Angola: verneintes Abschiebungshindernis für alleinstehenden Erwachsenen Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(3)-- abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag Bezug. Randnummer 14 Der Kläger und die Beklagte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Randnummer 15 Der Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Den Verfahrensbeteiligten ist eine Erkenntnisquellenliste Angola, Stand: November 2000 übersandt worden. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat entscheidet über die Berufung des Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu der beabsichtigten Vorgehensweise sind die Prozessbeteiligten angehört worden. Randnummer 17 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite steht. Randnummer 18 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für eine solche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden bei der Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist dies bei allgemeinen Gefahrenlagen auch ohne Vorliegen einer Entscheidung nach § 54 AuslG der Fall, sofern eine solche allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung erfahren hat, sodass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Denn für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --BVerwGE 99, 324). Randnummer 19 Das Vorliegen einer derartig außergewöhnlichen und extrem zugespitzten Gefahrenlage kann zumindest für Teile der Küstenregion Angolas und damit auch für die Hauptstadt Luanda ausgeschlossen werden. Randnummer 20 Allen Erkenntnisquellen gemeinsam ist die Feststellung, dass die aktuellen Lebensverhältnisse in Angola außerordentlich schwierig sind. Im Jahre 1998 ist der Bürgerkrieg zwischen den MPLA-Regierungstruppen und den erneut aufgerüsteten UNITA-Verbänden wieder entflammt. Beide Seiten verfügen über Rohstoffressourcen (Erdöl, Rohdiamanten), die es ihnen ermöglichen, den fortdauernden Bürgerkrieg zu finanzieren. Zwei Millionen Angolaner sind Opfer von Vertreibungen innerhalb des Landes, weitere 300.000 Menschen haben Zuflucht im Ausland gesucht, wobei sich zudem noch eine größere Anzahl ausländischer Flüchtlinge, vor allem aus den beiden Kongo-Republiken, in Angola aufhält. Drei Millionen Menschen leben unter verheerenden Umständen eingeschlossen in Städten und Dörfern, die durch den Krieg und insbesondere durch die Minenfelder von der Außenwelt abgeschnitten sind. In der auf 500.000 Einwohner angelegten Hauptstadt Luanda leben über drei Millionen Menschen. Die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist sehr kritisch und verschärft sich durch kriegsbedingte Ernteausfälle weiter. Humanitäre Hilfsorganisationen können die große Mehrzahl der angolanischen Bevölkerung nicht erreichen, ihre Aktivitäten beschränken sich auf die nicht vom Konflikt erfassten Gebiete. Große Teile der Bevölkerung leiden deshalb unter nicht ausreichender Ernährung mit der Folge von Mangelerscheinungen und Seuchenanfälligkeit. Hiervon sind Kinder in noch stärkerem Maße betroffen als Erwachsene. In den vom Bürgerkrieg nicht betroffenen Landesteilen ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom
- November 2000) die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt seien jedoch bedenklich. Randnummer 21 Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist wegen des Fehlens von Medikamenten sehr angespannt. Ein staatliches Gesundheitssystem existiert wie fast überall in Afrika praktisch nicht. Größere staatliche Kliniken gibt es lediglich in der Hauptstadt, in denen die Behandlung kostenlos, aber unzureichend ist, weil häufig Strom, Wasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen. Die notwendigen Medikamente müssen meist privat besorgt werden. Ohne internationale Hilfe sind die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten und kleinen Krankenhäuser nicht überlebensfähig. In Luanda gibt es einige teuere Privatkliniken mit besseren Behandlungsmöglichkeiten. Ihre Inanspruchnahme kann sich indes die normale Bevölkerung finanziell nicht leisten. Randnummer 22 Die unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und Medikamenten ist Ursache der hohen Kindersterblichkeitsrate (bei Kindern bis zu 5 Jahren 30 bis 40 %), wobei Durchfallerkrankungen und Malaria besonders häufig einen tödlichen Verlauf nehmen. Über das konkrete Kriegsgeschehen hinaus ist das Leben oder die Gesundheit der Landbevölkerung durch die hohe Zahl der verlegten Landminen gefährdet. Bereits jeder
- Angolaner ist durch Minen verstümmelt. Randnummer 23 Rückkehrer nach langjährigem Auslandsaufenthalt müssen bei der Wiedereingliederung in Angola mit sehr großen Schwierigkeiten rechnen. Der Arbeitsmarkt ist faktisch zusammengebrochen. Die Hauptstadt Luanda als einzig mögliches Abschiebungsziel ist völlig übervölkert und ohne zureichende Unterkunftsmöglichkeiten (vgl. zu alledem insbesondere Institut für Afrika-Kunde an Verwaltungsgericht München vom 15.10.1998, UNICEF an Verwaltungsgericht München vom 05.11.1998, UNHCR an Verwaltungsgericht München vom 15.12.1998, AA Lageberichte vom 08.12.1999 und vom 15.11.2000). Der UNHCR (Stellungnahme an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 08.09.1999 sowie ergänzende Stellungnahme bezüglich der Situation in Luanda vom 04.07.2000) fordert deshalb dringend, von zwangsweisen Rückführungen nach Angola bis auf Weiteres abzusehen. Randnummer 24 Der vorangegangenen Bestandsaufnahme lässt sich zwar ein nicht unerhebliches Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Angola entnehmen. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte extreme Gefahrenlage, wonach bei der Rückkehr der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen müssen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil vom 08.12.1998, 9 C 4.98 -- BVerwGE 108, 77), ist dies jedoch noch nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Lebensbedingungen in Luanda im Vergleich zum Bürgerkriegsgebiet im Landesinneren noch als verhältnismäßig günstig anzusehen sind. Luanda gilt trotz starken Anwachsens der Kriminalität als sicher; die Gefahr, durch Landminen verletzt zu werden, besteht hier nicht. Randnummer 25 Auch wenn der Kläger nun schon seit knapp 9 Jahren außerhalb Angolas lebt, ist zu erwarten, dass er über die zum Überleben erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und das nötige Improvisierungsvermögen verfügt. Er ist mit 33 Jahren in einem günstigen Lebensalter und kann sich seine Berufsausbildung als Bautechniker möglicherweise in irgendeiner auch handwerklichen Art auf dem informellen Sektor der Dienstleistungen zu Nutze machen. Hinzu kommt, dass er neben kimbundu und portugiesisch noch russisch, spanisch und deutsch spricht. Auch dies kann ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein. Ferner kann dem Kläger zugute kommen, dass er, so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in Angola noch Geschwister und einen Onkel hat. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in eine vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar betroffene Region gelangen würde, in der die Unterstützung durch Hilfsorganisationen wenngleich unter schwierigen Bedingungen möglich ist. Randnummer 26 Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in eine nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) extreme Gefahrensituation geraten wird. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027755