Kostenübernahme für durch Krankenhausträger veranlasste Bestattung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 14. Dezember 1999, 4 E 292/96, Urteil nachgehend BVerwG, 29. Januar 2004, 5 C 2/03, Urteil Tatbes
§ 15
BSHG - nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen, da er sie nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung nicht auf die Pflegesätze umlegen könne. Im Übrigen sei bei der Frage der Zumutbarkeit auch eine etwaige persönliche Nähe zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Eine solche sei hier nicht gegeben. Randnummer 13 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet. Randnummer 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen und auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten, die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat und die auch im Übrigen zulässig ist, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Randnummer 16 Der Senat folgt den zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Beklagten, die Bestattungskosten nach § 15 BSHG zu übernehmen. Aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren ist Folgendes hervorzuheben und zu ergänzen: Randnummer 17 Nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Randnummer 18 Die ursprüngliche Klägerin war "Verpflichteter" im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger ist nach § 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom
- Juni 2000 (GVBl. I S. 344) Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin hinsichtlich des klinischen Aufgabenbereichs. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Pflicht zum Tragen der Bestattungskosten, die für den Anspruch nach § 15 BSHG maßgeblich ist, auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (vgl. Urteile vom
- Mai 2002 - 5 C 14.01 - FEVS 53, 481 f. und vom
- Februar 2001 - 5 C 8.00 - BVerwGE 114, 57 f.). Randnummer 20 So ist es hier. Der Direktor oder Leiter des Krankenhauses ist nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
- Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) verpflichtet, die "Sorgemaßnahmen" nach Abs. 1 zu veranlassen, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in dem Krankenhaus gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind. Randnummer 21 Der Tatbestand dieser Vorschrift ist hier erfüllt. Die vier Verstorbenen, für welche die Rechtsvorgängerin des Klägers die Bestattungskosten getragen hat, haben im Zeitpunkt ihres Todes in dem Klinikum gelebt. Die Verwaltung des Klinikums hat Angehörige der Verstorbenen nicht auffinden können. Nach den Erkenntnissen des Klägers sind solche auch nicht vorhanden. Daher war der Direktor des Krankenhauses verpflichtet, "die Sorgemaßnahmen nach Abs. 1 zu veranlassen". Zwar hat das Innenministerium des Landes Hessen in Erlassen vom
- Juli,
- Juli und
- Dezember 1999 (ebenso Sievers, Bestattungskosten von Heimbewohnern, Kommunalpraxis 1998, 300 ff.) die Ansicht vertreten, die Pflicht nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bestehe nur bei Verstorbenen mit Angehörigen, greife also nicht ein, wenn keine Angehörigen
§ 12Abs.
1 und 2 des Gesetzes vorhanden seien. Dieses Verständnis widerspricht aber dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Der Senat versteht die Regelung des § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nach ihrem Wortlaut und Zweck dahin, dass der Leiter der Einrichtung aufgrund seiner Sachnähe immer dann, wenn Angehörige nicht aufzufinden oder nicht vorhanden sind, tätig werden muss (so bereits Hess. VGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 8 UZ 505/00 -). Diese Pflicht umfasst nicht nur die Suche nach Angehörigen und deren Information, sondern alle Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes. Dazu gehört nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Gesetzes auch die Bestattung. Da der Leiter der Einrichtung die Bestattung "zu veranlassen" hat, muss er das Bestattungsinstitut beauftragen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungspflicht gegenüber diesem begründet wird. Randnummer 22 Zwar sind nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche Personen verpflichtet. Dies steht im Zusammenhang damit, dass in § 13 des Gesetzes bestimmt ist, dass diese Personen ordnungswidrig handeln, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person begehen. Randnummer 23 Daraus, dass nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche Personen handlungspflichtig sind, folgt aber nicht, dass hier auch nur die handlungspflichtige natürliche Person als "Verpflichteter"
§ 15BSHG in Betracht kommt.
Vielmehr ist maßgeblich, wer letztlich aufgrund der Verpflichtung für die Bestattungskosten aufkommen, sie tragen muss, wie es in § 15 BSHG heißt. Dies ist hier der Rechtsträger, dessen Bedienstete nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes handlungspflichtig sind. Randnummer 24 Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift des § 15 BSHG ist zu schließen, dass nur eine natürliche Person "Verpflichteter"
§ 15BSHG sein kann.
Dabei ist Folgendes maßgeblich: Randnummer 25 Die Bestimmung des § 15 BSHG regelt einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen der Sozialhilfe unterscheidet (so BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 - 5 C 13.96 - BVerwGE 105, 51 f.). Der "Verpflichtete" soll entlastet werden, soweit die Belastung für ihn - aus sozialhilferechtlicher Sicht - unzumutbar erscheint. Eine solche Entlastung kann bei juristischen Personen ebenso geboten sein wie etwa eine Erstattung von Aufwendungen nach § 121 BSHG. Randnummer 26 Auch die letzte Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch, dass es dem Verpflichteten "nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen", ist erfüllt. Randnummer 27 Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die eigenständige Art des Anspruchs nach § 15 BSHG es erfordert, eigenständige, normbezogene Maßstäbe für die Beurteilung der Unzumutbarkeit zu bilden. Dabei ist einmal an die persönliche und rechtliche Nähe zum Verstorbenen anzuknüpfen und zum anderen daran, ob und ggf. in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich ist, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen. Randnummer 28 Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger sozialhilferechtlich nicht zuzumuten, mit den Bestattungskosten belastet zu bleiben. Zwar war die Klinik in den letzten Tagen der Verstorbenen deren Lebensmittelpunkt, auch stand ihnen das Klinikpersonal nahe. Diese Nähe ist aber keine solche, die es rechtfertigt, endgültig für Kosten aufzukommen, die nicht von dem Behandlungsvertrag erfasst werden (in diesem Sinne auch Schellhorn, BSHG, Kommentar,
- Aufl. 2002, Rdnr. 6 a. E. zu § 15). Dem Träger der Klinik war es auch nicht möglich, anderweitig für eine Entlastung von den Bestattungskosten zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Bestattung nicht von dem Behandlungsvertrag erfasst wird und deshalb auch nicht bei der Berechnung der Pflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2750) einbezogen werden kann. Randnummer 29 Zwar kann es dem Träger des Krankenhauses ausnahmsweise dann zuzumuten sein, die Bestattungskosten zu tragen, wenn der Patient mit diesem eine über den bloßen Behandlungsvertrag hinausgehende, gerade auch im Interesse des Trägers des Krankenhauses liegende Vereinbarung getroffen hat, wie z. B. über eine Organspende oder die Nutzung des Leichnams für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Lehre. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht ersichtlich, dass solche Vereinbarungen erfolgt sind. Randnummer 30 Die Klägerseite hat schließlich zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie trotz Bemühens keine Angehörigen der Verstorbenen hat feststellen können. Daher scheidet auch eine solche anderweitige Möglichkeit des Ausgleichs aus. Randnummer 31 Auch gegenüber dem Gemeindevorstand als Ordnungsbehörde besteht kein Ausgleichsanspruch, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 32 Dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten steht nicht entgegen, dass die Leitung des Klinikums sich bei den Verstorbenen P., W. und W. erst nach der Bestattung an das Sozialamt gewandt hat. Der Senat folgt dazu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Anspruch nach § 15 BSHG nicht davon abhängig ist, dass die Sozialhilfebehörde vor der anstehenden Bestattung unterrichtet worden ist (so BVerwGE 105, 51, 54). Randnummer 33 Da die Beklagte mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 35 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Frage, nach welchen Maßstäben die Unzumutbarkeit zu beurteilen ist, wenn eine juristische Person "Verpflichteter"
§ 15
BSHG ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt und bedarf für eine einheitliche Anwendung des Rechts der Klärung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027913