1 Satz 1 BSHG besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch (nur), soweit dieses Gesetz bestimmt, dass die Hilfe zu gewähren ist.
1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und auch vom Senat nicht anzuzweifeln, dass die Antragsteller dem Grunde nach sozialhilfebedürftig nach den genannten Vorschriften sind, da sie zusammen mit ihren vier Kindern vom Sozialamt des Antragsgegners derzeit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.
1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht vor, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift sind sie abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Die danach vorgesehenen Regelleistungen erhalten die Antragsteller zusammen mit ihren vier Kindern. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 6
VO) in der Fassung, die die Bestimmung durch Art. 29 GMG erhalten hat, gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift auch die laufenden Leistungen u.a. für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden. Gleichzeitig ist durch Art. 28 Nr. 4 GMG der bisherige Abs. 2 des § 38 BSHG gestrichen worden, wonach Hilfen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen mussten, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere die Zuzahlung von Zuschüssen (Nr. 1) vorgesehen waren, und nach den seinerzeit geltenden Vorschriften der §§ 61 und 62 SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgte. Aus dieser Neuregelung folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz Beihilfen für die Zuzahlung von Zuschüssen im Sinne von §§ 61, 62 SGB V nicht mehr zu gewähren, sondern die Aufwendungen hierfür nunmehr mit den Regelsätzen abgegolten sein sollen. Aus diesem Grunde trifft § 62 SGB V in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 40 GMG erhalten hat, in Absatz 2 Satz 5 eine Sonderregelung für die Bemessung der Belastungsgrenze für Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Danach ist für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung maßgeblich. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen somit auch von Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz Zuzahlungen aus den ihnen gewährten Regelsätzen geleistet werden. Da der Gesetzgeber keinerlei Regelungen über eine etwaige Anpassung der Regelsätze getroffen hat, geht er offenbar davon aus, dass den derzeitigen Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Aufbringung aus den unverändert bleibenden Regelsätzen zugemutet werden soll. Damit bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich eine Gleichstellung der Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten und hieraus ebenfalls bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten müssen, obwohl die Leistungen der Sozialhilfe keinen Einkommenscharakter haben, sondern konkrete Bedarfslagen abdecken sollen, was ungeachtet ihrer laufenden Gewährung auch für die Regelsätze gilt. Randnummer 7 Die Antragsteller machen im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht geltend, ihnen stehe ein Anspruch auf Erhöhung der ihnen zu gewährenden Regelsätze durch den Antragsgegner zu. Sie begehren nämlich keine Erhöhung ihrer laufenden Leistungen, sondern die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Monat Januar 2004, weil bereits in diesem einen Monat von ihnen Zuzahlungen in einer Höhe zu leisten waren, die ihre Belastungsgrenze
2 Satz 4 SBG V, die sich auf das gesamte Kalenderjahr bezieht (§ 62 Abs. 1 Satz,
2 Satz 4 SGB V nicht erst im Laufe eines Jahres, sondern bereits innerhalb eines Monats erreicht wird. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegen daher erkennbar nicht vor. Randnummer 9 § 38 Abs. 2 BSHG in der bis zum
1 BSHG nicht gewährt werden. Randnummer 11 An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass mit der Neufassung vom Gesetzgeber in Abweichung von der Systematik des Bundessozialhilfegesetzes eine bisher der Hilfe bei Krankheit und damit der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzurechnende Bedarfslage nunmehr offenbar der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet worden ist. Es ist davon auszugehen, dass diese "Systemdurchbrechung" vom Gesetzgeber politisch gewollt ist. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht zu erkennen, da die Einteilung der Hilfearten nach dem Bundessozialhilfegesetz und ihre konkrete Ausformung nicht durch die Verfassung vorgegeben ist und damit der Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers unterliegt. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG legt zwar fest, dass Regelsätze für laufende Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren sind, verbietet damit aber nicht die Gewährung anderer Bedarfslagen in Form von laufenden Leistungen und damit auch nicht die Einbeziehung derselben in die Regelsätze nach der Regelsatzverordnung. Randnummer 12 Die Regelung des § 15 b BSHG, die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens herangezogen worden ist, ist bei Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Die genannte Bestimmung erlaubt die Gewährung eines Darlehens bei vorübergehender Notlage. Sie hat jedoch zur Voraussetzung, dass sich ein Anspruch auf Sozialhilfe aus anderen Rechtsvorschriften ergibt und regelt lediglich die Modalitäten der Hilfegewährung, indem sie eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Sozialhilfe als verlorener Zuschuss zu gewähren ist, für den Fall zulässt, dass die Sozialhilfe voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist (so auch LPK-BSHG,
2 Satz 5 SGB V auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Zwar wird insofern nach der genannten Regelung nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes für die Berechnung zu Grunde gelegt, jedoch bezieht sich die Belastungsgrenze gleichwohl auf den der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zuzumutenden Zuzahlungen. Von der genannten Belastungsgrenze werden im Falle der Antragsteller nämlich auch solche Zuzahlungen erfasst, die für Medikamente fällig werden, die zur Behandlung der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder dienen. So haben die Antragsteller selbst vorgetragen, in dem von ihnen noch begehrten Betrag von 33,84 EUR seien 10,00 EUR für eine Praxisgebühr enthalten, die von einer ihrer Töchter entrichtet werden musste. Es kann nach Auffassung des Senats im zu beurteilenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich sein, für welche der eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen konkret die Zuzahlungen aufzuwenden sind. Vielmehr sind diese aus dem der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zustehenden Regelsatzleistungen zu entrichten und gehen insgesamt zu Lasten der der Gemeinschaft gewährten Regelsatzhilfe, so dass auch bei der Beurteilung, ob nach den obigen Ausführungen die Grenze von 5 v.H. erreicht wird, auf die der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewährten Leistungen abzustellen ist. Da den Antragstellern zusammen mit ihren vier Kindern Regelsatzleistungen in Höhe von insgesamt 1.471,00 EUR gewährt wurden und werden, bedeuten die von der Bedarfsgemeinschaft aufzubringenden Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 33,84 EUR lediglich einen Anteil von 2,3 v.H. hiervon, so dass die oben genannte Grenze bei weitem nicht erreicht ist. Randnummer 19 Der Senat weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall selbst dann die von den Antragstellern selbst angenommene Grenze von 5 v.H. nicht erreicht würde, wenn entgegen den obigen Ausführungen nicht auf die Regelsätze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen sein sollte, sondern lediglich auf die den Antragstellern selbst gewährten Regelsätze in Höhe von insgesamt 535,00 EUR monatlich. Unter diesen Umständen müsste nämlich auch die Praxisgebühr von 10,00 EUR bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben, die nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller nicht für sie, sondern für eine ihrer Töchter aufzuwenden war. Es verbliebe somit ein Zuzahlungsbetrag allein für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Höhe von nur noch 23,84 EUR, was etwa 4,45% von 535,00 EUR entspricht, so dass die von den Antragstellern selbst angenommene Grenze nicht erreicht würde. Unabhängig davon, dass die Tochter der Antragsteller nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist, ergäbe sich auch für sie keine Unterschreitung der genannten Grenze. Da minderjährige mitversicherte Kinder nach der gesetzlichen Regelung keine Praxisgebühr zu entrichten haben, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tochter, die die Praxisgebühr entrichtet haben soll, um die 1982 geborene Tochter handelt, die mit den Antragstellern in Haushaltsgemeinschaft lebt. Der auf sie entfallende Regelsatz beträgt 238,00 EUR, so dass 5 v.H. hiervon einen Betrag von 11,90 EUR bedeuten, den die von ihr entrichtete Praxisgebühr von 10,00 EUR ebenfalls unterschreitet. Randnummer 20 Nach alldem haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es an einem abzuwendenden wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt. Randnummer 21 Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin ist daher der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel insoweit aufzuheben, als er nicht bereits nach den Eingangs gemachten Ausführungen gegenstandslos ist, und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 22 Insoweit haben die Antragsteller
GO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. Randnummer 23 Gleiches gilt für die Kosten des beidseitig für erledigt erklärten Teils des Verfahrens, über die
GO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, da davon auszugehen ist, dass die Antragsteller auch insofern bei einer streitigen Entscheidung unterlegen wären. Für diesen Teil gelten nämlich die obigen Ausführungen des Senats über die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sinngemäß. Zudem teilt der Senats die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Antragsteller für die von ihnen zunächst getätigten Zuzahlungen, die über die für sie geltende Belastungsgrenze des § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V hinausgehen, darauf verweisen lassen mussten, einen entsprechenden Erstattungsantrag bei ihrer Krankenkasse zu stellen und diesen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sozialgerichtlicher Hilfe zu verfolgen. Die Antragsteller haben dies auch zwischenzeitlich erfolgreich getan, so dass davon auszugehen ist, dass von Anfang an eine anderweitige Selbsthilfemöglichkeit der Antragsteller bestand und damit zumindest insofern auch kein Anordnungsgrund gegeben war. Randnummer 24 Die Gerichtskostenfreiheit erfolgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist
GO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028125
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.