← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 2956/02 Urteil Berücksichtigung von Zeiten zum Zwecke des Zuzugs zu einem Familienangehörigen und des

Berücksichtigung von Zeiten zum Zwecke des Zuzugs zu einem Familienangehörigen und des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung beim Nachweis des achtjährigen Besitzes eines Aufenthaltstitels Leitsatz

  1. Auch die Zeit des Besitzes einer nach § 7 Aufenthaltsgesetz/EWG zum Zwecke des Zuzugs zu einem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis-EU kann im Rahmen des § 26 Abs. 1 AuslG, der die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den achtjährigen Besitz eines Aufenthaltstitels knüpft, berücksichtigt werden.
  2. Zur Erfüllung des Zeitraums von acht Jahren im Rahmen des § 26 Abs. 1 AuslG sind auch die Zeiten nach § 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AuslG, die als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen sind, heranzuziehen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
  3. Juni 2001, 13 E 847/01

(3), Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  1. Juni 2001 (Az.: 13 E 847/01 [3]) abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom
  2. November 1999 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  3. Januar 2001 verpflichtet, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1975 geborene Kläger, dessen Familienname in den Behördenvorgängen in unterschiedlicher Schreibweise wiedergegeben ist (teilweise A., teilweise C.) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am
  4. August 1990 nach Deutschland mit der von ihm bekundeten Absicht ein, sich bei seinem Vater M. S. C. aufzuhalten, der ausweislich einer Bestätigung der Hauseigentümerin vom
  5. Juli 1991 in Frankfurt am Main, in einer 65 qm großen Dreizimmerwohnung wohnte, wo sich der Kläger in der Folgezeit ebenfalls mit Hauptwohnung anmeldete. Als Mutter gab der Kläger in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine (verstorbene) Frau M. C. an. Er legte die Fotokopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister vor, in der diese beiden Personen als seine Eltern aufgeführt sind. Ferner überreichte der Kläger der Ausländerbehörde der Beklagten die beglaubigte Übersetzung einer englischsprachigen Sterbeurkunde, nach der eine Frau M. B. als Ehefrau des M. S. C. am
  6. März 1980 im Alter von 35 Jahren in Pakistan an den Folgen eines Unfalls verstorben sei. Randnummer 2 In der Behördenakte der Beklagten befindet sich unter dem Datum des
  7. November 1990 und des
  8. Juli 1991 handschriftliche Vermerke, wonach der Vater des Klägers seit
  9. April 1983 mit einer Irin verheiratet sei. Er habe die irische Staatsangehörigkeit angenommen und sei im Besitz einer EG-Karte, gültig bis
  10. September
  11. Demnach finde (sc. auf den Kläger) § 7 Aufenthaltsgesetz/EWG Anwendung. Randnummer 3 Am
  12. Juli 1991 wurde dem Kläger eine bis
  13. September 1994 gültige Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt. Randnummer 4 Unter dem
  14. August 1994 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 5 In einem behördeninternen handschriftlichen Vermerk vom
  15. August 1994 wird erneut auf die irische Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers und auf das Einreisdatum
  16. August 1990 hingewiesen und sodann ausgeführt, dass eine "AE-u" (offenbar unbefristete Aufenthaltserlaubnis) nach " 26 Abs. 1" (offenbar Ausländergesetz) erst im August 1998 möglich sei. Der Kläger erhielt sodann ausweislich einer in den Behördenakten enthaltenen Bearbeitungsverfügung am
  17. November 1994 eine bis
  18. August 1998 gültige Aufenthaltserlaubnis in Form einer "EG-Karte" (Original Bl. 51 der Behördenakte). Randnummer 6 In der Folgezeit gingen bei der Ausländerbehörde der Beklagten mehrere anonyme Schreiben ein, in denen - im Wesentlichen zusammengefasst - die Behauptung aufgestellt wurde, dass S. M. C. nicht der Vater des Klägers sei, sondern ein Bruder des Vaters. Letzterer lebe nach wie vor in Pakistan. Auch die Mutter des Klägers lebe dort. Anders lautende Urkunden seien gefälscht. Randnummer 7 Unter dem
  19. Juli 1998 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  20. Januar 1999 teilte die deutsche Botschaft in Islamabad der Beklagten das Ergebnis ihrer auf Bitten der Beklagten durchgeführten Nachforschungen mit. Danach sei der Kläger nicht der Sohn, sondern der Neffe des M. S. C. Sein Vater sei A. Q., ein Bruder des Mohammad S. C. M. B. sei die Mutter des Klägers, die aber nie mit M. S. C. verheiratet gewesen sei, sondern ausschließlich mit dessen vorgenanntem Bruder. Eine anderslautende Heiratsurkunde sei gefälscht. M. B. sei auch nicht im Jahre 1980 verstorben, sondern lebe noch heute in Rawalpindi. Auch die Sterbeurkunde sei daher gefälscht. Randnummer 9 Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  21. November 1999 dessen "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung" vom
  22. Juli 1999 ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Ergebnis ihrer Nachforschungen, die ergeben hätten, dass sich der Kläger seinen Aufenthalt durch unrichtige Angaben erschlichen habe. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Randnummer 10 Den Widerspruch des Klägers gegen die vorgenannte Verfügung wies das Regierungspräsidium in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Januar 2001 zurück. Randnummer 11 Am
  24. Februar 2001 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht A-Stadt mit dem Ziel der Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung der Beklagten, seine Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern. Randnummer 12 Er bestritt, nicht der Sohn des M. S. C. zu sein. Die von ihm vorgelegten Urkunden seien echt. Zumindest habe er reinen Gewissens gehandelt. Wenn die Vorwürfe der Beklagten wirklich zutreffend sein sollten, sei er Opfer von Manipulationen seiner Familie geworden. Er sei als Jugendlicher nach Deutschland verbracht worden und habe hier ein vollkommen neues Leben angefangen. Durch den Zeitablauf, seine schulische Ausbildung, seine guten Deutschkenntnisse und seine schon mehrjährige Arbeit sei er hier vollkommen integriert. Mit Pakistan verbinde ihn nichts. Er habe mittlerweile auch versucht, Unterlagen aus Pakistan zu bekommen, die die Behauptung der Ausländerbehörde, sein Vater sei in Wirklichkeit sein Onkel, widerlegen könnten. Er habe zu seinem Vater - dem angeblichen Onkel - Kontakt aufgenommen, und dieser habe bestätigt, dass er, der Kläger, sein Sohn sei. Hierüber sei eine beglaubigte eidesstattliche Versicherung in englischer Sprache angefertigt worden, die der Kläger in Fotokopie zu den Gerichtsakten reichte. Im Übrigen regte der Kläger die Klärung der Familienverhältnisse durch einen Gentest an. Randnummer 13 Der Kläger beantragte, Randnummer 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom
  25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  26. Januar 2001 zu verpflichten, ihm die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Mit Urteil vom
  27. Juni 2001 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Der Kläger selbst sei nicht EU-Bürger. Sein angeblicher Vater, der vorübergehend als irischer Staatsangehöriger anzusehen gewesen sei, mache jedenfalls aktuell keinen Gebrauch von einem aus Europarecht abgeleiteten Freizügigkeitsrecht und halte sich mittlerweile nicht mehr in Europa auf, so dass weder die Verlängerung noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung vom Vater des Klägers abgeleitet werden könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ausländergesetzes. Ihm könne die begehrte unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 26 AuslG erteilt werden, denn diese Vorschrift setze den Besitz der Aufenthaltserlaubnis für mindestens acht Jahre voraus. Dem Kläger sei aber eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung insgesamt nur für die Zeit vom
  28. Juli 1991 bis zum
  29. August 1998, das heißt für etwas über sieben Jahre, erteilt worden. Die unbefristete Verlängerung könne auch nicht auf § 24 AuslG gestützt werden, weil der Kläger als Kind nach Deutschland gezogen sei und § 24 AuslG durch § 26 AuslG verdrängt werden. Randnummer 18 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom
  30. Oktober 2002 die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zugelassen. Randnummer 19 Zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels trägt der Kläger vor, ihm müsse eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG erteilt werden. Im Zeitpunkt des Ablaufs seiner letzten Aufenthaltserlaubnis am
  31. August 1998 sei er bereits acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Als erforderliche Aufenthaltszeit zähle dabei nicht nur der Zeitraum seit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG am
  32. Juli 1991, wie es das Verwaltungsgericht annehme, sondern bereits der Zeitraum ab seiner Einreise am
  33. August 1990, denn er habe damals noch nicht das
  34. Lebensjahr vollendet, habe visumsfrei einreisen können und sei vor Vollendung des
  35. Lebensjahres nicht aufenthaltserlaubnispflichtig gewesen. Sein Aufenthalt sei daher seit August 1990 rechtmäßig, und die Aufenthaltszeit ab August 1990 sei als fiktive Besitzzeit einer Aufenthaltserlaubnis anzurechnen (§ 96 Abs. 3 Satz 1 AuslG), wobei unerheblich sei, zu welchem Zweck die Einreise erfolgt sei. Im Übrigen habe er von Anfang an bestritten, nicht der leibliche Sohn des irischen Staatsangehörigen M. S. C. zu sein. Er habe zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses Beweis durch Einholung eines Abstammungsgutachtens angeboten. Die Beklagte habe bislang keine stichhaltigen Gründe für ihre Behauptung vorgelegt, der Vorgenannte sei nicht sein Vater, sondern sein Onkel. Randnummer 20 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom
  36. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom
  37. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  38. Januar 2001 zu verpflichteten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 26 AuslG zu erteilen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie weist darauf hin, dass der Kläger nach dem im Zeitpunkt seiner Einreise am
  39. August 1990 geltenden Ausländerrecht bis zur Vollendung des
  40. Lebensjahres von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen sei. Erst mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am
  41. Januar 1991 sei er aufenthaltsgenehmigungspflichtig geworden. Allerdings sehe die Übergangsregelung des § 96 Abs. 2 AuslG zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Der Kläger habe am
  42. Februar 1991 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Dieser Zeitpunkt liege sowohl vor Vollendung des
  43. Lebensjahres (
  44. März 1991) als auch innerhalb der Übergangsfrist. Gemäß § 96 Abs. 3 AuslG wäre dieser Zeitraum bei der Berechnung der Frist somit anzurechnen, sofern auch die folgenden Zeiten (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG) Anrechnung finden sollten. Mit Verfügung vom
  45. November 1999 sei zwar die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, nicht jedoch die Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden. Der hierfür vorgesehene Zeitrahmen von einem Jahr (§ 48 Abs. 3 VwVfG) sei nunmehr überschritten. Maßnahmen hierauf basierend könnten nicht mehr eingeleitet werden. Der erforderliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis von acht Jahren wäre somit exakt erfüllt, da die Aufenthaltserlaubnis bis zum
  46. August 1998 erteilt worden sei. § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG setzte jedoch voraus, dass die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck erteilt worden sei. Es erscheine fraglich, ob dies vorliegend tatsächlich der Fall sei. Fakt sei, dass die Aufenthaltserlaubnis-EG in der Annahme erteilt worden sei, dass es sich um eine Familienzusammenführung zu dem hier lebenden Vater handele. Das Zusammenleben wäre sodann auch den Anforderungen des § 17 Abs. 1 AuslG gerecht geworden. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Vater sei jedoch nie aufgenommen worden, da der Nachzug nicht zum Vater, sondern zum Onkel erfolgt sei. Hierfür sei die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt worden. Randnummer 25 Beide Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats einverstanden erklärt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz, über die der Vorsitzende des Senats mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 28 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Randnummer 29 Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis, die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck erteilt wurde, unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG) und wenn darüber hinaus in seiner Person die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG vorliegen. Randnummer 30 Dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner Erörterung. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Gerichts erster Instanz kann sich der - volljährige - Kläger aber auch mit Erfolg darauf berufen, seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu sein, also einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck, nämlich zur Wahrung einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Ausländer erteilt wurde. Randnummer 31 Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem
  47. Juli 1991 eine bis zum
  48. September 1994 gültige Aufenthaltserlaubnis, wobei den Behördenakten zu entnehmen ist, dass diese Entscheidung auf § 7 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG) gestützt wurde. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erhalten Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz/EWG auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die Person, deren Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, auf die es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend ankommt. Diese Entscheidung der Beklagten beruhte - dies folgt zweifelsfrei aus den Behördenvorgängen - auf ihrer damaligen aus den Angaben des Klägers gewonnenen Einschätzung, dass der Kläger zu seinem in Deutschland lebenden Vater M. S. C. nachgezogen sei, der seinerseits - nach den damals gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten - als irischer Staatsangehöriger im Besitz einer - ebenfalls bis zum
  49. September 1994 befristeten - Aufenthaltserlaubnis-EG war. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG wurde somit zu dem in §§ 26 Abs. 1, 17 Abs. 1 AuslG genannten Zweck erteilt, denn diese tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz kann auch mit Blick auf einen vorhergehenden, nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG erteilten Aufenthaltstitel erfüllt sein (vgl. z.B. Renner, Ausländerrecht,
  50. Aufl. 1999, § 26 AuslG, Rdn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 7a AufenthG/EWG, Rdn. 15; vgl. auch Fischer, Zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG, ZAR 1991, 3 [8]). Randnummer 32 Der Aufenthaltstitel des Klägers wurde sodann im November 1994 - wiederum als Aufenthaltserlaubnis-EG - bis zum
  51. August 1998 verlängert. Randnummer 33 Ob die Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG in den Jahren 1991 und 1994 zu Recht erteilt wurden oder ob sie nicht hätten erteilt werden dürfen, weil der Kläger - wie die Beklagte heute meint - nicht zu seinem Vater, sondern zu einem Onkel nachgezogen sei, bedarf keiner Erörterung, da dieser Umstand - selbst wenn er vorläge - am Bestand der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und an dem Zweck, zu dem sie erteilt wurde, nichts ändern würde. Die Beklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, aus den von ihr gewonnenen Erkenntnissen über die vermeintlich wahren Verwandtschaftsverhältnisse Konsequenzen in Bezug auf den Bestand der dem Kläger in den Jahren 1991 und 1994 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu ziehen. Randnummer 34 Der Kläger hat auch - nach Maßgabe der folgenden Ausführungen - das weitere Tatbestandsmerkmal des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt, nämlich den achtjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 35 Zutreffend ist allerdings - dies stellt das Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner die Klageabweisung tragenden Überlegungen - dass der Kläger eine ihm ausdrücklich erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG nur im Zeitraum vom
  52. Juli 1991 - Datum der erstmaligen Erteilung - bis zum
  53. August 1998 besaß, also insgesamt keine acht Jahre. Dies erweist sich indes als unschädlich, weil der Kläger sich mit Erfolg auf die Regelung in §§ 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG berufen kann. Danach sind - soweit für den Erwerb einer ausländerrechtlichen Rechtsposition die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist - bei Ausländern, die vor Vollendung des
  54. Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes ("dieses Gesetzes") und der rechtmäßige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 des § 96 AuslG als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Randnummer 36 Das geltenden Ausländergesetz vom
  55. Juli 1990 ist am
  56. Januar 1991 in Kraft getreten. Im Zeitraum zwischen seiner Einreise nach Deutschland am
  57. August 1990 und dem In-Kraft-Treten des Ausländergesetzes benötigte der Kläger, da er das
  58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nach damaliger Rechtslage keine Aufenthaltsgenehmigung. Sein auf diesen Zeitraum entfallender Aufenthalt war somit rechtmäßig. Er blieb auch über den
  59. Januar 1991 hinaus rechtmäßig, da der Kläger innerhalb der in § 96 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannten, ab
  60. Januar 2001 laufenden Jahresfrist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit der Folge beantragt hatte, dass für ihn die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor In-Kraft-Treten des Ausländergesetzes bestanden hatte, zunächst fortgalt. Randnummer 37 Unter Beachtung des § 96 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann sich der Kläger daher, was die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG angeht, mit Erfolg nicht nur auf den Zeitraum vom
  61. Juli 1991 bis zum
  62. August 1998 berufen, sondern darüber hinaus auch auf den Zeitraum zwischen seiner Einreise am
  63. August 1990 und der (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am
  64. Juli 1991, so dass er die Voraussetzung des achtjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt (vgl. hierzu Renner, a.a.O., Rdn. 4). Randnummer 38 Da die Beklagte in diesem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 39 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027980

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.