der Röntgenverordnung für Qualitätskontrolle Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 20. September 1999, 10 E 1564/97, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Prüfentgelten für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen
V -. Randnummer 2
V sind die Aufzeichnungen von den in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Abnahmen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen sowie Röntgenaufnahmen "einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich zu machen. Diese Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem anwendenden Arzt Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen". Randnummer 3 Am 3. Juli 1989 schlossen das Hessische Sozialministerium einerseits, die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, die beiden letztgenannten Körperschaften des öffentlichen Rechts, andererseits eine Vereinbarung über die Errichtung einer Ärztlichen Stelle (im folgenden: Vereinbarung). Randnummer 4 Die Vereinbarung lautet wie folgt: § 1 Randnummer 5
Maßgabe der Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, eine Ärztliche Sachverständigenstelle für Strahlenschutz und Strahlenhygiene mit der Kurzbezeichnung: "Ärztliche Stelle". Das Hessische Sozialministerium bestimmt hiermit im Wege der Beleihung diese Stelle zur Ärztlichen Stelle
V - vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114). Die Stelle wird vor Abweichungsfestsetzungen
V zugänglich zu machen. § 3 Randnummer 11 Diese Vereinbarung tritt zum
den Bestimmungen und Grundsätzen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Hessischen Enteignungsgesetzes.
Maßgabe der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Grundsätze ist eine Entschädigung der Körperschaften insbesondere für den Fall vorgesehen, dass die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Ärztlichen Stelle entfällt oder die Ärztliche Stelle aus sonstigen Gründen, die nicht in den Körperschaften zu vertreten sind, aufgelöst wird. Randnummer 13 Diese Vereinbarung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 1989 S. 1569) veröffentlicht. Das Verhältnis der Ärztlichen Stelle zu den vorgenannten Körperschaften sowie Organisation und Verfahren sind in der "Anlage" zur Vereinbarung (StAnz. 1989 S. 1570) näher beschrieben. Darin heißt es unter anderem: Randnummer 14 1. Verhältnis der Ärztlichen Stelle zu den Körperschaften Randnummer 15 1.1 Die ärztliche Stelle ist eine gemeinsame Einrichtung der Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung zur Wahrnehmung der Aufgaben
3 der Röntgenverordnung vom
V. Randnummer 21 4. Verfahren der Ärztlichen Stelle Randnummer 22 4.1 Die Ärztliche Stelle fordert
V von jedem Strahlenschutzverantwortlichen, der in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen betreibt, Röntgenaufnahmen sowie die Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung an. Sie bestimmt die zu übersendenden Röntgenaufnahmen, im Rahmen der kassenärztlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen zugleich unter Berücksichtigung der von der zuständigen Körperschaft hierzu aufgestellten Grundsätze. Randnummer 23 4.2 Die Mitglieder der Ärztlichen Stelle beurteilen
V die übersandten Röntgenaufnahmen sowie die Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Auffassung der beratenden Mitglieder und machen erforderliche Verbesserungsvorschläge. Randnummer 24 4.3 Die Ärztliche Stelle teilt dem Strahlenschutzverantwortlichen ihre Beurteilung gemäß § 16 Abs. 3 RöV und Verbesserungsvorschläge schriftlich mit. Sie überprüft auf Grund von Röntgenaufnahmen und der Aufzeichnungen zur Qualitätssicherung, ob ihre Verbesserungsvorschläge unverzüglich beachtet worden sind. Randnummer 25 Der Vorstand der "Ärztlichen Stelle" gab sich am 31. Januar 1989, zuletzt geändert am 23. Oktober 1990, eine Geschäftsordnung (StAnz. 1990 S. 2506).
der Geschäftsordnung besteht der Vorstand der "Ärztlichen Stelle" aus dem Präsidenten der Landesärztekammer Hessen, dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und dem Leiter der "Ärztlichen Stelle".
Januar wechselnd, der Präsident der Landesärztekammer oder der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Randnummer 26 Zur "Durchführung der Röntgenverordnung" hat die Ärztliche Stelle im Staatsanzeiger unter dem Betreff "Entgelterhebung durch die Ärztliche Stelle Hessen" zuletzt am
empfundenen gestreiften Löwen. Sie verwendete teilweise auch das Landeswappen. Randnummer 29 Im Rahmen ihrer Tätigkeit forderte die Ärztliche Stelle von den Ärzten Röntgenbilder und Unterlagen, führte Prüfungen durch, erstellte Prüfberichte und beriet unaufgefordert die Ärzte in Bezug auf die Prüfergebnisse und -beanstandungen. Zuletzt wurden von der Ärztlichen Stelle ca. 1.600 Betreiber von Röntgendiagnoseeinrichtungen kontrolliert, davon ca. 150 Krankenhäuser, ca. 1.400 radiologisch/teilradiologisch tätige Ärztinnen und Ärzte, ca. 40 Behörden und eine geringe Zahl sonstiger Betreiber (werkärztliche Dienste, Krankenkassen etc.). Die Ärztliche Stelle forderte die Ärzte zur Zahlung von Entgelten für ihre Leistungen auf. Teilweise kamen die Ärzte der Aufforderung
, andere Ärzte verweigerten die Zahlung. Die auf Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte gerichteten Klagen von Ärzten waren vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich. Die Berufung der Klägerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
GO - gegeben sei, da sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Grund von § 16 Abs. 3 RöV mit staatlichen Aufgaben beliehen und auf Grund von § 2 des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung einer Ärztlichen Stelle berechtigt sei, kostendeckende Entgelte zu erheben. Der Klägerin sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe zur Ausführung im eigenen Namen übertragen worden. Sowohl auf Grund der Vereinbarung als auch auf Grund der materiellen Rechtslage sei sie als Beliehene zu qualifizieren. Die Beleihung sei wirksam erfolgt. Beleihungsfähig seien nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch nichtrechtsfähige Vereinigungen wie ein nicht eingetragener Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Rechtsgrundlage der Beleihung sei § 16 Abs. 3 RöV. Diese Regelung habe nicht den durch § 11, 12, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AtG gezogenen Rahmen der Verordnungsermächtigung überschritten. Gleiches sei im Bereich des § 6 Straßenverkehrsgesetz anerkannt für die Beleihung des TÜV mit hoheitlichen Aufgaben der Kraftfahrzeugüberwachung und Führerscheinerteilung. Anderes könne auch vorliegend nicht gelten. Selbst wenn die Ärztliche Stelle unter Kompetenzüberschreitung der ärztlichen Körperschaften gegründet worden sei, würde dies die Wirksamkeit nicht berühren. Zudem sei die Kompetenz der ärztlichen Körperschaften aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 HeilBG abzuleiten. Der Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung stünden die Bestimmungen des SGB V nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten seien die §§ 11 und 12 Atomgesetz - AtG -. § 16 Abs. 3 RöV verpflichte die Strahlenschutzverantwortlichen, Röntgenaufnahmen von Menschen einschließlich der dazugehörigen Aufzeichnungen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztlichen Stelle zur Beurteilung vorzulegen. In § 16 Abs. 3 Satz 2 RöV sei weiter geregelt, dass die Ärztliche Stelle die Aufgabe habe, dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem Arzt Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen. Aus der amtlichen Begründung zur Röntgenverordnung ergebe sich, dass es der Verordnungsgeber für zweckmäßig erachtet habe, die Zusammenarbeit der staatlichen Aufsichtsbehörden mit der Ärztlichen Stelle auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. In Hessen sei dies durch die Vereinbarung vom 3. Juli 1989 über die Errichtung einer Ärztlichen Stelle zwischen dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales einerseits und der Landesärztekammer Hessen und der Kassenärztlichen Vereinigung als Körperschaften des öffentlichen Rechts andererseits geschehen. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung sei die Ärztliche Stelle berechtigt, kostendeckende Entgelte für ihre Leistungen von den Betreibern der Röntgenanlagen zu erheben. Das zuständige Ministerium werde von der Festsetzung bzw. einer Änderung der Entgelte unterrichtet. Die entsprechenden Prüfentgelte seien im Staatsanzeiger veröffentlicht. Bei der Ärztlichen Stelle handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie führe die Prüfungen in eigener Hoheit durch und dürfe daher kostendeckende Entgelte selbständig erheben. Die Entgelterhebung könne auch auf § 21 Abs. 2 AtG in Verbindung mit der Vereinbarung gestützt werden. Die Ärztliche Stelle sei Sachverständige im Sinne des Atomgesetzes, was sich aus den übertragenen Aufgaben und aus § 20 AtG ergebe. Als Beliehene sei sie auch taugliche Sachverständige.
2 Satz 1 der Vereinbarung sei sie befugt, den durch die Prüfung hervorgerufenen Aufwand als Kosten (Auslagen) in eigenem Namen zu erheben und einzuziehen, es fehle allein an einer Befugnis, diese Kosten durch einen Leistungsbescheid zu titulieren. Die Vereinbarung sei nicht als Vertrag zu Lasten Dritter zu verstehen, sondern es sei allein ein bestehender Anspruch gemäß § 21 Abs. 3 Atomgesetz auf die Klägerin übergeleitet worden. Die Höhe der geforderten Entgelte gehe nicht über die durch die Tätigkeit der Ärztlichen Stelle verursachten Aufwendungen hinaus. Tatsächlich seien die Entgelte nicht kostendeckend gewesen, vielmehr habe die Ärztliche Stelle im Laufe ihrer Tätigkeit einen Verlust erwirtschaftet. Randnummer 34 Sie habe ihre Tätigkeit mit dem 30. Juni 1998 eingestellt, bestehe aber nunmehr zum Zwecke der Realisierung der Aktiva und Passiva fort. Gerichtlich und außergerichtlich werde sie durch ihren Vorstand vertreten. Randnummer 35 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.746,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 36 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die von der Ärztlichen Stelle Hessen erhobenen Entgelte seien im Vergleich zu anderen Bundesländern überhöht. Die Ärztliche Stelle habe nicht
gewiesen, dass die Entgelte kostendeckend seien. Zudem sei die Klage unzulässig, da die Ärztliche Stelle nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO sei. Es handele sich weder um eine natürliche oder juristische Person noch eine Behörde. Sie sei auch nicht als beteiligungsfähige Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO anzusehen. Weiter sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich ausschließlich um zivilrechtliche Streitigkeiten handele. Es fehle zudem an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Entgelten durch die Ärztliche Stelle. Randnummer 38 Mit Urteil vom 20. September 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da diese weder zulässig noch begründet sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einer wirksamen Klageerhebung fehle, da die Ärztliche Stelle nicht mehr existent sei und somit eine wirksame Prozessvollmacht nicht habe erteilen können. Die Prozessbevollmächtigten seien daher als vollmachtslose Vertreter aufgetreten. Auch ansonsten sei die Klage unzulässig gewesen, weil die Klägerin nicht beteiligungsfähig im Sinne des § 61 VwGO sei. Sie sei weder Behörde im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO, noch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO eine Vereinigung, welcher ein Recht zustehen könne. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei die ärztliche Stelle weder beteiligtenfähig, noch partei- oder prozessfähig gewesen. Die Klage sei aber auch bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig gewesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Ärztlichen Stelle Hessen überhaupt um eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO gehandelt habe. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Ärztliche Stelle Hessen ein Recht zustehen könne. Dies gelte sowohl für den Fall der Qualifizierung der Ärztlichen Stelle als "gemeinsame Einrichtung", als auch für den Fall der Qualifizierung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Daran könne auch eine mögliche Beleihung der Ärztlichen Stelle nichts ändern, wobei von der Wirksamkeit einer solchen Beleihung vorliegend auch nicht ausgegangen werden könne. Hierfür fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Die Frage, ob das Heilberufsgesetz einer Beleihung entgegenstehe, bedürfe keiner Entscheidung, da nicht die beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften beliehen worden seien, sondern die Ärztliche Stelle. Außerdem mangele es der Ärztlichen Stelle Hessen auch schon deshalb an einer Rechtspersönlichkeit und Beleihungsfähigkeit, weil sie außerhalb ihres vermeintlichen Aufgabengebiets
außen nicht auftreten könne. Die "Arbeitsgemeinschaft" und nicht etwa die "Ärztliche Stelle" werde gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes oder einen Stellvertreter vertreten. Daraus ergebe sich, dass die Ärztliche Stelle selbst keine Außenwirkung über die laufenden Geschäfte der Prüftätigkeit hinaus entfalten sollte. Die Klage sei darüber hinaus auch schon deshalb unzulässig, weil die Ärztliche Stelle nicht deutlich gemacht habe, dass sie durch die Arbeitsgemeinschaft und damit den Vorsitzenden des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft vertreten werden sollte. Aber auch die Arbeitsgemeinschaft hätte wegen fehlender Rechtsfähigkeit keine wirksame Vollmacht erteilen können. Im Übrigen sei eine Klagebefugnis der Ärztlichen Stelle Hessen entfallen, da diese mit dem 30. Juni 1998 aufgelöst worden sei. Randnummer 39 Für den Fall ihrer Zulässigkeit sei die Klage darüber hinaus jedenfalls unbegründet. Der Ärztlichen Stelle Hessen fehle es bereits an einer Aktivlegitimation. Das von ihr geltend gemachte Recht zur Entgelterhebung im Wege hoheitlichen Handelns stehe ihr offensichtlich nicht zu, zumindest nicht mehr ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Es fehle bereits eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus dem Jahre 1989 könne allenfalls dahin verstanden werden, dass es der Ärztlichen Stelle unbenommen sei, auf privatrechtlicher Grundlage mit den Anlagenbetreibern abzurechnen. Ein hierzu erforderlicher Vertragsabschluss zwischen der Ärztlichen Stelle und den Anlagenbetreibern sei jedoch nicht erfolgt und komme auch nicht konkludent in Betracht. Ein Anspruch der Ärztlichen Stelle auf Entgelterhebung bestehe auch nicht
dem Atomgesetz. Im Übrigen hätte die Ärztliche Stelle, wäre sie Sachverständige im Sinne des Atomgesetzes gewesen, allenfalls einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, also nicht gegenüber den Anlagenbetreibern. Die Ärztliche Stelle könne ihre Ansprüche auch nicht auf das Verwaltungskostengesetz stützen, da sie gerade keine Behörde sei. Eine Aktivlegitimation der Klägerin könne sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - ergeben, denn gemäß § 10 KAG sei die Gebühr von dem jeweiligen Träger der Einrichtung mittels Verwaltungsakt geltend zu machen, nicht von der Einrichtung selbst. Ebensowenig kämen vorliegend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB analog in Betracht, weil es an einer Bereicherung der Anlagenbetreiber fehle. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr erhobenen Entgelte tatsächlich kostendeckend seien. Randnummer 40 Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten als vollmachtlosen Vertreter auferlegt. Randnummer 41 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 42 Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Ärztliche Stelle und die Arbeitsgemeinschaft der beteiligten Körperschaften nicht identisch seien.
1 der Vereinbarung wollten die Körperschaften eine Ärztliche Sachverständigenstelle für Strahlenschutz und Strahlenhygiene mit der Kurzbezeichnung "Ärztliche Stelle" errichten. Dass hier noch eine weitere Ebene zwischengeschaltet werden sollte, deren Zweck im Übrigen völlig im Unklaren bliebe, sei weder aus dieser Vorschrift, noch aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung einschließlich der Anlage ersichtlich. Auch aus der Geschäftsordnung der Ärztlichen Stelle ergebe sich, dass es sich um die Geschäftsordnung des Vorstandes der "Ärztlichen Stelle Hessen" und nicht etwa um die Geschäftsordnung des Vorstandes einer von der Ärztlichen Stelle losgelösten Arbeitsgemeinschaft handele. Randnummer 43 Die Ärztliche Stelle sei auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Kündigung der Vereinbarung vom 3. Juli 1989 zum 30. Juni 1998 endgültig untergegangen, denn diese Kündigung entfalte ihre Wirkung lediglich für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 3 RöV für die Zeit
dem
unter Berücksichtigung der erforderlichen Expertise, der fachlichen Kenntnis und der besonderen Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenleistung für die Prüfung angemessen. Es bestünden auch keine Bedenken, dass der Auslagenerstattungsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 AtG, der zunächst der Überwachungsbehörde zugestanden habe, an die Ärztliche Stelle hätte abgetreten werden können. Die Abtretung sei in der als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizierenden Vereinbarung, in der gleichzeitig die Beleihung der Ärztlichen Stelle mit hoheitlichen Befugnissen vorgenommen worden sei, erfolgt. Hilfsweise bestehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wären die Beklagten nicht jeweils entsprechend der Vorschriften der Röntgenverordnung ihrer Pflicht zur Zugänglichmachung der entsprechenden Unterlagen
gekommen, hätte der jeweilige Betreiber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen aus der Röntgenverordnung verstoßen. Dies hätte den Widerruf der Genehmigung bzw. eine Untersagungsverfügung zur Folge haben können, so dass dem Betreiber der Röntgenanlage ein erheblicher wirtschaftlicher
teil entstanden wäre. Die Beklagten seien somit um einen Vermögensvorteil bereichert. Im Übrigen sei die Klage der Höhe
begründet, da die Klägerin keine Kosten erhoben hätte, die über die verursachten Aufwendungen hinaus gegangen seien. Die erhobenen Entgelte seien als Sachverständigenvergütung unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und der Schwierigkeiten bei der Begutachtung und der Prüfung als Gegenleistung für die Tätigkeit der Klägerin angemessen. Randnummer 44 Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 2.746,30 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 45 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei. Es fehle bereits an einer wirksamen Erhebung der Klage, da die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht wirksam sei, da sie nicht von der Klägerin erteilt worden sei. Die vorgelegte Vollmacht sei von dem Vertreter der "Arbeitsgemeinschaft" unterzeichnet. Bei diesem handele es sich jedoch nicht um einen Vertreter der "Ärztlichen Stelle Hessen". Die Arbeitsgemeinschaft und die Ärztliche Stelle Hessen seien aber nicht identisch.
Ziffer 1.2 der Anlage zur Durchführung der Röntgenverordnung unterhalte die Arbeitsgemeinschaft die Ärztliche Stelle. Der Wortlaut sei klar und präzise gewählt. Auch
Ziffer 3.1 der Anlage würden die Mitglieder der Ärztlichen Stelle und der Stellvertreter auf Vorschlag der zuständigen Körperschaften vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft im Benehmen mit dem Hessischen Sozialministerium berufen. Im Übrigen sei die Ärztliche Stelle mit Wirkung zum 30. Juni 1998 durch Kündigung aufgelöst worden. Gemäß § 3 der Vereinbarung bewirke die Kündigung, dass im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Rechte und Pflichten aus der Beleihung erlöschen sollten. Im Übrigen sei die Klägerin nicht beteiligungsfähig
GO. Der Ärztlichen Stelle habe
dem Willen der beiden ärztlichen Körperschaften aber lediglich im Bereich der laufenden Geschäfte - der Prüftätigkeit - eine Außenwirkung zukommen sollen und auch dies nur vorbehaltlich eines Vorstandsbeschlusses. Im Übrigen stehe der Ärztlichen Stelle weder
dem Atomgesetz noch
der Röntgenverordnung ein Recht zu. Sie sei auch für die öffentlich-rechtliche Entgelterhebung nicht wirksam beliehen worden. Im Übrigen könnten nur Personen des Privatrechts beliehen werden, nicht hingegen Arbeitsgemeinschaften, Vereinigungen oder Behörden. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt, da ihr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wegen der vollzogenen Kündigung kein Recht mehr zustehe. Die Klage sei aber auch unbegründet, da für die Entgelterhebung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle und somit gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstoßen worden sei. Auch fehle es an einer wirksamen Abtretung eines Anspruchs des Beigeladenen auf Erstattung von Auslagen eines Sachverständigen
G. Die Klägerin habe auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch, da bereits Bedenken bestünden, ob die Ärztliche Stelle überhaupt eine Leistung erbracht habe. Zudem sei den Beklagten kein messbarer Vermögensvorteil durch die Tätigkeit entstanden. Schließlich sei die Klage auch deshalb unbegründet, da die Klägerin nicht
vollziehbar dargelegt habe, dass das in Rechnung gestellte Entgelt tatsächlich kostendeckend sei. Randnummer 47 Durch Beschluss des Senats vom
Maßgabe der Anlage, die Bestandteil der Vereinbarung ist, "errichten" wollten. Ziffer 1.1 der Anlage bestimmt, dass die "Ärztliche Stelle" eine gemeinsame Einrichtung der Landesärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung zur Wahrnehmung der Aufgaben
V ist und "zum Betrieb der Ärztlichen Stelle" sich die beteiligten Körperschaften "zu einer Arbeitsgemeinschaft" zusammenschließen. Damit sollte offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die beteiligten Körperschaften zum Zwecke des Betriebs einer "Ärztlichen Stelle" eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben. Auch der Wortlaut in Ziffer 1.2 der Anlage, wonach die Arbeitsgemeinschaft die Ärztliche Stelle "unterhält" bzw. Ziffer 1.3, wonach die "Arbeitsgemeinschaft" gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes oder einen Stellvertreter vertreten wird, spricht nicht dafür, dass es sich bei der "Arbeitsgemeinschaft" und der "Ärztlichen Stelle" um zwei getrennte Rechtssubjekte handelt.
dem Willen der Beteiligten sollte die "Arbeitsgemeinschaft" nur den gesellschaftsrechtlichen Rahmen bilden, in dem die vom Vorstand berufenen Sachverständigen zur Wahrnehmung der Aufgaben
V tätig wurden. Dies zeigt unter anderem auch die Geschäftsordnung der "Ärztlichen Stelle Hessen" vom
Satz 3 der Vereinbarung nur alle Rechte und Pflichten aus der Aufgabenübertragung. Die beiden Körperschaften waren sich jedoch einig, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Realisierung der Aktiva und Passiva fortbestehen sollte. Auch aus § 730 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass
Auflösung der Gesellschaft in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattfindet. Danach besteht die Gesellschaft bis zu ihrer Beendigung fort (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ihr gemeinsamer Zweck ist nunmehr die Auseinandersetzung. Randnummer 55 Allerdings bestimmt § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die einem Gesellschafter
dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt. Die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die "Ärztliche Stelle" wird demnach seit dem 30. Juni 1998 durch die beiden Gesellschafter, die Landesärztekammer Hessen und die Kassenärztliche Vereinigung, vertreten. Randnummer 56 Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht beteiligungsfähig ist. Bei der "Ärztlichen Stelle" als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO.
GO sind alle Vereinigungen, d. h. Personenmehrheiten, die nicht selbst
GO rechtsfähig sind, beteiligungsfähig. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof für eine Bauherrngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Streit um die Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung die Beteiligungsfähigkeit bereits bejaht (Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 T 4829/96 -). Auch die "Ärztliche Stelle Hessen" ist eine Vereinigung, die vorgegeben hat, eine ihr aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragene hoheitliche Aufgabe und ein ihr zustehendes öffentliches Recht wahrzunehmen. Ob ihr dieses Recht tatsächlich zugestanden hat, ist für die Frage der Beteiligtenfähigkeit ohne Bedeutung. Die "Ärztliche Stelle Hessen" kann auch die Rechte im eigenen Namen geltend machen und nicht lediglich im Namen der beiden Gesellschafter. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des
seinem eindeutigen Wortlaut nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung öffentlicher Abgaben angesehen werden. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der von einer Behörde bestimmten Ärztlichen Stelle. Auch fehlen die erforderlichen landesrechtlichen Kostenvorschriften hinsichtlich der Ausführung entsprechender Tätigkeiten
der Röntgenverordnung durch eine Landesbehörde (§ 16 Abs. 5 RöV). Ein entsprechender Gebührentatbestand war in der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozialordnung nicht enthalten. Zwar wurden unter Nr. 35 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom
1 Satz 2 der Vereinbarung "im Wege der Beleihung" erfolgte Bestimmung der Klägerin zur Ärztlichen Stelle
V entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Randnummer 64 Für die Beleihung eines Privatrechtssubjekts mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben bedarf es einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, soll das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 der Hessischen Verfassung - HV - nicht unterlaufen werden (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom
außen als selbständiger Hoheitsträger auf. Der Beliehene ist Behörde im Sinne des 1 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - und kann im Rahmen seines Kompetenzbereichs Verwaltungsakte erlassen, Gebühren erheben und sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen. Randnummer 65 Eine Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben ist nicht wirksam erfolgt. § 16 Abs. 3 RöV erweist sich nicht als ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Beleihung. Zwar kann eine Beleihung auch auf Grund einer Verordnungsermächtigung geschehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 80 GG gewahrt bleiben.
V sind Röntgenaufnahmen von Menschen sowie bestimmte Aufzeichnungen einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich zu machen. "Diese Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen und dem anwendenden Arzt Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen." Zweifelhaft ist, ob mit der Regelung in § 16 Abs. 3 RöV eine Beleihung von Ärztlichen Stellen intendiert ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es für den Erlass einer solchen Regelung in der Röntgenverordnung an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage findet sich nicht in den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 11, 12 und 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) - AtG a.F. -. § 11 AtG a.F. enthielt lediglich Ermächtigungsvorschriften für die Genehmigung, Anzeige und allgemeine Zulassung u. a. von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Verwendung radioaktiver Stoffe. § 12 AtG a. F. enthielt die Ermächtigungsvorschriften für Rechtsverordnungen über bestimmte Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen. So bestimmte § 12 Abs. 1 Ziff. 3 AtG a. F., "dass die Beschäftigung von Personen in strahlengefährdeten Bereichen nur
Vorlage einer Bescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfolgen darf und dass bei Bedenken gesundheitlicher Art gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichtsbehörde
Anhörung ärztlicher Sachverständiger entscheidet". Eine Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in § 16 Abs. 3 RöV, dass Röntgenaufnahmen einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztlichen Stelle zugänglich zu machen sind, enthielt die Vorschrift nicht. Eine entsprechende Organisationsregelung wurde erst durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) in § 12 Abs. 1 Ziff. 3 lit. c) AtG eingefügt. Danach kann nunmehr durch Rechtsverordnung bestimmt werden, "dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärztliche Stellen bestimmen und festlegen können, dass und auf welche Weise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden". Randnummer 66 Die in der Vereinbarung getroffene Organisationsregelung verstößt somit gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Randnummer 67 Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die Aufgabe hätte zukommen können, als Sachverständige im Sinne des Atomgesetzes (§§ 20 Satz 1, 21 Abs. 2 AtG) tätig zu sein.
Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte die Ärztliche Stelle nicht "im Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren
diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen von einer zuständigen Behörde als Sachverständige zugezogen" werden (so § 20 Satz 1 AtG), sondern ihr sollte als Beliehene die Wahrnehmung der in § 16 Abs. 3 RöV geregelten Qualitätskontrolle als ständige hoheitliche Aufgabe übertragen werden. Der Ärztlichen Stelle war ihre Prüfungstätigkeit zur selbständigen Wahrnehmung und ohne Bezug auf ein konkretes Überwachungsverfahren übertragen worden. Gemäß Ziffer 3.3 der Anlage zur Vereinbarung waren die Mitglieder der Ärztlichen Stelle an fachliche Weisungen nicht gebunden und sollten ihre Aufgaben folglich unabhängig
bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen. Demgegenüber werden Sachverständige in der Regel als Verwaltungshelfer
Auftrag und Weisung einer Behörde im öffentlich-rechtlichen Aufgabenvollzug unselbständig tätig (vgl. hierzu Peine, DÖV 1997, 353 <357>). Das Handeln eines Sachverständigen wird der Behörde, für die er tätig wird, unmittelbar zugerechnet. Zudem belegt die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, dass der Ärztlichen Stelle lediglich die Qualitätskontrolle
V und nicht zusätzlich Sachverständigenaufgaben
dem Atomgesetz und der Röntgenverordnung übertragen werden sollte (vgl. u. a. Schreiben des Hessischen Sozialministers an den Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom Oktober 1988, a. a. O.; Vermerk vom 12. November 1987, a. a. O.). Die Aufgaben sollten rechtlich und organisatorisch getrennt werden. Randnummer 68 Selbst wenn man die Sachverständigeneigenschaft der Klägerin unterstellen würde, so stünde ihr allenfalls ein Anspruch auf Erstattung ihrer "Auslagen" gegenüber dem Beigeladenen als beauftragender Körperschaft zu, dem wiederum die Auslagen vom Genehmigungs- bzw. Aufsichtspflichtigen in angemessenem Umfang zu erstatten wären (so auch Haedrich, AtG 1986, § 20 Rdn. 17 b und § 21 Rdn. 4). Zu den Beklagten hätten insoweit keine Rechtsbeziehungen bestanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sollte ein gesetzlicher Anspruch des Beigeladenen
G auch nicht aufgrund der Vereinbarung abgetreten werden, da es dem ausdrücklichen Willen der Beteiligten entsprach, dass die Klägerin selbst gegenüber den Betreibern von Röntgenanlagen ein kostendeckendes Entgelt geltend machen sollte. Von einer Kostenbelastung des Beigeladenen, die dieser
G auf die Betreiber der Röntgeneinrichtung hätte abwälzen können, war in den Verhandlungen und den vorangehenden Entwürfen nie die Rede. Randnummer 69 Auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten liegt nicht vor. Das für die Prüfung durch die Ärztliche Stelle angeforderte "Entgelt" ist nicht als eine vertragliche Gegenleistung bzw. die Kostenanforderung nicht als Rechnung anzusehen. Zwischen der Klägerin und den Beklagten ist kein Vertrag zustande gekommen, da dieser voraussetzen würde, dass beide Seiten durch übereinstimmende Willenserklärung sich rechtlich binden wollten. Davon ist nicht auszugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betreiber einer Röntgenanlage gemäß § 16 Abs. 1 RöV nur verpflichtet ist, vor der Inbetriebnahme und
jeder Änderung des Betriebs eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten vornehmen zu lassen und die Ergebnisse aufzuzeichnen.
V ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch monatlich, durch eine Konstanzprüfung festzustellen, ob die Bildqualität den Angaben in der letzten Aufzeichnung
Absatz 1 noch entspricht. Zudem sind die Ergebnisse aufzuzeichnen. Dem Betreiber einer Röntgenanlage obliegt somit allein die geschilderte Eigenkontrolle sowie die Vorlage der Unterlagen. Deswegen ist nicht davon auszugehen, dass der Betreiber von Röntgenanlagen mit der Ärztlichen Stelle einen Vertrag über die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben schließen wollte. Zudem ist die Klägerin gegenüber den Betreibern hoheitlich aufgetreten und hat diese einseitig aufgefordert, gemäß § 16 Abs. 3 RöV ihre Unterlagen einzureichen.
dem die Aufzeichnungen eingereicht worden waren, prüfte die Klägerin die Unterlagen aufgrund ihres vermeintlichen gesetzlichen Auftrags
V, ohne weiter von den Beklagten dazu angehalten worden zu sein. Auch in dem Schreiben vom
dieser Aufgabenverteilung nahm die Ärztliche Stelle mit der Prüfung kein Geschäft des Betreibers von Röntgeneinrichtungen wahr. Randnummer 71 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB entsprechend) scheiden ebenfalls aus, weil es bereits an einer Bereicherung der Beklagten als Anlagenbetreiber fehlt. Durch die Prüftätigkeit der Klägerin kam es nicht zu einer Bereicherung im Rechtskreis der Beklagten, die wertmäßig zu bemessen wäre. Im Übrigen wäre fraglich, ob eine die beratende Tätigkeit der Klägerin zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Minimierung der Strahlenexposition nicht eine aufgedrängte Bereicherung darstellen würde, die nicht herauszugeben wäre. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagten als Betreiber einer Röntgenanlage die Prüfung jedenfalls nicht in dieser Weise hätten durchführen lassen, wenn die Klägerin nicht in Wahrnehmung der ihr vermeintlich durch § 16 Abs. 3 RöV übertragenen Aufgaben die Prüfungen durchgeführt hätte. Randnummer 72
alledem bleibt die Berufung der Klägerin in der Hauptsache ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 73 Da die Prozessbevollmächtigten, wie oben ausgeführt, nicht als vollmachtslose Vertreter gehandelt haben, hat die Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs als unterliegende Beteiligte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 74 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 75 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027806
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.