Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung; Gesundheitsgefahr Leitsatz
(3)außen gebildet wird, baulichen Schallschutz (Schallschutzmaßnahmen) an Wohngebäuden anzubieten und durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zwar, wie von der Beigeladenen selbst angeboten, mit dem Ziel, dass im belüfteten Rauminnern in zum Schlafen geeigneten Räumen bei geschlossenen Fenstern am Ohr des Schläfers ein Maximalpegel von 52 dB(A) Lmax nicht regelmäßig überschritten wird. Die Genehmigungsbehörde kündigte ferner an, dass die Beigeladene, wie sie selbst angeboten habe, baulichen Schallschutz nach den vorgenannten Kriterien auch für Krankenhäuser, Altenwohnanlagen, Schulen und Kindertagesstätten und ähnlich besonders schutzwürdige Einrichtungen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, sicherstellen werde, sofern sich diese Einrichtungen in dem definierten Schutzgebiet befinden. In Teil A III ("Lärmgutachten") wurde die Beigeladene verpflichtet, in Ergänzung des Gutachtens vom
- Dezember 2000 ein weiteres lärmphysikalisches Gutachten vorzulegen, das sowohl den Flug- als auch den Bodenlärm - diesen "in Anlehnung an die TA-Lärm" - ermittelt und darstellt, und zwar unter Berücksichtigung der seit April 2001 veränderten Streckenführung und -belegung. In Teil A IV ("Fluglärmmessungen") wurde die Beigeladene sodann verpflichtet, die von ihr nach § 19a LuftVG eingerichteten und zu betreibenden Fluglärmmessanlagen auf die Richtigkeit der Fluglärmerfassung und der Messungen sowie der Auswertung von einer fachlichen anerkannten Stelle überprüfen und sich die Ordnungsmäßigkeit der Datenerfassung und Auswertung jährlich bestätigen zu lassen. Randnummer 18 Gegen diesen ihnen am
- April 2001 zugestellten Bescheid haben die Kläger am
- Mai 2001 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage erhoben (2 A 1489/01). Randnummer 19 Am
- August 2001 fand zwischen Vertretern der Luftverkehrswirtschaft und der Genehmigungsbehörde eine Besprechung über die Umsetzung des Bescheides vom
- April 2001 sowie über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer bis zum Abschluss des baulichen Schallschutzprogramms befristeten Lärmkontingentierung statt; diese Besprechung wurde zugleich als Anhörung im Sinne des § 28 HVwVfG zu der anstehenden Folgeentscheidung durchgeführt. Randnummer 20 Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom
- September 2001 änderte das HMWVL die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens A-Stadt sodann in der Weise ab, dass für die einzelnen Flugplanperioden, beginnend mit dem Sommerflugplan 2002 und endend mit dem Winterflugplan 2005/2006, eine auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr (Ortszeit) begrenzte und auf die jeweilige Flugplanperiode bezogene, in einem bestimmten Lärmpunktekonto ausgedrückte Lärmkontingentierung für die Flüge vorgenommen wurde, für die durch den Flughafenkoordinator in diesem Zeitraum Zeitnischen (Slots) zugeteilt werden. Das jeweilige Lärmpunktekonto wurde auf der Grundlage der koordinierten Nachtflüge des Sommerflugplans 2000 mit 217 Tagen und des Winterflugplans 2000/2001 mit 147 Tagen sowie des jeweiligen Flottenmixes unter Berücksichtigung der Zuordnung der Luftfahrzeuge in insgesamt sieben Lärmkategorien ermittelt; diese Zuordnung, die Bestandteil der Entgeltregelung für den Flughafen A-Stadt ist, erfolgte nach dem von der Beigeladenen für das Jahr 2000 ermittelten durchschnittlichen Startlärmpegel der einzelnen betrachteten oder als Gruppen zusammengefassten Flugzeugtypen. Randnummer 21 Hiergegen haben die Kläger am
- Oktober 2001 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage erhoben ( 2 A 2796/01 ). Randnummer 22 Nach Vorlage weiterer lärmphysikalischer Gutachten änderte das HMWVL die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens A-Stadt durch wiederum für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom
- November 2002 in der Weise ab, dass das in dem Bescheid vom
- April 2001 festgesetzte Nachtschutzgebiet nach Maßgabe neuer Plankarten u. a. in B-Stadt selbst sowie im Stadtteil Zeppelinheim um ca. 100 m nach Süden ausgedehnt wurde. Aus den Ergebnissen der erneut durch das HLUG qualitätsgesicherten DLR-Gutachten sei zu erkennen, dass bereits ohne Berücksichtigung des militärischen Flugbetriebes die Belastung der Bevölkerung durch nächtlichen Fluglärm in der Flughafenumgebung gebietsweise ein solches Ausmaß erreicht habe, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nur durch Schutzmaßnahmen in Form eines baulichen Schallschutzes ausgeschlossen werden könnten. Randnummer 23 Auch diese Entscheidung haben die Kläger zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage 2 A 2796/01 gemacht. Randnummer 24 Der erkennende Senat hat die Klageverfahren 2 A 747/01, 2 A 1489/01 und 2 A 2796/01 gemäß § 93 Satz 1 VwGO unter dem führenden Aktenzeichen 2 A 2796/01 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 25 Die Kläger stellen folgende Anträge: Randnummer 26 Zum Nachtschutz für die Kläger zu
- bis 5.: Randnummer 27 Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die der Beigeladenen am 23.08.1966 erteilte Betriebsgenehmigung für den Flughafen A-Stadt unter teilweisem Widerruf dahingehend einzuschränken, dass auf den Wohngrundstücken der Kläger zu
- bis
- Randnummer 28
- nicht mehr als 6 Einzelschallereignisse größer als 52 dB(A) innen, hilfsweise nicht mehr als 6 Einzelschallereignisse größer als 70 dB(A) (außen) einwirken, Randnummer 29
- in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht mehr als 4 Starts pro Stunde erfolgen, Randnummer 30
- über 24 Stunden keine höheren Dauerschallpegel größer als 43 dB(A) nachts Ln einwirken. Randnummer 31 Zum Tagschutz für alle Kläger: Randnummer 32 Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die der Beigeladenen am 23.08.1966 erteilte Betriebsgenehmigung für den Flughafen A-Stadt unter teilweisem Widerruf dahingehend einzuschränken, dass auf dem Kindergartengrundstück der Klägerin zu 1., Kurt-Schumacher-Straße in B-Stadt, und auf den Grundstücken der Kläger zu
- bis
- Randnummer 33
- über 24 Stunden keine höheren Dauerschallpegel größer als 53 dB(A) Ldn außen (= 53 dB(A) Ld tags) einwirken, Randnummer 34
- die Kommunikation auf den Grundstücken aller Kläger durch Einzelschallereignisse, die lauter als 57 dB(A) Las max sind, nicht mehr als 1 Stunde am Tag beeinträchtigt wird, hilfsweise zu 2., die Betriebsgenehmigung für den Tag dahin einzuschränken, dass bis zum Vorliegen eines unanfechtbaren ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses für die von der Planfeststellung 1971 - nach dem Stand des Jahres 1986 - nicht erfassten Rollfelder, Schnellabrollwege, Vorfeldpositionen, Vorfelderweiterungen, Andockpositionen nur derjenige Flugbetrieb gestattet wird, der sich ohne diese zusätzlichen Maßnahmen, die die technische und damit luftseitige Kapazität des Flughafens A-Stadt nachhaltig erhöht haben, als Ausfluss des allein durch den Planfeststellungsbeschluss 1971 ermöglichten Flugbetriebs ergibt, wobei eine Flugbewegungszahl pro Stunde von maximal 70 Bewegungen in der Spitzenstunde zugrunde zu legen ist, hilfsweise zu I. und II.: Randnummer 35 den Beklagten zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Einschränkung der Betriebsgenehmigung nach Maßgabe der Anträge zu Ziff. I.
- bis
- und Ziff. II
- und
- zu bescheiden. Randnummer 36 Zum Bodenlärm für die Kläger zu
- bis 4.: Randnummer 37 Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die der Beigeladenen am 23.08.1966 erteilte Betriebsgenehmigung für den Flughafen A-Stadt unter teilweisem Widerruf dahingehend einzuschränken, dass der vom Flughafen Rhein-Main verursachte, am Grundstück der Kläger zu
- bis
- messbare Bodenlärm nachts nicht mehr als 45 dB(A) (nach TA-Lärm) beträgt, wobei unter Bodenlärm derjenige Lärm anzusehen ist, der von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld, und zwar sowohl von den Triebwerken (z. B. Wartungs- und Probeläufe) als auch von den bordeigenen Hilfstriebwerken ausgeht und bei Standläufen erzeugt und der von Kfz-Fahrten im Vorfeld und den Zufahrtsstraßen verursacht wird, einschließlich des Lärms von Hilfsaggregaten, die auf dem Vorfeldbereich positioniert sind. Randnummer 38 Der Beklagte wird verurteilt, der Beigeladenen zu untersagen, Probetriebwerksläufe auf dem Rollweg C zwischen den beiden Start- und Landebahnen während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abzuhalten oder abhalten zu lassen. Randnummer 39 Zu den Bescheiden für alle Kläger: Randnummer 40 Es wird beantragt, den Bescheid vom 26.04.2001 in der Fassung des Bescheides vom 25.11.2002 aufzuheben. Randnummer 41 Es wird beantragt, den Bescheid vom 24.09.2001 aufzuheben. Randnummer 42 Zur Begründung tragen die Kläger - stark zusammengefasst - vor, der seit Jahren in einem unvorhersehbaren Ausmaß zunehmende Flugbetrieb und die damit verbundene unzumutbare Lärmbelastung seien weder durch die für den Flughafen A-Stadt erteilte Betriebsgenehmigung noch durch den 1971 erlassenen Planfeststellungsbeschluss gedeckt. Der heutige Ausbauzustand gehe weit über die damals planfestgestellte Flughafenerweiterung hinaus. Mit dem Bau einer dritten Startbahn sowie der Verlängerung und Westverschiebung des damals bereits vorhandenen Parallelbahnsystems habe eine V e r b e s s e r u n g der Lärmsituation u. a. in B-Stadt und Zeppelinheim herbeigeführt werden sollen; tatsächlich sei jedoch alsbald nach der Inbetriebnahme der Startbahn 18 (West) eine erhebliche Verschlechterung sowohl tags als auch insbesondere nachts eingetreten. Dass die Belastung der Flughafenumgebung mit Flug- und Bodenlärm ausweislich der von anerkannten Sachverständigen (Dres. und ) seit 1999 im Auftrag der Klägerin zu
- durchgeführten Schallimmissionsmessungen mittlerweile jedes zumutbare Maß übersteige, beruhe auf einer Schritt für Schritt - jeweils ohne die erforderliche Planfeststellung - vorgenommenen Erweiterung der Flughafenkapazität, insbesondere durch Anlegung zusätzlicher Schnellabrollwege, Vorfeldflächen, Flugzeugpositionen und Abfertigungseinrichtungen für Fracht und Passagiere. Erst durch diese, jeweils ohne Abwägung der Belange von zehntausenden Lärmbetroffener vorgenommenen, gezielt kapazitätssteigernden Maßnahmen, für die es größtenteils auch an den erforderlichen bauordnungs-, naturschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen fehle, habe die gegenüber der Prognose von 1971 bis heute tatsächlich eingetretene Vervielfachung der Flugbewegungen herbeigeführt werden können. Diesen sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG verletzenden Zustand brauchten sie, die Kläger, nicht länger hinzunehmen; vielmehr müsse dem Gebot des § 29b Abs. 2 LuftVG, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, von der zuständigen Behörde nunmehr in der Weise Rechnung getragen werden, dass die Anzahl der tags und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr jeweils zulässigen Flugbewegungen antragsgemäß auf das Niveau reduziert werde, das bei der Planfeststellung von 1971 als Kapazitätsziel zugrunde gelegt worden sei. Der von dem Beklagten mit Bescheiden vom
- April 2001 und
- November 2002 für ein bestimmtes Nachtschutzgebiet eingeräumte "Anspruch auf baulichen Schallschutz" erweise sich als in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, um der durch den ausufernden Flug- und Bodenlärm verursachten Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Stadtgebiet der Klägerin zu
- wirksam begegnen zu können. Insbesondere brauche sich keiner der Kläger auf eine bloße Innenraumnutzung verweisen zu lassen. Das tatsächliche Ausmaß der Lärmbelastung der Wohnbevölkerung werde, wie die im Auftrag der Klägerin zu
- durchgeführten Immissionsmessungen eindeutig ergeben hätten, in den sich im Wesentlichen auf bloße Berechnungen stützenden Gutachten des DLR und damit auch von dem Beklagten bei weitem unterschätzt. Die Annahme, gemessene Lärmwerte lägen regelmäßig unter berechneten Werten, sei durch die Gutachten der Fa. deBAKOM widerlegt. Die gebotene sachgerechte Auslegung des Regelungsgehaltes des Planfeststellungsbeschlusses vom
- März 1971 führe dazu, dass allenfalls eine Lärmbeeinträchtigung in der Nacht aus etwa 40 Flugbewegungen und am Tage aus (höchstens) 70 Flugbewegungen in einzelnen Stunden rechtlich zugelassen und von den Betroffenen hinzunehmen sei. Ein hierüber hinausgehendes Betriebsvolumen lasse jede Rücksichtnahme auf die Bevölkerung vermissen. Abhilfe könne allein durch Einschränkung des Flugbetriebes in dem beantragten Umfang geschaffen werden. Die von dem HMWVL in den Jahren 2001 und 2002 erlassenen Bescheide bewirkten auch mit der dort vorgesehenen "Lärmkontingentierung" in Wirklichkeit keine Verringerung der nachts auf die Flughafenumgebung einwirkenden Lärmbelastung, sondern erlaubten im Gegenteil sogar noch eine weitere Steigerung der Flugbewegungszahlen. Sie müssten deshalb im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes gegen gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen aufgehoben werden. Die auch in den Nachtstunden im Freien durchgeführten Triebwerksprobeläufe überschritten nach den ebenfalls von der Fa. deBAKOM in Zeppelinheim durchgeführten Messungen die für gewerbliche Schallimmissionen geltenden Richtwerte bei weitem. Entsprechend dem Stand der Technik müssten sie, wie es auch auf sämtlichen deutschen und internationalen Flughäfen aus Gründen der Rücksichtnahme auf das Schlafbedürfnis der Bevölkerung üblich sei, in mit Schalldämpfern ausgestatteten Hallen durchgeführt werden, falls sie überhaupt erforderlich seien. Stünden geeignete Gebäude - wie offenbar in A-Stadt - nicht ausreichend zur Verfügung, hätten derartige nächtliche Probeläufe gemäß § 1 Abs. 2 LuftVO zu unterbleiben. Randnummer 43 Mit der die Grenze zur akuten Gesundheitsgefährdung auch am Tage überschreitenden Lärmbelastung setze sich die zuständige Behörde in Verkennung der ihr obliegenden Schutzpflicht bisher überhaupt nicht auseinander. Auch insoweit müssten aber die schutzwürdigen klägerischen Belange gerecht abgewogen, nachträgliche Schutzauflagen mit dem Ziel einer spürbaren Einschränkung der Flugbewegungen erlassen bzw. mit dem gleichen Ziel die der Beigeladenen erteilte Betriebserlaubnis teilweise widerrufen werden, um rechtmäßige Zustände an dem am stärksten frequentierten deutschen Verkehrsflughafen herzustellen. Das Gegenteil dessen, was 1971 Gegenstand und Grundlage der planerischen Abwägung gewesen sei - nämlich eine in den Planunterlagen ausdrücklich angesprochene Verringerung der Lärmbelastung -, sei in Wirklichkeit eingetreten; maßgeblich hierfür sei die Häufigkeit der Einzelschallereignisse, die an anderen deutschen Flughäfen auch nicht annähernd erreicht werde. Bloß passiver Schallschutz sei demgegenüber untauglich, um die auch für die Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch entsprechende Lärmmessungen in ihrem wirklichen Ausmaß ermittelte Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Luftverkehrslärm auszuschließen. Die in der Kindertagesstätte Kurt-Schumacher-Straße 6 betreuten Kinder müssten nämlich ohne Gefährdung ihrer Gesundheit auch einmal im Freien spielen und die Kläger zu
- bis
- ihre Außenwohnbereiche ohne zum Teil bis zu dreistündige Kommunikationsstörungen nutzen und sich dort wenigstens in den Abendstunden und an Wochenenden zu Erholungszwecken aufhalten können. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom
- März 2001,
- Dezember 2001,
- Dezember 2002,
- März 2003,
- Juni 2003, 2., 8., 14., 15.,
- und
- Juli 2003 sowie vom 6., 20., 25.,
- und
- August 2003 nebst insgesamt 63 Anlagen (Anlagenordner 1 bis 3) verwiesen. Randnummer 45 Der Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die mit der Anfechtungsklage angegriffenen Entscheidungen des HMWVL könnten die Kläger nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzen, weil die dort verfügten Schallschutzmaßnahmen ausschließlich die Beigeladene belasteten, die Flughafenumgebung hingegen rechtlich begünstigten mit der Folge, dass bei einem Erfolg der Klage gerade diese Begünstigung entfiele. Insoweit werde von den Klägern verkannt, dass hierdurch keineswegs bis dahin nicht gestattete Nachtflüge erstmals zugelassen, sondern im Gegenteil weitergehende als die bisherigen Nachtflugbeschränkungen auch zu ihren Gunsten angeordnet worden seien. Randnummer 48 Auch für die auf die Reduzierung des Luftverkehrsaufkommens abzielenden Verpflichtungsanträge stehe den Klägern keine Klagebefugnis zur Seite. Insoweit ließen die Kläger außer Acht, dass sich die Beigeladene auf eine bestandskräftige luftrechtliche Genehmigung und nachfolgende Planfeststellung für den Flughafenausbau berufen könne. Für die Umgestaltung und Erweiterung der Vorfelder einschließlich der Vermehrung der Flugzeugpositionen seien Freistellungsentscheidungen nach § 8 Abs. 3 LuftVG erteilt worden. Auch sonstige Baumaßnahmen seien jeweils behördlich genehmigt worden. Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flughafens stelle entgegen der Ansicht der Kläger keine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigungsbedürftige oder gar nach § 8 LuftVG planfeststellungspflichtige Erweiterung oder Änderung dar. Dies gelte auch für die weitere - selbst sprunghafte - Zunahme des (Nachtflug-)Verkehrs auf dem Flughafen A-Stadt. Ob eine bestimmte Entwicklung als wesentliche Erweiterung oder Änderung eines bestehenden Flughafens zu werten sei, beurteile sich nämlich nach Umfang und Art nicht des faktisch vorhandenen, sondern des genehmigten Betriebs. Ferner komme es für die Rechtswirkungen einer früheren Genehmigung oder Planfeststellung auch nicht darauf an, ob, nach welchem Maßstab und in welchem Umfang dem Interesse der Anwohner, von Fluglärm möglichst verschont zu bleiben, seinerzeit bei Erteilung der Genehmigung oder Planfeststellung Rechnung getragen wurde. Schließlich sei es unerheblich, ob in einer früheren Entscheidung das gesamte sich in der Zwischenzeit infolge vermehrter Verkehrsnachfrage ergebende Verkehrsaufkommen bereits als solches prognostiziert worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein der rechtliche Regelungsgehalt der Genehmigung. Diese enthalte für den Flugbetrieb am Flughafen A-Stadt, abgesehen von den 1999 neu gefassten und durch die angefochtenen Bescheide des HMWVL ergänzten Nachtflugbeschränkungen, keinerlei Begrenzung. Deshalb könne den Klägern nach keiner Betrachtungsweise ein Rechtsanspruch auf "Neuentscheidung" über die Zulässigkeit von Flugbetrieb im Sinne einer planungsrechtlichen Zulassungs- und Abwägungsentscheidung zustehen. Soweit die klägerische Antragstellung auf einen noch weitergehenden als den bereits aufsichtlich ausgesprochenen Teilwiderruf der für den Betrieb des Flughafens A-Stadt bestehenden Genehmigung abziele, könnten die Kläger gleichfalls nicht geltend machen, es müsse im Hinblick auf das gestiegene Luftverkehrsaufkommen eine erneute planerische Abwägungsentscheidung getroffen werden. Der (Teil-)Widerruf einer luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG wie auch einer tatsächlich erteilten oder gemäß § 71 Abs. 2 LuftVG fingierten Planfeststellung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HVwVfG stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnutzung der einem Flughafenbetreiber erteilten bestandskräftigen Zulassung durch Abwicklung auch stark zunehmenden Verkehrs führe nicht gleichsam automatisch in ein neues Planungsverfahren, in dem die Immissionsschutzbelange Dritter erneut nach den für eine rechtsstaatliche Planung geltenden Grundsätzen abgewogen werden müssten. Vielmehr setze die Anwendung des Abwägungsgebots - als Begrenzung der planerischen Gestaltungsfreiheit - voraus, dass überhaupt eine Planungsentscheidung getroffen werden müsse. Gerade dies sei aber hinsichtlich des Flughafens A-Stadt bisher nicht der Fall. Die von den Klägern dargestellte Entwicklung des Luftverkehrsaufkommens sei nicht in eine auch nur annähernd proportionale Erhöhung der Fluglärmbelastung umgeschlagen, diese sei vielmehr im Wesentlichen gleich geblieben. Die gegenüber früher deutlich "leiser" gewordenen Einzelschallereignisse kämen nämlich als Folge der verstärkten Verkehrsnachfrage entsprechend häufiger vor, was aber keine Erhöhung des Dauerschallpegels zur Folge habe. Ohnehin bestehe in Bezug auf Fluglärm kein Vorrang aktiven Schallschutzes (in Form einer Reduzierung des Flugbetriebes) vor passiven Schutzmaßnahmen, die an Gebäuden der Lärmbetroffenen - auf Kosten der Beigeladenen - durchgeführt werden könnten. Über das in den Bescheiden des HMWVL Verfügte hinaus bestehe kein Anspruch auf betriebliche Beschränkungen oder sonstige weitergehende nachträgliche Auflagen zulasten der Beigeladenen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Ausrichtung des baulichen Schallschutzes in dem festgesetzten Nachtschutzgebiet an einem Schutzziel von 52 dB(A) Lmax am Ohr des Schläfers. Hierdurch werde den Belangen der in der Nachtzeit von Flug- und Bodenlärm Betroffenen über das durch § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG Gebotene hinaus Rechnung getragen. Der Beklagte betrachte den Lärmschutz in der Umgebung des Flughafens A-Stadt als aufsichtliche Daueraufgabe und werde auch künftig auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG sowie der den angefochtenen Bescheiden beigefügten Entscheidungsvorbehalte weitere Auflagen und Regelungen verfügen, um nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigungen rechtzeitig entgegenzutreten. Randnummer 49 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Sie hält die Klage ebenfalls für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Klägerin zu
- könne sich schon auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht berufen. Sie trage nämlich nicht vor, welche aktuellen Planungen der Flugbetrieb am Flughafen A-Stadt nachhaltig beeinträchtige. Die allein geltend gemachte Störung der in der Kurt-Schumacher-Straße 6 - nur tags - betriebenen Kindertagesstätte reiche insoweit nicht aus. Den Klägern zu
- bis
- stehe keine Klagebefugnis zu, da ihnen keine konkreten Gesundheitsgefahren durch den in vollem Umfang rechtlich zugelassenen Flughafenbetrieb drohten. Jedenfalls aber bestehe kein Rechtsanspruch der Kläger auf weitergehende betriebliche Einschränkungen. Die klägerischen Grundstücke - auch das von der Klägerin zu
- angeführte Kindergartengrundstück - lägen ausnahmslos in dem erweiterten Nachtschutzgebiet, in dem auf Antrag baulicher Schallschutz mit dem Ziel durchzuführen sei, dass es nachts im belüfteten Rauminnern in zum Schlafen geeigneten Räumen nicht regelmäßig zu Schlafstörungen (bzw. am Tage in Aufenthaltsräumen von Krankenhäusern, Altenwohnanlagen, Schulen und Kindertagesstätten zu sonstigen erheblichen Störungen) komme. Danach noch verbleibende Beeinträchtigungen durch Flug- und Bodenlärm müssten von den Klägern in der konkreten, durch erhebliche Vorbelastungen gekennzeichneten Situation als zumutbar hingenommen werden. Ein Anspruch darauf, während der Tagesstunden von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr vor den mit dem Flughafenbetrieb unvermeidbar verbundenen Lärmimmissionen durch bestimmte Einschränkungen des Flugverkehrs geschützt zu werden, bestehe - auch unter Zugrundelegung aktueller lärmmedizinischer Erkenntnisse und Bewertungen - nicht. Die von den in der Fachwelt anerkannten Sachverständigen Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng im Jahre 2001 erarbeiteten Vorschläge zur Bewertung von Fluglärm/Fluglärmwirkungen legten als "kritischen Toleranzwert" für das Schutzziel "Vermeidung von extraauralen Gesundheitsschäden/Krankheiten in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (außen) einen äquivalenten Dauerschallpegel Leq 16 h = 70 dB(A) und einen nicht öfter als 19mal zu überschreitenden Maximalpegel Lmax 16 h = 99 dB(A) zugrunde. Dieser Begrenzungswert werde auf den klägerischen Grundstücken bei weitem nicht erreicht, so dass für Maßnahmen zur Lärmminderung am Tage - im Sinne einer "Lärmsanierung" - ungeachtet einer unter Umständen bestehenden erheblichen Belästigung kein Handlungsbedarf bestehe. In letzter Zeit stagniere zudem das zivile Luftverkehrsaufkommen am Flughafen A-Stadt; allerdings könne eine temporäre Zunahme der nächtlichen Fluglärmbelastung wegen des infolge der Konflikte im Irak und in Afghanistan verstärkten militärischen Flugverkehrs nicht ausgeschlossen werden. Auch diese Entwicklung rechtfertige aber nicht die von den Klägern unter Hinweis auf die Messergebnisse der Fa. deBAKOM geforderten betrieblichen Einschränkungen. Randnummer 52 Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ordner I bis VI) sowie die "Untersuchung über die vom Flughafen A-Stadt nachts ausgehende Roll- und Bodenlärmbelastung" vom
- November 2002, ferner auf die in dem Senatsbeschluss vom
- Juli 2003 aufgeführten "Anlagen 1 bis 13 zum Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971" sowie die Unterlagen über luftverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidungen, die nach dem
- März 1999 entstanden sind (3 Ordner "Negativatteste"), Bezug genommen. Alle diese Unterlagen sind zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 54 Der Senat war nicht gehalten, vor einer Entscheidung in der Sache den Klägern - erneut - eine Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme einzuräumen. Randnummer 55 Zwar hat der Bevollmächtigte zu
- des Klägers zu 2., Rechtsanwalt Dr. , zu Beginn der mündlichen Verhandlung am
- August 2003 gerügt, dass er erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung über den Bevollmächtigten zu
- der Kläger, Rechtsanwalt , Kenntnis von dem Schriftsatz der Beigeladenen vom
- August 2003 erlangt habe, weil ihm dieser Schriftsatz noch nicht von dem Gericht übersandt worden sei. Der Umstand, dass ihm ein Doppel dieses Schriftsatzes (mit den ihm beigefügten Anlagen B 2 bis B 4) erst im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgehändigt worden ist, stellt aber als solcher keinen hinreichenden Grund für die Einräumung einer (weiteren) Schriftsatzfrist dar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
- Dezember 1983 - 1 B 152.83 - NJW 1984, 2115), der sich der erkennende Senat anschließt, genügt, wenn für einen Beteiligten mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt sind, die Zustellung der Entscheidung an einen von ihnen und ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgebend. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch, wenn das Gericht die Abschrift eines bei ihm eingereichten Schriftsatzes (zunächst) nur an einen von mehreren Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten übermittelt, und zwar jedenfalls dann, wenn die Übermittlung - wie hier - ausdrücklich nur zwecks Kenntnisnahme und nicht auch zwecks Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Randnummer 56 Es wird nicht verkannt, dass der Kläger-Bevollmächtigte zu 1., Rechtsanwalt , sehr kurz vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis von den Schriftsätzen der Beigeladenen vom
- und
- August 2003 erhalten hat. Der letztgenannte, einen Triebwerksstandlauf am
- August 2003 betreffende Schriftsatz ist dem Gericht sowie - nach deren eigenen Angaben - auch allen Prozessbevollmächtigten der Kläger in den Abendstunden des
- August 2003 per Telefax übermittelt, das ihm beigefügte Messdiagramm (Anlage B 5) in farbiger Darstellung sogar erst während der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag überreicht worden. Dies hat die Kläger jedoch nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung ausführlich Stellung zu diesen Schriftsätzen und zu den ihnen beigefügten Anlagen zu nehmen. Zu dem von der Beigeladenen als Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom
- August 2003 (dort Seiten 36 bis 41) vorgelegten Messbericht über die am
- August 2003 durchgeführten Messungen hat sich der sachverständige Beistand der Kläger, Dr. , ausführlich und sehr kritisch geäußert. Nach dieser Kritik hat sich ein fachliches Streitgespräch zwischen dem Beistand und den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf der einen und dem sachverständigen Beistand der Beigeladenen auf der anderen Seite entwickelt. Die Diskussion betraf u. a. den Standort und die (Ost- bzw. West-)Ausrichtung der Flugzeuge bei Durchführung von Triebwerksstandläufen auf dem Rollweg C, die Triebwerkskategorien "A" und "B" sowie Schallwirkungspegel und daraus resultierende mögliche Maximalpegel an den Immissionsorten in Zeppelinheim, wo die Kläger zu
- bis
- wohnen. Randnummer 57 Auch der an die Beigeladene gerichtete Bescheid des HMWVL vom
- August 2003 (Anlage B 4 zum Schriftsatz de Beigeladenen vom
- August 2003) war Gegenstand ausführlicher und wiederholter Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Sie haben u. a. den Bevollmächtigten des Beklagten auf die Bedeutung und die Geltungsdauer dieses Bescheides angesprochen und der Bevollmächtigte des Beklagten hat diese Fragen aus seiner Sicht beantwortet. Darüber hinaus war dieser Aspekt Gegenstand der von den Klägern gestellten Beweisanträge. Ihr ergänzend zu den im Schriftsatz vom
- August 2003 zusammengefassten Beweisanträgen Nrn. 1 bis 6 gestellter Beweisantrag zielte darauf ab, die Verwaltungsvorgänge zu dieser luftrechtlichen Verfügung beizuziehen. Randnummer 58 Erst nachdem das Gericht nach mehrstündiger Verhandlung sämtliche Beweisanträge im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hatte, auf das jeweilige Beweisthema komme es rechtlich nicht an, haben die Bevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf die späte Vorlage der letzten Schriftsätze des Beklagten und der Beigeladenen die Einräumung einer Frist von mindestens zwei Monaten zur Vorlage einer schriftsätzlichen Stellungnahme beantragt. Randnummer 59 Der Anspruch der Kläger auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht der Versagung des beantragten Schriftsatznachlasses nicht entgegen. Der Senat hat allen Beteiligten, um eine (weitere) Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, durch Beschluss vom
- Juli 2003 eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum
- August 2003 gewährt und zugleich auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87b VwGO hingewiesen. Randnummer 60 Der letzte Schriftsatz des Beklagten (vom
- August 2003) ist dem Gericht und unstreitig auch den Prozessbevollmächtigten der Kläger demgegenüber verspätet - per Telefax vom
- August 2003 - zur Kenntnis gebracht worden. Sein Inhalt ist, soweit er sich nicht ohnehin in einer Wiederholung bzw. Vertiefung bereits früher vorgetragener Rechtsausführungen erschöpft, zurückzuweisen. Überdies behaupten die Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst nicht, der für eine angemessene Stellungnahme ab dem
- August 2003 tatsächlich noch zur Verfügung stehende Zeitraum sein angesichts der Bedeutung gerade dieses Beklagtenvortrags für den Ausgang des Rechtsstreits zu knapp bemessen gewesen. Randnummer 61 Vielmehr bezieht sich ihre Rüge, keine ausreichende Gelegenheit zur schriftsätzlichen Erwiderung auf gegnerische Schriftsätze gehabt zu haben, bei richtigem Verständnis auf die Schriftsätze der Beigeladenen vom
- und
- August 2003, insbesondere auf die mit ihnen vorgelegten Anlagen B 2 bis B 5, die ausschließlich die Problematik der Durchführung von nächtlichen Triebwerksstandläufen betreffen. Auf die damit angesprochenen tatsächlichen Aspekte, zu denen die Kläger noch einmal schriftsätzlich Stellung nehmen wollten, kommt es aber - f ü r d i e K l ä g e r e r k e n n b a r - aus verfahrens- und materiell-rechtlichen Gründen nicht an: Randnummer 62 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diese Schriftsätze der Beigeladenen schon deshalb ohne Relevanz für die Entscheidung über die Klage, weil sie als verspätet zurückzuweisen sind. Denn auch der Beigeladenen wurde durch Beschluss vom
- Juli 2003 eine Frist bis zum
- August 2003 gesetzt, welche - etwa zum Zweck der Erwiderung auf das spätere klägerische Vorbringen zum "Bodenlärm" - nicht verlängert worden ist. In materieller Hinsicht hängt der Ausgang des Rechtsstreits weder von der schalltechnischen Bewertung nächtlicher Triebwerksläufe oder sonstigen "Bodenlärms" noch von dem Bescheid des HMWVL vom
- August 2003 ab, wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird. Randnummer 63 Die fehlende rechtliche Relevanz sowohl des Ergebnisberichts über eine am
- August 2003 durchgeführte Messung als auch der vorgenannten luftrechtlichen Verfügung war für die Kläger ohne weiteres erkennbar, weil der Senat die bezüglich der "Vorführung der Probetriebwerksläufe" durch den Sachverständigen Dr. und der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zum Bescheid vom
- August 2003 gestellten Beweisanträge ausdrücklich wegen rechtlicher Unerheblichkeit abgelehnt hat. Randnummer 64 Bei dieser Sachlage stellt sich der Antrag der Kläger auf Einräumung einer - weiteren - Schriftsatzfrist von mindestens zwei Monaten als missbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar, zumal die Kläger selbst erst am Nachmittag des letzten Verhandlungstages noch einen 37 Seiten umfassenden Schriftsatz mit umfangreichen Anlagen (B 57 bis B 63) vorgelegt haben. Randnummer 65 Den mit Schriftsatz vom
- Oktober gestellten Antrag der Kläger, im Hinblick auf eine ihnen erst durch ein Schreiben der Stadt Kelsterbach vom
- September 2003 zur Kenntnis gelangte Stellungnahme des HLUG vom
- Februar 2003 zu der "Untersuchung über die vom Flughafen A-Stadt nachts ausgehende Roll- und Bodenlärmbelastung" des Büros Obermeyer vom
- November 2002 die am
- August 2003 geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat der Senat durch Beschluss vom
- Oktober 2002 abgelehnt, weil das nachgereichte schriftsätzliche Vorbringen rechtlich unerheblich ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 66 Die Klage bleibt mit allen in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Anträgen erfolglos. Über sie hat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO ausnahmslos der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit mit den Klageanträgen zu I. bis III. außer Ansprüchen auf "teilweisen Widerruf der Betriebsgenehmigung" noch Ansprüche der Kläger auf nachträgliche Planergänzung im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG geltend gemacht und in Betracht zu ziehen sein sollten; denn eine Streitigkeit über die Ergänzung des durch Beschluss vom
- März 1971 unanfechtbar festgestellten Plans durch eine - wie ausschließlich beantragt - gerade auf Einschränkungen des Flugverkehrs und bestimmter Betriebsabläufe am Boden gerichtete Schutzauflage beträfe notwendigerweise den B e t r i e b des Verkehrsflughafens A-Stadt, an den die vorgenannte Zuständigkeitsvorschrift anknüpft. Randnummer 67 Während sich die den Nachtschutz vor Fluglärm für die Kläger zu
- bis 5., den entsprechenden Tagschutz für alle Kläger und den Schutz vor (nächtlichem) Bodenlärm für die Kläger zu
- bis
- betreffenden Verpflichtungs- (hilfsweise Bescheidungs-)Anträge als unbegründet erweisen, ist der auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom
- April 2001,
- September 2001 und
- November 2002 gerichtete Antrag zu IV. unzulässig. Randnummer 68 Hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu I. bis III. geltend gemachten Begehren fehlt es den Klägern allerdings nicht bereits, wie der Beklagte und die Beigeladene meinen, an der erforderlichen Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er - im Falle einer Verpflichtungsklage - durch Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts in einem e i g e n e n Recht verletzt wird (vgl. Urteil des BVerwG vom
- September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217). Die Kläger machen im Hinblick auf die ihnen nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zustehenden Rechte unter Vorlage mehrerer Sachverständigengutachten geltend, der - nach ihrer Auffassung im gegenwärtigen Umfang rechtlich nicht zugelassene - Betrieb des Flughafens A-Stadt führe für sie zu einer gegen die vorgenannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen verstoßenden Immissionsbelastung durch Fluglärm, für die Kläger zu
- bis
- zusätzlich auch durch nächtlichen Bodenlärm; diese Belastung könne wirksam nur durch "aktive" Maßnahmen, nämlich erhebliche Einschränkungen des Flughafenbetriebs am Tage und insbesondere in der Nacht, auf ein die Verletzung ihrer Rechte vermeidendes Maß zurückgeführt werden. Mehr muss in diesem Zusammenhang von den Klägern nicht dargelegt werden. Schon die Lage des am stärksten frequentierten deutschen Verkehrsflughafens unmittelbar westlich des B-Stadter Stadtgebiets sowie die Ausrichtung der bei dem vorhandenen Parallelbahnsystem in Betracht kommenden An- und Abflugrouten lassen es nämlich jedenfalls als möglich erscheinen, dass die durch den aktuellen Flughafenbetrieb verursachten Lärmimmissionen die von der Klägerin zu
- beispielhaft angeführte kommunale Einrichtung (Kindertagesstätte in der Kurt-Schumacher-Straße) in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und für die Kläger zu
- bis
- zu einer möglicherweise sogar die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigenden Belastung ihrer Wohngrundstücke führen. Denn alle klägerischen Grundstücke liegen in der engeren Flughafenumgebung, und zwar in einem Bereich, der auch nach Einschätzung der zuständigen Behörde einer ganz erheblichen Belastung durch Luftverkehrslärm ausgesetzt und deshalb in ein "Nachtschutzgebiet" einbezogen ist, in dem von der Beigeladenen baulicher Schallschutz an Wohngebäuden sowie an besonders schutzwürdigen Einrichtungen (u. a. Kindertagesstätten) angeboten werden muss. Ist demnach - auch auf der Grundlage entsprechender Berechnungen und Messungen - zugrunde zu legen, dass sämtliche Grundstücke, für die die Kläger in dem vorliegenden Verfahren "aktiven" Lärmschutz in Form einer spürbaren Reduzierung des Flugbetriebs sowie einer weitgehenden Einschränkung bzw. Unterbindung nächtlicher Triebwerksprobeläufe erstreiten wollen, einer Lärmbelastung ausgesetzt sind, die in dieser Intensität außerhalb des Flughafengeländes selbst kaum noch in weiteren Siedlungsbereichen anzutreffen sein dürfte, erscheint es zumindest als rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger weitergehenden (aktiven) Lärmschutz beanspruchen können, als er (auch) ihnen durch die Bescheide des HMWVL vom
- April 2001,
- September 2001 und
- November 2002 - in Form einer mit dem Winterflugplan 2005/2006 endenden Lärmkontingentierung - bereits gewährt worden ist. Dies reicht aus, um den Klägern die erforderliche Klagebefugnis zuzugestehen; insbesondere muss in diesem Zusammenhang nicht noch näher auf den Vortrag der Klägerin zu
- im Schriftsatz vom
- August 2003 (S. 28 ff.) eingegangen werden, durch die von dem Flughafen A-Stadt ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen werde sie auch in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt, weil sie, wie sich wiederum beispielhaft aus dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 21 (Erlenbachaue) ergebe, hierdurch an einer vernünftigen Wohnbauplanung in ihrem Gemeindegebiet gehindert sei (vgl. zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen überörtliche Fachplanungen die Urteile des BVerwG vom
- Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, 108, vom
- Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215, vom
- Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 377, und vom
- Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die von den Klägern begehrten Einschränkungen des Flughafenbetriebs tatsächlich vorliegen, betrifft nicht die Zulässigkeit des mit den Klageanträgen zu I. bis III. verfolgten Verpflichtungsbegehrens, sondern dessen Begründetheit. Randnummer 69 Die auch im Übrigen - insbesondere nach Maßgabe des § 75 VwGO - zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zur Seite, dass, wie jedenfalls sinngemäß bereits mit den Anträgen an das HMWVL vom
- Mai und
- Dezember 2000 sowie mit Schriftsatz vom
- März 2001 im Rahmen einer Anhörung geltend gemacht, die durch den Betrieb des Flughafens A-Stadt für sie hervorgerufenen Lärmbelastungen im Wege eines "teilweisen Widerrufs der der Beigeladenen am
- August 1966 erteilten Betriebsgenehmigung" sowie der Untersagung nächtlicher Triebwerksprobeläufe auf dem Rollweg C oder auf sonstige Weise, insbesondere durch Unterlassung der Benutzung nicht planfestgestellter Flughafenanlagen, auf ein bestimmtes Maß reduziert werden. Ferner ist für die - hilfsweise beantragte - Verpflichtung des Beklagten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Einschränkung der Betriebsgenehmigung nach Maßgabe der Klageanträge zu I. Nr. 1 bis 3 und zu II. Nr. 1 und 2 zu bescheiden, nach dem geltenden Recht kein Raum; dies gilt auch für die weiterhin hilfsweise (zum Klageantrag zu II. Nr. 2) sinngemäß begehrte Verpflichtung des Beklagten, die Betriebsgenehmigung für den Tag dahin einzuschränken, dass bis zum Vorliegen eines unanfechtbaren ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses für die von der Planfeststellung 1971 nicht erfassten Rollfelder, Schnellabrollwege, Vorfeldpositionen, Vorfelderweiterungen, Andockpositionen nur ein entsprechend eingeschränkter Flugbetrieb mit maximal 70 Flugbewegungen in der Spitzenstunde gestattet wird. Randnummer 70 Dass die Klage demzufolge in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben muss, ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 71 Soweit die in der mündlichen Verhandlung am
- Juli 2003 zur Entscheidung des Gerichts gestellten (Haupt-)Anträge der Kläger ausdrücklich auf die Verpflichtung des Beklagten abzielen, "die der Beigeladenen am
- August 1966 erteilte Betriebsgenehmigung für den Flughafen A-Stadt unter teilweisem Widerruf einzuschränken", kann ihnen - unbeschadet der dem HMWVL obliegenden Flughafenüberwachung - schon deshalb keine Folge geleistet werden, weil es bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen - wie dem Flughafen A-Stadt - die K o n z e n t r a t i o n d e s R e c h t s s c h u t z e s a u f d i e P l a n f e s t s t e l l u n g ausschließt, zur Begründung eines auf die Reduzierung des Flugbetriebs gerichteten Klagebegehrens auf die nur für den Widerruf der Genehmigung geltende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 (früher Satz 3) LuftVG zurückzugreifen, die als einzige der Normen des § 6 Abs. 2 bis 4 LuftVG Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sein könnte (vgl. Beschluss des BVerwG vom
- August 1997 - 11 B 2.97 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat bereits in seinem am
- April 2003 verkündeten Urteil 2 A 2646/01 angeschlossen hat, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.); dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch im Fall einer entsprechenden gesetzlichen Fiktion, beispielsweise nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Nur auf diese Weise kann ein Konflikt zwischen der Widerrufsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 (früher Satz 3) LuftVG und § 9 Abs. 3 LuftVG vermieden werden. Nach dieser für den - auch nachträglichen - Rechtsschutz gegenüber einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung zentralen Bestimmung sind, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist, Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen a u s g e s c h l o s s e n . Die Funktion des § 9 Abs. 3 LuftVG besteht ebenso wie diejenige des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.) in der Anordnung einer besonderen Duldungswirkung der Planfeststellung, die Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausschließt, die für den Fall nicht voraussehbarer Folgen aber Ansprüchen auf Schutzvorkehrungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 VwVfG bzw. der entsprechenden Regelungen des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegensteht; in einem derartigen Fall soll der von der Planung Betroffene nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die eingetretene nachteilige Wirkung bereits vorhergesehen worden wäre (vgl. Urteil des BVerwG vom
- Juli 1988 - 4 C 49.86 -, BVerwGE 80, 7, 11). Allerdings scheiden, worauf noch zurückzukommen sein wird, die von den Klägern allein begehrten Betriebsbeschränkungen als "Schutzvorkehrungen" im Sinne der vorgenannten Vorschriften aus. Randnummer 72 Die Kläger meinen demgegenüber, trotz der unstreitig auch ihnen gegenüber eingetretenen Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom
- März 1971 bestimmte Einschränkungen des Flughafenbetriebs zwecks Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen beanspruchen zu können, weil die damalige (einzige) Planfeststellung für den Ausbau des Flughafens A-Stadt den gegenwärtigen Umfang des Verkehrs und die damit für sie verbundene Lärmbelastung nicht zum Gegenstand gehabt habe und es jedenfalls für die seit Mitte der 80er Jahre - jeweils als wesentliche Änderung oder Erweiterung - gebauten zusätzlichen Rollbahnen, Schnellabrollwege, Vorfelderweiterungen, Flugzeugpositionen und Abfertigungsanlagen für Passagiere, Post und Fracht, mit denen die Vervielfachung der Flugbewegungen - vor allem nachts - überhaupt erst ermöglicht worden sei, an der erforderlichen Planfeststellung fehle. Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch aus den nachstehend erläuterten Rechtsgründen nicht anzuschließen: Randnummer 73 Zunächst hat die bestimmungsgemäße Benutzung der nach Maßgabe des Beschlusses vom
- März 1971 angelegten R o l l b a h n e n nicht etwa deshalb zu unterbleiben (mit der den klägerischen Anträgen im Ergebnis jedenfalls teilweise Rechnung tragenden Folge, dass der Flugbetrieb in erheblichem Umfang eingeschränkt werden müsste), weil sie in den maßgeblichen Planunterlagen Nr. 2 und 3 (Übersichtspläne im Maßstab 1 : 25.000 und 1 : 5.000, Zeichnungen Nr. 1, 2 und 3 von insgesamt 13) - anders als die neu anzulegenden Start- und Landebahnflächen selbst - zeichnerisch nicht mit roter, sondern mit schwarzer Farbe dargestellt sind. Zwar sieht die Erläuterung ("Legende") dieser Pläne eine flächige Roteinfärbung für die "Erweiterung von Start- und Rollbahnen" - zwecks deutlicher Abgrenzung von "vorhandenen Start- und Rollbahnen" - vor, wie die Kläger im Rahmen der ihnen gemäß Nrn. 1 und 2 des Senatsbeschlusses vom
- Juli 2003 gewährten Akteneinsicht zutreffend festgestellt haben. Hierbei handelt es sich aber entgegen ihrer Ansicht nicht um ein rechtsverbindliches "Planzeichen", dessen Nichtbeachtung zur Folge haben könnte, dass eine nicht mit roter Farbe gezeichnete Rollbahn als nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 LuftVG planfestgestellt zu gelten hätte. Der für den Ausbau des Flughafens A-Stadt festgestellte Plan umfasst im Übrigen außer den genannten Übersichtsplänen insbesondere den Erläuterungsbericht, der ebenso wie der veröffentlichte Textteil des Beschlusses vom
- März 1971 keinen Zweifel daran zulässt, dass die Planfeststellung die Errichtung der 4.000 m langen Startbahn 18 (West) und die entsprechende Verlängerung der beiden schon bestehenden Start- und Landebahnen (Nord und Süd) jeweils m i t d e n d a z u g e h ö r i g e n R o l l b a h n e n und Befeuerungsanlagen regelte. Angesichts dieses unmissverständlichen Wortlauts und der von dem vorhandenen Bestand eindeutig abhebenden zeichnerischen Darstellung der neu anzulegenden Rollbahnen darf der Regelungsgehalt der Planfeststellung nicht dahin (miss)verstanden werden, dass mit ihr lediglich der Bau der in den Übersichtsplänen rot dargestellten Start- und Landebahnen, nicht hingegen auch die Anlegung der funktionell notwendigerweise dazugehörigen Rollbahnen zugelassen worden ist. Eine Verlängerung der im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandenen Start- und Landebahnen ohne Anlegung der dazugehörigen Rollbahnen wäre zudem eine sinnlose und deshalb von keinem gewollte Baumaßnahme gewesen. Demzufolge sind auch gegenüber den "nur" mit schwarzer Farbe gezeichneten Rollbahnen Beseitigungs- und Änderungsansprüche ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche der Kläger auf Unterlassung ihrer Benutzung (§§ 9 Abs. 3 LuftVG, 75 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Randnummer 74 Diese Feststellung gilt ferner, soweit die Klageanträge zu I. (zum "Nachtschutz") und zu II. (zum "Tagschutz") insbesondere mit der Begründung auf bestimmte Beschränkungen des Flugbetriebs am Flughafen A-Stadt abzielen, dessen luftseitige technische Kapazität sei jedenfalls ab 1986 (nach Ablauf des der Planfeststellung von 1971 zugrunde liegenden Prognosezeitraums) kontinuierlich Schritt für Schritt ohne weitere - nach Auffassung der Kläger aber gebotene - Planfeststellung weit über die damals tatsächlich vorhandene und planungsrechtlich zugelassene Flughafenkapazität hinaus ausgebaut worden. Eine im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LuftVG w e s e n t l i c h e Änderung oder Erweiterung des durch Bescheid vom
- August 1966 genehmigten sowie - in Übereinstimmung hiermit (vgl. die Entscheidung des damaligen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom
- Januar 1972, StAnz. S. 219) - durch Beschluss vom
- März 1971 planfestgestellten Flughafens A-Stadt hat nämlich entgegen der Ansicht der Kläger bis heute nicht stattgefunden; auch ist der Planfeststellungsbeschluss infolge der weiteren erheblichen Zunahme insbesondere des Nachtflugverkehrs seit 1998/1999 nicht "funktionslos" bzw. "obsolet" geworden. Die Kläger unterliegen vielmehr weiterhin der durch § 9 Abs. 3 LuftVG angeordneten besonderen Duldungswirkung der für den Ausbau des Start- und Landebahnsystems durchgeführten Planfeststellung. Wie der erkennende Senat durch Urteil vom
- April 2003 - 2 A 2646/01 - bereits entschieden hat, ist nämlich der Betrieb des Flughafens A-Stadt in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt. Zur Begründung hat er dort im Einzelnen ausgeführt (S. 19 ff. der Entscheidungsgründe): Randnummer 75 Für die Beantwortung der Frage, ob - und ggf. wann - der Flughafen A-Stadt (sei es durch die zuletzt sich immer weiter beschleunigende Zunahme der Nachtflugbewegungen, sei es durch zahlreiche bauliche Änderungen und Erweiterungen der Rollbahnen und Vorfeldflächen, dort insbesondere der Abstellpositionen für Flugzeuge) im Rechtssinne w e s e n t l i c h e r w e i t e r t o d e r g e ä n d e r t worden ist, kommt es nicht allein auf diese - im Folgenden zugrunde gelegten - Tatsachen an. Ausschlaggebend für den insoweit anzustellenden Vergleich ist vielmehr, welche Kapazität der Flughafen sowohl hinsichtlich seines Betriebes als auch hinsichtlich seiner luftseitigen Anlagen bisher - nach Maßgabe der 1966 genehmigten und 1971 planfestgestellten Ausbauplanung - hatte und ob er mit der dargestellten Vervielfachung der Zahl vor allem der nächtlichen Flugbewegungen oder mit der baulichen Umgestaltung und Erweiterung seiner Anlagen "sein Gesicht geändert" hat (vgl. bereits BVerwGE 81, 95, 104). Diese Frage ist jedenfalls auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, für den Flughafen A-Stadt zu verneinen. Dort hat, gemessen an der seit langem bestandskräftigen Ausbaugenehmigung und -planfeststellung, eine im Rechtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht stattgefunden. Ob eine Entwicklung als genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zu werten ist, beurteilt sich nämlich nach Umfang und Art nicht des faktisch vorhandenen, sondern des g e n e h m i g t e n Betriebs; soweit eine wirksame Genehmigung reicht, bedarf es keiner neuen Genehmigung. Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes ist daher keine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung (vgl. Urteil des BVerwG vom
- Mai 1997 - 11 C 1.97 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = NVwZ-RR 1998, 22 = ZLW 1998, 213 mit kritischer Anmerkung Terwiesche; Steinberg/Müller, Zum Vorliegen einer zulassungspflichtigen Änderung von Betrieb oder Anlage eines Flughafens, NJW 2001, 3293 ff. m. w. N.). Randnummer 76 Auch die von der Klägerin aufgezeigten baulichen Änderungen und Erweiterungen von Rollbahnen und Vorfeldflächen (einschließlich der Abstellpositionen für Flugzeuge) müssen jedenfalls dann nicht zwingend in einem Änderungsverfahren nach § 8 Abs. 1 LuftVG planfestgestellt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die bereits luftverkehrsrechtlich genehmigte technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens hierdurch nicht berührt wird. Denn ebenso wenig wie die gesteigerte Ausnutzung einer solchen Genehmigung - bis zu den Grenzen einer Grundrechtsverletzung - ihrerseits genehmigungsbedürftig ist, bedarf es einer Einbeziehung der von der Genehmigung unverändert gedeckten Beeinträchtigungen (infolge einer baulich erweiterten Abfertigungskapazität) in ein - freilich mögliches - späteres Planfeststellungsverfahren (Urteil vom
- September 1999 - 11 A 22.98 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 = UPR 2000, 116). Die von der Klägerin angesprochenen mehrfachen baulichen Änderungen und Erweiterungen der Rollbahnen und Vorfelder des Flughafens A-Stadt konnten vielmehr, wie es ausweislich der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom
- März 2003 (Anlage 1) vorgelegten Aufstellung ausnahmslos geschehen ist, als Maßnahmen von "unwesentlicher Bedeutung" ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im Wege der "Planbefreiung", d. h. einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 LuftVG a. F. bzw. Abs. 3 n. F., zugelassen werden. Denn die für den Flughafen A-Stadt seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom
- August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom
- März 1971 decken - immer noch - einerseits den von der Klägerin gerügten Flugbetrieb über ihrem Stadtgebiet ab, darüber hinaus aber auch die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung durch Luftverkehrsimmissionen, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene die Rollbahnen und Vorfeldflächen im Wesentlichen seit den 80er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise, insgesamt bis heute jedoch in einem ganz erheblichen Umfang (hinsichtlich der Flugzeugpositionen nach Auffassung der Klägerin sogar schon über den aktuellen Bedarf hinaus) jeweils auf der Grundlage von Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat. Randnummer 77 Dass entgegen der Ansicht der Klägerin sowohl der Betrieb als auch die von ihr als "illegal" angesehenen baulichen Änderungen und Erweiterungen der Anlagen des Flughafens A-Stadt (mit Ausnahme der Start- und Landebahnen selbst) rechtswirksam zugelassen sind, ergibt sich aus dem im Streitfall allein maßgeblichen r e c h t l i c h e n R e g e l u n g s g e h a l t der der Beigeladenen erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung sowie des nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses und der nach seinem Erlass eingeholten, von der Klägerin gerichtlich nicht angegriffenen Unterbleibensentscheidungen des HMWVL. Deshalb kommt es hier für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bzw. des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LuftVG auf den tatsächlichen, gegenüber heute weitaus geringeren Umfang des Flughafenbetriebes zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Planfeststellung ebenso wenig an wie darauf, dass damals die Rollbahnen und Vorfeldflächen bei weitem noch nicht den heutigen Ausbauzustand aufwiesen, insbesondere die Anzahl der verfügbaren Flugzeugpositionen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin von 55 im Jahre 1971 schrittweise auf 154 im Jahre 2001 gesteigert wurde. Ferner kann es daher für die Rechtswirkung der Flughafengenehmigung auch nicht darauf ankommen, ob, nach welchem Maßstab und in welchem Umfang dem Interesse Dritter, von Fluglärm möglichst verschont zu bleiben, seinerzeit bei Erteilung der Genehmigung schon Rechnung getragen wurde (Urteil des BVerwG vom
- September 1999, a. a. O.). Randnummer 78 Ein für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliches Regelungsdefizit, das entsprechend der Antragstellung der Klägerin in einem Planfeststellungs- (hilfsweise Genehmigungs-)Verfahren behoben werden müsste, vermag der erkennende Senat demzufolge nicht festzustellen. Randnummer 79 Durch Bescheid vom
- August 1966 änderte der damalige Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr die bereits früher erteilten Genehmigungen, insbesondere diejenige vom
- Dezember 1957, im Hinblick auf den geplanten Ausbau des Flughafens A-Stadt ab, und zwar im Wesentlichen für einen Betrieb auf einer Länge von jeweils 4.000 m auf den - in westlicher Richtung zu verlängernden - parallelen Start- und Landebahnen Nord und Süd sowie auf der - erst noch anzulegenden - Startbahn 18 (West). Einschränkungen der Betriebszeit regelt diese Neufassung der Genehmigung (StAnz. 1967 S. 382) ebenso wenig wie die früheren Genehmigungen. Die Genehmigungsurkunde enthält hinsichtlich der Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen (§ 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO), die Angabe "Flugzeuge und Drehflügler, die mit einem betriebsbereiten Funksprechgerät, Empfangsgerät und Sendegerät ausgerüstet sind ...". Lediglich die Landung von Motorseglern, Segelflugzeugen und Fallschirmabspringern ist danach nicht gestattet; insbesondere sieht die Genehmigung jedoch keine Einschränkungen für strahlgetriebene Luftfahrzeuge vor. Zu nennenswerten Einschränkungen des Nachtluftverkehrs und zu sonstigen Betriebsbeschränkungen ist es erst - etwa ab Mitte der 80er Jahre - durch verschiedene Nachträge zur Genehmigung vom
- Dezember 1957 gekommen, insbesondere zuletzt durch den Nachtrag vom
- Juli
- Angesichts dieser Genehmigungslage ist die in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage zu stellende annähernde Verdreifachung des gesamten Luftverkehrsaufkommens (bzw. eine Verfünffachung nur des nächtlichen Flugverkehrs) nicht als genehmigungsbedürftige wesentliche Erweiterung oder Änderung des Flughafens A-Stadt anzusehen. Die Genehmigung umfasst vielmehr einen zeitlich nicht eingeschränkten (24-Stunden-)Betrieb mit Verkehrsflugzeugen aller Art, wie er der Stellung des Flughafens A-Stadt als eines für den Weltluftverkehr damals wie heute bedeutsamen internationalen Großflughafens entspricht. Sie darf ungeachtet des Einwandes der Klägerin, im Zeitpunkt ihrer Erteilung sowie in der Folgezeit sei das Interesse der Anwohner, von dem heutigen Ausmaß des Fluglärms verschont zu bleiben, noch nicht im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden, im vollen Umfang ihres rechtlichen Regelungsgehaltes ausgenutzt werden, soweit nicht betriebliche Beschränkungen in den von der Genehmigungsbehörde erlassenen Nachträgen ausdrücklich - zuletzt in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden des HMWVL vom
- April 2001,
- September 2001 und
- November 2002 - angeordnet worden sind. Eine (verfassungs-)rechtliche Grenze ist der Ausnutzung dieser ansonsten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Nachtflugverkehrs, nicht weiter eingeschränkten Flughafengenehmigung nur dadurch gezogen, dass jedenfalls die Grenzen einer Grundrechtsverletzung nicht überschritten werden dürfen, es der Beigeladenen also entgegen der Befürchtung der Klägerin nicht völlig frei steht, mit dieser ihr von dem Beklagten erteilten Genehmigung zu "machen, was sie will". Staatlichen Organen ist es nämlich auch im Bereich des zivilen Luftverkehrs, für dessen weitere Steigerung bestimmte öffentliche Interessen (insbesondere beschäftigungspolitischer Art) angeführt werden können, aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht verboten, an der Fortsetzung grundrechtsverletzender Eingriffe mitzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350, 357; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134 ff.). Die aus Art. 2 Abs. 2 GG, aber auch aus Art. 14 GG abgeleitete, allerdings immer noch nicht normativ festgelegte "verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle" bezeichnet deshalb eine äußerste, sogar für den Gesetzgeber verbindliche Grenze, die auch bei der Ausnutzung einer uneingeschränkten Flughafengenehmigung nicht mit der Folge überschritten werden darf, dass die durch den Luftverkehr verursachten Lärmeinwirkungen gesundheitsgefährdend sind und das Eigentum Privater schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (vgl. Halama/Stüer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, 141 f. m. w. N.). Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Randnummer 80 Die der Genehmigung vom
- August 1966 nachfolgende Planfeststellung für den Ausbau des Flughafens A-Stadt schränkt entgegen der Ansicht der Klägerin die Befugnis der Beigeladenen nicht ein, von der im Grundsatz uneingeschränkten Flughafengenehmigung entsprechend einer seit längerem, teilweise auch sprunghaft zunehmenden Verkehrsnachfrage, insbesondere auch während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Gebrauch zu machen. Rechtliche Beschränkungen des Flughafenbetriebs ergeben sich vielmehr ausschließlich aus den von der Genehmigungsbehörde gegenüber der Beigeladenen schrittweise, zuletzt durch die Bescheide vom
- April 2001,
- September 2001 und
- November 2002 getroffenen Anordnungen, die die Klägerin freilich für unzureichend hält. Dass der seit langem bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971, den auch die Klägerin gegen sich gelten lassen muss, keine "Festschreibung" auf eine bestimmte Obergrenze zulässiger Flugbewegungen, insbesondere zur Nachtzeit, enthält, darüber hinaus aber auch keine Begrenzung der Abfertigungskapazität nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits vorhandenen Vorfeldflächen und Abstellpositionen für Flugzeuge, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus seinem Regelungsgegenstand und seiner Begründung (StAnz. 1971, S. 752 - 760). Die nicht bloß die Errichtung der Startbahn 18 (West), sondern auch die Verlängerung des bestehenden Parallelbahnsystems betreffende Planfeststellung, die im Übrigen ausdrücklich auf die Ausbaugenehmigung vom
- August 1966 Bezug nimmt (a. a. O. S. 754), geht von der - zutreffenden - Erwägung aus, dass die Kapazität eines Flughafens nicht nur vom Fassungsvermögen der Flugzeuge, sondern auch von der Zahl der möglichen Flugbewegungen (Starts und Landungen) abhängt. Selbst wenn mit den modernsten Mitteln die optimale Ausnutzung des in A-Stadt vorhandenen Start- und Landebahnsystems erreicht werde, könne hier die Zahl der möglichen Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln in den Spitzenzeiten des Verkehrs deshalb bestenfalls auf 40 je Stunde gebracht werden. Zur Bewältigung des in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden verkehrlichen Aufkommens müssten jedoch 70 Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln gewährleistet sein, was sich nur durch den Bau einer weiteren Startbahn erreichen lasse. Mit dem geplanten Ausbau wäre eine mögliche Kapazitätsgrenze zeitlich weit hinaus geschoben. In der Richtung einer dritten Parallelbahn mit dem notwendigen Mindestabstand der Längsachsen von 1.500 m würden allerdings in der unmittelbaren Nähe des Flughafens dicht besiedelte Gebiete liegen. Die Bevölkerung dieser Gebiete wäre erheblichen Lärmbelästigungen durch an- und abfliegende Flugzeuge ausgesetzt. Demgegenüber ermögliche die geplante Startbahn 18 (West) nicht nur eine E r h ö h u n g d e r K a p a z i t ä t a u f 7 0 F l u g b e w e g u n g e n i n d e n S p i t z e n s t u n d e n , sondern biete außerdem durch ihre Lage und Richtung die Gewähr dafür, dass die Lärmbelästigung auf ein Mindestmaß beschränkt bleibe. Die in südlicher Richtung liegenden Siedlungsgebiete seien von der Startbahn 18 (West) nämlich so weit entfernt, dass dort abfliegende Flugzeuge eine verhältnismäßig große Höhe erreicht haben werden. Die westlich des Flughafens liegenden besiedelten Gebiete würden von den vorherrschend in dieser Richtung erfolgenden Starts entlastet (a. a. O. S. 755). Randnummer 81 Hieraus folgt zum einen, dass der am
- März 1971 festgestellte Plan auf eine wesentliche E r h ö h u n g d e r K a p a z i t ä t , nämlich auf eine Steigerung der Anzahl der möglichen Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln in den Spitzenstunden von 40 auf 70 gerade durch eine Erweiterung des Start- und Landebahnsystems abzielt und sich - in konsequenter Verfolgung dieses Ziels - einschränkender betrieblicher Regelungen, wie sie nunmehr gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG (in der Fassung des Art. 4 Nr. 1d des Planungsvereinfachungsgesetzes vom
- Dezember 1993, BGBl. I S. 2123, 2130) Gegenstand der Planfeststellung sein können, ebenso wie die (Ausbau-)Genehmigung - insbesondere auch hinsichtlich der hier streitigen Nachtflüge - enthält. Zum anderen widerlegt diese eindeutige Zielsetzung die Annahme der Klägerin, die Kapazität des Flughafens A-Stadt sei wegen des im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhandenen tatsächlichen Engpasses von nur 55 (gegenüber heute 154) Flugzeugpositionen auf 46 Flugbewegungen pro Stunde (entsprechend 220.000 pro Jahr) "festgeschrieben" worden, weshalb die in der Folgezeit schrittweise vorgenommene Aufstockung der Abstellpositionen als "wesentliche Erweiterung" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LuftVG hätte planfestgestellt werden müssen. Randnummer 82 Indem sich die Planfeststellung ebenso wie die (Ausbau-)Genehmigung auf bestimmte Start- und Landebahnen sowie die dazugehörigen Rollbahnen bezieht, schreibt sie eine sich hieraus ergebende technische Kapazität des Flughafens fest. Dagegen enthält sie keine Festlegung auf eine bestimmte Höchstzahl von Flugzeugpositionen oder eine bestimmte Abfertigungskapazität. Dem Planfeststellungsbeschluss ist kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Beschränkung, etwa auf die Aufnahmefähigkeit der schon 1971 vorhandenen Vorfeldflächen, gewollt gewesen wäre. Intendiert war vielmehr ausdrücklich ein "zeitlich weites Hinausschieben einer möglichen Kapazitätsgrenze" im Wege einer durch A u s b a u d e r S t a r t - u n d L a n d e b a h n e n zu erreichenden Erhöhung der Gesamtkapazität des Flughafens A-Stadt. Randnummer 83 Der Auffassung der Klägerin, durch die im Wesentlichen seit Mitte der 80-er Jahre jeweils ohne Planfeststellung - und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - schrittweise vorgenommenen Ausbauten habe sich das Gesicht des Flughafens A-Stadt geändert mit der Folge, dass nunmehr erstmals eine umfassende, rechtsstaatlich und fachplanungsrechtlich gebotene Gesamtabwägung der von seinem jetzigen Betrieb berührten Belange stattfinden müsse, könnte bei dieser Ausgangslage nur dann näher getreten werden, wenn durch diese Maßnahmen die l u f t s e i t i g e technische Kapazität erhöht worden wäre. Zur luftseitigen technischen Kapazität eines Flughafens tragen als Komponenten die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen und die Vorfeldflächen bei (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1999, a. a. O.). Diese drei Komponenten liefern die Teilkapazitäten, aus denen sich die technische Gesamtkapazität zusammensetzt. Für die vom Flugbetrieb Betroffenen im Umland des Flughafens sind rechtlich bedeutsam jedoch nicht die Teilkapazitäten, sondern nur die aus ihnen resultierende Gesamtkapazität. Bei einer Ausweitung der Vorfeldflächen und der Anzahl der dort zur Verfügung stehenden Flugzeugpositionen hängt eine Angriffsmöglichkeit deshalb davon ab, dass sich die Erweiterung der Teilkapazität in einer Erhöhung der Gesamtkapazität des Flughafens niederschlägt. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Für die technische Gesamtkapazität des Flughafens A-Stadt ist ebenso wie für den Verkehrsflughafen J-Stadt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom
- Januar 2003 - 20 A 02.40036 u. a. - DVBl. 2003, 552 Nr. 23 - nur Leitsatz -) das S t a r t - u n d L a n d e b a h n s y s t e m bestimmend; deshalb spielen in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 Überlegungen zur Vorfeldkapazität einschließlich der Abstellpositionen für Flugzeuge auch keine Rolle. Eine gegenüber der Beigeladenen wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das damalige, verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazität wäre das Gegenteil dessen, was mit dem Flughafenausbau konkret erreicht werden sollte, nämlich ein "weites Hinausschieben einer möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind. Rollbahn- und Vorfeldveränderungen (einschließlich der nachfragegerechten schrittweisen Vermehrung der Flugzeugpositionen) führen im Übrigen bereits allgemein - soweit sie nicht im Einzelfall gerade auf eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen gerichtet sind - ebenso wenig zu einer Ausweitung der technischen Kapazität eines Flughafens wie die Verbesserung der - landseitigen - Passagierabfertigungskapazität (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2001 - 11 VR 16.00 - DVBl. 2001, 402 f.). Abgesehen davon ist die Abfertigungskapazität kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der (flugbewegungsabhängigen) Lärmwirkungen (BVerwG, Urteil vom
- September 1999, a. a. O.); dies gilt im besonderen Maße für die durch nächtlichen Luftverkehr verursachten Lärmwirkungen, weil sich die in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzeichnenden Flugbewegungen unabhängig von der in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden - grundsätzlich weitaus höheren - Abfertigungskapazität einstellen. Randnummer 84 An seiner hiermit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass der Betrieb des Flughafens A-Stadt - auch in seinem gegenwärtigen, durch die von den Klägern hervorgehobene Erweiterung der Rollbahnen, Vorfeldflächen und Abfertigungseinrichtungen erst ermöglichten Umfang - durch die der Ausbaugenehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt ist, hält der erkennende Senat nach erneuter Überprüfung mit folgenden Klarstellungen und Ergänzungen fest: Randnummer 85 Die Kläger setzen sich kritisch mit dem vorerwähnten Senatsurteil auseinander und fordern insbesondere die Beiziehung aller den Flughafen A-Stadt betreffenden Verwaltungsvorgänge sowie die Einholung weiterer als der bereits vorliegenden Sachverständigengutachten. Dem liegt die Erwartung zugrunde, eine schon 1966, jedenfalls aber 1971 einsetzende "umfassende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung" werde ergeben, dass der durch den gegenwärtigen, in weitem Umfang "illegalen" Flughafenbetrieb hervorgerufene Lärm sowohl am Tage als auch insbesondere in der Nacht für sie zu einer unzumutbaren Belastung führe, die wirksam nur durch eine erhebliche Reduzierung des gesamten Flugbetriebs sowie - für die Kläger zu
- bis
- - durch eine Absenkung des messbaren nächtlichen Bodenlärms auf nicht mehr als 45 dB(A) nach Maßgabe der TA-Lärm auf ein mit den Gewährleistungen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch zu vereinbarendes Ausmaß verringert werden könne. Randnummer 86 Der Beiziehung weiterer Behördenakten, als sie der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am
- Juli und
- August 2003 gemacht hat, bedarf es jedoch aus Rechtsgründen ebenso wenig wie der von den Klägern insoweit begehrten weiteren Akteneinsicht. Auf den Inhalt der im Zeitraum von 1971 (nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens A-Stadt) bis zum
- März 1999 (Inkrafttreten der Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG) entstandenen Verwaltungsvorgänge kommt es nämlich im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens aus doppeltem Grund nicht an: Randnummer 87 Ob die in diesem Zeitraum zugunsten der Beigeladenen - zumeist in Form von "Unterbleibensentscheidungen" - nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG erlassenen Verwaltungsakte, die nach der Inbetriebnahme der Startbahn 18 (West) die fortschreitende Ausnutzung der durch die Planfeststellung eröffneten Kapazität des neu gestalteten Start- und Landebahnsystems in ständiger Anpassung an die zunehmende Verkehrsnachfrage unstreitig erst ermöglicht haben, auf entsprechende Anfechtungsklagen der Kläger - jetzt noch - aufzuheben sind (vgl. zum Rechtsschutz gegen die Zulassung unwesentlicher Änderungen Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, Teil III, ZLW 1998, 456, 471 ff. m. w. N.), ist nach Maßgabe der gestellten Klageanträge nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Randnummer 88 Im Übrigen wäre es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch unerheblich, wenn es entsprechend der Ansicht der Kläger nach Einführung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (durch Gesetz vom
- Dezember 1958, BGBl. I S. 899) am Flughafen A-Stadt zur Durchführung von planfeststellungspflichtigen, tatsächlich aber nicht planfestgestellten Änderungen oder Erweiterungen von nicht bloß unwesentlicher Bedeutung gekommen sein sollte. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG gilt nämlich ein bis zum
- Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
- Oktober 1990 - also in den "alten" Bundesländern - angelegter Flugplatz, der am
- März 1999 noch betrieben wird, im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Diese durch Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2432) mit Wirkung vom
- März 1999 (Art. 12) als Übergangsregelung eingefügte Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion räumt auch für den Flughafen A-Stadt (vgl. zum Flughafen Köln/Bonn: BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 - ZLW 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 2009) kraft Gesetzes etwaige rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungserfordernisse und der Beachtung der Planfeststellungspflicht aus. Die demgegenüber von Zacharias (ZLW 2000, 337, 339) geäußerte Auffassung, von der gesetzlichen Fiktion sollten - entgegen dem Gesetzeswortlaut - diejenigen Flugplätze ausgenommen sein, die bereits einmal nach dem seit dem
- Januar 1959 geltenden Luftverkehrsrecht beurteilt wurden, entspricht nicht dem Zweck der Regelung, Rechtssicherheit für Flugplatzbetreiber - auch in den "alten" Bundesländern - zu schaffen. Vielmehr ist für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 Anlage und Betrieb des Flughafens A-Stadt, wie er sich am
- März 1999 dargestellt hat, nicht mehr vollständig erfassen sollte, die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG folgerichtig - entsprechend dem Stabilisierungszweck der Vorschrift - auch insoweit anzunehmen; die Fiktionswirkung schließt also nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse des Flughafenbetreibers nicht nur die - etwaige - Lücke zwischen einer früheren Genehmigung und einer Genehmigung nach heutigen rechtlichen Erfordernissen, sondern auch zwischen dem 1971 planfestgestellten Zustand und dem tatsächlichen Zustand, wie er am
- März 1999 bestanden hat (vgl. Giemulla/Schmid, ZLW 2001, 491, 497 f. mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Dem mit Schriftsatz vom
- August 2003 (eingereicht im Termin zur mündlichen Verhandlung am
- August 2003) gestellten Antrag der Kläger, beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Abschrift des Schreibens vom
- Dezember 2000 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anzufordern, hat der Senat nicht entsprochen, weil hierauf für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht abzustellen ist. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die in jenem Schreiben erläuterte "Absicht des Gesetzgebers" in § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftG hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist und ob die Rechtsauffassung der Kläger, wie diese meinen, durch das betreffende Schreiben "vollinhaltlich bestätigt" wird. Randnummer 89 Für weitergehende Überlegungen hinsichtlich der von den Klägern in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, ob die durch § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG angeordnete Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion bei einer derartigen Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, besteht keine Veranlassung. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Gültigkeit des § 71 LuftVG nach Auffassung des Senats letztlich nicht ankommt; denn die (der Rechtsvorgängerin) der Beigeladenen erteilte Flughafengenehmigung (zuletzt in der Fassung des Bescheides des HMWVL vom
- November 2002) sowie der im Jahre 1971 erlassene Planfeststellungsbeschluss (i. V. m. den von den Klägern nicht angefochtenen Unterbleibensentscheidungen des HMWVL) decken, wie vorstehend ausgeführt, Anlage und Betrieb des Flughafens A-Stadt auch im gegenwärtigen Ausmaß rechtlich in vollem Umfang ab. Darüber hinaus ist aber auch kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, die gesetzliche Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion im Hinblick auf die gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG eintretende Ausschlusswirkung für verfassungswidrig zu halten. Die durch diese Fiktion eintretende Rechtsfolge führt nämlich nicht dazu, dass von Luftverkehrsimmissionen Betroffene einer - nicht vorhersehbaren - Steigerung des Fluglärms, sofern sie sich nur unterhalb des Bereichs der Grundrechtsverletzung bewegt, schutzlos ausgesetzt wären (vgl. Urteil des BVerwG vom
- September 1999, a. a. O.); denn für sie besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG die Möglichkeit, Klage vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für den jeweiligen Flughafen zu erheben; auf die Voraussetzungen hierfür wird noch zurückzukommen sein. Vor allem aber kann die Planfeststellungsbehörde dem Flughafenbetreiber im Wege der nachträglichen Planergänzung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 HVwVfG i. V. m. § 9 Abs. 2 LuftVG - unter der Voraussetzung nicht voraussehbarer Wirkungen - die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner (einschließlich der Gemeinden) auferlegen, d. h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten (vgl. den Beschluss des BVerfG vom
- Oktober 2000, a. a. O.). Dass die Kläger eine "nur" auf die Gewährung passiven Schallschutzes gerichtete Ergänzung des 1971 festgestellten Plans nicht für ausreichend erachten, führt auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht dazu, dass sie stattdessen aktiven Schutz in Form einer erheblichen Reduzierung des Flughafenbetriebs beanspruchen könnten. Randnummer 90 Die mit Schriftsatz vom
- August 2003 zusammengefassten, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung am
- August 2003 gestellten Beweisanträge hat der erkennende Senat, soweit sie inhaltlich die von den Klägern angesprochenen "Kapazitätssteigerungen" betreffen, mit dieser den Beteiligten noch in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Begründung als r e c h t l i c h u n e r h e b l i c h abgelehnt. Nach seinem vorstehend dargelegten materiell-rechtlichen Standpunkt, der für den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO auch dann maßgebend ist, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. beispielsweise das Urteil des BVerwG vom
- Januar 1998 - 11 C 11.96 -, NVwZ 1998, 628 m. w. N.), kommt es nämlich für die Entscheidung über die von den Klägern gestellten Anträge auf die Einholung eines "Sachverständigengutachtens zur Steigerung der Kapazität", bezogen auf die nach dem
- März 1999 entstandenen Verwaltungsvorgänge, die durch Senatsbeschluss vom
- Juli 2003 (Nr. 3) zum Verfahren beigezogen worden sind (Beweisantrag zu 1b), die Beiziehung aller Verwaltungsvorgänge seit 1971 mit Unterbleibensentscheidungen (Negativattesten) zur Beurteilung der Kapazitätssteigerung (Beweisantrag zu 2a), die Vorlage des Ausbauplans zur Betriebsgenehmigung 1966 durch den Beklagten (Beweisantrag zu 2b), die vollständige Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses mit allen Anlagen einschließlich der Anlagen zur technischen Ausrüstung (Beweisantrag zu 2c), die Vorlage aller wasser- und naturschutzrechtlichen Erlaubnisse zu den nachträglich geschaffenen Schnellabrollbahnen, Rollwegen, Vorfeldern, Vorfeldpositionen usw. durch den Beklagten (Beweisantrag zu 3) die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Auswirkung der nicht planfestgestellten Maßnahmen auf die Flugbewegungszahlen und die Lärmzunahmen (Beweisantrag zu 4a) und die Beiziehung des Luftfahrthandbuchs der Bundesrepublik Deutschland sowie der Flugplatzkarten ICAO für den Flughafen A-Stadt, jeweils für die Jahre 1985, 1990, 1995 und 2000, "um das gesamte Ausmaß der kapazitätserweiternden Maßnahmen seit der letzten Planfeststellung erfassen zu können" (Beweisanträge zu 5d und 5e) nicht an. Dies beruht in erster Linie darauf, dass für die vom Flugbetrieb - und ggf. zusätzlich vom Bodenbetrieb - Betroffenen in der Flughafenumgebung nicht die jeweiligen Teilkapazitäten der vorhandenen Rollbahnen, Schnellabrollwege und Vorfeldflächen rechtlich bedeutsam sind, eine Angriffsmöglichkeit für Immissionsbetroffene vielmehr davon abhängt, dass sich die Erweiterung einer bestimmten Teilkapazität (beispielsweise durch Schaffung zusätzlicher Abfertigungspositionen für Flugzeuge) gerade in einer Erhöhung der (luftseitigen) technischen Gesamtkapazität des Flughafens niederschlägt. Da die Gesamtkapazität durch die kleinste Teilkapazität als das "schwächste Glied der Kette" begrenzt wird, hat rechtliche Auswirkung die Erhöhung einer Teilkapazität folglich nur dann, wenn sie eben diese kritische, also die Gesamtkapazität begrenzende Komponente des Systems betrifft (vgl. das oben zitierte Urteil des Bay. VGH vom
- Januar 2003, nunmehr veröffentlicht in ZLW 2003, 462 ff. mit Anmerkung Giemulla). An der technischen Gesamtkapazität des Flughafens A-Stadt hat sich aber entgegen der Ansicht der Kläger weder durch die nach der Inbetriebnahme der Startbahn 18 (West) im Jahre 1984 - oder gar früher - noch durch die nach dem
- März 1999 von der Beigeladenen durchgeführten baulichen Maßnahmen etwas geändert; für sie ist seit jeher allein das durch Beschluss vom
- März 1971 ausdrücklich mit den dazugehörigen Rollbahnen und Befeuerungsanlagen planfestgestellte S t a r t - u n d L a n d e b a h n s y s t e m bestimmend gewesen und bis heute maßgeblich geblieben. Hieran würde sich allenfalls zukünftig - nach der bis zum
- Dezember 2003 gestatteten Erprobung eines neuen Anflugverfahrens (HALS-DTOP) - etwas ändern, falls auf Dauer eine weitere Landeschwelle (26 L) auf der Start- und Landebahn Süd eingerichtet werden sollte; hierfür wäre, wie auch der Beklagte einräumt, wegen einer wesentlichen Änderung des bestehenden Start- und Landebahnsystems eine Planfeststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erforderlich. Demgegenüber scheidet eine obligatorische Planfeststellung auch der - nach klägerischer Auffassung - "zwar nicht als Produkt einer Baumaßnahme sichtbaren, aber zur Erhöhung der wahren luftseitigen Kapazität führenden Veränderung der A n f l u g v e r f a h r e n " (gegenüber dem Stand von 1971) bereits nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 LuftVG aus. Randnummer 91 Die von den Klägern angeführten, unstreitig nicht planfestgestellten baulichen Änderungen und Erweiterungen der Rollbahnen, Vorfeldflächen, Abstellpositionen und Abfertigungsanlagen haben zwar die entsprechenden T e i l Kapazitäten des Flughafens A-Stadt - entsprechend der seit langem stetig zunehmenden Verkehrsnachfrage - gesteigert. Dessen nur durch die Aufnahmefähigkeit der planfestgestellten Start- und Landebahnen begrenzte luftseitige ( G e s a m t -)Kapazität ist hierdurch aber bisher nicht überschritten, sondern von der Beigeladenen lediglich bis an die Grenzen ausgenutzt worden. Daher bedarf es keiner "umfassenden Sachaufklärung" dahin, durch welche - von den Klägern gerichtlich auch nicht angegriffenen - Maßnahmen im Einzelnen Rollbahnen, Schnellabrollwege, Vorfeldflächen, Abfertigungseinrichtungen und sonstige Flughafenanlagen jedenfalls seit Mitte der 80er Jahre "kapazitätssteigernd" geändert oder erweitert worden sind. Darauf, dass nach der Inbetriebnahme der Startbahn 18 (West) mehr als 100 ha des Flughafengeländes (63,8 ha für Rollwege und 50,3 ha für Flugzeugabstellplätze) "zur nachhaltigen Kapazitätssteigerung neu versiegelt" wurden, kommt es für die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der wesentlichen Änderung oder Erweiterung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 LuftVG) nicht an. Randnummer 92 Der Vorlage des Ausbauplans zur Betriebsgenehmigung 1966 bedarf es des Weiteren deshalb nicht, weil dieser Plan seinerzeit veröffentlicht worden ist (StAnz. 1967 S. 382). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die genehmigte Ausbauplanung ausweislich der von den Klägern eingesehenen Unterlagen 2 und 3 zum Planfeststellungsbeschluss (Zeichnungen Nr. 1 und 3) von der für den Rechtsschutz Drittbetroffener allein maßgeblichen Planfeststellung nur durch eine dort vorgenommene Verkürzung der Stopp-Bahn am südlichen Ende der Startbahn 18 (West) abweicht, die für die Rechtsstellung der Kläger ohne Bedeutung ist. Im Übrigen berührt der der Betriebsgenehmigung nach Auffassung der Kläger anhaftende Mangel, seinerzeit von einer unzuständigen Behörde erteilt worden zu sein, den Regelungsgegenstand der für ihren Rechtsschutz allein maßgeblichen Planfeststellung nicht. Durch Beschluss vom
- März 1971 ist ein bestimmtes S t a r t - u n d L a n d e b a h n s y s t e m - mit den dazugehörigen Rollbahnen - planfestgestellt worden, nicht hingegen eine bestimmte Höchstzahl zulässiger Flugbewegungen am Tag oder in der Nacht. Ungeachtet des rechtlichen Schicksals oder Inhalts der Betriebsgenehmigung ist deshalb durch diese Planfeststellung der Betrieb des Flughafens A-Stadt in dem Umfang gedeckt, der auf den jeweils 4000 m langen Start- und Landebahnen (mit den nach Westen verlegten Schwellen) unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen gerade noch erreicht werden kann. Randnummer 93 Auch der "vollständigen Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses mit allen Anlagen einschließlich der Anlagen zur technischen Ausrüstung" bedarf es weiterhin deshalb nicht, weil sämtliche Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 vorliegen, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich sind. Den Klägern ist durch Senatsbeschluss vom
- Juli 2003 (Nr. 1 und 2) auch Einsicht in die dem Gericht von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten (einschließlich der Ordner V und VI) sowie in die bei der Beigeladenen befindlichen Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss (Zeichnungen Nr. 1 bis 13) gewährt worden. Weitere von ihnen für die Kapazitätsbestimmung herangezogene Gutachten, die der festgestellte Plan allerdings nicht umfasst, sind von ihnen selbst - jedenfalls auszugsweise - als Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift vom
- März 2001 dem Gericht vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Regelungsgehalt dieses - auch gegenüber den Klägern unanfechtbaren - Beschlusses hinsichtlich der durch ihn eröffneten technischen Gesamtkapazität des Flughafens A-Stadt mit den Klägern dahin verstanden werden müsste, dass aus Lärmschutzgründen nur eine bestimmte Höchstzahl von Flugbewegungen pro (Spitzen-)Stunde oder pro Nacht zugelassen sei, vermag der Senat nach wie vor nicht zu erkennen. Eine derartige, dem Ausbauziel einer erheblichen Kapazitätssteigerung diametral entgegenstehende Beschränkung des Flugverkehrs lässt sich insbesondere nicht aus den Entscheidungsgründen (zu A: 2.a) herleiten, in denen es heißt, zur Bewältigung des in einem übersehbaren Zeitraum zu erwartenden verkehrlichen Aufkommens müssten (anstelle von bisher bestenfalls 40) künftig 70 Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln (in den Spitzenzeiten des Verkehrs) gewährleistet sein. Hierbei handelt es sich nicht um die Festsetzung einer rechtsverbindlichen Obergrenze. Mit dieser Feststellung setzt sich der Senat nicht, wie die Kläger mit ihrem in der mündlichen Verhandlung am
- August 2003 überreichten Schriftsatz vom
- August 2003 (Band 8 der Streitakten, Bl. 691 ff.) darzulegen versuchen, in einen "unauflöslichen Widerspruch" zu seinem Urteil vom
- April 1973 - II OE 36/72 -. Die Schlussfolgerungen, die die Kläger aus dieser Entscheidung ziehen, sind nicht gerechtfertigt. Dies folgt schon daraus, dass dort lediglich im Zusammenhang mit der Klagebefugnis der Klägerin (der Klägerin zu
- des vorliegenden Verfahrens) "in Bezug auf den gesamten Planfeststellungsbeschluss, also seine Teile A und B" ausgeführt worden war, die Errichtung der Startbahn 18 (West) diene der Erhöhung der Spitzenstundenkapazität von derzeit maximal 45 Bewegungen auf ca. 70 Bewegungen und durch die Verschiebung des Parallelbahnsystems solle die Einführung der sog. Betriebsstufe II ermöglicht werden. Diese allein auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage abzielende Begründung lässt Rückschlüsse darauf, welche technische Gesamtkapazität der auszubauende Flughafen nach damaliger Auffassung des Senats künftig haben sollte, nicht zu. Kapazitätserwägungen waren nämlich ersichtlich nicht Gegenstand jenes Rechtsstreits, der in der Berufungsinstanz zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aus formellen Gründen führte. Der von den Klägern weiter angeführte Senatsbeschluss vom
- Oktober 1980 - II R 84/80 - gibt für die Frage der Kapazitätsfestschreibung auf eine bestimmte Anzahl von Flugbewegungen ebenfalls nichts her. Vielmehr ist dort näher ausgeführt worden, dass eine nach der Verkehrsprognose zu erwartende e r h e b l i c h e Überschreitung der gegenwärtigen Flugplatzkapazität den Bau der geplanten neuen Startbahn rechtfertige und die "im Planfeststellungsbeschluss für die Spitzenzeiten zu Grunde gelegte Steigerungsrate von - gegenwärtig - stündlich 40 auf - künftig - stündlich 70 Flugbewegungen unter Instrumentenflugbedingungen" den an eine hinreichende Planrechtfertigung zu stellenden Anforderungen genüge. Randnummer 94 Im Übrigen gibt das im Oktober 1968 "über die zu erwartende Fluglärmeinwirkung in der Umgebung des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main" erstellte Gutachten der Sachverständigen Koppe/Matschat/Müller inhaltlich nichts für den Standpunkt der Kläger her. Dort wird nämlich bereits für das Jahr 1977 ein prognostiziertes Verkehrsaufkommen von 325.000 Flugbewegungen pro Jahr zugrunde gelegt, dem 80 Flugbewegungen pro typischer Spitzenstunde "gemäß Verkehrsentwicklung" sowie 70 (unter IMC) bzw. 100 (unter VMC) Flugbewegungen "gemäß Maximalkapazität" entsprechen sollen. Die Planfeststellung hat keine bestimmten, auf Lärmschutzerwägungen beruhenden Betriebseinschränkungen, sondern die Errichtung der 4.000 m langen Startbahn 18 (West) sowie die Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahnen Nord und Süd auf ebenfalls 4.000 m bei gleichzeitiger Westverschiebung der Schwellen 25 R und 25 L - jeweils mit den dazugehörigen Rollbahnen und Befeuerungsanlagen - zum Gegenstand. Die Ausschlusswirkung des § 9 Abs. 3 LuftVG erstreckt sich demzufolge auf den gesamten Luftverkehr, der auf diesen entsprechend der Planfeststellung angelegten Start- und Landebahnen (einschließlich der festgelegten Schwellen) - auch unter fortschreitender Verbesserung betrieblicher Abläufe, in Anwendung neuester technischer Erkenntnisse und unter nachfragegerechter Erweiterung bestimmter Teilkapazitäten im Bereich der Rollbahnen, Vorfelder und Abfertigungseinrichtungen - abgewickelt werden kann. Diese dem klägerischen Begehren auf Reduzierung des Flughafenbetriebs entgegenstehende Rechtswirkung endet nicht, wie die Kläger offenbar meinen, mit dem Ablauf des (hier 15jährigen) Prognosezeitraums. Ein luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss wird allenfalls bei einer endgültigen Aufgabe der auf seiner Grundlage errichteten Anlagen durch den Flugplatzbetreiber "gegenstandslos". Auch das Risiko des Fehlschlagens einer der Planfeststellung zugrunde gelegten (beispielsweise zu niedrigen) Verkehrsprognose trägt nach geltendem Recht nicht der Vorhabensträger, sondern der Planbetroffene; diesem stehen lediglich - unter der Voraussetzung erst nach Unanfechtbarkeit des Planes eintretender, nicht voraussehbarer Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf seine Rechte - Schutzansprüche nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) i. V. m. § 9 Abs. 2 LuftVG zu. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Randnummer 95 Auch dem auf die Vorlage "aller wasser- und naturschutzrechtlichen Erlaubnisse zu den nachträglich geschaffenen Schnellabrollbahnen, Rollwegen, Vorfeldern, Vorfeldpositionen usw." abzielenden Beweisantrag zu
- hat der Senat nicht entsprochen, weil es hierauf für die Entscheidung über die Klageanträge ebenfalls nicht ankommt. Weder sind diese Erlaubnisse selbst Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens noch könnte eine - von den Klägern pauschal unterstellte - Außerachtlassung wasser- oder naturschutzrechtlicher Anforderungen bei der Erweiterung bestimmter Teilkapazitäten des Flughafens A-Stadt eine Verletzung eigener klägerischer Rechte im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bewirken. Entsprechendes gilt auch, soweit die Kläger rügen, für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen auf dem Flughafengelände lägen - vermutlich - die nach der Hessischen Bauordnung erforderlichen Baugenehmigungen nicht vor. Dieses Gesetz gilt ohnehin - inhaltlich jedenfalls seit 1977 unverändert - nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1). Die Anlagen des Flughafens A-Stadt gehören jedoch sämtlich zu den Anlagen des öffentlichen (Luft-)Verkehrs und sind deshalb, soweit es sich nicht um Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBO handelt, nicht baugenehmigungspflichtig. Gegenteiliges kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBO (auch) für "Anlagen des nicht öffentlichen Luftverkehrs" - z. B. Militärflugplätze - dieses Gesetz nicht gilt; insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht darauf an, ob bestimmte Anlagen eines Verkehrsflughafens allgemein zugänglich (wie beispielsweise Passagier-Abfertigungsräume) oder nicht zugänglich (wie beispielsweise Rollbahnen) sind. Dem Beschluss des
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 1975 - IV Q 64/74 - kann nicht entnommen werden, dass der Bau von Start- und Landeflächen des Flughafens A-Stadt auch noch nach dem Inkrafttreten der HBO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (GVBl. I S. 339) genehmigungspflichtig war; diese Entscheidung ist auf § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO in der nur bis zum Ablauf des
- Juni 1977 geltenden Fassung gestützt und für die ab dem
- Juli 1977 maßgebliche Rechtslage demzufolge unergiebig. Randnummer 96 Soweit die Kläger die Genehmigungspraxis für Flughafenhochbauten beanstanden, sind sie auf die - bisher von ihnen nicht wahrgenommene - Möglichkeit zu verweisen, als Drittbetroffene mit einer gegen eine Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage zu rügen, die planerische Abwägung ihrer dem Vorhaben entgegenstehenden Belange sei ihnen rechtswidrig vorenthalten worden, indem anstelle des an sich gebotenen Planfeststellungsverfahrens nur ein Baugenehmigungsverfahren z. B. für den Neubau oder die Erweiterung eines Terminals durchgeführt worden sei (vgl. Urteil des BVerwG vom
- September 2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 ff. = NVwZ 2002, 346 ff.). In einem derartigen Baurechtsstreit mag die Notwendigkeit bestehen, die einschlägigen Baugenehmigungsakten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizuziehen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren. In dem vorliegenden Rechtsstreit besteht hierfür jedoch keine Veranlassung. Randnummer 97 Durch Beschluss vom
- Juli 2003 hat der Senat dem Beklagten aufgegeben, die Unterlagen über luftverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidungen vorzulegen, die nach dem
- März 1999 ergangen sind. Als einzige bauliche Maßnahmen, die im Ansatz geeignet sein könnte, nicht nur eine bestimmte Teilkapazität, sondern die luftseitige Gesamtkapazität des Flughafens A-Stadt über den durch die Planfeststellung von 1971 zugelassenen Umfang hinaus zu steigern, haben die Kläger nach entsprechender Akteneinsicht den bereits vor Jahren durchgeführten Bau der Schnellabrollbahn Rto benannt. Diese Maßnahme war Gegenstand der der Beigeladenen unter dem
- Oktober 2000 gemäß § 8 Abs. 3 LuftVG erteilten Unterbleibensentscheidung des HMWVL. Einer Planfeststellung bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger, jedenfalls hierdurch sei der Flughafen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LuftVG "wesentlich geändert" worden, nicht. Der Bau der Schnellabrollbahn Rto (im Bereich der Start- und Landebahn süd-westlich Rollbahn "K" in Richtung Rollbahn "C") steht nämlich in funktioneller und rechtlicher Hinsicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der zuletzt durch Bescheid des HMWVL vom
- Dezember 2001 bis zum
- Dezember 2003 zugelassenen Erprobung des sog. HALS/DTOP-Anflugverfahrens und der Einrichtung einer zweiten Landeschwelle auf der Südbahn (Schwelle 26 L), für die unter dem
- März 1999 eine Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 LuftVG ergangen ist. Das neue Anflugsystem ist ausdrücklich nur zum Zweck der Erprobung durch die DFS, Deutsche Flugsicherung GmbH, und überdies befristet zugelassen worden. Die Anlage der Schnellabrollbahn Rto wiederum ist ausdrücklich nur zum Zweck der Durchführung des Erprobungsbetriebs (ohne Planfeststellung) zugelassen worden mit der gesetzlichen Folge, dass sie zurückzubauen ist, falls das HALS/DTOP-System nicht in einen Dauerbetrieb überführt wird. Während eine auf Dauer angelegte Herstellung der Schnellabrollbahn Rto i. V. m. der Einrichtung der Landeschwelle 26 L sowie entsprechender Beleuchtungseinrichtungen als bauliche Voraussetzungen für die dauerhafte Einführung des HALS/DTOP-Anflugverfahrens planfeststellungsbedürftig sein dürften, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, gilt das nicht für bloß vorübergehende Veränderungen des Rollbahnsystems. Denn das Planfeststellungsverfahren für eine Flughafenänderung und die gesetzlichen Folgen der Planfeststellung zielen ihrer Natur nach nur auf solche Änderungen von Anlagen ab, die auf Dauer angelegt sind und nicht, wie im Fall der erfolglosen Erprobung des HALS/DTOP-Systems, nach Ablauf eines Erprobungszeitraums wieder beseitigt werden müssen. Darüber hinaus sind die von dem HMWVL in diesem Zusammenhang erteilten Genehmigungen bzw. Unterbleibensentscheidungen von den Klägern weder zum Gegenstand eines Aufhebungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsantrags gemacht noch auf andere Weise angegriffen worden, so dass die Kläger die Tatbestandswirkung dieser Verwaltungsakte und damit auch die Freistellung von einer luftrechtlichen Planfeststellung oder Genehmigung gegen sich gelten lassen müssen. Randnummer 98 Schließlich würde sich, falls eine notwendige Planfeststellung unterlassen worden wäre, hieraus auch kein Anspruch auf eine Einschränkung des Flugbetriebs herleiten lassen. Zum einen ist angesichts der Gesamtzahl der Flugbewegungen auszuschließen, dass der Erprobungsbetrieb des HALS/DTOP-Verfahrens zu einer wahrnehmbaren Steigerung des Fluglärms geführt hat, und zum anderen würde eine bis zum
- Dezember 2003 befristete Erhöhung der Lärmbelastung, wenn sie vorläge, keine zukünftige dauerhafte Einschränkung des Flugbetriebs rechtfertigen. Randnummer 99 Als für das klägerische Begehren auf Reduzierung des Flughafenbetriebs entscheidungserheblichen Sachverhalt legt der erkennende Senat deshalb im Folgenden zugrunde, Randnummer 100 dass (nur) für das vorhandene S t a r t - u n d L a n d e b a h n s y s t e m des Flughafens A-Stadt eine nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Senatsurteil vom
- Oktober 1980 - II OE 205/78 -, Hess. VGRspr. 1981, 65 ff.) auch gegenüber den Klägern bestandskräftig gewordene Planfeststellung vorliegt, Randnummer 101 dass weiterhin der von den Klägern als unzumutbar gerügte Flugbetrieb (einschließlich der den "Bodenlärm" verursachenden Betriebsabläufe) auch in seinem gegenwärtigen Umfang am Tage wie in der Nacht auf den entsprechend der Planfeststellung von 1971 neu angelegten bzw. verlängerten Start- und Landebahnen abgewickelt wird Randnummer 102 und dass das planfestgestellte Start- und Landebahnsystem bislang auch nicht planfeststellungspflichtig geändert worden ist. Randnummer 103 Bei dieser durch die besondere Duldungswirkung der Planfeststellung (§ 9 Abs. 3 LuftVG) geprägten Ausgangslage beurteilt sich der mit den Klageanträgen zu I. und II. geltend gemachte Anspruch auf Einschränkung des Flugbetriebes am Flughafen A-Stadt zunächst nach § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG . Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene, falls nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Die dem HMWVL als der zuständigen Behörde auch hinsichtlich des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Luftverkehrsimmissionen obliegenden Aufgaben der Flughafenüberwachung bleiben hiervon unberührt. § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG macht Planergänzungsansprüche von Immissionsbetroffenen davon abhängig, ob erst nach Unanfechtbarkeit des Planes n i c h t v o r a u s s e h b a r e W i r k u n g e n aufgetreten sind oder ob - was einem entsprechenden Anspruch von vornherein entgegenstünde - eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, mit der die Beteiligten im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise - wie z. B. mit der stetigen Zunahme des Luftverkehrsaufkommens auch während längerer Zeiträume - bereits rechnen mussten (vgl. BVerwGE 80, 7, 13 f. sowie das Urteil des BVerwG vom
- April 1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846 f.); zweifelhaft erscheint insoweit vor allem, ob der Ansicht des Landgerichts A-Stadt (Urteil vom
- September 2002 - 2/18 O 313/95 - NVwZ-RR 2003, 200 ) hinsichtlich der Unvorhersehbarkeit der Steigerung der Flugbewegungszahlen im Zeitpunkt der Planfeststellung gefolgt werden könnte. Diese Frage muss allerdings ebenso wenig abschließend beantwortet werden wie die weitere Frage, ob der am
- März 1971 erlassene Planfeststellungsbeschluss - jedenfalls gegenüber den Klägern - bereits vor dem Inkrafttreten des § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG (am
- Januar 1977) unanfechtbar geworden ist mit der möglichen Folge, dass - für das Verhältnis der Beteiligten - diese Vorschriften über eine nachträgliche Planergänzung auf sie keine Anwendung finden können (vgl. hierzu Beschluss des BVerwG vom
- August 1999 - 4 B 58.99 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 29 = NVwZ 2000, 70 f. unter Hinweis auf BVerwGE 61, 1, 3 ff.). Denn eine Planergänzung gemäß § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG eröffnet auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ergebnis lediglich die Möglichkeit, dem Betreiber eines uneingeschränkt genehmigten und ohne einschränkende betriebliche Regelungen planfestgestellten Flughafens solche Vorkehrungen aufzuerlegen, durch die baulicher ("passiver") Schallschutz gegenüber im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG unzumutbarem Fluglärm gewährleistet wird. Auf die Anordnung weitergehender als der der Beigeladenen in den Bescheiden des HMWVL vom
- April 2001,
- September 2001 und
- November 2002 für ein näher definiertes "Nachtschutzgebiet" bereits auferlegten passiven Schutzmaßnahmen zielt jedoch die Antragstellung der Kläger bei Gericht bewusst nicht ab; insbesondere geht es ihnen in dem vorliegenden Verfahren nicht um verbesserte Schallisolierung an bestimmten lärmsensiblen Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten) oder in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäuden, sondern erklärtermaßen um die Reduzierung des gesamten Flugverkehrs, vor allem aber nachts, als einer "aktiven" Schallschutzmaßnahme. Nur so kann auch der Klageantrag zu I.1 verstanden werden, soweit mit ihm - ausdrücklich - eine "Einschränkung der Betriebsgenehmigung" in der Weise begehrt wird, dass auf die Wohngrundstücke der Kläger zu
- bis
- nicht mehr als sechs Einzelschallereignisse größer als 52 dB (A) i n n e n einwirken sollen. Deshalb kann hier im Übrigen auch offen bleiben, ob die Kläger vor Klageerhebung überhaupt schon einen den Anforderungen des § 75 Abs. 3 HVwVfG entsprechenden Antrag an die Planfeststellungsbehörde gerichtet haben. Randnummer 104 Demgegenüber scheiden sachliche und zeitliche Begrenzungen der genehmigten Nutzung eines planfestgestellten Flughafens, wie sie die Kläger mit dem Ziel einer von ihnen näher konkretisierten Einschränkung des gesamten Flugbetriebs begehren, als "Vorkehrungen" im Sinne der Planergänzungsvorschriften aus. Zwar umfasst der Begriff der Vorkehrungen bei der gebotenen weiten Auslegung das gesamte Spektrum sachdienlicher Maßnahmen zur Fluglärmminderung und schließt deshalb im Ansatz auch die Befugnis der Planfeststellungsbehörde ein, den Flughafenbetreiber zum aktiven Schallschutz durch v o n i h m s e l b s t a u s z u s p r e c h e n d e betriebliche Regelungen - beispielsweise durch Ausgestaltung der Benutzungsordnung - zu verpflichten (vgl. Wysk, ZLW 1998, 456, 463 f.). Die Auferlegung von Lärmschutzmaßnahmen solcher Art stößt jedoch jedenfalls insoweit an eine Grenze, als der Träger des Vorhabens rechtlich in der Lage sein muss, die ihm gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 H