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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 2163/01.A Urteil Die Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist

Die Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gesetzlich nicht vorgesehen Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. April 1999, 8 E 33542/96.A, Urteil Tenor Die Anträge auf Vorlage des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden abgelehnt. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  2. April 1999 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die am
  3. Februar 1970 geborene Klägerin A. und der am
  4. Januar 1990 geborene Kläger C. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie erstreben die Anerkennung der Asylberechtigung in einem Folgeverfahren und berufen sich dabei auf Furcht vor Sippenhaft. Sie bringen vor, dass der Ehemann der Klägerin A. und Vater des Klägers C., der Asylbewerber D., bei einer Rückkehr in die Türkei von politischer Verfolgung bedroht sei. Randnummer 2 Der am
  5. Mai 1967 geborene D., ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am
  6. März 1990 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – künftig: Bundesamt – lehnte seinen ersten Asylantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom
  7. Mai 1990 ab. Randnummer 3 Mit Urteil vom
  8. Mai 1995 – AN 16 K 94.33446 – wies das Verwaltungsgericht Ansbach eine Klage, mit der D. seine Anerkennung als Asylberechtigter im Folgeverfahren erstrebte, als offensichtlich unbegründet ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach v. 23.07.2002 – A 1 K 00.30593 – (Gerichtsakte des VG Ansbach zu dem genannten Aktenzeichen – künftig: GAN – Bl. ... ff.; hier Urteilsabdruck – UA – S. ...)). Ein weiterer am
  9. November 1995 gestellter und im Verwaltungsverfahren erfolgloser Antrag führte am
  10. August 1997 dazu, dass das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte durch Urteil – AN 17 K 97.31294 – zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtete (UA S. ...). Randnummer 4 In diesem Folgeverfahren berief sich D. darauf, dass er am
  11. Oktober 1997 eine an das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir gerichtete Anklageschrift vom
  12. Oktober 1995 (Kopie des türkischen Originals und Übersetzung Bl. ... GAN) erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er vor diesem Gericht wegen Kontakten und Kurierdiensten für die Demokratiepartei des Volkes (HADEP) angeklagt worden sei (UA S. ...). Der Folgeantrag blieb sowohl vor dem Bundesamt als auch im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage durch Urteil vom
  13. Juli 2002 – AN 1 K 00.30593 – als unbegründet ab, weil es die vorgelegte Anklageschrift als Fälschung ansah. Randnummer 5 Durch Beschluss vom
  14. November 2002 – 11 ZB 02.31408 – ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des dortigen Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zu. Im Berufungsverfahren – 11 B 02.31408 –, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist, bezieht sich D. auf sein Vorbringen in allen von ihm bisher anhängig gemachten Asylverfahren. Zu diesem Vorbringen gehört die Behauptung, dass er seit 1989 gedrängt worden sei, Dorfschützer zu werden, und im Übrigen im Oktober und November 1989 zwei Mal festgehalten worden sei, als er das HADEP-Gebäude in Diyarbakir aufgesucht habe. Randnummer 6 Die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren klagende Ehefrau des D., die Klägerin A., verließ die Türkei im August 1994 und reiste über Belgien nach Deutschland ein. Ihr am
  15. Oktober 1994 gestellter Asylantrag blieb ebenso erfolglos wie die gegen dessen Ablehnung gerichtete Klage, die das Verwaltungsgericht Gießen durch Urteil vom
  16. Juni 1995 – 8 E 34755/94.A – abwies. Der
  17. Senat des erkennenden Gerichtshofs lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom
  18. August 1995 – 12 UZ 2426/95.A – ab. Randnummer 7 Der aus der Ehe der Klägerin mit D. stammende Sohn C. reiste im Sommer 1995 nach Deutschland ein. Auch sein Asylantrag blieb nach Ablehnung durch das Bundesamt aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  19. August 1995 – 8 E 32055/95.A – erfolglos. Randnummer 8 Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamts stellten die Bevollmächtigten der Kläger für diese am
  20. Mai 1996 bei der Behörde eingegangene schriftliche Folgeanträge (vgl. für A. deren Beiakte 2 146 188-163 künftig: BAE – Bl. ...; für den Kläger C. dessen Beiakte D 2 114 613-163 – künftig: BAA – Bl. ...). Die Klägerin A. führte gegenüber dem Bundesamt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes aus, dass sie im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft reiseunfähig sei (BAE Bl. ... und ...) und den Folgeantrag daher nicht persönlich stellen könne. Zur Begründung des Antrags bezog sich die Klägerin ebenso wie der Kläger C. auf eine ebenfalls am
  21. Mai 1996 bei der Behörde eingereichte deutsche Übersetzung einer schriftlichen Bekundung des Asylbewerbers E. (BAA Bl. ...), der darin erklärte, die türkischen Behörden hätten D. 1990 aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Der Ehemann und Vater der Kläger sei im Jahre 1992 in Streit sowohl mit PKK-Aktivisten als auch mit dem türkischen Militär, das ihn zu einer Tätigkeit als Dorfschützer habe nötigen wollen, geraten. Zu der schriftlichen Bekundung gehört eine eidesstattliche Versicherung, die das Datum des
  22. Februar 1996 trägt (BAE Bl. ...), das nach dem Vortrag der Kläger in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren jedoch auf einem Schreibfehler beruht. Danach ist die eidesstattliche Versicherung erst am
  23. März 1996 abgegeben worden (Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens – GA – Bl. ... und ...). Der Eingang der eidesstattlichen Versicherung als solcher lässt sich anhand der Behördenakte erst für den
  24. Juli 1996 feststellen (BAE Bl. ...). Randnummer 9 Das Bundesamt lehnte die Durchführung weiterer Asylverfahren mit Bescheiden vom
  25. Oktober 1996, die den Bevollmächtigten der Kläger am
  26. Oktober 1996 zugestellt wurden, ab (BAA Bl. ... und BAE Bl. ...). Randnummer 10 Am
  27. November 1996 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. In der mündlichen Verhandlung vom
  28. April 1999 überreichten sie das Schriftstück, das sich nach ihrem Vortrag als gegen D. gerichtete Anklageschrift an das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir vom
  29. Oktober 1995 darstellte und das die Bevollmächtigten der Kläger für D. am
  30. August 1997 unter dem Aktenzeichen AN 17 K 97.31294 bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht hatten (GA Bl. ...). Randnummer 11 Die Kläger beantragten, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  31. Oktober 1994 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom
  32. April 1999 ab. Es stellte fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder eine Gruppenverfolgung noch eine politische Verfolgung aus individuellen Gründen zu befürchten hätten. Die Bekundungen des "Zeugen" E. seien nicht geeignet, eine günstigere Beurteilung der Sachlage für die Kläger herbeizuführen. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  33. August 2001 ließ der erkennende Senat die Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zu. Randnummer 15 Im Berufungsverfahren verweisen die Kläger weiterhin auf die nach ihrer Ansicht durch Sippenhaft für sie bestehende Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17
  34. dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nachstehende Rechtsfragen zur Beurteilung vorzulegen: Ist die Laufzeit von Asylverfahren von acht Jahren, wie bei den Antragstellern gegeben, übermäßig lang im Sinne des Art. 6 MRK? Stellt dies einen Verstoß gegen Art. 6 MRK dar? Ist bei einer Dauer der Entscheidung über ein Asylbegehren von acht Jahren der Anspruch des Staates auf Ausreise und Abschiebung verwirkt, dadurch dass er acht Jahre Integration zugelassen hat? Ergibt die Erteilung von Aufenthaltsgestattungen bzw. Dauer des Asylverfahrens über acht Jahre einen Rechtsanspruch auf weiteren Verbleib in der BRD? Stellt die Abschiebung nach achtjährigem Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens eine Menschenrechtsverletzung dar? Randnummer 18
  35. dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage vorzulegen, welche Rechtsfolge eine Verfahrensdauer dieser Länge von Verfassungs wegen haben muss und Randnummer 19
  36. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  37. April 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  38. Oktober 1994 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. Randnummer 20 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am
  39. Dezember 2004 und folgende Akten verwiesen: Randnummer 21 Prozessakten des vorliegenden Verfahrens VG Gießen 8 E 33542/96.A = VGH 6 UE 2163/01.A , die Prozessakten des im ersten Rechtszug mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahrens 8 E 33543/96 und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem erkennenden Senat 6 Q 2351/01.A; folgende die Kläger betreffende Akten des Bundesamts: für A. D 1 895 632-163 (1 Hefter) und 2 146 188-163 (1 Hefter), für C. D 1 997 166-163 (1 Hefter) und D 2 114 613-163 (1 Hefter); darüber hinaus die D. betreffenden Akten des VG Ansbach AN 17 K 97.35072 und AN 1 K 00.30593 = Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 B 02.31408 (4 Hefter) und schließlich vier vom Verwaltungsgericht Ansbach zum dortigen Verfahren beigezogene und D. betreffende Hefter des Bundesamts. Randnummer 22 Ferner wird auf die den Beteiligten mit Verfügung vom
  40. November 2004 mitgeteilten Erkenntnisquellen einschließlich der nachstehend aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren: Randnummer 23 Sippenhaft –
  41. Senat – (Stand: 04.11.2004)
  42. 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg
  43. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover
  44. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade
  45. 18.06.1990 Oehring an VG Hannover
  46. 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg
  47. 18.01.1993 amnesty international an VG Köln
  48. 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen
  49. 13.03.1995 amnesty international an VG München
  50. 10.05.1995 Taylan an VG Mainz
  51. 20.05.1995 Kaya an VG Mainz
  52. 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt
  53. 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz
  54. Sept. 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer
  55. 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt
  56. 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W.
  57. 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart
  58. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
  59. 17.02.1997 Oberdiek an VG Hamburg
  60. 14.03.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg
  61. 16.03.1997 Kaya an VG Gießen
  62. 17.03.1997 Kaya an VG Stuttgart
  63. 21.04.1997 Auswärtiges Amt an VG Bayreuth
  64. 15.05.1997 Taylan vor VG Gießen
  65. 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg
  66. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg
  67. 11.02.1998 Dinc an VG Berlin
  68. 11.03.1998 Kaya an VG Berlin
  69. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg
  70. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin-Moabit
  71. 05.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig
  72. 05.05.1999 Oberdiek an VG Stuttgart
  73. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  74. 13.10.1999 Kaya an VG Gelsenkirchen
  75. 28.12.1999 Kaya an OVG Greifswald
  76. 10.03.2000 Kaya an VG Darmstadt
  77. 16.10.2000 Rumpf an OVG Greifswald
  78. 23.05.2001 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen
  79. 25.05.2001 Taylan an Rechtsanwälte
  80. 06.11.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe
  81. 06.01.2004 Auswärtiges Amt an VG Gießen
  82. 02.05.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder
  83. 26.06.2004 Taylan an VG Frankfurt/Oder
  84. 15.07.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder Randnummer 24 Erkenntnisliste Kurden –
  85. Senat – (Stand: 04.11.2004)
  86. 01.02.1998 Rumpf an VG Berlin (PKK, Sicherheitskräfte, Dorfschützer, Binnenmigration, Provinz Sanli Urfa)
  87. 18.03.1998 Klee, Bericht über eine Informationsreise einer Ärztinnengruppe in die Türkei vom
  88. – 18.03.1998 (Situation der inländischen Flüchtlinge, engagierte Oppositionelle)
  89. 31.03.1998 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  90. 31.03.1998 GefAA, Bericht über eine Informationsreise nach Istanbul vom
  91. bis 31.03.1998 (Information über ausländer- und asylrechtliche Aspekte der gegenwärtigen Situation in der Türkei)
  92. 15.04.1998 a. i. an VG Hamburg (PKK, Sicherheitskräfte, Minderjährige, Existenzminimum, Provinz Bingöl)
  93. 16.06.1998 Kaya an VG Stuttgart (MED-TV)
  94. 08.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Mainz (Frauen, Migration allgemein, Existenzsicherung)
  95. 24.07.1998 a. i. an VG Wiesbaden (Wehrpflicht)
  96. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin (PKK, Sippenhaft, Rückkehrgefährdung)
  97. 29.07.1998 GfbV an VG Freiburg (Strafnachrichtenaustausch, Exilpolitik, Autobahnblockade)
  98. 18.08.1998 Kaya an VG Würzburg (Dorfschützer)
  99. 18.09.1998 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  100. 22.09.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)
  101. 07.10.1998 a. i. an VG Freiburg (Strafnachrichtenaustausch, Exilpolitik)
  102. 20.10.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen – Ergänzung – (Abschiebungsfälle, Exilpolitik)
  103. 22.10.1998 Rumpf an VG Stuttgart (MED-TV)
  104. 22.12.1998 AA an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)
  105. 07.01.1999 AA an VG Freiburg (Fisleme)
  106. 08.01.1999 AA an VG Stuttgart (MED-TV)
  107. 12.01.1999 Rumpf an VG Berlin (Exilpolitik)
  108. 15.01.1999 Kaya an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)
  109. 03.02.1999 a. i., Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei
  110. 03.02.1999 a. i., an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)
  111. 12.02.1999 Rumpf an VG Ansbach (Wehrpflicht)
  112. 18.02.1999 Rumpf an VG Ansbach (Exilpolitik)
  113. 25.02.1999 AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei nach Festnahme Öcalans
  114. 04.03.1999 Rumpf an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)
  115. 22.04.1999 Kaya an VG Stuttgart (Dorfschützer, Özel Tims)
  116. 29.04.1999 Oberdiek an VG Berlin (Rückkehrgefährdung nach der Verhaftung Öcalans)
  117. 30.04.1999 a. i. an VG Aachen (Exilpolitik)
  118. 30.04.1999 Graf, Türkei Lageanalyse – November 1998 bis April 1999
  119. 27.07.1999 a. i. an VG Oldenburg (Exilpolitik)
  120. 07.09.1999 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  121. 27.09.1999 Rumpf an VG Freiburg (Fisleme)
  122. 20.12.1999 Max-Planck-Institut an VG Kassel (Wehrpflicht)
  123. 28.12.1999 Kaya an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Sippenhaft)
  124. 28.02.2000 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Exilpolitik)
  125. 30.03.2000 Isernhinke, Bericht zur Reise in die Türkei vom
  126. – 16.03.2000
  127. 27.04.2000 Oberdiek an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)
  128. 29.04.2000 Kaya an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)
  129. 13.05.2000 Taylan an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)
  130. 01.06.2000 Niedersächsischer Flüchtlingsrat (Pro-Asyl) an VG Oldenburg (Exilpolitik)
  131. 19.06.2000 Rumpf an VG Darmstadt (Sicherheitslage nach der Festnahme Öcalans)
  132. 22.06.2000 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  133. 01.08.2000 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland
  134. 29.09.2000 Kaya an VG Sigmaringen (Exilpolitik)
  135. 23.11.2000 a. i. an VG Augsburg (Fisleme)
  136. 30.11.2000 Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zu aktuellen Abschiebungsfällen in die Türkei
  137. 12.12.2000 Oberdiek an VG Sigmaringen (Dorfschützer, Öcalan)
  138. 22.12.2000 Kaya an VG Sigmaringen (Dorfschützer)
  139. 16.01.2001 Taylan an VG Oldenburg (MED-TV jetzt Medya-TV, Exilpolitik)
  140. 19.01.2001 a. i., Willkürliche Inhaftierung/Unfaires Gerichtsverfahren/Misshandlung
  141. 23.01.2001 Rumpf an VG Augsburg (Dorfschützer, Wehrdienstentzug, inländische Fluchtalternative)
  142. 10.03.2001 Kaya an VG Sigmaringen (Notstandsprovinzen, PKK, Rückkehrgefährdung, Öcalan)
  143. 05.05.2001 Kaya an VG Schleswig (Exilpolitik)
  144. 28.05.2001 Oberdiek an VG Sigmaringen (Exilpolitik)
  145. 01.06.2001 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei im Mai 2001
  146. 06.07.2001 Rumpf an VG Gießen (Wehrdienstentziehung, Ausbürgerung)
  147. 24.07.2001 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  148. 30.08.2001 Rat der Europäischen Union (CIREA 45), Bericht über die Informationsreise in die Türkei vom
  149. bis
  150. März 2001
  151. 20.09.2001 Kaya an VG Greifswald (Exilpolitik)
  152. 20.03.2002 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht – (Anlage: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei)
  153. 15.07.2002 Rumpf an OVG Nordrhein-Westfalen (Restriktionen bezüglich des Gebrauchs der kurdischen Sprache)
  154. 16.07.2002 Klinikum der Philipps-Universität Marburg an Bundesamt (medizinische Versorgung epileptischer Kinder in der Türkei)
  155. 04.08.2002 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Unterschriftenaktion zur Einführung des kurdischen muttersprachlichen Unterrichts in Schulen)
  156. 22.08.2002 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge an OVG Schleswig-Holstein (Frauenhäuser in der Türkei)
  157. 30.08.2002 Kaya an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Unterschriftenaktion zur Einführung des kurdischen muttersprachlichen Unterrichts in Schulen)
  158. 09.10.2002 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  159. 16.10.2002 Auswärtiges Amt an Hess. VGH (Notstandsrecht in der Türkei)
  160. 16.06.2003 Deutscher Bundestag, Bericht über die Delegationsreise des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe in den ... Iran und die Türkei vom
  161. bis
  162. Mai 2003
  163. 21.06.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur Aktuellen Situation – Juni 2003
  164. 12.08.2003 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei – Lagebericht –
  165. 13.08.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe (medizinische Versorgungslage in der Türkei)
  166. 15.09.2003 Kaya an VG Stuttgart (Exilpolitik)
  167. 18.09.2003 Auswärtiges Amt an VG Bremen (Fahndung)
  168. 06.01.2004 Auswärtiges Amt an VG Gießen (Grenzkontrollen, Fahndung)
  169. 03.02.2004 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen (Yeziden)
  170. 08.02.2004 Kaya an VG Stuttgart (Medya-TV, Folter)
  171. 05.03.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Sippenhaft)
  172. 03.04.2004 Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V., Berlin (Menschenrechtslage)
  173. 17.04.2004 Dr. Tellenbach an VG Stuttgart (Exilpolitik)
  174. 02.05.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Grenzkontrollen, Fahndung)
  175. 19.05.2004 Auswärtiges Amt; Lagebericht
  176. 20.05.2004 Aydin an VG Greifswald (Exilpolitik)
  177. 08.07.2004 Europäische Kommission an Europäischen Rat (Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt) Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Anträge, die darauf abzielen, dem Bundesverfassungsgericht und dem – wie von den Klägern formuliert – Europäischen Gerichtshof verschiedene Rechtsfragen, die an die Dauer von Asylverfahren anknüpfen, vorzulegen, sind abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage liegen nicht vor. Randnummer 26 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren allerdings auszusetzen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Kläger haben keine Gesetzesvorschrift benannt, die nach ihrer Vorstellung gegen das Grundgesetz verstieße. Die von ihnen gewählte Fragestellung erweckt vielmehr den Eindruck, dass sie die gesetzlich nicht vorgesehene Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen erstreben. Zu ihren Gunsten ließe sich allenfalls unterstellen, dass sie die Regelung der asylrechtlich erheblichen Abschiebungshindernisse in den §§ 51 und 53 AuslG für lückenhaft halten, soweit aufgrund dieser Vorschriften eine Abschiebung des Asylbewerbers auch noch nach einer achtjährigen Dauer des Asylverfahrens möglich ist, und dass sie die von ihnen erblickte Regelungslücke als grundgesetzwidrig erachten. Der erkennende Senat kann sich einer solchen Betrachtungsweise allerdings nicht anschließen. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die ohne Zweifel bedauerliche Länge eines asylrechtlichen Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahrens die Gewährung eines Abschiebungshindernisses zur Folge haben müsste. Dies gilt in besonderem Maße für vermeintliche Hindernisse, die wie die von den Klägern gerügte Verfahrensdauer ihre Ursache im Inland haben, während im Asylverfahren berücksichtigungsfähige Abschiebungshindernisse sich, wie in § 51 AuslG geregelt, nur aus politischer Verfolgung im Ausland oder, wie in § 53 AuslG vorgesehen, aus sonstigen Umständen, die im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, herleiten lassen. Randnummer 27 Soweit die Kläger eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof begehren, geht der erkennende Senat davon aus, dass sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Art. 19 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – meinen, da sie sich ausdrücklich auf die Vorschriften dieser Konvention beziehen. Eine Vorlage von Rechtsfragen an diesen Gerichtshof und die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu diesem Zwecke ist jedoch weder in der Konvention selbst noch sonst gesetzlich vorgesehen. Nach Art. 32 EMRK umfasst die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof nach den Art. 33, 34 und 47 EMRK befasst wird. Keine der genannten Bestimmungen sieht die Vorlage von Rechtsfragen durch ein nationales Gericht vor. Art. 33 EMRK regelt Staatenbeschwerden, mit denen die Vertragsparteien der Konvention den Gerichtshof wegen einer behaupteten Verletzung der Konvention und der Protokolle anrufen können. In Art. 34 wird eine Individualbeschwerde für natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen eröffnet. Nach Art. 47 EMRK kann der Gerichtshof zwar Gutachten über Rechtsfragen erstatten, die die Auslegung der Konvention und der Protokolle dazu betreffen. Jedoch ist lediglich das Ministerkomitee, also ein im Namen des Europarates handelndes Organ (Art. 13 der Satzung des Europarates v. 05.05.1949, BGBl. 1950 I, S. 263, neugefasst durch Änderungsbekanntmachung v. 30.11.1954, Anlage B, BGBl. II, S. 1126, zuletzt geändert durch Bekanntmachung v. 18.06.2003, BGBl. II, S. 703) zur Antragstellung befugt. Randnummer 28 Der mit der Berufung in zulässiger Weise verfolgte Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  178. April 1999 abzuändern, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 29 Allerdings haben die Kläger im Gegensatz zu der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Unschädlich ist es zunächst, dass die Kläger den Folgeantrag entgegen § 71 Abs. 2 AsylVfG nicht persönlich bei der in der Vorschrift bezeichneten Außenstelle des Bundesamts gestellt haben. Die Klägerin, die zugleich für den minderjährigen Kläger hätte handeln müssen, war nämlich im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert, weil sie nicht reisefähig war, wie ihr die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. F. aus F. mit einem Attest vom
  179. Juli 1996 bescheinigt hat (BAE Bl. ...). Darüber hinaus haben die Kläger dem Bundesamt zusammen mit dem streitbefangenen Asylfolgeantrag ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt. Dabei handelt es sich um die schriftliche Bekundung des Asylbewerbers E.. In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass der Folgeantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Der Antrag, in dem nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG das Beweismittel anzugeben ist, muss nämlich nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Es fällt zwar auf, dass die schriftliche Erklärung des Asylbewerbers E. kein Datum und die in Bezug auf die Erklärung von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung das Datum des
  180. Februar 1996 trägt. Ließe man die Drei-Monats-Frist an diesem Tage beginnen, so wäre sie am
  181. Mai 1996 und damit 16 Tage, bevor der Folgeantrag am
  182. Mai 1996 bei der Behörde einging, abgelaufen. Allerdings behaupten die Kläger, dass sich der Verfasser des Schriftstücks erst im März 1996 mit der Klägerin getroffen habe und dass das auf der eidesstattlichen Versicherung angegebene Datum auf einem Schreibfehler beruhe; tatsächlich sei diese Erklärung erst am
  183. März 1996 abgegeben worden. In diesem Falle hätten die Kläger den Antrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestellt. Der Senat sieht keine Veranlassung letzten Zweifeln, die sich in diesem Punkt zum Nachteil der Kläger anbringen ließen, nachzugehen. Jedenfalls führt weder die schriftliche Erklärung des Asylbewerbers E. noch die weitere als Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegte Urkunde, eine angebliche Anklageschrift vom
  184. Oktober 1995, zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung. Randnummer 30 Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem erkennenden Senat im Rahmen der von ihnen erhobenen Verpflichtungsklage nicht die Aufhebung des diesem Begehren entgegenstehenden Bescheides des Bundesamts vom
  185. Oktober 1996, sondern offenkundig irrtümlich die Aufhebung eines zuvor erlassenen Bescheides vom
  186. Oktober 1994 beantragt haben. Dieser Bescheid betraf lediglich die Klägerin A. und hatte die Ablehnung des von ihr im August 1994 erstmals gestellten Asylantrags zum Inhalt. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren streitbefangen sind dagegen die beiden zulasten der Kläger am
  187. Oktober 1996 von dem Bundesamt ausgesprochenen Ablehnungen der am
  188. Mai 1996 gestellten Folgeanträge, wie sich im Übrigen eindeutig aus den beiden am
  189. November 1996 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Klageschriften ergibt. Die fehlerhafte Datierung der Bescheide ist auch bei der Erörterung sachdienlicher Antragstellung nach § 86 Abs. 3 VwGO im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat außer Acht geblieben. An der entscheidungserheblichen Rechtslage ändert sich hierdurch nichts. Randnummer 31 Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Klägerin A. sich schon deshalb nicht auf eine Asylberechtigung berufen kann, weil sie über Belgien nach Deutschland eingereist ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 32 Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen; der Kläger C. ist darüber hinaus auch nicht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen. Randnummer 33 Die Bekundungen des Asylbewerbers E. in seiner schriftlichen Erklärung bieten keine Grundlage für die Feststellung, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei einer landesweiten politischen Verfolgung ausgesetzt waren oder dass ihnen eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei heute drohen könnte. Randnummer 34 In der schriftlichen Bekundung des Asylbewerbers E. heißt es zur Person der Klägerin A. lediglich, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes des Öfteren Besuch durch das Militär bekommen habe und dass nachgefragt worden sei, wo sich ihr Ehemann aufhalte, weil man unterstellt habe, dass er nunmehr zur kämpfenden Gruppe der PKK übergewechselt sei. Sieht man die Ausführungen in der Urkunde als inhaltlich richtig an, so zeigen sie lediglich, dass die Klägerin, solange sie noch in den Notstandsgebieten der Türkei lebte, Fahndungsmaßnahmen ohne asylerheblichen Inhalt ausgesetzt war, denen sie sich im Übrigen auch entziehen konnte, indem sie ihr Heimatdorf verließ und nach Istanbul ging. Zur Person des Klägers C. enthält die Urkunde keine Aussagen. Die von dem Asylbewerber E. geschilderten Geschehnisse bieten dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Randnummer 35 Auch die von dem Asylbewerber E. geschilderten Repressalien gegenüber dem Ehemann und Vater der Kläger D. lassen eine politische Verfolgung der Kläger nicht in dem geschilderten Sinne wahrscheinlich erscheinen. Nach dem Inhalt der Urkunde wurde D. im Jahre 1992, also im Verlauf einer Reise in die Türkei, die er nach Ablehnung seines im Jahre 1990 in Deutschland gestellten Asylantrags und vor Stellung seines Folgeantrags vom
  190. Januar 1993 unternahm und die ihn bis in seine Heimatregion führte, dort wegen Unterstützung der PKK verhört und gefoltert. Tatsächlich hatte der Vater und Ehemann der Kläger nach den Bekundungen des Asylbewerbers E. die PKK durch die Übergabe von Lebensmitteln unterstützt. Inwieweit er selbst bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund zwölf Jahre zurückliegender Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitsbehörden noch von Verfolgung bedroht wäre, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend. Dagegen ist hier festzustellen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für die Kläger unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sippenhaft auszuschließen ist. Ein Rechtsinstitut der Sippenhaft, wonach Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden könnten, gibt es in der Türkei nicht. Allerdings können Familienangehörigen – etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten – zu Vernehmungen geladen werden, um über den Aufenthalt der Verdächtigen befragt zu werden. Auch eine zwangsweise erfolgende Vorführung zu den Vernehmungen ist möglich (AA, Lagebericht, 19.05.2004, S. 28). In dem Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei nach dem Stand vom April 2004 vom
  191. Mai 2004 ist anders als in älteren amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amts von Übergriffen in dem Fall, dass Angehörige von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen (vgl. etwa Auskunft an das VG Bayreuth v. 21.04.1997), nicht mehr die Rede. Dies entspricht der im neuesten Lagebericht geschilderten Beruhigung der Lage im Südosten der Türkei, die nach offiziellen Angaben zwischen Juni 2000 und Juli 2003 etwa 92.000 Menschen zur Rückkehr in diese Gebiete veranlasst hat (Lagebericht 19.05.2004, S. 22). Die Kläger weisen außerdem keine Merkmale auf, die gerade bei ihnen die Gefahr sippenhaftähnlicher Repressalien beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Weder lässt sich erkennen, dass der Vater und Ehemann der Kläger in den Augen der türkischen Behörden als Auslöser als separatistisch oder terroristisch erachteter Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würde (a. a. O., S. 31), noch lässt sich eine unter besonderen Umständen als Auslöser für sippenhaftähnliche Maßnahmen denkbare Fahndung aufgrund eines Haftbefehls (vgl. hierzu: Kaya v. 11.03.1998 an VG Berlin) feststellen. Randnummer 36 Die in diesem Zusammenhang von den Klägern als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegte Anklageschrift vom
  192. Oktober 1995 kann dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Möglichkeit besteht schon deshalb nicht, weil die Kläger die von ihnen auf diese Weise behauptete Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht und das angebliche Beweismittel nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt haben. Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt nämlich nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97–, BVerwGE 106, 171, 177). Die Bevollmächtigten der Kläger haben die angebliche Anklageschrift mit Schriftsatz vom
  193. August 1997 in dem für D. geführten Verwaltungsstreitverfahren dem Verwaltungsgericht Ansbach vorgelegt (Bl. ... f. GA). Im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren haben sie die sogenannte Anklageschrift erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am
  194. April 1999 überreicht. Damit haben die Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Randnummer 37 Aber auch eine inhaltliche Würdigung des als Anklageschrift bezeichneten Schriftstücks würde zu keinem anderen Ergebnis führen; denn es ergibt sich bereits aus der an das Verwaltungsgericht Ansbach gerichteten Auskunft des Auswärtigen Amts vom
  195. August 1999, dass es sich um eine Fälschung handelt. Das Auswärtige Amt schließt dies daraus, dass das abweichend von der sonstigen Behördenpraxis angeblich an einem Sonntag ausgestellte Schriftstück entgegen der Übung in der Türkei nicht gesiegelt ist, dass die Unterschrift des dort genannten Staatsanwalts G. nicht echt sei, da sie nicht mit den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Unterschriftsproben übereinstimme, und dass sich die laufende (Anklage-) Nummer auf dem vorgelegten Schriftstück, nämlich die Nummer ..., nicht mit den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen in Einklang bringen lasse. Gemäß einer dort vorliegenden Liste der laufenden Nummern der Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht Diyarbakir wurde nämlich bereits am
  196. September 1995 die Nummer 1713 vergeben, so dass eine Anklageschrift mit der Nummer ... nicht von Anfang Oktober 1995, sondern eher von Mitte August dieses Jahres stammen müsste (GAN Bl. ... f.). Bereits diese Gesichtspunkte reichen aus, um eindeutig von einer Fälschung ausgehen zu können, so dass es auf die in die gleiche Richtung weisenden Ausführungen des Sachverständigen H. in einem für das Verwaltungsgericht Ansbach erstatteten Gutachten vom
  197. Juni 2001 (GAN Bl. ...) nicht ankommt. Randnummer 38 Schließlich können die Kläger mit ihrem Hilfsantrag auch nicht auf dem Wege über § 51 Abs. 5 VwVfG die Feststellung erreichen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Da es sich insoweit nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG handelt, greift allerdings die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die die Anwendung des § 51 Abs. 5 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge nicht zulässt, nicht ein. Die Kläger haben daher gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der von der Behörde zu ihren Lasten getroffenen Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Diese Feststellung befindet sich für die Klägerin A. in dem Bescheid vom
  198. Oktober 1994, für den Kläger C. in dem Bescheid vom
  199. Juli
  200. Die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen liegen jedoch nicht vor; denn die Feststellungen sind rechtmäßig und müssten im Falle eines Widerrufs wegen dessen Rechtswidrigkeit erneut getroffen werden (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom
  201. Februar 2000 – A 6 S 675/99 –). Anhaltspunkte dafür dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG hier gegeben sind lassen sich nicht erkennen. Bei dem von den Klägern zur Begründung der Berufung ergänzend angesprochenen Abschiebungshindernis zum Schutze von Ehe und Familie handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Hindernis, das gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028213

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