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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 2982/00.A Urteil Türkei: keine Gruppenverfolgung der Kurden mehr § 51 AuslG, Art 16a GG

Türkei: keine Gruppenverfolgung der Kurden mehr Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 11. September 1998, 8 E 32257/96.A

(4), Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der am in B. (Türkei) geborene Kläger reiste am 20. März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. März 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am 21. Mai 1996 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab er an, er habe in seinem Heimatort B. in seinem eigenen Ziegelwerk gearbeitet bis er dieses im Jahr 1994 habe schließen müssen. Er sei von der PKK und vom Militär unterdrückt und schikaniert worden, seitens der PKK durch Schutzgelderpressung und vom Militär mit mehreren Festnahmen. Die letzte Festnahme sei 1993 gewesen, danach habe er das Werk schließen müssen. Am 20. März 1996 sei er deshalb mit einem TIR-LKW über Istanbul ausgereist; seine Frau und die Kinder seien in G. bei B. geblieben. Randnummer 2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 28. Juni 1996 den Asylantrag sowie die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 und 53 AuslG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland Türkei an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Kläger berichteten Vorfälle seien nicht asylrelevant und hätten die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten; außerdem stehe ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Randnummer 3 Mit seiner am 5. Juli 1996 erhobenen Klage hat der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 AuslG und gemäß § 53 AuslG begehrt und sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen sowie darauf berufen, dass sein Bruder A. als Asylberechtigter anerkannt worden sei und davon ausgegangen werden müsse, dass dieser im Computer in der Türkei registriert sei; bei einer Rückkehr drohe ihm, dem Kläger, daher die Gefahr der Sippenhaft. Randnummer 4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 11. September 1998 gab der Kläger weiter an, das Ziegelwerk habe wegen einiger Vorfälle geschlossen werden müssen, später sei dort eine Sicherheitswache gebaut worden. Er sei einige Male verhört worden, und die PKK habe Geld von ihm verlangt. Im Jahr 1993 sei er festgenommen worden, danach habe er die Gegend verlassen; nach der Schließung der Fabrik sei er auch finanziell pleite gewesen. Er sei weiterhin unter Druck gesetzt worden und insgesamt zwei Wochen in Haft gewesen. Er befürchte bei Rückkehr Verfolgung, da sein Bruder als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Randnummer 5 Nach Rücknahme der auf die Asylanerkennung gerichteten Klage hat der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht am Verfahren beteiligt. Randnummer 9 Mit Urteil vom 11. September 1998 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Kläger erlittene politische Vorverfolgung vor. Es bestehe auch keine Gefahr der Sippenhaft bei Rückkehr, da der Bruder des Klägers nicht mit Haftbefehl in der Türkei gesucht werde. Randnummer 10 Die mit Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2000 zugelassene Berufung begründet der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen mit der ihm bei Rückkehr insbesondere drohenden Gefahr der Sippenhaft. Die im Heimatort verbliebene Familie sei drangsaliert und seine Ehefrau mehrfach zur Wache mitgenommen worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfragen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. September 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 1996 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben keine Anträge gestellt. Randnummer 14 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Juni 2002 Beweis erhoben worden durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am 10. Juli 2002 Bezug genommen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die ihn betreffenden Behördenakten der Beklagten (Az.: D 2 094 698 - 163) Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten, den Beteiligten mit Schreiben der Berichterstatterin vom 10. Juli 2002 bekannt gegebenen Erkenntnisquellen: Randnummer 16 Kurden Allgemein (KA) 1. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 2. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 3. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 4. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 5. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 6. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 7. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 8. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 9. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 10. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 11. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 12. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 13. 06.02.1984 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg 14. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 15. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 16. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 17. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 18. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 19. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 20. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 21. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 22. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 23. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 24. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 25. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 26. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 27. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 28. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 29. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 30. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 31. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 33. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 34. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 35. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 36. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 37. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 38. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 39. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 40. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 41. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 42. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 43. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 44. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 45. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 46. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 47. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 48. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 49. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 50. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 51. 30.10.1993 FR: "Armee - Angriff auf Lice bestätigt" 52. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 53. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 54. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 55. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 56. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 57. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 58. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 59. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 60. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 61. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 62. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 63. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" 64. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 65. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" 66. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 67. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" 68. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" 69. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" 70. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg 71. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 72. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" 73. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" 74. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" 75 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" 76. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" 77. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" 78. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen 79. 26.05.1995 Oberdiek an VG München 80. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" 81. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" 82. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" 83. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein 84. 24/25.6.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" 85. 24.06.1995 Kaya an VG München 86. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 87. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" 88. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" 89. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" 90. Sept. 1995 a.i., Report Türkei 91. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" 92. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" 93. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" 94. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" 95. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von festgenommen 96. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" 97. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 98. 2./3.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" 99. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 100. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" 101. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" 102. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" 103. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" 104. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" 105. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" 106. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" 107. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" 108. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 109. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" 110. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" 111. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 112. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" 113. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" 114. 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht 115. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein 116. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein 117. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 118. 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen 119. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern 120. 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht 121. 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen 122. 31.03.1998 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 123. 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel 124. 29.07.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Freiburg 125. 18.08.1998 Kaya an VG Würzburg 126. 18.09.1998 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 127. 22.12.1998 Dokumentation des Auswärtigen Amtes 128. 15.01.1999 Kaya an VG Sigmaringen 129. 03.02.1999 a.i. - Gefährdung von Kurden im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei 130. 24.02.1999 a.i. an VG Berlin 131. 29.04.1999 Oberdiek an VG Berlin 132. 30.04.1999 a.i. an VG Aachen 133. 01.07.1999 a.i. an VG Bremen 134. 07.09.1999 Auswärtiges Amt - Lagebericht 135. 13.09.1999 Kaya an VG Darmstadt 136. 24.09.1999 Die Welt: "Angeklagt für das Zitieren türkischer Soldaten" 137. 29.09.1999 Frankfurter Rundschau: "Armee tötet PKK-Kämpfer" 138. 30.09.1999 Neue Zürcher Zeitung: "Neue türkische Offensive im Nordirak" 139. 20.10.1999 Frankfurter Rundschau: "Gericht lässt Polizisten gehen" 140. 25.11.1999 Internationaler Verein für Menschenrechte der Kurden (IMK) Wocheninformationsbrief Nr. 44/45 141. 02.12.1999 FR: "Minderheit in der PKK will den Kampf fortsetzen" 142. 11.12.1999 NZZ: "Anhaltende Kämpfe im Südosten" 143. 16.12.1999 IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 47 144. 30.12.1999 FR: "Birdal-Attentäter zu hohen Haftstrafen verurteilt" 145. 11.01.2000 FR: "Tote bei Kämpfen mit PKK" 146. 13.01.2000 IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 49 147. 27.01.2000 IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 51 148. 04.02.2000 Die Welt: "Gericht spricht Menschenrechtler frei" 149. 09.02.2000 SZ: "Abgeschobener Kurde in der Türkei gefoltert" 150. 19.02.2000 SZ: "Sendeverbot für CNN wegen PKK-Diskussion" 151. 03.03.2000 FR: "Türkei: Neun Tote bei Kämpfen" 152. 04.03.2000 Die Welt: "Polizisten trotz Schuldspruchs auf freiem Fuß" 153. 09.03.2000 IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 55/56 154. 11.03.2000 NZZ: "Kämpfe zwischen PKK und Armee in Ostanatolien" 155. 13.03.2000 NZZ: "Über 300 Festnahmen vor Demonstration in Istanbul" 156. 15.03.2000 FR: "Ecevit will Gesetz entschärfen" 157. 16.03.2000 Die Welt: "Ankara verschließt sich Reformen" 158. 21.03.2000 Die Welt: "Behörden verbieten Empfang der prokurdischen HADEP-Partei" 159. 22.03.2000 FR: "Hunderttausende Kurden feiern friedlich Newroz" 160. 04.04.2000 Die Welt: "Ankara setzt Offensive gegen PKK im Nordirak fort" 161. 22.04.2000 FR: "Öcalan-Bruder beschuldigt" 162. 03.05.2000 NZZ: "Kämpfe im Südosten der Türkei" 163. 12.05.2000 FR: "Türkische Armee tötet 53 kurdische Rebellen" 164. 15.05.2000 FR: "Kurdische Musik verpönt" 165. 16.05.2000 taz: "Presse: Haft für Morde" 166. 20.05.2000 taz: "Türkei Menschenrechte - IHD-Büro geschlossen" 167. 27.05.2000 NZZ: "Vorstoß der türkischen Armee in den Nordirak?" 168. 29.05.2000 SZ: "Türkisches Parlament deckt Polizei-Folter auf" 169. 30.05.2000 SZ: "Istanbul verbietet Demokratie-Symposium" 170. 31.05.2000 Die Welt: "Menschenrechtler übergeben Folterwerkzeuge an Ermittler" 171. 09.06.2000 FR: "Zensur in der Türkei angeprangert" 172. 16.06.2000 FR: "Anwalt setzt sich für Soysal ein - Ehemaligem PKK Funktionär droht in Ankara Todesstrafe" 173. 22.06.2000 Auswärtiges Amt - Lagebericht 174. 24.06.2000 taz: "Reformen in der Warteschleife" 175. 28.06.2000 Die Welt: "30 Mitglieder von kurdischer Partei festgenommen" 176. 12.07.2000 Auswärtiges Amt an VG Bremen 177. 20.07.2000 taz: "Ecevit will gegen Folter vorgehen" 178. 18.08.2000 taz: "PKK-Dissidenten sind auf dem Vormarsch" 179. 21.08.2000 Auswärtiges Amt an VG Gießen 180. 13.09.2000 FR: "Journalisten verhaftet" 181. 16.09.2000 taz: "Justiz prüft Interview" 182. 16.09.2000 FR: "Weniger Repression in der Türkei - Bericht über Fortschritte, aber Folter immer noch alltäglich" 183. 02.10.2000 taz: "Autorin freigesprochen" 184. 20.10.2000 IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 82/83 185. 06.11.2000 FR: "Kurdische Politiker verhaftet" 186. 01.03.2001 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen 187. 10.04.2001 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 188. 03.05.2001 FR:" Man weiß nie, was Anstoß erregt - in der Türkei üben viele Journalisten Selbstzensur" 189. 05.05.2001 Kaya an VG Schleswig-Holstein 190. 18.05.2001 FR: "Polizei verhaftet Kurdenpolitiker" 191. 15.06.2001 taz: "Engagierte Anwältin vor Gericht" 192. 05.07.2001 nadir info system: "BRD & Türkei: Mit deutscher Polizeibegleitung direkt in türkische Haft" 193. 24.07.2001 Auswärtiges Amt - Lagebericht 194. 14.08.2001 FR: "Kritik an Zwangsräumung zweier kurdischer Dörfer" 195. 27.08.2001 NZZ: "Zunahme von Beschwerden über Folter in der Türkei" 196. 28.08.2001 Die Welt: "50 Frauen bei prokurdischer Kundgebung festgenommen" 197. 01.09.2001 NZZ: "Verletzte bei Polizeieinsatz im Osten der Türkei" 198. 03.09.2001 NZZ: "Proteste von Kurden in der Türkei - Zahlreiche Festnahmen" 199. 08.09.2001 SZ: "16 Justizangestellte in der Türkei verurteilt" 200. 10.09.2001 Der Spiegel: "Folter und Misshandlungen beim EU-Kandidaten" 201. 27.09.2001 FR: "Menschenrechtlerin verlässt Partei von Premier Ecevit" 202. 04.10.2001 FR: "Parlament billigt Verfassungsreform" 203. 13.10.2001 FR: "Lokalzeitung in der Türkei verboten" 204. 09.11.2001 NZZ: "Weniger Kritik wegen Folter in der Türkei" 205. 10.01.2002 FR: "HADEP Mitglieder festgenommen" 206. 28.01.2002 taz: "Verbotsverfahren gegen HADEP" 207. 07.02.2002 FR: "PKK verabschiedet sich" 208. 16.02.2002 taz: "1229 Folterungen" 209. 25.02.2002 FR: "2001 war in der Türkei Jahr der Repression" 210. 07.03.2002 FR: "PKK reicht Ankaras Teilamnestie-Angebot nicht" 211. 20.03.2002 Auswärtiges Amt - Lagebericht 212. 22.03.2002 FR: "Türkische Kurden demonstrieren für Demokratie" 213. 27.03.2002 FAZ: "Skepsis gegenüber Wandel der PKK" 214. 28.03.2002 FR: "Festnahme wegen Demonstration für kurdisch-sprachigen Unterricht" 215. 17.04.2002 FR: "Die PKK-Anhänger müssen künftig "Kadek" skandieren" 216. 01.06.2002 FR: "Ausnahmezustand aufgehoben" Randnummer 17 Fluchtalternative-Existenzminimum (FA) 1. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 2. 23.10.1992 FR: "Krieg lässt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 3. 24.11.1992 a.i. an VG Bremen 4. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 5. März 1994 Saarländische Kurden-Delegation: Inländische Fluchtalternative Westtürkei 6. 28.01.1997 Ges. für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein 7. 17.06.1997 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 8. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg 9. 14.10.1997 Kaya an OVG Greifswald 10. 20.10.1997 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 11. 01.02.1998 Rumpf an VG Berlin 12. 09.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Saarlouis 13. 12.11.1999 FR: "Zehn-Millionen-Note soll das Ende der Fahnenstange sein" 14. 27.04.2000 Oberdiek an OVG Hamburg 15. 29.04.2000 Kaya an OVG Hamburg 16. 13.05.2000 Taylan an OVG Hamburg 17. 05.06.2000 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg Randnummer 18 Sippenhaft (S) 1. 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg 2. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover 3. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 4. 18.06.1990 Oehring an VG Hannover 5. 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg 6. 18.01.1993 amnesty international an VG Köln 7. 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen 8. 13.03.1995 amnesty international an VG München 9. 10.05.1995 Taylan an VG Mainz 10. 20.05.1995 Kaya an VG Mainz 11. 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt 12. 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz 13. September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer 14. 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt 15. 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W. 16. 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart 17. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 18. 17.02.1997 Oberdiek an VG Hamburg 19. 14.03.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg 20. 16.03.1997 Kaya an VG Gießen 21. 17.03.1997 Kaya an VG Stuttgart 22. 21.04.1997 Auswärtiges Amt an VG Bayreuth 23. 15.05.1997 Taylan vor VG Gießen 24. 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg 25. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg 26. 11.02.1998 Dinc an VG Berlin 27. 11.03.1998 Kaya an VG Berlin 28. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg 29. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin-Moabit 30. 05.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 31. 05.05.1999 Oberdiek an VG Stuttgart 32. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 33. 13.10.1999 Kaya an VG Gelsenkirchen 34. 28.12.1999 Kaya an OVG Greifswald 35. 10.03.2000 Kaya an VG Darmstadt 36. 16.10.2000 Rumpf an OVG Greifswald 37. 23.05.2001 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen 38. 25.05.2001 Taylan an Rechtsanwälte Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat die nur noch auf Feststellung der Voraussetzungen des Randnummer 21 § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der insoweit angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (A.) oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen (B.). Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). Randnummer 22 A. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, 26.1.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500; BVerwG, 18.01.1995 - 9 C 48.92 -; BVerwGE 95, 42 = EZAR 230 Nr. 3). Randnummer 23 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 24 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 25 Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der Begründung seines Asylantrags, der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt am 21. Mai 1996, durch das Verwaltungsgericht und aufgrund der Vernehmung im Berufungsverfahren durch die Berichterstatterin am 10. Juli 2002 sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus der Türkei (I.) wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und dass er bei einer Rückkehr in die Türkei (II.) die zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats sowohl in den Notstandsgebieten (1.) als auch in den übrigen Gebieten der Türkei (2.) grundsätzlich bestehende Möglichkeit des verfolgungsfreien Lebens in seiner Heimat bei einer Rückkehr erreichen (3.) und wahrnehmen kann, da er keine politische Verfolgung zu befürchten hat (4.). Randnummer 26 I. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, bis zu seiner Ausreise im März 1996 einer landesweiten politischen Verfolgung als kurdischer Volkszugehöriger oder aus individuellen Gründen ausgesetzt war. Randnummer 27 1. Der Kläger unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe trotz der nach den Feststellungen des erkennenden Senats in den dem Notstandsrecht unterliegenden Gebieten der Türkei, zu denen die Provinz Bingöl zu diesem Zeitpunkt noch gehörte, seit etwa Mitte 1993 bestehenden Gruppenverfolgung keiner politischen Verfolgung, da ihm damals wie allgemein kurdischen Volkszugehörigen aus den Notstandsgebieten eine Möglichkeit verfolgungsfreien Lebens außerhalb der dem Notstandsrecht unterliegenden Regionen zur Verfügung stand. Randnummer 28 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vor- verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 29 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 30
  1. a)Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbstständigkeit in dem Friedensvertrag von Sèvres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats-Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 31 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit bis zum Jahr 1992/93 eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats für diesen Zeitraum nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 32 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechthin ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (KA 2). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 33 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 34 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (KA 2, 13). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (KA 3). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (KA 3, 11). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (KA 1, 9) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (KA 2), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (KA 11, 12) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 35 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 36 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt. Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (KA 6, 10, 12). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (KA 16), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (KA 5, 6, 9). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (KA 3, 4, 10, 12, 15, 17, 18). Randnummer 37 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (KA 6). Randnummer 38 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (KA 14). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (FA 10). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa KA 7, 14). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 39 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (KA 2, 4, 6, 8, 12 bis 15). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (KA 3). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (KA 15, 18). Randnummer 40 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (KA 1, 7, 8, 13, 17, 18). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (KA 17). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (KA 19). Randnummer 41 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (KA 22). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen Sprache, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (KA 20 ). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr gesetzlich verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (KA 21). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (KA 16), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt, und Ende 1991/Anfang 1992 kam es zur Herausgabe einer kurdischsprachigen Wochenzeitung (KA 24). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (KA 42); ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (KA 49). Auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. KA 60). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach wurden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt; auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollten schwerer als früher geahndet werden (KA 44). Randnummer 42 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (KA 23, 28). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (KA 24). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (KA 29). Nachdem im Jahr 1992 von der türkischen Regierung Verbesserungen für die Kurden in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei insbesondere auch durch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache (KA 27) in Aussicht gestellt wurden, sah die PKK - eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (KA 19) - offensichtlich die "Gefahr", dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte und versuchte seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (KA 28). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (KA 26). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (KA 30). Randnummer 43 Die Maßnahmen des türkischen Staates in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess.VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess.VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 19.01.1998 - 12 UE 1624/95 -, 27.03.2000 - 12 UE 583/99.A -; zuletzt 04.03.2002 - 12 UE 2545/00.A -). Randnummer 44
  2. b)Im Jahr 1993 wurden im Südosten der Türkei etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee einschließlich 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten stationiert, denen etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüberstanden (KA 38, 45). Die Situation wurde mittlerweile zumindest als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (KA 32), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (KA 54). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am 20. März 1993, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (KA 39, 43). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht, und zu einer vom damaligen Staatschef Özal in der dritten Aprilwoche geplanten Sondersitzung des Nationalen Sicherheitsrats, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte, kam es nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (KA 41). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig erklärten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (KA 50) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (KA 36) und es wurde mit der Verhängung des Kriegsrechts gedroht, wenn die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet sei (KA 41). Staatspräsident Demirel wandte sich gegen ein Recht auf Schulunterricht in kurdisch und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (KA 48); die damalige Ministerpräsidentin Ciller sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (KA 41) und die Armee kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (KA 48; vgl. auch KA 43). Randnummer 45 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden zunehmend unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschahen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen; dabei kam es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (KA 55). Insgesamt verschärfte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (KA 56). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung, die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei nahmen in der Folge insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs an. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kamen verbreitet vor; die Aktionen gingen zum Teil in ihrer Intensität über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (KA 57) und richteten sich seit den ab Mitte 1993 verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung (KA 32, 39). Randnummer 46 Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (KA 53, 64, 66). Während früher die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden, indem zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (KA 26) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK, veranlasst durch deren Operationen und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit erfolgten, vielmehr allein bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer vorgenommen wurden (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -), konnte bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Diese Maßnahmen sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen ab Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat galten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Als Reaktion auf PKK-Aktivitäten verfolgten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer, sondern schossen ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammen (KA 33, 43). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (KA 48). Tatsächlich kam es in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (KA 49). Randnummer 47 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee unter Einsatz von Hubschraubern und Panzern angegriffen, die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (KA 51). Dabei kamen mindestens 34 Menschen ums Leben, Einwohner berichteten von Hunderten von Toten und Vermissten (KA 49). Auch die Kleinstadt Kulp wurde belagert und angegriffen (KA 47), und die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden unter Drohung mit Beschuss vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen (KA 52). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (KA 37); nach anderen Angaben wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (KA 43; vgl. auch KA 40). Zwar stand den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es aber nachweislich nicht gekommen (KA 50). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz, teilweise unter Misshandlungen, zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand (KA 43). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt; in der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (KA 43). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (KA 40). Einen Tag später wurden Tausende Teilnehmer an einer Demonstration am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (KA 45). Zahlreiche weitere Dörfer waren von Militäraktionen betroffen (KA 36, 43, 45). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (KA 42), obwohl das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (KA 86, 108). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes litt die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten seither unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter den blutigen Anschlägen der PKK (KA 32, 99, 111, 118). Diese Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten ereigneten sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (KA 53), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung insbesondere bei den Straßenkämpfen immer schwerer zu ziehen war (KA 50). Beispielsweise wurde die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt (KA 50). Die pro-kurdische Zeitung "Özgür Gündem" berichtete, Anfang 1993 sei über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt und seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet worden mit der Begründung, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (KA 50). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (KA 43). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (KA 59). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen waren (KA 59, 66). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (KA 58, 64, 66) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 48 Diese Situation im Südosten der Türkei ab Mitte 1993 war zur Überzeugung des Senats als eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfte, zu bewerten. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellten sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgten, die gerade auch darauf ausgerichtet waren, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führten den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet war, obwohl diese keinen Widerstand leisteten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt waren. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und dauerten in den Notstandsgebieten bis etwa Anfang des Jahres 2002 an. Die Aktionen der Sicherheitskräfte waren jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gingen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig war. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1597/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, in diesem Zeitraum als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mochten, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet waren, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden für den Zeitraum zwischen Mitte 1993 und Anfang 2002 zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollten, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bediente (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wurde damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzte. Dabei unterstellten die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpften insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Obwohl der eigentliche Grund für das Eingreifen der Sicherheitskräfte in dem pauschalen Terrorismusverdacht zu sehen ist, handelte es sich um ethnische Verfolgung; denn sie richtete sich allgemein gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den dem Notstandsrecht unterworfenen Gebieten, die fast ausschließlich von Kurden bewohnt sind. Gegen eine derartig zielgerichtete Verfolgung spricht auch nicht der Umstand, dass bisweilen bei Razzien und ähnlichen Maßnahmen zwischen Verdächtigen und Unverdächtigen unterschieden wurde; denn in aller Regel werden zunächst alle in den Notstandsgebieten Lebenden pauschal verdächtigt, festgehalten und misshandelt. Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen waren, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzte, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hatte, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 49 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen ab Mitte 1993 nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet waren, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelte. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte in diesem Zeitraum als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden sollte, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 50 Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in diesen Jahren über dreitausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte bestand, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal drohte (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dabei kann schon angesichts der in Rede stehenden Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht auf eine statistische Ermittlung der bereits schwer Geschädigten, der eher leicht Betroffenen, der latent Gefährdeten und der noch unbehelligt Gebliebenen abgestellt werden. Gerade die Vielfalt der Eingriffe erlaubt keine selektive Betrachtung je nach Ort, Art und Folgen der Eingriffe. Insbesondere hängt die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht davon ab, dass die ansässige kurdische Bevölkerung mehrheitlich oder zu einem bestimmten Anteil getötet, gefoltert, verletzt oder vertrieben und der Heimat beraubt wurde. Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit der Verfolgungshandlungen, die von der wechselnden Taktik der PKK ebenso abhingen wie von den innenpolitisch und militärisch bestimmten Gegenaktionen der Sicherheitskräfte, hat sich das Risiko in so vielen Fällen verwirklicht, dass es für einen kurdischen Bewohner der Notstandsprovinzen seither nur eine Frage der Zeit war, wann er selbst betroffen wurde. Daher kann gegen die Annahme der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht ins Feld geführt werden, dass nicht die gesamte kurdische Bevölkerung in den Notstandsgebieten politische Verfolgung erlitten hat. Zudem ist es für die Annahme einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung unerheblich, dass einige ostentativ staatsloyale Bewohner wie beispielsweise Dorfschützer und Großgrundbesitzer ebenso wenig durch Maßnahmen der Sicherheitskräfte beeinträchtigt wurden wie Inhaber hervorgehobener politischer Stellen wie Parlamentsabgeordnete und Bürgermeister. Sie bildeten nämlich wegen ihrer besonderen persönlichen Eigenschaften eine fast jeder Gruppenverfolgung eigene Ausnahme. Randnummer 51 Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde in diesem Zeitraum von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein konnte. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 52 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in dem Zeitraum von Mitte 1993 bis Anfang 2002 in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte drohte, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (a.A. z. B. VGH Baden-Württemberg, 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2000 - 8 A 1292/96.A -; offengelassen z. B. von OVG Hamburg, 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A - und Niedersächsisches OVG, 28.01.1999 - 11 L 2551/96 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass sich die Lage in städtischen Gebieten anders darstellte als auf dem Lande und insbesondere in Grenznähe. Schon wegen der stärkeren Präsenz der Sicherheitskräfte und der Anwesenheit nichtkurdischer Bewohner erübrigten und verboten sich dort militärische Aktionen größeren Stils; dafür waren dort vermehrt repressive Maßnahmen wie willkürliche Festnahmen festzustellen. Wie bereits ausgeführt, ist es auch unerheblich, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden gab, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen waren und im wesentlichen unbehelligt leben konnten; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 53 Aus diesen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier nicht um eine regionale, sondern um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelte (dazu BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.). Nach den obigen Feststellungen waren die Verfolgungsmaßnahmen strikt auf die Notstandsprovinzen begrenzt, und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Prüfung wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen und verfolgt hatte, obwohl es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsprovinzen zu asylrelevanten Übergriffen kam. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erwiesen hat und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht landesweit verfolgte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben ließ, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzte. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen hegte der türkische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht nur gegenüber denjenigen kurdischen Volkszugehörigen, die in den Notstandsprovinzen der Türkei lebten. Nur ihnen gegenüber kam es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorging, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellten. Randnummer 54 An dieser Situation hat sich in den folgenden Jahren zunächst auch nichts wesentliches geändert. Auch nach 1994 wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unveränderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt hatte (KA 67), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte und verstärkte die Armee ihre Streitkräfte in der damals unter Notstandsrecht stehenden Provinz Tunceli (KA 63), die 1995 zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe wurde, erheblich. Nachdem im März 1995 die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay ausdehnte (KA 81), marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, bis Mai 1995 unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor; zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer werden ihnen angelastet (KA 74). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. KA 76, 77, 84, 92, 96), die trotz eines von PKK-Führer Öcalan am 15. Dezember 1995 wegen der bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstandes fortgesetzt wurden (KA 100, 102, 103). Seit 1995 fanden weiterhin Militäraktionen in verschiedenen Provinzen statt (KA 72, 85, 97), und während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. KA 63, 92). Die Anschläge der PKK richteten sich vor allem gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet wurden (KA 68). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (KA 71), über welche bis zum Jahr 1995 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (KA 78). Nach Beendigung eines erneuten Waffenstillstands (KA 112) gab es im Rahmen der Frühjahrsoffensive 1996 auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (KA 110), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (KA 113). Die türkischen Sicherheitskräfte setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort, zunehmend unter Berücksichtigung der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (KA 85). Randnummer 55 Seit November 1994 ist es zu systematischen Zwangsevakuierungen gekommen, die mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergingen (KA 94). Die Dörfer wurden entvölkert; es kam zu willkürlichen Verhaftungen (KA 80). Oft ließen die Soldaten den Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann ihre Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (KA 75). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (KA 87). Nach den Parlamentswahlen am 24. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung in Form von Verhaftungen von Einwohnern und Dorfschützern durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (KA 102). In den Provinzen, über die der Notstand verhängt war, kam es seither im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt wurden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (KA 111, 114, 118, 119, 120, 122, 125,184). Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes (KA 114, 118, 134,193, 211) etwa 3.428 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird. Die Evakuierungen betrafen nach unterschiedlichen Quellen demnach bisher 300.000 bis 2.000.000 Menschen (KA 134,193), wobei aufgrund der verschiedenen anderen Maßnahmen wie der Räumung der Häuser von Familien, die keine Dorfschützer stellen wollen, von Verhören und Misshandlungen Verdächtiger und ihrer Angehörigen, Razzien und Kampfhandlungen Orte häufig auch freiwillig aufgegeben werden. Randnummer 56 Die Situation beruhigte sich 1995 und 1996 (KA 121); das seit 1993 in zehn Provinzen bestehende Notstandsrecht (KA 99, 111, 114) wurde für die Provinz Mardin am 28. November 1996 (KA 118), für die Provinzen Bitlis, Batman und Bingöl zum 6. Oktober 1997 aufgehoben (KA 211). Im Jahr 1997 war es nach erneuten Attentaten der PKK zu militärischen Offensiven in der Türkei und im Nordirak gekommen (KA 122), im Frühjahr 1998 gab es in der Provinz Sirnak heftige Kämpfe auch unter Beteiligung der türkischen Luftwaffe (KA 123). Im Sommer 1998 sollen bei Gefechten in Sirnak, Hakkari und Diyarbakir (KA 123) und bei Offensiven des türkischen Militärs gegen die PKK im Grenzgebiet zum Irak (KA 134) 170 Menschen getötet worden sein. Während des Aufenthalts von Öcalan in Rom im November 1998 kam es zu verschiedenen Verhaftungswellen von etwa 3.000 Mitgliedern der HADEP, wobei zwei Personen im Polizeigewahrsam ums Leben kamen und Freigelassene von Folter berichteten; 200 Personen sollen sich Anfang Januar 1999 noch in Untersuchungshaft befunden haben (KA 130). Randnummer 57 Seit der Verschärfung der Auseinandersetzungen mit der PKK ist die Situation in der Türkei immer wieder von dem verschärften Vorgehen staatlicher Organe gegen Oppositionelle und insbesondere Kritiker der Kurdenpolitik der Regierung geprägt. Hiervon betroffen sind in erster Linie Menschenrechtsaktivisten, türkische und ausländische Journalisten sowie Politiker von Parteien, die sich für die Kurden einsetzen, insbesondere der HADEP bzw. DEP. Nach dem Verbot der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem im April 1994 wurde auch das Nachfolgeorgan Özgür Ülke im Februar 1995 eingestellt (KA 65, 89); und im August 1995 wurde die Nachfolgezeitung Yeni Politika mit der Begründung verboten, die Zeitung sei im wesentlichen eine Fortsetzung der Özgür Ülke gewesen (KA 89). Randnummer 58 Das massive Vorgehen der türkischen Behörden gegen Kritiker der staatlichen Kurdenpolitik wird aus den Angaben verschiedener Quellen über die im Zusammenhang mit Art. 8 ATG Inhaftierten und Verurteilten deutlich. So sollen sich im Jahr 1995 fast 200 türkische Journalisten, Schriftsteller und Intellektuelle in Haft befunden haben (KA 116). Das Staatssicherheitsgericht in Istanbul verurteilte am 21. Dezember 1995 einen türkischen Journalisten, der im April 1994 in der Zeitung Özgür Ülke einen Artikel über den PKK-Führer Öcalan veröffentlicht hatte, wegen separatistischer Propaganda zu 10 Monaten Haft und einer Geldstrafe in Höhe von umgerechnet 8.300 DM (KA 101). Am 9. Januar 1996 wurde ein früherer kurdischer Abgeordneter der Partei der Ministerpräsidentin Ciller, der zwei Jahre zuvor aus Protest gegen die Kurdenpolitik der Regierung aus der Partei ausgetreten war, unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK festgenommen, wobei den Behörden politische Motivationen wegen der deutlichen Kritik des Festgenommenen an der Kurdenpolitik der Regierung vorgeworfen wurde (KA 106). Am 27. Oktober 1995 wurden die Vorschriften der Art. 8 und 13 ATG reformiert. Dies führte zwar zu einer Einengung sowohl des objektiven als auch des subjektiven "Separatismus"-Tatbestandes; nach wie vor werden aber kritische Meinungsäußerungen zur Kurdenfrage strafrechtlich sanktioniert (KA 193). Der Strafrahmen sieht nunmehr Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre und schwere Geldstrafen von 100 bis 300 Millionen TL vor und lässt die Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen sowie die Aussetzung der Strafen zur Bewährung zu (KA 114). Bis April 1996 wurden von etwa 150 bis 180 nach Art. 8 ATG Verurteilten über 140 freigelassen (KA 114), unter ihnen auch prominente Menschenrechtler (KA 113, 114: 111 von insgesamt 146 nach Art. 8 ATG Verurteilten). Da das türkische Parlament die Wiederaufnahme der bis dahin nach Art. 8 ATG durchgeführten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung unter Beurteilung der Strafbarkeit nach neuem Recht beschloss (KA 114), mussten die bisher nach Art. 8 ATG Verurteilten jedoch mit einer erneuten Verurteilung rechnen. Insgesamt ist festzustellen, dass auch nach der Reform des Art. 8 ATG die bisher geübte Strafverfolgungspraxis gegenüber kritischen türkischen und türkisch-kurdischen aber auch ausländischen Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsvereinen und den die Kurdenpolitik kritisierenden Politikern keine grundlegende Veränderung erfahren hat, da die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände ausweicht (KA 134). Randnummer 59 Auch gegen missliebige Journalisten gingen die Sicherheitskräfte brutal vor. So ist im August 1995 ein kurdischer Journalist offensichtlich im türkischen Polizeigewahrsam in Bitlis ums Leben gekommen; nach Erklärungen der Polizei hatte er sich in seiner Zelle erhängt. Nach Angaben von Familienangehörigen wies die Leiche aber Folterspuren auf (KA 91). Der türkische Journalist Metin Göktepe war während der Beerdigung zweier während des Gefängnisaufstandes Ende Dezember 1995 in Istanbul getöteter Häftlinge abgeführt und am 8. Januar 1996 in Istanbul tot aufgefunden worden; später räumte die Regierung ein, dass er im Polizeigewahrsam umgebracht wurde (KA 105, 107). Mindestens 20 kritische Journalisten sollen in dem Zeitraum von 1991 bis Ende 1996 ermordet worden sein (KA 116). Von dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen missliebige Journalisten oder sonstige Kritik äußernde Personen blieben auch ausländische Beobachtergruppen, Aktivisten und Journalisten nicht verschont (KA 73, 81, 82, 88, 131). Randnummer 60 An der für das Jahr 1993/94 festgestellten Verfolgungssituation im Bereich der unter Notstandsrecht stehenden Provinzen hat sich, wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, in der Folgezeit nichts Wesentliches geändert. Weiterhin kam es in Zusammenhang mit der Bekämpfung der PKK zu Zwangsräumungen von und Angriffen auf Dörfer, die als Rückzugsmöglichkeiten der Guerilla angesehen wurden, und dabei zu derart undifferenzierten und breit angelegten Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, wie sie auch für den Zeitraum seit Mitte 1993 zu beobachten waren. In diesem Zeitraum war jeder kurdische Bewohner dieses Gebiets potentiell Betroffener dieser Maßnahmen, deren Häufung und Zielrichtung sie als Gruppenverfolgung charakterisierten, die jedoch in dieser Zeit örtlich begrenzt blieb. Randnummer 61
  3. c)Ein kurdischer Volkszugehöriger konnte aber in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers leben, ohne dass ihm politische Verfolgung drohte, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederließ (vgl. Hess.VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, zuletzt 04.03.2002 - 12 UE 2545/00.A). Randnummer 62 Im Falle einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung stellt sich anders als bei einer regionalen Gruppenverfolgung nicht die Frage nach einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (vgl. BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8; BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = EZAR 203 Nr. 11; BVerwG, 08.03.2000 - 9 B 620.99 -). Da Grundlage für die Relevanz einer inländischen Fluchtalternative und deren Voraussetzungen die Überlegung ist, dass ein von regionaler politischer Verfolgung betroffener Bürger eines Staats erst dann politisch Verfolgter ist, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, ist im Unterschied zur regionalen Verfolgung bei örtlich begrenzter Verfolgung die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung außerhalb des örtlich begrenzten Verfolgungsgebiets schon dem Begriff nach nahezu ausgeschlossen. Da nämlich die Verfolgung von vornherein strikt auf bestimmte Gebiete begrenzt ist und der Verfolgerstaat nicht nur aufgrund von Praktikabilitätsüberlegungen von der Verfolgung in einem anderen Gebiet absieht, sind Verfolgungen dort nicht wahrscheinlich; denn anders als bei regionaler Verfolgung hat der Staat die verfolgte Gruppe nicht landesweit in den Blick genommen und lässt sie nicht nur aus opportunistischen oder ähnlichen Gründen im übrigen Staatsgebiet unbehelligt. Bei einer Person, die zwar der ethnisch, religiös oder sonst abgegrenzten Gruppe angehört, jedoch nicht zu der Personengruppe zu rechnen ist, die örtlich begrenzt verfolgt wird, kann deshalb von vornherein angenommen werden, dass sie ohne Gefahr kollektiver Verfolgung in ihrer Heimatregion oder sonst außerhalb des Verfolgungsgebiets leben kann. Auf die Möglichkeit eines nicht von existenziellen Risiken anderer Art bedrohten Lebens kommt es für sie nicht an (grundsätzlich hierzu: Hess.VGH, 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -; vgl. auch HessVGH, 27.01.1999 - 6 UE 1253/96.A -). Offenbleiben kann dabei, ob es für die aus dem Verfolgungsgebiet stammenden und daher der Gruppenverfolgung unterliegende Personen ebenfalls nicht hierauf ankommt (ebenso schon HessVGH, 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -; HessVGH, 31.01.2000 - 12 UE 176/99.A -; HessVGH, 27.03.2000 - 12 UE 1562/99.A -; zuletzt 04.12.2000 - 12 UE 968/99.A -), da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben und dort auch eine hinreichende Existenzmöglichkeit finden konnten. Randnummer 63 Mit der Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (KA 44). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig galten (KA 31, 44). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben, wobei gleichgültig gewesen sein soll, welche konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorlagen. Des Weiteren wurde der Verdacht geäußert, dass Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert wurden, ohne dass auch nur der Versuch gemacht worden sei, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden habe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich gezogen (KA 48, 67). Randnummer 64 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (KA 44, 48). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (KA 30, 33) und in Fethiye (Provinz Mugla; KA 30, 44). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (KA 36). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlass gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (KA 48). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (KA 48). Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei verbesserte sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht. Dort vermehrte sich die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen eher noch, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuteten (KA 62, 67, 70, 77). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahre 1994 zu 14.473 Festnahmen (KA 70); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr gehandelt haben (KA 96). Oberdiek ermittelte aus Zeitungsberichten oder Informationen von Menschenrechtsvereinen für Istanbul, Adana, Izmir und andere Orte insgesamt etwa 118 Razzien und Verhaftungen im Zeitraum Oktober 1994 bis Mai 1995; daneben kam es in diesem Zeitraum zu mehreren ungeklärten Fällen Ermordeter und Verschwundener sowie zu Bombenanschlägen, deren Täter vielfach nicht zu ermitteln waren, so beispielsweise in Adana und Mersin im März 1995 (KA 77). Randnummer 65 Die Situation in der Türkei war in den Jahren vor und nach der Ausreise des Klägers durch Regierungskrisen geprägt, die von unterschiedlichen Auffassungen zur Lösung des Kurdenproblems sowie insbesondere durch die gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ausgelöst wurden. Aus den Neuwahlen vom 24. Dezember 1995 war die islamistische Wohlfahrtspartei (RP) als Sieger hervor gegangen, gefolgt von der Mutterlandspartei (ANAP) und der Partei des Rechten Weges von Ministerpräsidentin Ciller (DYP; KA 117), die neue Regierung wurde aus einer Koalition von RP und DYP gebildet. Am 28. Juni 1996 wurde Erbakan zum Ministerpräsidenten gewählt (KA 120), am 18. Juni 1997 trat er zurück, nachdem die Koalitionsregierung der islamisch orientierten Wohlfahrtspartei und der Partei des Richtigen Weges (DYP) unter erheblichen innenpolitischen Druck geraten war. Am 30. Juni 1997 wurde Mesut Yilmaz zum Ministerpräsidenten ernannt (KA 126) und am 16. Januar 1998 wurde die Wohlfahrtspartei verboten (KA 134). Randnummer 66 Die Sicherheitslage war auch außerhalb der Notstandsprovinzen nicht unproblematisch. Laut Taylan verschwanden nach einer Aufstellung von amnesty international allein 1995 mindestens 35 Personen; in den ersten 11 Monaten des Jahres 1996 sollen es schon 179 gewesen sein (KA 116). Eine in Zusammenhang mit den Unruhen in Istanbul im März 1995 durchgeführte Demonstration war Anlass zu einer Großrazzia, bei der etwa 350 Personen festgenommen wurden (KA 155). Bei solchen Polizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen in Großstädten im westlichen oder südlichen Teil der Türkei kommt es nach Angaben des Auswärtigen Amtes deshalb in den dortigen Kurdensiedlungen häufiger zu Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte (KA 134,193). Amnesty international berichtete über 80 politische Morde von Januar bis August 1995 (KA 90); der türkische Menschenrechtsverein Human Rights Association (HRA) gab im Oktober 1995 die Zahl der bis dahin Verschwundenen mit 158 an (KA 93). In einer im Januar 1996 veröffentlichten Jahresbilanz für 1995 zählte der türkische Menschenrechtsverein IHD 99 Tote und 136 Verletzte, die offenbar politisch motivierten Anschlägen zum Opfer fielen; dem Bericht zufolge starben 122 Personen durch extralegale Hinrichtungen oder Folter im Polizeigewahrsam, 231 Personen verschwanden, 251 wurden im Gefängnis gefoltert, 14.473 Personen wurden vorläufig und 2.101 dauernd festgenommen (KA 109). Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht der Türkischen Menschenrechtsstiftung (TIHV) von 1997 wies insgesamt 518 Fälle von Folter aus; das Auswärtige Amt zitiert den Jahresbericht 1999 von amnesty international, in dem die Zahl der 1998 "Verschwundenen", durch Folter zu Tode gekommenen oder außergerichtlich hingerichteten Menschen mit mindestens 30 angegeben worden sein soll (KA 134, S. 22). Randnummer 67 Nach einem Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wird die Folter von den türkischen Sicherheitskräften weit verbreitet als systematische Verhörmethode sowie als Mittel zur Bestrafung und Abschreckung angewandt. Danach wird am häufigsten, nämlich mit ca. 78 % aller bekannt gewordenen Fälle, in Polizeihauptquartieren gefoltert; der Erhebung zufolge werden von den Folteropfern, die bei der TIHV, die medizinische Zentren zur Behandlung von Folteropfern unterhält, um Hilfe nachsuchten, ca. 85 % aus politischen Gründen, 2 % wegen gewöhnlicher Kriminalität und ca. 13 % ohne ersichtliche Gründe gefoltert (KA 95). Ein Grund für diese trotz der zwischenzeitlich eingeführten Unterrichtung der Vernehmungsbeamten in modernen, rechtsstaatlichen Verhörmethoden immer noch alltäglichen Übergriffe liegt dem Auswärtigen Amt zufolge darin, dass die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte in hohem Maße auf Geständnissen beruht, denen traditionell von den Gerichten hoher Beweiswert zugemessen wird (KA 193). Nach wie vor räumen die türkischen Behörden bei erhobenen Foltervorwürfen Übergriffe nur in Einzelfällen ein (KA 134, S. 22, 173). Die Veröffentlichung des Berichts der von der türkischen Regierung Anfang 1994 eingesetzten Menschenrechtskommission wurde verweigert, und mehrere Mitglieder der eingesetzten Kommission traten aus Protest dagegen zurück. Ihren Angaben zufolge kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass in türkischen Polizeiwachen systematisch gefoltert wird, die daran beteiligten Beamten aber überhaupt nicht oder nur unzureichend belangt werden (KA 69). Randnummer 68 Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert wurden. Die nach wie vor auch im Westen feststellbaren Übergriffe (KA 115, 116, 193) rechtfertigen nicht die Annahme, Kurden seien in der Westtürkei generell von asylrechtsrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht gewesen. Zwar ergibt sich aus den recherchierten Fällen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen konnten, da unter diesen Personen ein hoher Anteil von PKK-Anhängern vermutet wurde (KA 62). Jedoch sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernder Verhaftung kam es - von einzelnen Fällen abgesehen - in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen oder auf nicht rechtsstaatliche Weise erlangt wurden. So ist auch in den ermittelten Fällen (KA 58, 60) festzustellen, dass bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlass für die Maßnahme waren. Die anlässlich der Beerdigung zweier politischer Häftlinge von der Polizei in Istanbul vorgenommenen vorläufigen Festnahmen von zumindest 500 bis 800 Trauergästen erfolgten offensichtlich zur Feststellung der Personalien (KA 104) sowie um befürchtete Ausschreitungen zu verhindern, und auch nach den schweren Unruhen in Istanbul im März 1995 mit etlichen Toten normalisierte sich die Lage wieder. Zwanzig an den Todesfällen beteiligte Polizisten wurden angeklagt und schließlich zwei wegen Totschlags verurteilt (KA 152). Randnummer 69 Es fehlen auch genügende Anhaltspunkte dafür, dass Ausschreitungen und Übergriffe Privater vom türkischen Staat veranlasst oder geduldet wurden. Insoweit ist vielmehr festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit waren. Soweit es zu spontanen und häufig emotional wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK begründeten Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei kam blieb die Polizei nicht völlig untätig, sondern forderte beispielsweise die kurdische Bevölkerung auf, zu ihrem Schutz vorübergehend die Häuser nicht zu verlassen, oder verhinderte weitere Ausschreitungen (KA 44). Auch die berichteten Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden in Adana (KA 58) können insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht zu der Feststellung führen, dass Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung drohte. Nach den durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden führte die Polizei Ermittlungsmaßnahmen beispielsweise durch Hausdurchsuchungen durch (KA 79, S. 27); teilweise war die Polizei auch selbst betroffen von solchen Anschlägen (KA 79, S. 25). Aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine gehen ca. 1.000 Folterfälle in den Jahren 1994 und 1995, 298 Todesfälle in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fälle vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres hervor (KA 72). Diesen Zahlen von Folterfällen, Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und Fällen vermuteten Verschwindenlassens steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern; 1997: etwa 3 Millionen Kurden, KA 66) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung lebte damit im Westen der Türkei (KA 66). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht die noch deutlichere Zunahme der Zahl der kurdisch-stämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. Randnummer 70 Kurdische Volkszugehörige hatten zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara auch grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es drohte ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum mit der Gefahr von Verelendung und Hungertod. Randnummer 71 Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (KA 54, 66), deren Gesamtzahl auf etwa 12 oder 13 Millionen geschätzt wurde (KA 60), lebte mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. In der übrigen Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, lebten zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (KA 32, 66). Die Zahl der Zuwanderer belief sich dort zwischenzeitlich auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (KA 22, 44). In Istanbul wohnten etwa 3,5 Millionen Kurden unter einer Gesamtbevölkerung von jedenfalls über acht Millionen (FA 1, 4, KA 66) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (KA 33). Ein Teil der Kurden lebte schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in neuerer Zeit zugewandert waren, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentrierte, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hatte (KA 22). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befand sich im Familienverbund und wurde dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (FA 5). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei waren oft auch wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellte (KA 24), wobei die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand abhing. Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben konnten und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, fanden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den Gecekondus der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wurde, waren die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterschieden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte. Kurdischstämmige Türken wurden hier in die Gesellschaft gut integriert und waren entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten; der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa war Kurde (KA 60). Kurden konnten insbesondere in westtürkischen Großstädten, vor allem in Istanbul, genauso wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es lässt sich nicht erkennen, dass Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen waren als andere Gruppen (KA 28). Länger ansässige Kurden hatten im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (KA 28), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befand sich fest in kurdischer Hand. Aus dem Südosten zuwandernden Kurden war es nicht schwerer gefallen als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebte, gehörten Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (KA 28). Tatsächlich sind aus diesem Grunde Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluss der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausgeblutet waren, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (FA 2). In den städtischen Ballungszentren war für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (KA 32). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führte allerdings eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, dass diese zum Teil bewusst nicht mehr beschäftigt wurden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sahen, wurde diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Misshandlungen erschwert (KA 56, FA 4), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so dass die Waren kaum mehr zu verkaufen waren. Männer konnten durch Gelegenheitsarbeiten zunehmend nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit blieben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (FA 4). Andererseits ist festzustellen, dass kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit fanden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Denn die Lebensverhältnisse in der Türkei wurden durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf belief sich in der Osttürkei nur auf ein Zehntel des Wertes in der Westtürkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit hatten Kurden und Türken in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (KA 59, 66). Kurdische Flüchtlinge mussten im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem waren sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen konnten sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (KA 44, 56). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (KA 28), ist zu beachten, dass angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Regel im Westen, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter war, worauf auch die ganz erhebliche Binnenwanderung vom Südosten nach Westen wegen der dort insgesamt besseren materiellen Lebensumstände (KA 59) hinweist. Randnummer 72 Diese Rahmenbedingungen haben sich zwar auch insbesondere in Folge der Wirtschaftskrise seit Februar 2001 weiter verschlechtert, es bestanden jedoch immer noch Möglichkeiten, einen Lebensstandard zu erreichen, der dem Existenzminimum entspricht, beispielsweise als Straßenverkäufer, Schuhputzer oder ähnliches; auch das Schwarzmeer- und das Mittelmeergebiet mit der Tourismusbranche kam immer wieder als Fluchtgebiet in Frage (KA 65). Aus einer Umfrage des Menschenrechtsvereins in Istanbul im Jahr 1995 geht hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt 62,5 % der befragten Kurden Einkünfte durch Arbeit erzielen konnten, wenn diese auch bei der Mehrzahl äußerst niedrig waren und bei 44,6 % bis umgerechnet 100 DM pro Monat und bei 38 % bis maximal 300 DM im Monat betragen (KA 72); nach Angaben des Gewerkschaftsverbandes im Jahr 1995 mussten 40 % aller Beschäftigten mit einem Mindestlohn von umgerechnet ca. 150 DM im Monat auskommen, die Mehrheit davon in den Städten (KA 94). Seit nunmehr zwanzig Jahren liegt die Inflationsrate zwischen 30 und 100 Prozent (FA 13), für das Jahr 2000 wurde sie auf 67,9 % geschätzt (FA 16). Nach Angaben des Auswärtigen Amtes von 1997/1998 belief sich das Pro-Kopf-Einkommen in der Türkei im Jahr auf etwa 2.200 $ mit erheblichem West-Ost-Gefälle (FA 10: 4.500 $/Jahr in Izmir; 500 $/Jahr in Diyarbakir, 170 $/Jahr in Hakkari). Allerdings bestand weiterhin die Möglichkeit, in der verstärkt ausgebildeten Schatten- und Nischenwirtschaft ein Auskommen zu finden, die in der Türkei mittlerweile etwa die Hälfte des Bruttoinlandsproduktes ausgemacht hat (KA 94). Diese Möglichkeiten haben zwar mit der wachsenden Zuwanderung vor allem in die Großstädte insgesamt weiter abgenommen (FA 10: die Bevölkerung Diyarbakirs wuchs von 381.000 im Jahr 1990 auf 1,5 Mio. im Jahr 1996; vgl. auch KA 115 S. 102), eine Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe gibt es nicht (FA 7, 8, 10, 17) und erst neuerdings wurde aufgrund der seit dem Jahr 2000 geltenden neuen Arbeitslosengeldverordnung nach 3 Jahren Tätigkeit max. 10 Monate lang Arbeitslosengeld i.H.v. 50 % des letzten Nettoeinkommens bezahlt (FA 16). Diese Bedingungen haben sich in den Jahren 1999 bis 2001 nochmals verschlechtert, nachdem das schwere Erdbeben in der Marmararegion August 1999 zu einem fast totalen Stillstand des dortigen Bausektors führte, der nach einem weiteren Erdbeben drei Monate später auch außerhalb der Erdbebenregion zum Erlahmen gekommen war, weil auf neue Bauanweisungen der Behörden gewartet wurde. Im Jahr 2001 betrug die Inflation 85 % und führte zu einem Absinken des Pro-Kopf-Einkommens unter 3.000 € im Jahr (KA 211). Randnummer 73 Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es für Kurden im Westen der Türkei generell unmöglich war, ein zum Überleben ausreichendes Auskommen zu finden. Bis auf wenige Einzelfälle ist eine soziale Verelendung der Kurden bis hin zu Hungersnot und Existenzbedrohung in der Türkei nicht feststellbar (FA 7, 10; KA 99, 111, 193). Maßgebend für die Frage, ob und inwieweit Kurden im Westen der Türkei unterkommen, dort auf dem regulären Arbeitsmarkt Fuß fassen, in der Schattenwirtschaft ein Auskommen finden oder sonst versorgt werden konnten, waren nach wie vor das Bestehen von familiären Kontakten zu Eingesessenen, die allgemeinen Marktgegebenheiten sowie die beruflichen und sonstigen Qualifikationen des Rückkehrers (FA 6, KA 70). Allerdings soll auch nicht verkannt werden, dass die Existenzmöglichkeiten im Westen insbesondere außerhalb der Großstädte immer schwieriger wurden, weil gerade dort Kurden - dies gilt gerade auch in den touristischen Gebieten - besonders argwöhnisch beobachtet wurden, so dass der Zuwanderungsdruck auf die Gecekondu-Viertel der Großstädte weiter zunahm (FA 7, 9; KA 115, 117). Weiterhin boten der Tourismus in verschiedenen Teilen des Landes, die Baubranche, der in Großstädten weit verbreitete Klein- oder Straßenhandel, Handwerk und Dienstleistungen Verdienstmöglichkeiten - auch für Jugendliche, die beispielsweise in Gastronomie- und Handwerksbetrieben beschäftigt werden (FA 7, 8, 9, 10). Frauen, die aus dem Südosten zuwanderten, litten zwar unter noch größeren Schwierigkeiten, da sie deutlich weniger häufig die türkische Sprache beherrschen und die Analphabeten-Quote unter ihnen höher ist; auch sie konnten jedoch im Bereich der Reinigung von Wohn- und Arbeitsstätten, als Abwäscherin in Restaurants und Kasinos, in der Wäscherei, der Landwirtschaft und in ähnlichen Bereichen Arbeit finden (FA 17), wenn auch zumeist vorübergehend, nicht abgesichert und in der Regel für Einkommen in einer Höhe, die zur Existenzsicherung nur bei Erlangen mehrerer solcher Arbeitsstellen ausreicht (FA 9, 14). Dass beispielsweise in Antalya im Bereich der Tourismusbranche die Nachfrage das Arbeitsplatzangebot um ein zwanzigfaches überstiegen hat und Bewerber mit Sprachkenntnissen bevorzugt wurden (FA 15), hat kurdische und tü

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