O beim Abräumen des Grabmals Gebühren in Rechnung gestellt werden. Zum anderen ist sie Einwohnerin der Antragsgegnerin, so dass ihr auch bei weiteren, zukünftigen Bestattungen Kosten für das Abräumen der Grabmale nach § 32 Abs.
O in Rechnung gestellt werden könnten. Insofern kann sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 34 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 35 Keine Bedenken bestehen in formeller Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit der Friedhofsordnung sowie der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Antragsgegnerin. Beide Satzungen wurden von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am
O, die an die sich von der Antragsgegnerin vorbehaltene Leistung der Grabmalräumung anknüpft, unterliegt - trotz teilweise recht starker Formulierungsschwächen - im Ergebnis keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlagen der Gebührenregelung sind dabei die allgemeine Ermächtigung in § 2 Abs. 1 KAG und die spezielle Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Gemeinden in § 10 Abs. 1 KAG . Randnummer 43 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenordnung zur Friedhofsordnung die Gebühren für die Benutzung ihrer Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen satzungsrechtlich festgelegt. Sie sind differenziert nach der unterschiedlichen Art und dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung, wie etwa Inanspruchnahme von Kapelle und Leichenhalle (§ 8 GebO), Bestattungen (§ 9 GebO), Umbettungen (§ 10 GebO), Erwerb von Nutzungsrechten an unterschiedlichen Gräbern (§§ 11, 12 GebO) und - hier im Streit - Gebühren für Grabräumungen in § 13 GebO. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG verlangt, dass die kommunale Abgabensatzung unter anderem den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Nach § 13 GebO werden die Gebühren für das Abräumen der Gräber, "falls noch nicht bei der Bestattung bezahlt, beim Abräumen erhoben". Der Satzungsgeber scheint danach unterscheiden zu wollen zwischen einer Abräumgebühr, die - erst - im Zeitpunkt des Abräumens nach Ablauf der Nutzungsdauer ("beim Abräumen") entsteht, und einer Abräumgebühr die schon "bei der Bestattung" zu zahlen ist, somit bereits in diesem Zeitpunkt erhoben wird. § 13 GebO selbst bringt freilich nicht zum Ausdruck, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr einerseits bereits mit der Bestattung, andererseits - erst - beim Abräumen anfällt. Aufschluss hierüber lässt sich nur durch einen Rückgriff auf § 32 Abs. 2 Satz 5 FO gewinnen, wonach die Kosten (der Grabräumung) nach der Friedhofsgebührenordnung "bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen dem Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt" werden. Der Entstehungszeitpunkt "bei der Bestattung" soll demnach - offensichtlich - für die nach Inkrafttreten des geänderten Satzungsrechts durchgeführten "neuen" Bestattungen gelten, der Entstehungszeitpunkt "beim Abräumen" hingegen für diejenigen Bestattungen, die vor Inkrafttreten dieses Satzungsrechts vorgenommen worden sind ("frühere Bestattungen"). Zumindest im Kontext der beiden Regelungen ergibt sich so eine den Anforderungen an die Bestimmtheit - noch - genügende Bestimmung des Abgabentatbestandes und des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG . Es muss allerdings gesagt werden, dass im Interesse der Normadressaten eine präzisere Regelung, deren Erfassung auch ohne die Kenntnis der Hintergründe für die Änderung des Satzungsrechts auskommt, wünschenswert wäre. Randnummer 44 Soweit § 32 Abs. 2 Satz 5 FO für nach Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Bestattungen die Abräumgebühren bereits mit der Bestattung entstehen lässt, ist das auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine der so genannten "antizipierten Gebührenerhebung" (vgl. dazu Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rdnrn. 769 f.) vergleichbare vorweggenommene Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte, der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist. Die gesamte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Friedhof" ist in der Gebührenordnung der Antragsgegnerin gebührenmäßig in verschiedene Tatbestände - wie oben dargelegt - aufgespalten. Während Teile der Inanspruchnahme, wie etwa die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle oder die Bestattung bei Beginn der Benutzung der öffentlichen Einrichtung bereits abgeschlossen werden, wird etwa das Nutzungsrecht an einem Grab bei Erfüllung des Gebührentatbestandes erst begonnen. Die Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ende des Nutzungsrechts nach § 13 GebO wird grundsätzlich bereits bei Beginn der Benutzung des Friedhofs, d. h. bei der Bestattung erhoben, nur für Übergangsfälle der nach der früheren Friedhofsordnung Bestatteten werden diese Gebühren erst bei Ablauf des Nutzungsrechts erhoben. Die Rechtfertigung für die so genannte "antizipierte Gebührenerhebung", bei der die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme einer kommunalen öffentlichen Einrichtung nicht erst mit Ablauf, sondern schon zu Beginn eines in der Satzung festgelegten Erhebungszeitraums entsteht, wird im Wesentlichen in einem zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnis gesehen, das die - zukünftige -vollständige Inanspruchnahme der Einrichtung bereits im Erhebungszeitraum sicherstellt. Eine vergleichbare Verknüpfung des Gebührentatbestandes der Grabräumung durch die Antragsgegnerin mit dem satzungsrechtlich festgelegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Zeitpunkt der Bestattung sieht der Senat in dem einem Dauerschuldverhältnis vergleichbaren, auf Zeit angelegten Nutzungsrecht an der Grabstätte. Bereits im Zeitpunkt der Bestattung und damit im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts steht fest, dass am Ende der Nutzung des Grabs die Grabräumung durch die Antragsgegnerin vorgenommen wird. Dadurch ist die Entstehung der Gebühr schon im Zeitpunkt der Bestattung über das Nutzungsrecht ausreichend mit der eigentlichen gebührenpflichtigen Leistung - der Grabräumung - verknüpft. Insofern besteht kein Grund, jede Teilgebühr erst bei vollständigem Abschluss dieses Teils der Inanspruchnahme zu erheben, insbesondere wenn feststeht, dass der Einrichtungsträger die zugrunde liegende Leistung erbringen wird (vgl. ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Zu Recht trägt auch die Antragsgegnerin insofern vor, dass sachliche Gründe für die Erhebung der Räumungsgebühren bereits mit den Bestattungskosten insofern sprechen, als - wie oben dargelegt - es in der Vergangenheit unter Geltung der Vorgängersatzung häufiger vorgekommen ist, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts der Nutzungsberechtigte nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzufinden war. Insofern droht in diesen Fällen ein Gebührenausfall, wenn die Gebühren erst nach dem Abräumen der Grabmale erhoben würden. Randnummer 45 Die von der Antragsgegnerin in § 13 GebO für das Abräumen der Gräber festgelegten Gebührensätze sind differenziert nach Erdbestattungen einerseits und der Beseitigung von Aschenresten andererseits, sowie innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Art der Gräber. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Kalkulation der Höhe der einzelnen vorgesehenen Räumungsgebühren hat die Antragsgegnerin die Auswertung mehrerer Preisanfragen an Privatfirmen aus den Jahren 2002 und 2003 vorgelegt, die in etwa der Höhe der festgesetzten Gebühren entsprechen. Aus diesen ergibt sich auch, dass bestimmte Einzelarbeiten im Einzelfall von diesen Firmen nach Stunden abgerechnet werden, also noch über den Pauschalen liegen. Anhaltspunkte für Zweifel sind insofern nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, jedes Grabmal sei von den Kosten her anders zu bewerten. Randnummer 46 Insgesamt ist somit die von der Antragsgegnerin gewählte Satzungsregelung für die Räumung der Grabmale und der dafür anfallenden Gebühren nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese findet gemäß § 72 GKG auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter Anwendung. Das Interesse der Antragstellerin ist mit der durch die Gebührenordnung der Antragsgegnerin in § 13 Buchstabe a Nr. 2 GebO vorgesehenen Gebühr für ein Reihengrab von 160,-- € bemessen worden, da sie nach ihrem Vortrag Inhaberin des Nutzungsrechts eines derartigen Grabes ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028177
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