(2)sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Beklagten -- über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --) -- ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 25. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1997 findet in der Gebührensatzung der Beklagten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 30. März 1994 -- FwGS -- in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren -- Brandschutzhilfeleistungsgesetz -- BrSHG -- vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.1988, GVBl. I S. 79) keine rechtliche Grundlage. Randnummer 17 Die Bestimmung des im vorliegenden Fall noch zugrunde zu legenden § 42 BrSHG -- in Kraft bis zum 30. Juni 1999 -- sah für Einsätze der öffentlichen Feuerwehren zur Brandbekämpfung und für alle übrigen Leistungen Kostenerstattungen nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührensatzungen vor. Randnummer 18 Nach § 8 Abs. 1 BrSHG hatten die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Ereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Technische Unfallhilfe). Damit hatte der Gesetzgeber der Feuerwehr wegen der in diesen Aufgabenbereichen häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass zuvor mögliche Störer zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden mussten (vgl. Urteile des Senats vom 02.03.1988 -- 5 UE 897/86 --, ESVGH 38, 164 = NVwZ-RR 1988, 75 = HSGZ 1989, 25 und vom 08.09.1999 -- 5 UE 4085/98 --, HSGZ 1999, 488, alle zur sogenannten technischen Hilfeleistung, jeweils m.w.N.). § 42 Absätze 1 und 2 BrSHG einerseits und Absatz 3 andererseits räumten dem Kostengläubiger -- meist den Gemeinden als Träger der öffentlichen Feuerwehren -- ein Wahlrecht ein, sich die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen erstatten zu lassen (so auch heute § 61 Abs. 1 bis 3 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz -- HBKG -- vom 17.12.1988, GVBl. I S. 530). Entschloss sich die Gemeinde, zur Kostenerstattung eine Gebührenordnung zu schaffen, fand sich die Rechtsgrundlage zu dieser Konkretisierung der in allgemeinen Bestimmungen bestimmten Erstattungsansprüche als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch in § 42 BrSHG (vgl. die obengenannten Urteile zur technischen Hilfeleistung). Randnummer 19 Allerdings sah § 42 Abs. 2 BrSHG -- wie heute § 61 Abs. 2 HBKG -- die Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung -- neben der Normierung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit in Abs. 1 -- nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vor, während diese Einschränkungen für die Kostenerstattung bei allen übrigen Leistungen der Feuerwehren nach Abs. 3 nicht galten (und gelten). Randnummer 20 Hier hat die Beklagte von der Ermächtigung zur Schaffung einer Gebührenordnung mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht und in deren § 2 Abs. I Nr. 1 die Voraussetzungen der Gebührenpflicht bei Einsätzen zur Brandbekämpfung exakt dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 BrSHG entsprechend, in Nr. 2 dagegen die Voraussetzungen der Gebührenpflicht bei sonstigen Einsätzen und Leistungen unter weiter gefassten Voraussetzungen nach § 42 Abs. 3 BrSHG geregelt. Eine Gebührenpflicht bei einem Einsatz zur Brandbekämpfung besteht gemäß § 2 Abs. I Nr. 1 FwGS -- als Ausnahme von der in § 42 BrSHG grundsätzlich vorgeschriebenen Gebührenfreiheit -- wie in § 42 Abs. 2 BrSHG vorgesehen nur für den Brandstifter, der selbst nicht Geschädigter ist, sowie für den Geschädigten, der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Daneben regeln die Buchstaben
- c)und
- d)noch Gebührenpflichten bei Bränden von Fahrzeugen oder bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. Randnummer 21 Die Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin sei als "Brandstifter" im Sinne dieser Regelung gebührenpflichtig. Dies trifft allerdings nicht zu. Unstreitig hat im vorliegenden Fall kein Brand im Sinne eines Schadensfeuers, d.h. eines Feuers, das einen Schaden ausgelöst oder eine unmittelbare Gefahr heraufbeschworen hat, einen solchen auszulösen, stattgefunden. Bereits der Begriff des Brandstifters setzt ein solches Feuer aber voraus. Auch die Beklagte zieht letztlich nicht in Zweifel, dass die Klägerin nicht als Brandstifterin in diesem Sinne anzusehen ist. Entgegen ihrer Ansicht haftet die Klägerin nach dieser Vorschrift aber auch nicht als sogenannte "Anscheinsstörerin". Randnummer 22 Der Senat hat im Rahmen der Kostenerstattung für die übrigen Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, insbesondere der technischen Hilfeleistung, aufgrund von § 42 Abs. 3 BrSHG bei Gebührensatzungsregelungen, die den Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gebührenrechtlich konkretisieren und als gebührenpflichtig denjenigen benennen, "in dessen Interesse" ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Feuerwehr erfolgt (vgl. auch § 2 Abs. I Nr. 2 Buchst.
- b)FwGS der Beklagten), als "Interessenten" jedenfalls den Verhaltens- oder Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne angesehen, weil er zur Beseitigung der Störung verpflichtet ist (vgl. die oben genannten Urteile). Diese Rechtsprechung hat auch in die Neuregelung des Kostenersatzes in § 61 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 HBKG -- wohl zur Klarstellung -- Eingang gefunden, allerdings allein für die Erstattung bei den "übrigen Leistungen", nicht bei der Brandbekämpfung. Zu der Frage, ob bei der Kostenerstattung für die übrigen Leistungen insofern auch der sogenannte "Anscheinsstörer" als "Interessent" anzusehen und deshalb gebührenpflichtig ist, hat der Senat bisher nicht Stellung genommen (vgl. zu der Frage des Kostenersatzes bei Inanspruchnahme eines Anscheinsstörers im Polizeirecht und den dort vertretenen Differenzierungen: Bayer. VGH, Urteile vom 18.07.1997 -- 22 B 97.268 --, BayVBl. 1998, 500, vom 26.07.1995 -- 22 B 93.271 --, NVwZ-RR 1996, 645, und vom 19.05.1994 -- 22 B 91.3523 --, BayVBl. 1995, 309; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 -- 5 S 1842/89 --, NVwZ-RR 1991, 24; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., M Rdnr. 28a ff). Dies kann auch im vorliegenden Fall deshalb offen bleiben, weil die Inanspruchnahme eines Anscheinsstörers bei Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung bereits nicht von den gesetzlichen -- und satzungsmäßigen -- Ausnahmen von der grundsätzlich vorgeschriebenen Gebührenfreiheit erfasst ist. Allein das Setzen eines Anscheins eines Schadensfeuers -- hier kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen gesetzt hat -- erfüllt den Begriff des "Brandstifters" nicht (a.A. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.1989 -- V/V E 1470/88 --, HSGZ 1991, 160). Der Verweis der Beklagten darauf, dass es sich auch bei dem Recht der Brandbekämpfung um Gefahrenabwehrrecht handele, das die Feuerwehren zur unmittelbaren Ausführung von Hilfsmaßnahmen ermächtige, teilweise sogar verpflichte, ohne dass zuvor mögliche Störer bereits zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden, begründet keine Rechtsgrundlage auf Kostenerstattung gegenüber Anscheinsstörern. Vielmehr sind die Fälle der Kostenerstattung im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 42 Absätze 1 und 2 BrSHG bei grundsätzlich bestehender Gebührenfreiheit ausdrücklich benannt. Maßgeblich für den Gesetzgeber dürfte für die Einschränkung der Pflicht zur Kostenerstattung für Einsätze zur Brandbekämpfung die besondere Gefährlichkeit von Feuer und Katastrophen und den dadurch heraufbeschworenen Folgen gewesen sein. Randnummer 23 Für die Auffassung des Senats spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung den Störerbegriff allein in § 61 Abs. 3 HBKG im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für die "übrigen Leistungen" zur Klarstellung eingefügt hat, nicht allerdings in § 61 Abs. 2 HBKG bei der Kostenersatzregelung bei Einsätzen zur Brandbekämpfung. Des Weiteren spricht dafür, dass der Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Nr. 5 und insbesondere Nr.6 HBKG nunmehr die Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Auch dies lässt den Rückschluss zu, dass in den weiteren Fällen, in denen kein zu löschender Brand im Sinne eines Schadensfeuers vorlag, ein Kostenersatz nicht stattfindet und nach der alten Rechtslage nicht stattfand. Randnummer 24 Eine Gebührenpflicht der Klägerin lässt sich -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat -- auch nicht auf die Regelung in § 2 Abs. I Nr. 2 FwGS in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BrSHG über den Kostenersatz für alle übrigen Leistungen, insbesondere die technische Hilfeleistung stützen. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht in dem Sinne um einen Auffangtatbestand, dass immer, wenn die Voraussetzungen über den Kostenersatz bei Einsätzen zur Brandbekämpfung nicht erfüllt sind, ein Ersatz nach diesen Bestimmungen in Betracht käme. Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Erstattungsregelungen für die Kosten bei Einsätzen zur Brandbekämpfung einerseits und bei sonstigen Einsätzen und Leistungen andererseits. § 42 Abs. 3 BrSHG normiert eine Erstattungspflicht nur für Kosten bei Einsätzen, die nicht der Brandbekämpfung oder der Katastrophenhilfe infolge von Naturereignissen dienen (LT-Drs. 6/2964, S. 40 zu § 42). Dafür spricht auch, dass die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei den "übrigen Einsätzen und Leistungen" erheblich weiter gefasst sind, ein Ansehen als Auffangtatbestand bei Brandeinsätzen also zu einem umfangreicheren Erstattungsbereich führen würde als bei der eigentlichen Kostenerstattungsregelung für Brandbekämpfungseinsätze. Dient demnach ein Einsatz -- wie hier -- der Brandbekämpfung, scheidet ein Rückgriff auf § 2 Abs. I Nr. 2 FwGS in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BrSHG aus. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027719