(Ehegattenaufenthalt; Anwendbarkeit von AuslG 1990 § 19) Tatbestand Randnummer 1 Die am ... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat am 3. Februar 1997 in der Türkei die Ehe mit einem
§ 17Abs.
1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn Randnummer 25
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, Randnummer 26
- sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder Randnummer 27
- der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn Randnummer 28
- der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Randnummer 29 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 wird auch berücksichtigt, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen." Randnummer 30 Mit Wirkung vom
- November 1997 wurde § 19 Abs. 1 AuslG in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 geändert (Gesetz vom 29.10.1997, BGBl. I 2584) und lautete danach: Randnummer 31 "
(1)Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges,
§ 17Abs.
1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn Randnummer 32
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, Randnummer 33
- die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder Randnummer 34
- der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn Randnummer 35
- der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Randnummer 36 Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist." Randnummer 37 Schließlich wurde die Vorschrift mit Wirkung vom
- Juni 2000 erneut verändert (Gesetz vom 25.05.2000, BGBl. I S. 742) und lautet seitdem wie folgt: Randnummer 38 "
(1)Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges,
§ 17Abs.
1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn Randnummer 39 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, Randnummer 40 2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder Randnummer 41 3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn Randnummer 42 4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Randnummer 43 Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist." Randnummer 44
- b)Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen müssen und nicht erst beim formellen Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis oder im Zeitpunkt eines Verlängerungsantrags oder einer ausländerbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts. Randnummer 45 Die gesetzliche Formulierung, wonach die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, lässt eine eindeutige Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts allein nicht zu. Sie könnte dahin ausgelegt werden, dass die jeweils bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Aufenthaltserlaubnis erst dann den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG unterliegt, wenn sie formell abgelaufen ist. Damit würde eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt ist, als fortbestehend behandelt, obwohl eben dieser Zweck nicht mehr erfüllt und nicht mehr erreichbar ist. Der Zweck des eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten geht dahin, dessen Aufenthalt von dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit von dem Überleben und von dem Verhalten des anderen (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten unabhängig zu gestalten und gewährleisten. Deshalb wird es diesem Aufenthaltszweck der eigenständigen Sicherung des Aufenthalts eher gerecht, wenn angenommen wird, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 AuslG im Augenblick der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entsteht und nicht erst bei Ablauf der zuvor erteilten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis. Für diese an den materiellen Verhältnissen und dem gesetzlichen Schutzzweck orientierte Lösung spricht auch der Zusammenhang mit § 19 Abs. 2 AuslG, wonach die Verlängerung nach Abs. 1 für ein Jahr auszusprechen ist und während dieser Zeit die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Verlängerung nicht entgegensteht und wonach die Aufenthaltserlaubnis im Anschluss daran befristet verlängert werden kann, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Würde die Jahresfrist, während der es auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht ankommt, erst nach Ende der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis zu laufen beginnen, wären die Ausländer bevorzugt, deren Aufenthaltserlaubnis aus welchen Gründen auch immer noch weit über das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus formell gültig ist. Eine derartige Privilegierung erscheint nicht gerechtfertigt. Sie kann auch nicht einfach mit der Überlegung hingenommen werden, die Aufenthaltserlaubnis könne ja wegen Fortfalls der Voraussetzungen nachträglich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Trennung befristet werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Die Besonderheiten der Verselbstständigung des zunächst streng akzessorischen Aufenthaltsrechts des Ehegatten lassen es nämlich bei sachgemäßer Auslegung nicht zu, dass die Ausländerbehörde mit der Bestimmung der Frist für die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis und dann mit der Ermessensentscheidung darüber, ob und auf welchen Zeitpunkt diese Aufenthaltserlaubnis wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen befristet werden soll, über den Beginn des eigenständigen Aufenthaltsrechts und des Jahres, in dem unschädlich Sozialhilfe bezogen werden kann, entscheidet. Nicht nur im Fall des Todes des anderen Ehegatten, sondern auch bei Getrenntleben und Ehescheidung ist der allein auf Art. 6 Abs. 1 GG und § 17 Abs. 1 AuslG gestützte Aufenthaltszweck entfallen und nicht mehr erreichbar, und daher ist ein Grund, die Aufenthaltserlaubnis gleichwohl nicht zu befristen, in aller Regel nicht erkennbar. Randnummer 46 Nach alledem ist das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 19 Abs. 1 AuslG ähnlich gestaltet wie das eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes nach § 21 Abs. 3 AuslG. Die Aufenthaltserlaubnis des Kindes wird zu einem eigenständigen, von dem familiären Zusammenleben unabhängigen Aufenthaltsrecht sowohl bei Erreichen des Volljährigkeitsalters als auch bei Verlängerung ohne Befristung oder in entsprechender Anwendung der Wiederkehrbestimmungen des § 16 AuslG. Im ersten Fall kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis noch gilt; der Charakter der Aufenthaltserlaubnis wechselt vielmehr unabhängig davon mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ob das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit oder nach unbefristeter oder in entsprechender Anwendung des § 16 AuslG erteilter Verlängerung die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern fortsetzt, ist für die Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts ohne Belang. Obwohl der Wortlaut von § 19 Abs. 1 AuslG anders als der des § 21 Abs. 3 AuslG nicht unbedingt für einen automatischen Wechsel des Aufenthaltszwecks spricht, wird eine ähnliche Auslegung auch dieser Vorschrift durch den Zweck und die Rechtfertigung der Verselbstständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten nahegelegt. Der Gesetzgeber hat ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gerade deswegen geschaffen, weil es sonst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft an einer Grundlage für ein Aufenthaltsrecht fehlt. Mit der Verselbstständigung der Aufenthaltserlaubnis lässt sich ein daneben bestehendes Aufenthaltsrecht als "Folgewirkung" der aufgehobenen Ehe und ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 AuslG nicht vereinbaren. Der Gesetzgeber wollte erkennbar das akzessorische durch ein antonomes Aufenthaltsrecht ersetzen, den Ehegatten aber nicht darüber hinaus durch eine "Verlängerung" der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis weiter privilegieren. Randnummer 47 Für diese vom erkennenden Senat ständig vertretene Auslegung spricht eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG entsprechend ihrer Eigenart und ihrer sachlichen Bedeutung allesamt und ausnahmslos im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen müssen und nicht erst und nicht mehr bei Beendigung der Geltungsdauer der zuvor erteilten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis. Im Falle des Todes des anderen Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG) liegt es auf der Hand, dass eheliche Gemeinschaft sowie Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung im Zeitpunkt des Todes und nicht später vorliegen müssen. Für die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kommt als sachgemäßer Zeitpunkt ebenfalls nur die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht. Würde nämlich auf den Zeitpunkt der erforderlich werdenden Verlängerung der noch laufenden Aufenthaltserlaubnis abgestellt, käme es zu einer von Fall zu Fall unterschiedlichen und daher letztlich willkürlichen Verkürzung der erforderlichen Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland. Auch für das Vorliegen einer besonderen oder außergewöhnlichen Härte ist auf die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, weil insbesondere für die Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) nur der Zeitpunkt der Trennung als geeigneter Anknüpfungspunkt in Betracht zu ziehen ist und nicht ein späterer Zeitpunkt, der nicht vom Verlauf der ehelichen Beziehungen abhängt, sondern von der restlichen formellen Geltungsdauer der materiell als erledigt anzusehenden Aufenthaltserlaubnis. Schließlich gelten diese Überlegungen auch für die Versagungsgründe der Sozialhilfebedürftigkeit des Ehegatten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AuslG) und des Ausweisungsgrunds bei dem Ehegatten (§ 19 Abs. 3 AuslG) sowie des Ausschlusses der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für den Ausländer selbst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AuslG). Randnummer 48 Diesem Ergebnis kann nicht der Grundsatz entgegen gehalten werden, dass bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, soweit es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. dazu BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352 = EZAR 012 Nr. 6 = NVwZ 2002, 867 = DVBl. 2002, 840 = InfAuslR 2002, 281; BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2). Der für die gerichtliche Überprüfung nach §§ 113, 114 VwGO und für die dabei zu Grunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nämlich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 = EZAR 221 Nr. 29; allgemein dazu Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., 2002, § 113 Rdnr. 33 ff., 99; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 113 Rdnr. 29 ff., 217 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 108 Rdnr. 16 ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 21, 66 u. Fußn. 109 und 307; Nomos-Kommentar, VwGO, § 113 Rdnr. 64 ff. , 255 ff.). Nur in diesem Rahmen ist tendenziell davon auszugehen, dass es bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, bei einem mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Leistungsanspruch dagegen auf diejenigen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Infolge dessen müssen zum Beispiel sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwG, 22.01.2002, a.a.O.). Dagegen ist für das Merkmal der Minderjährigkeit des ausländischen ledigen Kindes eines Deutschen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG der Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis maßgeblich (BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96 -, EZAR 022 Nr. 8 = NVwZ-RR 1998, 677 ). Für die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung, für die Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf die Vollendung des 16. Lebensjahres und für die Feststellung ausreichender Deutschkenntnisse und die Integrationsprognose nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG auf das Erreichen der Volljährigkeit an (BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96 -, EZAR 022 Nr. 7 = InfAuslR 1998, 161 ). Schließlich ist für das Alterserfordernis beim Nachzug eines ledigen Kindes im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG in der bis 14. Januar 1997 geltenden Fassung allein auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den der Antragstellung (Hess. VGH, 17.02.1997 - 12 UE 4436/96 -, EZAR 022 Nr. 6 = InfAuslR 1997, 234 ). Randnummer 49
- c)Ist danach für Verpflichtungsklagen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges und von der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG aus Gründen des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, so gilt dies nicht nur für die Tatsachenlage, sondern auch für das auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendende Recht. Infolge dessen ist die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG (siehe unter
- a)nur auf Fälle anwendbar, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft erst zu diesem Zeitpunkt oder später aufgehoben worden ist (z. B. Hess. VGH, 14.01.2002 - 12 TG 724/01 -, EZAR 023 Nr. 25 = InfAuslR 2002, 426; Hess. VGH, NVwZ-Beil. 2001, 1 = InfAuslR 2000, 497; Hess. VGH, 16.01.2001 = 10 TZ 4028/00 -; OVG Lüneburg, NVwZ-Beil. 2001, 85 = InfAuslR 2001, 281; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, 2000, § 19 AuslG Rdnr. 45). Dagegen vermag die von anderen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen vertretene gegenteilige Ansicht (z. B. VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, EZAR 023 Nr. 28; VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, EZAR 023 Nr. 24 = InfAuslR 2002, 183; OVG Hamburg, 19.03.2002 - 3 Bs 46/02 -, NVwZ-RR 2002, 694 = AuAS 2002, 170 = NordÖR 2002, 431; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2002 - 2 M 98/01 -, AuAS 2002, 98; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33; OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2002 - 10 A 10408/02 -, InfAuslR 2002, 424; so stillschweigend wohl auch BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, EZAR 023 Nr. 12 = InfAuslR 1998, 279 ) nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von "Altfällen" nur durch eine entsprechend rückwirkende Übergangsbestimmung erreichen können. Hieran fehlt es aber, und die Gesetzesmaterialien lassen auch einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nicht erkennen. Insbesondere ist nirgends die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gelangt, dass verfahrensmäßig bis Ende Mai 2000 abgeschlossene Fälle als nach altem Recht erledigt angesehen werden sollten, diejenigen Ausländer aber in den Genuss der Neuregelung kommen sollten, deren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aus welchen Gründen auch immer Ende Mai 2000 nicht abgeschlossen war, obwohl die Ehe schon möglicherweise viele Jahre nicht mehr bestand. Gegen dieses Ergebnis können insbesondere die nachfolgenden, meist zur Begründung der Gegenmeinung ausgeführten Argumente nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden. Randnummer 50 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung über die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2) ausgeführt, nach seiner Rechtsprechung sei bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet seien, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage gehe, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe. In dem dort entschiedenen Fall war die unbefristete Verlängerung nach zuvor erfolgter Trennung der Eheleute abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch betont, dass es für die Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt und dass der dortige Kläger in der Vergangenheit einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat und im Zeitpunkt der Antragstellung eine besondere Arbeitserlaubnis besaß und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG damals erfüllte. Schon damit hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass der anfänglich erwähnte Grundsatz der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung den zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts zu weichen hat, also nur nach Maßgabe des anzuwendenden materiellen Rechts zur Anwendung gelangen kann. Randnummer 51 In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2002 (ebenfalls) über die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (22.01.2002 - 1 C 6.01 -, EZAR 012 = NVwZ 2002, 867) ist ausdrücklich betont, sämtliche Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen, in der Entscheidung selbst ist aber auch untersucht, ob die dortige Klägerin im Anschluss an die Geltungsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung oder auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis hatte und ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis ein Ausweisungsgrund im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG vorlag und dass es auf einen eventuellen späteren Wegfall des Ausweisungsgrunds während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur ankäme, wenn die dortige Klägerin entweder schon zu diesem Zeitpunkt und danach ununterbrochen bis zur Berufungsverhandlung oder gegebenenfalls auch erstmals in diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis mindestens fünf Jahre besessen hätte. Randnummer 52 Anhand dieser beiden Beispiele wird deutlich, dass die Maßgeblichkeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nur insoweit gerechtfertigt ist, als eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts in diesem Zeitpunkt nur ausgesprochen werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür in diesem Zeitpunkt vorliegen oder noch vorliegen. Soweit es hierfür auf die Entwicklung der aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse in der Vergangenheit ankommt, sind selbstverständlich die in dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend und nicht nachträglich eingetretene. Außerdem ist in all den Fällen auf die Sach- und Rechtslage zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abzustellen, in denen um die Erteilung oder den Bestand einer Aufenthaltsgenehmigung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum gestritten wird. Randnummer 53
- d)Der danach für die Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG maßgebliche Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lag bei der Klägerin bereits Anfang September 1997. Die Klägerin wurde nämlich bereits am 3. September 1997 von ihrem Ehemann nach unbekannt abgemeldet und hielt sich dann noch an anderer Stelle in Deutschland auf, bevor sie im November 1997 in die Türkei reiste. Ohne dass es auf die Umstände der Trennung der Eheleute im Einzelnen ankommt, kann angenommen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits Anfang September 1997 aufgehoben worden ist, weil damals zumindest der Ehemann die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig abgelehnt hat und die eheliche Lebensgemeinschaft schon dann als aufgelöst angesehen werden muss, wenn einer der Ehegatten die Fortsetzung beharrlich verweigert. Diese Bewertung wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus der Türkei nicht mehr von ihrem Ehemann in die Wohnung aufgenommen wurde und Unterkunft in einem Frauenhaus fand. Zu der Ausreise der Klägerin ist noch anzumerken, dass die Reise in die Türkei nicht als endgültiges Verlassen Deutschlands gewertet werden kann und deshalb nicht für sich nach § 44 Abs. 1 AuslG zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt hat. Randnummer 54
- e)Da die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin nach alledem bereits Anfang September 1997 aufgehoben worden ist und daher die damals geltende Fassung von § 19 Abs. 1 AuslG Anwendung findet, erweisen sich die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen insoweit als rechtswidrig, als sie jeweils von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen sind. Da die ursprüngliche Fassung von § 19 Abs. 1 AuslG erstmals mit Wirkung vom 1. November 1997 geändert wurde und erst von diesem Zeitpunkt an auch die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte und vom 1. Juni 2000 an die Vermeidung einer besonderen Härte zur Verselbstständigung des ehelichen Aufenthaltsrechts führt, hätte die Klägerin mit ihrem weiteren Aufenthaltsbegehren nur dann Erfolg haben können, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hätte. Ob es, was in diesem Fall zusätzlich erforderlich gewesen wäre, zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, kann offen bleiben, weil ihre eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland nur etwa drei Monate bestanden hat. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob ihr die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem damals türkischen und jetzt eingebürgerten deutschen Ehemann zuzumuten war und ob ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei erhebliche Schwierigkeiten entstehen. Randnummer 55 Die angegriffenen Entscheidungen leiden danach zwar an einem Rechtsanwendungsfehler, sie erweisen sich aber im Ergebnis als zutreffend, weil der Klägerin mangels einer ausreichenden Ehebestandszeit im September 1997 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht zustand. Ein derartiges Recht kann sie auch nicht daraus ableiten, dass hessische und andere Ausländerbehörden im Einklang mit der Auffassung anderer Gerichte die Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG auch auf vor dem 1. Juni 2000 aufgehobene Ehen anwenden. Die Klägerin kann eine Gleichbehandlung insoweit nicht verlangen, weil es sich um eine unzulässige Gleichstellung im Unrecht handelte. Soweit sich auf der Grundlage von Einzelerlassen auf Bundes- und Länderebene teilweise eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Verwaltungspraxis entwickelt hat, ist eine Selbstbindung der Verwaltung, auf die sich die Klägerin berufen könnte, nicht eingetreten; denn es geht vorliegend nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern um die Anwendung zwingenden Rechts. Randnummer 56 3. Schließlich steht der Klägerin ein weiteres Aufenthaltsrecht auch nicht aufgrund von Art. 6 ARB 1/80 zu. Ungeachtet der Art ihrer Beschäftigung in den letzten Jahren konnte sie weder im September 1997 noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt eine Rechtsposition auf dieser Grundlage gewinnen, weil sie mangels eines Aufenthaltsrechts nicht "ordnungsgemäß" beschäftigt war und ist. Randnummer 57 3. Ob der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG erteilt werden könnte, ist hier nicht zu prüfen. Das streitbefangene Aufenthaltsbegehren der Klägerin knüpft allein an ihre inzwischen geschiedene Ehe und ihre zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit an, und auch der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, über die Frage einer Aufenthaltsbefugnis könne und solle erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschieden werden. In diesem Zusammenhang könnten dann auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die der Klägerin in der von ihr eingegangenen Ehe erwachsen sind und aufgrund deren Auflösung in Zukunft bei einer Rückkehr in die Türkei entstehen könnten. Randnummer 58 5. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens und deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Trotz divergierender Rechtsprechung der Berufungsgerichte besteht kein Klärungsbedarf, da es sich um eine nur übergangsweise bedeutsame Rechtsfrage handelt und die weitaus meisten Verfahren, in denen die Anwendbarkeit der Neufassung von § 19 Abs. 1 AuslG entscheidend war, bereits abgeschlossen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027959