Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
(3)- von aufgerundet 44 bis 49 dB (A) am Tag und 36 bis 41 dB (A) in der Nacht ausgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die für Schmitten und Glashütten ermittelten Werte im Hinblick darauf nach oben zu korrigieren sind, dass die Messungen relativ kurz nach dem 11. September 2001 durchgeführt worden sind und deshalb ein möglicherweise nicht ganz realistisches Bild widerspiegeln. Denn selbst wenn hier Korrekturen in einer Größenordnung von maximal 2 dB (A) geboten wären, würden sich im vorliegenden Rechtsstreit daraus keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. Randnummer 51 Diese Lärmbelastung liegt deutlich unterhalb der sog. fachplanerischen Erheblichkeits- oder Zumutbarkeitsschwelle. Das ist die Grenze, ab der bei dem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrsanlagen Lärmschutzmaßnahmen notwendig sind, oder bei der der Schritt von der bloßen Belästigung hin zu einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 BImSchG vollzogen wird. Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keine Veranlassung, diese Grenzwerte für den Bereich des Fluglärms zu definieren. Selbst wenn man hierfür einen relativ niedrigen Ansatzpunkt wählen und z. B. mit dem Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Umweltgutachten 2002 - BT-Drucksache 14/8792) eine Erheblichkeitsschwelle von 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht annehmen würde, lägen die Belastungen der klägerischen Anwesen noch deutlich unter diesen Werten. Es besteht für den Senat Anlass hervorzuheben, dass mit diesen Bemerkungen keine Aussage zu der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm getroffen wird. Randnummer 52 Auch wenn die Lärmbelastungen der Kläger nicht die fachplanerische Erheblichkeitsschwelle erreichen, sind sie doch im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist im Fachplanungs- und Bauplanungsrecht anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313 <322 f.>) und muss auch für die Planung von Flugverfahren gelten, obwohl diese, wie oben dargelegt, nicht allen Regeln unterworfen sind, die die Dogmatik des Fachplanungsrechts erarbeitet hat. Denn zum einen gehört es zu dem Kernbereich oder Wesensgehalt des Abwägungsgebots, dass alle Belange, die nach Lage der Dinge von einigem Gewicht sind und für oder gegen eine gerechte Planung sprechen, auch tatsächlich mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt werden. Zum anderen soll das Abwägungsgebot bei der Ausweisung von Flugverfahren willkürliche Entscheidungen vermeiden. Die Wahl einer Flugroute, von der zwar keine erhebliche Lärmbelastung, aber gleichwohl eine nicht von vornherein zu vernachlässigende Störung ausgeht, wäre aber durch sachliche Kriterien nicht zu rechtfertigen, wenn eine Planungsalternative zur Verfügung steht, die derartige Beeinträchtigungen vermeidet oder insgesamt schonender ist. Randnummer 53 Die Einschätzung der somit abwägungserheblichen Lärmschutzbelange der Kläger setzt angesichts der spezifischen topographischen Verhältnisse in dem hier betroffenen Raum voraus, dass die Höhenlage der betroffenen Orts- oder Stadtteile in zumindest generalisierender Form in die Entscheidung über die Ausweisung von Flugrouten einbezogen wird. Vorab klarzustellen ist allerdings, dass damit nicht alle topographischen Besonderheiten gemeint sind, die sich schalltechnisch auswirken können (wie z. B. das genaue Geländerelief oder das Vorliegen einer Tal-, Hang- oder Kessellage). Auch gewöhnliche Höhenunterschiede dürften im Rahmen der hier gebotenen generalisierenden Betrachtung zu vernachlässigen sein. Denn die Bestimmung von Flugrouten erfordert, wie oben dargelegt, gerade keine parzellenscharfe Ermittlung der abwägungserheblichen Belange. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das Gebiet in Richtung des Punktes TABUM erheblich ansteigt, nämlich von dem Flughafenniveau (ca. 110 m NN) über den Stadtteil Eppenhain (ca. 420
- m)und Glashütten (ca. 450
- m)bis hin zu einer Höhenlage von ca. 640 m (Oberreifenberg). Vergleicht man den tatsächlichen Verlauf des Geländes mit der Steiggradiente bei einem Steigwinkel von 3,3 %, der zwar häufig übertroffen wird, aber der Planung zu Grunde liegt (vgl. Bl. 64 des von der DFS vorgelegten Ordners), wird die Lärmminderung infolge des Zuwachses an Flughöhe durch den Anstieg des Geländes neutralisiert oder zumindest erheblich relativiert. Die effektive Flughöhe über Grund darf hier nicht unberücksichtigt bleiben. Denn im Gegensatz zu anderen Parametern, die die Lärmwerte weniger stark beeinflussen (z. B. die Zahl der Flugbewegungen), wirkt sich die Entfernung zwischen der Lärmquelle und dem Immissionsort unmittelbar und erheblich auf das Maß der Betroffenheit aus. Selbst bei einer Flughöhe von ca. 1.500 m über Grund macht eine Höhendifferenz von bis zu 500 m einen nicht zu vernachlässigenden Faktor aus. Das gilt umso mehr, als die Flughöhe nach der eigenen Einschätzung der Beklagten ein für die Festlegung der Flugroute bedeutsames Kriterium darstellt (vgl. S. 7 f. des Schriftsatzes vom 25. Juli 2001, Bl. 49 der Akten). Randnummer 54 Die grundsätzliche Abwägungserheblichkeit derartiger topographischer Bedingungen hat die Beklagte auch zwischenzeitlich selbst anerkannt, indem sie ihr Bewertungssystem NIROS um diesen Aspekt erweitert hat. Bei Erlass der 13. ÄndVO und der 212. DVO-LuftVO ist dieser Aspekt nicht für den Senat erkennbar berücksichtigt worden. Randnummer 55 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sind die topographischen Verhältnisse im Untersuchungsraum auch nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der zulässigen Mindestflughöhe in ausreichendem Umfang in den Entscheidungsprozess eingeflossen. Es ist zwar richtig, dass mit der Einhaltung der Mindestflughöhe über und neben den Geländeerhebungen und sonstigen Hindernissen im Luftraum auch Lärmschutzbelange berücksichtigt werden (vgl. §§ 6 Abs. 1 i. V. m. 36 LuftVO). Damit wird aber noch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots ausreichend Rechnung getragen. Denn dieses Rechts- und Gerechtigkeitsprinzip ist nicht nur auf die Einhaltung von Mindeststandards gerichtet, sondern zielt auf eine Optimierung dieser Belange, was eine intensivere Auseinandersetzung als im Rahmen der Prüfung der zulässigen Mindestflughöhe voraussetzt. Gerade durch die Festlegung der Flugverfahren unter Berücksichtigung der Lärmschutzbelange werden die einzelnen Luftfahrzeugführer in die Lage versetzt, dem Lärmminimierungsgebot des § 6 Abs. 1 LuftVO gerecht zu werden. Randnummer 56 Der somit festzustellende Abwägungsfehler ist auch kausal für das Abwägungsergebnis. Es besteht die konkrete Möglichkeit einer Routenführung, die sich als insgesamt schonendere Alternative darstellen könnte. In Betracht kommen insoweit die von den Klägern dargelegten Alternativen, die unter Beibehaltung oder jedenfalls unter grundsätzlicher Beibehaltung des Anflugpunktes ETARU eine leichte Verschiebung des Abflugpunktes TABUM in westlicher Richtung erfordern. Dass ein solcher Spielraum, wenn auch in geringem Umfang, besteht, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Hinzu kommt, dass die Routenführung bis zum Wegpunkt TABUM schon jetzt variabel ist und insoweit ein weiterer Spielraum für die Festlegung des Hauptverkehrsstroms (F-Route) zur Verfügung steht. Diese Alternativen sind von den Klägerinnen des Parallelverfahrens 2 A 1062/01 schon frühzeitig und ausführlich dargelegt worden. Randnummer 57 Der Senat verkennt nicht, dass eine derartige Routenverschiebung auf den ersten Blick keine Verbesserung der Lärmsituation insgesamt verspricht, weil dieser Bereich wohl dichter besiedelt ist als der jetzt betroffene. Auf der anderen Seite könnte hier die Intensität der Betroffenheit infolge größerer Flughöhen deutlich reduziert werden und unter Umständen zu einer anderen Gesamtbilanz führen. Deshalb lässt sich diese Alternative nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht ohne nähere Prüfung aus dem Kreis der potentiell vorzugswürdigen Varianten ausklammern. Die Anforderungen des Abwägungsgebots gebieten es daher, dass die Beklagte die Festsetzung der auf kurzem Weg via TABUM führenden Abflugverfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Flughöhen über Grund und im Hinblick auf die dargelegten und eventuellen weiteren Planungsalternativen, soweit sie nicht aus sachlichen Gründen von vornherein ausscheiden, überprüft. Randnummer 58 Eine solche Überprüfung liegt bisher nicht vor. Das LBA hat auch im Zusammenhang mit der Bestätigung der Routen durch Erlass der 212. DVO-LuftVO keine für den Senat erkennbare neue Abwägung unter Berücksichtigung der spezifischen topographischen Bedingungen vorgenommen. Die Beklagte trägt zwar vor, ein Vergleich der TABUM-Routen mit der früheren TAU-Route habe auch in Bezug auf die Flughöhe über Grund keine signifikanten Unterschiede erbracht. Abgesehen davon, dass eine solche Untersuchung dem Gericht nicht nachvollziehbar vorliegt, klärt sie auch nicht die Fragen, die nach den oben dargelegten Grundsätzen hier durch das Abwägungsgebot aufgeworfen werden. Randnummer 59 Somit sind die im Tenor bezeichneten Flugverfahren wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot rechtswidrig. Sie verletzen die Kläger auch in ihren Rechten, nämlich in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange. Diese Feststellung hat zwar grundsätzlich die rechtliche Konsequenz, dass die Flugverfahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr verwendet werden dürfen. Da hier die gerichtliche Entscheidung zumindest teilweise auf eine Normenkontrolle hinaus läuft und in ihren Auswirkungen weit über die Bereiche der klägerischen Anwesen hinaus reicht, hat der Senat mögliche Eingriffe in andere Rechtsgüter zu beachten. Um zu verhindern, dass infolge einer spontanen Umverteilung der Flugbewegungen andere Bereiche, die schon jetzt bis an die Grenze der Zumutbarkeit betroffen sind, einer Mehrbelastung durch Verkehrslärm ausgesetzt werden oder gar die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigt wird, kann der Senat dem Feststellungsbegehren der Kläger, soweit sich daraus die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Flugverfahren ergibt, nur mit der Maßgabe stattgeben, dass die Kläger die Lärmbelastung trotz eines Planungsfehlers für einen Übergangszeitraum von drei Monaten hinzunehmen haben. Bei der Bemessung der Übergangsfrist hat sich der Senat an der Regelung des § 27a Abs. 2 Satz 2 LuftVO orientiert. Randnummer 60 Die weitergehenden Anträge der Kläger sind nicht begründet. Der oben dargelegte Planungsfehler ergreift nicht diejenigen Flugverfahren, die auf langem Weg nach TABUM führen (N- und S-Routen). Das folgt schon aus der relativ geringen Belegung dieser Routen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Flugbewegungszahlen (vgl. Anlage 3 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2002 in dem Verfahren 2 A 1062/01 - Bl. 1049 ff. der Akten -, die mit richterlicher Verfügung vom 30. Dezember 2002 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist - Bl. 542 der Akten) sind die N- und S-Routen in den Monaten Juli, August und September 2002 bei Westbetrieb durchschnittlich fünfmal am Tag und einmal in der Nacht genutzt worden. Diese Zahlen rechtfertigen insbesondere in Relation zu der Belegung der F-, G- und J-Routen mit durchschnittlich 160 Flügen in 24 Stunden die Schlussfolgerung, dass die klägerischen Anwesen durch die N- und S-Routen keiner abwägungserheblichen Lärmbelastung ausgesetzt sind. Darüber hinaus lässt sich schon aus der Linienführung der N-Route selbst ableiten, dass dieses Flugverfahren für schwere Flugzeuge mit relativ geringem Steigvermögen bestimmt ist und sicherstellt, dass diese Flugzeuge, wenn sie die Anwesen der Kläger überfliegen, eine möglichst große Höhe erreicht haben. Damit ist für den Senat auch ohne ausdrückliche Begründung oder Erläuterung der sie festsetzenden Rechtsverordnungen ersichtlich, dass diese Flugverfahren zumindest auch den Lärmschutzinteressen der Bewohner der hier betroffenen Gebiete zu dienen bestimmt sind. Randnummer 61 Entsprechendes gilt für die S-Routen, die von der Startbahn 18 zunächst nach Süden und dann in einer großen Rechtskurve nach TABUM geführt werden. Hier kommt hinzu, dass diese auf den ersten Blick ungewöhnliche Startrichtung für Flugzeuge, die Ziele im Norden des Flughafens anstreben, nach den Erläuterungen der Beklagten meteorologische Gründe hat. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicht wird die Kapazität der Parallelbahnen durch die landenden Flugzeuge ausgeschöpft, so dass die startenden Flugzeuge zu einem erheblichen Teil über die Startbahn 18 "umgeleitet" werden müssen. Das wird durch die Belegungszahlen bestätigt, die an wenigen Tagen eine sehr hohe Frequenz der S-Routen ausweisen. Schließlich stellen die N-, S- und T-Routen einerseits und die F-, G- und J-Routen andererseits in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständige Flugverfahren dar, so dass der Abwägungsfehler bei der Festlegung der F-, G- und J-Routen nicht zwangsläufig die auf langem Weg nach TABUM führenden Routen ergreift. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 62 Bei der nach allem gebotenen Überprüfung der beanstandeten Flugrouten ist Folgendes zu beachten: Randnummer 63 Gründe, die einer Ausweisung von Abflugverfahren über den hier streitigen Bereichen grundsätzlich oder dauerhaft entgegenstehen, sind weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger kennt die Rechtsordnung keinen Grundsatz des Vertrauens- oder Bestandsschutzes oder einen sonstigen Planungsgrundsatz, der es verbietet oder auch nur von bestimmten, strikten Voraussetzungen abhängig macht, dass ein durch Verkehrslärm nicht oder kaum belastetes Gebiet keinen Immissionen durch neue Verkehrsanlagen, Flugverfahren oder ähnlichen Belastungen ausgesetzt werden darf. Insbesondere der Aspekt einer fehlenden Vorbelastung kann und wird in aller Regel im Rahmen einer planerischen Abwägung ein gewichtiger Belang sein, aber er ist nur ein Aspekt unter vielen für und gegen den Plan streitender Interessen. Der wesentliche Inhalt der Planungsermächtigung besteht gerade darin, einzelne Belange je nach dem Gewicht der gegenläufigen Interessen überwinden zu können. Eine dem Planungsermessen vorgreifende strikte Bindung an bestimmte Regeln müsste gesetzlich vorgeschrieben sein. Ein derartiger Rechtsgrundsatz lässt sich weder den Vorschriften des Luftverkehrsrechts noch sonstigen Rechtsnormen entnehmen. Randnummer 64 Im Übrigen trifft der Einwand der Kläger des Fehlens jeglicher Vorbelastung durch Fluglärm auch nicht zu. Für den Wohnort des Klägers zu 1. ergibt sich dies aus dem Gutachten vom 5. Juni 2001. Danach hat sich die Lärmbelastung seit dem 19. April 2001 zwar deutlich erhöht, lag davor aber bei 42 dB (A) am Tag und 36 dB (A) in der Nacht; einer ähnlichen Belastung ist der Ortsteil Oberreifenberg jetzt ausgesetzt. Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. folgt das aus dem Vorbringen der Kläger selbst, deren Beistand in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass ein erheblicher Anteil der auf der früheren Abflugroute in Richtung TAU geleiteten Flugzeuge diese Route aufgrund einzelner Flugverkehrskontrollfreigaben schon frühzeitig in nordöstlicher Richtung verlassen habe mit der Folge, dass auch der Hochtaunus einer zwar geringen, aber doch vorhandenen, breit gestreuten Lärmbelastung ausgesetzt war. Randnummer 65 Ähnliche Erwägungen gelten für den Aspekt des Wertverlustes. Der Senat verkennt nicht, dass die Festlegung neuer Flugrouten spürbare Auswirkungen auf den Wert der betroffenen Immobilien nach sich ziehen kann. Dieser Aspekt steht der Ausweisung einer Flugroute nicht grundsätzlich entgegen. Er ist zum einen mit jeder neuen oder stärkeren Belastung einer Flugroute verbunden. Zum anderen sind Wertschwankungen, wie sie auch durch viele andere Veränderungen ausgelöst werden können, stets mit dem Eigentum verbunden. Wirtschaftliche Nachteile infolge einer im Übrigen rechtmäßigen Abwägung sind von den Betroffenen hinzunehmen. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass staatliche Maßnahmen, die auf der Seite privater Betroffener mit Grundstückswertminderungen verbunden sind, unterbleiben oder entschädigt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, NVwZ-RR 99, 556 <557>). Erst recht können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf wirtschaftliche Nachteile Dritter, nämlich der Fluggesellschaften berufen. Randnummer 66 Die Kläger können den streitigen Rechtsverordnungen Belange des Naturschutzes nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Ausweisung von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie andere naturschutzrechtliche Schutzkonzeptionen dienen allein öffentlichen Interessen, die von den dafür zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen werden. Deshalb können weder private Grundstückseigentümer, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Enteignung, noch Kommunen erfolgreich geltend machen, eine sie berührende planerische Abwägung sei deshalb fehlerhaft, weil Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Unbegründet ist der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand der Kläger, durch die naturschutzrechtlichen Ausweisungen seien ihre Grundstücke aufgewertet worden und dieser Wertzuwachs könne als abwägungserheblicher Belang der Ausweisung von Flugrouten entgegengehalten werden. Denn wenn mit dem Vollzug naturschützender Maßnahmen einzelne Grundstücke oder Wohngebiete oder Kommunen insgesamt aufgewertet werden sollten, handelt es sich um rein tatsächliche Auswirkungen dieser Maßnahmen - Rechtsreflexe -, aber nicht um normative Zielsetzungen, die eine gegenüber staatlichen Planungen abwehrfähige Rechtsposition begründen können. Randnummer 67 Auch Sicherheitsaspekte stehen den streitigen Flugrouten nicht entgegen. Der allgemeine Hinweis auf Risiken des Luftverkehrs ist nicht geeignet, einen Planungsfehler schlüssig darzulegen. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine konkreten, planungsbedingten Sicherheitsrisiken auf. Das gilt insbesondere für die Kreuzung von Routen, soweit - wie hier - die erforderliche Höhenstaffelung eingehalten wird. Randnummer 68 Die Kläger können den streitigen Rechtsverordnungen auch nicht erfolgreich entgegenhalten, die Zahl der Flugbewegungen gehe weit über die genehmigte bzw. planfestgestellte Kapazität hinaus. Wie bereits oben dargelegt, ist dem LBA schon aus kompetenzrechtlichen Gründen versagt, durch die Festlegung von Flugrouten auf den Bestand der Genehmigung oder Planfeststellung Einfluss zu nehmen. Die gesetzliche Zuständigkeit des LBA beschränkt sich auf die Regelung und Verteilung der tatsächlich anfallenden An- und Abflüge. Randnummer 69 Die Grundkonzeption, die den streitigen Flugverfahren zu Grunde liegt, ist entgegen dem klägerischen Vorbringen planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit besteht Veranlassung, vorab klarzustellen, dass planerische Schritte nicht zwingend erforderlich sein müssen. Eine Um- oder Neugestaltung der Luftverkehrswege genügt planungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie vernünftigerweise geboten oder plausibel begründet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist für den Senat angesichts der Zuwachsraten im Luftverkehr ohne weiteres nachvollziehbar, in dem "unteren" Luftraum über dem Flughafen Frankfurt am Main eine zweite Nord-Süd-Strecke einzurichten und zwischen beiden Hauptstrecken mit Einbahnverkehr in Richtung Süden (L 603 und Z 738) eine ebenfalls nur in südlicher Richtung nutzbare Zubringerstrecke zu dem Flughafen Frankfurt am Main (T 150) auszuweisen, zumal dadurch die Anflugrouten über die bisherigen drei anderen Einflugpunkte entlastet werden. Ebenfalls plausibel dargelegt hat die Beklagte, dass hinsichtlich der genauen Lage des neuen Einflugpunktes ETARU kein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht, weil in westlicher Richtung der militärisch genutzte Bereich ED-R 204 (über der Eifel) angrenzt, in östlicher Richtung weitere Haupt- und Zubringerstrecken ausgewiesen sind sowie für einfliegende Flugzeuge ein Warteraum vorgehalten werden muss. Daraus folgt - ebenfalls nachvollziehbar - die Notwendigkeit der Verlegung der bisherigen Abflugrouten. Eine Beibehaltung der alten Abflugroute in Richtung TAU bei gleichzeitigem Anflug über ETARU (bei einer bloßen Höhenstaffelung zwischen ein- und ausfliegenden Luftfahrzeugen) lehnt die Beklagte zu Recht aus Sicherheitserwägungen ab. Randnummer 70 Aufgrund dieser planungsrechtlichen Grundkonzeption erscheint es nicht als abwägungsfehlerhaft, den Flugverkehr von der bisherigen Abflugroute in Richtung TAU zum größten Teil auf ein neues Abflugverfahren in nordöstlicher Richtung zu verlagern. Entgegen dem Vorbringen der Kläger erweist es sich nicht als Planungsfehler, dass sich bei dieser Variante zwei Verkehrsströme kreuzen. Es mag sein, dass An- und Abflugrouten möglichst so aufgeteilt werden sollten, dass in einem Sektor entweder nur Ein- oder nur Ausflüge stattfinden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine zwingende gesetzliche Planvorgabe, sondern um ein Planungsziel im Sinne eines Planungsgrundsatzes, Planungsleitsatzes oder Optimierungsgebots. Das bedeutet, dass diese Konzeption nach Möglichkeit verwirklicht werden soll, aber nicht um jeden Preis durchgesetzt werden muss. Angesichts der Belegung des Luftraums über dem Flughafen Frankfurt am Main besteht für den Senat kein Anlass, an den Angaben der Beklagten zu zweifeln, dass eine derartige Kreuzung von Verkehrsströmen nicht sinnvoll vermieden werden kann. Randnummer 71 Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung der Beklagten, dass es sinnvoll ist, eine solche Kreuzung im Nahbereich des Flughafens auszuweisen, weil sich die startenden Flugzeuge ohnehin in noch relativ geringer Höhe befinden. Umgekehrt wird durch die Vorgabe von Mindestflughöhen für die startenden Flugzeuge (3.500 bzw. 4.400 ft NN an den beschriebenen Abdrehpunkten) sichergestellt, dass ein zügiger Aufstieg der Flugzeuge nicht durch die Anflugroute verhindert wird. Denn die von ETARU kommenden Flugzeuge schwenken in diesem Bereich erst in den nördlichen Gegenanflug ein und können einen Sinkflug von 9.000 bis 10.000 ft auf 6.000 bis 7.000 ft einhalten. Randnummer 72 Insgesamt stellt sich die Grundkonzeption der Beklagten als vom Gericht gut nachvollziehbare und plausible Lösung der Planungsaufgabe dar. Das besagt noch nicht, dass auch großräumig betrachtet schonendere Alternativen in Erwägung zu ziehen sind. Die Beklagte hatte bisher keine ausreichende Gelegenheit, sich mit allen Alternativvorschlägen der Kläger im Einzelnen auseinander zu setzen. Sie hat diese Varianten grundsätzlich in Erwägung zu ziehen und auch im Detail zu prüfen, soweit sie nicht schon nach einer Grobanalyse zu verwerfen sind. Insoweit gibt der Vortrag der Kläger Veranlassung klarzustellen, dass ein Verzicht auf den Einflugpunkt ETARU nicht allein mit der Erwägung zu rechtfertigen ist, die relativ geringe Zahl der über diesen Punkt führenden Anflüge lasse sich auf andere Routen aufteilen. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen zur Frage der Abwägungserheblichkeit von Lärmschutzbelangen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle verwiesen. Im Ermessen des LBA liegt es, wie oben dargelegt, auch, ob es grundsätzlich eine Planungsvariante verwirklicht, die auf eine Aufteilung des Lärms in Zeitabschnitten (Noise Sharing) hinausläuft. Randnummer 73 Allerdings drängt sich aus der Sicht des Gerichts eine weitere Planungsalternative auf, die auch in dem Parallelverfahren 2 A 1062/01 angesprochen worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Modifizierung der festgesetzten Verfahren in der Weise, dass im späteren Verlauf der Routen eine oder mehrere weitere Mindestflughöhen vorgegeben werden. Der Senat verkennt nicht, dass einer derartigen Abänderung der ausgewiesenen Routen Grenzen durch die internationalen Flugregeln (ICAO) gesetzt sind, es ist aber derzeit auch nicht erkennbar, dass diese Möglichkeiten - ggf. unter teilweiser Zurückstellung der gegenläufigen Interessen der Flugzeugführer und Fluggesellschaften - in einem zumutbaren Umfang ausgeschöpft sind. Dadurch könnte nach sehr summarischer Einschätzung eine wohl spürbare Entlastung der wenig vorbelasteten Bereiche, in dem die Kläger zu 2. bis 4. wohnen, erreicht werden. Randnummer 74 Hinsichtlich der Ermittlungstiefe - auch bei der Prüfung von Alternativen - wurde bereits oben ausgeführt, dass angesichts der Eigenart der Entscheidung über die Flugroutenfestsetzung eine generalisierende und mehr vergleichende Betrachtung ausreichend ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2000, a. a. O., S. 3586) hat entschieden, dass das Verfahren nach dem System NIROS bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nicht zu beanstanden sei. Ergänzend ist hier auszuführen, dass diese Anforderungen nicht überinterpretiert werden dürfen. Auch bei der Festlegung der Vergleichsmaßstäbe steht der Beklagten ein Gestaltungsspielraum offen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings müssen die Maßstäbe der Bewertung - etwa die Gewichtung zwischen dem Maß der Lärmbetroffenheit und der Zahl der Betroffenen - erkennbar und die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen Randnummer 75 - etwa die wesentlichen Eingabedaten - nachvollziehbar sein. Randnummer 76 Die Kläger machen schließlich geltend, die angefochtenen Flugverfahren seien auch deshalb zu beanstanden, weil eine erhebliche Zahl der Flugzeuge den Punkt TABUM nicht auf dem vorgesehenen Verlauf der Routen, also in einer großen Rechtskurve, sondern - in der Regel aufgrund von einzelnen Flugverkehrskontrollfreigaben - auf direktem Weg erreiche (sog. "Directs"). Dadurch trete eine zusätzliche Lärmbelastung auf, die das LBA bei der Festsetzung der Flugrouten nicht hinreichend berücksichtigt habe. Randnummer 77 Dieser Vortrag ist nicht schlüssig. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im vorliegenden Rechtsstreit sind die vom LBA durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahren, nicht aber die tatsächlichen Flugverhaltensweisen der Flugzeugführer und auch nicht die Flugverkehrskontrollfreigaben der Fluglotsen, soweit sie von den veröffentlichten Flugverfahren abweichen. Richtig ist allerdings, dass das LBA bei der Ausweisung einer Flugroute eine gewisse Bandbreite zu berücksichtigen hat, innerhalb der sich die Fluglinien in Anwendung des Flugverfahrens - z. B. aufgrund unterschiedlicher meteorologischer Bedingungen - bewegen können. Diese Korridore oder, wie sie das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet, Flugerwartungsgebiete sind Gegenstand des jeweiligen Flugverfahrens. Diese Streuung innerhalb der Flugroute ist nach den Erkenntnissen des Senats aufgrund der neueren Navigationstechnik stark steuerbar. Bei entsprechender Definition des Verfahrens und entsprechender Umsetzung durch die Fluglotsen kann, wenn es vom Verordnungsgeber erwünscht und vorgeschrieben ist, eine starke Bündelung der Fluglinien erreicht werden (wie z. B. die Abflugrouten in südlicher Richtung belegen). Eine gewisse Streuung der Fluglinie mit entsprechender Auffächerung und Verteilung der Lärmbelastung kann aber auch gewollt sein. Davon ist hier grundsätzlich auszugehen, weil das LBA für die Routen via TABUM neben dem festen auch variable Abdrehpunkte festgesetzt hat. In diesem Falle ist die gesamte Bandbreite Gegenstand des Flugverfahrens und muss deshalb auch Bestandteil der behördlichen Abwägung sowie der gerichtlichen Kontrolle sein. In diesem Rahmen lassen die hier streitigen Flugverfahren auch eine gewisse Streuung der Fluglinien östlich der Hauptroute (F-Route) zu; insoweit kann ein geringer Anteil der "Directs" den angefochtenen Flugverfahren zuzuordnen sein. Randnummer 78 Nach dem Vorbringen der Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung betrifft ihr Einwand jedoch in erster Linie diejenigen Flugbewegungen, die aufgrund von Einzelfreigaben östlich des Raumes stattfinden, der durch die zugelassenen Flugverfahren (einschließlich deren Korridore) abgedeckt wird. Diese Flugbewegungen berühren, wie oben dargelegt, nicht die Rechtmäßigkeit der Flugverfahren; sie sind allerdings von den Fluglärmmessungen erfasst und deshalb in die Beurteilung der Lärmschutzbelange der Kläger eingeflossen. Obwohl diese "Directs" nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren sind, weist der Senat zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten auf Folgendes hin: Die DFS ermächtigt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ihre Fluglotsen, Flugverkehrskontrollfreigaben außerhalb der "veröffentlichten" Verfahren zu erteilen, wenn die Flugbewegungen oberhalb des "lärmrelevanten Höhenbereichs" stattfinden; diese Grenze zieht sie bei 5.000 ft am Tag und 8.000 ft in der Nacht (jeweils über Grund). Diese Verwaltungspraxis - die Fluglotsen nehmen hoheitliche Funktionen war - deckt sich im Wesentlichen mit der von der Geschäftsleitung der DFS herausgegebenen Dienstanweisung an ihre Fluglotsen (vgl. Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 der "Richtlinie Fluglärmminderung"). Wenn sich, wofür hier einige Flugspuraufzeichnungen sprechen, Flugbewegungen aufgrund von Einzelfreigaben derart häufen oder gar bündeln, dass neben den durch Rechtsverordnung zugelassenen Flugverfahren weitere Flugrouten - faktische Flugrouten - entstehen, wirft das Rechtsfragen in zweifacher Hinsicht auf: Zunächst kann sich daraus ein Handlungsbedarf für das LBA ergeben. Die Existenz einer faktischen Flugroute indiziert ein Verkehrsbedürfnis. Die Einzelfreigabe versetzt den Flugzeugführer in die Lage, den Wegpunkt TABUM möglichst schnell zu erreichen. Neben dem Vorteil für das Luftfahrtunternehmen durch Zeitgewinn und Einsparung von Kraftstoff wirkt sich das auch für die DFS vorteilhaft aus, weil sich die Zeitspanne der einzelnen Flugverkehrskontrolle verkürzt. Stehen diesen flug- und flugsicherungstechnischen Interessen keine Lärmschutzbelange entgegen, kann die faktische Flugroute für das LBA Anlass sein, ein entsprechendes Flugverfahren durch Rechtsverordnung auszuweisen, d. h. mit anderen Worten die faktische Flugroute zu legalisieren. Randnummer 79 Wenn dagegen eine Erweiterung der zugelassenen Flugrouten in Richtung Osten aus der Sicht des LBA nicht interessengerecht ist, unterliegt die Praxis der DFS nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken. Diese resultieren in formeller Hinsicht daraus, dass die Fluglotsen bei der Vergabe der einzelnen Flugverkehrskontrollfreigaben an die gesetzlichen Bestimmungen, also auch an die durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahren gebunden sind. Der Senat verkennt nicht, dass die Ausweisung von Flugrouten als ein standardisiertes Verfahren an übliche Bedingungen anknüpft, so dass die Fluglotsen bei besonderen - z. B. meteorologischen - Situationen oder gar bei Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in der Lage sein müssen, individuelle Flugwege zu bestimmen. Eine davon unabhängige generelle Ermächtigung, von zugelassenen Flugverfahren abzuweichen, lässt sich auch nicht aus der Erwägung herleiten, dass der gesamte Luftraum grundsätzlich allen Luftfahrzeugen offen steht. Denn wenn das LBA aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung bestimmte Flugrouten für den Weg von dem Flughafen bis zu dem Punkt TABUM festlegt, kommt darin auch der Wille zum Ausdruck, dass - soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind - in diesem Bereich keine anderen als die zugelassenen Flugverfahren genutzt werden sollen. Randnummer 80 In materieller Hinsicht bestehen Bedenken, den Höhenbereich über 5.000 ft GND am Tag generell als nicht lärmrelevant zu betrachten. Gerade im vorliegenden Verfahren hat sich gezeigt, dass auch von dem Flugverkehr oberhalb dieser Schwelle Lärmbeeinträchtigungen ausgehen können, die zwar nicht als unzumutbar (im Sinne einer erheblichen Störung), wohl aber als abwägungsrelevant anzusehen sind und möglichst vermieden werden sollen (vgl. die Kritik von Berkemann, ZUR 2002, 202 <205>). Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 82 Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Randnummer 83 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027947