NVO, im Übrigen
NVO) erreicht werden. Ein solches Ziel, das mit dem genannten bauplanerischen Instrumentarium gesichert werden kann, ist auch durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin ist Mieterin des Gebäudes A-Straße in Limburg-Offheim. Das Gebäude ist als ... Zentrum genehmigt; es dient nach den Bauvorlagen der Erholung und ist mit Schwimmbad, Sauna, Whirlpool, Massagebereich und Solarium ausgestattet. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. In dem hier maßgeblichen Bereich bestand seit dem 26.03.1980 ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Dieser setzte im Wesentlichen für eine östliche Teilfläche Industriegebiet und im Übrigen Gewerbegebiet fest. Die erste Änderung dieses Bebauungsplans trat am 31.01.1985 in Kraft. Durch diesen Änderungsplan wurde das Maß der zulässigen baulichen Nutzung verändert und ein Teil des ursprünglichen Gewerbegebietes zusätzlich als Industriegebiet festgesetzt; außerdem wurde eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen. Ab April 1986 wurde ein Verfahren zur zweiten Änderung des Bebauungsplans durchgeführt. Ziel dieses Änderungsverfahrens war eine Reduzierung der zuvor festgesetzten Baumassenzahl und die Umwidmung einer Fläche für Versorgungsanlagen in Gewerbegebiet. Der Satzungsbeschluss vom 04.09.1990 wurde nicht beim Regierungspräsidium in Gießen angezeigt und auch nicht öffentlich bekannt gemacht, da bei der Zusammenstellung der Unterlagen ein Formfehler festgestellt worden war. Dieser Formfehler wurde jedoch auch nicht beseitigt. Randnummer 2 Am 30.06.1999 beantragte der Eigentümer der Liegenschaft A-Straße die Genehmigung der Nutzung des ... Zentrums zur Prostitution. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.12.1999 unter Hinweis auf § 180a StGB ab. Im Hinblick auf das Außerkrafttreten dieser Strafvorschrift am 01.01.2002 gestattete die Antragstellerin in ihren Räumen die Ausübung der Prostitution. Diese Nutzung untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.02.2002 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wieder her. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung ab. Mit weiterer Verfügung vom 31.10.2002 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch die Nutzung des Anwesens als Pärchen- und Swingerclub und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Hess. VGH vom 16.10.2003 - 4 TG 2224/03 -). Randnummer 3 Am 04.04.2002 beantragte die Antragstellerin für die Liegenschaft die Genehmigung zur Nutzung als privaten Saunaclub mit gewerblicher Zimmervermietung und Duldung eventueller Prostitution. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 27.05.2002 die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 04.09.1990 und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans "Im Kraicher Ahl". Als Planungsziel strebte sie an: "Die bisherige hochwertige Gebietsstruktur soll erhalten und gestärkt werden, indem das Gebiet weiterhin vor allem dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleibt. Zugleich soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher gestellt werden." Außerdem beschloss die Stadtverordnetenversammlung für das Plangebiet zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre. Beide Beschlüsse wurden am 31.05.2002 ortsüblich bekannt gemacht. Unter Hinweis auf die Veränderungssperre versagte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit Bescheid vom 11.06.
GB rechtfertigen könnten. Randnummer 5 Weiterhin habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Planungsermessen willkürlich eingesetzt. Es gebe nämlich mehrere Bordellbetriebe im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und zwar in Wohngebieten, in welchen Bordelle unzulässig seien. Diese seien auch ungenehmigt und nicht genehmigungsfähig. Trotzdem gehe die Antragsgegnerin hiergegen nicht vor. Dies sei ermessensfehlerhaft. Der Beschluss, den Bebauungsplan "Im Kraicher Ahl" neu aufzustellen sei eine inhaltsleere Hülse, die allein darauf abziele, ihr, der Antragstellerin, die Nutzung des Anwesens als bordellartigen Betrieb nicht gestatten zu müssen. So habe sich die Firma Harmonic Drive gegen die vorgesehene Verringerung der Baumassenzahl von 9,0 auf 7,0 gewandt. Daraufhin habe der Bürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt, er werde darauf hinwirken, dass die Herabsetzung der Baumassenzahl nicht stattfinden werde. Außerdem habe die Antragsgegnerin bei allen drei Bauanträgen, die nach Inkrafttreten der Veränderungssperre gestellt wurden, eine Ausnahme von der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre gemacht. Nur in ihrem, der Antragstellerin, Fall sei die Veränderungssperre zur Grundlage für einen Versagungsbescheid herangezogen worden. Randnummer 6 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung am 05.05.2003 hinsichtlich der Veränderungssperre eine Satzungsänderung dahingehend beschlossen, dass die Dauer der Sperre auf zwei Jahre festgelegt wird, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8 die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Kraicher Ahl" vom
der Abstandsliste NRW 1998 im Industriegebiet sowie eine Veränderung der Straßenführung im Bereich der Justus-Staudt-Straße. Der Hinweis der Antragstellerin auf die zweite Änderung des Bebauungsplans sei schon deshalb unbeachtlich, weil diese Änderung nie Rechtskraft erlangt habe und daher rechtlich unbeachtlich sei. Randnummer 13 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin könne ein bordellartiger Betrieb im vorliegenden Fall dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe nicht dienlich sein, und zwar auch nicht im weitestgehenden Sinne. Denn es komme hierfür darauf an, ob die jeweilige Nutzungsart die Planungsziele gefährden könne oder nicht. Würden die Planungsziele gefährdet, könne die betreffende Nutzungsart dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe nicht dienlich sein, da letzteres bei positiven oder zumindest neutralen, niemals aber bei negativen Auswirkungen angenommen werden könne. Betriebe, die auf die Ausübung sexueller Handlungen innerhalb der Betriebsräume ausgerichtet seien, gefährdeten die der Bauleitplanung zugrundeliegenden Planungsziele, da die Ansiedlung derartiger Betriebe die Wertigkeit des Gebietes beeinträchtige. Damit werde zugleich das Ziel der Erhaltung und Stärkung der hochwertigen Gebietsstruktur gefährdet. Das ... stehe in Beziehung zu einer Gruppe von Schleppern, die junge Frauen in Osteuropa anheuerten und zum ... brächten. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.06.2003 (3 G 615/03
NVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig seien, nicht zulässig seien oder ausnahmsweise zugelassen werden könnten, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibe.
NVO könne zudem festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen seien, nicht Bestandteil des Bebauungsplans würden. Schließlich könne
NVO, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig seien oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Von diesen Befugnissen habe sie, die Antragsgegnerin, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 14 Entgegen der Behauptung der Antragstellerin habe sie, die Antragsgegnerin, ihr Planungsermessen nicht willkürlich angewandt. Sie sei bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen Einrichtungen vorgegangen, in denen in illegaler Weise der Prostitution nachgegangen wurde. Es handle sich um fünf konkret benannte Einrichtungen. Die Antragstellerin möge ihr weitere Betriebe benennen, damit sie, die Antragsgegnerin, hierzu Stellung nehmen könne. Was die erteilten Ausnahmen von der Veränderungssperre angehe, ergebe sich aus den Magistratsvorlagen eindeutig, dass die betreffenden Bauvorhaben mit den beabsichtigten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans im Einklang stünden und überdies auch nach dem gegenwärtig geltenden Bebauungsplan genehmigt werden könnten, so dass überwiegende öffentliche Belange nicht entgegengestanden hätten und eine Ausnahme von der Veränderungssperre habe zugelassen werden können. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei es keineswegs so, dass der beabsichtigte Ausschluss von Betrieben mit sexuellem Einschlag im vorgesehen Plangebiet einem Nutzungsverbot für das gesamte Stadtgebiet gleichkomme. Es seien im Gegenteil im Stadtgebiet etliche Gewerbe- und Industriegebiete vorhanden, in denen Betriebe mit sexuellem Einschlag zugelassen werden könnten. Da die Eigentümer des ...-Grundstückes seinerzeit bei Einreichung des Bauantrages ihre wahren Absichten nicht offenbart hätten, sei lediglich eine Art Wellnesseinrichtung genehmigt worden, die ohne Weiteres gebietsverträglich sei. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom 14.08.2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, inzwischen sei beabsichtigt, die textlichen Festsetzungen des neu aufzustellenden Bebauungsplans wie folgt zu modifizieren, um eine hinreichende Bestimmtheit zu gewährleisten: Randnummer 16
GO überprüft werden kann. Randnummer 23 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie hat in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich mit einem Grundstückseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen und im Einvernehmen mit diesem Grundstückseigentümer einen Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung gestellt der im Hinblick auf die Veränderungssperre abgelehnt worden ist. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die Veränderungssperre erscheint daher als möglich, auch wenn sie nicht Grundeigentümerin in dem von der Veränderungssperre erfassten Gebiet ist (Thüringer OVG, Urteil vom 16.05.2001 - 1 N 932/00 - BRS 64 Nr. 53 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.1997 - 10a D 131/97.NE (Juris)). Randnummer 24 Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Die Meinung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne ihre Rechtsposition in Bezug auf die beantragte Nutzungsänderung durch einen Erfolg im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht verbessern, weil die gewünschte Nutzungsänderung auch bei Anwendung der Festsetzungen des Bebauungsplans "Im Kraicher Ahl" in der Fassung der
NVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die in den Baugebieten nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sein sollen oder ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
NVO kann außerdem festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den § 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht verwirklicht werden dürfen. Schließlich kann
NVO dann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Hinblick auf die positive Zielsetzung einer Erhaltung und Förderung der bisherigen hochwertigen Gebietsstruktur in einem vorwiegend dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe dienenden Gewerbegebiet, ist im vorliegenden Fall die erforderliche Planrechtfertigung für den ins Auge gefassten neuen Bebauungsplan gegeben, ohne dass es darauf ankommt, dass das Plangebiet bereits weitgehend bebaut ist. Gerade das Umnutzungsbegehren der Antragstellerin verdeutlicht, dass auch in bereits vollständig bebauten Gebieten durch bloße Umnutzungen ein Gebietscharakter wesentlich verändert werden kann. Dementsprechend ist es auch möglich, die Nutzungsstruktur eines bereits bebauten Gebietes - wie hier - durch bauplanerische Festsetzungen in städtebaulich relevanter Weise günstig zu beeinflussen. Bei dem von der Antragsgegnerin formulierten Ziel handelt es sich um eine Planung, die von einem bodenrechtlichen Konzept getragen ist und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB von vornherein nicht undurchführbar erscheint, somit vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585<587>). Ein solches Ziel, das mit dem genannten bauplanerischen Instrumentarium gesichert werden kann, ist auch durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 25.11.1997 - 10aD 131/97.NE (Juris)). Die Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für die Neuaufstellung des Bebauungsplans "Im Kraicher Ahl" ausgeführt, dass es ihr u.a. um den vollständigen Ausschluss von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet und um den vollständigen Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben im Gewerbe- und Industriegebiet geht. Damit hat sie klargestellt, welche Nutzungsarten bzw. Unterarten von der eingeleiteten Planänderung erfasst werden sollen. Es ist der Antragsgegnerin rechtlich möglich, dieses planerische Ziel im Wege der Gliederung der jeweiligen Gebiete (bezüglich der Vergnügungsstätten
NVO, im Übrigen
NVO) zu erreichen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Festsetzungen in ihrer positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich sind und nicht lediglich im Sinne einer unzulässigen Negativplanung das vorgeschobene Mittel darstellen, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 – (Juris), vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.11.2001 - 3 S 605/01 - ESVGH 52, 179 und VBlBW 2002, 200 bis 203, ferner VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.07.2002 - 5 S 1601/01 - VBlBW 2003, 68 bis 72). Entgegen der Darstellung der Antragstellerin strebte die Antragsgegnerin nämlich bei der Überplanung des hier maßgeblichen Gebietes eine Fülle von neuen Festsetzungen an, die insgesamt der Fortentwicklung und Förderung der Gebietsstruktur dienen, wie etwa die Umwidmung von Industrie- und Versorgungsflächen in Gewerbeflächen, die Höhenbegrenzung baulicher Anlagen im Gewerbegebiet oder die Veränderung der Straßenführung der Justus-Staudt-Straße. Soweit die Antragstellerin die Qualität der vorhandenen Gebietsstruktur in Zweifel zieht, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und nicht geeignet, die sehr konkreten und präzisen Ausführungen der Antragsgegnerin bezüglich der im Gebiet angesiedelten Betriebe in Frage zu stellen. Randnummer 30 Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, es handle sich bei dem von der Antragsgegnerin angestrebten Planungsziel um keinen zulässigen städtebaulichen Belang, da die vorgesehene Festsetzung auf einen vollständigen Ausschluss der Prostitution im gesamten Stadtgebiet hinauslaufe. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der streitigen Veränderungssperre in Frage zu stellen; denn die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass es in ihrem Stadtgebiet jedenfalls zwei Gewerbegebiete gibt, in denen die von der Antragstellerin gewünschte Nutzung grundsätzlich zugelassen werden könnte. Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich insoweit nicht um planerisch ausgewiesene, sondern lediglich um faktische Gewerbegebiete im unbeplanten Innenbereich, ist nicht stichhaltig. Entscheidend ist, dass die im hier maßgeblichen Planbereich vorgesehene Festsetzung jedenfalls nicht den vollständigen Ausschluss der Prostitution im gesamten Stadtgebiet zur Folge hat. Randnummer 31 Auch dem pauschalen Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin gehe nicht gegen unzulässige Prostitution in Wohngebieten vor, ist die Antragsgegnerin unter Hinweis auf fünf konkrete Fälle, in denen sie eingeschritten ist, entgegengetreten. Von einem willkürlichen Verhalten der Antragsgegnerin kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Randnummer 32 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für drei Bauvorhaben im Plangebiet jeweils eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen hat, lässt sich entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht als Indiz dafür werten, dass die Antragsgegnerin lediglich eine Negativplanung verfolge, um ihren, der Antragstellerin, Umnutzungsantrag ablehnen zu können. Das Gegenteil ist richtig. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass die drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben den angestrebten künftigen Planfestsetzungen entsprechen. Ihre Verwirklichung stellt somit eine Förderung der Planungskonzeption der Antragsgegnerin dar und belegt zugleich, dass die positiven Planvorstellungen der Antragsgegnerin realisierbar sind und auch realisiert werden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028090
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