Keine Eintragung in das Liegenschaftskataster durch kommunale Eigengesellschaft Leitsatz Gebäudeeinmessungen eines städtischen Vermessungsamtes für eine kommunale Wohnbau GmbH fallen nicht in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG an. Dasselbe gilt auch für Gebäudeeinmessungen in einem Umlegungsverfahren, wenn damit keine tatsächliche oder rechtliche Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 BauGB verbunden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 28. Oktober 2002, 1 E 2654/02, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die von ihrem Vermessungsamt vorgenommenen Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Randnummer 2 Das Vermessungsamt der Klägerin maß auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück Nr. 510/1 fünf Garagen ein und begehrte unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsschriften bei dem Katasteramt Gießen die Eintragung in das Liegenschaftskataster. Eigentümerin des Grundstücks ist die ..., deren Anteile die Klägerin zu 100 Prozent hält. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 04.02.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen - Katasteramt - die Vermessungsschriften mit der Begründung zurück, die ... sei wie jeder andere private Gebäudeeigentümer gehalten, die erforderlichen Einmessungen entweder bei einem in Hessen zugelassenem ÖbVI oder beim Katasteramt Gießen zu beantragen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Vermessungsamtes Gießen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG seien nicht gegeben, da das Wohnbauprojekt nicht in Verbindung mit der Erfüllung kommunaler Aufgaben der Stadt Gießen stehe. Randnummer 4 Am 10.12.2001 maß das Vermessungsamt der Klägerin auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 17, Flurstücke Nrn. 318, 223, 224, 338 und 339 jeweils Wohnhäuser und in zwei Fällen auch die jeweiligen Garagen ein und begehrte unter dem 28.02.2002 unter Vorlage der darüber gefertigten Vermessungsniederschriften die Übernahme der Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster. Diese Grundstücke sind im Baulandumlegungsverfahren "Sandfeld II" im Rahmen einer Vorwegregelung gemäß § 76 BauGB entstanden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 05.03.2002 wies der Landrat des Landkreises Gießen - Katasteramt - die Vermessungsniederschriften aus den Gründen seines Bescheides vom 04.02.2004 zurück. Randnummer 6 Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit am 26.03.2002 bei dem Katasteramt eingegangenem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die von dem Katasteramt vertretene Auslegung des Begriffs "Erfüllung eigener Aufgaben" in § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG werde nicht geteilt. Hierunter seien aus dem gesamten Sachzusammenhang auch all die Angelegenheiten zu verstehen, die im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung zu regeln seien. Eine Einschränkung der Befugnis der Vermessung für Dritte, sofern sie der Erfüllung eigener Aufgaben der Kommune diene, sei nicht gegeben. Gebäudeeinmessungen für die ... stellten Vermessungen in Erfüllung eigener Aufgaben der Verwaltung dar. Die ... erfülle eine Aufgabe der Stadt. Es handele sich dabei um Wohnraumversorgung als öffentliche Daseinsvorsorge, die zum klassischen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung gehöre. Neben den Selbstverwaltungsaufgaben gehörten auch die übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu den eigenen Verwaltungsaufgaben. Randnummer 7 Die Gebäudeeinmessungen, deren Übernahme durch den Bescheid vom 05.03.2002 abgelehnt worden sei, seien im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff. BauGB erfolgt, das von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchzuführen sei. In diesem Verfahren sei sie gemäß § 53 Abs. 1 BauGB verpflichtet, eine Bestandskarte anzufertigen, die unter anderem die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude ausweise. Im Kataster seien mindestens die Grundstücke und die Gebäude nachzuweisen. Das bedeute unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 HVG und der §§ 53 Abs. 1 und 66 BauGB sowie der Katastervermessungsanweisung, dass die Ergebnisse des Umlegungsplans in das Kataster zu übernehmen seien. Hieraus ergebe sich zwingend das Recht der Gemeinde, Gebäude einzumessen, wenn nicht sogar die Pflicht, dieses zu tun. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2002 wies das Hessische Landesvermessungsamt die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die übertragene landesrechtliche Befugnis nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG erfasse in enger Zweckbindung nur die eigenen Aufgaben der Magistratsverwaltung. Nach Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift müsse ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Magistratsverwaltung einerseits und der Katastervermessung andererseits bestehen, damit diese vom Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn kommunale Eigengesellschaften und sei es auch als Grundstückseigentümer involviert seien. Die Einmessung von gesellschaftseigenen Gebäuden stelle keine Tätigkeit dar, die in Erfüllung von Magistratsaufgaben ausgeübt werde. Derartige externe Gesellschaften seien in dieser speziellen Situation nicht anders zu beurteilen als jede Drittperson, die Katastervermessungen in Auftrag gebe. Die der Klägerin übertragenen Vermessungsaktivitäten hätten ausschließlich dienende Funktion und setzten in enger Auslegung voraus, dass die Vermessungen unabdingbare Bestandteile einer Magistratsaufgabe seien. Verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse reichten nicht aus. Die dienende Funktion der Katastervermessungen "zur Erfüllung eigener Aufgaben" sei bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (Umlegung, Grenzregelung) nach den Vorschriften des BauGB hinsichtlich der Grundstücksgrenzen gegeben. Gebäudeeinmessungen fielen jedoch nicht unter diese Befugnis, da sie zur Erfüllung der Neustrukturierung des Grundstückseigentums nicht zwingend erforderlich seien. Für Gebäudeeinmessungen werde die Dienlichkeit nur dann angenommen, wenn das Grundstückseigentum und im Regelfall das damit zusammenhängende Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege. Bei Gebäudeeinmessungen eines Stadtvermessungsamtes auf nicht stadteigenen Grundstücken liege keine Erfüllung einer eigenen Aufgabe vor. Außerhalb der hoheitlich begründeten Magistratsaufgaben grenze u. a. § 19 Abs. 2 HVG die wie bei jedem Grundstückseigentümer orientierte "Erfüllung eigner (Magistrats-) Aufgaben" noch weitergehender insoweit ab, wie auch die Antragsbefugnis jedes anderen Gebäudeeigentümers reichen würde. Gebäudeeinmessungen auf Grundstücken, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden, fielen auch deshalb nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG . § 19 Abs. 2 HVG beschränke die Befugnis der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Hinblick auf Gebäudeeinmessungen auf die Fälle, in denen sie selbst als juristische Person ihrer persönlichen landesrechtlichen Verpflichtung als Grundstückseigentümerin nachkomme. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am 16.08.2002 Klage erhoben. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt und vertieft, dass sie berechtigt sei, die vorgelegten Vermessungen durchzuführen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 die Bescheide des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 04.02.2002 und vom 05.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 15.07.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Einmessung von Randnummer 12 fünf Garagen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 510/01 nach der Vermessungsschrift der Klägerin vom 30.11.2001, Randnummer 13 eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 323 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, Randnummer 14 eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 324 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, Randnummer 15 eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 338 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001, Randnummer 16 eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 27, Flurstück 339 nach dem Vermessungsantrag vom 04.12.2001 in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Randnummer 17 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er hat seinen Widerspruchsbescheid mit ergänzenden Ausführungen verteidigt. Randnummer 20 Durch Urteil vom 28.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Beleihungsabgrenzung in § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG habe der Landesgesetzgeber ausgeschlossen, dass Vermessungsstellen dieser Behörden wie hier in sonstiger Weise, insbesondere im Auftrag und auf Kosten Dritter tätig werden. Die von der Klägerin vorgenommenen Katastervermessungen seien von der Klägerin nicht in Erfüllung eigener Aufgaben ihrer Verwaltung vorgenommen worden. Vielmehr handele es sich um Katastervermessungen, die nach § 19 HVG im Auftrag ggf. auch von Amts wegen, aber immer auf Kosten Dritter nur von Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden dürften. Für diese Auffassung sprächen die Gesetzgebungs- und Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers, der Ausnahmecharakter der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Verhältnis zu den Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. Sinn der Regelung des § 15 Abs. 1 HVG sei, dass durch die graduell abnehmend gestaltete Wahrnehmungskompetenz gerade jede Wahrnehmungskonkurrenz zwischen Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HVG ausgeschlossen sei. Die Befugnis der originär zuständigen Landesbehörden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 HVG gegebenenfalls immer auch von Amts wegen tätig werden zu dürfen, habe dabei in Verbindung mit § 3 HVwVfG ohnehin grundsätzlich Vorrang vor den Wahrnehmungskompetenzen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVG . Nach Sinn und Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG müsse ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Verwaltung der Klägerin einerseits und der fraglichen Katastervermessung andererseits bestehen, d. h. die Katastervermessung müsse in Erfüllung der eigenen Aufgaben der Verwaltung der Klägerin angefallen sein, damit diese vom Stadtvermessungsamt ausgeführt und vom Katasteramt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden dürfe. Eine Kompetenz des Stadtvermessungsamtes der Klägerin sei nicht bereits dadurch gegeben, dass kommunale Eigengesellschaften als Grundstückseigentümer betroffen seien. Diese Gesellschaften könnten sich zwar nach ihrem Gesellschaftszweck durchaus kommunalen Obliegenheiten widmen, sie seien insoweit jedoch nicht Teil der Verwaltung. Daher sei die Einmessung von gesellschaftseigenen Gebäuden keine Tätigkeit, die in Erfüllung von eigenen Aufgaben der Verwaltung ausgeübt werde. Vermessungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG setzten voraus, dass sie unabdingbare Bestandteile einer Verwaltungsaufgabe seien. Verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloßes Interesse reichten nicht aus. Ebenso nicht die Durchführung von möglicherweise bestehenden Aufgaben der Verwaltung der Klägerin durch Dritte wie die .... Randnummer 21 Die dienende Funktion der Katastervermessung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG "zur Erfüllung eigener Aufgaben" sei auch hinsichtlich des Komplexes Baulandumlegungsverfahren "Saalfeld II" lediglich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen, nicht jedoch der Gebäudeeinmessungen gegeben. Für Gebäudeeinmessungen könne die Dienlichkeit nur dann angenommen werden, wenn Grundstückseigentum und das im Regelfall damit zusammenhängende Gebäudeeigentum bei der Gemeinde selbst liege. Randnummer 22 Gegen das ihr am 01.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG . Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG um eine Beleihung handele und ziehe daraus den Schluss, dass sie, die Klägerin, bei ihren Vermessungstätigkeiten, soweit es das Kataster betreffe, eng im Rahmen der Beleihungsgrenzen handeln müsse. Eine Beleihung setze voraus, dass eine öffentliche Stelle einzelne hoheitliche Kompetenzen auf natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertrage. Das sei bei einer Gemeinde, die selbst Hoheitsträger sei, nicht der Fall. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG begründe eine eigenständige, gleichberechtigte Zuständigkeit der kommunalen Verwaltungsstellen im Bereich der Katastervermessung. Die im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben der Gemeinde vorgenommenen Katastervermessungen seien ein Annex zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Dies gelte insbesondere für die hier zu beurteilenden Vermessungen der Umlegung und der kommunalen Daseinsvorsorge. § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG ermächtige zu solchen Katastervermessungen, die in Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben anfielen und nicht nur zu solchen, die die Erfüllung eigener Verwaltungsaufgaben erforderten. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei in § 15 HVG kein System gradueller Abstufungen geschaffen worden, sondern es würden drei Arten von Stellen aufgeführt, die nebeneinander und unabhängig voneinander Katastervermessungen durchführen dürften, wobei für die kommunalen Vermessungsstellen bestimmte Einschränkungen gelten würden, die sicherstellten, dass die kommunalen Vermessungsstellen nicht in Konkurrenz zu den Katasterbehörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren träten. Dieses gesetzgeberische Anliegen erfordere keine enge Auslegung der Zuständigkeit der kommunalen Vermessungsstellen, sondern eine Auslegung, die die aus der Aufgabenstellung der kommunalen Vermessungsstellen resultierenden Synergieeffekte bei der Bestimmung der Zuständigkeit für Katastervermessungen berücksichtige. Bei der Aufgabenzuweisung an die kommunalen Vermessungsstellen handele es sich um eine Teilkommunalisierung von Aufgaben im Bereich der Katastervermessung mit der Folge, dass § 15 Abs. 1 Nr. 3 HVG im Lichte des kommunalen Selbstverwaltungsrechts auszulegen sei. Zu Unrecht stütze das Verwaltungsgericht das Ergebnis seiner Entscheidung auch auf § 19 HVG . Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass es sich vorliegend um Katastervermessungen handele, die nur vom Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HVG ausgeführt und zur Übernahmen in das Liegenschaftskataster eingereicht werden dürften, gebe der Wortlaut des § 19 HVG nichts her. Die Ausführen des Verwaltungsgerichts, dass verwaltungsökonomische Überlegungen, Zweckmäßigkeit oder bloße Interessen der Klägerin nicht ausreichten, stelle drei höchst unterschiedlich zu bewertende Gesichtspunkte zu Unrecht als unbeachtlich dar. Ihr Anliegen sei aber kein bloßes Interesse, sondern die zweckmäßige Gestaltung der Katasterverwaltung in ihrem Aufgabenbereich. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts decke sich auch nicht mit dem Bemühen des Gesetzgebers, vorhandene Ressourcen bei den Kommunen für die Katastervermessung zu nutzen. Der Gesetzgeber habe eine enge Handhabung der Kompetenzen der kommunalen Vermessungsstellen um den Preis ineffektiver Verfahren nicht gewollt. Der Zweckmäßigkeits- und Effektivitätsgedanke sei ein wissentliches Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der staatlichen und der kommunalen Ebene. Wo ihre Aufgabenbereiche in einer Weise berührt würden, dass sie sachnäher mit weniger Aufwand arbeiten könnten als die Katasterbehörden oder die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, also bei Dienstleistungen für kommunale Eigengesellschaften bei der Verfolgung kommunaler Zwecke oder im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Umlegungen, handelten sie in Erfüllung von Aufgaben der eigenen Verwaltung. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Oktober 2002 die Bescheides des Landrats des Landkreises Gießen - Katasteramt - vom 4. Februar und 5. März 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 15. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vorgelegten Einmessungen von Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.