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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TZ 2007/01, 9 TG 2130/01 Beschluss Verwaltungsverfahren; Umfang einer Vollmacht; Widerspruchsfrist § 70 A

Verwaltungsverfahren; Umfang einer Vollmacht; Widerspruchsfrist Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. Juli 2001, 1 G 2446/01

(1)Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 2 Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin rügt zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Beschluss geäußerten Auffassung, einstweiliger Rechtsschutz könne nicht (mehr) gewährt werder da die Verfügung der Antragsgegnerin vom
  1. April 2001 bestandskräftig geworden sei. Die Antragstellerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Verfügung vom
  2. April 2001 nicht wirksam an die Rechtsanwälte ... und ... habe zugestellt werden können, da die diesen Anwälten erteilte Vollmacht erloschen gewesen sei. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 3 Im Beschwerdeverfahren macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht Gebrauch. Randnummer 4 Auch in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt eine Zurückverweisung voraus, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine derartige Fallkonstellation liegt auch vor, wenn die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zwar zur Sache ergangen ist, aber auf Gründe gestützt wurde, die nur formale Punkte betreffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  3. November 1989 -- 5 TH 1841/89 --, NVwZ-RR 1990, 617). So liegt es hier. Randnummer 5 Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgte ausschließlich mit der Begründung, die angefochtene ausländerbehördliche Verfügung sei wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden, so dass keine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin mehr bestehe, die zu sichern sei. Randnummer 6 Diese Auffassung ist fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
  4. April 2001 eingelegt. Randnummer 7 Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst, ist die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Art der Bekanntgabe (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
  5. Aufl., § 70 Rdnr. 6 a). Gemäß § 41 Abs. 1 HessVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Hier konnte eine Bekanntgabe der Verfügung vom
  6. April 2001 nicht gegenüber den Rechtsanwälten ... und ... erfolgen, da diese nicht in der Angelegenheit betreffend die am
  7. November 2000 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Antragstellerin bevollmächtigt waren. Eine derartige Bevollmächtigung ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Antragstellerin am
  8. August 1999 den Rechtsanwälten ... und ... erteilten Vollmacht mit dem Betreff "Aufenthaltsrechtliche Angelegenheit ...". Denn umfänglich erstreckte sich diese Vollmacht nicht auf ein Tätigwerden im Zusammenhang mit der am
  9. November 2000 beantragten Verlängerung der vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 8 Die Antragstellerin hatte erstmals am
  10. Juni 1999 persönlich beim Landrat des Main-Kinzig-Kreises die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. In diesem Zusammenhang erteilte die Antragstellerin am
  11. August 1999 den Rechtsanwälten ... und ... die vorbenannte Vollmacht, die mit Schreiben vom
  12. August 1999 dem Landrat des M Kreises übersandt wurde. Am
  13. November 1999 verlängerte der Landrat des M Kreises aus Härtegesichtspunkten die Aufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG befristet bis zum
  14. November
  15. Randnummer 9 Am
  16. November 2000 stellte die Antragstellerin persönlich sodann einen erneuten Verlängerungsantrag. Randnummer 10 Die am
  17. August 1999 erteilte Vollmacht deckt ein Tätigwerden der Rechtsanwälte ... und ... in der Angelegenheit betreffend den Verlängerungsantrag vom
  18. November 2000 nicht. Eine Vollmacht wird -- soweit sich aus dem Vollmachtsvertrag selbst nichts anderes ergibt -- für ein (Verwaltungs-) Verfahren erteilt (vgl. § 14 Abs. 1 HessVwVfG). Unter Verwaltungsverfahren ist gemäß § 9 HessVwVfG die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf der Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, zu verstehen. Das Verwaltungsverfahren schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein, woraus folgt, dass das Verwaltungsverfahren bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes dauert, dessen Erlass das Ziel des Verfahrens ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  19. Aufl., München 2000, § 9 Rdnr. 30). Randnummer 11 Die am
  20. August 1999 erteilte Vollmacht, die für das Verwaltungsverfahren betreffend die am
  21. Juni 1999 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erteilt war, berechtigte die Vollmachtsempfänger mithin nicht zu einem Tätigwerden in dem selbstständigen Verwaltungsverfahren, das darauf gerichtet war, die am
  22. November 1999 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nochmals zu verlängern. Mangels Wirksamkeit der gegenüber den Rechtsanwälten ... und ... bewirkten Bekanntgabe der Verfügung vom
  23. April 2001 begann die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO daher nicht am
  24. April 2001 zu laufen. Randnummer 12 Da die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag in der Widerspruchsbegründung vom
  25. Juni 2001 frühestens am
  26. Mai 2001 von der ablehnenden Verfügung der Antragsgegnerin vom
  27. April 2001 Kenntnis erlangt hat, war der am
  28. Juni 2001 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch nicht verfristet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027795

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