(Wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG) Leitsatz 1. Verkehrsflächen in einer Tiefgarage (hier: Tiefgarage Luisenplatz in Wiesbaden) einschließlich der Ein- und
§ 41Abs. 1 BIm
SchG dar, weil durch die in eine Privatstraße umgewandelte Verkehrsfläche gerade keine dem Träger der Straßenbaulast zurechenbare schädliche Umwelteinwirkung durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kann. Diese Fläche fällt infolge der Umwandlung ihrer Rechtsnatur in die Verantwortlichkeit der Betreiberin der Tiefgarage. Randnummer 45 Da die Rampen Bestandteile der baulichen Anlage Tiefgarage sind, stellen sie keine Stichstraßen dar, die als Teile des öffentlichen Straßennetzes diese Anlage an das vorhandene Netz der öffentlichen Straßen anbinden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000, NVwZ 2001, 433 ). Randnummer 46 Soweit im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz die ... Straße und die Umfahrungsstraße ... Platz als öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG verändert worden sind, liegt keine
§ 41Abs. 1 BIm
SchG vor. Mit der Anknüpfung an den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen hat der Gesetzgeber seine grundsätzliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht, den Anliegern an bestehenden Straßen keinen Anspruch auf Lärmschutz in der Form der Lärmsanierung zu gewähren, auch wenn die Lärmbeeinträchtigung als erhebliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren ist. Lediglich bei dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen sollen die nachteiligen Auswirkungen dieser Straßenbaumaßnahme, soweit sie die Erheblichkeitsschwelle im Sinne der genannten Vorschrift überschreiten, als Lärmvorsorge ausgeglichen werden, was auch durch Gewährung passiven Schallschutzes geschehen kann. Mit dem Begriff der wesentlichen Änderung wird die Lärmvorsorge von der Lärmsanierung abgegrenzt. Aus der Verknüpfung von Neubau und wesentlicher Änderung lässt sich ableiten, dass die Änderung eines Verkehrsweges nur dann als wesentlich im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG bezeichnet werden kann, wenn sie in ihrer Bedeutung mit dem Neubau vergleichbar ist, wie regelmäßig die Erweiterung einer Straße um einen neuen durchgehenden Fahrstreifen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- BImSchV). Mit der Ausblendung der Lärmsanierung aus dem gesetzlichen Lärmschutzkonzept bringt der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck, dass eine Steigerung der Lärmbelastung - sei es aufgrund des allgemein zunehmenden Verkehrsaufkommens oder sei es aufgrund einzelner verkehrserhöhender Ereignisse - ohne eine Neubaumaßnahme oder entsprechende wesentliche bauliche Veränderung einer Straße nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG erfüllt (vgl. Jarass, a. a. O., § 41, Rdnrn. 19 bis 22) oder, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Mai 2002 (4 A 28.01) auf Seite 24 formuliert: "Eine allgemeine normative Regelung des Inhalts, dass unter bestimmten Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist dem deutschen Verkehrswegerecht fremd. ..." Randnummer 47 Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG liegt daher nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen vor, die nebeneinander erfüllt sein müssen. Zum einen muss ein erheblicher baulicher Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers - über Unterhaltungsmaßnahmen hinaus - erfolgen, und zum anderen muss sich der Eingriff auf die vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße beziehen, wofür notwendig ist, dass die Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führt. Daraus ergibt sich, dass weder bauliche Veränderungen ohne (gewollte) Kapazitätserweiterungen noch Kapazitätssteigerungen ohne erheblichen baulichen Eingriff den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen. Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Randnummer 48 Mit der Errichtung der Tiefgarage und der Anbindung der Ausfahrtsrampe ist die Umfahrungsstraße ... Platz, die eine öffentliche Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG darstellt, nicht wesentlich geändert worden im Sinne dieser Bestimmung. Es mag sein, dass im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ... Platz und der Neugestaltung der Oberfläche dieses Platzes auch die Fahrbahndecke und teilweise der Unterbau der Umfahrungsstraße erneuert worden sind. Auch dürften die Absperrpfosten neu errichtet worden sein, die die für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehene Fläche der Umfahrungsstraße von dem Fußgängerbereich entlang des klägerischen Anwesens (Bürgersteig) trennen sollen. Diese baulichen Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung der Umfahrungsstraße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG dar, weil diese Maßnahmen als solche keinen Einfluss auf die Verkehrsbelastung haben. Randnummer 49 Dagegen mag die Anbindung der Ausfahrt an die Umfahrungsstraße einen Einfluss auf die Verkehrsbelastung dieser Straße haben, sie stellt sich aber deshalb nicht als
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SchG dar, weil sie nicht auf einer baulichen Veränderung der Umfahrungsstraße beruht. Die bloße Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die Anbindung der baulichen Anlage Tiefgarage erfüllt, wie oben dargelegt, nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG. Eine eventuelle Zunahme des Verkehrs auf der Umfahrungsstraße wäre durch die Anbindung der Ausfahrt der Tiefgarage, aber nicht durch die baulichen Veränderungen an der Umfahrungsstraße verursacht worden. Eine dadurch eventuell bedingte Erhöhung des Verkehrslärms wäre somit nicht dem Träger der Straßenbaulast für die Umfahrungsstraße, sondern der Betreiberin der Tiefgarage zuzurechnen. Randnummer 50 Entsprechendes gilt für die Veränderungen an der... Straße, die im Zusammenhang mit der Anbindung der Einfahrtsrampe vorgenommen worden sind. Hierdurch betroffen ist zunächst die Verkehrsfläche, die die Kraftfahrer vor der Einfahrt in die Zufahrtsrampe benutzen müssen. Auch hier ist zum einen möglich, dass, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, die Fahrbahndecke teilweise erneuert und die Bordsteine als Abgrenzung zum Mittelstreifen neu gesetzt worden sind. Darin liegt, wie bereits erwähnt, keine wesentliche Änderung der Straße im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG. Zum anderen ist dieser Bereich zumindest teilweise einer anderen Verkehrsregelung durch Änderung der Fahrbahnmarkierungen unterworfen worden. Vor der Errichtung der Tiefgarage wurde diese Fläche teilweise als Parkfläche (mit teils quer und teils längs zur Fahrtrichtung markierten Parkplätzen) und zum Teil als Fahrbahn für den Linksabbiegeverkehr genutzt (vgl. insbesondere die Luftaufnahme Bl. 655 d. A.). Solche Veränderungen der Verkehrsführung und Verkehrsregelung stellen keine baulichen Eingriffe in die ... Straße dar (für Ummarkierungen ausdrücklich: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - 'VkBl. 1997, 434'; Ziffer 10.2 Abs. 2 a. E.). Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, dass durch diese Veränderung der Verkehrsführung eine Mehrbelastung der ... Straße bewirkt worden ist. Randnummer 51 Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob durch die Anbindung der Tiefgarage insgesamt eine Mehrbelastung der ... Straße verursacht worden ist. Denn die Kraftfahrer, die früher den Parkplatz auf dem ... Platz benutzen wollten, mussten auch diesen Abschnitt der ... Straße passieren. Der Kläger trägt zwar zutreffend vor, dass sich die Zahl der Parkplätze in etwa verdoppelt habe. Dem stehen aber Entlastungseffekte gegenüber. Denn dadurch, dass frühzeitig auf die Zahl der freien Parkplätze in der Tiefgarage ... Platz hingewiesen wird, werden die Fahrten vermieden, die durch eine erfolglose Suche nach einem Parkplatz verursacht worden sind. Die Fahrzeuge können jetzt auch zügig in die Rampe einfahren, während sie früher auf dem dem klägerischen Anwesen zugewandten Fahrstreifen zwei Ampelanlagen passieren mussten. Vor allem aber erscheint fraglich, ob eine dadurch eventuell verursachte Mehrbelastung angesichts der Grundbelastung der ... Straße überhaupt eine wahrnehmbare Erhöhung des Verkehrslärms bewirken kann. Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Klärung, weil, wie dargelegt, der Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG schon unabhängig von der Lärmbelastung nicht erfüllt ist. Randnummer 52 Darüber hinaus ist im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ... Platz auf dem Mittelstreifen der ... Straße östlich des klägerischen Anwesens - vor der Kreuzung ... Straße/... Straße - eine Überquerung hergestellt worden. Diese Überfahrt soll, was für den Senat ohne weiteres erkennbar ist, von Kraftfahrern benutzt werden, die die südliche Fahrbahn der ... Straße in östlicher Richtung befahren und auf die nördliche Fahrbahn der ... Straße gelangen wollen. Die Überfahrung des Mittelstreifens ermöglicht einen Fahrbahn- und Richtungswechsel auf der... Straße, ohne die Kreuzungsanlage ... Straße/... Straße passieren zu müssen, wodurch wiederum dieser Knoten entlastet wird. Die Herstellung der Überfahrung stellt sich als bauliche Maßnahme dar, ist aber nicht von wesentlicher Bedeutung. Sie ist weder geeignet noch darauf gerichtet, eine Mehrbelastung der nördlichen Fahrbahn der ... Straße auszulösen. Die Fahrzeuge würden auch ohne die neue Überfahrt die nördliche Fahrbahn der ... Straße und die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage benutzen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Kraftfahrer, die ein Parkhaus benutzen wollen, ohne diese "Abkürzung" ein anderes Parkhaus als die Tiefgarage ... Platz anfahren würden, diese Zahl ist jedoch insbesondere in Relation zu der Grundbelastung der ... Straße so gering, dass es nach der Überzeugung des Senats auszuschließen ist, dass sie eine spürbare Erhöhung des Verkehrslärms bewirkt (vgl. - zu unwesentlichen Baumaßnahmen - BVerwG, Beschluss vom
- August 1996, UPR 97, 39 ; Urteil vom
- Mai 1998, NVwZ 99, 67 ; Urteil vom
- Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 360). Entgegen früherer Behauptungen des Klägers sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Fahrbahnen der ... Straße im Zuge der Errichtung der Tiefgarage nicht näher an sein Anwesen herangerückt (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom
- Februar 2002, Bl. 555 d. A.). Randnummer 53 Soweit also öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG überhaupt im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz geändert worden sind, handelt es sich um Veränderungen, die den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG von vornherein nicht erfüllen, so dass es nicht auf die weitere Frage ankommt, ob dadurch die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG überschritten wird. Randnummer 54
- Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen bestätigt: Eine Tiefgarage stellt eine Anlage im Sinne des § 22 BImSchG dar, so dass in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob von der Tiefgarage schädliche Umwelteinwirkungen, also auch erhebliche Lärmbelastungen, auf eine in der Nachbarschaft gelegene bauliche Anlage ausgehen. Die Verkehrsgeräusche, die durch die Ein- und Ausfahrt verursacht werden, sind der Anlage Tiefgarage zuzurechnen (so ausdrücklich Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA-Lärm). Das gilt auch insoweit, als durch die Tiefgarage eine Zunahme des Verkehrs auf den angrenzenden öffentlichen Straßen bewirkt wird, wobei allerdings auch Vorbelastungen (durch den früheren Parkplatz) zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1989, NVwZ 99, 523 <526>). Randnummer 55 Der Kläger hätte also seinen Einwand, von der Tiefgarage gehe insgesamt eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung auf sein Anwesen aus, der Baugenehmigung entgegenhalten können. Von der Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung vom
- August 1983 Widerspruch zu erheben, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Gründe, die er jetzt für seine Untätigkeit vorträgt, liegen im Wesentlichen in der Sphäre seiner Familie. Weder das Alter des Klägers bzw. das seiner Rechtsvorgängerin noch die damalige berufliche Betätigung seines Sohnes und jetzigen Bevollmächtigten stellen Gründe dar, die den Kläger objektiv gehindert haben, von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Er kann sich auch nicht auf eine fehlende Erfolgsaussicht seines Widerspruchs berufen. Das ist angesichts seines jetzigen Vortrags, insbesondere zur Nichtigkeit der Baugenehmigung, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Begründetheit eines evtl. Rechtsbehelfs an. Randnummer 56 Der weitere Einwand des Klägers, die Baugenehmigung für die Tiefgarage sei nichtig, ist weder erheblich noch richtig. Unterstellt, die Baugenehmigung wäre nichtig, wäre der Kläger zwar nicht durch die Bestandskraft der Baugenehmigung gehindert, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben geltend zu machen. Aus einer eventuellen Nichtigkeit der Baugenehmigung würde aber kein Anspruch auf passiven Schallschutz resultieren. Im Übrigen ist die Baugenehmigung nicht nichtig. Der Hinweis des Klägers, im Baugenehmigungsverfahren seien nicht die Rechte der Nachbarn berücksichtigt worden, wird schon durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage widerlegt, dass die Regelung des § 22 BImSchG zu beachten sei. Eventuelle Bedenken bezüglich der Bestimmtheit dieser Auflage führen nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung. Diese Auflage räumt dem Kläger möglicherweise, was im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden muss, eine Rechtsposition ein, die ihn berechtigt, auch jetzt noch gegen eine eventuell von der Tiefgarage ausgehende erhebliche Lärmbelästigung vorzugehen. Randnummer 57
- Im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage ... Platz lässt sich ein auf Gewährung passiven Schallschutzes gerichteter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht aus anderen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen herleiten. Ein Planergänzungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) steht dem Kläger gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil im Zusammenhang mit der Errichtung der Tiefgarage kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist. Im Übrigen bedurfte es auch keines Planfeststellungsverfahrens, weil im Zuge der Errichtung der Tiefgarage keine öffentlichen Straßen gebaut oder wesentlich geändert worden sind. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 oder 3 HVwVfG (bzw. eine Gesamtanalogie inhaltsgleicher fachplanungsrechtlicher Vorschriften) kommt zwar in Betracht, wenn eine öffentliche Straße aufgrund eines Bebauungsplans gebaut oder wesentlich geändert werden soll (BVerwG, Beschluss vom
- September 1988, NJW 89, 467 ), diese Voraussetzung liegt hier aber, wie oben dargelegt, nicht vor. Entgegen dem Vortrag des Klägers bedurfte die Baugenehmigung für die Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen auch keines Bebauungsplans, wie sich aus § 34 BauGB ergibt. Randnummer 58 Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes lässt sich ferner nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis herleiten, das zwischen dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz 1 und der Beklagten besteht. Soweit kein förmliches Planverfahren stattgefunden hat, werden die nachbarlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten als Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straßen (... Straße und Umfahrungsstraße ... Platz) bezüglich des Verkehrslärms - abgesehen von einem später zu erörternden Anspruch aus dem Eigentum - abschließend durch die §§ 41 ff. BImSchG geregelt. Diese Vorschriften verbieten es, aus dem nachbarlichen Verhältnis zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Anlieger der Straße einen Anspruch auf passiven Schallschutz abzuleiten, der von weniger strengen Voraussetzungen abhängt als sie die §§ 41 ff. BImSchG normieren. Randnummer 59 Das öffentlich-rechtliche Nachbarverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Eigentümerin des ... Platzes wird durch die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bestimmt, die bei der Errichtung der Tiefgarage und deren Anbindung an das Netz der öffentlichen Straßen zu beachten sind. Soweit aus diesen Vorschriften kein Abwehranspruch oder kein Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen die Beklagte (bzw. die Betreiberin der Tiefgarage) resultiert oder wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden kann, lässt sich ein weitergehender Anspruch auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsverhältnis herleiten. Randnummer 60 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Folgenentschädigungsanspruch zu. Abgesehen von dem speziellen Fall, dass den Inhaber eines Folgenbeseitigungsanspruchs eine erhebliche Mitverantwortung für die Störung seines Eigentums trifft und deshalb an die Stelle des Folgenbeseitigungsanspruchs ein Entschädigungsanspruch analog § 251 BGB tritt (BVerwG, Urteil vom
- April 1989, NJW 89, 2484 ), ist ein solches Rechtsinstitut in der Rechtsprechung nicht anerkannt und in der Literatur umstritten (vgl. einerseits Schoch, VwGO, § 113, Vorbemerkung 9; andererseits Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 113, Rdnr. 89). Randnummer 61 Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Folgenentschädigungsanspruch wird überhaupt nur für die Situation erörtert, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch "an sich" besteht, die Rechtsbeeinträchtigung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigt werden kann, aber nicht für den Fall, dass Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Bau- und Immissionsschutzrecht sowie das private Nachbarrecht zur Verfügung stellen, nicht ergriffen werden. Es war dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin, wie oben dargelegt, weder unmöglich noch unzumutbar, von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Im Übrigen regelt § 41 Abs. 2 BImSchG, der einen Entschädigungsanspruch für den Fall gewährt, dass eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen ist, weil physisch-reale Schutzvorkehrungen nicht möglich oder nicht tunlich sind (wie auch § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG ), eine ähnliche Situation, wie sie dem Folgenentschädigungsanspruch zu Grunde liegt. Für den Anspruch auf Lärmvorsorge stellen die §§ 41 ff. BImSchG daher eine abschließende Regelung auch gegenüber einem eventuell grundsätzlich anzunehmenden Anspruch auf Folgenentschädigung dar. Randnummer 62
- Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Eigentümerin des ... Platzes wegen der von der Tiefgarage ausgehenden Verkehrsgeräusche auch kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger diesen Anspruch trotz seiner zivilrechtlichen Natur im vorliegenden Verfahren geltend macht. Er wünscht eine möglichst umfassende Prüfung sämtlicher Ansprüche und Anspruchsgrundlagen. In seinem Schriftsatz vom
- Februar/
- März 2003 beruft er sich darauf, dass die Beklagte als Eigentümerin des ... Platzes als Gesamtschuldnerin neben der Betreiberin der Tiefgarage wegen des von der Anlage ausgehenden Verkehrslärms hafte. Der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zwar in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte, gleichwohl hat der Senat diesen Gegenstand, der in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den zuvor erörterten Ausgleichsansprüchen steht, wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Randnummer 63 Der Senat kann dahingestellt lassen, ob von der Tiefgarage ... Platz einschließlich der Zu- und Abfahrtbewegungen ein erheblicher Verkehrslärm ausgeht. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte auch dann kein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzung unterstellt wird. Der Kläger hat diese Immissionen nämlich nicht zu dulden im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem gestörten Eigentümer gegenüber dem Störer "an sich" ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB zusteht, den er aber aus besonderen Gründen nicht mit Erfolg geltend machen kann oder den geltend zu machen ihm nicht zuzumuten war oder ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1978, BGHZ 72, 289<294>; Urteil vom
- April 2000, BGHZ 144, 200<203 ff.>; Urteil vom
- Februar 2001, BGHZ 147, 45<49 f.>). Für den Fall, dass von der Tiefgarage erhebliche Lärmbeeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen oder im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auszugehen drohten, was für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu unterstellen ist, und die Beklagte als Grundstückseigentümerin neben der Betreiberin der Anlage überhaupt für diese Immissionen einzustehen hat, was ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellen ist, stand dem Kläger auch die Möglichkeit offen, diese Beeinträchtigungen gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des ... Platzes gemäß § 1004 BGB abzuwehren. Daneben bestand die Möglichkeit, wie oben dargelegt, gegen die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde vorzugehen. Der Kläger hat diese Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen, obwohl sie zumutbar waren. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Kläger z. B. eine Verlegung der ihn vor allem beeinträchtigenden Ausfahrt hätte erstreiten können. Randnummer 64 Da die von der Tiefgarage ausgehende (unterstellt erhebliche) Lärmbeeinträchtigung, von dem Kläger nicht aus besonderen, rechtlich übergeordneten Gründen (z. B. nach § 41 Abs. 2 BImSchG) zu dulden waren, sondern er (bzw. seine Rechtsvorgängerin) es lediglich versäumt hat, Abwehrrechte geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, liegt keine Duldungspflicht im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, so dass dem Kläger auch kein Anspruch aus dieser Vorschrift zusteht. Das gilt umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auch jetzt noch eine unzumutbare Beeinträchtigung auf der Grundlage der der Baugenehmigung beigefügten Auflage (gegenüber der zuständigen Behörde und in dem dafür vorgesehenen Verfahren) durchsetzen kann. Randnummer 65 II. Die Sachverhaltskomplexe Sperrung der F.- und der ... Straße, Inbetriebnahme der Tiefgarage D. Gelände, Aufstufung der ... Straße zur Landesstraße, Änderung der Fahrbahnmarkierungen der in früheren Jahren, kapazitätssteigernde Optimierung der Schaltung der Ampelanlagen und - schließlich - die allgemeine Verkehrszunahme auf der ... Straße können gemeinsam beurteilt werden. Randnummer 66
- Ein Anspruch auf passiven Schallschutz aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert daran, dass in keinem der Fälle ein erheblicher Eingriff in die bauliche Substanz der ... Straße vorgenommen worden ist. Auch wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen oder einzelne dieser Maßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs und damit auch zu einer Erhöhung der Lärmbelastung geführt haben, ist § 41 Abs. 1 BImSchG schon deshalb nicht anwendbar, weil es an dem Merkmal des baulichen Eingriffs fehlt. Der Kläger führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
- Februar 1995 (BVerwGE 93, 367 <370>) ausdrücklich offen gelassen, ob auch verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen den Tatbestand des § 41 Abs. 1 BImSchG erfüllen können. Diese Frage ist jedoch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 1996 (UPR 97, 107) hinreichend geklärt. Dort ist entschieden, dass wesentliche bauliche Veränderungen an einem anderen Streckenabschnitt (Anbindung einer Neubaustrecke) nicht den Tatbestand der §§ 41, 42 BImSchG erfüllen, auch wenn sie zu einer Verkehrssteigerung im streitigen Abschnitt führen. Das muss nach Auffassung des erkennenden Senats erst Recht gelten, wenn die Belastung der ... Straße mittelbar durch Sperrung anderer Straßen oder Anbindung anderer Anlagen erhöht worden sein sollte. Randnummer 67
- Ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes wegen einer Steigerung des Verkehrslärms ohne Eingriff in die bauliche Substanz der Straße, also ein Anspruch auf Lärmsanierung an einer bestehenden Straße, lässt sich allenfalls aus Art. 14 GG oder wie der Bundesgerichtshof formuliert, aus "enteignendem" oder "enteignungsgleichem" Eingriff herleiten (vgl. Urteil vom
- November 1987, NJW 88, 900 ; und Urteil vom
- Januar 1999, DVBl. 99, 603). Dieser Anspruch besteht neben dem Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG und setzt im Gegensatz zu diesem keine bauliche Veränderung an der Straße voraus (vgl. Jarass, a. a. O., § 42 Rdnr. 7). Er greift aber nur bei einer Lärmbelastung, die nicht nur die Erheblichkeitsschwelle (der §§ 3 und 22 BImSchG), sondern darüber hinaus auch die - deutlich darüber liegende - Enteignungsschwelle überschreitet. Der Anspruch gehört nach § 40 Abs. 2 VwGO vor die Zivilgerichte und ist auf eine Entschädigung gerichtet. Die Entschädigung besteht grundsätzlich in der Gewährung passiven Schallschutzes, kann aber auch eine Wertminderung erfassen (vgl. zu diesem Anspruch insgesamt: Boujong, UPR 87, 207; Steinberg, Fachplanungsrecht,
- Aufl., Seite 252 ff.). Ob man diesen Anspruch aus "enteignungsgleichen" Eingriff, aus Aufopferung oder aus einer entschädigungspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG herleitet, ist ohne praktische Relevanz. Soweit der Anspruch aus einem tatsächlichen Zuwachs der Verkehrsmenge resultiert, spricht für die Terminologie des Bundesgerichtshofs, dass schwerlich von einer Inhaltsbestimmung des Eigentums gesprochen werden kann, wenn die Lärmbeeinträchtigung weder auf einer normativen Bestimmung noch auf einer Regelung durch Verwaltungsakt, sondern auf einer rein tatsächlichen Entwicklung beruht. Randnummer 68 Dieser Anspruch aus Art. 14 GG ist nicht (mehr) Gegenstand des hier noch anhängigen Verfahrensteils, sondern durch die - den erkennenden Senat bindenden - Beschlüsse des
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 1998 ( 14 UE 1897/91 ) und
- März 1998 (14 UE 794/98) abgetrennt und an das Landgericht Wiesbaden verwiesen worden. Randnummer 69 Die jeweiligen Beschlussformeln stellen zwar auf den ersten Blick auf den Umfang der Entschädigung ab, aber aus den Begründungen des Verweisungsbeschlusses und des zurückverweisenden Urteils vom
- Februar 1998 ist zu entnehmen, dass der
- Senat diejenigen Ansprüche abtrennen und an das Landgericht Wiesbaden verweisen wollte, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fallen. Dazu gehört neben dem Anspruch aus Amtshaftung auch der Lärmsanierungsanspruch aus Art. 14 GG. Soweit dieser Anspruch "nur" passiven Schallschutz gewährt, ist er als minus in dem Anspruch auf Entschädigung wegen Wertminderung mitenthalten und somit letztlich auch durch die Beschlussformel des Verweisungsbeschlusses gedeckt. Randnummer 70 Eine andere Betrachtung würde voraussetzen, dass der
- Senat diesen eindeutig in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Anspruch in Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht an das Landgericht Wiesbaden verweisen, sondern zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen wollte. Dieser Auslegung steht entgegen, dass sich der
- Senat in seinem Verweisungsbeschluss ausdrücklich mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auseinander gesetzt und eine Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung abgelehnt hat, der auf Entschädigung wegen Wertminderung gerichtete Anspruch betreffe einen anderen Streitgegenstand als die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallenden Begehren. Von einem unterschiedlichen Streitgegenstand wäre aber dann nicht mehr auszugehen, wenn lediglich nach der Höhe der Entschädigung zu differenzieren wäre. Randnummer 71 Diese Auslegung des Verweisungsbeschlusses wird durch die Gründe des zurückverweisenden Urteils vom
- Februar 1998 bestätigt, weil in diesem Urteil alle (nach der Abtrennung verbleibenden und möglicherweise einschlägigen) Anspruchsgrundlagen dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeordnet und nicht der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterworfen werden. Der
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zwar in seinem Verweisungsbeschluss vom
- März 1998 (Seite 11) ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen; diese Divergenz bezieht sich aber auf die Frage, ob die Ansprüche aus §§ 41, 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HVwVfG auch Beeinträchtigungen oberhalb der Enteignungsschwelle erfassen. Diese Frage ist zu bejahen, ohne dass dadurch - wegen der unterschiedlichen sonstigen Voraussetzungen - der Anspruch aus "enteignungsgleichem Eingriff" obsolet wird. Randnummer 72 Durch diese Auslegung der Entscheidungen des
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erleidet der Kläger keinen Rechtsnachteil, weil der Anspruch aus Art. 14 GG, der am ehesten geeignet sein kann, sein Begehren zu tragen, bei dem dafür zuständigen Landgericht Wiesbaden anhängig ist. Randnummer 73
- Wegen der oben (II) genannten verkehrsregelnden und -lenkenden Maßnahmen steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung passiven Schallschutzes auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis zu. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast für die ... Straße und dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz 1 werden durch die oben (unter II.
- und 2.) erörterten Ansprüche abschließend geregelt; sie lassen keinen Raum für davon abweichende Ansprüche auf Lärmsanierung. Insbesondere lässt sich ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen einer Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm unterhalb der Enteignungsschwelle nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis (oder ähnlichen Rechtsinstituten) herleiten, die weniger strenge Voraussetzungen aufstellen als die §§ 41 ff. BImSchG. Randnummer 74 III. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch wegen der auf dem ... Platz durchgeführten Veranstaltungen kein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zu. Randnummer 75
- Ein Anspruch aus §§ 41, 42 BImSchG scheitert schon daran, dass von den Veranstaltungen, auch wenn sie auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden, kein Verkehrslärm ausgeht. Denn unter Verkehrslärm im Sinne dieser Bestimmungen ist der durch typische Verkehrsabläufe, insbesondere durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen verursachte Lärm zu verstehen (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 41 Rdnrn. 26 bis 28). Randnummer 76
- Ein Entschädigungsanspruch, der auf Gewährung passiven Schallschutzes hinausläuft, lässt sich auch insoweit nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnis herleiten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Eigentümer des Anwesens ... Straße ../... Platz 1 und der Beklagten als derjenigen Behörde, die über die Zulassung der (genehmigungs- oder anzeigenpflichtigen) Veranstaltungen zu entscheiden hat, werden durch die in dem jeweiligen Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Vorschriften geregelt. Bei der Anwendung dieser Vorschriften entsteht keine planwidrige Gesetzeslücke, die durch einen Rückgriff auf das allgemeine öffentlich-rechtliche Nachbarrechtsverhältnis geschlossen werden müsste. Im Rahmen dieser Zulassungsverfahren hat die Beklagte jeweils zu prüfen, ob die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung den Anwohnern zuzumuten ist. Dem Kläger steht und stand die Möglichkeit offen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, seine Lärmschutzbelange in diesen Verfahren sowohl vorbeugend als auch im Rahmen nachträglicher Feststellungsklagen geltend zu machen. Soweit diese Rechtsschutzverfahren für den Kläger keinen Erfolg hatten, muss davon ausgegangen werden, dass sein Anwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt war. Sollte die gerichtliche Klärung ergeben, dass einzelne Veranstaltungen deshalb zu Unrecht zugelassen worden sind, weil sie das klägerische Anwesen einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt haben, kann darin eine Amtspflichtverletzung liegen, die die Beklagte - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch wäre darauf gerichtet, einen dadurch eventuell verursachten Vermögensschaden auszugleichen. Randnummer 77 Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes von seiner Zielfunktion her nur in Betracht, wenn eine fortdauernde Lärmbelastung ausgeglichen oder verhindert werden soll. Durch einzelne Veranstaltungen, die - hier unterstellt - zugelassen worden sind, obwohl sie wegen der Lärmimmissionen nicht hätten zugelassen werden dürfen, geht aber keine andauernde Lärmbeeinträchtigung aus. Randnummer 78 IV. Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Randnummer 79 Für den Senat besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zum Erlass einer abschließenden Verwaltungsentscheidung zu geben. Der Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes ist, auch wenn er auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen, so dass ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist. Ferner ist bezüglich der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zusteht, weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eröffnet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Schließlich hat sich der Kläger mit der Erhebung einer "Untätigkeitsklage" selbst entschlossen, das Gerichtsverfahren ohne Vorverfahren durchzuführen. Randnummer 80 Für eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht liegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vor (vgl. § 130 VwGO). Randnummer 81 V. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. In keinem der Anträge wird eine Tatsachenbehauptung aufgestellt oder ein konkretes Beweisthema benannt. Es handelt sich vielmehr um Ausforschungsanträge, die auf Gutachten, Maßnahmen oder Ereignisse hindeuten, aus deren Kenntnis der Kläger für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will. Darüber hinaus kommt es auf die in den Beweisanträgen angedeuteten Fragen rechtlich nicht an, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Für die geltend gemachten und hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen ist weder die tatsächliche Lärmbelastung des klägerischen Anwesens noch die nähere Ausgestaltung des Erbbauvertrages zwischen der Beklagten und der Betreiberin der Tiefgarage erheblich. Das gilt auch für die in dem Beweisantrag zu 10 angesprochenen Aspekte. Schließlich ist für den Senat nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen sich als "Ergebnis" aus einer Beiziehung der in dem Beweisantrag zu 11 zitierten Verfahrensakten ergeben sollen. Eine "Gesamtbetrachtung" ist rechtlich unerheblich, weil die Voraussetzungen der hier zu prüfenden Anspruchsgrundlagen konkret festgestellt werden müssen. Randnummer 82 Nach allem ist die Klage des Klägers abzuweisen und seine weitergehende Berufung zurückzuweisen. Da dem Beigeladenen keine weitergehenden Rechtspositionen zustehen, müssen auch dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben. Randnummer 83 Auf das Vorbringen des Klägers und des Beigeladenen, auf das in diesem Urteil nicht ausdrücklich eingegangen worden ist, kommt es nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats von vornherein nicht an. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Randnummer 85 Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 86 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027965