereits vollständig mit dem Gewerbebetrieb der Antragsteller bebaut ist. Randnummer 56 Soweit der Bebauungsplan
dem oben Gesagten unter Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zustande gekommen ist, führt dies jedoch
GB n. F. nicht zu seiner Unwirksamkeit.
dieser Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n. F. ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist
der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die vom Flächennutzungsplan abweichende Zuordnung der gewerblichen Bauflächen und der Wohnbauflächen im Bebauungsplan verlassen. Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (vgl dazu BVerwG, Urteil vom
NVO in einem derartigen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Anlagen und Nutzungen konnte rechtmäßig
NVO erfolgen.
dieser Regelung kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten
NVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Einer besonderen Rechtfertigung des Ausschlusses der nur ausnahmsweise im Baugebiet zulässigen Nutzung bedarf es in der Begründung des Bebauungsplans nicht (Fickert/Fieseler, a.a.O. § 1 Rdnr. 107); dadurch wird gleichsam der Regelfall festgeschrieben. Randnummer 60 Auch soweit die Antragsgegnerin für das Gebiet 4 textlich bestimmt hat, dass in dem Gewerbegebiet nur solche Betriebe zulässig sind, die im Sinne des § 6 BauNVO das Wohnen nicht wesentlich stören, hält sie sich im Rahmen der ihr durch das Gesetz und die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Festsetzungsmöglichkeiten. Eine derartige Differenzierung der zulässigen Nutzungen in einem Gewerbegebiet ist
NVO möglich. Danach kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die
NVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Dies ist hier der Fall. Trotz des Ausschlusses der Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesentlich stören, bleiben der Charakter und die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes erhalten, da
wie vor die Wohnnutzung nur in dem durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eingeschränkten Maße zulässig ist (so auch BVerwG, Beschluss vom
der Begründung des Bebauungsplans soll durch diese Festsetzung eine zusätzliche Abschirmung der zukünftigen Wohnbebauung von den Keltereibetrieben der Antragsteller und der Fa. ... erreicht werden. Um zu gewährleisten, dass die Nutzungen dieses Gewerbegebietes auch mit der nördlich davon geplanten Wohnnutzung verträglich sei -- so die Begründung des Bebauungsplans --, werde festgesetzt, dass nur solche Betriebe zulässig seien, die auch in einem Mischgebiet errichtet werden dürften. Dadurch solle erreicht werden, dass in dem Gebiet 4 nur Immissionen wie in einem Mischgebiet auftreten könnten. Andererseits sei in dem Gebiet allerdings Wohnnutzung nicht in einem derartigen Umfang wie in einem Mischgebiet zulässig, wodurch Nutzungskonflikte mit den Keltereibetrieben vermieden würden. Randnummer 61 Schließlich kann ein Verstoß der Planung gegen zwingende Rechtssätze auch nicht insoweit angenommen werden, als die Antragsgegnerin in den allgemeinen Wohngebieten (Gebiete 3 und 4) die
NVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie die
3 ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störender Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen hat. Der Ausschluss sämtlicher
NVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger Nutzungen ist wiederum
NVO zulässig, während der Ausschluss der in einem allgemeinen Wohngebiet
NVO allgemein zulässigen Nutzungen auf § 1 Abs. 5 BauNVO beruht. Trotz der Ausschlusses von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke bleibt die Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete 1 und 2 erhalten. Eine faktische Umwandlung dieser Gebietes in reine Wohngebiete findet nicht statt, weil entsprechend dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) allgemein zulässig bleiben. Der Ausschluss der Nutzungen
NVO aus den beiden allgemeinen Wohngebieten ist auch durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. In der Begründung des Bebauungsplans führt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass durch den Ausschluss der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen -- ebenso wie durch den Ausschluss der
NVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen -- nutzungsbedingte Störungen (z.B. Erhöhung des Verkehrslärms durch das aus derartigen Nutzungen resultierende vermehrte Kfz-Aufkommen) vermieden werden sollten. Ferner bestehe die Absicht, in Anpassung an die benachbarten bebauten Bereiche an der ..., die fast ausschließlich durch Wohngebäude geprägt seien, nur solche Nutzungen zuzulassen, die auch zukünftig ein möglichst störungsfreies Wohnen gewährleisteten. Wegen einer infrastrukturellen Verbesserung in diesem Ortsrandbereich sollten demgegenüber die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig bleiben. Dabei handelt es sich um städtebaulich anerkennenswerte Motive. Randnummer 62 Der angegriffene Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Randnummer 63 Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen wie privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein
vollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
Art und Umfang geeignet sind, die Wohnruhe in dem geplanten benachbarten allgemeinen Wohngebiet zu stören, ist in die Abwägung besonders der in § 50 BImSchG in Form eines Optimierungsgebotes normierte Trennungsgrundsatz einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 -- BVerwG IV C 38.71 --, BVerwGE 47, 144).
SchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind
SchG unter anderem Immissionen, die
Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die
barschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich
der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung. Zur Bestimmung der Grenze zumutbarer und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erheblicher Belästigungen kann auf die Richtwerte der TA-Lärm, der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der
barschaft") oder der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zurückgegriffen werden. Diese technischen Regelwerke sind jedoch nicht schematisch und ohne jede Modifikation wie Rechtssätze auf jeden Einzelfall anzuwenden, sondern sind Orientierungshilfen, die geeignet sind, Anhaltspunkte dafür zu bieten, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus der Sicht des Bauplanungsrechts als zumutbar einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 -- BVerwG 4 BN 25.99 --, NVwZ-RR 2000, 146, m. w.N.)) Randnummer 66 In die Lärmbetrachtung ist das rechtlich geschützte Interesse von Betriebsinhabern einzustellen, auf Grund der an ihren Betrieb heranrückenden Wohnbebauung aus Gründen des Immissionsschutzes nicht mit zusätzlichen Lärmschutzanforderungen überzogen zu werden. Dabei ist von dem legal genutzten und nutzbaren vorhandenen betrieblichen Bestand auszugehen, mithin vom tatsächlich vorhandenen
Maßgabe des rechtlich Zulässigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG kann die planende Gemeinde bei ihrer Abwägung ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer künftigen Erweiterung der betrieblichen Aktivitäten einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG erfüllen (Blatt 19 f. der schalltechnischen Untersuchung), die Lärmrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) tags in den geplanten allgemeinen Wohngebiet ein.
ts wird der entsprechende Richtwert von 40 dB(A) lediglich auf einem 25 m breiten Korridor im Westen des allgemeinen Wohngebiets um bis zu 2,5 dB(A) überschritten. Dass die notwendigen Lärmrichtwerte -- wie in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt -- eingehalten werden können, wenn die Antragsteller die bestehenden Betriebsanlagen in lärmtechnischer Hinsicht entsprechend dem Stand der Technik
rüsten, haben die Antragsteller trotz Kenntnis der schalltechnischen Untersuchung der Fa. nicht erkennbar in Zweifel gezogen. Randnummer 70 Die Richtigkeit der schalltechnischen Untersuchung der ... wird durch die von den Antragstellern eingeholten Gutachten des TÜV-Hessen nicht in Frage gestellt. Soweit in den letztgenannten Gutachten höhere Lärmwerte prognostiziert werden, beruhen diese entweder darauf, dass der Betrieb der Antragsteller in lärmtechnischer Hinsicht nicht dem Stand der Technik entspricht, oder darauf, dass im Hinblick auf die geplante Erweiterung des betrieblichen Bestandes der Lärm nicht
der
dem Bebauungsplan allein möglichen sog. "Hoflösung" berechnet wird, sondern Gegenstand der Betrachtung die Variante ist, die der Bauvoranfrage der Antragsteller zu Grunde liegt. Randnummer 71 Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar 1993 Nr. L 2352 kommt zu dem Ergebnis, dass auch ohne betriebliche Erweiterungsmaßnahmen (sog. "Ist-Zustand") die Beurteilungspegel im Randbereich des geplanten Wohngebietes tagsüber um ca. 1 dB(A) über dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet lägen.
ts werde der Immissionsrichtwert um bis zu 15 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung des von den Antragstellern geplanten neuen Obstsilos mit Andienungsverkehr auf dem Flurstück ... (sog. "Plan-Zustand") lägen die Beurteilungspegel tags um 2 dB(A) über dem maßgeblichen Wert für allgemeine Wohngebiete und
ts um ca. 10 dB(A) über dem entsprechenden Wert für ein Dorfgebiet (45 dB(A)). Die Ursache der Überschreitung im betrieblichen "Ist-Zustand" sei die Kesselanlage (keine geschlossene Außenwand) sowie das Tor der Lagerhalle. Die Überschreitungen im betrieblichen "Plan-Zustand" würden dominant mitverursacht durch den geänderten Andienungsverkehr. Das Gutachten des TÜV-Hessen vom 18. Februar 1993 empfiehlt ausdrücklich eine Bestandsaufnahme der Schallemittenten und entsprechende Berechnungen, um zu überprüfen zu können, inwieweit die Immissionsrichtwerte
dem Stand der Technik eingehalten werden können. Diese Untersuchung hat die Antragsgegnerin im Übrigen in Form der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom
dem Gutachten trotz der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen insbesondere
ts wesentliche Richt- und Zielwertüberschreitungen an der nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung des Bebauungsplangebiets ... auftreten, werden dafür insbesondere Geräuscheinwirkungen durch LKW-Obstanlieferungsfahrzeuge im Bereich des geplanten Wendeplatz (vgl. Blatt 3 des Gutachtens des TÜV-Hessen vom
tbetrieb der Keltereien aus. Hinsichtlich der Kelterei verkennen die Antragsteller, dass die Betriebsbeschreibung, die der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde liegt, auf den Angaben des Betriebsinhabers beruht. Auch während der Auslegungsfrist hat der Inhaber des Betriebes nicht eingewandt, dass er in Zukunft auch
ts arbeiten wolle. Hinsichtlich des Betriebes der Antragsteller orientiert sich die schalltechnische Untersuchung an dem von den Antragstellern selbst in Auftrag gegebenen TÜV-Gutachten Nr. 3252. Dort ist ausgeführt, dass in der Kelterzeit (Erntekampagne) die technischen Anlagen bis zu 14 Stunden am Tag laufen. Dem Gutachten des TÜV liegt eine -- von den Antragstellern angegebene -- Betriebszeit von 8.00 Uhr bis max. 24.00 Uhr mit einer Pausenzeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr und eine jährliche Erntekampagne von 2 bis 3 Monaten zu Grunde. Infolge dessen bedarf es hier keiner gesonderten Betrachtung, ob die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung überhaupt einen Betrieb rund um die Uhr zulässt (vgl. zu der Frage, wann eine Baugenehmigung einen
tbetrieb zulässt: OVG Berlin, Beschluss vom
dem Bebauungsplan allein möglichen -- Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den Betriebshof westlich einer zu bauenden Kelterhalle (sog. "Hoflösung") die Lärmrichtwerte im zukünftigen Wohngebiet eingehalten werden könnten. Zwar geht das von den Antragstellern zitierte Gutachten des TÜV vom 8. Januar 1997 (L 3422-G) davon aus, dass auch bei einer Verlegung des LKW-Wendeplatzes in den Betriebshof westlich einer geplanten Kelterhalle die Richt- und Zielwerte im westlichen Bebauungsplangebiet (gemeint ist offenbar das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene allgemeine Wohngebiet) überschritten würden. Auch insoweit macht das Gutachten, wie oben bereits ausgeführt, dafür aber ausdrücklich die Geräuschentwicklung durch bestehende Anlagen verantwortlich, die offensichtlich nicht dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere die Saftbehandlungsanlage mit einem relativ gering schalldämmenden Dach und Rolltor. Randnummer 77 Die Antragsgegnerin ist mithin auf Grund ihres Erkenntnisstandes zutreffend davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Betreiberpflichten
SchG und einer der "Hoflösung" entsprechenden räumlichen Anordnung von Kelterhalle und LKW-Wendeplatz die Lärmrichtwerte der TA-Lärm weitestgehend eingehalten werden. Randnummer 78 Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den besonderen topographischen und klimatischen Verhältnissen in .... Es ist davon auszugehen, und dies konnte auch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zu Grunde legen, dass diese Verhältnisse bei Erstellung der Lärmgutachten berücksichtigt worden sind. Randnummer 79 Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet auch für den 25 m breiten Korridor des nordwestlichen Planbereichs festgesetzt hat, obwohl dort der in der TA-Lärm angenommene Grenzwert von 40 dB(A)
ts um bis zu 2,5 dB(A) überschritten wird, ist auch dies unter Abwägungsgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Lärmrichtwerte der TA-Lärm stellen lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar. Von ihnen darf abgewichen werden (vgl. insoweit zur DIN 18005: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 -- BVerwG 4 N 6.88 --, NVwZ 1991, 881). Der zulässige Grad der Abweichung richtet sich
den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Da in der eingeholten schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom
SchG
kommen, keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einer Kelterei, selbst von der Größe des Betriebes der Antragsteller, um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handelt. Insoweit wird auf die schalltechnische Untersuchung der Fa. ... vom 4. April 1995 verwiesen. Wenn die Antragsteller ihren Betrieb gerade wegen des Zu- und Abgangsverkehrs als erheblich störend ansehen, vermag dies nicht zu überzeugen, da gerade Lagerhäuser und -plätze, die typischer Weise einen erheblichen Verkehr erzeugen,
NVO in Gewebegebieten allgemein zulässig sind. Randnummer 82 Das Interesse der Antragsteller an einer Betriebserweiterung -- insbesondere wie es in der Bauvoranfrage vom
GB zu beurteilen, da sich zumindest ein Teil der Bauflächen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet. Randnummer 85 Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz BauGB setzt einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde voraus, der
Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Plänen der Antragsteller soll die Kelterhalle auf den Flurstücken ... und ... und der Wendeschleife auf den hangaufwärts liegenden Flurstücken ... und ... errichtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, wo genau im Bereich dieser Grundstücke die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich verläuft. Die letzte Bebauung ist im Westen das Gebäude auf dem Flurstück ... und im Süden das Gebäude auf den Flurstücken ..., ... und ... Ungeachtet der Frage, welche Grundstücksfreiflächen um diese Bebauung herum noch dem Innenbereich zuzurechnen sind, gehören jedenfalls der Teil der Parzelle sowie die Parzellen ... und ... zum Außenbereich, die außerhalb der Flucht der östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Flurstücken ..., ... und ... liegen. Dies wird ersichtlich auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 87 Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller weist der Senat noch ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung, ob ein Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist, ausschließlich von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt. Es ist danach unerheblich, ob die vorgenannten Flächen in einem früheren Flurbereinigungsverfahren als Hofflächen oder sonstige bebaubare Flächen zugeteilt wurden. Ein eventuell dadurch in der Person der Antragsteller erzeugtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der vorgenannten Flurstücke kann nicht zur Zuordnung der Außenbereichsflächen zum Innenbereich führen. Randnummer 88 Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die geplante Bebauung in Form der Kelterhalle und der dazu gehörigen Wendeschleife, auch wenn sie nur teilweise Außenbereichsflächen in Anspruch nimmt, nicht genehmigungsfähig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigt. Randnummer 89 Das der Bauvoranfrage der Antragsteller zugrunde liegende Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bevorzugt im Außenbereich zulässig. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der von den Antragstellern betriebenen Kelterei. Dieser Betrieb zählt nicht zur Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Zwar können zur Landwirtschaft, die gem. § 201 BauGB den Erwerbsobstbau umfasst, auch Stufen der Verarbeitung und Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 -- BVerwG 4 C 13.82 -- DÖV 1985, 1015). Soweit die Antragsteller selbst erzeugtes Obst verarbeiten, kann daher zwar von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden. Für die Verarbeitung fremden Obstes trifft dies aber nicht zu, da es insoweit an der erforderlichen "unmittelbaren Bodenertragsnutzung" fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 -- BVerwG 4 C 13.82 --, a.a.O., sowie Beschluss vom 16. März 1993 -- BVerwG 4 B 15.90 -- DÖV 1993, 869 ). Als landwirtschaftlicher Betrieb könnte die Kelterei daher nur dann qualifiziert werden, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragsteller auf der Verarbeitung eigenen Obstes läge. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller verfügen zwar selbst über 4 ha Streuobstwiesen mit ca. 480 Obstbäumen. Da sie jährlich aber 10.000 bis 20.000 Tonnen Obst verarbeiten, wird deutlich, dass der Schwerpunkt des Keltereibetriebes in der Verwertung fremderzeugter Produkte liegt. Randnummer 90 Das Vorhaben der Antragsteller kann auch nicht deshalb
GB privilegiert sein, weil es sich bei der Kelterei ggf. um einen zweiten Betriebszweig im Verhältnis zu der von den Antragstellern betriebenen Landwirtschaft handelt.
den Angaben der Antragsteller bewirtschaften sie neben den 4 ha Streuobstwiesen weitere 4 ha Grünland sowie "einige Hektar" Wald. Zwar können
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
vollziehbaren und vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Einzelnen hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die entsprechend geäußerten Bedenken der Antragsteller in ihrer Sitzung vom 17. Juli 1997 folgende Entscheidungen getroffen: Randnummer 95 Auf Grund der geäußerten Bedenken, dass die im Planentwurf vorgesehene Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 im Gewerbegebiet 3 die Errichtung von befestigten Hofflächen im notwendigen Umfang nicht zulasse, werde die Grundflächenzahl auf 0,9 erhöht. Eine Ausweisung der Hofflächen als überbaubare Grundstücksfläche werde allerdings abgelehnt, da es auch weiterhin Ziel der gemeindlichen Planung sei, ausschließlich bestimmte Teilbereiche des Betriebsgrundstückes für die Errichtung von Gebäuden vorzusehen, innerhalb der übrigen Grundstücksfreiflächen aber dagegen nur die Errichtung von Zufahrten, Stellplätzen und Garagen zuzulassen. Im Hinblick auf die geäußerten Bedenken, auf Grund der im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Höhenbegrenzung könne eine Halle mit Obstpressen nicht errichtet werden, werde die maximale Firsthöhe in Anpassung an die bereits vorhandenen Betriebsgebäude auf maximal 192,3 m über NN erhöht. Zur Verbesserung der zukünftigen Immissionssituation werde die bisher innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten der Ausweisung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche aufgegeben. Ersatzweise werde dafür innerhalb des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., eine überbaubare Grundstücksfläche in gleicher Größe festgesetzt. So werde im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse der Antragsteller an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung der zukünftigen Betriebseinheiten.
dem Stand der Technik könne eine Halle mit Obstpressen durchaus am vorgesehenen Standort erstellt werden, die sowohl eine ökonomisch tragbare Andienung als auch eine ausreichende Be- und Entlüftung bei gleichzeitiger Lärmabschirmung gegenüber der zukünftigen Wohnbaufläche zulasse. Um auch weiterhin eine Erschließung des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., gewährleisten zu können, werde darüber hinaus am unmittelbaren Ost- bzw. Südrand des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., sowie innerhalb der südlichen Teilfläche des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... eine Fläche für Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ... Flurstück ..., ausgewiesen. Die Auffassung, wonach die am nordöstlichen Rand des Betriebsgeländes vorgesehenen Erschließungswege für das
bargrundstück von den Antragstellern faktisch abzugeben seien und diese Fläche deshalb nicht mehr für eigene Zwecke zur Verfügung stehe, führe nicht zu einer Änderung der Planung. So handelt es sich lediglich um eine Verschiebung des bereits derzeit für die Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., bestehenden Geh- und Fahrrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke Flur, Flurstück .... Da somit die von den Antragstellern angeführten Nutzungseinschränkungen bereits derzeit für diese beiden Grundstücke gelten würden, könne durch die Verschiebung des Geh- und Fahrrechts an den Ostrand des Grundstücks Flur ..., ... Flurstück ..., im Gegensatz zur derzeitigen Situation eine wesentlich bessere Ausnutzbarkeit der für betriebliche Erweiterungen vorgesehenen Grundstücke ermöglicht werden. Da die mit den oben genannten Rechten belegten Grundstücksteilfläche aber auch weiterhin im Eigentum der Antragsteller verblieben, könnten diese auch zukünftig zumindest in dem Umfang betrieblich genutzt werden, der eine freie Zuwegung zum Flurstück ... nicht ausschließe. Da im Übrigen innerhalb dieser Grundstücksteilflächen ohnehin eine Bebauung nicht zulässig bzw. aus Immissionsschutzgründen auch eine Nutzung für Garagen, Stellplätze sowie als Zufahrten zu Betriebseinheiten ausgeschlossen sei, würden die mit der vorgesehenen Festsetzung verbundenen Nutzungseinschränkungen für vertretbar gehalten. Die geäußerten Bedenken gegen den vorgelegten Planentwurf, wonach die verkehrlichen Betriebsabläufe nicht mehr gleichzeitig und nebeneinander, sondern nur noch zeitlich gestaffelt abgewickelt werden könnten, seien im vorgetragenen Umfang nicht
vollziehbar. Es sei wohl unrealistisch, dass die für den an- und abfahrenden Liefer- bzw. Gabelstaplerbetrieb vorgesehenen Flächen im realen Betriebsablauf immer gleichzeitig von allen Fahrzeugen benutzt würden. So könne es zwar zu unerwünschten Kreuzungspunkten zwischen Lieferfahrzeugen und Gabelstaplern kommen. Diese Möglichkeit werde allerdings als so gering eingestuft, dass sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufes nicht ergeben werde. Andererseits könne daraus kein zwingender Grund abgeleitet werden, besonders im Hinblick auf die zu befürchtenden Immissionsbelastungen für das zukünftige Wohngebiet, der die von den Antragstellern geplante Anordnung der Betriebseinheiten und die damit ermöglichte Trennung von Lieferfahrzeugen vom Gabelstaplerbetrieb rechtfertigen würde. Um allerdings gegenüber dem ausgelegten Planentwurf weitere Bauflächen für geplante Betriebserweiterungen zur Verfügung zu stellen, werde die innerhalb der Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... sowie ... und ..., ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche um jeweils 5 m
Osten und Westen bzw. im Norden bis an die Wegeparzelle Flur ..., Flurstück ..., erweitert. Damit aber auch weiterhin innerhalb des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., und damit zum zukünftigen Wohngebiet orientiert keine Garagen, Stellplätze und Zufahrten entstehen könnten, werde die für die nicht überbaubare Grundstücksfläche bereits im Bebauungsplanentwurf enthaltene Festsetzung dahingehend ergänzt, dass auch innerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen derartige bauliche Anlagen nicht zulässig seien. Die Auffassung, dass aufgrund der ausgewiesenen Bauflächen Stützmauern mit einer Dränage notwendig seien, wodurch sich erhebliche Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben ergeben würden, führe nicht zu einer Änderung der Planung. Im Rahmen der Abwägung werde dem öffentlichen Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz, der aus der festgesetzten Anordnung der Betriebseinheiten resultiert, der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung der zukünftigen Betriebseinheiten. Hinsichtlich der von den Antragstellern geäußerten Auffassung, die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ließen eine Erweiterung der Betriebseinheiten in dem notwendigen Umfang nicht zu, werde darauf hingewiesen, dass die geplante Wohnbaufläche bereits im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Brensbach dargestellt sei. Da dieser Bereich nicht im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald liege, werde auch weiterhin an dieser Planung festgehalten. Da nur durch die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Anordnung der einzelnen Betriebseinheiten ein aus städtebaulicher und landschaftsplanerischer Sicht mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglicher und umfassender Immissionsschutz für das zukünftige Baugebiet gewährleistet werden könne, werde im Rahmen der Abwägung diesem öffentlichen Interesse der Vorrang eingeräumt vor dem privaten Interesse des Betriebsinhabers an einer möglichst kostengünstigen Erstellung und Nutzung seiner Betriebseinheiten. Diese Einschätzung erfolge auch im Hinblick darauf, dass neben den im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Erweiterungsflächen auch die vorhandenen Betriebsgebäude an der ... durch Umstrukturierung eine Optimierung und Konzentrierung bestimmter Betriebseinheiten durchaus zuließen, so dass auch langfristig eine im Wettbewerb konkurrenzfähige Betriebsführung möglich sei. Auch die hinsichtlich der Verwendung von Hochsilos geäußerten Bedenken führten nicht zu einer Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
einer Auskunft des Verbandes der Agrargewerblichen Wirtschaft e. V. sei es durchaus ökonomisch und tragbar, unterirdische Silos im Bereich des zukünftigen Keltergebäudes bzw. der Hofflächen zu errichten. Dadurch werde, wie bisher auch von den Antragstellern geplant, eine Silobeschickung unter Ausnutzung der natürlichen Schwerkraft möglich sein, ohne die mit der Förderung in Hochsilos verbundenen Qualitätsverluste des Obstes hinnehmen zu müssen. Klarstellend werde deshalb in den Bebauungsplan eine Festsetzung aufgenommen, wonach derartige unterirdische Betriebseinrichtungen auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig seien. Im Rahmen der Abwägung, besonders im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem umfassenden Immissionsschutz für das zukünftige Baugebiet, würden die Mehrkosten hingenommen, die sich möglicherweise aus der Errichtung von unterirdischen Silos ergäben. Randnummer 96 Wenn die Antragsteller der Antragsgegnerin zur Last legen, sie habe im Rahmen ihrer Abwägung nicht die Kosten der Abstützmaßnahmen und die tatsächliche Länge der auf Grund der sog. "Hoflösung" notwendig werdenden Stützmauern berücksichtigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie die oben wiedergegebene Beschlussfassung zeigt, wurde die Notwendigkeit der Hangsicherung als solche und die Tatsache dadurch entstehender Mehrkosten in der Abwägung berücksichtigt. Dass in der Begründung des Bebauungsplans von einer Stützmauer in einer Länge von lediglich 30 m ausgegangen wird, begründet vor diesem Hintergrund keinen Abwägungsfehler. Denn
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde diese Länge in einem Schreiben vom
GB bisherige Rechte noch nicht entzogen und neue Rechte noch nicht begründet werden. Randnummer 98 Die oben wiedergegebene Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 1997 zeigt, dass sich die Antragsgegnerin umfassend mit dem von den Antragstellern während der Auslegung des Planentwurfs geltend gemachten betrieblichen Modernisierungs- und Erweiterungsinteresse auseinander gesetzt und insoweit auch alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung des Interesses an einem effektiven Lärmschutz in dem in ca. 50 m Abstand zum Betriebsgrundstück der Antragsteller ausgewiesenen Wohngebiet hat sie bisher nicht gegebene Erweiterungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan geschaffen. Randnummer 99 Auch wenn die im Bebauungsplan festgeschriebene sog. "Hoflösung" aus der Sicht der Antragsteller weder in finanzieller Hinsicht noch aus Gründen der Gestaltung des Betriebsablaufs eine optimale Lösung darstellt, kann die Abwägungsentscheidung nicht beanstandet werden. Wenn die Antragsteller trotz allem das Abwägungsergebnis als fehlerhaft rügen, machen sie der Sache
keinen Abwägungsfehler geltend, sondern beklagen, dass die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Wohngebietes und dem daraus resultierenden öffentlichen Interesse an einem effektiven Lärmschutz den Vorrang vor ihren betrieblichen Interessen eingeräumt hat.
dem eingangs Gesagten ist diese Entscheidung jedoch, da der Rahmen eingehalten ist, der einer rechtsstaatlichen Planungsentscheidung durch das Gebot der Abwägung gesetzt wird, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Randnummer 100
alledem ist der Bebauungsplan mit Ausnahme des Verstoßes gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden. Randnummer 101 Dieser Verstoß wirkt sich allerdings nicht auf den gesamten Bebauungsplan aus, sondern betrifft nur das im Südwesten des Planbereichs festgesetzte Gewerbegebiet 3, das Flurstück 168, den überplanten Teil des Flurstücks 169 und die in diesem Bereich nördlich festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche. Diese teilweise Unwirksamkeit bringt den Bebauungsplan nicht insgesamt zu Fall. Unter Anwendung der auch für Bebauungspläne geltenden Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Plan nur hinsichtlich des von dem Verfahrensfehler betroffenen Planbereichs unwirksam ist und hinsichtlich des übrigen Planbereichs gültig bleibt. Randnummer 102 Regelmäßig wirkt sich zwar ein das Verfahren zur Aufstellung und zum Erlass eines Bebauungsplans betreffender beachtlicher Verfahrensfehler auf das Planungsergebnis als Ganzes aus. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Regelung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte, ist der Fehler erheblich und bewirkt die Unwirksamkeit. Angesichts der prinzipiell bestehenden Abhängigkeit aller Festsetzungen eines Bebauungsplans untereinander, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt. In Einzelfällen kann jedoch ein Verfahrensfehler auch abgrenzbar nur einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betreffen und demzufolge ein möglicher Einfluss dieses Fehlers auf den Plan als Ganzes ausgeschlossen werden. Dafür kommen insbesondere
trägliche Änderungen des Bebauungsplans zwischen seiner Aufstellung und seinem In-Kraft-Treten in Betracht. Unterläuft in einem solchen, allein auf einen bestimmten Teilbereich bezogenen Verfahrensabschnitt -- hier die
Offenlegung vorgenommene Veränderung der Bebauungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet 3 -- ein Fehler, so liegt es nahe, dass dieser Fehler sich nur auf das Ergebnis dieses Teilbereichs ausgewirkt hat. Es muss in einer lebensnahen Betrachtung geprüft werden, welche Teile der Planung bei einem rechtmäßig durchgeführten Verfahren unverändert geblieben wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 -- BVerwG 4 N 3.87 --, NVwZ 1990, 157). Randnummer 103 Auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls kann vernünftiger Weise ausgeschlossen werden, dass in Folge einer auf die Planänderungen, die
der Offenlegung des Bebauungsplans in der Zeit vom
träglichen Änderung das Grundgerüst der bisherigen Abwägung nämlich nicht tangiert. Randnummer 104 Unter Anwendung der oben bereits erwähnten Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften kommt der Senat zu der Erkenntnis, dass der angegriffene Bebauungsplan (lediglich) bezüglich des Bereichs zwischen der ... im Westen bis einschließlich des überplanten Teils des Flurstücks ... sowie der in diesem Bereich festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche unwirksam ist. Die Verkehrsfläche wird von der Teilunwirksamkeit erfasst, da sie in ihrem westlichen Teil ausschließlich der Erschließung des Betriebes der Antragsteller dient und die übrigen Gebiete hinreichend über den östlichen Teil der entsprechenden Wegeparzelle erschlossen werden. Hinsichtlich dieses Planbereichs kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den begangenen Verfahrensfehler der Plan einen anderen Inhalt erhalten hätte. Randnummer 105 Die nicht von dem Verfahrensfehler betroffenen Teile des Bebauungsplans -- die Wohngebiete 1 und 2 sowie das Gewerbegebiet 4 -- bewirken für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung. Insbesondere sind auch ohne die Ausweisung des Gewerbegebietes 3 keine unzumutbaren Nutzungskonflikte zwischen dem Keltereibetrieb der Antragsteller und dem geplanten allgemeinen Wohngebiet zu befürchten.
der schalltechnischen Untersuchung der Fa. ... vom 4. April 1995, die, wie die obigen Ausführungen zeigen, zu Beanstandungen keinen Anlass gibt, liegt der Gesamtbeurteilungspegel der Kelterei der Antragsteller -- soweit die Betreiberpflichten
SchG erfüllt werden -- und der Kelterei der Fa. ... auch bei der Bestandssituation unterhalb der Immissionsrichtwerte. Randnummer 106 Es ist schließlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin
ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen auf die Festsetzungen zu den Gebieten 1, 2 und 4 eingeschränkten Plan beschlossen hätte. Dies folgert der Senat daraus, dass die Antragsgegnerin entsprechend dem Aufstellungsbeschluss vom 17. Dezember 1992 ursprünglich allein beabsichtigte, auf den von dem Verfahrensfehler nicht betroffenen Flächen die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Erst im Laufe des Planungsverfahrens wurde das Betriebsgelände des Keltereibetriebes in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen, um den Keltereibetrieb planungsrechtlich abzusichern sowie in gewissem Umfang zusätzliche Bauflächen für eine betriebliche Erweiterung vorzusehen. Die Festsetzung der Wohnbauflächen und des Gewerbegebietes 4 stehen
dem Willen der Antragsgegnerin mithin nicht in einem unabdingbaren Zusammenhang. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Ausweisung des Gewerbegebiets 3 nicht beschlossen hätte. Randnummer 107 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen der Antragsteller im Streit um die Wirksamkeit der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiete 1, 2, und 4 im Verhältnis zum Streit um die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans mit 50%. Obwohl die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans auch in Bezug auf das Gebiet 3 begehren, dieser jedoch insoweit lediglich bis zur Behebung eines formellen Mangels (nochmalige Bürgerbeteiligung
GB) für unwirksam erklärt wird, kommt bezogen auf diesen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenteilung
GO nicht in Betracht. Die gerichtliche Entscheidung bleibt zwar betreffend das Gewerbegebiet 3 formell hinter dem Antrag der Antragsteller zurück, auch bezüglich dieses Teilbereichs den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Darin ist jedoch kein teilweises Unterliegen zu sehen. Durch die dem § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechende Tenorierung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung der als fehlerhaft erkannten Satzung möglich ist. Bis zu einer Heilung durch Wiederholung der entsprechenden Verfahrenshandlungen ist der Bebauungsplan in gleichem Umfang suspendiert wie bei der Erklärung der Nichtigkeit. Ob eine Fehlerheilung überhaupt stattfinden wird, ist im Übrigen ungewiss (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.