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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 1889/01 Urteil Luftfahrtunternehmen; Verstoß gegen Beförderungsverbot; Zwangsgeldfestsetzung § 74 Ab

Luftfahrtunternehmen; Verstoß gegen Beförderungsverbot; Zwangsgeldfestsetzung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. April 2001, 11 E 716/01 (V) vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Juli

§ 74Abs. 1 Satz 1 Ausl

G darf ein Beförderungsunternehmer Ausländer auf dem Luftweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen.

§ 74Abs. 2 Satz 1 Ausl

G kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer aufgeben,

(1)Ausländer nicht dem § 74 Abs. 1 Satz 1 AuslG zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und
(2)für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung Zwangsgeld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG androhen.

§ 74Abs. 2 Satz 2 Ausl

G hat der Beförderungsunternehmer für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach § 74 Abs. Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 Satz 2 AuslG zuwider befördert, einen Betrag von mindestens 500 DM und höchstens 5000 DM, im Falle der Beförderung auf dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter 2000 DM, zu entrichten.

§ 74Abs. 3 Ausl

G dürfen die Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AuslG nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Pass oder ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass solche Ausländer befördert werden sollen. Randnummer 19 Gegen dieses Regelwerk bestehen jedenfalls grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es mit der grundgesetzlich gewährleisteten Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass Beförderungsunternehmer

§ 74Abs. 1 Satz 1 Ausl

G einem Beförderungsverbot unterliegen und ihnen

§ 74Abs. 2 Satz 1 Ausl

G eine Beförderung diesem Verbot zuwider untersagt werden kann. Die früher insoweit geäußerten Zweifel gegenüber § 18 Abs. 5 AuslG 1965 (vgl. BVerwG, 14.04.1992 -- 1 C 48.89 --, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682 ; Hess. VGH, 23.01.1989 -- 12 TH 3157/87 --, EZAR 210 Nr. 2) sind inzwischen als erledigt anzusehen (vgl. BVerfG, 02.12.1997 -- 2 BvL 55/92 u.a. --, BVerfGE 97, 49 EZAR 220 Nr. 5; OVG Rheinland-Pfalz 03.12.1997 -- 11 B 13028/97 u.a.). Darüber hinaus unterliegt es auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Luftverkehrsunternehmer einen an der Grenze zurückgewiesenen Ausländer unverzüglich außer Landes zu bringen (§ 73 Abs. 1 AuslG) und außerdem die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen hat (§§ 82 Abs. 3, 83 Abs. 1 und 2 AuslG; Hess. VGH, 22.11.1999 -- 12 UE 1848/99 --; Hess. VGH, 02.08.1999 -- 12 UE 1457/99 --, EZAR 056 Nr. 1 = ESVGH 50, 21; BVerwG, 29.06.2000 -- 1 C 25.99 --, EZAR 056 Nr. 2 = InfAuslR 2000, 433 ). Randnummer 20 Ebenso verhält es sich jedenfalls grundsätzlich mit dem im vorliegenden Fall streitigen Zwangsgeld im Falle der verbotswidrigen Beförderung. Die Festsetzung des Zwangsgelds steht mit dem möglichen Beförderungsverbot und den Verpflichtungen zur Rückbeförderung und zur Kostentragung insoweit in Verbindung, als jeweils die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers zur Prüfung der Einhaltung der Einreisevoraussetzungen durch die von ihm beförderten Ausländer zugrunde liegt. Während die Verpflichtungen zur Rückbeförderung und zur Tragung der Aufenthaltskosten nach §§ 73 Abs. 1 und 82 Abs. 3 AuslG an die Zurückweisung des Ausländers durch die Grenzbehörde anknüpfen und damit lediglich die Folgen eines gesetzwidrigen Handelns darstellen, ohne dass im Einzelnen auf die Zumutbarkeit von Kontrollmaßnahmen des Beförderungsunternehmers abgestellt ist, darf das behördliche Beförderungsverbot nur nach einer vorhergehenden individuellen Abmahnung oder im Falle des begründeten Verdachts der Absicht einer verbotswidrigen Beförderung ergehen. Da das behördliche Beförderungsverbot nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann und muss im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden, in welchem Umfang Kontrollmaßnahmen von dem Beförderungsunternehmer in zumutbarer Weise verlangt werden können und ob der Betroffene seinen Kontrollpflichten in der Vergangenheit Genüge getan hat. Insbesondere kann dabei berücksichtigt werden, ob der Beförderungsunternehmer und sein Personal in den festgestellten Fällen das Fehlen der Einreisevoraussetzungen aus den vorgelegten Urkunden ohne Weiteres erkennen konnten oder ob es sich beispielsweise um mit einfachen Mitteln nicht erkennbare Fälschungen gehandelt hat. Diese Erwägungen können und müssen auch vor Androhung des Zwangsgeldes angestellt werden. Dagegen kann nach einem festgestellten Verstoß gegen die Beförderungsuntersagung von der Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds nicht gänzlich abgesehen werden. Einzelfallumstände, insbesondere das Maß des Verschuldens und der Grad der Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Einreisebestimmungen können in diesem Verfahrensstadium nur noch bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds innerhalb des Rahmens von 2000 bis 5000 DM berücksichtigt werden. Auch insoweit besteht kein Anlass für durchgreifende Bedenken gegen dieses Sanktionssystem unter den Gesichtspunkten des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der verhaltenssteuernden Funktion des Zwangsgeldes. Randnummer 21 Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Frage, ob die gegen sie ergriffenen Maßnahmen überhaupt zulässig sind, obwohl sie weitreichende Kontrollmaßnahmen durchführt und damit zu 99,99% Erfolg hat, ist in erster Linie im Rahmen des behördlichen Verbotsverfahrens und der Zwangsgeldandrohung zu beantworten. In diesem Stadium des Verfahrens kann nämlich das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle im Einzelnen berücksichtigen, ob der jeweilige Beförderungsunternehmer und die von ihm eingesetzten Bediensteten die erforderliche Sorgfalt üblicherweise aufwenden und der Beförderungsunternehmer insbesondere seiner Verpflichtung nachkommt, das Boden- und Bordpersonal entsprechend zu schulen (zu Schulungen ausführlich Hellenthal, ZAR 1995, 76). Hierbei kann auch gebührend in Rechnung gestellt werden, ob der Beförderungsunternehmer die ihm von der Beklagten angebotene Hilfestellung in Form von Schulungskursen in Anspruch nimmt. Auf diese Weise kann letztendlich sicher gestellt werden, dass eine Zwangsgeldfestsetzung nur dann erfolgt, wenn der Beförderungsunternehmer insgesamt gesehen seinen Kontrollverpflichtungen nicht nachgekommen ist und insbesondere die hierfür notwendigen Vorkehrungen bei der Schulung seines Personals vernachlässigt hat. Wenn vor Erlass des Beförderungsverbots und bei dessen Überprüfung nicht nur die absoluten Zahlen der zu beanstandenden Beförderungsfälle berücksichtigt werden, sondern diese auch in Beziehung zu der Gesamtzahl der Beförderungen gesetzt und außerdem mit entsprechenden Verhältnissen anderer Beförderungsunternehmer verglichen werden, ist gegen die Ermessensausübung nichts zu erinnern. Eine derartige Gesamtbetrachtung ist jedoch erforderlich, um zu gewährleisten, das das Beförderungsverbot nicht ohne Rücksicht auf die Gründe und die Bedeutung der festgestellten Verstöße verhängt und aufrecht erhalten wird. Ist ein Ermessensfehler im Rahmen des Beförderungsverbots und der Zwangsgeldandrohung nicht feststellbar, können im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds Umstände des Einzelfalls nur noch insofern berücksichtigt werden, als es um das Maß der Pflichtverletzung in dem einzelnen Beförderungsfall geht. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren ohnehin keine Beförderungsfälle vorgeworfen werden, in denen Fälschungen für sie nicht in zumutbarer Weise festzustellen sind. Randnummer 22 Danach hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon Abstand genommen, das von der Klägerin erreichte Maß an Kontrollsicherheit im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung zu erörtern und zu berücksichtigen. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Bedenken hätte sie in der Weise gelten machen können und müssen, dass sie sich gegen das Beförderungsverbot und die Zwangsgeldandrohung gewandt hätte. Im Zusammenhang mit einer von ihr beantragten Überprüfung des Beförderungsverbots mit dem Ziel seiner Aufhebung für die Zukunft kann sie unter Vorlage ihrer Statistiken unter anderem geltend machen, dass sie über ein äußerst erfolgreiches Kontrollsystem verfügt, die Zurückweisungsfälle in den letzten Monaten insgesamt gesehen abgenommen haben und die noch auftretenden "Spitzen" auf von ihr nicht zu verhindernde "Ausreißer" zurückzuführen sind. Die Beklagte kann dann ihrerseits etwa auf die Gründe für die Zurückweisungen und deren Erkennbarkeit sowie auf die gegebenenfalls höhere Kontrolldichte anderer Unternehmer hinweisen oder zumindest zu erkennen geben, bei Einhaltung welcher Standards das Beförderungsverbot aufgehoben werden kann. Randnummer 23 Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht dahin entschieden, dass die Festsetzung eines Zwangsgelds von 3000 DM innerhalb des Rahmens von 2000 bis 5000 DM nicht als unangemessen angesehen werden kann, da bei der gebotenen Sorgfalt das Fehlen eines gültigen Visums in dem zugrundeliegenden Beförderungsfall ohne Weiteres hätte erkannt werde können. Wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, hat sie am 5. Juli 1999 mit dem Flug ... eine russische Staatsangehörige aus Moskau nach Frankfurt am Main befördert, die das aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit erforderliche Visum nicht besaß. Für russische Staatsangehörige war damals grundsätzlich aufgrund von § 3 Abs. Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AuslG sowie § 1 DVAuslG und Anlage I zur DVAuslG für Einreise und Aufenthalt ein Visum erforderlich. Zwar besaß die von de Klägerin beförderte russische Staatsangehörige ein von einer französischen Auslandsvertretung ausgestelltes Schengen-Visum, das vom 11. Juni bis 10. Juli 1999 galt. Dieses Visum war jedoch abgelaufen, weil es nur eine einmalige Einreise gestattete (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990, BGBl. 1993 II 1013) und die russische Staatsangehörige entsprechenden Eintragungen in ihrem Pass zufolge am 13. Juni 1999 in Frankreich eingereist war und sich bis 17. Juni 1999 in Frankreich aufgehalten hatte. Es ist von der Klägerin nicht behauptet, dass diese Eintragungen in dem Pass nicht erkennbar gewesen wären und deshalb Zweifel an der Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen in Deutschland hätten bestehen können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027825

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