Obsah (5)
Art. 7§ 17§ 13§ 7§ 132Leitsatz Auf die vierjährige Frist ab Anspruchsentstehung, mit deren Ablauf der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach § 17 Abs. 1 HVwKostG Fassung 1972 erlischt, finden die einzelnen Tatbestände für di
Art. 7
des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 1994 finde deshalb die neue Gesetzesfassung Anwendung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 4 der Übergangsvorschriften, da dort klargestellt sei, dass die bisherigen Vorschriften nur dann Anwendung fänden, wenn die Amtshandlung noch nicht beendet sei. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils sei bei dieser eindeutigen Regelung auch kein Raum für eine so genannte teleologische Interpretation. Selbst wenn man aber unterstelle, dass § 17 Abs. 1 HVwKostG 1972 zur Anwendung komme, habe das angefochtene Urteil zu Recht keine Unterbrechungshandlung angenommen. Auch die Kostenanforderung vom
- April 1995 sei geeignet gewesen, die Festsetzungsverjährung zu unterbrechen. Insoweit sei unerheblich, inwieweit sie die Voraussetzungen für einen vollstreckbaren Verwaltungsakt erfüllt habe. Darüber hinaus sei eine Unterbrechungswirkung aus § 17 Abs. 6 HVwKostG 1972 gegeben. Die Kostenanforderung sei angefochten gewesen, wobei es unerheblich sei, zu welchem Zeitpunkt die Anfechtung erhoben worden sei. Maßgeblich sei allein die Beendigung dieses Verfahrens, was mit der Erledigungserklärung vom
- Februar 2000 geschehen sei. Innerhalb der Sechs-Monats-Frist sei ein wirksamer Kostenbescheid, nämlich der vom
- März 2000 ergangen. Dies stelle eine erneute Unterbrechungshandlung dar. Eine etwaige Festsetzungsverjährung werde auch durch die Mahnung vom
- Oktober 1996 und die Vollstreckungsankündigung vom
- Juli 1999 nach § 17 Abs. 3 HVwKostG 1972 unterbrochen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Februar 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält das erstinstanzliche Urteil für rechtlich zutreffend. Soweit im Zulassungsbeschluss ausgeführt werde, eine Verjährung des Anspruchs sei durch wirksame Unterbrechungstatbestände nicht eingetreten, werde darauf hingewiesen, dass eine solche Unterbrechung notwendigerweise einen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist erfordere.
§ 17Abs. 1 HVw
KostG 1972 verjähre der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährung habe bei dieser Vorschrift mit Ablauf des Kalenderjahres begonnen, in dem der Anspruch fällig geworden sei.
§ 13HVw
KostG 1972 seien die Kosten mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig geworden. Eine solche Kostenentscheidung setze begriffsnotwendig und systematisch eine hoheitliche Entscheidungsfindung voraus, deren Abschluss durch einen Bescheid gekennzeichnet sei. Dies ergebe sich insbesondere aus § 12 HVwKostG 1972 und der Tatsache, dass die Kosten sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzten. Es sei daher eine offizielle Bekanntgabe der festgesetzten Kosten in Form eines Verwaltungsaktes notwendig. Eine andere Form der Bekanntmachung erfülle nicht die Voraussetzungen, die § 12 HVwKostG 1972 an eine Kostenentscheidung stelle. In § 17 Abs. 1 und 2 HVwKostG 1972 sei ausdrücklich eine Anspruchsverjährung von drei Jahren geregelt. Die so genannte Festsetzungsverjährung des § 17 Abs. 1 Satz 3 HVwKostG 1972 stelle bereits dem Wortlaut nach ("erlischt") keine Verjährungsregel im engeren Sinne, sondern vielmehr eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Vergleich mit Abs. 1 ("verjährt"). Dieser Ausschluss werde mit Eintritt der Verjährung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehen des Anspruchs wirksam. Die Regelung diene nicht der Bestimmung der Verjährung, sondern der Rechtssicherheit. Die Unterbrechungstatbestände des Abs. 3 könnten daher nicht auf die so genannte Festsetzungsverjährung angewandt werden. Dies ergebe sich auch nach systematischer Auslegung der Norm. Eine Anwendung des Verjährungstatbestandes "schriftliche Zahlungsaufforderung" auf die so genannte Festsetzungsverjährung führe zu einem systemwidrigen Widerspruch zu der Fälligkeitsregelung in § 13 HVwKostG 1972 und den inhaltlichen Anforderungen an einer Kostenentscheidung nach § 12 HVwKostG
- Aus der Kostenentscheidung solle vollständig ersichtlich sein, welcher konkrete Anspruch geltend gemacht werde. Eine unspezifische Zahlungsaufforderung im Sinne von § 17 Abs. 3 HVwKostG 1972 könne daher nur dann eine rechtliche Wirkung, wie etwa eine Unterbrechung der Verjährung, erwirken, wenn bereits feststehe, worauf sich diese Zahlungsaufforderung beziehe. Im Zusammenhang mit den weiteren Unterbrechungstatbeständen wie Zahlungsaufschub, Stundung und Aussetzung der Vollziehung ergebe sich in der Gesamtschau ebenfalls, dass diesen Maßnahmen bereits eine rechtlich relevante Kostenentscheidung zugrunde liegen müsse. Randnummer 17 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Hessischen Landesvermessungsamtes (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom
- März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom
- Januar 2001 zu Recht stattgegeben. Randnummer 19 Rechtsgrundlage des streitigen Kostenbescheides ist § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - vom
- Juli 1972 (GVBl. I S. 235, zuletzt geändert durch VwKostO vom
- September 1993, GVBl. I S. 376) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
- Juni 1993 (GVBl. I S. 211). Allerdings war der mit dem Kostenbescheid vom
- März 2000 seitens des Beklagten geltend gemachte Anspruch auch nach Ansicht des Senats - entgegen seinen Bedenken im Beschluss über die Zulassung der Berufung - bereits bei Erlass des Bescheides durch Verjährung erloschen. Randnummer 20 Wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, ist für die Frage der Verjährung die Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom
- Juli 1972 und nicht die am
- Februar 1995 in Kraft getretene Neufassung zugrunde zu legen. Zu der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 1994 (GVBl. I S. 677) hat der Gesetzgeber in Art. 7 des Gesetzes Übergangsvorschriften vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes gelten für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrages oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Damit wollte der Gesetzgeber auf nach alter Rechtslage begonnene Verwaltungsverfahren die alten Kostenbestimmungen anwenden, auch wenn die Amtshandlung erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung am
- Februar 1995 abgeschlossen wurde, wenn die bisherigen Vorschriften im Einzelfall günstiger waren. Sollen jedoch in derartigen Fällen als Übergangsregelung die alten Kostenvorschriften Anwendung finden, so ergibt sich daraus zwingend, dass für Amtshandlungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der alten Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht nur begonnen, sondern auch beendet worden sind, erst recht die alte Gesetzesfassung Anwendung finden muss. Eine ausdrückliche Regelung dieses Falles hat der Gesetzgeber augenscheinlich deshalb unterlassen, da er davon ausgegangen ist, dass in den Fällen, in denen Amtshandlungen bereits unter der alten Gesetzesfassung beendet worden sind, diese auch kostenmäßig bereits abgerechnet sind. Randnummer 21 Nach § 17 Abs. 1 HVwKostG 1972 verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Damit bestand nach dieser Gesetzesfassung neben der so genannten Zahlungsverjährung von drei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs eine weitere so genannte "Festsetzungsverjährung", nach der spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung der Anspruch erlosch. Diese - in der ab dem
- Februar 1995 geltenden Neufassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht mehr enthaltene - Regelung gab wörtlich die Regelung des § 20 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes - BuVwKostG - vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wieder, die insoweit auch heute noch unverändert gilt. Dort hatte der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur die Zahlungsverjährung und ihre Hemmungs- und Unterbrechungsregelungen nach dem Vorbild der Abgabenordnung vorgesehen (BT-Drs. 6/330 S. 17 zu § 20). Auf einen in der Bundestagsdrucksache nicht begründeten Vorschlag des Innenausschusses wurde in die endgültig beschlossene Gesetzesfassung in Abs. 1 die Regelung über die absolute Festsetzungsgrenze von vier Jahren ab Anspruchsentstehung eingefügt, ohne dass insoweit Anpassungen in den Regelungen über die Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände der Abs. 2 f. erfolgten (BT-Drs. 6/605 S. 11). Grundsätzlich geht die Kommentarliteratur deshalb von der Anwendbarkeit der Hemmungs- und Unterbrechungsmaßnahmen auch auf die vierjährige so genannte "Festsetzungsverjährung" aus, ohne allerdings die besondere Problematik zu erörtern (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2002, 3.2 § 20 VwKostG Rdnrn. 10, 15; Böhm, Hessisches Verwaltungskostenrecht, § 17). Randnummer 22 Eine pauschale Anwendung aller Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände des § 17 Abs. 2 und 3 HVwKostG 1972 auch auf die vierjährige so genannte Festsetzungsverjährung scheitert jedoch an den Unterschieden zur dreijährigen Zahlungsverjährung. Auf diese waren nämlich die Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände in § 20 Abs. 2 und 3 BuVwKostG ursprünglich zugeschnitten. Wie oben bereits ausgeführt, hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung nur die Zahlungsverjährung mit deren Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen nach dem Vorbild der diesbezüglichen Regelungen der Abgabenordnung vorgesehen. Die so genannte Festsetzungsverjährung hat dagegen in der Abgabenordnung spezielle eigene Regelungen (vgl. §§ 169 ff. a. a. O.). Bei der Einfügung der Festsetzungsverjährung in § 20 Abs. 1 BuVwKostG, dem § 17 Abs. 1 HVwKostG 1972 nachgebildet war, wurden diese Unterschiede jedoch nicht besonders berücksichtigt. Randnummer 23 Die dreijährige Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig wird der Anspruch
§ 13HVw
KostG 1972 mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Anforderungen an die Kostenentscheidung sind dabei in § 12 HVwKostG 1972 (§ 14 HVwKostG 1995) festgelegt. Demgegenüber beginnt die vierjährige "Festsetzungsverjährung" mit der Entstehung des Anspruchs und endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dieser Anspruchsentstehung. Der Anspruch entsteht
§ 7HVw
KostG 1972 (§ 12 HVwKostG 1995), soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Betrachtet man unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Unterbrechungstatbestände des § 17 Abs. 3 HVwKostG 1972, so wird deutlich - worauf auch die Bevollmächtigte des Klägers hingewiesen hat -, dass zumindest ein großer Teil dieser Tatbestände direkt auf die Zahlungsverjährung zugeschnitten sind und deshalb nur unter der Voraussetzung des Beginns der Frist der Zahlungsverjährung durch Bekanntgabe einer Kostenentscheidung eine sinnvolle Anwendung erlaubt. So setzen u. a. eine Stundung eines Kostenanspruchs, ein Zahlungsaufschub, eine Aussetzung der Vollziehung oder ein Vollstreckungsaufschub zwingend die Bekanntgabe einer Kostenentscheidung voraus, durch die erst ein Zahlungsanspruch fällig wird. Denn solange keine konkrete Zahlungspflicht besteht, kommen derartige Handlungen zur Unterbrechung, Aussetzung oder Durchsetzung dieser Pflicht sinnvoller Weise nicht in Betracht. Anderes könnte etwa für die Unterbrechungstatbestände "Anmeldung im Konkurs" oder "Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen" gelten, da diese auch ohne die einen Anspruch festsetzende Kostenentscheidung eine sinnvolle Anwendung denkbar erscheinen lassen. Randnummer 24 Die im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden Unterbrechungstatbestände "schriftliche Zahlungsaufforderung" und "Vollstreckungsmaßnahme" setzen ebenfalls einen Beginn der Zahlungsverjährung voraus. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung, die eine Verjährung unterbrechen soll, setzt ebenso denknotwendig voraus, dass bereits ein fälliger Kostenanspruch, dass heißt eine konkrete Zahlungspflicht, besteht, zu deren Zahlung aufgefordert wird, wie eine Vollstreckungsmaßnahme einen fälligen Kostenanspruch voraussetzt, der vollstreckt werden soll. Hier war jedoch vor dem streitigen Kostenbescheid des Beklagten vom 22. März 2000 eine den Anforderungen des § 12 HVwKostG 1972 entsprechende Kostenentscheidung in Form eines Bescheides gerade nicht ergangen. Ein fälliger Kostenanspruch des Beklagten bestand demnach noch nicht. Die so genannte Kostenanforderung vom 7. April 1995 war insofern allein eine Art Rechnung, die diesen Anforderungen nicht genügte, somit keinen fälligen Kostenanspruch des Beklagten begründete. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist begann allerdings mit der Entstehung des Kostenanspruchs, d. h. mit Abschluss der Amtshandlung der Vermessung (§ 7 HVwKostG 1972), also spätestens mit Einreichung der Vermessungsschriften durch den Beklagten beim Katasteramt A-Stadt im September 1994. Die Vier-Jahres-Frist war demnach Ende des Jahres 1998 abgelaufen. Da insofern kein Unterbrechungstatbestand erfüllt ist, ist der hier streitige Kostenbescheid vom 22. März 2000 erst nach Erlöschen des Kostenanspruchs durch Ablauf der Vier-Jahres-Festsetzungsfrist ergangen. Er ist demnach rechtswidrig. Randnummer 25 Der Bescheid ist auch nicht
§ 17Abs. 6 HVw
KostG 1972 als rechtmäßig anzusehen. Nach dieser Bestimmung erlöschen Ansprüche aus einer Kostenentscheidung dann, wenn diese angefochten wird, nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Auch diese Regelung setzt eine Kostenentscheidung nach § 12 HVwKostG 1972 voraus. Anderes lässt sich bereits auf Grund der Verwendung des identischen Begriffs "Kostenentscheidung", der in § 12 HVwKostG 1972 bestimmt ist, nicht vertreten. Deshalb führt auch diese Regelung nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier Jahren ab Anspruchsentstehung. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 28 Gründe für die Zulassung der Revision
§ 132Abs. 2 Vw
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028147