KlinG vertritt. 2) Der Personalrat eines Universitätsklinikums kann
6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, weil der Klinikumsvorstand in dieser Funktion in vollständiger Besetzung als Gremium zu entscheiden hat und nicht durch den/die Kaufmännische(n) Direktor/in vertreten werden kann. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der antragstellende Personalrat des Universitätsklinikums A-Stadt begehrt die Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Rahmen seiner Mitwirkung bei der "Vernetzung von klinikgebundener ambulanter Sozialarbeit (Institutsambulanz) mit der komplementären Sozialarbeit der Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V." (im Folgenden: Bürgerhilfe). Randnummer 2 Die Bürgerhilfe hatte Mitte 1999 mit einer befristeten Zustimmung des Antragstellers im Rahmen eines Modellprojekts die sozialarbeiterischen Aufgaben auf zwei offenen Stationen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II übernommen. Nachdem der Antragsteller zunächst eine beantragte Verlängerung abgelehnt hatte, hatte er dann mit Schreiben vom 28. September 2000 mitgeteilt, dass er in seiner Sitzung vom 27. September 2000 dem Antrag, das Modellprojekt um zwei Jahre zu verlängern,
1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) mit Wirkung zum
KlinG) im Rahmen des HPVG als Dienststellenleiterin. Bis Mai 2001 sei die sozialarbeiterische Betreuung der Patienten der Ambulanz des Zentrums der Psychiatrie ausschließlich durch Mitarbeiter/innen des Kliniksozialdienstes durchgeführt worden. Die Beteiligte beabsichtige im Rahmen einer befristeten Zusammenarbeit mit der Bürgerhilfe die sozialarbeiterische Betreuung an diesen Verein zu vergeben. Nachdem er, der Antragsteller, dagegen mit Schreiben vom
1 HPVG . Nachdem er fristgerecht Einwendungen erhoben habe, habe die Beteiligte den in § 72 Abs. 3 HPVG vorgeschriebenen Weg verlassen und das Mitwirkungsverfahren einseitig für beendet erklärt sowie die Fremdvergabe durchgeführt, ohne ihm ihre gegenteilige Auffassung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht missachtet und ihm das Recht genommen worden, das Stufenverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG einzuleiten. Diese Pflichtverletzung der Beteiligten stelle einen groben, sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 72 Abs. 3 HPVG ergebenden und damit die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 HPVG erfüllenden Verstoß dar. Einen entsprechenden Verstoß habe sie schon bei der bevorstehenden Privatisierung der Gebäudetechnik begangen. Wegen der Wiederholungsgefahr habe er deshalb auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag. Randnummer 9 Demgegenüber hat der Klinikumsvorstand zunächst mit Schriftsatz vom
Der Antragsteller sei über diese beabsichtigte Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Zentrum der Psychiatrie informiert worden und habe Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten. Bei der Kooperation mit der Bürgerhilfe auf dem ambulanten Sektor handele es sich nicht um eine Fremdvergabe von Leistungen, weil diese Leistungen zu keiner Zeit von klinikumseigenem Personal erbracht worden seien. Die Rüge, die Beteiligte hätte ein Stufenverfahren nach § 75 (offensichtlich gemeint: § 72) Abs. 5 HPVG durchführen müssen, sei überholt. Seit dem 1. Januar 2001 sei das Universitätsklinikum Frankfurt
KlinG eine Anstalt des öffentlichen Rechts; eine Stufenvertretung existiere nicht. Dem Antragsteller sei seit November 2000 bekannt, dass es mit Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Zuständigkeit des Hauptpersonalrates beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mehr gebe. Aus einem Schreiben des Ministeriums vom 28. März 2001 ergebe sich, dass bei einem ablehnenden Bescheid dem Personalrat der Weg über § 72 Abs. 6 und nicht der über § 72 Abs. 5 HPVG offen stehe. Randnummer 10 Nachdem der Antragsteller in der öffentlichen Sitzung beantragt hatte, festzustellen, dass er hinsichtlich der Vergabe von sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikum-Sozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit habe,
6 HPVG das Stufenverfahren zu beantragen, Randnummer 11 hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
6 HPVG zu beantragen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht, dass die oberste Dienstbehörde nicht bereits mit der Mitwirkungsangelegenheit in der ersten Stufe befasst worden sein dürfe. Zudem sei der Klinikumsvorstand nicht Dienststellenleiter und deshalb bisher weder rechtlich noch tatsächlich mit dem streitigen Vorhaben in einem Mitwirkungsverfahren befasst gewesen. Dies ergebe sich aus einer zusammenhängenden Auslegung von § 22 Abs. 6 UniKlinG und § 8 Abs. 3 Satz 1 HPVG . Nach letzterer Vorschrift müsste eigentlich der Vorstand als Dienststellenleiter des Klinikums als einer Anstalt des öffentlichen Rechts handeln. Von dieser allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Regelung werde aber durch § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG dahin abgewichen, dass die Kaufmännische Direktorin als entscheidungsbefugtes Mitglied den Klinikumsvorstand gegenüber dem Personalrat vertrete. Damit handele sie und nicht - wie nach dem Modell des § 8 HPVG - der Klinikumsvorstand als Dienststellenleiter/in. Wie § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG ausdrücklich bestimme, habe sie auch hinsichtlich personalvertretungsrechtlicher Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis. Bei Beteiligungsverfahren sei auf Grund dieser rechtlichen Konstruktion nicht der Vorstand, sondern die Kaufmännische Direktorin als Leiterin der Dienststelle Verhandlungspartnerin des Antragstellers. Sie sei nicht bloße Vertreterin des Vorstands
KlinG sei nicht die bloße Wiederholung dieser allgemeinen Regelung. Die Vertretungsmöglichkeit durch die Kaufmännische Direktorin ergebe sich schon aus § 8 Abs. 2 Satz 2 HPVG , da ihr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UniKlinG die Leitung der Verwaltung obliege und damit auch die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Pflichten und Befugnisse. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG sei daher als Abweichung von der allgemeinen Regelung zu sehen und habe die Funktion, der Kaufmännischen Direktorin die Dienststellenleiterfunktion zuzuweisen. Zudem habe die Kaufmännische Direktorin gegenüber dem Antragsteller auch im eigenen Namen gehandelt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber den Wegfall des Stufenverfahrens in den Universitätskliniken gewollt habe. Da der Vorstand nicht Dienststellenleiter, sondern
KlinG oberste Dienstbehörde sei, könne er im Stufenverfahren nach § 72 Abs. 6 HPVG zur Entscheidung angerufen werden. Ergänzend werde geltend gemacht, dass das Schreiben der Kaufmännischen Direktorin vom
6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Randnummer 15 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, Randnummer 16 und macht zur Begründung u.a. geltend: Randnummer 17 Die nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 6 HPVG vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, ein Stufenverfahren setze voraus, dass die oberste Dienstbehörde noch nicht mit dem Mitwirkungsverfahren in erster Stufe befasst gewesen sei, entspreche auch dem Wortlaut dieser Vorschrift. Danach könne der Personalrat bei einstufigem Verwaltungsaufbau die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Dies mache nur dann Sinn, wenn eine solche Entscheidung nicht bereits vorliege. Die Ansicht des Antragstellers würde demgegenüber letztlich zu einem Recht des Personalrats auf Insistieren und nicht zu einer dem Stufenverfahren typischen Neubefassung übergeordneter Stellen führen. Die Auslegung des § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG könne auch nicht zu einer Aufspaltung zwischen dem Klinikumsvorstand und der Kaufmännischen Direktorin führen. Nach dieser Vorschrift vertrete sie den Klinikumsvorstand als entscheidungsbefugtes Mitglied. Sie erhalte damit keine eigenständige und originäre Entscheidungsbefugnis im Sinne der Funktion einer Dienststellenleiterin. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift vertrete sie gegenüber dem Personalrat "den Vorstand" und nicht etwa "die Dienststelle". Außerdem werde sie als Mitglied des Klinikumsvorstands tätig. § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG sei insoweit auch nicht überflüssig, weil die Vorschrift klarstelle, welches Mitglied aus dem Vorstand ohne andere getroffene Regelung zur Vertretung gegenüber dem Personalrat kraft Gesetzes berufen sei. Ob die Kaufmännische Direktorin im eigenen Namen gehandelt habe, sei unerheblich, weil sie kraft Gesetzes nur als Vertreterin des Vorstandes tätig werde. Durch die Neuregelung sei auch nicht das Stufenverfahren "weggefallen", sondern das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts neu errichtet worden. Randnummer 18 In der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 22. Januar 2004 haben beide Beteiligte zum streitigen Zugang der Mitteilung der Kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums vom 26. März 2001 übereinstimmend erklärt, dass ein Empfangsbekenntnis über den Zugang dieses Schreibens nicht ausgestellt worden sei. Es bestünden erhebliche Schwierigkeiten, die damals beteiligten Personen als Zeugen zu vernehmen, da sie sich inzwischen örtlich und beruflich verändert hätten. Auf eine Zeugenvernehmung werde deshalb verzichtet. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antrag-stellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Randnummer 20 Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist begründet, denn die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den in der mündlichen Anhörung allein gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers zu Unrecht abgewiesen. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Vergabe der sozialarbeiterischen Betreuungsaufgaben des Klinikumsozialdienstes im Zentrum der Psychiatrie an den Verein Bürgerhilfe Sozialpsychiatrie e.V. noch die Möglichkeit,
6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beantragen. Randnummer 21 Der Antragsteller hat schon wegen der von ihm geltend gemachten und nachvollziehbaren Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass durch Art. 1 Nr. 5a. b) des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) die Sätze 2 bis 4 des § 72 Abs. 6 HPVG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (vgl. Art. 2 § 1 des Beschleunigungsgesetzes) gestrichen worden sind. Zwar muss danach die oberste Dienstbehörde vor einer
6 Satz 1 HPVG beantragten Entscheidung nicht mehr mit dem Gesamtpersonalrat bzw. - wie hier - mit dem örtlichen Personalrat verhandeln, einem Personalrat ist aber auch nach der Gesetzesänderung noch das Antragsrecht
6 Satz 1 HPVG als solches verblieben. Das an das vorliegende Mitwirkungsverfahren geknüpfte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der auch für Wiederholungsfälle relevanten Feststellung, dass ihm als Personalrat eines Universitätsklinikums die Möglichkeit zustand, eine abschließende Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbeizuführen, ist danach nicht entfallen. Randnummer 22 Eine solche Antragstellung war dem Personalrat hier noch möglich, weil die zweiwöchige Antragsfrist des § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG nicht in Lauf gesetzt worden ist. Randnummer 23 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das als Mitteilung
3 HPVG anzusehende Schreiben der Kaufmännischen Direktorin vom
KlinG Vorgesetzter der Klinikumsbeschäftigten ist,
3 Satz 1 HPVG rechtlich die Stellung des Dienststellenleiters und dem/der Kaufmännischen Direktor/in als seinem entscheidungsbefugten Mitglied kraft Gesetzes die faktische Rolle als verantwortliche/r und regelmäßige/r Ansprech- und Verhandlungspartner/in des Personalrats zugeordnet. Diese Auslegung wird zum einen den früheren Erwägungen des Senats gerecht und bestätigt sich zum anderen aus einem Vergleich zu Satz 3 des § 8 Abs. 3 HPVG , wonach abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift und abweichend von § 22 Abs. 6 Satz 2 UniKlinG bei bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern der mittelbaren Landesverwaltung deren Geschäftsführer nicht lediglich ein kollegiales Leitungsorgan vertritt, sondern vielmehr - entsprechend der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HPVG - "für die Dienststelle handelt", also in seiner Person selbst die rechtliche Stellung des Dienststellenleiters innehat. Randnummer 27 Ob diese naheliegende Auslegung der jetzigen Gesetzeslage der früher vertretenen Auffassung des Senats zwingend entgegensteht (vgl. dazu Rothländer, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: September 2003, Rdnr. 25 zu § 98 HPVG ), kann hier letztlich offen bleiben. Selbst die rechtliche Stellung des Klinikumsvorstands als Dienststellenleiter würde nämlich einer nach § 72 Abs. 6 HPVG beantragten abschließenden Entscheidung dieses Verwaltungsorgans in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht entgegenstehen. Randnummer 28 Da der Aufsichtsrat des Klinikums nach seiner Stellung und nach seinen in § 10 Randnummer 29 UniKlinG aufgeführten, eher grundsätzlichen leitenden Aufgaben nicht als Verwaltungsbehörde anzusehen, sondern eher einem kommunalen Vertretungsorgan wie Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung oder Kreistag vergleichbar ist, kommt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 72 Abs. 6 HPVG nur der Klinikumsvorstand in Betracht (vgl. Rothländer a.a.O. Rdnrn. 27 ff. zu § 98). In dieser Funktion wird er aber nicht
KlinG kraft Gesetzes durch den/die Kaufmännische/n Direktor/in vertreten und kann sich auch nicht
3 Satz 2 HPVG vertreten lassen, so dass er in seiner vollständigen Besetzung als Gremium zu entscheiden hat. Kraft Gesetzes wird somit im Vorfeld gegenüber dem Personalrat nur der/die Kaufmännische Direktor/in - wenn auch im Sinne der rechtlichen Zuordnung als Vertreter/in für den Vorstand - mit der fraglichen Angelegenheit befasst, während die vom Personalrat bei Nichteinigung beantragte abschließende Entscheidung der obersten Dienstbehörde demgegenüber von dem vollständigen,
KlinG aus vier Personen (neben dem/der Kaufmännischen Direktor/in noch: Ärztliche/r Direktor/in, Dekan/in, Pflegedirektor/in) bestehenden Kollegialorgan als solchem zu treffen ist. Dadurch wird dem Sinn und Zweck des Verfahrens
6 HPVG hinreichend Rechnung getragen. Da der/die Kaufmännische Direktor/in
KlinG die Beschlüsse des Klinikumsvorstands auszuführen hat, wird die abschließende Entscheidung durch das gesamte Gremium des Klinikumsvorstands von einem übergeordneten, mit erweiterten Befugnissen ausgestatteten Organ getroffen, das zwar infolge der Mitwirkung des/der Kaufmännischen Direktors/in nicht völlig unbefangen, aber doch auf Grund eines erweiterten Meinungsspektrums beraten und entscheiden kann. Das personalvertretungsrechtliche Antragsrecht des § 72 Abs. 6 HPVG läuft damit im Bereich der Universitätskliniken nicht völlig leer und wird entsprechend dem kommunalen Bereich gehandhabt, da der dort als Dienststellenleiter fungierende Bürgermeister, Oberbürgermeister bzw. Landrat auch jeweils Mitglied - und zwar Vorsitzender - in dem als oberste Dienstbehörde entscheidenden Gemeindevorstand, Magistrat bzw. Kreisausschuss ist. Randnummer 30 Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und die beantragte Feststellung zu treffen. Randnummer 31 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028078
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