← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TZ 594/02, 9 TG 585/02 Beschluss Keine Umdeutung eines anwaltlichen Beschwerdezulassungsantrags in Beschw

Keine Umdeutung eines anwaltlichen Beschwerdezulassungsantrags in Beschwerde Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 30. Januar 2002, 8 G 1439/00 (2), Beschluss Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller ha

§ 132Vw

GO Nr. 27; vom 25. Mai 1973 - BVerwG 5 C 69.72 -,

§ 144Vw

GO Nr. 24; vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 -,

§ 125Vw

GO Nr. 11 und vom

  1. August 1999 - BVerwG 8 B 152/99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23; für den vergleichbaren Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anstatt einer Revision: BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 35). Randnummer 4 Da auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist weder beantragt wurde noch von Amts wegen gewährt werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 VwGO entsprechend). Randnummer 5 Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus §§ 30, 32 AuslG in Verbindung mit der von den Innenministern und -senatoren der Länder am
  3. November 1999 beschlossenen Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt und dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
  4. November 1999 (Az.: II a 4 - 23 d [Altfall 99]). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit Erlass vom
  5. Januar 2000 ausdrücklich angeordnet wurde, dass der zur Bleiberechtsregelung 1996 ergangene Erlass vom
  6. Juli 1996 auch zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom
  7. November 1999 fortgilt. Im Erlass vom
  8. Juli 1996 wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bleiberechtsregelung auf Personen, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens aus anderen Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, nicht anwendbar ist. Randnummer 6 Soweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027849

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.