Nebentätigkeit eines Beamten; Anzeigepflicht; Untersagung; Entgelt; Dienstpflichtverletzung Leitsatz
(587540)sowie des Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die vom Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 28 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein derjenige Teil der Untersagungsverfügung vom
- Juni 2000, der die in der Vergangenheit bis zum Erlass der Verfügung ausgeübte Nebentätigkeit des Klägers betrifft. Soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Untersagung einer zukünftigen schriftstellerischen Tätigkeit teilweise aufgehoben hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 29 In dem bezeichneten Umfang ist der Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG . Danach ist eine nicht genehmigungsfreie Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt; die dem Beklagten hinsichtlich des Umfangs der Untersagung obliegende Ermessensentscheidung erweist sich bezogen auf den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens als fehlerfrei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Ergebnis nicht verletzt worden. Randnummer 30 Es bedarf keiner vertieften Darlegung, dass das Verfassen und Verlegen wissenschaftlicher Werke regelmäßig und auch hier eine nicht genehmigungspflichtige schriftstellerisch-wissenschaftliche Nebentätigkeit im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG darstellt. Unstreitig zählen diese Tätigkeiten nicht zum Hauptamt des Klägers als Akademischer Oberrat am Klinikum des Beklagten. Ob eine nebentätigkeitsrechtlich unbeachtliche, bloße Freizeitbeschäftigung vorliegt, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder ob sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (vgl. die Nachweise bei Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
- Aufl., Rn. 242 mit Fn. 6a, S. 162 f.). Der Verkauf selbst verfasster Bücher ist jedenfalls wirtschaftlich bedeutsam und unterscheidet sich darin grundlegend von typischen Freizeitaktivitäten wie Familienleben, Geselligkeit, Sport oder der Mitwirkung in Vereinen und Verbänden. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für diese Abgrenzung nicht darauf an, ob die schriftstellerische Tätigkeit außerhalb der Diensträume und ohne den Gebrauch persönlicher oder sächlicher Mittel des Dienstherrn stattfindet und ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Randnummer 31 Mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Kläger eine ihm nach § 80 Abs. 3 Sätze 1 und 3 HBG obliegende dienstliche Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit verletzt hat. Die entsprechende Aufforderung des Beklagten vom
- Oktober 1999 war rechtlich nicht zu beanstanden. Das Auskunftsverlangen war vielmehr ermessensgerecht, nachdem der Beklagte Kenntnis von den Verkaufsaktivitäten des Klägers erlangt hatte, die ihrerseits einen hinreichend begründeten Anlass ( § 80 Abs. 3 Satz 3 HBG ) zu einer auf den Hinweis vom
- Mai 1997 gestützten Nachfrage darstellten. Der Sache nach handelte es sich um eine dienstliche Weisung, die grundsätzlich vom Kläger zu befolgen war ( § 70 Satz 2 HBG ). Randnummer 32 Zu Unrecht wendet der Kläger ein, ihn treffe keine Anzeigeverpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 HBG , weil für seine schriftstellerische Tätigkeit jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis kein Entgelt und kein geldwerter Vorteil geleistet werde. Was unter Entgelt zu verstehen ist, richtet sich nach der gesetzlichen Definition der Vergütung in § 79 Abs. 4 HBG (vgl. auch § 4 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV -). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entgeltlichkeit einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG nicht anders zu beurteilen ist als bei der Prüfung ihrer Genehmigungsbedürftigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht,
- Aufl., Rn. 50 zu § 80 HBG ). Vergütung ist danach jede Gegenleistung in Geld oder geldeswerten Vorteilen, ausgenommen der Ersatz barer Auslagen, Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder in der durch das Hessische Reisekostengesetz bestimmten Höhe. Ob der Beamte mit seiner Nebentätigkeit nach Abzug aller Unkosten tatsächlich einen Gewinn erzielt, ist hierfür ebenso wie für die Begriffsbestimmung des Entgelts in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG unerheblich. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob der Beamte in kausaler Folge der Ausübung der Nebentätigkeit von Dritten Geldleistungen oder geldwerte Vorteile erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1990 - 2 C 45.88 - BVerwGE 87, 1 = ZBR 1991, 142), nicht aber darauf, ob ihm letztlich ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt. Unentgeltlich ist eine Nebentätigkeit nur dann, wenn sie ohne Erwartung, Anspruch oder Aussicht auf eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert ausgeübt wird (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: August 2001, Rn. 6 zu § 66). Randnummer 33 Die Anzeigepflicht des Klägers konnte auch nicht durch eine anderslautende, angeblich im Januar 2000 erteilte mündliche Rechtsauskunft der Justitiarin des Beklagten entfallen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Diese Auskunft war überholt. Der Universitätspräsident als Dienstvorgesetzter des Klägers hat im März 2000 die für diesen allein maßgebliche Rechtsauffassung (vgl. § 70 Satz 2 HBG ) mit zwei Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Randnummer 34 Durch die unvollständigen, teilweise unzutreffenden Angaben auf dem Formblatt vom
- November 1999 und in seinem Schreiben vom
- Dezember 1999 hat der Kläger dienstliche Pflichten verletzt. Ebenso wie die schriftliche Anzeige nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HBG dient auch das Auskunftsverlangen nach Satz 3 der Vorschrift dem Zweck, dem Dienstherr die Prüfung zu ermöglichen, ob die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist ( § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG ) oder ob dienstliche Interessen beeinträchtigt werden ( § 79 Abs. 2 HBG ). Der notwendige Inhalt der Auskunft ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("Art und Umfang"). Erforderlich ist danach eine detaillierte Auskunft über die konkreten Tätigkeiten, die zeitliche Inanspruchnahme und über die erzielten bzw. zu erwartenden Einnahmen des Beamten. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Klägers vom
- November und
- Dezember 1999, auf die er später ausdrücklich verwiesen hat, in keiner Weise gerecht. Dies bedarf keiner ins Einzelne gehenden Darlegung, zumal der Kläger bereits das Bestehen, jedenfalls aber den Umfang der Auskunftspflicht hinsichtlich des erzielten Entgelts mit der unzutreffenden Behauptung bestreitet, seine Angaben seien vollständig und erschöpfend gewesen. Randnummer 35 Die Pflichtverletzung erfolgte auch "bei der Ausübung" der Nebentätigkeit ( § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG ). Der Senat legt diesen Begriff ebenso wie das Verwaltungsgericht weit aus. Sowohl die in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG geforderte vorherige Anzeige als auch die in Satz 3 der Vorschrift geregelte Auskunft stellen Rechtspflichten dar, die mit der Ausübung der Nebentätigkeit unmittelbar verbunden sind, indem sie sicher stellen, dass diese im Einklang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften und den berechtigten Interessen des Dienstherrn erfolgt. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn eine Verletzung der Anzeige- bzw. Auskunftspflicht nicht die Untersagung der entsprechenden Nebentätigkeit, sondern allenfalls Sanktionen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Maßnahmen (vgl. §§ 5 , 6 Abs. 2 HDO ) nach sich ziehen könnte. Randnummer 36 Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, das Unterlassen der Anzeige sei nicht bereits als Pflichtverletzung bei der Ausübung der Nebentätigkeit anzusehen, sondern allenfalls als Indiz dafür, dass der Beamte seine aus dem Hauptamt folgenden Pflichten nicht mehr voll erfülle (vgl. insbesondere Geis in: Fürst, GKÖD, Stand: März 2001, Bd. I, K § 66 Rn. 110; im Ergebnis ebenso Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Stand: Juni 2003, Anm. 25 zu § 66; v. Roetteken/Rothländer a. a. O., Anm. 50 zu § 80 HBG ), vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Die hierfür gegebene Begründung, Sinn und Zweck der Untersagungsmöglichkeit (nach § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG) sei es, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten sicher zu stellen, zwingt nach Auffassung des Senats nicht zu einer engen Auslegung des Merkmals "bei ihrer Ausübung" in § 80 Abs. 3 Satz 4 HBG (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG). Randnummer 37 Zwar trifft es zu, dass die bei Aufnahme einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit bestehende Anzeigepflicht in erster Linie dazu dient, dem Dienstherrn die erforderliche Sachverhaltsfeststellung zu ermöglichen und ihn in die Lage zu versetzen, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den Dienstpflichten aus dem Hauptamt des Beamten zu prüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein die vorbeugende Vermeidung zukünftiger, während der Dauer der Nebentätigkeit zu besorgender Dienstpflichtverletzungen dem Zweck der Anzeigepflicht entspricht (so wohl Plog/Wiedow/Beck a. a. O. Anm. 24 zu § 66). Einem solchen vorbeugenden Zweck dienen zweifellos die in § 79 Abs. 2 Satz 2 HBG aufgeführten Versagungsgründe für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 79 Abs. 2 Satz 1 HBG ("... wenn zu besorgen ist ...") ergibt. Unstreitig ist, dass es sich demgegenüber bei den in § 80 Abs. 3 Sätze 1 und 3 HBG statuierten Anzeige- und Auskunftspflichten um selbständige Dienstpflichten handelt, deren Verletzung einen Verstoß gegen das Gehorsamsgebot ( § 70 Satz 2 HBG ) begründet. Diese Dienstpflichten gelten auch und gerade für die erstmalige Aufnahme der Nebentätigkeit. Verhält sich der Beamte bei dieser Gelegenheit pflichtwidrig, so vereitelt er im Ergebnis die dem Dienstherrn obliegende, vorherige Prüfung der beamtenrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nebentätigkeit, die der Anzeigepflicht ihr Gewicht verleiht. Würde man die Anzeige der Nebentätigkeit begrifflich von der "Ausübung" lösen, so wäre einer auf die Nebentätigkeit bezogenen Sanktion des Dienstherrn die Grundlage entzogen; der Dienstherr wäre auf disziplinarrechtliche Schritte angewiesen. Wird die Nebentätigkeit tatsächlich bereits ausgeübt, so bedarf es für ein Auskunftsverlangen eines begründeten Anlasses ( § 80 Abs. 3 Satz 3 HBG ). Randnummer 38 Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die vorliegende Fallkonstellation, in der eine bereits seit langem ausgeübte Nebentätigkeit durch eine Gesetzesänderung (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Nebentätigkeitsverordnung vom
- November 1998, GVBl. I S. 492) erstmals von der Anzeigepflicht erfasst wird. In einem derartigen Fall kann schon in tatsächlicher Hinsicht kein Zweifel daran bestehen, dass diese Pflicht gegebenenfalls "in Ausübung" der bereits begonnenen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzten Nebentätigkeit verletzt wird; dem Merkmal "vor ihrer Aufnahme" in § 80 Abs. 3 Satz 1 HBG kann demgemäß nur für diejenigen Fälle Bedeutung zukommen, in denen die Nebentätigkeit erstmals nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung aufgenommen wird. Nur in diesen Fällen kann zweifelhaft sein, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vor Aufnahme der Nebentätigkeit vom Begriff der Ausübung erfasst wird. Randnummer 39 Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung vor, so ist die Nebentätigkeit nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 4 Satz 3 HBG zwingend zu untersagen. Eine darin liegende Einschränkung der Grundrechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 und 3 GG ist durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gerechtfertigt. Im Ermessen des Beklagten steht lediglich die Reichweite der Untersagung ("ganz oder teilweise"). Die hier noch streitgegenständliche Entscheidung, dem Kläger die Fortsetzung der bis zum Erlass des Bescheides ausgeübten Nebentätigkeit in Bezug auf seine bisherigen Veröffentlichungen zu untersagen, hält gerichtlicher Überprüfung stand. Randnummer 40 Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass eine mildere, gleichwohl Erfolg versprechende Maßnahme zur Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Anzeige- bzw. Auskunftspflicht nicht ersichtlich ist. Der Erlass eines zwangsgeldbewehrten Verwaltungsakts dürfte in Anbetracht der hartnäckigen Weigerung des Klägers nicht zweckmäßig sein, so dass dahinstehen kann, ob § 80 Abs. 4 Satz 3 HBG den Beklagten hierzu ermächtigt. Eine Maßnahme nach § 6 Abs. 2 HDO erscheint zur Durchsetzung der Absicht des Dienstherrn, eine lückenlose Auskunft über Art und Umfang einer Nebentätigkeit zu erhalten, ebenfalls unzweckmäßig, zumal nicht eine Maßregelung des Klägers, sondern die Erlangung bestimmter Informationen erwirkt werden soll. Eine teilweise, nur auf das Verlagsgeschäft bezogene Untersagung kommt entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Betracht; denn sie setzt zumindest die positive Tatsachenkenntnis des Dienstherrn von der auf den Verkauf und Vertrieb der Bücher bezogenen Tätigkeit des Klägers voraus. Dahin gehende Informationen hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom
- August 2000 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) jedoch nicht erteilt. Randnummer 41 Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am
- September 2003, er habe die verlegerische Tätigkeit auf seine Tochter übertragen. Abgesehen davon, dass es auf Änderungen des Sachverhalts nach Erlass des Widerspruchsbescheides im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr ankommt, wäre der Kläger auch hier verpflichtet, im Einzelnen anzugeben, welchen Umfang diese Tätigkeit hat und welche Beträge er von seiner Tochter erhält. Randnummer 42 Es ist nunmehr Sache des Klägers, die verlangten Auskünfte zu erteilen und dadurch der Untersagung der Nebentätigkeit insgesamt die Grundlage zu entziehen. Aus dem gleichen Grund war auch eine ausdrückliche Befristung der Untersagung in dem angefochtenen Bescheid entbehrlich. Randnummer 43 Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Randnummer 44 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen zur Klärung der Frage, ob die Untersagung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit auf die Verletzung einer Anzeige- und Auskunftspflicht gestützt werden kann. Randnummer 47 Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. Randnummer 49 Gründe: Randnummer 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Januar 2002 vom sog. Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG aus. Für eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Beschränkung des Streitgegenstandes durch die Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte, zumal der Kern der Tätigkeit des Klägers nach seinen eigenen Angaben in der verlegerischen Betreuung der bisher verfassten Werke lag. Die Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom
- April 2001 (BGBl. I S. 751, 3422) anzuwenden, weil die Berufung nach der Währungsumstellung eingegangen ist (vgl. § 73 Abs. 1 GKG). Randnummer 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028024