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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 N 1597/03 Beschluss Friedhofsordnung; Beseitigung der Grabmale; Grabräumgebühr § 1 Abs 2 BestattG HE, § 4

Friedhofsordnung; Beseitigung der Grabmale; Grabräumgebühr Leitsatz 1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entf

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O beim Abräumen des Grabmals Gebühren in Rechnung gestellt werden. Zum anderen ist sie Einwohnerin der Antragsgegnerin, so dass ihr auch bei weiteren, zukünftigen Bestattungen Kosten für das Abräumen der Grabmale nach § 32 Abs.

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O in Rechnung gestellt werden könnten. Insofern kann sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 34 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 35 Keine Bedenken bestehen in formeller Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit der Friedhofsordnung sowie der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Antragsgegnerin. Beide Satzungen wurden von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am

  1. Juni 2001 beschlossen, am
  2. Juni 2001 ausgefertigt und am
  3. Juni 2001 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 36 Auch in materieller Hinsicht sind beide angegriffenen Regelungen rechtmäßig. Randnummer 37 Gesetzliche Grundlage für den Erlass der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin ist neben der allgemeinen Satzungsermächtigung des § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen - FriedhofsG - vom
  4. Dezember 1974 (GVBl. I S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. November 1987, GVBl. I S. 193). Nach § 1 Abs. 1 FriedhofsG obliegt das Friedhofswesen als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden. Sie sind nach § 1 Abs. 2 FriedhofsG verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Dabei handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO . Gemäß § 4 FriedhofsG besteht Friedhofszwang, d. h. Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten. Dem entsprechen die Benutzungsrechte nach § 5 Abs. 1 FriedhofsG, nach denen auf den Friedhöfen der Gemeinden die Bestattung der Einwohner sowie derjenigen Personen zu gestatten ist, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. Die Benutzung der Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen regeln gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FriedhofsG nach Maßgabe des Friedhofsgesetzes die Gemeinden durch Satzungen, so genannte Friedhofsordnungen. Randnummer 38 In ihrer Friedhofsordnung hat die Antragsgegnerin neben Regelungen über Eigentum und Zweckbestimmung ihrer Friedhöfe, Ordnungsvorschriften sowie allgemeinen Bestattungsvorschriften in den Abschnitten IV und V Vorschriften über die Grabstätten sowie die Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen getroffen. Darunter findet sich in § 32 Abs. 2 FO auch die im vorliegenden Verfahren streitige Regelung darüber, dass nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit Grabmale, Einfassungen - einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien - und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Bei der Friedhofsordnung handelt es sich um die Benutzungsordnung für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 19 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Der Inhalt einer Friedhofsordnung wird bestimmt durch die Zweckbestimmung des Friedhofs und durch die örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse. Dabei liegt die Gestaltung der Friedhofsordnung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsträgers, der dabei jedoch nicht völlig frei ist, sondern sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen hat und nicht willkürlich verfahren darf (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts,
  6. Aufl., S. 77 f.). Diese Grenzen hält die Regelung, das Abräumen der Grabmale der Friedhofsverwaltung der Antragsgegnerin oder deren Beauftragten vorzubehalten, ein. Sachliche Gründe für diese Regelung, die in der Vorgängersatzung nicht enthalten war, hat die Antragsgegnerin ausreichend vorgetragen. So hat sie im Einzelnen dargelegt, dass unter der Vorgängersatzung, nach der die jeweiligen Nutzungsberechtigten selbst die Grabmale nach Ablauf des Nutzungsrechts zu räumen hatten, die Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichend gesichert war, so dass Nachbesserungen und kostenaufwendige Beseitigungsarbeiten für nicht oder nicht vollständig beseitigte Grabmale und insbesondere Grabmalfundamente durch die Antragsgegnerin immer wieder erforderlich wurden. Auch das Auffinden beseitigungspflichtiger Nutzungsberechtigter nach Ablauf der Nutzungszeit von 40 Jahren (§ 20 FO) warf nachvollziehbarerweise wiederkehrende Probleme auf. Teilweise waren sie auch nicht mehr aufzufinden. Dies verzögerte letztlich zum einen die Neubelegung von Grabflächen, zum anderen belasteten die zusätzlichen Kosten der Antragsgegnerin auch deren Haushalt und mussten von den übrigen Gebührenpflichtigen mitgetragen werden. Die vorgelegten Unterlagen belegen auch, dass es sich insofern nicht nur um Einzelfälle, sondern um ein wiederkehrendes Problem gehandelt hat (vgl. die Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  7. August 2003). Randnummer 40 Der Antragstellerbevollmächtigte beruft sich demgegenüber darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom
  8. Oktober 2002 (- 12 A 11270/02 -, KStZ 2003, 135 = NVwZ 2003, 1001) nach rheinland-pfälzischem Recht eine ähnliche Regelung in einer Friedhofsordnung für unwirksam gehalten hat. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist durch die Friedhofsordnung ein Benutzungszwang hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung von Grabmalen angeordnet worden, für den zwar ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des Kommunalrechts anzuerkennen sei. Da aber eine satzungsmäßig vorgesehene Ausnahmeregelung fehle, sei die Regelung unwirksam. Randnummer 41 Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls für hessisches Recht nicht. Die Bestattung von Verstorbenen unterliegt nach § 4 FriedhofsG dem Friedhofszwang. Die Regelung einer Friedhofsordnung, die Grabmalräumung der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten vorzubehalten, stellt sich als Teilregelung innerhalb des Friedhofsbenutzungszwangs dar. Nach § 19 Abs. 2 HGO kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung die Benutzung von der Volksgesundheit dienenden öffentlichen Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang), wobei die Satzung Ausnahmen vom Benutzungszwang zulassen kann. Bei dem Vorbehalt des Abräumens von Grabmalen durch die Friedhofsverwaltung handelt es sich um einen Teilaspekt der Ausgestaltung der konkreten Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Friedhof". Dass die Friedhofsordnung der Antragsgegnerin in dieser Hinsicht keine Ausnahmeregelung trifft, die es Nutzungsberechtigten ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen selbst Grabmale abzuräumen, löst beim Senat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung aus. Die von der Antragsgegnerin gewählte Satzungsregelung hält sich in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens, da sie sich - wie oben ausgeführt - auf sachgerechte Erwägungen stützt. Eine Reduzierung des satzungsgeberischen Ermessens dergestalt, dass nur eine Regelung, die eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht, rechtmäßig wäre, besteht demnach nicht. Die von der Antragsgegnerin gewählte Regelung entspricht mit ihrer Aufgaben- und Lastenverteilung in etwa derjenigen in § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG -, der den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Auch bei dieser Regelung ist die - vom Gesetzgeber zugrunde gelegte - Interessenlage der Kommunen, die öffentlichen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor Beeinträchtigungen zu schützen, Rechtfertigungsgrund für die gesetzliche Grundlage einer satzungsrechtlichen Zuweisung des alleinigen Rechts der Kommune, Arbeiten an fremdem Eigentum - hier den Hausanschlussleitungen - auf Kosten der Eigentümer vornehmen zu dürfen. Randnummer 42 Auch die ebenfalls von der Antragstellerseite angegriffene Gebührenregelung des § 32 Abs.

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O, die an die sich von der Antragsgegnerin vorbehaltene Leistung der Grabmalräumung anknüpft, unterliegt - trotz teilweise recht starker Formulierungsschwächen - im Ergebnis keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlagen der Gebührenregelung sind dabei die allgemeine Ermächtigung in § 2 Abs. 1 KAG und die spezielle Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Gemeinden in § 10 Abs. 1 KAG . Randnummer 43 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenordnung zur Friedhofsordnung die Gebühren für die Benutzung ihrer Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen satzungsrechtlich festgelegt. Sie sind differenziert nach der unterschiedlichen Art und dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung, wie etwa Inanspruchnahme von Kapelle und Leichenhalle (§ 8 GebO), Bestattungen (§ 9 GebO), Umbettungen (§ 10 GebO), Erwerb von Nutzungsrechten an unterschiedlichen Gräbern (§§ 11, 12 GebO) und - hier im Streit - Gebühren für Grabräumungen in § 13 GebO. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG verlangt, dass die kommunale Abgabensatzung unter anderem den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Nach § 13 GebO werden die Gebühren für das Abräumen der Gräber, "falls noch nicht bei der Bestattung bezahlt, beim Abräumen erhoben". Der Satzungsgeber scheint danach unterscheiden zu wollen zwischen einer Abräumgebühr, die - erst - im Zeitpunkt des Abräumens nach Ablauf der Nutzungsdauer ("beim Abräumen") entsteht, und einer Abräumgebühr die schon "bei der Bestattung" zu zahlen ist, somit bereits in diesem Zeitpunkt erhoben wird. § 13 GebO selbst bringt freilich nicht zum Ausdruck, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr einerseits bereits mit der Bestattung, andererseits - erst - beim Abräumen anfällt. Aufschluss hierüber lässt sich nur durch einen Rückgriff auf § 32 Abs. 2 Satz 5 FO gewinnen, wonach die Kosten (der Grabräumung) nach der Friedhofsgebührenordnung "bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen dem Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt" werden. Der Entstehungszeitpunkt "bei der Bestattung" soll demnach - offensichtlich - für die nach Inkrafttreten des geänderten Satzungsrechts durchgeführten "neuen" Bestattungen gelten, der Entstehungszeitpunkt "beim Abräumen" hingegen für diejenigen Bestattungen, die vor Inkrafttreten dieses Satzungsrechts vorgenommen worden sind ("frühere Bestattungen"). Zumindest im Kontext der beiden Regelungen ergibt sich so eine den Anforderungen an die Bestimmtheit - noch - genügende Bestimmung des Abgabentatbestandes und des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG . Es muss allerdings gesagt werden, dass im Interesse der Normadressaten eine präzisere Regelung, deren Erfassung auch ohne die Kenntnis der Hintergründe für die Änderung des Satzungsrechts auskommt, wünschenswert wäre. Randnummer 44 Soweit § 32 Abs. 2 Satz 5 FO für nach Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Bestattungen die Abräumgebühren bereits mit der Bestattung entstehen lässt, ist das auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine der so genannten "antizipierten Gebührenerhebung" (vgl. dazu Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rdnrn. 769 f.) vergleichbare vorweggenommene Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte, der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist. Die gesamte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Friedhof" ist in der Gebührenordnung der Antragsgegnerin gebührenmäßig in verschiedene Tatbestände - wie oben dargelegt - aufgespalten. Während Teile der Inanspruchnahme, wie etwa die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle oder die Bestattung bei Beginn der Benutzung der öffentlichen Einrichtung bereits abgeschlossen werden, wird etwa das Nutzungsrecht an einem Grab bei Erfüllung des Gebührentatbestandes erst begonnen. Die Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ende des Nutzungsrechts nach § 13 GebO wird grundsätzlich bereits bei Beginn der Benutzung des Friedhofs, d. h. bei der Bestattung erhoben, nur für Übergangsfälle der nach der früheren Friedhofsordnung Bestatteten werden diese Gebühren erst bei Ablauf des Nutzungsrechts erhoben. Die Rechtfertigung für die so genannte "antizipierte Gebührenerhebung", bei der die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme einer kommunalen öffentlichen Einrichtung nicht erst mit Ablauf, sondern schon zu Beginn eines in der Satzung festgelegten Erhebungszeitraums entsteht, wird im Wesentlichen in einem zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnis gesehen, das die - zukünftige -vollständige Inanspruchnahme der Einrichtung bereits im Erhebungszeitraum sicherstellt. Eine vergleichbare Verknüpfung des Gebührentatbestandes der Grabräumung durch die Antragsgegnerin mit dem satzungsrechtlich festgelegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Zeitpunkt der Bestattung sieht der Senat in dem einem Dauerschuldverhältnis vergleichbaren, auf Zeit angelegten Nutzungsrecht an der Grabstätte. Bereits im Zeitpunkt der Bestattung und damit im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts steht fest, dass am Ende der Nutzung des Grabs die Grabräumung durch die Antragsgegnerin vorgenommen wird. Dadurch ist die Entstehung der Gebühr schon im Zeitpunkt der Bestattung über das Nutzungsrecht ausreichend mit der eigentlichen gebührenpflichtigen Leistung - der Grabräumung - verknüpft. Insofern besteht kein Grund, jede Teilgebühr erst bei vollständigem Abschluss dieses Teils der Inanspruchnahme zu erheben, insbesondere wenn feststeht, dass der Einrichtungsträger die zugrunde liegende Leistung erbringen wird (vgl. ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Zu Recht trägt auch die Antragsgegnerin insofern vor, dass sachliche Gründe für die Erhebung der Räumungsgebühren bereits mit den Bestattungskosten insofern sprechen, als - wie oben dargelegt - es in der Vergangenheit unter Geltung der Vorgängersatzung häufiger vorgekommen ist, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts der Nutzungsberechtigte nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzufinden war. Insofern droht in diesen Fällen ein Gebührenausfall, wenn die Gebühren erst nach dem Abräumen der Grabmale erhoben würden. Randnummer 45 Die von der Antragsgegnerin in § 13 GebO für das Abräumen der Gräber festgelegten Gebührensätze sind differenziert nach Erdbestattungen einerseits und der Beseitigung von Aschenresten andererseits, sowie innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Art der Gräber. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Kalkulation der Höhe der einzelnen vorgesehenen Räumungsgebühren hat die Antragsgegnerin die Auswertung mehrerer Preisanfragen an Privatfirmen aus den Jahren 2002 und 2003 vorgelegt, die in etwa der Höhe der festgesetzten Gebühren entsprechen. Aus diesen ergibt sich auch, dass bestimmte Einzelarbeiten im Einzelfall von diesen Firmen nach Stunden abgerechnet werden, also noch über den Pauschalen liegen. Anhaltspunkte für Zweifel sind insofern nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, jedes Grabmal sei von den Kosten her anders zu bewerten. Randnummer 46 Insgesamt ist somit die von der Antragsgegnerin gewählte Satzungsregelung für die Räumung der Grabmale und der dafür anfallenden Gebühren nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese findet gemäß § 72 GKG auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter Anwendung. Das Interesse der Antragstellerin ist mit der durch die Gebührenordnung der Antragsgegnerin in § 13 Buchstabe a Nr. 2 GebO vorgesehenen Gebühr für ein Reihengrab von 160,-- € bemessen worden, da sie nach ihrem Vortrag Inhaberin des Nutzungsrechts eines derartigen Grabes ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028177

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