Obsah (4)
§ 17§ 16Art. 81Art. 82Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines Versorgungsgebietes laut Krankenhausplan; Herzchirurgie Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 15. Juli 1997, 5 E 1875/97 (2) vorgehe
§ 17Abs.
2 Satz 2 HKHG die Herzchirurgie und Herztransplantationen zugeordnet sind. Randnummer 46 Gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene strikte Anwendung des Regionalprinzips auch auf Krankenhäuser mit überörtlichen Aufgaben und Schwerpunktaufgaben der Krankenversorgung
§ 16Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 HKHG spricht zum einen der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 HKHG , in dem davon die Rede ist, dass die Versorgungsgebiete so festzulegen sind, dass in jedem ein bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhausangebot in allen Versorgungsstufen sichergestellt ist. Sicherstellung eines Krankenhausangebotes in einem Versorgungsgebiet bedeutet nicht, dass das Angebot auch in den Grenzen des Versorgungsgebietes vorgehalten werden muss. Für die entsprechende Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht allerdings insoweit scheinbar die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum HKHG, wo es zu dieser Vorschrift wie folgt heißt (LT-Drucksache 12/4882, S. 44 unten): "Abs. 4 schreibt den Gedanken des § 4 des HKHG '73 fort. Die Gliederung in sechs regionale Versorgungsgebiete hat sich indessen bewährt. Dabei wird für die Bevölkerung in allen Teilen des Landes ein vollständiges stationäres Versorgungsangebot in erreichbarer Nähe vorgehalten. Neu ist die differenzierte Darstellung der Parameter in Satz 2, nach welchen das Angebot eines jeden Versorgungsgebietes ständiger kritischer Würdigung zu unterziehen ist. Folgerichtig beinhaltet denn auch Satz 3 eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, die gegebenenfalls auch die Änderung der Grenzen und der Zahl der Versorgungsgebiete ermöglicht ..." Randnummer 47 Wenn in diesem Abschnitt auch von "vorgehalten" die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die in § 17 Abs. 4 Satz 1 HKHG verwendete Formulierung "in jedem (Versorgungsgebiet) .... sichergestellt ist" mit der Formulierung "in jedem (Versorgungsgebiet) ... vorzuhalten ist", synonym ist, worauf die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinausliefe. Denn in der zitierten Passage der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es insoweit nur, dass "ein vollständiges stationäres Versorgungsangebot in erreichbarer Nähe vorgehalten" werden muss. Die leichte Erreichbarkeit und nicht die Lage innerhalb des im Verordnungswege abgegrenzten Versorgungsgebiets ist mithin das entscheidende Kriterium. Randnummer 48 Dass - jedenfalls bei Krankenhäusern mit überörtlichen und Schwerpunktaufgaben
§ 16Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 HKHG - die vom Verwaltungsgericht praktizierte versorgungsgebietsbezogene Betrachtungsweise nicht am Platze ist, soweit es die Standorte der dem jeweiligen Versorgungsgebiet zuzuordnenden Krankenhäuser betrifft, ergibt sich auch aus den bundesrechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom
- Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 2001 (BGBl. I S. 772). Danach ist die Krankenhausplanung zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen, soweit ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung hat. Der Bundesgesetzgeber, dem gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zusteht, hat mithin mit einer nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 GG für die Rechtsanwendung verbindlichen Wirkung entschieden, dass die Krankenhausplanung länderübergreifend zu gestalten ist, soweit der Krankenhausbedarf der Bevölkerung durch Krankenhäuser gedeckt wird, deren Standort nicht im jeweiligen Bundesland liegt. Die gebotene bundesrechtskonforme Auslegung des hessischen Krankenhausrechts kann deshalb - abgesehen von dem Bereich der Grundversorgung
§ 16Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 HKHG - zur Verfügung stehende Behandlungskapazitäten eines Krankenhauses mit überörtlicher Bedeutung im Rahmen der Bedarfsdeckungsprognose nicht nur deshalb außer Acht lassen, weil im Einzugsbereich des Krankenhauses liegende Bereiche zu einem anderen Versorgungsgebiet gehören. Es wäre ein Systembruch, würde man - jedenfalls bei Krankenhäusern mit überörtlichen Aufgaben und Schwerpunktaufgaben - landesintern eine andere Betrachtungsweise als der Bundesgesetzgeber zugrunde legen und - wie das Verwaltungsgericht - fordern, dass die erforderlichen Behandlungskapazitäten auch insofern im jeweiligen Versorgungsgebiet vorgehalten werden müssen. Randnummer 49 Bei dieser bezüglich der Krankenhäuser mit überörtlichen Aufgaben und Schwerpunktaufgaben zugrunde zu legenden, über die Grenzen der Versorgungsgebiete hinausreichenden Betrachtungsweise besteht offensichtlich kein Bedarf für eine Erhöhung der herzchirurgischen Planbettenzahl oder gar für die Aufnahme weiterer Krankenhäuser mit herzchirurgischen Kapazitäten am Standort Frankfurt am Main in den Krankenhausplan. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einwände des Klägers gegen die prognostische Einschätzung des stationären herzchirurgischen Behandlungsbedarfs hinsichtlich der statistischen Ausgangswerte und ihrer methodischen Aufbereitung durch den Beklagten zutreffen oder nicht. Denn selbst wenn der Beklagte den landesweit bestehenden Behandlungsbedarf in dieser Hinsicht zu niedrig eingeschätzt hätte, würde dies jedenfalls keinen zusätzlichen Planbettenbedarf am Standort Frankfurt am Main ergeben. Denn der im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach bestehende stationäre herzchirurgische Behandlungsbedarf wird durch die bei der Universitätsklinik Frankfurt am Main und der Kerckhoff-Klinik in Bad Nauheim vorhandenen 164 herzchirurgischen Planbetten nach jeder denkbaren Betrachtungsweise gedeckt. Setzt man die Einwohnerzahl der diesem Versorgungsgebiet gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Versorgungsgebiete nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom
- April 1990 (GVBl. I S. 105) angehörenden Gebietskörperschaften ins Verhältnis zur Einwohnerzahl des gesamten Landes Hessen, ergibt sich, dass der Main-Taunus-Kreis, die kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main, der Hochtaunuskreis, der Landkreis Offenbach am Main und der Main-Kinzig-Kreis zusammen 32,16 % der hessischen Bevölkerung beherbergen, die beiden genannten Kliniken aber über 48,66 % der in Hessen vorhandenen herzchirurgischen Planbetten verfügen (164 von 337 Betten); die mit dem Ende 1998 erteilten Bescheiden bei einzelnen Herzkliniken planfestgestellten thoraxchirurgischen Planbetten sind bei diesen Bettenzahlen nicht berücksichtigt. Randnummer 50 Nach der letzten vom Hessischen Statistischen Landesamt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übermittelten Bevölkerungsstatistik, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, lebten in Hessen am
- März 2001 insgesamt 6.069.320 Einwohner; die sechs dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach angehörenden Gebietskörperschaften hatten insgesamt 1.952.036 Einwohner, die sich wie folgt verteilten: Randnummer 51 Main-Taunus-Kreis: 220.603 Einwohner; Randnummer 52 Stadt Frankfurt am Main: 645.466 Einwohner; Randnummer 53 Stadt Offenbach am Main: 118.025 Einwohner; Randnummer 54 Hochtaunuskreis: 226.063 Einwohner; Randnummer 55 Landkreis Offenbach am Main: 335.533 Einwohner; Randnummer 56 Main-Kinzig-Kreis: 406.546 Einwohner. Randnummer 57 Das Versorgungsgebiet Gießen-Marburg, in dem die K.-Klinik in Bad Nauheim (Wetteraukreis) gelegen ist und für dessen Bewohner sie - neben dem im gleichen Versorgungsgebiet gelegenen Universitätskliniken Gießen und Marburg mit zusammen 80 herzchirurgischen Planbetten - in erster Linie herzchirurgische Leistungen zu erbringen hat, hatte nach dieser Statistik am
- März 2001 lediglich 1.063.430 Einwohner, was 17,52 % der hessischen Gesamtbevölkerung entspricht. Diese Einwohnerzahl verteilte sich auf die im Versorgungsgebiet Gießen-Marburg angehörenden Gebietskörperschaften wie folgt: Randnummer 58 Landkreis Gießen: 253.393 Einwohner; Randnummer 59 Lahn-Dill-Kreis: 262.969 Einwohner; Randnummer 60 Landkreis Marburg-Biedenkopf: 252.994 Einwohner; Randnummer 61 Wetteraukreis: 294.399 Einwohner. Randnummer 62 Mithin stehen von den im Versorgungsgebiet Gießen-Marburg bei den Universitätskliniken in Gießen und Marburg sowie bei der K.-Klinik vorhandenen 185 herzchirurgischen Planbetten mehr als zwei Drittel - rund 124 Betten - für die Versorgung außerhalb des Versorgungsgebiets wohnender Patienten zur Verfügung. Für die stationäre Behandlung im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach lebender Patienten kommt wegen der räumlichen Nähe zu diesem Gebiet in erster Linie die im benachbarten Wetteraukreis gelegene K.-Klinik in Bad Nauheim in Betracht, die nur rund 35 Kilometer von Frankfurt am Main entfernt liegt; die Distanzen zu großen Teilen der dem Wetteraukreis benachbarten Landkreise, des Hochtaunuskreises und des Main-Kinzig-Kreises sind noch erheblich geringer. Randnummer 63 Die Auswertung der von der Beigeladenen zu
- übermittelten und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behandlungszahlen der Kerckhoff-Klinik an Patienten der Herzchirurgie im Jahre 2001 hat ergeben, dass diese Klinik in diesem Jahr allenfalls 366 ihrer insgesamt 2.112 Herzoperationen (17,25 %) an Patienten aus dem eigenen Versorgungsgebiet durchgeführt hat. Diese Zahl ist mit großer Wahrscheinlichkeit noch zu hoch gegriffen, weil von den vier zum Versorgungsgebiet gehörenden Landkreisen nur der Wetteraukreis gesondert erfasst ist (132 Operationen), während die Operationen an Patienten aus den Landkreisen Gießen und Marburg-Biedenkopf sowie dem Lahn-Dill-Kreis in der pauschalen Angabe der Operationen an Patienten "nördlich Hessen"
(234)aufgegangen sind. Die Kerckhoff-Klinik ist mithin mit mehr als 80 % ihrer herzchirurgischen Planbetten aufnahmefähig für Patienten, die außerhalb des Versorgungsgebiets Gießen-Marburg wohnen, und steht mit mindestens 83 ihrer 105 herzchirurgischen Planbetten für die Versorgung von Patienten aus anderen Versorgungsgebieten zur Verfügung. Tatsächlich hat die Kerckhoff-Klinik im Jahre 2001 1.846 Herzoperationen, 82,75 % ihres gesamten Operationsvolumens, an Patienten durchgeführt, die außerhalb ihres Versorgungsgebiets wohnten, davon allein 776 Operationen (36,74 % des gesamten Operationsvolumens) an Patienten, die ihren Wohnsitz außerhalb Hessens hatten; den in der von der Beigeladenen zu
- vorlegten Liste ausgewiesenen 608 Operationen "außerhalb Hessen" sind insoweit die 168 Operationen hinzuzurechnen, die an Bewohnern des bayerischen Kreises Aschaffenburg durchgeführt worden sind. Randnummer 64 Anhand dieser statistischen Zahlen ist davon auszugehen, dass bei der K.-Klinik weitaus mehr herzchirurgische Planbetten zur Verfügung stehen, als unter Berücksichtigung des Behandlungsbedarfs im Versorgungsgebiet Gießen-Marburg und der Bettenkapazitäten des Universitätsklinikums Frankfurt am Main zur Mitversorgung des herzchirurgischen Operationsbedarfs im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach erforderlich wären. Auf Grund der Bevölkerungskonzentration in diesem Versorgungsgebiet müssten rechnerisch 32,16 % der 337 im Lande Hessen verfügbaren herzchirurgischen Planbetten zur Versorgung der dort ansässigen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Nach Abzug der 59 Planbetten des Universitätsklinikums Frankfurt am Main bleibt noch ein Behandlungsbedarf in der Größenordnung von 50 Planbetten (genau 49,37) abzudecken. Bei der K.-Klinik stehen aber mindestens 80 herzchirurgische Planbetten zur Verfügung, die zur Behandlung von Patienten aus dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg nicht benötigt werden und - gemessen an den Operationszahlen des Jahres 2001 - zu etwa 42 % für Operationen an Patienten mit Wohnsitz außerhalb Hessens verwendet werden. Angesichts derart hoher, nicht an die Behandlung von Patienten aus dem engeren Einzugsbereich der K.-Klinik gebundener Bettenreserven weckt die Tatsache, dass die K.-Klinik im Jahre 2001 nur 527 ihrer 2.112 herzchirurgischen Operationen (24,95 %) an Patienten aus dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach durchgeführt und dafür rechnerisch 26 ihrer 105 Planbetten verwendet hat, keinen Zweifel daran, dass die K.-Klinik auch die weiteren zur Bedarfsdeckung im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach notwendigen 24 herzchirurgischen Planbetten aus ihrem Bettenbestand hätte zur Verfügung stellen können und dies auch in Zukunft wird leisten können, sofern sie die Zahl der Operationen von Patienten mit Wohnsitz außerhalb des Versorgungsgebiets Gießen-Marburg und insbesondere außerhalb Hessens entsprechend zurückführt. Da die Größenordnung des bisher nicht von der K.-Klinik gedeckten Operationsbedarfs aus dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach (24 Planbetten) der Größenordnung nach dem Operationsbedarf entspricht, den das Herzzentrum Frankfurt AG bisher auf Grund der ihm vorläufig zugewiesenen 27 herzchirurgischen Planbetten abdecken konnte, ist damit zu rechnen, dass die K.-Klinik entsprechende Bettenkapazitäten für Bewohner des Versorgungsgebiets Frankfurt-Offenbach vorhalten könnte, wenn die Herzzentrum Frankfurt AG als Erbringerin von Sachleistungen nach § 108 Nr. 2 SGB V ausfallen sollte. Randnummer 65 Unter diesen Prämissen kann es bei der gerichtlichen Überprüfung des Krankenhausplans nicht beanstandet werden, dass der Beklagte bei der erforderlichen Zielplanung im Rahmen seines ihm zustehenden planerischen Gestaltungsfreiraums (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1990, a.a.O., S. 225) entschieden hat, keine weiteren herzchirurgischen Plankrankenhäuser mit Standort in Frankfurt am Main in den Krankenhausplan aufzunehmen. Randnummer 66 Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Krankenhausplanung des Beklagten insgesamt und speziell für den Bereich Herzchirurgie habe nicht den Vorgaben entsprochen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung gemacht habe, dürfte dies, was allerdings letztlich dahinstehen kann, zumindest für die Zeit bis zur dritten Fortschreibung des hessischen Krankenhausplans im Jahre 1995, möglicherweise auch darüber hinaus bis in das Jahr 1998 hinein zutreffen. Wie das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in seinem Erlass vom
- Dezember 1997 (StAnz. 1997, 3945) unter Ziffer
- selbst ausgeführt hat, hat sich dieses Ministerium erst anlässlich der dritten Fortschreibung des Krankenhausplans entgegen "früheren mehr globalen Planungsansätzen" entschlossen, der Fortschreibung des Plans "eine aufwendigere und damit kompliziertere Methode zugrunde zu legen". Wie den vom Beklagten auf Grund des Auflagenbeschlusses des Senats vom
- November 1998 vorgelegten Behördenakten (vgl. den dem Schriftsatz des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juli 1999 beigefügten Aktenplan, Band II Bl. 303 ff. der Gerichtsakten 11 UE 3202/98 ) zu entnehmen ist, hat vor dem Jahre 1994 - jedenfalls in Bezug auf den Bereich Herzchirurgie - in Hessen offenbar keine der Bedarfsprognose zugrunde zu legende Bedarfsanalyse stattgefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38; bestätigt durch Beschluss vom
- Mai 2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Dies ergibt sich u. a. daraus, dass den Universitätskliniken in Frankfurt am Main und Gießen erst im Jahre 1995 im Rahmen der dritten Fortschreibung des Krankenhausplans herzchirurgische Versorgungsaufträge erteilt worden sind, ohne dass dabei die für diese Zwecke gebundenen Bettenkapazitäten festgelegt worden sind. Da Universitätskliniken gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 HKHG zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind, aber damals gar nicht festgestellt war, mit welchen Bettenkapazitäten diese Kliniken den herzchirurgischen Versorgungsbedarf abdecken können, ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Bedarfsermittlung für (weitere) herzchirurgische Planbetten gar nicht erfolgen konnte. Ob dies dadurch gerechtfertigt war, dass die Herzchirurgie bis zum
- Januar 1995 nicht zu den bettenführenden Fachgebieten nach der Weiterbildungsverordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen gehörte, kann hier dahinstehen. Denn für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage kommt es auf die damalige Sach- und Rechtslage nicht mehr an. Randnummer 67 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung demgegenüber die Auffassung hat vertreten lassen, maßgebender Entscheidungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der (letzten) Fortschreibung des Krankenhausplans bzw. des Erlasses der entsprechenden Feststellungsbescheide, kann dem nicht gefolgt werden. In dem dort zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 1985 (a.a.O.), dem eine Fortsetzungsfeststellungsklage eines Krankenhausbetreibers zugrunde lag, hat das Bundesverwaltungsgericht zum maßgebenden Beurteilungszeitraum bei (ursprünglichen) Verpflichtungsbegehren auf Aufnahme in einen Krankenhausbedarfsplan Folgendes ausgeführt (BVerwGE 72, 43 f.): "Die Begründetheit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens des Klägers setzt voraus, dass er in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen ... Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses, das ein früheres Verpflichtungsbegehren erledigt hat, einen Anspruch gegen die Beklagte hatte, dass diese die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan der Beklagten Fortschreibung 1977 vom
- September 1977 feststellt oder jedenfalls ihn hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in diesen Krankenhausbedarfsplan ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung zustand und er diesen Anspruch nicht vor Eintritt des erledigenden Ereignisses durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach und vor Eintritt der Erledigung infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat..." Randnummer 68 Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Entscheidung - hier über eine Verpflichtungsklage - zwar die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ablehnung eines Aufnahmeantrags, also eines Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, nicht gänzlich unerheblich. Entscheidend ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, das veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu Gunsten oder zu Lasten des klagenden Krankenhausträgers zu berücksichtigen hat. Soweit mithin dem Beklagten in seiner bisherigen Verwaltungspraxis bei der Ausführung des Hessischen Krankenhausgesetzes im Bereich Herzchirurgie Verfahrensfehler unterlaufen sein sollten, wovon der Senat ausgeht, sind diese für die Entscheidung letztlich unerheblich, sofern sie nicht unter Berücksichtigung der gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Aufnahme des Herzzentrums Frankfurt AG in den Krankenhausplan bzw. zur Neubescheidung der Aufnahmeantrags ergeben. Dies ist nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Randnummer 69 Für den maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist davon auszugehen, dass inzwischen durch die auf den Seiten 4 bis 6 des Schriftsatzes des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juli 1999 (Band II Bl. 297 bis 299 GA) aufgelisteten Bescheide die sieben dort aufgeführten Herzzentren einschließlich der Universitätskliniken in einer § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG entsprechenden Weise in den Krankenhausplan des Beklagten aufgenommen und die Aufnahmeanträge der Herzzentrum Frankfurt AG und der CardioCliniC Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH abgelehnt worden sind. Welchen Trägern hessischer Herzkliniken vor dem oder im Januar 2001 die in der mündlichen Verhandlung am
- September 2002 erstmals erwähnten Bestätigungsbescheide erteilt worden sind und welchen Inhalt diese Bescheide im Einzelnen haben, kann dahinstehen, da nach der Erklärung des Bevollmächtigten des Beklagten in dieser mündlichen Verhandlung lediglich eine verwaltungsinterne Überprüfung der Feststellungsbescheide aus dem Jahre 1998 und - jedenfalls bezogen auf herzchirurgische Planbetten - keine vierte Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt ist. Randnummer 70 Wie den vom Beklagten vorgelegten Akten 3 c 20 ("Berichtsantrag Nr. 14/2935; Genehmigungsverfahren in der Herzchirurgie") zu entnehmen ist, hatte das damalige Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vor Erteilung dieser Bescheide einen Berichtsantrag der F.D.P.-Fraktion vom
- Juni 1997 (LT.-Drs. 14/2935) zum Anlass genommen, bei den vorhandenen Universitätskliniken und anderen Herzzentren zu ermitteln, welche Bettenkapazitäten dort für herzchirurgische Eingriffe zur Verfügung stehen und genehmigt sind. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind in einem im August 1997 an den Präsidenten des Hessischen Landtags übermittelten schriftlichen Bericht der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom
- August 1997 zusammengefasst. Zu der Frage, wie hoch nach Ansicht der Landesregierung der Bedarf an Betten für Operationen am offenen Herzen in Hessen sei, heißt es dort (Schreibfehler berichtigt): "In den letzten zehn Jahren ist die Herzchirurgie ebenso wie die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Myokardinfarkts geprägt von einer ungebremsten Leistungssteigerung und einem damit verbundenen steigenden Bedarf nach diesen Leistungen. Internationale Zahlen sowie Erhebungen der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie ermittelten einen Bedarf von 1.100 Operationen mit Herz-Lungenmaschine pro 1 Mio. Einwohner pro Jahr. Diese Größe wurde bei der Bedarfsermittlung in der
- Fortschreibung des Landeskrankenhausplans zugrunde gelegt. Nach der in Hessen verfolgten Planung erfolgt eine Ausweisung der Planbetten grundsätzlich nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Eine gesonderte Ausweisung und Darstellung medizinischer Teilgebiete erfolgt grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch u. a. für die Herzchirurgie, die aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung sowie ihrer besonderen personellen und technischen Anforderungen eine Sonderstellung einnimmt. Wegen der überregionalen Bedeutung der Angelegenheit sowie der genannten Anforderungen an die Herzchirurgie wurde bei der Bescheiderteilung davon ausgegangen, dass die jeweiligen Herzzentren und die dafür bestimmten Krankenhäuser einen überregionalen, versorgungsgebietsübergreifenden Versorgungsauftrag wahrnehmen. Das Abstellen bei der Bedarfsermittlung auf Operationszahlen bedingt, dass im Bereich der Herzchirurgie die Planungsgröße 'Bett' an sich in den Hintergrund tritt. Sie ist gleichwohl für die krankenhausplanerische Ausweisung eine Berechnungsgröße. Insgesamt verfügt Hessen über 379 zugelassene Betten zur herzchirurgischen Versorgung, so dass es in Hessen eine zugelassene Bettenkapazität von 63,2 Betten pro 1 Mio. Einwohner gibt. Bei dieser Kapazität können 1.465 herzchirurgische Eingriffe pro 1 Mio. Einwohner jährlich durchgeführt werden. Damit liegt in Hessen die Kapazität mit 365 Betten pro 1 Mio. Einwohner über der planerischen Vorgabe von 1.100 Eingriffen pro 1 Mio. Einwohner pro Jahr." Randnummer 71 Wenn sich auch die damals zugrunde gelegten Parameter aus den im Schriftsatz des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juli 1999 (Band II Bl. 294, 300 ff. GA unter "Punkt 3") dargelegten Gründen inzwischen auf Grund einer veränderten Verweildauer der Herzpatienten in den Kliniken, einer gegenüber den damaligen Vorgaben auf 337 Betten verringerten herzchirurgischen Planbettenzahl und eines leichten Anstiegs der in Hessen lebenden Bevölkerung leicht verändert haben, genügt die damalige Bedarfsprognose des Beklagten unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Gestaltungsfreiraums auch heute noch den Anforderungen an eine ausreichende Bedarfsprognose. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom
- Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - (BVerfGE 82, 209 [225 f.] Folgendes ausgeführt: "... die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen erfordert Bedarfskriterien, die ihrerseits eine Zielplanung voraussetzen. Diese muss sich u. a. an örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen orientieren. Sie kann sachgerecht nur im Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums verwirklicht werden. Deshalb darf sich das Gesetz auf allgemeine Planungsgrundsätze beschränken. Das ist hier vor allem in den §§ 1 und 6 ff. KHG geschehen. Die Planungsstruktur dieser Zielbestimmung wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Recht betont. Der weite Gestaltungsfreiraum öffentlicher Planung bedarf regelmäßig der Ergänzung durch ein Verfahren, in dem die Beteiligteninteressen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen... Auf der Grundlage dieser Krankenhauszielplanung ist das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit hinreichend bestimmbar. Der Bedarf der Bevölkerung an Krankenhausbetten und Therapieformen bleibt zwar schwer einzuschätzen und mit unsicheren Prognosen verbunden; er entzieht sich aber nicht gerichtlicher Nachprüfung, wenn konkrete Aufnahmeanträge gestellt werden. So kann etwa der Belegungsgrad einer Klinik als Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit angesehen werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung andeutet." Randnummer 72 Diesen Anforderungen genügt die Krankenhausplanung des Beklagten hinsichtlich des Fachgebiets Herzchirurgie jedenfalls seit Erlass der 1998 ergangenen Feststellungsbescheide, die im Schriftsatz des Hessischen Sozialministeriums vom
- Juli 1999 (Band II Bl. 294, 297 ff. GA) zusammenfassend dargestellt sind. Randnummer 73 Soweit der Kläger rügt, für die Zeit vor dem Jahr 1998 sei keine einheitliche Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Bettenkapazitäten für Herzchirurgie feststellbar, insbesondere seien für einige Herzzentren keine Feststellungen hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Planbettenzahl getroffen worden, ist dies zwar teilweise zutreffend, jedoch für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage ohne Bedeutung, weil es insofern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten beigetreten werden kann, das Unterbleiben einer in § 17 Abs. 2 Satz 1 HKHG vorgesehenen Festlegung der Planbettenzahl für herzchirurgische Eingriffe sei dadurch gerechtfertigt, dass bis zum Jahre 1995 dieses Fachgebiet nicht zu den bettenführenden Fachgebieten nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen gehört hat. Randnummer 74 Soweit der Kläger rügt, der Fortschreibung der Krankenhausplanung mit den erwähnten Bescheiden aus dem Jahre 1998 habe keine konkrete Bedarfsprognose zugrunde gelegen, ist dies nur eingeschränkt richtig. Wie der auf Seite 5 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom
- Mai 2001 (Band II Bl. 401, 405) erwähnte Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters des damaligen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom
- April 1998 - VII 7.1-18 c 04 03 41 - (nicht: "vom 14.08.1998"; Band Allgemein IV 18 c 04-03 41.01 des Hessischen Sozialministeriums) zeigt, hat vor dem Jahr 1998 keine eigene Bedarfsermittlung durch das zuständige Ministerium stattgefunden. Erst als Reaktion auf die schon erwähnte Parlamentsanfrage (LT.-Drs. 14/2935) sind die vorhandenen Herzzentren einschließlich der Universitätskliniken aufgefordert worden, entsprechende Anträge auf Aufnahme der vorhandenen herzchirurgischen Betten als Planbetten in den Krankenhausplan zu stellen. Zur Begründung dieser Methode heißt es in diesem Aktenvermerk: "Da wir von der prognostischen Krankenhausplanung abgekommen sind und uns einer, auf der Basis der Rückschau, orientierten Ist-Planung zuwenden, wird für die Herzchirurgie keine Prognose des Bettenbedarfes vorgenommen. Der Bedarf der Herzchirurgischen Betten soll in der Höhe angenommen werden, wie von den Krankenhäusern bei der Umfrage für die Landtagsanfrage die herzchirurgischen Kapazitäten angegeben wurden." Randnummer 75 Wenn auch auf Grund des zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1990 (a.a.O., S. 226) eine solche, am Ist-Zustand orientierte Zielplanung nicht von vornherein rechtswidrig ist, teilt der Senat die Kritik des Klägers insofern, als das zuständige Ministerium zunächst die Zielplanung im Bereich Herzchirurgie weitgehend den vorhandenen Herzzentren überlassen und deren Bettenkapazitäten ohne konkrete Bedarfsprüfung in den Krankenhausplan übernommen hat. Allerdings zeigen die Ausführungen des Hessischen Sozialministeriums auf den Seiten 7 ff. seines Schriftsatzes vom
- Juli 1999 (Band II Bl. 294, 300 ff. der Gerichtsakten 11 UE 3202/98 ) und in seinem Schriftsatz vom
- September 2002 (Band II Bl. 525 ff. dieser Gerichtsakten), dass die Auslastung der vorhandenen herzchirurgischen Planbetten weiter beobachtet und damit die Bedarfsgerechtigkeit der Bettenkapazitäten unter Kontrolle gehalten wird, wobei der Vergleich der in Hessen insgesamt und an hessischen Einwohnern im Lande Hessen und außerhalb durchgeführten Herzoperationen zeigt, dass der bei den im Krankenhausplan aufgeführten Herzzentren vorhandene Planbettenbestand bei weitem ausreicht, um die für die hessische Bevölkerung erforderlichen Operationskapazitäten sicherzustellen. Randnummer 76 Jedenfalls ist angesichts der im Einzugsbereich von Frankfurt am Main vorhandenen Bettenkapazitäten offenkundig, dass kein Bedarf für weitere herzchirurgische Planbetten oder gar die Zulassung neuer Herzkliniken am Standort Frankfurt am Main vorhanden ist, den die Herzzentrum Frankfurt AG auf Grund eigener unternehmerischer Entscheidung ohne vorherige Bescheidung ihres Aufnahmeantrags und ohne Rücksicht auf den im Raum Frankfurt am Main bestehenden herzchirurgischen Operationsbedarf für ihr Krankenhaus gewählt hat. Selbst wenn, wofür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen - seit 1997 der herzchirurgische Operationsbedarf landesweit so stark gestiegen wäre, dass die vorhandenen Planbetten zur Bewältigung dieser Operationen nicht ausreichen, käme eine Aufnahme des vom Kläger betriebenen Krankenhauses in Frankfurt am Main mit herzchirurgischen Planbetten in den Krankenhausplan deshalb nicht in Betracht, weil der im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach vorhandene Behandlungs- und Operationsbedarf durch die Bettenkapazitäten der Universitätsklinik Frankfurt am Main und der Kerckhoff-Klinik bei weitem gedeckt ist. Randnummer 77 Aus diesem Grunde kann auch den in der mündlichen Verhandlung am
- September 2002 nur noch hilfsweise gestellten Beweisanträgen aus der mündlichen Verhandlung vom
- November 1998 nicht entsprochen werden. Soweit diese Anträge Ereignisse betreffen, die vor Erlass der im Jahre 1998 ergangenen Planfeststellungsbescheide liegen - dies betrifft die Beweisanträge zu 1 und 2 -, kommt es für die Entscheidung auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an, weil auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, jedenfalls aber nicht auf die Sach- und Rechtslage vor dem Ergehen dieser Bescheide. Soweit sich der Beweisantrag zu 3 ausschließlich auf die Bedarfsdeckung im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach bezieht, ist die unter Beweis gestellte Behauptung aus den dargestellten rechtlichen Gründen ebenfalls unerheblich, weil für die Bedarfsdeckung in diesem Versorgungsgebiet nicht nur die herzchirurgischen Planbetten des Universitätsklinikums Frankfurt am Main, sondern auch die entsprechenden Planbetten der K.-Klinik in Bad Nauheim zu berücksichtigen sind. Soweit mit den Beweisanträgen zu 4 bis 6 eine weitere Sachaufklärung bezüglich der landesweiten Bedarfsdeckung im herzchirurgischen Bereich angestrebt ist, können die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, ohne dass dies der Klage zum Erfolg verhelfen würde; jedenfalls würde ein höherer landesweiter Bedarf aus den dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Feststellung des weitergehenden Planbettenbedarfs für ein Krankenhaus am Standort Frankfurt am Main ergeben. Randnummer 78 Die Bedarfsgerechtigkeit der K.-Klinik für eine herzchirurgische Versorgung der Bewohner des Versorgungsgebiets Frankfurt-Offenbach kann auch nicht mit Blick auf die einzuhaltenden Transportzeiten bei Notfallpatienten in Frage gestellt werden, wie dies der Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
- September 2002 getan hat. Abgesehen davon, dass der Transport für Notfallpatienten aus einem großen Teil dieses Versorgungsbezirks zur Kerckhoff-Klinik innerhalb der 30-Minuten-Frist auch mit Rettungsdienstfahrzeugen erfolgen kann, besteht jedenfalls kein Zweifel, dass die Einhaltung der Rettungsfrist durch den Einsatz eines Rettungsdiensthubschraubers gewährleistet werden kann. Die Distanzen innerhalb des Versorgungsgebiets Frankfurt-Offenbach und den in Frankfurt am Main gelegenen Kliniken sind - etwa vom östlichen Teil des Main-Kinzig-Kreises aus - bedeutend größer als die Entfernungen zwischen einem großen Teil des Versorgungsgebiets Frankfurt-Offenbach und der K.-Klinik in Bad Nauheim. Soweit der Kläger geltend macht, angesichts bestehenden Personalmangels in allen Kliniken im Rhein-Main-Gebiet könnten weder das Universitätsklinikum Frankfurt noch die K.-Klinik in Bad Nauheim ihre Operationskapazität auslasten, kann dies als richtig unterstellt werden. Denn wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist eine Bedarfsdeckung mit den bisherigen Operationskapazitäten der K.-Klinik möglich, ohne dass eine weitergehende Kapazitätsausschöpfung erforderlich ist. Randnummer 79 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die vom Beklagten betriebene Krankenhausplanung im Bereich Herzchirurgie auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Randnummer 80 Soweit der Kläger - gestützt auf das von ihm mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Mai 2001 (Band II Bl. 414 der Gerichtsakten 11 UE 3202/98 ) vorgelegte Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der hessischen Krankenhausbedarfsplanung mit dem EG-Wettbewerbs- und Beihilfenrecht von Herrn Univ.-Prof. Dr. Christian Koenig LL.M. vom
- November 2000 - die Auffassung vertritt, die hessische Krankenhausplanung verstoße gegen die kartellrechtlichen Bestimmungen des Art. 81 Abs. 1 lit. b) und d) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom
- Februar 1992 (BGBl. II S. 1253/1256, zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom
- Oktober 1997, BGBl. 1998 II S. 387, berichtigt: BGBl. 1999 II S. 416), kann dem nicht gefolgt werden, weil das Hessische Sozialministerium bzw. die zuvor zuständigen Ministerien bei der Krankenhausplanung ausschließlich hoheitlich tätig geworden sind und in dieser Funktion nicht Normadressaten des Art. 81 EGV gewesen sind. Wie in dem vorgelegten Sachverständigengutachten auf den Seiten 20 bis 26 (Abschnitt D. I.1.a) des vorgelegten Sachverständigengutachtens) überzeugend ausgeführt wird, stellt sich die Krankenhausplanung als typisches Instrument öffentlicher Daseinsvorsorge dar, mit welchem primär Interessen der Allgemeinheit wahrgenommen werden. Dass das Ministerium nicht als "Unternehmen"
Art. 81
EGV zu qualifizieren ist, ergibt sich vor allem daraus, dass die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ausdrücklich durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG) also durch Verwaltungsakt und damit durch Hoheitsakt ( § 35 Satz 1 HVwVfG ) zu erfolgen hat. Der durch diese Verwaltungsakte zustande kommende Krankenhausplan selbst ist ohne Außenwirkung, sondern lediglich ein behördeninternes Planungsinstrument (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985, BVerwGE 72, 38 [45] zum Krankenhausbedarfsplan nach § 6 KHG 1981). Es ist deshalb der in dem vorgelegten Rechtsgutachten vertretenen, u. a. auf die in Fußnote 12 zitierte Entscheidung in der Rechtssache C-343/95 (Diego Cali, Slg. 1997, I-1547, 1588, Rdnrn 22 ff.) gestützten Auffassung beizupflichten, dass das Ministerium im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Krankenhausplanung nicht als Unternehmen
Art. 81Abs. 1 EGV qualifiziert werden kann (vgl. auch das in dieser Entscheidung zitierte Urteil des Eu
GH vom
- Januar 1994, Rs. C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43 Rdnr. 30, sowie EuGH, Urteil vom
- Februar 1993, Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637 Rdnrn. 6 - 11 sowie 15 ff.). Randnummer 81 Entgegen der Auffassung des Gutachters und des Klägers kann ein anderes Ergebnis auch nicht daraus hergeleitet werden, dass an der Krankenhausplanung in den Mitwirkungsgremien nach § 20 HKHG (Landeskrankenhausausschuss) und § 21 HKHG (Krankenhauskonferenzen) auch Vertreter der Krankenhausträger mitwirken, die durch ihre Meinungsäußerungen mittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des zuständigen Ministeriums nehmen können. Da diesen Gremien keine Entscheidungskompetenz, sondern lediglich Beratungsfunktion zukommt und etwaige Beschlüsse oder Vorschläge weder die Zuständigkeit noch die Verantwortung des letztlich entscheidenden Ministeriums beschneiden, können die Feststellungsbescheide des Hessischen Sozialministeriums bzw. der früher zuständigen Ministerien im Rahmen der Krankenhausplanung nicht als bloße Umsetzung von Vereinbarungen der Beratungsgremien im Sinne der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Entscheidung in der Rechtssache 123/83 - BNIC-Clair -, Slg. 1985, S. 391, 423, auszugsweise zitiert auf S. 26 des Sachverständigengutachtens) angesehen werden. Randnummer 82 Soweit in diesem Gutachten (in Abschnitt D. I. 1.d), S. 41 ff.) die Ansicht vertreten wird, die als europarechtswidrig beanstandeten Beschlüsse der Krankenhauskonferenzen hätten eine "Einschränkung des Absatzes"
Art. 81Abs.
1 lit. b) EGV bzw. eine "Aufteilung der Märkte"
Art. 81Abs.
1 lit. c) EGV zur Folge, überzeugt dies deshalb nicht, weil sich die Aufnahme in den Krankenhausplan und damit die mögliche Einflussnahme der Gremien nicht auf die Anbahnung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen zwischen Privatpatienten und dem jeweiligen Krankenhausträger, sondern ausschließlich darauf auswirkt, ob die Krankenkassen öffentlich-rechtliche Sachleistungen gemäß § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (BGBl. I S. 1169), durch den jeweiligen Krankenhausträger erbringen lassen dürfen. Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Erbringung von Kranken- oder Altersversicherungsleistungen durch ausschließlich der sozialen Sicherheit dienende Einrichtungen nicht vom Anwendungsbereich des Art. 81 EGV umfasst ist (EuGH-Urteil vom
- September 1992, a.a.O.; Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band I Anm. 71 zu Art. 81 EGV mit weiteren Nachweisen; speziell zur klinischen Versorgung vgl. ferner das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angesprochene EuGH-Urteil vom
- Juli 2001 - Rs. C-157/99 -, Smits, Rdnrn. 71 ff., EuGRZ 2001, 302 [307]). Es bedarf deswegen keiner Erörterung der im vorgelegten Sachverständigengutachten ferner angesprochenen Fragen, ob die Krankenhausplanung des Landes Hessen der Bereichsausnahme gemäß Art. 86 Abs. 2 EGV unterliegt oder ob die Bundesrepublik Deutschland durch diese Planung gegen Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EGV verstößt. Randnummer 83 In der Ausgestaltung der Krankenhausplanung in Hessen liegt auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Art. 82EGV.
Abgesehen davon, dass es sich bei der Erbringung von Sachleistungen der Krankenkassen an Pflichtversicherte nicht um einen "Markt" im Sinne dieser Vorschrift handelt, erreicht das von der Krankenhausplanung des Landes Hessen für das Gebiet der Herzchirurgie betroffene Leistungskontingent aus den in Abschnitt D.I.
- des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens zutreffend dargestellten Gründen schon mengenmäßig nicht den für eine Anwendung des Art. 82 EGV erforderlichen Umfang. Randnummer 84 Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß der hessischen Krankenhausplanung gegen Art. 87 Abs. 1 EGV (unzulässige Beihilfen) und Art. 43 EGV (Niederlassungsfreiheit) geltend macht, liegt offensichtlich kein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen vor. Für einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal "soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen". Die Art. 87 bis 89 EGV verfolgen ausschließlich den Zweck, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beeinträchtigende Zuwendungen an Wettbewerbsteilnehmer zu verhindern (Grabitz/Hilf, a.a.O., Vorbem. 1 vor Art. 87 bis 89 EGV mit weiteren Nachweisen). Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) ist durch die Krankenhausplanung schon deshalb nicht tangiert, weil die Niederlassung als Krankenhausunternehmer durch die Krankenhausplanung - wie der Fall der Herzzentrum Frankfurt AG zeigt - nicht beeinträchtigt wird, sondern allenfalls der Zugang eines niedergelassenen Krankenhausunternehmers zu besonderer staatlicher Förderung und zur Erbringung von Sachleistungen durch die Krankenkassen an Pflichtversicherte. Die Herzzentrum Frankfurt AG hatte unter Geltung der beanstandeten Regelung die Möglichkeit, kraft eigener unternehmerischer Entscheidung mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken ihr Krankenhaus am Standort Frankfurt am Main zu betreiben, obgleich im Einzugsbereich dieser Stadt eine Universitätsklinik und die seit Jahrzehnten eingeführte K.-Klinik bereits stationäre herzchirurgische Leistungen erbracht haben und der im Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach bestehende stationäre herzchirurgische Behandlungsbedarf durch diese beiden Kliniken abgedeckt war. Randnummer 85 Die nach Ablauf von Rechtsmittelfristen eingelegte und damit unselbständige Anschlussberufung (§ 127 VwGO in der hier gemäß § 194 Abs. 2 VwGO noch anzuwendenden alten Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2001, BGBl. I S. 1542) ist zulässig. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- November 1998 und die Beigeladene zu
- mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
- November 1998 (Band II Bl. 248 der Gerichtsakten 11 UE 3202/98 ) gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung Bedenken erhoben haben, greifen diese nicht durch. Randnummer 86 Soweit Zweifel an der Zulässigkeit der Anschlussberufung darauf gestützt werden, dass zuvor durch den Senatsbeschluss vom
- Juni 1998 - 11 UZ 3498/97 - ein Zulassungsantrag mit identischem Streitgegenstand zurückgewiesen worden war, ist darauf hinzuweisen, dass die Anschlussberufung schon vor Inkrafttreten des § 127 Abs. 4 VwGO keiner Zulassung bedurfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., Anm. 6 zu § 127 in der hier gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der alten Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1991, BGBl. I S. 686, geändert durch Gesetz vom
- Juli 2001, BGBl. I S. 1542, anzuwendenden Fassung). Die Ablehnung eines Zulassungsantrags mit gleichem Streitgegenstand ist deshalb kein Hindernis für ein Geltendmachen des gleichen Streitgegenstands im Wege der Anschlussberufung. Randnummer 87 Soweit Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird (Urteil vom
- März 1996 - 9 C 64.95 -, Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 7 = NVwZ-RR 1997, 253; Beschluss vom
- Mai 1999 - 9 B 282/99 -), führt auch dies nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Denn im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hat die Herzzentrum Frankfurt AG mit ihrer Anschlussberufung keinen von der zugelassenen Berufung des Beklagten nicht betroffenen Streitgegenstand ins Berufungsverfahren eingeführt. Auch die Berufung des Beklagten betrifft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Verpflichtungsklage der Herzzentrum Frankfurt AG auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit einer bestimmten Bettenzahl, der das Verwaltungsgericht nur teilweise mit einem Verpflichtungsurteil und im Übrigen mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben hat. Da das Institut der Anschlussberufung aus Gründen der Billigkeit und Waffengleichheit den Rechtsmittelgegner in die Lage versetzen soll, das Berufungsgericht durch dieses Rechtsmittel vom Verbot einer reformatio in peius zu befreien (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 127 VwGO a. F.), lassen sich die vom Bundesverwaltungsgericht gegen die Zulässigkeit einer Erweiterung des Streitgegenstands mittels Anschlussberufung vertretenen Argumente auf diese Fälle nicht übertragen. Randnummer 88 Die Anschlussberufung ist jedoch offensichtlich unbegründet, weil aus den dargelegten Gründen keinerlei Bedarf für die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses am Standort Frankfurt am Main mit herzchirurgischen Planbetten besteht. Randnummer 89 Die zugelassene Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1998 - 5 E 2844/94
(2)- ist unbegründet, denn die Anfechtungsklage ist auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen unzulässig geworden. Die vom Kläger angegriffenen Verwaltungsakte sind durch die den Beigeladenen zu
- und
- am
- Oktober 1998 erteilten Feststellungsbescheide des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit bzw. den der Beigeladenen zu
- am
- November 1998 erteilten Feststellungsbescheid dieses Ministeriums ersetzt worden, so dass sie für den Kläger keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten und ihn bzw. die Herzzentrum Frankfurt AG nicht mehr in ihren Rechten verletzen können. Randnummer 90 Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob der Senat an seiner im Zulassungsbeschluss vom
- Juni 1998 - 11 UZ 520/98 (Band III Bl. 341 ff. der Gerichtsakten 11 UE 2467/98) - vertretenen Rechtsansicht festhält, dass Konkurrentenklagen von Krankenhausträgern gegen anderen Krankenhausträgern erteilte Planfeststellungsbescheide statthaft seien (anderer Auffassung nunmehr VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 [505 f.]). Randnummer 91 Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der in zweiter Instanz entstandenen Kosten des Beigeladenen zu
- zu tragen, da er mit den Klagen unterliegt und seine Anschlussberufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO); im Unterschied zu den Kosten der Beigeladenen zu 2., die sich in zweiter Instanz den Anträgen des Beklagten angeschlossen und damit ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO), sind die Kosten der übrigen Beteiligten - diejenigen des Beigeladenen zu
- überwiegend - nicht erstattungsfähig, weil diese Beteiligten weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben. Dem Beigeladenen zu
- steht ein Kostenerstattungsanspruch nur insoweit zu, als er die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom
- Januar 1998 - 5 E 2844/94
(2)- beantragt hat. Soweit die Herzzentrum Frankfurt AG in erster Instanz ihre Klage zurückgenommen hat, hat der Kläger die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 92 Das Urteil ist gemäß § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, zugunsten der anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, da es dieser Beteiligten eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,-- € ermöglicht (§ 708 Nr. 11 ZPO). In Bezug auf die Vollstreckung der übrigen Beteiligten, die entweder nicht anwaltlich vertreten sind oder nur eingeschränkt Anträge gestellt haben und daher kaum Kosten über dieser Wertgrenze geltend machen können, ist zugunsten des Klägers die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO auszusprechen. Randnummer 93 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027885