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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 N 786/03 Urteil Mit der Listung einer Hunderasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO 2002 und der hieraus fo

Leitsatz Mit der Listung einer Hunderasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO 2002 und der hieraus folgenden Einstufung eines Hundes dieser Rasse als gefährlicher Hund ist keine Diskriminierung der Hundeha

§ 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Hunde

VO 2002 nicht erfüllt. Weder besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die mögliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, noch lässt sich ein solches berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation oder der Wiederholungsgefahr bejahen. Randnummer 20 Die Annahme eines berechtigten Interesses Im Hinblick auf die beabsichtigte Verfolgung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen setzt u.a. voraus, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113). Randnummer 21 An diesen Voraussetzungen fehlt es bezüglich der für die Wesensprüfung des Hundes angefallenen Kosten schon deshalb, weil es die Antragstellerin versäumt hat, gegen die Auferlegung dieser Kosten durch Bescheid der Stadt A-Stadt vom
  2. November 2002 die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. In Folge der durch die Bestandskraft dieses Bescheides eingetretenen Bindungswirkung könnte der Antragstellerin auch nach der von ihr angestrebten

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VO 2002 ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch in Bezug auf die ihr entstandenen Kosten nicht zuerkannt werden. Eine entsprechende Rechtsverfolgung wäre deshalb von vornherein aussichtslos. Randnummer 22 Eine Absicht, den überdies ohne jegliche Substantiierung behaupteten Wertverlust ihres Hundes auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, wird von der Antragstellerin selbst nicht dargetan. Randnummer 23 Ein anzuerkennendes Rehabilitationsinteresse steht der Antragstellerin in Bezug auf die mit der Listung von American Bulldogs in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO 2002 verbundene Einstufung ihres Hundes als gefährlicher Hund nicht zu. Mit dieser Einordnung ist keine Diskriminierung der Antragstellerin oder eine Beeinträchtigung ihrer persönlicher Rechte oder Belange verbunden (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl., Rdnr. 142 ff. mit weiteren Nachweisen), die ein Interesse an der Feststellung der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung als schutzwürdig erscheinen lassen könnte. Durch die HundeVO 2002, wie auch durch die geltende HundeVO vom
  2. Januar 2003, wird die Haltung von Listenhunden und anderen gefährlichen Hunden nicht etwa als gemeinschädlich qualifiziert und deshalb unterbunden. Vielmehr wird das Interesse an der Haltung auch dieser Hunde grundsätzlich anerkannt. Wegen der bei ihnen vermuteten Gefährlichkeit wird die Haltung dieser Hunde lediglich von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht. Dass die Antragstellerin wegen ihres Hundes womöglich der Anfeindung oder Ablehnung von Mitbürgern ausgesetzt ist, vermag das erforderliche Rehabilitationsinteresse allein nicht zu begründen. Die diskriminierende Wirkung muss vielmehr von der beanstandeten Regelung selbst ausgehen. Randnummer 24 Davon abgesehen könnte die Antragstellerin die durch die beantragte Ungültigkeitsfeststellung angestrebte Wiedergutmachung schon deshalb nicht erreichen, weil auch in der geltenden HundeVO die Gefährlichkeit von American Bulldogs vermutet wird (vgl. die inhaltsgleiche Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HundeVO 2003). Die nach der Behauptung der Antragstellerin mit der Listung von American Bulldogs einher gehende Diskriminierung kann somit nur durch einen gegen das geltende Recht gerichteten Normenkontrollantrag ausgeräumt werden. Randnummer 25 Da der Verordnungsgeber die beanstandete Regelung ohne inhaltliche und systematische Änderung in die geltende Verordnung übernommen hat, ist für die angestrebte

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VO 2002 schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kein Raum. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028081

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