Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 21. Januar 2004, 2 G 3148/03, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Januar 2004 - 2 G 3148/0
§ 123Abs. 2 des Baugesetzbuchs (Bau
GB) zu sehen ist. Grundflächen anderer Erschließungsanlagen bleiben auch im Straßenbeitragsrecht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt, wobei es unerheblich ist, ob für sie wegen der Zugehörigkeit zu einer der in § 127 Abs. 2 BauGB aufgeführten Anlagen Erschließungsbeiträge erhoben werden können (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407). Der Dorfplatz weist Elemente einer Grün- und Erholungsanlage wie auch einer Markt- und Festfläche für die gesamte Dorfbevölkerung auf. All dies lässt ihn zwar nicht als beitragsfähige
§ 127Abs. 2 Bau
GB, wohl aber als
§ 123Abs. 2 Bau
GB in Erscheinung treten. Dass es sich bei der fraglichen Fläche früher um ein mit einer Scheune bebautes Privatgrundstück handelte, steht jetzt ihrer Behandlung als Erschließungsanlage und damit der Nichteinbeziehung in den Kreis der zu belastenden Grundstücke nicht entgegen. Entscheidend ist, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits seinem neuen Zweck gewidmet war (Driehaus, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Münster, B. v. 24.05.1986 - 2 B 1709/85 - und U. v. 20.09.1989 - 2 A 2052/86 -). Von letzterem ist hier auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass nach Erwerb der Fläche durch die Antragsgegnerin eine jedenfalls konkludente Widmung für die neue Zweckbestimmung spätestens im Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags für die Umgestaltung zur Platzanlage mit Brunnen, Ruhebänken und Pavillon vorlag. Randnummer 4 Die Antragstellerin wendet sich zum anderen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nichteinbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 105 und 1/3 in die Aufwandsverteilung sei unschädlich, weil die bei einer Geschossflächenzahl von nur 0,005 für landwirtschaftliche Nutzung gem. § 11 der Straßenbeitragssatzung vom
- Dezember 2003 zu erwartenden Auswirkungen auf die Belastung der anderen Grundstücke marginal seien. In diesem Zusammenhang bemängelt die Antragstellerin, dass eine Geschossflächenzahl von 0,005 für landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich "willkürlich und rechtswidrig" sei, weil dies der Inanspruchnahme der Straße auch für solche Flächen gerade während der Erntezeit nicht annähernd Rechnung trage. Gemeinhin werde im Verhältnis zu eingeschossig bebaubaren Grundstücken der Vorteil für landwirtschaftliche Flächen auf 1:30 beziffert, während er hier lediglich 1:100 betrage. Dazu ist zu sagen, dass auch eine Geschossflächenzahl von 0,015, wie sie sich bei einem Verhältnis von 1:30 ergäbe, sehr niedrig ist. Im übrigen beruht der auf das Verhältnis zwischen eingeschossig bebaubaren Baugrundstücken und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich bezogene Vorteilsvergleich auf einer an den individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Gemeindegebiet orientierten Einschätzung der Gemeinde. Diese Einschätzung kann, ohne dass darin von vornherein ein Fehlgriff gesehen werden könnte, auch anders ausfallen als es der von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Auflage 2004, S. 961) als Möglichkeit vorgestellten Vorteilseinschätzung nach einem Verhältnis von 1:30 entspricht. Der Senat hat jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der maßgeblichen Geschossflächenzahl für landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich die tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Gemeindegebiet offensichtlich falsch beurteilt und den Vorteil, den solche Grundstücke erhalten, erkennbar zu niedrig bewertet hätte. Randnummer 5 Ohne dass dies im vorliegenden Eilverfahren abschließend beurteilt werden soll, könnte im Übrigen - wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend macht - eine Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen in die Aufwandsverteilung schon daran scheitern, dass nicht ausgeräumte Erreichbarkeitshindernisse auf Straßengrund bestehen. So hat das Verwaltungsgericht in dem von ihm durchgeführten Ortstermin am
- November 2003 festgestellt, dass von der Straße zum Flurstück 105 "ein etwa drei Meter hoher stark bewachsener Böschungskörper im steilen Winkel" aufsteigt. Und das Flurstücke 1/3 ist vom Straßenkörper "durch einen seichten Graben und eine maximal ein Meter flach ansteigende Böschung" getrennt. Die Bejahung der vorteilhaften Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße setzt bei landwirtschaftlichen Flächen das "Herauffahrenkönnen" mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen voraus, denn ohne solches Gerät ist eine Bewirtschaftung heutzutage nicht denkbar. So gesehen kann sich bereits ein vor der landwirtschaftlichen Fläche verlaufender Entwässerungsgraben, erst recht aber eine Böschung mit nicht unerheblicher Steigung als ein beachtliches Erreichbarkeitshindernis erweisen, welches die Annahme eines durch die Straße vermittelten Vorteils verbietet. Randnummer 6 Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren noch weitere den Aufwand und seine Verteilung betreffenden Einwände erhoben hatte, ist sie darauf in ihrer Beschwerde nicht mehr zurückgekommen; diese - vom Verwaltungsgericht behandelten und für unberechtigt erklärten - Einwände sind infolgedessen nicht Gegenstand der Prüfung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Randnummer 7 Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 8 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 (analog), 20 Abs. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2004 beruhenden Neufassung. Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028212