Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde gerichtetes Bürgerbegehren Leitsatz 1. Der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1, 2. HS HGO
§ 146Abs. 4 Vw
GO zulässig. Die gegen die Befugnis des Magistrats zur Beschwerdeeinlegung erhobenen Bedenken der Antragsteller sind nicht berechtigt, weil dessen Außenvertretungskompetenz gemäß § 71 HGO grundsätzlich unabhängig von der innergemeindlichen Willensbildung besteht. Der Magistrat handelt deshalb prinzipiell auch bei Überschreitung seiner Kompetenzen wie im Fall des - hier von den Antragstellern behaupteten - Fehlens einer nach § 51 Nr. 18 HGO gemeindeverfassungsrechtlich erforderlichen ordnungsgemäßen Beschlussfassung der StaVO wirksam für die Stadt (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom
- Juni 2001 - P. St. 1562 - StAnz. 2001 S. 2513 <2515> m.w.N.). Zudem hat sich der Magistrat der Antragsgegnerin auch nicht rechtsmissbräuchlich über einen etwa entgegenstehenden Willen der StaVO hinweggesetzt, diese hat vielmehr die Beschwerdeeinlegung vorsorglich nachträglich genehmigt. Randnummer 40 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die von den Antragstellern beantragte auf die vorläufige Untersagung der Wahl eines weiteren (zweiten) hauptamtlichen Stadtrates gerichtete einstweilige Sicherungsordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Unrecht erlassen. Randnummer 41 Die von der Antragsgegnerin unter dem
- April 2004 dargelegten Beschwerdegründe, auf die die Prüfungskompetenz des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Prüfungsstufe beschränkt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.), sind - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen und es damit dem Senat auf einer zweiten Prüfungsstufe ermöglicht wird, über den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Grund einer eigenen uneingeschränkten und umfassenden Sachprüfung zu entscheiden. Randnummer 42 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung überzeugende Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts erhoben, dass sich das Bürgerbegehren deshalb nicht gegen den StaVO-Beschluss vom
- September 2001 richte, weil es keine rückwirkende Veränderung dieses bereits durch Besetzung der geschaffenen Stelle in die Praxis umgesetzten Beschlusses, sondern nach dem Ausscheiden des derzeitigen Amtsinhabers eine Verkleinerung des hauptamtlichen Magistrats nur mit Wirkung für die Zukunft erreichen wolle. Dem hat die Antragsgegnerin zu Recht entgegengehalten, dass dieser StaVO-Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung eine zeitlich nicht befristete, abstrakte Grundentscheidung für die Magistratserweiterung darstelle, mit der Größe und Zusammensetzung des Magistrats auf Dauer festgelegt und die deshalb nicht durch eine konkrete Stellenbesetzung umgesetzt bzw. vollzogen worden sei. Randnummer 43 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts vermengt die einer Entscheidung durch Bürgerentscheid zugängliche kommunalverfassungsrechtliche, abstrakt -generell durch die Hauptsatzung zu regelnde Frage der Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten mit den unter den Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 3 HGO fallenden konkreten Rechtsverhältnissen der Mitglieder des Gemeindevorstands. Weil die Bestimmung der Zahl der hauptamtlichen Magistratsmitglieder eine die "äußere Verfassung" der Gemeinde betreffende, in der Hauptsatzung festgeschriebene kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung ist, die nicht die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betrifft, sondern deren äußeren Rahmen setzt, fällt sie nicht unter den weiteren Ausschlusstatbestand des § 8 b Abs. 2 Nr. 2 HGO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- September 2003 - 8 TG 2479/03 - NVwZ-RR 2004 S. 281 ff.). Eine solche Grundentscheidung ist naturgemäß auf Dauer angelegt und stellt sich nicht bei jedem Wechsel eines konkreten Amtsinhabers neu. Randnummer 44 Wenn ein Bürgerbegehren eine Verkleinerung der so abstrakt-generell festgelegten Magistratsgröße auch nur für die Zukunft anstrebt, ist es im Sinne des § 8 b Abs. 2 Satz 1,
- HS HGO gegen den der Regelung in der Hauptsatzung zu Grunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung gerichtet. Ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren ist nämlich nicht nur dann anzunehmen, wenn es ausdrücklich die (rückwirkende) Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung fordert, sondern inhaltlich auch dann, wenn es in seiner Zielsetzung auf dessen Korrektur ausgerichtet ist, für die bereits entschiedene Angelegenheit eine abweichende Sachentscheidung begehrt bzw. die durch den Beschluss getroffene Regelung durch eine wesentlich andere ersetzen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom
- November 1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985 S. 288 und vom
- Juni 1990 - 1 S 657/90 - VBlBW 1990 S. 460 = juris; OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 - 15 A 203/02 - NVwZ-RR 2003 S. 584 ff.; von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134<137>; Spies, Ute, Bürgerversammlung-Bürgerbegehren-Bürgerentscheid, 1999, S. 180 jeweils m.w.N.). Randnummer 45 Zutreffend hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, dass sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung auch nicht aus Sinn und Zweck der sechswöchigen Ausschlussfrist, aus der jederzeitigen Abänderbarkeit der Hauptsatzung durch die StaVO und aus dem Gewicht und der Bedeutung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids herleiten lässt. Randnummer 46 Die 1992 eingeführte unmittelbare Wahl der Bürgermeister/Oberbürgermeister und Landräte sowie die ebenfalls eingeführten Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sollten das die Hessische Gemeindeordnung bestimmende System der repräsentativen Demokratie, nach dem die Organe der Gemeinde grundsätzlich die Verantwortung für deren Verwaltung und Entwicklung tragen, durch einzelne plebiszitäre Elemente ergänzen, um eine stärkere Mitwirkung der Bürgerschaft am kommunalen Geschehen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, LT/Ds. 13/1397 vom
- Januar 1992 S. 22). Die Regelungen in § 8 b HGO mussten demgemäß dem Spannungsverhältnis zwischen der hohen demokratischen Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid einerseits und der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns andererseits gerecht werden, die im Verantwortungsbereich der repräsentativ-demokratischen Gemeindeorgane liegen. So kommt etwa der hohe Rang direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann. Andererseits wird die Funktionsfähigkeit der Verwaltung etwa nach Absatz 1 durch die Beschränkung eines Bürgerbegehrens auf wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und insbesondere auch durch die Ausschlusstatbestände des Absatzes 2 geschützt. Randnummer 47 Diesem Schutzzweck dient auch die sechswöchige Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1,
- HS HGO . Mit ihr soll im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung und auch aus Gründen der Rechtssicherheit vermieden werden, dass die Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in wichtigen Gemeindeangelegenheiten längere Zeit nicht in Angriff genommen und danach beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann. Die in dem der Gemeindeordnung zu Grunde liegenden System der repräsentativen Demokratie grundsätzlich vorrangige Verantwortlichkeit der Gemeindevertretung für die Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung würde in Frage gestellt, wenn ein Bürgerbegehren auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer "bürgerentscheidsfähigen" Beschlussfassung zulässig wäre, weil dann die Gefahr bestünde, dass sich ein möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher und personeller Aufwand im nachhinein als überflüssig erwiese; nach Ablauf der Ausschlussfrist soll ein solcher Beschluss vielmehr als sichere Planungsgrundlage für das Verwaltungshandeln dienen können, und zwar grundsätzlich endgültig (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- November 1983 a.a.O. und OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 a.a.O.). Randnummer 48 Diesen Zielen läuft nicht nur eine spätere rückwirkende Aufhebung eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit den dann erforderlichen Rückabwicklungsmaßnahmen zuwider, sondern auch eine Änderung für die Zukunft, die ebenfalls dazu führen kann, dass auf Dauer angelegte Umsetzungsmaßnahmen - wie hier etwa die an die Dezernentenzahl angepasste Verwaltungsorganisation - mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand rückgängig gemacht werden müssen. Randnummer 49 Diesem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist wird es nicht gerecht, wenn das Verwaltungsgericht einen dadurch bewirkten Bestandsschutz eines Beschlusses der Gemeindevertretung gegenüber einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid mit der Begründung verneint, dass Änderungen der Hauptsatzung gemäß § 6 Abs. 2 HGO grundsätzlich jederzeit möglich seien. Diese Möglichkeit besteht nämlich - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nur für die Gemeindevertretung selbst, der im Rahmen des repräsentativ-demokratischen Systems grundsätzlich die organschaftliche Befugnis der gemeindlichen Satzungsgebung zukommt und die durch die regelmäßig gleichbleibenden Mehrheitsverhältnisse während einer Wahlperiode eine gewisse Stabilität und Verlässlichkeit gewährleistet, wie dies gerade auch für eine wesentliche Änderung der Hauptsatzung in der "Sperrfrist" von einem Jahr vor Ablauf der Wahlzeit in § 6 Abs. 2 Satz 2 HGO zum Ausdruck kommt. Angesichts der in § 8 b HGO erfolgten Regelung des Spannungsverhältnisses zwischen direkter und repräsentativer Demokratie im Kommunalbereich können organschaftliche Befugnisse der für die Verwaltungseffizienz vorrangig verantwortlichen Gemeindevertretung nicht allein unter Hinweis auf Gewicht und Bedeutung, die der Gesetzgeber Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Hinblick auf den demokratischen Gesichtspunkt der unmittelbaren Bürgerbeteiligung zuerkannt hat, ohne Weiteres auf diese übertragen werden. Das würde zum einen den differenzierten gesetzlichen Kompetenzzuweisungen widersprechen und zum anderen außer Betracht lassen, dass die 1992 eingeführten plebiszitären Elemente das die Gemeindeordnung nach wie vor bestimmende repräsentativ-demokratische System nur "ergänzen" sollen. Randnummer 50 Nach der allein gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen der danach eröffneten zweiten, umfassenden Prüfungsstufe haben die Antragsteller auch mit ihrem Verweis auf die verschlechterte Finanzlage der Antragsgegnerin die Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist im vorliegenden Fall und damit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 51 Es ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die plebiszitäre Entscheidungsform des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids bei strikter Anwendung der Ausschlussfrist in erheblichem Umfang eingeschränkt wird. Randnummer 52 Da gemäß § 8 b Abs. 1 HGO nur wichtige Angelegenheiten einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zugänglich sind und ein erfolgreicher Bürgerentscheid gemäß § 8 b Abs. 7 Satz 1 HGO einen Beschluss der Gemeindevertretung ersetzt, können nur solche Angelegenheiten einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid unterfallen, die zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehören (vgl. LT/Ds. 13/1397, S. 25 zu § 8 b HGO ). Ein sog. initiierendes, fristfreies Bürgerbegehren kann danach nur ein von der Gemeindevertretung bisher "noch unbestelltes Feld bearbeiten" und "damit ausschließlich gemeindliche Aktivitäten" anstoßen (vgl. OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 a.a.O.). Da dies bei Satzungsregelungen nie der Fall ist, weil ihnen immer ein Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegen muss, wären Bürgerbegehren, die auf eine Änderung von - jedenfalls nach dem Inkrafttreten des § 8 b Abs. 3 Satz 1,
- HS HGO am
- April 1993 erlassenen - Gemeindesatzungen gerichtet sind, nur innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Erlass zulässig und danach für alle Zukunft nicht mehr möglich. Randnummer 53 Dieses - bei Satzungsregelungen immer auftretende - "erhebliche Problem" (vgl. Spies a.a.O. S. 180) führt in Literatur und Rechtsprechung zu verschiedenen Lösungsansätzen. Randnummer 54 So wird teilweise eine analoge Anwendung der Sperrfrist für die Änderung zustande gekommener Bürgerentscheide durch eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung - nach § 8 b Abs. 7 Satz 2 HGO drei Jahre - in Erwägung gezogen, die aber von der überwiegenden Meinung - aus wohl zutreffenden Erwägungen - abgelehnt wird (vgl. Spies a.a.O. S. 181 f. m.w.N. auch auf die a.A.; OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 a.a.O.). Randnummer 55 Weiterhin soll etwa die Ausschlussfrist einem Bürgerbegehren nur entgegenstehen, soweit und solange ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Beschluss der Gemeindevertretung besteht und sich die entscheidungserheblichen Umstände nicht so wesentlich verändert haben, dass über einen neuen, nicht mehr gegenstandsgleichen Sachverhalt entschieden werden soll (vgl. Spies a.a.O. S. 181). Eine nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Veränderung könne - ähnlich dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus) bei einem Vertrag - einem Ratsbeschluss, in Hessen einem Beschluss der Gemeindevertretung, die Grundlage entziehen, damit die früher entschiedene Frage neu aufwerfen und die Angelegenheit wieder einem Bürgerbegehren öffnen (vgl. OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 a.a.O. S. 585). Eine Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist könne auch in dem ganz besonderen Ausnahmefall in Frage kommen, dass seit dem Ratsbeschluss eine so erhebliche Zeit verstrichen ist, dass die ursprüngliche Bewertung des Rates praktisch obsolet geworden sei (vgl. Leitfaden des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,
- Aufl., Stand: November 2002, S. 12). Randnummer 56 In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwägen, ob durch eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ein Bürgerbegehren ohne Weiteres wieder zulässig wird, diese Frage also nach einer gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ablehnenden Entscheidung der Gemeindevertretung gerichtlich voll überprüfbar ist, oder ob die Einschätzung des Erfordernisses einer Neubefassung dem repräsentativ-demokratischen Gemeindevertretungsorgan in eigener Verantwortlichkeit mit der Folge zusteht, dass der Weg für ein neues Bürgerbegehren nur wieder eröffnet wird, wenn nach erneuter Sachberatung ein neuer, wiederholender Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung ergeht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- April 1993 - 1 S 1076/92 - NVwZ-RR 1994 S. 110; Hess. VGH, Beschluss vom
- Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997 S. 310; OVG NW, Urteil vom
- Januar 2003 a.a.O. S. 585). Randnummer 57 Diese Fragen bedürfen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber keiner endgültigen Beantwortung, weil die von den Antragstellern geltend gemachte bloße Verschlechterung der gemeindlichen Haushaltslage bei summarischer Einschätzung auch unter Zugrundelegung dieser Lösungsansätze eine Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist nicht rechtfertigen könnte. Randnummer 58 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat eine erneute Sachbehandlung der in der Hauptsatzung geregelten Größe des Magistrats nicht durchgeführt und damit keinen wiederholenden Grundsatzbeschluss erlassen, der die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens innerhalb einer neuen Ausschlussfrist eröffnet hätte. Randnummer 59 Da der Landesgesetzgeber eine solche Wiedereröffnungsmöglichkeit nicht vorgesehen, sondern durch Einfügung der Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 3 Satz 1,
- HS HGO vielmehr zu erkennen gegeben hat, dass Beschlüsse der Gemeindevertretung nach Ablauf dieser Frist als verlässliche Grundlage gemeindlichen Handelns grundsätzlich durch Bürgerbegehren/Bürgerentscheid nicht mehr angreifbar sein sollen, könnte eine unabhängig von einer erneuten sachlichen Befassung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung eröffnete Möglichkeit für ein Bürgerbegehren allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder/und rechtlichen Verhältnisse so unvorhersehbar und grundlegend geändert haben und dadurch eine so völlig neue Sachlage entstanden ist, dass ein früherer Beschluss der Gemeindevertretung nicht mehr als eine von deren Willen getragene Regelung des sich nunmehr völlig verändert darstellenden Problembereichs angesehen werden kann, dass also ein neuer Regelungsgegenstand entstanden und mithin nach der Formulierung im Urteil des OVG NW vom
- Januar 2003 (a.a.O.) wieder ein "unbestelltes Feld zu bearbeiten" ist. Dann handelt es sich nämlich nicht mehr um ein fristgebundenes kassatorisches, sondern in Bezug auf diesen neuen Sachverhalt um ein initiierendes, gemeindliche Aktivitäten erneut anstoßendes Bürgerbegehren, auf das die Ausschlussfrist nicht anwendbar ist. Randnummer 60 Eine solche unvorhersehbare und grundlegende Veränderung der Entscheidungsgrundlage des StaVO-Beschlusses vom
- September 2001 kann hierin der bis zur Einreichung des Bürgerbegehrens am
- Dezember 2003 nach dem Vortrag der Antragsteller eingetretenen Verschlechterung der Finanzlage der Antragsgegnerin nicht gesehen werden. Randnummer 61 Eine Berücksichtigung der Haushaltslage kann zwar entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrer in Bezug genommenen Klageerwiderung vom
- Februar 2004 wohl nicht allein mit dem Argument ausgeschlossen werden, die haushaltswirtschaftliche Gesamtverantwortung stehe gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 4 HGO nicht zur Disposition eines Bürgerbegehrens. Dieser Ausschlusstatbestand dürfte sich nur auf unmittelbare Regelungen über Fragen der Haushaltswirtschaft und Abgabenerhebung, nicht aber auf mittelbar aus der Haushaltslage zu ziehende Konsequenzen im Rahmen einer plebiszitfähigen Entscheidung beziehen, wie schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass ein Bürgerbegehren gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO "einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten" muss. Randnummer 62 Die finanzielle Situation der Gemeinde - wie dies bei solchen Entscheidungen regelmäßig erforderlich ist - war aber schon bei der damaligen, bei Einreichung des Bürgerbegehrens nur etwas mehr als zwei Jahre zurückliegenden Beschlussfassung über die Erweiterung des hauptamtlichen Magistrats zu berücksichtigen und deren nunmehr geltend gemachte Verschlechterung war auch nicht so unvorhersehbar, dass die von der StaVO getroffene Regelung deshalb jetzt als gegenstandslos angesehen werden könnte. Im Gegenteil hat die StaVO durch den im Februar 2003 zur Konsolidierung des Haushalts u. a. beschlossenen Abbau von zwei Stellen pro Jahr und die sechsmonatige Stellenbesetzungssperre deutlich gemacht, dass sie trotz der veränderten Haushaltslage an der beschlossenen und nicht in Frage gestellten Magistratserweiterung festhält, diese also nach wie vor ihrem Willen entspricht. Dann aber kann ein Bürgerbegehren, das demgegenüber auf die Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Stadträte/innen gerichtet ist, nicht als initiierendes, sondern nur als ein der Ausschlussfrist unterliegendes kassatorisches Bürgerbegehren angesehen werden. Randnummer 63 Nach alledem ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs.
§ 159Satz 1 Vw
GO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs.
§ 14GKG a.F.
i.V.m. §§ 71, 72 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und berücksichtigt durch die Halbierung des Auffangstreitwertes den vorläufigen Charakter des hier nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Randnummer 65 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028158