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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TZ 2872/00 Beschluss Eingliederungshilfe bei Legasthenie § 39 Abs 3 BSHG, § 40 Abs 1 Nr 1 BSHG, § 35a Abs

Eingliederungshilfe bei Legasthenie Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. August 2000, 8 G 3509/00 Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. August 2000, soweit darin über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des vom Antragsteller ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind nicht gegeben. Der Senat hat -- auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens -- keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 2 Insbesondere beanstandet der Antragsteller zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seiner rechtlichen Würdigung des Anordnungsanspruchs fehlerhafte, weil zu enge Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung des Antragstellers zu Grunde gelegt. Randnummer 3 Als Rechtsgrundlage für die begehrte Gewährung der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine (stationäre) Unterbringung des Antragstellers im Internat der Jugenddorf-C-Schule O kommt nur § 35a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch -- Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) -- hinsichtlich der Art der Hilfegewährung bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG hinsichtlich Aufgabe und Ziel der Hilfe in Betracht. Die Vorschrift des § 35a Abs. 2 SGB VIII verweist zur Abgrenzung des berechtigten Personenkreises auf die Bestimmungen des BSHG über die Eingliederungshilfe für Behinderte und stellt sicher, dass die entsprechenden Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsrechts in das Recht der Eingliederungshilfe nach dem BSHG eingebunden sind (vgl. Schellhorn, in: ders. u.a., SGB VIII/KJHG, Rn. 5 zu § 35a). Randnummer 4 Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben alle seelisch behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Wer seelisch behindert ist, ergibt sich aus der Legaldefinition in § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (EingliederungshilfeVO) i.d.F. der Verordnung vom
  3. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088, 1098). Dabei ist davon auszugehen, dass die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als partielles geistiges Defizit bei im Übrigen normaler Intelligenz und unauffälligem neurologischen Befund dem Bereich der geistigen Leistungsstörungen zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. September 1995 -- 5 C 21.93 --, FEVS 46, 360 = DVBl. 1996, 857 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16); ferner, dass Legasthenie als solche in der Regel keine seelische Störung ist, aber eine wesentliche Ursache für solche Störungen darstellen und somit unter bestimmten Umständen auch den Bedarf an einem legastheniegerechten Unterricht im Rahmen der stationären Unterbringung in einem entsprechenden Internat rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1984 -- 5 C 125.83 --, FEVS 33, 457 = Buchholz a.a.O. Nr. 3). Randnummer 5 Angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der Lese- und Rechtschreibschwäche, die jeweils besondere Maßnahmen im Sinne einer schulischen und/oder begleitenden Therapie bis hin zu ärztlicher Behandlung oder aber die Gewährung von Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erfordern können, ist die Bindung der Eingliederungshilfe an den Bedarf im Einzelfall (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Form bei Legasthenie Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Aus dieser Bestimmung ist zu folgern, dass außerschulische Maßnahmen der Lerntherapie nur dann zu gewähren sind, wenn die schulische Förderung im Einzelfall nicht ausreicht; denn es ist in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwäche zu fördern (vgl. dazu OVG NW, Urteil vom
  6. April 1999 -- 24 A 118/96 --, FEVS 51, 120 = NVwZ-RR 1999, 643 m.w.N.; ebenso VGH BW, Beschluss vom
  7. Dezember 1999 -- 2 S 891/98 --, FEVS 51, 471; vgl. auch Schellhorn a.a.O. Rn. 26 zu § 35a SGB VIII). Randnummer 6 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann Erfolg haben können, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass mit den im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eingeleiteten bzw. angebotenen schulischen und begleitenden therapeutischen Maßnahmen zur Förderung des Antragstellers das in § 39 Abs. 3 BSHG gekennzeichnete Ziel der Eingliederungshilfe nicht zu erreichen ist. Mithin kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend darauf an, ob die von ihm begehrte stationäre Unterbringung die "beste" Maßnahme wäre, sondern in erster Linie darauf, ob das bisherige lernbegleitende und therapeutische Angebot versagt hat. Das vermag der Senat aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und des insoweit bedeutsamen Akteninhalts nicht festzustellen. Randnummer 7 Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen und privatpsychologischen Stellungnahmen vom
  8. April bzw. 8 Mai
  9. In dem Gutachten vom
  10. April 2000 wird lediglich festgestellt, dass die im November 1999 eingeleitete spezielle Förderung des Antragstellers nach so kurzer Zeit "erwartungsgemäß" noch nicht zum Erfolg geführt habe. In der psychologischen Bescheinigung vom
  11. Mai 2000 wird eine Internatsunterbringung zwar für "unbedingt geboten" erachtet, jedoch mit einer familientherapeutischen Begründung und ohne Bezugnahme auf Erfolg oder Mißerfolg anderer Maßnahmen. In beiden Stellungnahmen konnte insbesondere nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom
  12. Mai 2000 rückwirkend ab
  13. März 2000 Eingliederungshilfe in Form von außerschulischer ambulanter Betreuung durch das Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) in Bad Homburg gewährt. Randnummer 8 Demgegenüber konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Mitteilung des Staatlichen Schulamts vom
  14. Juni 2000 und insbesondere der schulpsychologischen Gutachten vom
  15. April und
  16. Juli 2000 ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die schulische Betreuung des Antragstellers den Vorgaben der Richtlinien des hessischen Kultusministeriums zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS-Richtlinien) vom
  17. Dezember 1995 (ABl. 1996, 3) sowie des Erlasses zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen vom
  18. Dezember 1995 (ABl. 1996, 77) gerecht wurde. Dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Das Schulzeugnis des Antragstellers vom
  19. Juni 2000, mit dem dieser bei knapp durchschnittlichen Leistungen in den Pflichtfächern in die Jahrgangsstufe 6 versetzt wurde, enthält die ausdrückliche Feststellung, dass "die Leistung in Rechtschreibung ... bei der Bewertung der Fächer Deutsch und Englisch nicht berücksichtigt" worden sei (Bl. 83, 97 der Gerichtsakte). Nach Mitteilung der Klassenlehrerin an das Staatliche Schulamt vom
  20. April 2000 wurde der Antragsteller im Unterricht intensiv gefördert; seine außerschulische Förderung durch das Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) in Zusammenarbeit mit der LRS-Förderlehrerin wurde befürwortet. Letztere ist verantwortlich für die in Ziff. 5 der LRS-Richtlinien vorgesehenen Fördermaßnahmen, die in einer Gruppe von zunächst 13, jetzt 7 Schülern durchgeführt werden. Hinsichtlich der Gruppengröße liegt darin entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Verstoß gegen Ziff. 5.5 der LRS-Richtlinien, die lediglich vorschreibt, dass die Lerngruppen "in der Regel" 4 bis 6 Schüler umfassen sollen. Von erheblicher Bedeutung ist vor allem, dass in den schulpsychologischen Gutachten vom
  21. April und
  22. Juli 2000 übereinstimmend eine positive Prognose für die Schullaufbahn des Antragstellers an der von ihm besuchten Schule gestellt wird; dabei ist die inner- und außerschulische Förderung erkennbar berücksichtigt worden. Randnummer 9 Unter diesen Umständen vermag der Senat für den Vortrag des Antragstellers, die bisherigen Fördermaßnahmen seien unzulänglich, keine tragfähigen Anhaltspunkte zu erkennen, zumal der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
  23. Oktober 2000 angedeutet hat, dass eine weitere außerschulische Förderung durch das pädagogisch-therapeutische Zentrum Hofheim (PTZ) im Rahmen der Eingliederungshilfe in Betracht gezogen werden könne. Der Antragsgegner hat im Rahmen des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu Recht einen Bedarf des Antragstellers dem Grunde nach bejaht; es ist jedoch keineswegs glaubhaft gemacht worden, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners bei der Bestimmung der richtigen Art der Eingliederungshilfe (vgl. dazu Beschluss des Senats vom
  24. Februar 1999 -- 1 TZ 3168/99 --) im Sinne einer zwingend gebotenen stationären Unterbringung eingeschränkt sein könnte. Randnummer 10 Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027746

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