Bekanntmachung am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Entwässerungssatzung der Beklagten wurde eine besondere Niederschlagswassergebühr eingeführt.
1 der Satzung ist Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Für jeweils 10 volle Quadratmeter wird
der mit Änderungssatzung vom 25. Juni 1996 rückwirkend zum Jahresbeginn geänderten Satzung eine Gebühr von 5,-- DM jährlich erhoben. Zum Anschluss und zur Benutzung der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Satzung Folgendes: Randnummer 3 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang Randnummer 4
1 HWG und der Überlassungspflicht
Genehmigung durch die Stadt erfolgen. Randnummer 7 Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Gebührenbescheid vom
diesen Straßendaten habe die Ortsdurchfahrt ... eine Länge von 1.224 m, eine Breite von 6,91 m und danach eine Fläche von insgesamt 7.854 qm. Das Land legte drei Verwaltungsvereinbarungen aus den Jahren 1959, 1971 und 1974 über die Mitbenutzung der gemeindlichen Kanalisation für die Entwässerung der Ortsdurchfahrt zwischen Kilometer 0,480 bis Kilometer 1,633 vor. Danach sollte die Beklagte die unentgeltliche Straßenentwässerung auf alle Zeit gewährleisten, wenn die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sich mit bestimmten Beträgen an der Herstellung der Entwässerungsanlagen beteilige; die Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Unterhaltung der Anlage entfalle. Randnummer 10 Der Kläger zahlte der Beklagten die in den Verwaltungsvereinbarungen jeweils vereinbarten anteiligen Herstellungskosten für die Straße. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 übernahm die Beklagte die im Widerspruchsverfahren von dem Kläger vorgelegten Straßendaten und hob deshalb den Bescheid in Höhe von 1.630,-- DM (entspricht 832,93 €) auf; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von den Beteiligten in früheren Jahren abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nichtig seien bzw. die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarungen weggefallen sei. Die Vereinbarungen würden nicht dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der gleichmäßigen Abgabenerhebung entsprechen. Sofern in den Vereinbarungen ausdrücklich der Verzicht auf die Gebührenerhebung vereinbart worden sei, sei dieser Verzicht nichtig. Nur für den Fall, dass die Abwassergebühr
wie vor nur
dem Frischwassermaßstab für die Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser bemessen worden wäre, würden die Straßengrundstücke nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Da jedoch die Kosten der Niederschlagsentwässerung stark angestiegen seien, sei der Frischwassermaßstab durch eine differenzierte Gebührenbemessungsregelung abgelöst worden, die nunmehr auch die versiegelten Flächen und damit die Einleitung des Niederschlagswassers erfasse. Damit sei erstmals eine Abwassergebührenpflicht für die angeschlossenen Grundstücke der Straßenbaulastträger entstanden, da diese willentlich die gemeindliche Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen. Randnummer 12 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17. September 1998 zugestellt. Randnummer 13 Dieser erhob daraufhin am 9. Oktober 1998 Klage. Zur Begründung trug er vor, dass
den §§ 9 und 47 des Hessischen Straßengesetzes - HessStrG -die Straßenbaulast auch im innerörtlichen Bereich die Beseitigung des auf den Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers umfasse. Ein Anschluss- und Benutzungszwang, wie er in der Entwässerungssatzung der beklagten Stadt geregelt sei, könne gegenüber der Straßenbauverwaltung keinen Bestand haben. Es fehle an einem für die Gebührenerhebung erforderlichen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis. Die geschlossenen Vereinbarungen regelten angemessen und ausgewogen das Gemeinschaftsverhältnis, wonach der Straßenbaulastträger die gemeindliche Abwasseranlage mitbenutze, während die Gemeinde die Abwasseranlage in der Straße, d. h. auf dem Grundstück des Straßenbaulastträgers, verlegen dürfe. Die getroffenen Regelungen stünden auch nicht im Widerspruch zu Grundsätzen des Abgabenrechts. Im Übrigen unterschätze die Beklagte die Vorteile des gemeinschaftlichen Nutzungsverhältnisses. Zwei Abwasserkanäle in einem kurzen parallelen Abstand - der eine im Straßenkörper für den Straßenbaulastträger, der andere im Gehweg für die Gemeinde -, entsprächen nicht einem sinnvollen wirtschaftlichen Zusammenwirken von Hoheitsträgern und dem verantwortungsbewussten Umgang mit anvertrauten Mitteln. Zudem sei ein Mischwasserkanal nicht so unterhaltsintensiv wie ein reiner Schmutzwasserkanal. Randnummer 14 Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 28. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 8. September 1998 über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die A-Straße in der Gemarkung ... in Höhe von 3.925,-- DM aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung trug sie vor, dass sie
KAG in Verbindung mit § 23 ihrer Entwässerungssatzung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung Benutzungsgebühren in einer Höhe von 5,-- DM je 10 qm befestigter Fläche erhebe. Die Fahrbahnen der klassifizierten Landesstraße gehörten zu diesen befestigten Flächen und seien unmittelbar über Straßeneinläufe an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt angeschlossen. Der Kläger nehme fälschlicherweise an, aufgrund der vorgebrachten Vereinbarungen habe er ausreichende Gegenleistungen für die Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage erbracht. Diese Vereinbarungen würden sich jedoch ausdrücklich auf die Übernahme der anteiligen Herstellungskosten für die angeschlossenen Teile der Landesstraße beziehen, so dass die darüber hinausgehende Vereinbarung zur unentgeltlichen Überlassung der Entwässerungsanlage und Beseitigung des Oberflächenwassers für alle Zeiten dem Äquivalenzprinzip widerspreche. § 52 HWG übertrage die Abwasserbeseitigungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen im Innenbereich den Gemeinden und die öffentliche Straßenbauverwaltung sei insoweit aufgrund des Hessischen Wassergesetzes verpflichtet, die Entwässerungsanlage der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmungen des Straßenrechts würden kein Recht des Trägers der Straßenbaulast begründen, die städtischen Entwässerungseinrichtungen unentgeltlich zu benutzen. Nehme das Land die Entwässerungsanlage der Beklagten in Anspruch, so seien dafür
dem Kommunalabgabengesetz Gebühren zu erheben. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes
GG und des Äquivalenzprinzips im Sinne eines gerechten Ausgleichs der gegenseitigen Leistungen seien die Verträge teilweise nichtig, soweit sie regelten, dass die Entwässerung der dem Land zuzuordnenden Straßenflächen auf alle Zeit unentgeltlich zu erfolgen habe. Die von dem Land geleisteten Baukostenzuschüsse zu den Herstellungskosten hätten bei weitem nicht die tatsächlich entstandenen Investitionskosten gedeckt und könnten erst recht nicht die laufenden Kosten im Sinne von § 10 HessKAG decken. Die Gebührenhoheit als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungshoheit garantiere auch die abgabenrechtliche Belastung von Körperschaften, die ansonsten "über" den Kommunen stünden. Randnummer 17 Mit Urteil vom
trag aus dem Jahre 1959 zu dem im Jahre 1936 geschlossenen Vertrag sei die Gemeinde verpflichtet das Tagewasser der Landesstraße ohne Anspruch auf Entschädigung in die Kanalisation aufzunehmen. Auch in den Verwaltungsvereinbarungen vom August 1971 und vom Januar 1974, die jeweils Teilstücke der bereits von der Vereinbarung des Jahres 1959 erfassten Ortsdurchfahrt betrafen, hieße es übereinstimmend, dass eine wesentliche Aufgabe der Anlage die Entwässerung der Fahrbahn und des Straßenkörpers sei. Zudem habe die Beklagte darin unwiderruflich erklärt, dass sich die Straßenentwässerung auf alle Zeit unentgeltlich gewährleiste, wenn der Straßenbaulastträger die anteiligen Herstellungskosten trage. § 60 HessVwVfG biete die rechtliche Möglichkeit, Änderungen der Nutzung der gemeindlichen Kanalisation und Änderungen der Kosten der Entwässerung angemessen Rechnung zu tragen. Die Beteiligten hätten die Entwässerung der Ortsdurchfahrt auf eine vertragliche Grundlage gestellt, die es ausschließe, dass die Beklagte einseitige Verwaltungsakte aufgrund ihrer örtlichen Satzung den Kläger zu Gebühren für die Entwässerung der Ortsdurchfahrt heranziehe. Randnummer 18 Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2003 - 5 UZ 1044/02 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 19 Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus den Verwaltungsvereinbarungen nicht schließen lasse, dass die Beklagte damit die Straßenentwässerung der Fahrbahn als Teil der Straßenbaulast des Klägers auf eigene Kosten übernommen habe. Es müsse unterschieden werden zwischen der der Beklagten obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht
HWG und der straßenrechtlichen Straßenentwässerungspflicht als Teil der Straßenbaulast des Klägers. Der Straßenbaulastträger könne seiner Entwässerungslast innerhalb von Ortsdurchfahrten nur in der Weise
kommen, dass er in die Entwässerungsanlage der Gemeinde als Abwasserüberlassungspflichtiger einleite. Von diesem Hintergrund würden die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien lediglich die Durchführung der Entwässerung der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt in die Kanalisation der Beklagten regeln. Die Straßenentwässerung als Teil der Straßenbaulast sollte gerade nicht von der Beklagten durch die vom Gericht zugrunde gelegten Passagen der Vereinbarung übernommen werden. Mit der zusätzlichen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Nutzung sollte nicht für alle Zeiten die Straßenbaulast des Klägers übernommen werden. Eine solche Vereinbarung würde auch gegen das Äquivalenzprinzip und das Prinzip der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Die Nichtigkeit dieser Teilvereinbarung der öffentlich-rechtlichen Verträge sei auch nicht im Wege des § 60 HessVwVfG zu heilen. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sei nicht anpassungsfähig, sondern nichtig im Sinne des § 59 HessVwVfG. Im Übrigen könne in dem Heranziehungs- bzw. Widerspruchsbescheid eine konkludente Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gesehen werden, da eine Anpassung der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
1 EWS ist Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser die bebaute oder künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird.
1 EWS ist Gebührenschuldner, wer als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Er ist insoweit verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage "anzuschließen". Der Satzungsgeber geht somit davon aus, dass
der Zweckbestimmung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nur solche Entwässerungsleistungen Teil der über Gebühren zu finanzierenden Leistungserstellung sein sollen, die sich auf Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts, also die Grundstücksentwässerung, nicht aber auf die Straßenoberflächenentwässerung beziehen. Neben dem entsprechend eingeschränkten Grundstücksbegriff deutet auch die Verwendung des nur für die Grundstücksentwässerung geeigneten Gebührenmaßstabs in § 23 Abs. 1 EWS auf eine die Entwässerung öffentlicher Straßen nicht erfassende Zweckbestimmung der Einrichtung hin. In § 23 Abs. 1 EWS ist zudem die Rede davon, dass von "bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen" Wasser in die Abwasseranlage "eingeleitet" wird. Damit ist die Konstellation gemeint, dass die Entwässerung über Anschlussleitungen erfolgt, und nicht - wie bei der Straßenoberflächenentwässerung üblich - über Einlaufschächte, die in regelmäßigen Abständen im Straßenverlauf eingerichtet werden. Der auf die Grundstücksentwässerung beschränkte Einrichtungszweck hat zur Folge, dass die Kosten, die auf die zusätzlich übernommene Straßenentwässerung entfallen, vorab als einrichtungsfremd ausgeschieden werden müssen. Randnummer 26 Die Erhebung der Niederschlagsgebühr durch die streitgegenständlichen Bescheide war somit mangels einer satzungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass durch die öffentlich-rechtlichen Verträge die dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz - HessStrG - obliegende Straßenbaulast für die Landesstraßen auf die Beklagte übertragen worden sei. Der Straßenbaulastträger greift auf diesem Wege - lediglich - auf eine fremde Entwässerungsanlage zurück, um seiner Verpflichtung zur Entwässerung der Straßenoberfläche gerecht zu werden und den Bau sowie die Unterhaltung einer eigenen Entwässerungseinrichtung zu vermeiden. Deshalb erfolgt in diesen Fällen auch keine Gebührenerhebung, sondern eine Beteiligung lediglich an den Investitionskosten der Einrichtung. Dieses Modell legt der Gesetzgeber auch in § 20 Abs. 5 HessStrG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 738) zugrunde. Danach ist bei Einrichtung einer gemeinsamen Kanalisation für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger kein Entgelt zu erheben. Vielmehr hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang zu beteiligen, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Im Gegenzug obliegt der Gemeinde die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.132,50 € festgesetzt. Randnummer 32 Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - zu bestimmen. Dabei ist der ursprünglich in DM ausgewiesene Betrag
der Währungsumstellung in EURO auszuweisen. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028030
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