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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2329/95 Urteil Sportanlage - Lärmschutz bei Altanlage § 5 Abs 4 BImSchV 18

Sportanlage - Lärmschutz bei Altanlage Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Januar 1995, 2 E 1982/85 (4), Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienha

die Tennisanlage befinde, Freizeitzwecken zugeführt werden sollte. Bereits seit 1975 sei die Errichtung der Tennisplätze in die Planung einbezogen gewesen. Nach Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der darin enthaltene Abschlag für Altanlagen zu berücksichtigen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließlich Schallimmissionsmessung zur Klärung der Frage, wie hoch die von dem Spielbetrieb auf der Tennisanlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Ingenieurbüros L. International GmbH in Frankfurt am Main vom Mai 1993 (B. 225 der Gerichtsakten) verwiesen. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht Darmstadt verpflichtete die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Baugenehmigung vom

  1. April 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  2. Januar 1986, dem Beigeladenen das Tennisspielen auf der Anlage des Vereins an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vor 8 Uhr sowie für eine Stunde in der Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr zu untersagen, und wies die weitergehende Klage ab. Randnummer 20 Zur Begründung führte die Vorinstanz in ihrem Urteil aus, die Klage sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Kläger gegen die dem Beigeladenen am
  3. Februar 1981 erteilte Baugenehmigung erst am
  4. August 1984 Widerspruch eingelegt hätten. Die Erteilung der Baugenehmigung sei den Klägern durch die Beklagte erst mit Schreiben vom
  5. Juli 1984 mitgeteilt worden. Da dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, habe die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich ein Jahr betragen. Diese Frist hätten die Kläger eingehalten. Die Kläger hätten das Widerspruchsrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil sie von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen oder sich ihnen das Vorliegen einer Baugenehmigung habe aufdrängen müssen und es ihnen möglich und zumutbar gewesen sei, sich hierüber durch Nachfrage Gewissheit zu verschaffen. Zwar hätten die Kläger bis zur Einlegung des Widerspruchs einen ungewöhnlich langen Zeitraum verstreichen lassen. Eine Verwirkung setze aber über die Untätigkeit des Berechtigten hinaus das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erscheinen ließen. Derartige besondere Umstände lägen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn durch das Verhalten des Berechtigten für den Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, weil dieser habe darauf vertrauen können, dass von dem Recht nach so langer Zeit kein Gebrauch mehr gemacht werde, und er ferner tatsächlich auf die Nichtausübung des Rechts vertraut und sich in seinen Dispositionen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Rechtsausübung ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Im Falle des Nachbarschaftsverhältnisses zu einem Bauherrn sei diesem nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts bei lang andauernder Untätigkeit des Nachbarn nach Erteilung der Baugenehmigung nur dann kein Vertrauensschutz zuzubilligen, wenn er nicht durch die längere Untätigkeit des Nachbarn zu den Baumaßnahmen veranlasst worden sei, sondern unabhängig hiervon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende kostenintensive Maßnahmen getroffen habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne von einem Vertrauenstatbestand des Beigeladenen keine Rede sein. Der Beigeladene habe die in Streit stehende Anlage nicht nur ohne eine Vorstellung über das Verhalten seines Nachbarn, sondern im Wesentlichen auch ohne erforderliche Baugenehmigung und sogar den verhängten Einstellungsverfügungen zuwider errichtet. Randnummer 21 In der Sache sei die Klage aber nur teilweise begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BBauG. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtige es mehrere der in § 35 Abs. 3 BBauG aufgezählten öffentlichen Belange. Es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und rufe überdies schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Was unter schädlichen Umwelteinwirkungen zu verstehen sei, bemesse sich nach der
  6. BImSchV -- Sportanlagenlärmschutzverordnung --. Dass diese Verordnung erst am
  7. Oktober 1991 und damit erst nach der letzten Behördenentscheidung erlassen worden sei, stehe ihrer Anwendung nicht entgegen. Die
  8. BImSchV stelle nämlich nur eine dem besonderen Charakter des Sportanlagenlärms Rechnung tragende Konkretisierung der bis dahin geltenden, wesentlich auf gewerbliche Anlagen und die von diesen ausgehenden konstanten Lärmemissionen ausgehenden Regelwerke dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene

einen Anspruch auf Prüfung der Zulässigkeit der von seiner Anlage ausgehenden Lärmemissionen auf der Grundlage der

  1. BImSchV habe. Die rechtliche Beurteilung der nach den gutachterlichen Feststellungen auf das Grundstück der Kläger von der Tennisanlage einwirkenden Lärmimmissionen zwischen 49 und 53 dB (A) richte sich gemäß § 2 Abs. 2 und 6 der
  2. BImSchV zunächst nach dem Gebietscharakter des Immissionsortes und seiner Umgebung. Der Gebietscharakter des klägerischen Grundstücks und seiner Umgebung entspreche dem eines allgemeinen Wohngebietes. Die gegenteilige Festsetzung im Bebauungsplan Wx 1 der Beklagten habe keine Gültigkeit, da dieser Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG nichtig sei. Nach den Feststellungen des Gutachters sei eine Überschreitung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der
  3. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) tags außerhalb der Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr, von 50 dB (A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB (A) nachts nur an Sonn- und Feiertagen in der Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr zu erwarten, soweit über beide Stunden gespielt werde. In diesem Umfang lasse die Tennisanlage die notwendige Rücksichtnahme gegenüber der Umgebung und damit auch gegenüber den Klägern vermissen. Es bestehe auch keine Veranlassung, wegen besonderer Umstände von den Wertungen des Gesetzgebers abzuweichen. Gegenüber der vorgegebenen Lärmbelastung des Grundstücks der Kläger trete die zusätzliche Belastung durch den Sportlärm der Tennisanlage nicht etwa in den Hintergrund. Vielmehr werde die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung durch die Lärmemissionen der Tennisanlage noch merklich intensiviert. Auch die Lage des Grundstücks der Kläger am Rande des faktischen allgemeinen Wohngebiets im Außenbereich rechtfertige es nicht, von einer geringeren Schutzwürdigkeit der Kläger auszugehen. Schließlich komme eine Anwendung von § 5 Abs. 4 der
  4. BImSchV nicht in Betracht, wonach die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten bei Sportanlagen absehen solle, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt waren, sofern die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB (A) überschritten werden. Diese Vorschrift gelte nur für bestandskräftig genehmigte Anlagen. Nach alledem seien die Kläger durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung nur insoweit in ihren Rechten verletzt, als sie den Betrieb der Tennisanlage während der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen betreffe. Randnummer 22 Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am
  5. Juni 1995 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beigeladene am
  6. Juli 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 23 Zur Begründung wird ergänzend zum Vorbringen erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe nicht zureichend berücksichtigt, dass der Sachverständige die Schallimmissionsmessung bei größtmöglicher Ausnutzung der Tennisanlage vorgenommen und hierbei eine Überschreitung der Richtwerte nur bei einer Spieldauer von zwei Stunden bei Turnierspielen angenommen habe. An normalen Spieltagen mit Freizeitspielen und einer nicht vollständigen Auslastung der Plätze trete danach keine Überschreitung der Richtwerte ein. Damit würden die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung verkannt, die gewisse Ausnahmen für besondere Ereignisse und Veranstaltungen eröffneten, da nur auf diesem Wege überhaupt Sportveranstaltungen durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus habe die Vorinstanz zu Unrecht die Anwendung von § 5 Abs. 4 der Verordnung verneint. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Ausnahmereglung betreffe nur bestandskräftige Baugenehmigungen, sei nicht nachvollziehbar. Der Text der Verordnung verlange keine Bestandskraft der Baugenehmigung. Auf diese abzustellen, verbiete sich auch deshalb, weil die Baugenehmigungen für Altanlagen in der Regel den Nachbarn, die dagegen vorgehen könnten, nicht bekannt gegeben würden. Der Schutzzweck des § 5 Abs. 4 der Verordnung könne somit überhaupt nicht erreicht werden, wenn die Behörde und der Betreiber noch mehrere Jahre später nicht von der Rechtswirksamkeit der Genehmigung ausgehen könnten. Darüber hinaus gehe es gerade darum, auch Altanlagen den Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu unterwerfen, wobei ihnen, da die verschärften Anforderungen bei Errichtung noch nicht bekannt gewesen seien, gewisse Vorteile eingeräumt werden müssten. Schließlich sei nach Nr. 1.3.3 des Anhangs der Verordnung bei Altanlagen ein Abschlag von 3 dB (A) vorzunehmen, der aus dem eingeholten Gutachten nicht hervor gehe. Da der Sachverständige seine Messungen zu Recht nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 s vorgenommen habe, habe er nach Nr. 1.6 des Anhangs zur Verordnung zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten zwingend den um 3 dB (A) verminderten Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranziehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht habe auch die Regelung in § 5 Abs. 5 der Verordnung übersehen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung auf die sonn- und feiertägliche Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr lägen vor. Da der Immissionsrichtwert während dieser Zeit nur um 2 bis 3 Dezibel überschritten werde, sei nicht ersichtlich, weshalb von dieser Vorschrift, die gerade die Durchführung von Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfen ermöglichen solle, kein Gebrauch gemacht werden könne. Auf der Anlage hätten 1998 nur an 13 Tagen, 1999 nur an 12 Tagen und im Jahre 2000 sogar nur noch an 8 Tagen im Jahr Wettkampfspiele stattgefunden. Dies entspreche dem allgemeinen Trend, Tennis weniger Interesse entgegen zu bringen. Die Vorinstanz habe darüber hinaus die Bedeutung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Zivilrechtsstreit zwischen ihm -- dem Beigeladenen -- und den Klägern verkannt. Da das Oberlandesgericht ihm -- dem Beigeladenen -- das Tennisspielen nur während der Nachtzeit untersagt, im Übrigen aber festgestellt habe, dass die Kläger während der übrigen Zeiten das Tennisspielen hinzunehmen hätten, weil es sich nur um unwesentliche Immissionen handele, könnten sich die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen in diesen Zeiten berufen. Nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bestehe zwischen den wesentlichen Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 BGB und den schädlichen Umwelteinwirkungen nach §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 2 BImSchG Identität. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es ihm -- dem Beigeladenen -- nach den Regelungen der Wettspielordnung des Hessischen Tennisverbandes nicht möglich sei, die Medenspiele an Sonn- und Feiertagen während der Mittagszeit um eine Stunde zu unterbrechen. Eine Unterbrechung wegen Einhaltung einer vertraglich vereinbarten oder hoheitlich angeordneten Mittagspause sei dort nicht als berechtigte Unterbrechung vorgesehen. Randnummer 24 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  7. Januar 1995 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 26 Die Kläger beantragen, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie verweisen auf die nach ihrer Meinung zutreffende Entscheidung erster Instanz und tragen ergänzend vor, es ergebe sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, dass § 5 Abs. 4 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nur für bestandskräftig genehmigte Anlagen gelten könne. Damit scheide auch die Anwendung von § 5 Abs. 5 der Verordnung bezüglich der "seltenen Ereignisse" aus, da hier nur genehmigte Anlagen gemeint sein könnten. Überdies könne bei dem laufenden Tennisspielbetrieb nicht von "seltenen Ereignissen" gesprochen werden, da die Veranstaltungen auch in der Woche und an Samstagen und zudem auch während des Frühlings und des Herbstes stattfänden. Randnummer 29 Die Beklagte trägt vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ausnahmebestimmung gemäß § 5 Abs. 4 der
  8. BImSchV eine bestandskräftig genehmigte Anlage voraussetze, sei nicht nachzuvollziehen. Überdies sei wegen des verspäteten Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Bestandskraft eingetreten. Die erstinstanzliche Entscheidung gehe darüber hinaus auch nicht auf die sogenannten seltenen Ereignisse ein, obwohl als Spieltage an Sonn- und Feiertagen in der Saison nur die regenfreien Tage in den Sommermonaten in Betracht kämen. Schließlich könnten die Pausen an Sonn- und Feiertagen nicht pauschal für alle fünf Spielfelder der Tennisanlage gelten. Randnummer 30 Der Sachverständige hat auf Anfrage des Senats sein Gutachten vom Mai 1993 erläutert. Wegen des Inhalts der Stellungnahme vom
  9. August 2000 wird auf Bl. 484 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 31 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
  10. März 2001 (Bl. 507 bis 510 der Gerichtsakten) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenvorgänge und Planunterlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist begründet und führt unter Abänderung des Urteils erster Instanz zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. Randnummer 33 Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen am
  11. April 1981 erteilte Baugenehmigung ist -- wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist -- zulässig. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Beigeladenen steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, dass die Kläger erst am
  12. August 1984 und damit erst über drei Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung am
  13. April 1981 Widerspruch eingelegt haben. Eine Zustellung oder eine in anderer Weise bewirkte Bekanntmachung der Baugenehmigung an die Kläger ist nicht erfolgt, so dass für sie die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen gemäß §§ 70 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurden. Diese Fristen gelten in dem hier vorliegenden Fall der fehlenden amtlichen Bekanntmachung bei nachträglicher Kenntnisnahme von der Baugenehmigung auch nicht entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom
  14. Januar 1974 -- BVerwG IV C 2.72 -- BVerwGE 44, 294). Randnummer 35 Die Kläger haben ihr Recht auf Anfechtung der Baugenehmigung auch nicht verwirkt. Randnummer 36 Allerdings kann ein Dritter, der -- wie im vorliegenden Fall die Kläger -- gegen einen Verwaltungsakt vorgeht, der für ihn selbst eine Belastung, für den Adressaten dagegen eine Begünstigung enthält (sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung) trotz fehlender Bekanntmachung nicht zeitlich unbegrenzt Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Sowohl die verfahrensrechtliche Befugnis zur Anfechtung des Verwaltungsakts als auch das dahinter stehende materielle Abwehrrecht unterliegen der Verwirkung, die dann eingreift, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom
  15. Januar 1974 -- BVerwG IV C 2.72 --, a.a.O., S. 343; Urteil vom
  16. Mai 1991 -- BVerwG 4 C 4.89 --, Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 = BauR 1991, 597

(599)). Randnummer 37 In dem hier vorliegenden Fall einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung gelten für die verfahrensrechtliche Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs die Fristbestimmungen gemäß §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO -- obwohl weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar -- als Richtschnur für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung jedenfalls dann, wenn derjenige, dessen Grundstück unmittelbar an das Grundstück des Bauherrn angrenzt, von der ihm amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt. Dieser Grenznachbar muss sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntnisnahme amtlich bekannt gemacht worden. Mit Rücksicht auf das besondere Gemeinschaftsverhältnis einander unmittelbar benachbarter Personen muss die zuverlässige Kenntnisnahme der Baugenehmigung den Nachbarn in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung zur Geltendmachung seiner Einwendungen innerhalb angemessener, an den Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO orientierter Frist veranlassen. Im Falle der anderweitigen zuverlässigen Kenntniserlangung von der Erteilung der Baugenehmigung muss er deshalb seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Randnummer 38 Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der unmittelbare Grenznachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber, etwa durch Nachfrage bei dem Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde, Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. Januar 1974 -- BVerwG IV C 2.72 --, a.a.O., S. 300). Randnummer 39 Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Kläger ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht durch Verwirkung eingebüßt. Randnummer 40 Es ist bereits fraglich, ob die im vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangen, denn sie beruhen wesentlich auf der Annahme einer gerade dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn unter Berücksichtigung des engen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses obliegenden besonderen Verpflichtung, gegen eine ihm zur Kenntnis gelangte oder sich ihm aufdrängende Baugenehmigung in bestimmter Frist vorzugehen. Unmittelbare Grenznachbarn sind die Kläger in Bezug auf das Tennisgelände des Beigeladenen aber gerade nicht, denn ihr Grundstück ist von dem Grundstück, auf dem die Tennisanlage errichtet ist, durch Gräben und Wegeparzellen sowie durch das Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 28/2 getrennt. Randnummer 41 Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Verwirkungsgrundsätze angesichts der räumlichen Nähe des Grundstücks der Kläger zu der Tennisanlage des Beigeladenen gleichwohl anzuwenden sind -- das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom
  2. Januar 1974 die Geltung der Grundsätze auf Nachbarschaftsverhältnisse, die der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich sind, offengelassen -- würde dies nicht zur Feststellung führen, dass die Kläger ihr Recht zur Einlegung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verwirkt haben. Nach den vorliegenden Umständen ist nämlich davon auszugehen, dass sie die Baugenehmigung innerhalb der Frist angefochten haben, die auch im Falle eines unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnisses zu Grunde zu legen gewesen wäre. Randnummer 42 Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung haben die Kläger nach eigener Aussage allerdings erst durch das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten vom
  3. August 1984 erhalten, in dem die Forderung der Kläger in ihrem an die Behörde gerichteten Schreiben vom
  4. Juli 1984, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen oder den Spielbetrieb auf der gesamten Anlage zu untersagen, unter Hinweis auf die Baugenehmigung vom
  5. April 1981 abgelehnt wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Behauptung der Kläger auszugehen, auch wenn gewisse Zweifel verbleiben, ob sie nicht schon früher zuverlässig von der Erteilung der Baugenehmigung erfahren haben. Da die Kläger mit am
  6. August 1984 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom
  7. August 1984 Widerspruch eingelegt haben, ist die in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Jahresfrist ab zuverlässiger Kenntnisnahme von der Erteilung der Baugenehmigung gewahrt. Randnummer 43 Den Klägern kann -- ausgehend von der Richtigkeit ihrer Erklärung, erst durch das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom
  8. August 1984 Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt zu haben -- auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gewissheit über das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Tennisanlage der Beigeladenen verschaffen müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet insbesondere die Aufnahme bzw. die Beendigung der Bauarbeiten zur Errichtung der Tennisanlage als Anknüpfungspunkt für die Notwendigkeit von Erkundigungen über die Erteilung einer Baugenehmigung aus. Zwar wird der Beginn von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück, insbesondere aber die Fertigstellung der dort errichteten baulichen Anlagen grundsätzlich Veranlassung geben müssen, bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei dem Bauherrn nachzufragen, ob eine Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Mai 1991 -- BVerwG 4 C 4.89 --, Buchholz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 = BauR 1991, 597
(600)). Ein Abstellen auf die von dem Beigeladenen entfaltete Bautätigkeit wird indessen den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Diese Besonderheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beigeladene auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 3, Flurstück 31/1, ohne die Erteilung der von ihm am
  1. Juni 1978 beantragten Baugenehmigung abzuwarten, Bauarbeiten zur Errichtung einer Tennisanlage einleitete und trotz Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Einstellung dieser Bauarbeiten fortsetzte. Im Hinblick hierauf wiesen der Beginn und die Fortführung der Bautätigkeit durch den Beigeladenen gerade nicht auf die -- vorherige -- Erteilung einer Baugenehmigung hin. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten noch am
  2. Februar 1981 eine erneute Einstellungsverfügung gegen den Beigeladenen erlassen hatte, mussten die Kläger ohne entsprechende Benachrichtigung durch die Behörde oder den Beigeladenen nicht damit rechnen, dass dem Beigeladenen schon kurze Zeit später eine Baugenehmigung erteilt werden würde. Ohne einen auf die Erteilung der Baugenehmigung hindeutenden Hinweis waren die Kläger somit nicht gehalten, in der Folgezeit Nachforschungen über das Vorliegen einer Baugenehmigung anzustellen. Randnummer 44 Ob eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben etwa dann angenommen werden könnte, wenn diese die baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück nach Abschluss der Bauarbeiten noch über einen erheblich längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos hingenommen hätten, kann dahin stehen. Da die Kläger die Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom
  3. Juli 1984 zum Einschreiten gegen die aus ihrer Sicht noch ungenehmigten Anlagen aufgefordert haben, kann von einer längerfristigen widerspruchsfreien Duldung der Baulichkeiten keine Rede sein. Randnummer 45 Die danach zulässige Klage ist indes unbegründet und muss in vollem Umfang abgewiesen werden. Randnummer 46 Die von den Klägern mit ihrem Hauptantrag begehrte Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom
  4. April 1981 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  5. Januar 1986 kommt auch in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang nicht in Betracht, denn diese Verwaltungsakte greifen nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Rechte der Kläger ein. Ebenso wenig kann dem hilfsweisen Begehren der Kläger entsprochen werden, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen das Tennisspielen auf der Tennisanlage zu bestimmten Zeiten zu untersagen, oder dem Beigeladenen aufzugeben, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Abwehr der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger zu treffen. Randnummer 47 Keine Grundlage besteht zunächst für die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene teilweise Aufhebung der von den Klägern angefochtenen Baugenehmigung. Randnummer 48 Eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann ein Dritter nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist, also gegen das öffentliche Recht verstößt, ohne die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung zu erfüllen, wenn die verletzten Vorschriften zumindest auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und wenn durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom
  6. November 1999 -- 4 UE 2222/92 --, HessVGRspr. 2000, 73 = BauR 2000,
  7. Randnummer 49 Maßgeblich für die Beurteilung des Erfolgs der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, allerdings mit der Maßgabe, dass spätere Änderungen zugunsten des Nachbarn unberücksichtigt bleiben und umgekehrt nachfolgende Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich sind (vgl. etwa Hess.VGH, Beschlüsse vom
  8. August 1989 -- 4 TG 569/89 --, HessVGRspr. 1990, 23, und vom
  9. November 1987 -- 4 TG 1113/87 --, HessVGRspr. 1988, 33 = BRS 47 Nr. 156). Randnummer 50 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss der Anfechtungsklage der Kläger der Erfolg versagt bleiben, denn ihre Rechte werden durch die Baugenehmigung vom
  10. April 1981 nicht verletzt. Die Baugenehmigung steht, soweit nachbarlich geschützte Interessen der Kläger betroffen sind, mit dem öffentlichen Recht, insbesondere mit den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang. Randnummer 51 Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der mit Genehmigung der Beklagten errichteten Tennisanlage sind die Regelungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 35 BBauG in der bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben vom
  11. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) -- im Folgenden BBauG 1979 -- (vgl.

§§ 29Abs. 1, 35 Bau

GB) zu Grunde zu legen, da das betreffende Grundstück im Außenbereich der Gemarkung W. liegt. Randnummer 52 Das Vorhaben des Beigeladenen gehört nicht zu den sog. privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BBauG

  1. Tennisanlagen zählen insbesondere nicht zu den Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1979, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Hieran hat sich nach Erteilung der Baugenehmigung nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 1990 -- BVerwG 4 B 144.90 --, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 266 = BauR 1991, 178, zur geltenden Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Randnummer 53 Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich kann das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 2 BBauG 1979 (vgl.

§ 35Abs. 2 Bau

GB) nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Randnummer 54 Eine auch in die subjektiven Rechte der Kläger eingreifende Beeinträchtigung öffentlicher Belange kommt nur insoweit in Betracht, als von der Tennisanlage schädliche, die Kläger in nicht hinzunehmender Weise belastende Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 3, 2. Spiegelstrich BBauG 1979 (vgl.

die inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) in Form von Lärmemissionen ausgehen könnten. Insoweit kann das Vorhaben Rechte der Kläger durch Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Randnummer 55 Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 -- BVerwG IV C 22.75 -- BVerwGE 52, 122

(131)). Randnummer 56 Die Regelung des § 35 Abs. 3, 2. Spiegelstrich BBauG 1979 (ebenso

§ 35Abs. 3 Nr. 3 Bau

GB) bezweckt neben dem Schutz der hierin ausdrücklich genannten öffentlichen Belange auch den Schutz der von den schädlichen Umwelteinwirkungen betroffenen privaten Interessen der Nachbarn (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1977 -- BVerwG IV C 22.75 --, a.a.O., S. 126, 127). Zwar ist das Gebot, auf schutzwürdige individuelle Interessen Rücksicht zu nehmen, in der oben genannten Regelung nicht ausdrücklich genannt. Das Rücksichtnahmegebot hat hierin indessen insofern seinen Niederschlag gefunden, als an das Außenbereichsvorhaben die Forderung gestellt wird, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Hierdurch sollen, bezogen auf Immissionen und andere Umwelteinwirkungen, unterschiedliche Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervor zu rufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. September 1999 -- BVerwG 4 C 6.98 --, BVerwGE 109, 314

(318)). Maßgebend für die Reichweite des durch das Rücksichtnahmegebot gewährleisteten Schutzes ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und das, was im konkreten Fall beiden Seiten zumutbar bzw. unzumutbar ist. Randnummer 57 Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist, soweit diese Einwirkungen -- wie im vorliegenden Fall -- in Form von Immissionen erfolgen, in Anlehnung an die entsprechende Begriffe und ausgestaltenden Regelungen des Immissionsschutzrechts zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 -- BVerwG IV C 22.75 --, BVerwGE 52, 122
(126), und vom 23. September 1999 -- BVerwG 4 C 6.98 --, BVerwGE 109, 314
(319)). Insoweit regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme im Umfang seines Regelungsbereiches auch für das Baurecht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 -- BVerwG 4 C 74.78 --, BVerwGE 68, 58
(60), und vom
  1. September 1999 -- BVerwG 4 C 6.98 --, a.a.O.). Randnummer 58 Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom
  2. März 1974, BGBl. I, S. 721 -- im Folgenden BImSchG 1974 -- (vgl. die derzeit geltende, inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG in der Fassung der Neubekanntmachung vom
  3. Mai 1990, BGBl. I, S. 880 -- im Folgenden BImSchG 1990 --) sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbei zu führen. Zu den Immissionen zählen nach §§ 3 Abs. 2 BImSchG 1974, 3 Abs. 2 BImSchG 1990 auch auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Schutzgüter einwirkende Geräusche. Bei der Tennisanlage des Beigeladenen handelt es sich um eine Anlage, die nach dem Immissionsschutzrecht nicht genehmigungsbedürftig ist (§§ 4 Abs. 1 BImSchG 1974, 4 Abs. 1 BImSchG 1990). Solche nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 1974, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG 1990). Randnummer 59 Diesen Anforderungen wird die Tennisanlage des Beigeladenen gerecht, denn von ihr gehen keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren und von den Klägern nicht hinzunehmenden Lärmemissionen aus. Randnummer 60 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am
  4. April 1981 war -- worauf in dem Urteil der Vorinstanz zutreffend hingewiesen wird -- mangels spezieller rechtlicher Bestimmungen über die Anforderungen an Lärm emittierende Sportstätten bezüglich des hierfür anzulegenden technischen Standards allein auf die Bestimmungen der von der Bundesregierung als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der damals geltenden Fassung vom
  5. Juli 1968 (Bundesanz. Nr. 137 -- Beilage) sowie auf die Vorgaben der VDI-Richtlinie 2058 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft zurück zu greifen. Hierbei handelt es sich um technische Regelwerke, die zwar nicht wie Rechtssätze schematisch auf jeden Einzelfall anzuwenden sind, die aber als Orientierungshilfe Anhaltspunkte dafür liefern, wann Geräuschbeeinträchtigungen aus Sicht des Bauplanungsrechts als unzumutbar einzustufen sind (BVerwG, Beschluss vom
  6. November 1999 -- BVerwG 4 BN 25.99 --, NVwZ-RR 2000, 146, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 61 Die TA Lärm sieht in Nr. 2.321 Immissionsrichtwerte für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, von tags (6.00 - 22.00 Uhr) 55 dB(A) und nachts (22.00 - 6.00 Uhr) 40 dB(A) und für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) vor (ebenso Nr. 6.1 der TA Lärm in der jetzt geltenden Fassung vom
  7. August 1998, GMBl. S. 503). Die VDI-Richtlinie 2058 gibt als Mittelungspegel für Schlafräume nachts in allgemeinen und reinen Wohngebieten, Krankenhaus- und Kurgebieten 25 bis 30 dB(A) und für in den vorgenannten Gebieten gelegene Wohnräume tags 30 bis 35 dB(A) an. Randnummer 62 Ob die durch die TA Lärm bzw. die VDI-Richtlinie 2058 gezogenen Grenzen der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräusche der Tennisanlage des Beigeladenen überschritten sind, lässt sich auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens der Firma L. International GmbH vom Mai 1993, das auf Grund von Schallpegelmessungen am
  8. Mai 1993 Beurteilungspegel von 49 dB(A) bis 53 dB(A) ergab, nicht eindeutig beantworten. Zwar werden in dem Gutachten unter Nr. 2 als Grundlagen für die messtechnische Erfassung der Immissionspegel und der hierauf beruhenden Beurteilung der Lärmimmissionen u.a. auch die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 genannt. Das von dem Sachverständigen angewandte Messverfahren beruht indessen, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis unter Nr. 3.2.5 ergibt, ausschließlich auf den in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung --
  9. BImSchV) vom
  10. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1588) hierfür aufgestellten Regeln. Auch die Beurteilung der Messergebnisse wurde laut Aussage des Sachverständigen (Nr. 5.1 des Gutachtens) ausschließlich auf der Grundlage der
  11. BImSchV vorgenommen. Der Frage, ob die in der TA-Lärm bzw. in der VDI-Richtlinie 2058 enthaltenen Richtwerte für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen von der Tennisanlage des Beigeladenen eingehalten werden, muss allerdings nicht weiter nachgegangen werden. Randnummer 63 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überschreiten nämlich die von der Tennisanlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen die im vorliegenden Fall maßgeblichen Immissionsrichtwerte der
  12. BImSchV nicht. Da die Anlage in vollem Umfang den Vorschriften der
  13. BImSchV und damit jedenfalls den derzeit geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht, steht den Klägern ein Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung vom
  14. April 1981 nicht zu. Randnummer 64 Nach § 2 Abs. 1
  15. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 2
  16. BImSchV ist der zu Grunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebietes abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 2 Nr. 4
  17. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Nr. 1
  18. BImSchV), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeit von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2
  19. BImSchV). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 8.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest. Randnummer 65 Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1
  20. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an solchen Festsetzungen, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs. 2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung). Randnummer 66 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen, dass es für das Grundstück der Kläger als Immissionsort an einer wirksamen Festsetzung der Gebietsart nach §§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO in einem Bebauungsplan fehlt. Die in dem Bebauungsplan "W. --
  21. Bauabschnitt --" (Wx 1) der früheren Gemeinde W. vom
  22. März 1967 enthaltene Festsetzung für das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) ist nicht wirksam. Die Unwirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans folgt daraus, dass er entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom
  23. Juni 1960, BGBl. I S. 341 -- im Folgenden BBauG 1960 -- (vgl. die inhaltsgleiche Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Randnummer 67 Als Flächennutzungsplan, aus dem der Bebauungsplan Wx 1 vom
  24. März 1967 hätte entwickelt sein können, kommt nur der von dem Kreistag des früheren Landkreises Darmstadt am
  25. Mai 1950 beschlossene Bauleitplan W. in Betracht. Im Übrigen liegen lediglich -- nicht realisierte -- Entwürfe für Flächennutzungspläne des Planungsverbands der Gemeinden des Landkreises Darmstadt vom
  26. Juli 1966 für das Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde W. sowie -- nach der Eingemeindung betreffend die Gemarkung W. -- der Stadt Darmstadt vom
  27. November 1977 vor. Randnummer 68 Der Rechtscharakter des vorgenannten Bauleitplans als Flächennutzungsplan ergibt sich daraus, dass der unter Geltung des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen -- Hessisches Aufbaugesetz -- vom
  28. Oktober 1948 (GVBl. I S. 139) -- im Folgenden: HAG -- erlasse Plan die flächenmäßige Gliederung und Nutzung des Gemeindegebietes darstellt und deshalb Flächennutzungsplan im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HAG ist. Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplans Wx 1 vom
  29. März 1967 im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 hätte dieser nach den Bestimmungen des HAG erlassene Flächennutzungsplan aber nur dann sein können, wenn er nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) wirksam übergeleitet worden wäre. Eine den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 entsprechende Entwicklung des Bebauungsplans kann nämlich nur aus einem -- weiterhin -- gültigen Flächennutzungsplan erfolgen. Randnummer 69 Maßgebliche Vorschrift für die Überleitung des Bauleitplans W. vom
  30. Mai 1950 ist § 173 Abs. 2 BBauG
  31. Nach dieser Vorschrift konnten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sonstige aufgrund bisher geltender Vorschriften aufgestellte vorbereitende städtebauliche Pläne unverändert oder mit besonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im Wesentlichen entsprachen. Von dieser Ermächtigung hatte der hessische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom
  32. Juni 1961 (GVBl. I S. 86), geändert durch Verordnung vom
  33. März 1965 (GVBl. I S. 63) -- II. VO -- BBauG -- bestimmt, dass die auf Grund des § 8 HAG aufgestellten rechtswirksamen Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2 (Generalbebauungsplan) HAG als Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BBauG 1960 fortgelten. Die Überleitung nach § 173 Abs. 2 BBauG 1960 setzt die Gültigkeit des Bauleitplans voraus, d.h. der Plan muss nach den bei seiner Aufstellung geltenden Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes wirksam erlassen worden und danach bis zum Zeitpunkt der Überleitung wirksam geblieben sein (vgl. HessVGH, Beschluss vom
  34. Februar 1992 -- 4 N 1280/85 --, mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 70 Ob der Bauleitplan W. nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kreistagsbeschlusses am
  35. Mai 1950 geltenden Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes wirksam zustande gekommen ist, ist fraglich, kann aber dahin gestellt bleiben. Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen des Plans nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind deshalb angebracht, weil er nach einem hierauf angebrachten Vermerk von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt am
  36. Juni 1950 teilweise beanstandet wurde und nicht erkennbar ist, ob diesen Beanstandungen Rechnung getragen worden ist. Ohne eine die Beanstandungen des Regierungspräsidenten in Darmstadt ausräumende Änderung des Flächennutzungsplans konnte dieser -- und zwar in vollem Umfang -- nicht rechtswirksam werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom
  37. Februar 1992 -- 4 N 1280/85 --). Randnummer 71 Im Falle der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans hätte der Umstand, dass der Bebauungsplan Wx 1 aus einem verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Plan entwickelt wurde, auch nicht gemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB unbeachtet bleiben können. Zwar sind die vorgenannten Bestimmungen gemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht nur auf die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bzw. des Bundesbaugesetzes einschließlich § 6 BauGB bzw. BBauG anwendbar, sondern erstrecken sich über ihren Wortlaut hinaus auch auf die Verletzung von landesrechtlichen Vorschriften. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die verletzte landesrechtliche Bestimmung im Wesentlichen den in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies ist bei der hier in Frage stehenden Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 2 HAG, wonach Bauleitpläne gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HAG rechtswirksam werden, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlegung eine Beanstandung erfolgt, nicht der Fall (vgl. mit umfassender Begründung HessVGH, Beschluss vom
  38. Februar 1992 -- 4 N 1280/85 --). Randnummer 72 Selbst wenn man von diesen Bedenken absehen und annehmen wollte, dass der Bauleitplan W. vom
  39. Mai 1950 entsprechend den damals geltenden Regelungen des Hessischen Aufbaugesetzes zustande gekommen ist, wäre er auf Grund eines -- nicht heilbaren -- Verkündungsfehlers gleichwohl als ungültig zu betrachten. Es fehlt nämlich jeglicher Hinweis darauf, dass der Bauleitplan durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht oder durch öffentliche Auslegung offengelegt worden ist. Dass eine solche öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Auslegung des Bauleitplans erfolgt ist, ist auch unwahrscheinlich, denn eine öffentliche Bekanntmachung war nach § 8 Abs. 5 Satz 1 HAG nur für den Fluchtlinienplan (Bauleitplan nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 HAG) vorgesehen. Randnummer 73 Ohne eine Verkündung des Plans in einer der oben beschriebenen Formen konnte er aber keine Gültigkeit erlangen, denn es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Norm des geschriebenen Rechts zu ihrer Rechtswirksamkeit der Verkündung bedarf, die entweder in der Form der öffentlichen Bekanntmachung (= Veröffentlichung) oder in der Form der öffentlichen Auslegung (= Offenlegung) erfolgen kann. Soweit § 9 Abs. 1 HAG bestimmt, dass Bauleitpläne ungeachtet ihrer Verkündung rechtswirksame Teile des Ortsbaurechts werden, ist diese Norm wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit selbst unwirksam (vgl. zum Vorstehenden: HessVGH, Urteil vom
  40. Juli 1964 -- OS IV 30/62 --, HessVGRspr. 1965, 2
(3)). Randnummer 74 Ohne die Entwicklung aus einem wirksamen Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 könnte der Bebauungsplan Wx 1 nur als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 (vgl.

§ 8Abs. 4 Satz 1 Bau

GB) Rechtswirksamkeit erlangt haben. Nach der vorgenannten Bestimmung des hier maßgeblichen alten Rechts kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor ein Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn zwingende Gründe es erfordern (vorzeitiger Bebauungsplan). Ein wirksamer vorzeitiger Bebauungsplan kann dabei auch dann gegeben sein, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- zwar ein Flächennutzungsplan existiert, dieser aber unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplan als wirksam angesehen hat. Insoweit ist allein bedeutsam, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan objektiv vorliegen (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1991 -- BVerwG 4 N 2.89 --, Buchholz 406.11 § 8 BauGB Nr. 11). Randnummer 75 Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan sind im vorliegenden Fall indessen nicht erfüllt, denn es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, den Bebauungsplan Wx 1 unabhängig von der Existenz eines (wirksamen) Flächennutzungsplans aufzustellen. Zwingende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 liegen dann vor, wenn eine Teilplanung vordringlich und unaufschiebbar ist und die Aufstellung des Flächennutzungsplans aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht abgewartet werden kann, ohne dass der Gemeinde ein unvertretbarer Schaden entsteht, bzw. ein Zuwarten eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets befürchten lässt (BVerwG, Beschluss vom
  2. November 1968 -- BVerwG IV B 47.68 --, Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1). Ob zwingende Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans vor Aufstellung des Flächennutzungsplans gegeben sind, ist wiederum allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ein Beurteilungsspielraum steht der Gemeinde insoweit nicht zu (BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 1991 -- BVerwG 4 N 2.89 --, a.a.O.). Randnummer 76 Nach der vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan Wx 1 war Anlass zu seiner Aufstellung die Möglichkeit, bei relativ geringen Erschließungskosten und ohne die Notwendigkeit von Umlegungsmaßnahmen "Bauplätze für private wie auch für gemeindliche Zwecke relativ günstig" bereit stellen zu können. Die Gelegenheit, unter günstigen rechtlichen und finanziellen Bedingungen Bauland schaffen und zur Verfügung stellen zu können, reicht zur Annahme zwingender Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 allein nicht aus. Hinzutreten muss das Bedürfnis und die Notwendigkeit, mit der Zurverfügungstellung von Bauland einen konkreten und sofort bzw. alsbald zu befriedigenden Bedarf decken zu müssen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 64, Rdn. 22 zu § 8 BauGB). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans zur Vermeidung einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets notwendig war. Randnummer 77 Die danach fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans erweisen sich nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift, die nach der Überleitungsreglung gemäß § 233 Abs. 2 BauGB auch für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Wx 1 unter Geltung des Bundesbaugesetzes Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom
  4. August 1982 -- BVerwG 4 N 1.81 --, BVerwGE 66, 116 (120, 121), ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan u.a. dann unbeachtlich, wenn die Anforderungen an die in § 8 Abs. 4 BauGB bezeichneten dringenden Gründe (im vorliegenden Fall entsprechend die Anforderungen an die in § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 bezeichneten zwingenden Gründe) für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind. Diese Heilungsvorschrift erfasst lediglich den in der fehlenden Befassung mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans bzw. den in der fehlerhaften Beurteilung dieser Anforderungen begründeten Verfahrensverstoß und setzt im Übrigen voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan tatsächlich erfüllt sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 46, Rdn. 18 zu § 214 BauGB, mit weiteren Nachweisen). Ist dies, wie bei dem hier in Frage stehenden Bebauungsplan Wx 1, nicht der Fall, stellt sich der Verstoß gegen § 8 Abs. 4 BauGB bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG 1960 als beachtlich dar. Randnummer 78 Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man von der Rechtsgültigkeit des Flächennutzungsplans vom
  5. Mai 1950 ausgehen wollte, dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 nicht genügt. Dies folgt daraus, dass der Bebauungsplan Wx 1 den Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit nicht entspricht, als er den Bereich nördlich der L.-straße, in dem auch das Grundstück der Kläger liegt, als reines bzw. allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieses Gebiet ist in dem Flächennutzungsplan als Acker- und Wiesenfläche dargestellt. Randnummer 79 Allerdings bedeutet der Begriff "Entwickeln" nicht, daß der Bebauungsplan als bloßer Vollzug oder als Ergänzung des Flächennutzungsplanes zu werten wäre. Er lässt es vielmehr zu, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, und gewährleistet darüber hinaus die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Andererseits bedeutet "Entwickeln" nach seinem Wortlaut und vor allem nach seinem Sinn für die Bauleitplanung, dass sich der Bebauungsplan innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans, d.h. seiner "Grundzüge" halten muss, also nicht von diesen Grundentscheidungen abweichen darf (BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 1975 -- BVerwG IV C 74.72, BVerwGE 48, 70 (73, 74). Randnummer 80 Die Festsetzung des oben genannten Gebietes in der Gemarkung W. als reines bzw. allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Wx 1 kann weder als Konkretisierung der im Flächennutzungsplan vom
  7. Mai 1950 enthaltenen Grundkonzeption noch als gestalterische Fortentwicklung im Rahmen dieser planerischen Konzeption aufgefasst werden. Vielmehr steht diese Festsetzung durch die hierdurch bewirkte grundlegende Änderung der Art der Bodennutzung in einem offenkundigen und unvereinbaren Widerspruch zu der im Flächennutzungsplan getroffenen Grundentscheidung, die Fläche als Acker- und Wiesenfläche zu erhalten. Randnummer 81 Auch dieser Mangel wäre nicht -- nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 1, 233 Abs. 2 BauGB -- unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan, die auf einer fehlenden Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (im vorliegenden Fall entsprechend nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960) beruht, dann unbeachtlich, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 82 Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen trotz Verletzung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans durch den Bebauungsplan keine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung zu befürchten ist, ist darauf abzustellen, ob der über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende Raum und die übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt sind. Maßgeblich ist hierbei vor allem, welches städtebauliche Gewicht der Fläche beizumessen ist, die durch den von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan erfasst wird, und ob der Flächennutzungsplan dadurch möglicherweise einen Teil seiner Bedeutung für das Gemeindegebiet verliert ( HessVGH, Beschluss vom
  8. Januar 1989 -- IV N 8/82 --, NVwZ-RR 1989, 609, 610). Randnummer 83 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tritt -- die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans vom
  9. Mai 1950 unterstellt -- mit der Verletzung der Grundkonzeption dieses Plans durch den Bebauungsplan Wx 1 auch eine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung ein. Durch die Ausweisung von Bauflächen in dem im Bebauungsplan als "I. Bauabschnitt" gekennzeichneten Bereich nördlich der L.-straße, verbunden mit der Festlegung des Standorts für eine Mehrzweckhalle -- dem heutigen Bürgerhaus --, sowie durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets westlich der Wegscheide im "II. Bauabschnitt" wurde eine für das gesamte Gemeindegebiet wesentliche Entscheidung für die bauliche Entwicklung bislang unbebauter Flächen am Ortsrand der Gemeinde getroffen. Hierdurch büßte der Flächennutzungsplan, nach dessen Darstellungen die betreffenden Flächen gerade von Bebauung frei zu halten sind, einen Großteil seiner Bedeutung für die Entwicklung des Gemeindegebietes ein. Randnummer 84 Kann nach alledem zur Beurteilung des Charakters des Gebiets, in dem das Grundstück der Kläger liegt, nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1
  10. BImSchV auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden, ist das Grundstück der Kläger gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2
  11. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs. 2
  12. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urteil vom
  13. September 1999 -- BVerwG 4 C 6.98 --, BVerwGE 109, 314

(320)). Randnummer 85 Wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen durch die Tennisanlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der
  1. BImSchV zu Grunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO. Die Annahme eines reinen Wohngebietes verbietet sich schon wegen des dem Grundstück der Kläger unmittelbar benachbarten, die Umgebung deutlich prägenden Bürgerhauses. Hierbei handelt es sich um eine Anlage für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Randnummer 86 Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2
  2. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 87 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überschreiten die durch die Tennisanlage auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht. Randnummer 88 Die von dem im Verfahren erster Instanz bestellten Gutachter am
  3. Mai 1993 durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur
  4. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine durchgreifenden Bedenken erhoben wurden oder ansonsten erkennbar geworden sind, hat nur für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr eine Überschreitung des Richtwertes von 50 dB(A) um 2 bis 3 dB(A) ergeben. Diese Überschreitung sei -- so der Gutachter -- nur dann zu erwarten, wenn über beide Stunden Turnierspiele stattfänden. Bei einem normalen Spieltag mit Freizeitspielen und einer nicht vollständigen Auslastung aller Plätze werde der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht überschritten. Gleiches gelte, wenn bei Turnierspielen eine Mittagspause von einer Stunde eingehalten werde (Seite 12 des Gutachtens). Randnummer 89 Die von dem Gutachter messtechnisch ermittelte zeitweilige Überschreitung des Immissionsrichtwertes für die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr ist indessen bei der nach der
  5. BImSchV vorzunehmenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Randnummer 90 Nach Nr. 1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur
  6. BImSchV ist bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit T<I>i<I> (Teilzeiten sind nach Nr. 1.3.2.3 des Anhangs zur
  7. BImSchV zu bilden, wenn während der Beurteilungszeit unterschiedlich intensive Emissionen auftreten) mehr als einmal pro Minute hervor rufen -- dies ist bei Tennisanlagen typischer Weise der Fall -- für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen, wenn die Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder -- wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich war -- zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet war. Ein solcher Abzug würde -- wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat vom
  8. August 2000 bestätigt hat -- für den im vorliegenden Fall in Streit stehenden Zeitraum an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr zu einem Beurteilungspegel von 49 bis 50 dB(A) führen und damit zu einem Wert, der den anzuwendenden Immissionsrichtwert einhielte oder unterschritte. Nach Aussage des Gutachters in der erwähnten Stellungnahme ist der Abzug von 3 dB(A) von ihm nur deshalb nicht vorgenommen worden, weil er einer Klärung der Rechtsfrage, ob für die Anwendung der entsprechenden Bestimmung in der Anlage zur
  9. BImSchV eine bestandskräftige Baugenehmigung erforderlich sei, nicht habe vorgreifen wollen. Randnummer 91 Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dahin gehend zu beantworten, dass der in Nr. 1.3.3 vorgesehene Abzug von 3 dB(A) für baurechtlich genehmigte Altanlagen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob die für die Anlage erteilte Baugenehmigung bestandskräftig ist. Für eine solche Auslegung der Bestimmung sprechen nicht nur der Wortlaut, der keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit der Bestandskraft der Baugenehmigung liefert, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie rechtssystematische Gesichtspunkte. Randnummer 92 Die Materialien über die Entstehungsgeschichte der
  10. BImSchV (BR-Drucks. 17/1/91) verdeutlichen, dass mit den Sonderregelungen, die sich mit den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehenden, baurechtlich genehmigten Sportanlagen befassen (neben Nr. 1.3.3 des Anhangs auch die Regelung in § 5 Abs. 4
  11. BImSchV, wonach die zuständige Behörde bei solchen Altanlagen von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen soll, wenn die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden), Erleichterungen nur von dem Bestehen einer Baugenehmigung abhängig gemacht werden sollten. Diese bestehenden, mit einer Baugenehmigung ausgestatteten Sportanlagen sollten "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit günstiger behandelt werden als etwa geplante Sportanlagen". Hinweise auf weitergehende Anforderungen an diese Sportstätten, wie etwa die Bestandskraft der hierfür erteilten Baugenehmigung, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Randnummer 93 Der Vornahme des Abzugs von 3 dB(A) mit der Folge einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch in der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen durch die Tennisanlage des Beigeladenen steht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
  12. September 1999 -- BVerwG 4 C 6.98 --, BVerwGE 109, 314
(321), dass die Privilegierung von Altanlagen in § 5 Abs. 4 der
  1. BImSchV keine generelle Erhöhung der Richtwerte bei der Beurteilung von Altanlagen rechtfertige, nicht entgegen. Der im vorliegenden Fall in Frage stehende Abzug nach Nr. 1.3.3 des Anhangs zur
  2. BImSchV beinhaltet keine Erhöhung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2
  3. BImSchV, sondern betrifft die nach der Verordnung vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen durch die Sportstätte im Einzelfall. Dieses durch die
  4. BImSchV vorgeschriebene Verfahren ist ebenso abschließend und verbindlich wie die in der Verordnung festgelegten Immissionsrichtwerte und die hierin festgelegten Grenzwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen und lässt eine Abweichung nach den konkreten Verhältnissen des jeweils zu entscheidenden Falles nicht zu (BVerwG, Beschluss vom
  5. November 1994 -- BVerwG 7 B 73.94 --, NVwZ 1995, 993). Randnummer 94 Nur ergänzend sei erwähnt, dass selbst im Falle einer nach den Bestimmungen der
  6. BImSchV zu berücksichtigenden Überschreitung des Immissionsrichtwertes in der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen die Baugenehmigung vom
  7. April 1981 nicht als teilweise rechtswidrig betrachtet werden könnte. Randnummer 95 Die Vorinstanz hat nämlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Beigeladene auf die Regelung des § 5 Abs. 5
  8. BImSchV berufen kann, wonach die zuständige Behörde von der Festsetzung von -- einschränkenden -- Betriebszeiten absehen soll, wenn in Folge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber -- soweit es Immissionen tags außerhalb der Ruhezeiten anbelangt --, einen Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr. 1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Randnummer 96 Die Sonderregelung des § 5 Abs. 5
  9. BImSchV soll im Interesse der Betreiber von Sportanlagen die Durchführung von Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfen ermöglichen, die anderenfalls wegen ihrer gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen nicht zulässig wären (vgl. die Begründung zur
  10. BImSchV, BR-Drucks. 17/1/91). Randnummer 97 Diese Sonderbestimmung ist zu Gunsten des Beigeladenen deshalb zu berücksichtigen, weil, wie bereits erwähnt, in dem Gutachten vom Mai 1993 eine Überschreitung des Richtwertes an Sonn- und Feiertagen während der Ruhezeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nur unter der Voraussetzung für wahrscheinlich betrachtet wird, dass über beide Stunden hinweg Turnierspiele durchgeführt werden. Bei bloßen Freizeitspielen ist nach Angaben des Gutachters dagegen keine Überschreitung des Richtwertes zu erwarten. Randnummer 98 Bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen handelt es sich um seltene Ereignissen im Sinne von § 5 Abs. 5
  11. BImSchV und Nr. 1.5 des Anhangs, denn diese Wettkämpfe finden an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Wie von dem Beigeladenen auf Anfrage des Senats mitgeteilt wurde, haben im Jahre 1998 auf der Tennisanlage an 13 Tagen, im Jahre 1999 an 12 Tagen und im Jahre 2000 nur noch an 8 Tagen Turnierwettkämpfe auf der Anlage stattgefunden. Randnummer 99 Besteht unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigenden aktuellen Sachlage schon für eine teilweise Einschränkung der Spielzeit als Nebenbestimmung zur Genehmigung der Tennisanlage (vgl. § 2 Abs. 2
  12. BImSchV) keine Grundlage, ist erst Recht für die von der Vorinstanz angenommene teilweise Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kein Raum. Randnummer 100 Entgegen der Ansicht der Kläger bestehen keine weitergehenden, die Bestimmungen der
  13. BImSchV gemäß § 4 der Verordnung verdrängenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertags- bzw. Nachtruhe. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom
  14. Juni 1993 (GVBl. I, S. 257) findet gemäß § 1 der Verordnung auf Lärmquellen, die -- wie die durch Sportstätten verursachten Lärmimmissionen durch die
  15. BImSchV bzw. durch gerade hierauf bezogene weitergehende Regelungen -- von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfasst werden, keine Anwendung. Randnummer 101 Aus den dargelegten Gründen konnte auch den von den Klägern gestellten Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sein. Randnummer 102 Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger als Unterlegene zu tragen (§ 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Randnummer 104 Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027742

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