1 Nr. 2 Buchst. a HPVG nicht umfasst und infolgedessen unbeachtlich. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
BAT IIa für zwei Jahre bewilligt. Auf einen entsprechenden Besetzungsvorschlag von Prof. Dr. M. und den daran anknüpfenden Einstellungsantrag des Dekans der Philipps-Universität A-Stadt vom
Erörterung am
1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) i.V.m. § 25 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zustehende Vorschlagsrecht bereits ausgeübt habe. Es sei nämlich nicht zulässig, von diesem Vorschlag abzuweichen und einen anderen Bewerber einzustellen. Für das Hochschulmitglied selbst bestehe keine Rechtspflicht, seinen Einstellungsvorschlag auf Grund einer Ausschreibung zu treffen. Das Beschäftigungsverhältnis werde aus Drittmitteln, damit nicht aus einer "Stelle" finanziert. Insoweit ergebe sich für die Hochschule weder aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) noch aus sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften eine Ausschreibungspflicht. Allerdings sei die Hochschule nicht etwa verpflichtet, dem Einstellungsvorschlag ungeprüft zu folgen. Sie könne vielmehr den Vorschlag ablehnen, wenn personal- oder haushaltsrechtliche Gründe der Einstellung entgegenstünden. In einem solchen Fall bleibe es dann dem Hochschulmitglied überlassen, entweder einen anderen Einstellungsvorschlag zu machen oder auf die Einstellung überhaupt zu verzichten. Nur in diesem Umfang stehe auch dem Personalrat bei seiner Beteiligung an Einstellungen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter ein Prüfungs- und gegebenenfalls ein Ablehnungsrecht zu. Randnummer 6 Der Beteiligte zu 1.) stellte auf Grund dessen Herrn Dr. E. als wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Forschungsvorhabens für die Dauer von zwei Jahren ein. Randnummer 7 Am 1. Februar 2001 leitete der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein. Er vertrat die Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats die Ausschreibungspflicht der Dienststelle impliziere. Dies gelte auch bei der Einstellung von Drittmittelbediensteten. Auch solche Bedienstete seien Beschäftigte, die in die Dienststelle eingegliedert würden. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Einstellung sei nur dann unbeachtlich, wenn der Verweigerungsgrund von seinem Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht umfasst sei. Nur dann könne auch von der Einleitung des Stufen- bzw. Einigungsverfahrens abgesehen werden. Von einer derartigen Konstellation sei hier aber nicht auszugehen. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragte, den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren im Hinblick auf die Besetzung der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin am Institut für Pharmazeutische Biologie der Philipps-Universität A-Stadt (hier durch den Drittmittelbediensteten, Herrn Dr. Alexander E. ) fortzusetzen, hilfsweise: festzustellen, dass der Beteiligte das in § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG 1999 normierte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er Herrn Dr. Alexander E. einstellte, ohne zuvor die Zustimmung des antragstellenden Personalrats zur avisierten Einstellung einzuholen. Randnummer 9 Der Beteiligte zu 1.) beantragte, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er trug vor: Es sei richtig, dass alle Einstellungsvorgänge, soweit sie Landesverträge betreffen, dem Personalrat zur Zustimmung vorzulegen seien. Dies gelte auch für drittmittelfinanzierte Stellen. Hieraus folge jedoch nicht, dass auch solche Stellen auszuschreiben seien. Im Übrigen habe er als Dienststelle im vorliegenden Fall das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und die Angelegenheit
Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zwecks Durchführung des Stufenverfahrens vorgelegt. Soweit das Ministerium dann die Durchführung des Stufenverfahrens abgelehnt habe, ändere dies nichts daran, dass von der Dienststelle alles veranlasst worden sei, um das Verfahren zu betreiben. Die im vorliegenden Beschlussverfahren gestellten Anträge des Antragstellers gingen von daher ins Leere. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. August 2001 - 22 L 239/01 - ab. In den Gründen dieser Entscheidung ist dargelegt: Der auf Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil der Beteiligte das Verfahren, soweit es in seiner Einflusssphäre liege, durchgeführt habe. Dass das Ministerium nicht die Stufenvertretung mit der Angelegenheit befasst habe, sei dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Die weitere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens mache im Übrigen wenig Sinn,
dem tatsächlich der Arbeitsvertrag mit Herrn Dr. E. abgeschlossen worden sei. Auch in der Sache könne der Antragsteller weder mit dem Hauptantrag noch mit dem - als solchen zulässigen - Hilfsantrag Erfolg haben. Die Gründe, auf die der Antragsteller die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von Dr. E. gestützt habe, lägen außerhalb des Rahmens seiner Mitbestimmung, so dass die Maßnahme gem. § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt gelte. Einer vorherigen Ausschreibung der streitigen drittmittelfinanzierten Stelle habe es nicht bedurft, weil es sich bei ihr nicht um eine im Haushalt ausgewiesene öffentliche Planstelle, sondern um eine privat finanzierte Stelle zu Forschungszwecken handele. Bei einer solchen Stelle stehe das Hochschulmitglied gegenüber dem privaten Sponsor in der Verantwortung für das Forschungsprojekt. Ihm, dem Hochschulmitglied, obliege gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 HRG die Personalauswahl und damit gegenüber der Dienststelle das Vorschlagsrecht. In begründeten Fällen könne, soweit das mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar sei, das Hochschulmitglied den Arbeitsvertrag mit dem einzustellenden Mitarbeiter sogar persönlich abschließen. An die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privat finanzierten Stellen knüpfe auch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz an.
G sei "Ziel dieses Gesetzes ... der gleiche Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern". Eine Verpflichtung zur vorherigen Ausschreibung einer Stelle der vorliegenden Art lasse sich auch nicht den Regelungen des IX. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen entnehmen. Der hier maßgebliche Begriff des Arbeitsplatzes (§ 73 SGB IX) sei zwar weiter gefasst als derjenige des öffentlichen Amtes oder der öffentlichen Stelle, jedoch sehe dieses Gesetz keine Ausschreibungspflicht, sondern die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung vor, ob freie Plätze durch schwerbehinderte Menschen besetzt werden können. Soweit auch der Beteiligte als Dienststelle dieser Prüfpflicht unterliege, habe sich das im vorliegenden Fall nicht auswirken können, weil er von der zu besetzenden Stelle erst durch den Einstellungsantrag des Dekans des Fachbereichs Pharmazie vom 6. Dezember 2000 erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Hochschulmitglied - Prof. Dr. M. - aber bereits von seinem Vorschlagsrecht
5 HRG Gebrauch gemacht, und an diesen Vorschlag sei der Beteiligte gebunden gewesen. Die Berufung des Antragstellers auf eine betriebliche Übung der Ausschreibung auch bei Drittmittelstellen komme ebenfalls nicht in Betracht, denn eine solche Übung sei - sollte sie jemals bestanden haben - durch Schreiben des Beteiligten vom
dem Schwerbehindertengesetz sei eine gesetzliche Vorgabe, deren Geltung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht von dem Zeitpunkt des Eingangs des Einstellungsantrags bei der Dienststelle abhängen könne. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt ausweislich seiner berichtigten Antragstellung im Anhörungstermin am
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so bereits Beschluss vom 06.12.1963 - VII B 17.62 - PersV 1964, 64) kann in Beteiligungsangelegenheiten der vorliegenden Art ausschließlich ein Festsetzungsantrag mit dem Ziel der Feststellung gestellt werden, ob eine Maßnahme das Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht des Personalrats verletzt. Ist die Maßnahme - wie hier - bereits durchgeführt und bei Feststellung eines Beteiligungsverstoßes auch nicht mehr rückgängig zu machen, so ist der zu stellende Feststellungsantrag auf die hinter dem Vorgang stehende Rechtsfrage zu beziehen (dazu: BVerwG, B. v. 02.06.1993 - 6 B 29.91 - PersV 1993, 446). Für einen Verpflichtungsantrag ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1990 - 6 PB 12.89 - PersR 1990, 297) nur im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Raum (dazu: Darstellung bei Altvater/Bacher/Hörter/Pei-seler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 83 Rn. 45 a ff.). Der Antragsteller beschränkt sich demgemäß auf ein Feststellungsbegehren, welches sich nicht mehr unmittelbar auf den - inzwischen erledigten - konkreten Beteiligungsvorgang, sondern auf die im Einzelfall entscheidungserheblich gewesene Rechtsfrage bezieht, die dahinter steht. Diese Antragsfassung trägt den vorgenannten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in vollem Umfang Rechnung. Für sie ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Da nämlich mit der Einstellung von Drittmittelbediensteten unter Beteiligung des Personalrats auf Grund von Forschungsvorhaben der Hochschullehrer auch künftig zu rechnen ist, spricht eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen und damit die gleiche Rechtsfrage erneut aufwerfen wird. Randnummer 21 Dem Feststellungsbegehren des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die beanstandete Nichtfortsetzung (der "Abbruch") des Mitbestimmungsverfahrens nicht von dem Beteiligten zu 1.) als Leiter der unteren Dienststelle, sondern vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst veranlasst worden ist, welches den Vorgang an den Beteiligten zu 1.) zurückgegeben hat, ohne gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 HPVG die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens (erst) auf der höheren - ministeriellen - Ebene führt bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.11.1994 - 6 B 28/92 - PersR 1995, 83) nicht dazu, dass dem antragstellenden Personalrat das aus der Betroffenheit in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition folgende Antragsrecht (die "Antragsbefugnis") abzusprechen wäre. Das Ministerium hat den Abbruch des Verfahrens darauf gestützt, dass die Gründe, die der Antragsteller für die Verweigerung seiner Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters Dr. E. angegeben hat, unbeachtlich seien, weil sie außerhalb des Mitbestimmungsrahmens lägen; die Maßnahme gelte folglich
2 Satz 4 HPVG als gebilligt. Damit sind die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse gerade des Antragstellers in Frage gestellt worden. Seine Betroffenheit ergibt sich zudem daraus, dass auf Grund des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens die Besetzung der Drittmittelstelle gegen seinen Willen vollzogen wurde. Als personalvertretungsrechtlich Betroffener ist bei dieser Ausgangslage nicht etwa der beim Ministerium gebildete Hauptpersonalrat als die gem. § 70 Abs. 1 Satz 2 HPVG mit der Angelegenheit zu befassende Stufenvertretung anzusehen. Die Rechte des Personalrats konnten auf die Stufenvertretung nicht übergehen, weil das Stufenverfahren tatsächlich nicht eingeleitet wurde. Erst mit Beginn des Stufenverfahrens tritt die Stufenvertretung gegenüber der übergeordneten Dienststelle in die personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten ein, die bislang der Personalvertretung auf der unteren Ebene gegenüber der
geordneten Dienststelle zustanden. Erst von diesem Zeitpunkt an setzt auch die Zuständigkeit der Stufenvertretung für Verhandlungen mit der Dienststelle, der sie zugeordnet ist, und für eine etwaige gerichtliche Klärung der Streitfrage ein. Solange dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Personalrats und damit auch bei seiner personalvertretungsrechtlichen Betroffenheit, aus der wiederum seine Antragsbefugnis folgt. Randnummer 22 Von der personalvertretungsrechtlichen Antragsbefugnis des Antragstellers ausgehend kann sein Feststellungsantrag aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachte Verpflichtung zur Durch- bzw. Weiterführung des in den §§ 69 f. HPVG vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens bei einer auf das Fehlen einer Stellenausschreibung gestützten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung eines Drittmittelbediensteten nicht besteht. Wie das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seinem an den Universitätspräsidenten gerichteten Erlass vom 16. Januar 2001 zu Recht ausgeführt hat, ist für ein Ausschreibungsverfahren bei Besetzung einer Drittmittelstelle, für die der das Forschungsvorhaben durchführende Hochschullehrer sein Vorschlagsrecht ausgeübt hat, kein Raum. Mangels aus Gesetz oder Verfassung ableitbarer Verpflichtung zur vorherigen Ausschreibung solcher Stellen kann bei dieser Ausgangslage auch der Personalrat seine Zustimmung zur Einstellung nicht davon abhängig machen, dass die Einstellung auf der Grundlage einer Ausschreibung erfolgt. Der Personalrat darf zwar die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Stellenbesetzung - insbesondere auch der einschlägigen Verfahrensvorschriften - überprüfen und im Falle von Verstößen seine Zustimmung verweigern; er ist jedoch nicht berechtigt, "eigene" Anforderungen, die in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften selbst keine Grundlage finden, zu stellen und diese im Mitbestimmungsverfahren zur Geltung zu bringen. Eine auf solche - gleichsam außergesetzliche - Anforderungen gestützte Zustimmungsverweigerung ist vom Mitbestimmungsrecht des Personalrats offensichtlich nicht umfasst und damit unbeachtlich. Eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung in diesem Sinne hat zur Folge, dass
Ablauf der in § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG "als gebilligt" gilt (vgl. Hess. VGH, B. v. 16.03.1995 - HessVGRspr. 1996, 19 = ZBR 1995, 247); das in § 70 HPVG geregelte Verfahren bei fehlender Einigung - Einleitung des Stufenverfahrens durch die übergeordnete Dienststelle - kommt sodann nicht zur Anwendung. Randnummer 23 Der Senat stimmt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitige Drittmittelstelle nicht ausgeschrieben werden musste, aus den folgenden Erwägungen zu: Randnummer 24 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei den für Forschungsvorhaben von Hochschullehrern bewilligten Drittmittelstellen nicht um "öffentliche" Stellen, für deren Besetzung eine aus Art. 33 Abs. 2 GG - gleicher Zugang jedes/jeder Deutschen zu jedem öffentlichen Amt
Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - ableitbare Ausschreibungsverpflichtung in Betracht zu ziehen ist. Die fraglichen Drittmittelstellen werden, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, nicht aus den der Hochschule zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, sondern "aus Mitteln Dritter" ( § 36 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG -) finanziert. Im Haushalt der Hochschule sind diese Stellen daher nicht ausgewiesen. Die bloße Verwaltung der Drittmittel durch die Hochschule (§ 25 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -) führt ebenso wenig zur Annahme der Öffentlichkeit dieser Mittel und der mit ihr finanzierten Stellen wie die Tatsache, dass die Drittmittelbediensteten als Personal der Hochschule eingestellt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 HRG) und diesem personalmitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt sind. Denn diese Regelungen sind nur deshalb getroffen worden, damit der zur Drittmittelforschung Berechtigte von der Last der Drittmittelverwaltung wie auch von der Last, persönlich Arbeitgeber eines in einem solchen Projekt beschäftigten Mitarbeiters zu sein, freigestellt bleibt und nicht durch forschungsfremde Aufgaben in der tatsächlichen Forschungsfreiheit unnötig eingeschränkt wird (so Bundesarbeitsgericht, U. v. 29.06.1988 - 7 AZR 535/86 - juris, S. 5 des Langtextabdrucks).
5 Satz 3 HRG kann im Übrigen in begründeten Fällen, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, der das Forschungsvorhaben durchführende Hochschullehrer auch selbst die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen. Der von dem Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die deutsche Forschungsgemeinschaft als Geldgeber für ihre Fördertätigkeit ihrerseits öffentliche Mittel erhält, zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, es müsse sich bei den mit Hilfe der bewilligten Drittmittel eingerichteten Drittmittelstellen um "öffentliche Stellen" handeln. Die staatliche Förderung privater Sponsorentätigkeit ist durchaus üblich und bedeutet nicht, dass damit zwangsläufig der private Charakter der Sponsorentätigkeit entfiele. Randnummer 25 Gegen eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Drittmittelstellen spricht aber auch das in § 25 Abs. 5 Satz 2 HRG geregelte Vorschlagsrecht des das Forschungsvorhaben durchführenden Hochschullehrers. Die Hochschule, als deren Personal der Drittmittelbedienstete gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 HRG eingestellt wird, ist an den ihr unterbreiteten Vorschlag gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich, und damit erübrigt sich auch - jedenfalls dann, wenn das Vorschlagsrecht tatsächlich ausgeübt wird - ein der Auswahl unter mehreren Bewerbern dienendes Ausschreibungsverfahren. Randnummer 26 Eine Ausschreibungsverpflichtung bei der Besetzung von Drittmittelstellen ist auch nicht dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz (HGlG) zu entnehmen. Die hier in § 8 geregelte Pflicht zur Ausschreibung zu besetzender Personalstellen "in allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind", ist auf das Ziel des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern ( § 1 HGlG ) zu beziehen und setzt deshalb - nicht anders als Art. 33 Abs. 2 GG - die Besetzung einer "öffentlichen" Stelle voraus. Als solche kann aber aus den dargelegten Gründen eine Drittmittelstelle nicht angesehen werden. Randnummer 27 Auch das Schwerbehindertengesetz (IX. Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB IX-) bietet für eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Drittmittelstellen keine taugliche Grundlage.
SGB IX besteht eine Prüfpflicht des Arbeitgebers, ob freie Arbeitsplätze durch schwerbehinderte Menschen besetzt werden können. Dies führt noch nicht notwendig zu der Verpflichtung, diese Stelle auch auszuschreiben. Im Übrigen wäre auch hier der Vorschlag des sein Auswahlrecht ausübenden Hochschulmitglieds eine Vorgabe, an die die Dienststelle bei der Einstellung des Drittmittelbediensteten gebunden wäre. Die Prüfpflicht
SGB IX kommt nur insoweit zum Tragen, als für die Dienststelle selbst noch eine Auswahlmöglichkeit verbleibt. Randnummer 28 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom
allem zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027974
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