Fahreignungsgutachten - Alkoholmissbrauch Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. August 2000, 12 G 1573/00 (V) Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2000 stattgeben müssen. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ganz offensichtlich rechtswidrig ist. Randnummer 2 Die Entziehung der Fahrerlaubnis lässt sich nicht mit Erfolg auf §§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung -- FeV -- (vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214) stützen. Nach diesen Bestimmungen kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn der Kraftfahrer ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens hält einer rechtlichen Prüfung aus mehreren Gründen nicht stand: Randnummer 3 Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob eine Anordnung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV hier überhaupt gegenüber dem Antragsteller erlassen worden ist. Die ursprüngliche Anordnung vom 16. Juni 1998, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 31. August 1999 für erledigt erklärt, indem sie darauf hingewiesen hat, die durch das In-Kraft-Treten der FeV am 1. Januar 1999 veränderte Rechtslage wirke sich auch auf das Verfahren des Antragstellers aus. Im Übrigen ist in dem Schreiben vom 31. August 1999 nur noch von einer ärztlichen Begutachtung, aber nicht mehr von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Rede. Randnummer 4 Hinsichtlich des Schreibens vom 31. August 1999 bestehen erhebliche Bedenken, ob darin eine Anordnung im Sinne des § 11 FeV erblickt werden kann. Auch wenn Anordnungen in diesem Sinne keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen, müssen sie dennoch wegen der einschneidenden Rechtsfolge für den Fall der Nichtbeachtung aus rechtsstaatlichen Gründen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der betroffene Kraftfahrer muss einer Anordnung im Sinne des § 11 FeV unmissverständlich entnehmen können, welche bestimmte Verhaltensweise von ihm innerhalb einer bestimmten Frist erwartet wird. Ob das Schreiben vom 31. August 1999 diesen Anforderungen gerecht wird, unterliegt ganz erheblichen Zweifeln: Zunächst ist dieses Schreiben mit den Worten "Anhörung gemäß § 28 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes" überschrieben, und eine Anhörung bedeutet gerade die Möglichkeit, sich vor Erlass einer Entscheidung zu äußern. Darüber hinaus enthält das Schreiben vom 31. August 1999 keinen verfügenden Teil, in dem dem Antragsteller unzweideutig aufgegeben wird, ein bestimmtes ärztliches Gutachten beizubringen. In dem Schreiben wird der Sachverhalt geschildert und es werden Hinweise zur Rechtslage gegeben. Zwar deuten die Formulierungen, dass erhebliche Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers bestünden und diese nur durch ein positives ärztliches Gutachten ausgeräumt werden könnten, darauf hin, dass der Antragsteller ein solches Gutachten bis zum 20. September 1999 vorliegen sollte. Eine unmissverständliche Aufforderung, bis zum 20. September 1999 ein bestimmtes ärztliches Gutachten vorzulegen, enthält diese Formulierung aber nicht, zumal diese Aussage durch den nachfolgenden Hinweis auf angeblich zwei Verhaltensmöglichkeiten wieder relativiert wird. Diese Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anordnung vom 31. August 1999, ihre inhaltliche Bestimmtheit unterstellt, sachlich nicht gerechtfertigt ist: Randnummer 5 Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens unter Berufung auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV auf den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. Zur Begründung bezieht sie sich auf den gemessenen Atemalkoholwert von 2,540/00 und damit einhergehende Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller. Hierbei handelt es sich aber nicht um Tatsachen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen (im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an (vgl. hierzu auch im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 10. April 2000 -- 2 TG 616/00 --). Randnummer 6 Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung an den Antragsteller, sich ärztlich untersuchen zu lassen, finde eine gesetzliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.