der zuletzt erteilten Genehmigung vom 18. Oktober 1996 wird die Linie
Krakau in Kooperation mit den Firmen und sowie täglich betrieben.
dem Fahrplan wird in Deutschland nur an der Grenze gehalten (Ludwigsdorf bzw. Bad Muskau). Auf dem polnischen Streckenteil sind Halte in Breslau, Oppeln und Kattowitz genehmigt. Randnummer 3 Ende 1992/Anfang 1993 beantragte der Kläger bei dem polnischen Ministerium für Transport und Seewirtschaft, ihm auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen vom 11. September 1969 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 8. November 1991 eine Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs von Bielsko-Biala
Frankfurt am Main und zurück zu erteilen.
den Antragsunterlagen sollte der Verkehr in Kooperation mit dem deutschen Busunternehmen GmbH betrieben werden. Als Reisetage waren der Freitag ab Bielsko-Biala und der Samstag ab Frankfurt am Main vorgesehen. Halte sollten auf der polnischen Seite in Pszczyna, Tychy und Chorzow und auf dem deutschen Streckenteil in Eisenach, Kassel, Bad Hersfeld und Gießen erfolgen. Diesen Antrag übermittelte das polnische Verkehrsministerium mit weiteren Anträgen anderer Unternehmer dem Bundesministerium für Verkehr, das ihn am 03.03.1993 dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie übersandte. Das Hessische Ministerium leitete den Antrag am 5. März 1993 an das Regierungspräsidium Darmstadt weiter und bat um Prüfung, ob die Genehmigung erteilt werden könne, und um Mitteilung des Ergebnisses an den Bundesminister für Verkehr. Das Regierungspräsidium Darmstadt gelangte bei seiner Prüfung am 8. Juni 1993 zu dem Ergebnis, dass der Linienverkehr der Beigeladenen zu berücksichtigen sei, den diese
Krakau betreibe. Die vom Kläger beabsichtigte Linie sei aber grundsätzlich genehmigungsfähig, weil Bielsko-Biala 55 km von Kattowitz entfernt liege. Allerdings dürften in Pless, Tichau und Königshütte zum Schutz der Linie der Beigeladenen keine Halte eingerichtet werden. Auch fehle bisher ein Genehmigungsantrag eines deutschen Partners. Dieses Ergebnis teilte das Regierungspräsidium dem Bundesminister für Verkehr und dem Regierungspräsidium Kassel mit, wobei es zugleich zum Ausdruck brachte, dass die bisher eingerichteten Linien geschützt werden müssten und nur dauerhaft leistungsfähige Verbindungen gefördert werden sollten. Dem Bestreben der polnischen Behörden, einer Vielzahl von Kleinunternehmern einen grenzüberschreitenden Verkehr zu genehmigen, könne deshalb nicht entsprochen werden.
dem der Kläger von dem Ergebnis dieser Prüfung - offenbar durch das polnische Verkehrsministerium - in Kenntnis gesetzt worden war, änderte er mit Schreiben vom
Krakau in der Weise zu gestatten, dass von Kattowitz ein so genannter Antennenverkehr
Krakau,
Kielce (über Czestochowa) und
Bielsko-Biala eingerichtet wird. Diesen Antennenverkehr genehmigte das polnische Ministerium für Transport und Seewirtschaft bisher nicht. Auch den später von der Beigeladenen am 18. Mai 1995 beantragten direkten Linienverkehr von Frankfurt am Main
Bielsko-Biala genehmigte das polnische Verkehrsministerium bisher nicht. Randnummer 6 Am 26. Oktober 1994 beantragte die Firma beim Regierungspräsidium in Darmstadt, ihr mit dem Kläger den grenzüberschreitenden Verkehr von Frankfurt am Main
Bielsko-Biala entsprechend der deutsch-polnischen Vereinbarung zu genehmigen. Das Regierungspräsidium teilte daraufhin dem Bundesministerium für Verkehr am
diesen Regelungen bedürfe der grenzüberschreitende Verkehr der Genehmigung beider Staaten. Die deutsche Genehmigung werde
deutschem Recht, die polnische
polnischem Recht erteilt. Da der Betrieb einer Linie zwei Genehmigungen erfordere, müsse bei Ablehnung auch ein Bescheid von der staatlichen Behörde ergehen, die die Genehmigung nicht erteilen wolle. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass
3 Satz 2 der Vereinbarung die Genehmigung im gegenseitigen Einvernehmen
Maßgabe des geltenden Rechts des jeweiligen Staates erteilt werden solle. Diese Regelung bestätige lediglich das Territorialprinzip, ändere aber § 15 PBefG nicht ab. Auch Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung regele kein von dem Personenbeförderungsgesetz unabhängiges Genehmigungsverfahren. Hier sei lediglich zum Ausdruck gebracht, bei welcher Behörde der Genehmigungsantrag einzureichen sei, nicht aber, welche Behörde darüber zu entscheiden habe. Eine andere Bewertung sei auch nicht deshalb angezeigt, weil der Linienverkehr mehrere Genehmigungen voraussetze. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne auch aus § 11 Abs. 3 und 4 PBefG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Ergebnis nur die polnische Behörde über die Erteilung der Genehmigung entscheide. Bei dieser Bewertung übersehe der Beklagte, dass nicht eine, sondern zwei Genehmigungen zu erteilen seien und die polnische Behörde nicht darüber zu befinden habe, ob für die deutsche Teilstrecke eine Genehmigung
deutschem Recht erteilt werden könne. Der Beklagte sei auch verpflichtet, ihm die beantragte Genehmigung zu erteilen. Der Beklagte habe nicht binnen drei Monaten über seinen Genehmigungsantrag entschieden. Damit gelte die beantragte Genehmigung als erteilt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er unvollständige Antragsunterlagen eingereicht habe. Das polnische Verkehrsministerium habe die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 PBefG geprüft und diese bejaht. Hieran sei der Beklagte gebunden. Zudem habe der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt die Unvollständigkeit seiner Unterlagen beanstandet. Wie seine Stellungnahme vom 8. Juni 1993 ergebe, habe er die Vollständigkeit der Unterlagen angenommen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass er keinen deutschen Kooperationspartner habe. Ein solcher könne jederzeit benannt werden. Zudem müsse ihm die beantragte Genehmigung auch deshalb erteilt werden, weil die deutsch-polnische Kommission seinen Antrag unterstütze. Der Beklagte könne den Antrag nicht damit ablehnen, dass die Beigeladene ausgestaltungsberechtigt sei. Der Beklagte übersehe bei dieser Bewertung, dass die Beigeladene ihre Linie
Krakau nicht ausgestalte, sondern einen sog. Antennenverkehr einrichten wolle. Dies bedeute, dass von Kattowitz aus die Linie in drei verschiedene Richtungen verlängert werden solle. Bei einer solchen Änderung handele es sich aber nicht mehr um eine Ausgestaltung, sondern um die Neueinrichtung von Linien. Demgemäß habe die Beigeladene auch am 18. Mai 1995 um die Genehmigung zur Einrichtung einer neuen Linie von Frankfurt am Main
Bielsko-Biala
gesucht. Gegenüber diesem Antrag sei aber ihr Antrag vorrangig. Zudem handele es sich bei Bielsko-Biala um einen eigenständigen Verkehrsraum, der rd. 50 km von dem Verkehrsraum Kattowitz entfernt liege. Die Einbeziehung eines eigenständigen Verkehrsraums werde aber vom Ausgestaltungsrecht nicht mehr gedeckt. Schließlich übersehe der Beklagte bei seiner Bewertung, dass das polnische Verkehrsministerium die Linienpläne der Beigeladenen nicht genehmige. Sie dürften deshalb auch nicht bei der Bewertung seines Antrags zugrunde gelegt werden. Randnummer 10 Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr zu erteilen für die deutsche Teilstrecke der grenzüberschreitenden Linie Frankfurt am Main-Gießen-Bad Hersfeld-Kassel, Eisenach-Görlitz bzw. Zgorzulec-Chorzow-Tychy-Pszczyna (Pless)-Bielsko-Biala, hilfsweise der grenzüberschreitenden Linie Frankfurt am Main-Gießen-Bad Hersfeld-Kassel-Eisenach-Görlitz bzw. Zgorzulec-Bielsko-Biala. Randnummer 11 Der Beklagte und die Beigeladene beantragten, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung trug der Beklagte vor, er sei nicht verpflichtet, den Antrag des Klägers zu bescheiden. Dies sei Aufgabe des polnischen Ministeriums für Transport und Seewirtschaft. Dort habe der Kläger seinen Antrag entsprechend der deutsch-polnischen Vereinbarung gestellt. Die deutschen Behörden erteilten keine eigenständige Genehmigung. Zwar entscheide jede Seite eigenständig darüber, ob der beantragte Linienverkehr in dem eigenen Hoheitsgebiet genehmigungsfähig sei.
der Vereinbarung werde aber dem ausländischen Antragsteller nur eine Genehmigung von seinem Heimatstaat erteilt. Diese müsse insgesamt versagt werden, wenn die deutsche Behörde ihr Einvernehmen zur Einrichtung und zum Betrieb der Linie im Bundesgebiet nicht erteile. Dem ausländischen Antragsteller werde hierüber von der deutschen Behörde kein Bescheid erteilt. Etwas anderes gelte nur für den deutschen Partner der geplanten Linie. Dieser erhalte die Genehmigung von der deutschen Behörde, wenn die polnische Behörde ihr Einvernehmen erteile. Werde dieses Einvernehmen versagt oder sei die Linie aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig, werde hierüber ein Bescheid erteilt. Diese Verfahrensweise entspreche auch den Interessen des Klägers.
G könne ein Linienverkehr nur genehmigt werden, wenn die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Die subjektiven Voraussetzungen könne ein ausländischer Bewerber regelmäßig nicht hinreichend darlegen. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen durch den ausländischen Staat geprüft worden seien und der deutsche Kooperationspartner sicherstelle, dass der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt werde, wenn eine Genehmigung erteilt werde. Die Erteilung mehrerer Genehmigungen, wie sie dem Kläger vorschwebe, widerspreche auch dem mit der Vereinbarung verfolgten Zweck, eine abgestimmte Entscheidung herbeizuführen. Zudem werde ein nicht zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand betrieben, wenn mehrere Genehmigungen erteilt werden müssten. Auch § 11 Abs. 3 und 4 PBefG bestätige, dass der Kläger nur von dem polnischen Verkehrsministerium zu bescheiden sei.
dieser Regelung habe die Behörde über einen Genehmigungsantrag zu entscheiden, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Ausgangspunkt der Linie befinde. So müsse auch im internationalen Recht verfahren werden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die begehrte Genehmigung als erteilt gelte. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setze voraus, dass bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden sei. An beiden Voraussetzungen fehle es. Der Kläger habe seinen Antrag bei einer polnischen Behörde gestellt. Zum anderen sei der Antrag nicht vollständig. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen seien bisher nicht dargelegt. Aber selbst wenn der Antrag zu bescheiden sei, könne die begehrte Genehmigung nicht erteilt werden. Der Kläger übersehe, dass die Beigeladene ausgestaltungsberechtigt sei. Sie sei bereit, ihre
Krakau führende Linie so auszugestalten, dass Bielsko-Biala bedient werde. Die Beigeladene sei auch zur Ausgestaltung in der Lage, weil Bielsko-Biala "südlich versetzt" zwischen Kattowitz und Krakau liege. Insgesamt müsse die genehmigte Linie nur um 50 km verlängert werden. Bei einer Strecke von 700 km bis Frankfurt am Main handele es sich lediglich um eine geringfügige Verlängerung. Unerheblich sei, dass das polnische Verkehrsministerium eine Ausgestaltung der Linie der Beigeladenen nicht wünsche. Maßgebend sei insoweit das deutsche Recht. Danach sei sie verpflichtet, ein Ausgestaltungsrecht der Beigeladenen zu berücksichtigen. Sie sei auch nicht an die Stellungnahme vom
Frankfurt am Main ohne weiteren Halt in Polen zwischen Görlitz und Bielsko-Biala betreiben will. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger bei der zuständigen Behörde einen Genehmigungsantrag gestellt. Allerdings sei insoweit nur die mit Schreiben vom 3. September 1993 geänderte Streckenführung zu berücksichtigen. Denn der Kläger habe mit dieser Änderung seinen ursprünglichen Antrag zurückgenommen. Der Beklagte sei verpflichtet, diesen geänderten Antrag zu bescheiden und könne sich nicht darauf berufen, dass er insoweit nur eine Stellungnahme gegenüber dem polnischen Verkehrsministerium abgebe. Die begehrte Genehmigung gelte nicht bereits
G (Fassung 1993) als erteilt. Denn der Beklagte habe am 10. November 1994 - also noch vor Inkrafttreten der Regelung am 01.01.1995 - gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr zum Ausdruck gebracht, dass die
gesuchte Genehmigung nicht erteilt werden könne. Dies reiche
den Besonderheiten des Antragsverfahrens
der deutsch-polnischen Vereinbarung aus. Zudem habe der Kläger auch keinen Antrag vorgelegt, der die Vorgaben des § 12 PBefG erfülle. Ein unvollständiger Antrag löse aber die Genehmigungsfiktion nicht aus. Unerheblich sei, dass auf die Darlegung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen regelmäßig verzichtet werde. Dies führe nicht zur Vollständigkeit eines Antrags im Sinne von § 15 PBefG. Der Beklagte sei auch zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Regierungspräsidium sei sachlich zuständige Behörde. Der Beklagte habe die Erteilung der Genehmigung nicht zugesagt. Der Bericht vom 8. Juni 1993 beinhalte keine Zusage. Adressat dieses Berichts sei nicht der Kläger, sondern das Bundesministerium für Verkehr. Eine Verpflichtung zur Erteilung der
gesuchten Genehmigung ergebe sich auch nicht aus den Absprachen der
Maßgebend sei deshalb, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
G erfüllt seien. Dies könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger habe einmal die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen
G noch nicht dargetan. Es sei auch noch nicht geklärt, ob die Genehmigung
G zu versagen sei. Insbesondere habe der Beklagte nicht geprüft, ob andere Buslinien die Relation Frankfurt am Main-Bielsko-Biala bereits befriedigend bedienten und eine weitere Linie lediglich die Rentabilität dieser Linien beeinträchtige. Es fehle auch die Prüfung, ob bereits die Linie der Beigeladenen das vom Kläger entdeckte Verkehrsbedürfnis befriedige. Bei der Prüfung dieser Fragen habe der Beklagte nicht nur die deutsche Teilstrecke, sondern auch die in Polen zu beurteilen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Kläger mit seiner Linie überhaupt die Verkehrsbedienung verbessere bzw. Verkehrsaufgaben übernehme, die von anderen Verkehrsunternehmern bereits wahrgenommen würden. Sei dies der Fall, könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Allerdings könne die Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden, der Beigeladene sei ausgestaltungsberechtigt. Ein Ausgestaltungsrecht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene hierfür die Genehmigung der polnischen Behörden nicht erhalte. Abgesehen davon erlaube das Ausgestaltungsrecht keine Eröffnung eines neuen Verkehrs oder die Erweiterung eines vorhandenen Verkehrs. Lediglich geringfügige Änderungen einer Linienführung seien möglich, nicht aber wesentliche Änderungen. Mit der Einbeziehung von Bielsko-Biala werde die Linie
Krakau wesentlich geändert. Bielsko-Biala liege 50 km von Kattowitz und 70 km von Krakau entfernt. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtstrecke von 700 km liege insoweit eine wesentliche Änderung der Linienführung vor. Bei der Frage, ob die beantragte Linie mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren sei, stehe dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Zudem sei das Beteiligungsverfahren
G bisher nicht durchgeführt worden. Der Beklagte sei deshalb zu verpflichten, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden. Randnummer 15 Gegen dieses dem Kläger und dem Beklagten am
dem Personenbeförderungsgesetz. Zu den subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen werde nicht vorgetragen. In der Übersendung der Antragsunterlagen liege keine Antragstellung. Die Übersendung erfolge lediglich zur Herstellung des in der Vereinbarung vorgesehenen Einvernehmens. Abgesehen davon sei der Antrag nicht genehmigungsfähig. Die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht dargetan. Dem Kläger fehle zudem ein deutscher Kooperationspartner. Randnummer 18 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. November 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Kläger habe einen Antrag gestellt, der
G zu bescheiden sei. Diese Regelung werde durch das Verkehrsabkommen nicht abgeändert. Insbesondere folge aus dem Abkommen nicht, dass die Anträge nur zur Herstellung und Prüfung des Einvernehmens übersandt werden. § 3 Abs. 5 der Vereinbarung regele lediglich, dass der Antrag nicht bei der
G zuständigen Behörde, sondern bei dem polnischen Verkehrsministerium eingereicht werde. Bei positiver Bescheidung eines Genehmigungsantrags erteile die deutsche Behörde eine Genehmigungsurkunde für die deutsche Teilstrecke. Auch dies belege, dass mit der Übersendung der Antragsunterlagen ein Antragsverfahren eingeleitet werde. Ebenso wie bei der positiven Bescheidung müsse deshalb bei der Ablehnung ein Bescheid erteilt werden. Unerheblich sei, ob ihr Antrag vollständig gewesen sei. Auch ein unvollständiger Antrag müsse beschieden werden. Abgesehen davon enthalte der Antrag alle
der Vereinbarung vorgesehenen Angaben. Dem Abkommen könne auch nicht entnommen werden, dass die deutschen Behörden nur über den Antrag des deutschen Kooperationspartners und die polnischen Behörden über den des polnischen Busunternehmers zu befinden hätten. Bei dem gegenseitigen grenzüberschreitenden Verkehr benötige jeder Partner zwei Genehmigungen. § 52 PBefG werde durch die Vereinbarung nicht abgeändert. Dies zeige auch ein Vergleich mit dem Genehmigungsverfahren, das in der Verordnung (EWG) 684/92 für den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EG geregelt sei. Hier sei - anders als
G - nur eine Genehmigung vorgesehen. Mit der Erteilung von zwei Genehmigungen für jeden Teilnehmer des grenzüberschreitenden Verkehrs werde der Zweck des deutsch-polnischen Abkommens nicht unterlaufen. Die Teilgenehmigung sei wertlos, wenn die andere Seite nicht ebenfalls eine Genehmigung erteile, weil der grenzüberschreitende Verkehr nur mit beiden Genehmigungen betrieben werden könne. Der Beklagte sei auch über die Entscheidung seines Antrags zuständig. Unerheblich sei, dass der Ausgangspunkt der Linie in Polen liege. Die Linie solle von Bielsko-Biala
Frankfurt am Main und zurück betrieben werden. Für die Rückfahrt sei Frankfurt am Main Ausgangspunkt. Der Beklagte habe die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen bisher nicht geprüft, so dass er zu Recht zur Bescheidung verpflichtet worden sei. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine befriedigende Verkehrsbedienung
Bielsko-Biala vorliege. Der Beklagte habe bisher nicht geprüft, ob überhaupt ein entsprechender Zubringerverkehr von Bielsko-Biala
Kattowitz erfolge, wie häufig und zu welchen Zeiten er betrieben werde. Wartezeiten von mehreren Stunden seien Umsteigern nicht zumutbar. Abgesehen davon stelle eine gebrochene Verbindung gegenüber einer durchgehenden grundsätzlich keine befriedigende Verkehrsverbindung dar. Der Beklagte habe auch nicht geprüft, was hinsichtlich der Haltestellen Gießen, Bad Hersfeld, Kassel und Eisenach gelte. Diese Städte fahre die Beigeladene nicht an. Bielsko-Biala liege auch nicht im Einzugsbereich der Linie der Beigeladenen. Krakau verfüge über 745.000 und Kattowitz über 351.000 Einwohner. Jede dieser Städte habe wegen ihrer Größe ein eigenständiges Verkehrsbedürfnis. Gleiches gelte für Bielsko-Biala mit seinen 180.000 Einwohnern. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass eine der Großstädte im Einzugsbereich der anderen liege. Es sei deshalb auch nicht zu erwarten, dass Fahrgäste aus Krakau und Kattowitz abgezogen würden, wenn der Kläger eine Linie von Bielsko-Biala
Frankfurt/Main betreibe und nicht in Kattowitz und Breslau halte. Auch der Versagungsgrund
G sei nicht gegeben. Die Beigeladene betreibe die Relation Frankfurt am Main-Bielsko-Biala nicht. Ein Ausgestaltungsrecht der Beigeladenen sei nicht gegeben. Bei Bielsko-Biala handele es sich um einen eigenständigen Verkehrsraum, der nicht im Einzugsbereich von Kattowitz liege. Die Einbeziehung eines neuen Verkehrsraums werde aber vom Ausgestaltungsrecht nicht umfasst. Die Beigeladene wolle auch nicht eine bestehende Linie lediglich geringfügig verlängern. Dies belege der vorgeschlagene Antennenverkehr. Insgesamt solle ein neuer Streckenteil in eine bestehende Linie einbezogen werden. Auch dies sei keine Ausgestaltung. Der Kläger habe auch einen Kooperationspartner. Die Firma sei bereit, mit ihm die Strecke zu betreiben. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakte des Beklagten (2 Hefter) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die vom Senat zugelassenen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, sind nicht begründet. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 6. August 1993 auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Denn der Beklagte hätte den Antrag, mit dem der Kläger einen grenzüberschreitenden Linienverkehr von Bielsko-Biala
Frankfurt am Main und zurück errichten und betreiben will, bescheiden müssen, soweit er die deutsche Teilstrecke betrifft. Seine Unterlassung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Randnummer 24 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Antrag des Klägers in der Fassung vom 6. August 1993, mit dem der Kläger einen grenzüberschreitenden Verkehr von Bielsko-Biala
Frankfurt am Main freitags und dienstags (ab Bielsko-Biala) und sonntags und donnerstags (ab Frankfurt am Main) mit Halten in Görlitz, Erfurt, Kassel, Bad Hersfeld und Gießen auf der deutschen Teilstrecke und ohne Haltestelle auf der polnischen Teilstrecke durchführen will. Soweit der Kläger dieselbe Linienführung mit weiteren Halten in Polen erstreiten wollte, ist seine Klage rechtskräftig abgewiesen und kann auch nicht mehr im Wege der Anschlussberufung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Antrag auf Einrichtung und Betrieb eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs
G beim Regierungspräsidium in Darmstadt gestellt hat. Der Kläger hat seinen Antrag
den Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr vom
G gelten die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auch für den grenzüberschreitenden Verkehr für die Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung in dem Sinne, dass nur das polnische Verkehrsministerium für die gesamte Strecke des grenzüberschreitenden Verkehrs eine Genehmigung erteilt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten in der deutsch-polnischen Vereinbarung nicht getroffen worden. Soweit das Personenbeförderungsgesetz nicht selbst eine Verordnungsermächtigung enthält, setzt das Gesetz eine andere "Bestimmung" voraus. Gemeint ist hiermit ein anderes Gesetz im formellen und materiellen Sinne und nicht nur eine vertragliche Regelung. Solche gesetzlichen Regelungen enthält die deutsch-polnische Vereinbarung vom 11. September 1969 in der Fassung vom 8. November 1991 nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob mit Art. 3 der Vereinbarung die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr von Deutschland
Polen und umgekehrt überhaupt in der Weise ausgestaltet werden sollte, wie sie für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen in der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung (EG) Nr. 11/98 vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 geregelt worden ist.
dieser Verordnung wird von dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, nur eine Genehmigung im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt, wobei die um ihr Einvernehmen ersuchten Behörden ihre Entscheidung der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten mitteilen. Für eine vergleichbare Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens spricht zwar der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 des deutsch-polnischen Vertrages sowie das Zustimmungsverfahren in den in Art. 3 Abs. 4 geregelten Fällen des Vertrages. Aber selbst wenn den Vertragschließenden vorgeschwebt haben sollte, dass nur eine Genehmigung von dem Heimatstaat erteilt werden soll und dieser auch für die Ablehnung der Genehmigung zuständig ist, ist dies für das vom Kläger eingeleitete Genehmigungsverfahren für die deutsche Teilstrecke unerheblich. Denn die deutsch-polnische Vereinbarung ist von den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nicht ratifiziert und damit nicht in nationales Recht transformiert worden. Es handelt sich bei ihr um eine Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG und um keinen Staatsvertrag im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Vereinbarung regelt nicht die politischen Beziehungen des Bundes und bezieht sich auch nicht auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung. Die Einleitung der deutsch-polnischen Vereinbarung belegt zudem, dass das innerstaatliche Recht nicht geändert werden sollte, dies vielmehr Grundlage der Vereinbarung ist. Auch Art. 3 Abs. 3 der deutsch-polnischen Vereinbarung bestätigt dies. Danach wird die Genehmigung
dem geltenden Recht des jeweiligen Staates erteilt. Hätte das Personenbeförderungsgesetz geändert werden sollen, wäre
2 Satz 1 GG auch ein entsprechendes Bundesgesetz erforderlich gewesen. Auch die fehlende Ratifizierung belegt, dass die deutsch-polnische Vereinbarung das im Personenbeförderungsgesetz vorgesehene Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht geändert hat. Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Mit der Vereinbarung sollte das Verfahren zur Genehmigungserteilung bei in den Vertragsstaaten zugelassenen Busunternehmern verbessert und vereinfacht werden.
des Vertrages erfasst die Vereinbarung nur solche Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihrer Staaten zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt sind. Deren Rechtsstellung würde aber verschlechtert, sofern eine Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verkehr nur von der polnischen Behörde zu erteilen bzw. zu versagen wäre. Denn § 52 Abs. 1 PBefG räumt dem Ausländer ein Antragsrecht ein.
4 GG kann der Kläger seine Rechte im Klagewege geltend machen. Gerade diese Klagemöglichkeit würde eingeschränkt, wenn beim grenzüberschreitenden Verkehr
der Vereinbarung nur eine Klagemöglichkeit gegenüber der polnischen Behörde eingeräumt würde, wie es dem Beklagten vorschwebt. Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Erteilung von zwei Genehmigungen führe zu Verwaltungsschwierigkeiten. Maßgebend ist insoweit die vom Gesetzgeber getroffene Regelung. Abgesehen davon sind solche Schwierigkeiten auch nicht ersichtlich. Denn die deutsche Genehmigung für die deutsche Teilstrecke kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Damit kann ihre Gültigkeit auch davon abhängig gemacht werden, dass die polnischen Behörden eine entsprechende Genehmigung für die polnische Teilstrecke erteilen. Zudem ist es dem Beklagten unbenommen, vor der Genehmigungserteilung bei den polnischen Behörden anzufragen, ob für den polnischen Streckenteil gleichfalls eine Genehmigung erteilt wird. Wie die vorgelegten Protokolle der deutsch-polnischen Kommission belegen (vgl. z. B. Protokoll der Sitzung vom
G erteilt die
diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.
7 der Verordnung über die Zuständigkeiten
dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 370) sind die Regierungspräsidien die zuständigen Behörden zur Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr. Für die Frage, welches Regierungspräsidium örtlich für die Linienverkehrsgenehmigung zuständig ist, hat die Verordnung keine Regelung getroffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich deshalb
G. Danach ist § 11 Abs. 2 bis 4 PBefG entsprechend anzuwenden.
dieser Regelung ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bielsko-Biala kommt als Ausgangspunkt nicht in Betracht, weil dieser Ort in Polen liegt und keine deutsche Behörde für diesen Ort zuständig ist. Görlitz ist bei einer Betrachtung der gesamten Linie ebenfalls kein Ausgangspunkt. Im Sinne der Regelung ist dies aber Frankfurt am Main jedenfalls für die Rückfahrt. Da § 52 Abs. 2 Satz 2 PBefG nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 4 PBefG anordnet, kann bei natürlicher Betrachtungsweise auch dieser Ort als Ausgangspunkt angesehen werden. Dies entspricht auch der in der EG üblichen Betrachtungsweise.
1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 11/98 gilt als Ausgangsort eines Linienverkehrs eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes (ebenso Art. 6 der Verordnung <EWG> Nr. 684/92). Frankfurt am Main liegt im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt. Damit ist das Regierungspräsidium auch zur Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig. Randnummer 28 Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 6. August 1993 noch nicht bestandskräftig entschieden. Hierbei kann dahinstehen, ob in den Berichten des Regierungspräsidiums vom 10. November 1994 und vom 22. Dezember 1994 eine Ablehnung des Antrags des Klägers enthalten ist oder eine solche Entscheidung
den Vorstellungen des Regierungspräsidiums gerade nicht getroffen werden sollte, vielmehr der für die Beteiligten bindende Verwaltungsakt erst von den polnische Behörden erlassen werden sollte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Regierungspräsidium mit den Berichten vom
VfG voraus, dass die Ablehnung dem Kläger bekannt gegeben worden ist. An einer solchen Bekanntgabe fehlt es. Wie die
forschungen des Beklagten ergeben haben, hat das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen offenbar die Berichte des Regierungspräsidiums nicht an den Kläger weitergeleitet. Die Richtigkeit dieser Überlegungen bestätigen auch die Bemühungen des polnischen Ministeriums, die Genehmigung für den Kläger doch noch zu erreichen. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger
gesuchte Genehmigung nicht bereits
G in der Fassung des Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) als erteilt gilt.
1 dieses Gesetzes ist diese Regelung (Genehmigungsfiktion) mit Wirkung vom
G scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht daran, dass der Beklagte mit den Berichten vom
G ist aber deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger keinen vollständigen Antrag gestellt hat. Zwar soll mit der Fiktion das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden. Dies setzt aber auf Seiten des Antragstellers voraus, dass er vollständige Unterlagen vorlegt. Zudem fingiert das Gesetz eine Genehmigung
G. Da diese Genehmigung notwendige Angaben enthalten muss, folgt bereits hieraus, dass vollständige Antragsunterlagen abgegeben sein müssen. Darüber hinaus regelt das Gesetz in § 12 PBefG selbst, wie ein Antrag beschaffen sein soll. Da sich die Fiktion auf diesen Antrag bezieht, folgt hieraus, dass der Gesetzgeber jedenfalls einen im Sinne von § 12 PBefG vollständigen Antrag voraussetzt, wenn die Genehmigungsfiktion eintreten soll (ebenso OVG Magdeburg, Urteil vom 29. Februar 1996, NZV 1996, 383 - soweit es um die in § 12 PBefG genannten Voraussetzungen geht).
G sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen. Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, regelte im Zeitpunkt der Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufszugangsverordnung vom
anderen Regelungen befreit. Wie bereits ausgeführt, hat die deutsch-polnische Vereinbarung das Personenbeförderungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht abgeändert. Das Regierungspräsidium kann diese Voraussetzungen auch nicht abändern. Die Behörde ist an Gesetz und Recht gebunden. Aus dem Personenbeförderungsgesetz ergibt sich auch nicht, dass von der Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes abgesehen werden kann, wenn der Verkehrsunternehmer bereits zum Linienverkehr in einem der vertragschließenden Staaten zugelassen ist. § 52 Abs. 1 PBefG regelt, dass alle Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes anzuwenden sind, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Auch
EG-Recht entfällt im Übrigen eine solche Prüfung nicht. Denn die Unternehmer, die innerhalb der EG einen grenzüberschreitenden Linienverkehr betreiben wollen, müssen
684/92, der durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 11/98 eingefügt worden ist, im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung ausgestellt wird (vgl. auch Art. 7 der Verordnung <EG> Nr. 2121/98 der Kommission vom
VfG unwirksam ist, weil der Beklagte bisher das
G vorgesehene Anhörungsverfahren nicht durchgeführt hat oder ob eine fehlende Beteiligung Dritter mit der Folge
geholt werden kann, dass eine Zusicherung rechtmäßig wird (vgl. hierzu Bay. VGH UPR 1990, 68; BVerwG DÖV 1991, 34; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
der deutsch-polnischen Vereinbarung gebildeten gemischten Kommission aus Beauftragten der Verkehrsminister beider Staaten kann der Kläger keine Rechte herleiten. Abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten werden von der Kommission keine Regelungen mit unmittelbarer Rechtswirkung
außen getroffen, sondern allenfalls Empfehlungen für das Verwaltungshandeln ausgesprochen. Randnummer 33 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für die deutsche Teilstrecke des von ihm geplanten Linienverkehrs zwischen Bielsko-Biala und Frankfurt am Main hängt deshalb allein davon ab, ob die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen
G vorliegen. Beide Voraussetzungen hat der Beklagte bisher nicht sachgerecht überprüft. Zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen hat der Beklage das Beteiligungsverfahren
G durchzuführen. Da ihm sodann bei der Feststellung, ob der beantragte Verkehr öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt, ein Beurteilungsspielraum zukommt, in den die Verwaltungsgerichte nicht eingreifen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 darf die begehrte Genehmigung nur erteilt werden, wenn Randnummer 35
gewiesen. Randnummer 38 6. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger diese subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen darzulegen hat. Hiervon wird er durch die deutsch-polnische Vereinbarung nicht befreit. Zwar bezieht sich die Vereinbarung nur auf solche Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Personenbeförderung berechtigt sind. Nur dieser Personenkreis sollte offensichtlich begünstigt werden. Wie aber bereits ausgeführt, werden die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes hierdurch nicht abgeändert. Sofern deshalb die Vertragschließenden der Auffassung gewesen sein sollten, der Antragsteller müsse die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen
G nicht
weisen, ist dies mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Abgesehen davon enthält die Vereinbarung auch keine Regelung, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nicht darzulegen seien. Für die Darlegung der fachlichen Eignung kommt hinzu, dass sich der Vertrag hiermit auch nicht befassen konnte. Denn die fachliche Eignung als Genehmigungsvoraussetzung ist erst durch Art. 1 Nr. 4 des 4. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 (BGBl. I S. 665) in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt worden. Randnummer 39 Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen
G werden durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15.06.2000 (BGBl. I S. 851), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG findet, näher ausgestaltet. Die Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 1 der Verordnung), finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 2 der Verordnung) und fachlichen Eignung (§ 3 der Verordnung) führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwangsläufig dazu, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben bei ausländischen Unternehmern regelmäßig nicht bejaht werden können. Zur Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit können die polnischen Behörden eingeschaltet werden, ob die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften in der Vergangenheit beachtet worden sind. Gleiches gilt für die Feststellung, ob die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wurde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers kann durch Urkunden (z. B. Bankauszüge) belegt werden. Auch die Prüfung der fachlichen Eignung des Klägers stellt den Beklagten nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten. Bei der Prüfung dieser erst durch das 4. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes eingefügten Genehmigungsvoraussetzung wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die fachliche Eignung durch eine fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs
gewiesen werden kann (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung Personenbeförderungsgesetz vom
G feststellt und die Verordnung mit der Zuständigkeitsregelung hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern keine Kompetenzverlagerung beabsichtigt hat. Randnummer 40 Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist die Genehmigung für den Linienverkehr zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
G eine nichtbefriedigende Bedienung des Verkehrs durch die vorhandenen Verkehrsmittel ergibt und auch der Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b PBefG nicht durchgreift. Erst in diesem Fall ist zu entscheiden, ob die vorhandenen Unternehmer oder die Eisenbahn die infolge der mangelnden Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses bestehende Lücke oder die angebotene Verbesserung der Verkehrsbedienung durch Ausgestaltung zu schließen bereit sind. Das lässt sich auch der Fassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c PBefG entnehmen, der von einer notwendigen Ausgestaltung spricht. Notwendig ist aber eine Ausgestaltung erst dann, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot zu schließen ist" (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1968, BVerwGE Band 30, 251, 257, Urteil vom 16. Dezember 1977 - 7 C 59.74 -, BVerwGE 55, 159; Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, 262). Der Beklagte hätte deshalb prüfen müssen, ob für die vom Kläger geplante Linie von Bielsko-Biala
Frankfurt am Main mit Halten in Görlitz, Eisenach, Kassel, Bad Hersfeld und Gießen ein Verkehrsbedürfnis, also eine Lücke im Verkehrsangebot besteht. Bei dieser Prüfung hat der Beklagte nicht nur die deutsche Teilstrecke, sondern die gesamte Strecke zu bewerten. Denn § 13 PBefG will die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom
Frankfurt am Main ohne ein Umsteigen in Kattowitz angeboten wird. Darüber hinaus werden die Fahrtziele Görlitz, Eisenach, Kassel, Bad Hersfeld und Gießen direkt mit Bielsko-Biala verbunden. Weder Bielsko-Biala noch die anderen genannten Städte werden bisher von der Linie der Beigeladenen angefahren. Soweit beispielsweise Fahrgäste aus Gießen die Linie der Beigeladenen benutzen wollen, müssen sie in Frankfurt am Main zusteigen und zusätzlich in Kattowitz umsteigen. Die Linie des Klägers vermeidet damit bei allen genannten Städten ein Umsteigen und ein Warten auf Anschlüsse. Eine solche direkte Verbindung bietet die von der Beigeladenen betriebene Linie nicht. Ob ein Verkehrsbedürfnis für diese direkte Verbindung besteht - also ein Bedürfnis nicht nur einzelner Personen, sondern eines großen Kreises der Einwohner der angefahrenen Städte (vgl. hierzu BVerwGE 30, 251) -, hat der Kläger bisher nicht dargetan und der Beklagte nicht untersucht. Sollte ein solches Verkehrsbedürfnis für die direkte Anbindung der genannten Städte bestehen und festgestellt werden können, wird der Beklagte zu prüfen haben, ob die vorhandenen Linien dieses Verkehrsbedürfnis befriedigend bedienen. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang Dichte, Zeitfolge, Fahrpreis und Bequemlichkeit der Linie der Beigeladenen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
G nicht vorliegen, kann der vorhandene Unternehmer auch nicht den Schutz seiner Linie gegenüber Verbesserungen beanspruchen. Eine Linie ohne Umsteigen ist für die Verkehrsnachfrage stets mit erheblicher Bequemlichkeit verbunden. Sofern hierfür deshalb ein Verkehrsbedürfnis festgestellt werden kann, kann die Beigeladene hiergegen selbst dann nicht geschützt werden, wenn ihr Fahrgastaufkommen hierdurch beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwGE 55, 159). Denn § 13 PBefG vermittelt auch keinen Schutz, wenn sich das Verkehrsbedürfnis dahin wandelt, dass verstärkt direkte Verbindungen
gefragt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1977, a.a.O.). Randnummer 44 Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte bisher nicht in hinreichendem Umfang geprüft, ob ein Verkehrsbedürfnis für die vom Kläger angebotene Linie besteht. In diesem Zusammenhang ist er nicht der Frage
gegangen, ob und ggfs. welche Umsteigemöglichkeiten bei der Linie der Beigeladenen
Bielsko-Biala bestehen. Soweit es um die deutschen Zielorte geht, die der Kläger direkt anbinden will, ist ebenfalls noch keine Möglichkeit für Umsteigeverbindungen geprüft worden. Es fehlt schließlich auch die Untersuchung, wie die Linie der Beigeladenen ausgelastet ist und überhaupt auf einen Zubringerverkehr aus Bielsko-Biala angewiesen ist. In diesem Zusammenhang wird der Beklagte wohl nicht davon ausgehen können, dass Bielsko-Biala zum näheren Einzugsbereich von Kattowitz gehört. Denn bei Bielsko-Biala handelt es sich um eine selbständige Großstadt mit ca. 163.000 Einwohnern, die ca. 50 km südlich von Kattowitz liegt. Sie gehört auch nicht mehr zu dem einheitlichen Industriegebiet, das sich um Kattowitz entwickelt hat. Mit Kattowitz und Krakau fährt die Beigeladene zwei Großstädte an, die über 351.000 Einwohner (Kattowitz) und 750.000 Einwohner (Krakau) verfügen. Regelmäßig ist allein mit einer solchen Einwohnerzahl eine Verkehrsnachfrage verbunden, dass eine Verkehrsnachfrage aus einer anderen Großstadt regelmäßig das Verkehrsaufkommen einer solchen Linie nicht nennenswert beeinträchtigen kann. Randnummer 45 Auch den Versagungsgrund
G hat der Beklagte bisher nicht dargetan. Wie die vom Kläger geplante andere Linienführung im Bundesgebiet und in Polen belegt, übernimmt der Kläger voraussichtlich keine Verkehrsaufgaben, die die Beigeladene erbringt. Wie bereits ausgeführt, fährt die Beigeladene Görlitz, Erfurt, Kassel, Bad Hersfeld und Gießen auf ihrer Linie nicht an. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des Beklagten kann sich die Beigeladene auf kein Ausgestaltungsrecht
G berufen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Ausgestaltungsrecht bereits damit verneint werden kann, dass das polnische Verkehrsministerium offenbar nicht bereit ist, der Beigeladenen die Veränderung ihrer Linie in der Weise zu gestatten, dass sie einen so genannten Antennenverkehr von Kattowitz
Kielce, Krakau bzw. Bielsko-Biala betreibt, und auch nicht bereit ist, der Beigeladenen eine neue Direktverbindung
Bielsko-Biala zu genehmigen. Denn die Voraussetzungen für eine notwendige Ausgestaltung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c PBefG liegen nicht vor.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt eine Ausgestaltung voraus, dass sie die Einrichtung des neuen Verkehrs überflüssig macht. Dies bedeutet, dass sie dieselbe Verkehrsbedienung wie die geplante Linie bieten muss. Weiterhin darf die Ausgestaltung nicht zu einer Umwandlung des bestehenden Verkehrs führen, weil sie dann nicht mehr etwas Vorhandenes verbessern oder vervollständigen, sondern etwas Neues schaffen würde. Schließlich muss die Ausgestaltung stets im Rahmen des bestehenden Verkehrs bleiben. "Die Ausgestaltung setzt etwas Vorhandenes voraus, das durch eine Änderung verbessert werden soll" (vgl. BVerwG, Urteil vom
Bielsko-Biala fahren. Um dann aber wieder
Krakau zu gelangen, müsste anstelle der direkten Autobahnverbindung von Kattowitz
Krakau eine Landstraße von Bielsko-Biala
Krakau benutzt werden. Die jetzt von Kattowitz
Krakau bestehende Verbindung in einer Länge von 70 km müsste in einem Bogen
Süden um über 60 km verlängert werden (Kattowitz-Bielsko-Biala <55 km>, Bielsko-Biala-Krakau <76 km>, insgesamt also 131 km. Abzüglich 70 km Kattowitz-Krakau ergibt sich damit eine Verlängerung von 61 km). Auch bezogen auf die Fahrtzeit würde damit etwas Vorhandenes nicht verbessert, sondern etwas Neues geschaffen. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vom Beigeladenen geplante Bogen
Krakau eine Fahrtzeit von mehreren Stunden beinhaltet, während auf der bisherigen Strecke Krakau von Kattowitz aus auf der Autobahn in einer knappen Stunde erreicht wird. Schließlich bleibt der vorgeschlagene Bogen auch nicht mehr im Rahmen des von der Beigeladenen betriebenen Verkehrs. Randnummer 49 Der Umstand, dass der Beklagte den Antrag der Firma mit Bescheid vom
dem Personenbeförderungsgesetz zum grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt. Wie der neuerliche Antrag des Klägers vom
G nicht hinreichend geprüft hat, hat ihn das Verwaltungsgericht zu Recht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einrichtung eines Linienverkehrs zwischen Bielsko-Biala und Frankfurt am Main zu bescheiden. Randnummer 51 Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 52 Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 53 Gründe für eine Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Die Frage, ob die deutsch-polnische Vereinbarung ein von dem Personenbeförderungsgesetz abweichendes Verwaltungsverfahren regelt, beantwortet sich aus dem Gesetz und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. Alle weiteren Fragen, wie z. B. der Prüfungsumfang bei den subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027895
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.