Kommunalwahl; Doppelauftreten einer Partei; notwendige Beiladung; Wahlprüfungsverfahren Leitsatz 1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu die
§ 65, Rn.
43; Redeker/von Oertzen § 65 Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 22.02.1991, NWVBl. 1991, 241). Die Beigeladenen sind als vor Urteilserlass am Verfahren Unbeteiligte nicht anfechtungsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 26.08.1971 - VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, 290, OVG NordRh.-WestF., Urt. v. 22.02.1991 - 15 A 931/90 -, NWVBl. 1991, 241; Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand Januar 2003, § 66, Rn. 4; Kopp/
§ 65Rn. 43; Czybulka in Sodan-Ziekow, Vw
GO-Kommentar, Stand Januar 2003 § 65 Rn. 194). Randnummer 59 Das Urteil vom 04.04.2003 konnte jedoch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, da es an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Nach geänderter Rechtsauffassung der entscheidenden Kammer, die insoweit der Rechtsauffassung des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs in seinem rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 26.06.2003 folgt, wäre die Beiladung der einzelnen Kreistagsmitglieder notwendig gewesen. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt worden, mit der Folge, dass das Urteil keine Wirkungen gegenüber den notwendig beizuladenden Kreistags-Abgeordneten entfaltet. Randnummer 60 Sämtliche Kreistagsmitglieder waren nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.... Randnummer 61 Folge der unterbliebenen notwendigen Beiladung der Kreistagsmitglieder ist zunächst, dass sie verfahrenswidrig nicht beteiligt worden sind. Dies stellt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG. Wäre das Berufungsverfahren durchgeführt worden, so hätte dies zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks erneuter Verhandlung und der Beteiligung der notwendig Beizuladenden führen können. Da jedoch die Berufung zurückgenommen worden war, konnte eine nachträgliche Beiladung aller Kreistagsmitglieder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens oder nach Zurückverweisung nicht mehr erfolgen. Der übergangene Beizuladende wird bereits dadurch geschützt, dass das Urteil ihm gegenüber keine Wirkung erlangt (Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, § 65 Rn. 39; Czybulka in Sodan/Ziekow § 65 Rn. 194: Kopp/
65 Rn. 43). Randnummer 62 Die weiteren Folgen der zunächst partiellen Unwirksamkeit des Urteils sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 10.03.1964 verschiedene rechtliche Folgen für das Urteil im Übrigen für möglich, je nachdem, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt und weiterhin, ob der Klage stattgegeben oder diese abgewiesen worden ist (BVerwGE 18, 124). Die Unwirksamkeit des Urteils gegenüber den notwendig Beizuladenden muss jedenfalls dann die Unwirksamkeit des Urteils gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Folgen haben, wenn es sich um ein Gestaltungsurteil handelt, denn eine gestaltende Wirkung kann nur einheitlich eintreten (so auch im Ergebnis wohl auch BVerwGE a. a. O.; Redeker/von Oertzen § 65 Rn. 22; Kopp/
§ 65Rn.
43; Bachhof, MDR 1950, S. 376, Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, § 65 Rn. 40, Cyzbulka in Sodan/Ziekow, § 65 Rn. 191). Diese Ungültigkeitserklärung lässt sich nicht aufspalten in einen unwirksamen und wirksamen bzw. nur die am Rechtsstreit Beteiligten bindenden Teil." Randnummer 63 Diese zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat zu eigen. Damit fehlte dem aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- April 2003 von Anfang an die zur Auslösung der Rechtsfolgen des § 29 Satz 1 KWG notwendige Gestaltungswirkung, so dass es zu einer Auflösung des Beklagten und damit zum Verlust seiner Beteiligtenfähigkeit nicht gekommen ist. Randnummer 64 Der Beklagte ist durch die von ihm bevollmächtigten Beamtinnen des Rechtsamts des Kreises Bergstraße auch ordnungsgemäß im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertreten. Zwar ist hier nicht die Gebietskörperschaft Kreis Bergstraße selbst beteiligt, sondern der Kreistag als ihr Organ. Dieses steht hier aber in der Rolle des Beklagten für die Gebietskörperschaft selbst, so dass ihm die Vertretungserleichterung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zugute kommt. Randnummer 65 Die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- November 2003 wird auch weder durch die vorangegangene Rücknahme seiner Berufung gegen das erste Urteil dieses Gerichts in dieser Sache vom
- April 2003 und den damit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO einhergehenden Verlust des eingelegten Rechtsmittels noch durch den gleichzeitig mit Schriftsatz vom
- Juli 2003 erklärten Verzicht auf "jedes weitere Rechtsmittel" in Frage gestellt. Denn der mit der Rücknahme verbundene Verlust des Rechtsmittels bezieht sich nur auf die jeweils eingelegte Berufung und damit auf das bereits ergangene Urteil, nicht auf künftige Entscheidungen in gleicher Angelegenheit. Gleiches gilt für den Rechtsmittelverzicht, der einseitig wirksam nur nach Ergehen der davon betroffenen Entscheidung erklärt werden kann (Kopp/
, VwGO,
- Aufl., Rdnrn. 21 zu § 74 und 6 zu § 126 VwGO; BGH, Beschluss vom
- Juni 1967 - IV ZB 663/66 -, BGHZ 48, 88 [96 ff.] m. w. N.). Deswegen beziehen sich sowohl der Verlust des Rechtsmittels der eingelegten Berufung als auch der Rechtsmittelverzicht nicht auf das jetzt angefochtene Urteil, zumal dem Beklagten bei Abgabe seiner Rücknahme- und Verzichtserklärung nicht bekannt und für ihn auch nicht absehbar war, dass das Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Entscheidung für unwirksam erklären und durch eine neue Entscheidung ersetzen würde. Randnummer 66 Auch die Berufung der Beigeladenen zu 17.,
- und
- gegen das angefochtene Urteil vom
- November 2003 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt und nach Verlängerung der zunächst zwei Monate betragenden Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Frist begründet worden (§§ 56, 57, 124 a Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung dieser Beigeladenen genügt - ebenso wie die Begründung der Berufung des Beklagten - den formalen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Randnummer 67 Dem Beigeladenen zu
- kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, er fände angemessenen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ungültigkeit der Kreistagswahl schon durch seine beim Verwaltungsgericht anhängige Nichtigkeitsfeststellungsklage (Az. 3 E 1339/01
(2)). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom
- November 2003 sein den Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage bildendes Urteil vom
- April 2003 für wirkungslos erklärt und ersetzt hat, so dass jedenfalls derzeit kein Feststellungen im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis (mehr) vorliegt, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage von Anfang an. Als Wiederaufnahmeklage im Sinne der § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 Abs. 1, 579 ZPO kann die Nichtigkeitsklage schon deshalb nicht angesehen werden, weil es im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu
- nach der vom Senat geteilten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt, da das erste Urteil des Verwaltungsgerichts ohne die notwendige Beiladung dieses zu beteiligenden Kreistagsabgeordneten ergangen ist. Eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des ersten ergangenen Urteils, die teilweise als statthaft erachtet wird (Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl., Rdnr. 25 zu § 65 VwGO m. w. N.), ist hier schon deswegen nicht zulässig, weil es nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten und vom Senat geteilten Auffassung dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache wegen unterbliebener Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten an der materiellen Rechtskraft gegenüber allen nunmehr Beteiligten und damit an der Gestaltungswirkung gemäß § 29 Satz 1 KWG fehlte. Schließlich ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage - auch abgesehen von ihrer Statthaftigkeit - jedenfalls kein das Rechtsschutzinteresse für die Berufung ausschließender leichterer Weg, das eigentliche Klageziel des Beigeladenen zu 17., nämlich eine rechtskräftige Entscheidung über die Gültigkeit der Kreistagswahl, zu erreichen. Denn mit der Feststellungsklage hätte er im günstigsten Falle den Weg für eine erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichts in gleicher Angelegenheit frei machen können, während er mit der Berufung sogleich den Weg in die zweite Instanz eröffnen kann, die sich im Unterschied zum Verwaltungsgericht bezüglich der Gültigkeit der streitgegenständlichen Kreistagswahl noch nicht festgelegt hat. Randnummer 68 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 30., 39.,
- und
- sind neben den beigeladenen amtierenden Kreistagsabgeordneten keine weiteren Personen zum Verfahren beizuladen, insbesondere nicht die bisher nicht nachgerückten Listennachfolger und die gewählten ehrenamtlichen Beigeordneten. Der Senat hat hierzu in der Begründung des Beiladungsbeschlusses vom
- November 2004 Folgendes ausgeführt (Seiten 10 f. des Beschlussabdrucks): Randnummer 69 "Dagegen sind... weder die bisher nicht nachgerückten Listennachfolger noch die ehrenamtlichen Beigeordneten notwendig beizuladen. Auch eine einfache Beiladung dieser Personen erscheint dem Senat unangebracht, weil sie das Verfahren unnötig komplizieren würde. Randnummer 70 Was die noch nicht nachgerückten Listennachfolger angeht, ist... davon auszugehen, dass diese Personen durch die angefochtene Wahl weder Mitglieder des Kreistags geworden sind noch eine Anwartschaft auf eine künftige Mitgliedschaft in dem Sinne erworben haben, dass die bloße Warteposition automatisch ohne Dazwischentreten weiterer Entscheidungen zum vollwertigen Mandat erstarkt. Es fehlt mithin für die Notwendigkeit einer Beiladung an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Wirkungen eines zur Ungültigkeit der Kreistagswahl führenden Urteils auf die Rechtsstellung der noch nicht nachgerückten Listennachfolger. Randnummer 71 Gleiches gilt für die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, deren Amtszeit zwar gemäß § 37 a Abs. 2 Satz 2 HKO an die Wahlzeit des Kreistags gebunden ist und mit einer Auflösung des Kreistags, die mit der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl einherginge (§ 29 Satz 1 KWG), enden würde (Hess. VGH, Urteil vom
- Dezember 1957 - OS II 120/57 -, HessVGRspr. 1958, 743). Dies würde indessen nicht unmittelbar zum Verlust ihrer Rechtsstellung als Ehrenbeamte ( § 6 Abs. 2 HBG ) führen, weil sie gemäß § 37 a Abs. 3 HKO i.V.m. § 41 HGO berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet sind, unter Beibehaltung ihres bisherigen Amtsverhältnisses und unter Weitergewährung ihrer Aufwandsentschädigung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterzuführen, bis ihre Nachfolger das Amt antreten bzw. der auf Grund einer Neuwahl gebildete Kreistag sie erneut zu ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten wählt." Randnummer 72 An dieser Auffassung hält der Senat auch angesichts der gegenteiligen Rechtsausführungen der Beigeladenen zu 30., 39.,
- im letzten Schriftsatz ihres Bevollmächtigten und in der Mündlichen Verhandlung fest. Randnummer 73 Die Berufungen sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht den Beschluss des Beklagten vom
- Mai 2001 aufgehoben und die Wahl des Kreistags vom
- März 2001 für ungültig erklärt. Randnummer 74 Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf Antrag der Kläger (vgl. dazu den vorletzten Absatz auf Seite 19 des angefochtenen Urteils) das Verfahren wieder aufgenommen und sein ursprüngliches Urteil vom
- April 2003 für wirkungslos erklärt, um dadurch überhaupt den Weg zu einer erneuten Sachentscheidung zu öffnen. An einem Wiederaufgreifen des formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war das Verwaltungsgericht nicht durch den gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 321 a ZPO i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, geändert S. 3138) gehindert. In dieser inzwischen zweimal, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) neu gefassten Bestimmung war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geregelt, dass auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen sei, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 (ZPO) nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung). Wäre diese Bestimmung hier anwendbar gewesen, hätte das Verwaltungsgericht die Rüge der Kläger bzw. des Klägers zu
- verwerfen und das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnen müssen, da der Schriftsatz des Klägers zu
- vom
- August 2003 - sollte er denn als Rügeschrift aufzufassen sein - nicht den Darlegungserfordernissen des § 321 a Abs. 2 a. F. entspricht. § 321 a ZPO a. F. war indessen nicht anwendbar, und zwar schon deswegen, weil das Verwaltungsgericht nicht den Anspruch des Klägers zu
- oder der von ihm vertretenen Kläger zu
- bis
- auf rechtliches Gehör verletzt hatte, sondern den Gehörsanspruch der nicht beigeladenen gewählten Kreistagsabgeordneten. § 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F. erforderte aber, dass das rechtliche Gehör gerade derjenigen Partei versagt war, die durch das Urteil beschwert wurde und jetzt als Rügeführer auftrat (AW., in: Baumbach/Lauterbach, ZPO,
- Aufl., Rdnr. 16 zu § 321 a). Es kann deshalb dahinstehen, ob die obsiegenden Kläger durch das Urteil vom
- April 2003 überhaupt im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO a. F. beschwert waren. Dass das Urteil wegen des Gehörsverstoßes nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und damit die von den Klägern angestrebte Gestaltungswirkung des § 29 Satz 1 KWG nicht entfalten konnte (BVerwG, Urteil vom
- März 1964 - II C 97.61 -, BVerwGE 18, 124; Kopp/
, a. a. O., Rdnr. 43 zu § 65; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 65, Bier in: Schoch/DR.-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2004, Rdnr. 40 zu § 65; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, Rdnr. 191 zu § 65; jeweils mit weiteren Nachweisen), ist keine unmittelbare Beschwer durch das Urteil im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO a. F., sondern eine mittelbare Folge der unterbliebenen Beiladung, die nicht von dieser Vorschrift erfasst wurde. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht von einer Regelungslücke ausgegangen, die es auch zu Recht als planwidrig angesehen hat. Zwar könnte man aus der aufgrund der Verweisungsnorm des § 173 damals auch im Verwaltungsprozess anwendbaren gesetzlichen Regelung in § 321 a ZPO a. F. den Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe für andere, von dieser Vorschrift nicht erfasste Fälle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bewusst keine Regelung treffen und keine Möglichkeiten der Fortsetzung eines formell rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses schaffen wollen. Eine solche bewusste Entscheidung des Gesetzgebers würde aber überlagert durch den vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zu diesem Punkt gestellten Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 2003 - 1 PBvU 1/2 - (BVerfGE 107, 395 [401]), in dem das Bundesverfassungsgericht den Umfang des von den Fachgerichten zu leistenden Rechtsschutzes wie folgt beschrieben hat: Randnummer 75 "Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 [123]; 96, 27 [39 f.]). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung." Randnummer 76 Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Plenumsentscheidung in Kenntnis des § 321 a ZPO a. F. im Einzelnen dargestellte Defizite bei gesetzlichen Regelungen der fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen von Gerichten gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist bis
- Dezember 2004 zur Behebung dieser Defizite gesetzt. Randnummer 77 Dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen für die Übergangszeit eine durch fachgerichtliche Entscheidung auszufüllende planwidrige Regelungslücke darin gesehen hat, dass den Klägern von Gesetzes wegen kein ordentlicher Rechtsbehelf dagegen zustand, dass das ihrer Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- April 2003 zwar in formelle Rechtskraft, wegen unterbliebener notwendiger Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten jedoch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen war und deshalb keine "verbindliche gerichtliche Entscheidung" in der durch das Grundgesetz gebotenen Weise darstellte, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den vom Bundesverfassungsgericht in dem Plenumsbeschluss vom
- April 2003 dargestellten Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. In diesem Beschluss wird zu diesem Punkt Folgendes ausgeführt (BVerfGE 107, 417 f.): Randnummer 78 "Dies führt allerdings nicht dazu, dass nunmehr eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig ohne vorherige fachgerichtliche Überprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Entscheidung angenommen werden kann. Sonst würde das System der Zuordnung von Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit beeinträchtigt, das auf dem Subsidiaritätsgrundsatz aufbaut. Um den Rechtsschutz der Bürger nicht in einer rechtsstaatswidrigen Weise zu verkürzen, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in Fällen, in denen der Weg zu den Fachgerichten wegen des Fehlens eines entsprechenden Rechtsbehelfs gar nicht eröffnet war, bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde trotz fehlender fachgerichtlicher Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs für zulässig gehalten. Randnummer 79 Diese Praxis widerspricht der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie kann nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden." Randnummer 80 Da aufgrund dieser Ausführungen zumindest sehr zweifelhaft war, ob das Bundesverfassungsgericht eine an sich denkbare Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das obsiegende und formell rechtskräftige Urteil vom
- April 2003, das wegen fehlender materieller Rechtskraft nicht die von der grundgesetzlichen Garantie des Rechtsschutzes verlangte "verbindliche gerichtliche Entscheidung" war, zur Entscheidung angenommen hätte, war die vom Verwaltungsgericht praktizierte Behandlung des Antrags der Kläger auf Wiederaufgreifen des formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der einzige gangbare Weg, ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz als Fachgericht Genüge zu tun. Randnummer 81 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- November 2003 kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Partei "Die Republikaner" für die Kreistagswahl am
- März 2001 (nur) einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht habe (Wahlvorschlag 2), der vom Wahlausschuss nicht unter Hinweis auf das Verbot des Doppelauftretens einer Partei hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern nach weiterer Sachaufklärung zum Zustandekommen beider Wahlvorschläge hätte zugelassen werden müssen. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht auch die Entscheidung des Beklagten über die Gültigkeit der Kreistagswahl vom
- Mai 2001 zu Unrecht aufgehoben und die Wahl zu Unrecht für ungültig erklärt. Randnummer 82 Abgesehen von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gültigkeit oder Ungültigkeit beider Wahlvorschläge aus anderen Gründen waren beide Vorschläge schon deshalb zurückzuweisen, weil sie von demselben Wahlvorschlagsträger unter seinem Namen eingereicht worden sind. Während der Name der Partei im Wahlvorschlag 1 mit "Die Republikaner REP" angegeben worden ist, wird die Partei im Wahlvorschlag 2 - nur hinsichtlich der Schreibweise leicht abweichend - als "DIE REPUBLIKANER" - REP" bezeichnet (vgl. Blatt 75 und 145 im Ordner "REP Wahlvorschläge" des Beklagten). Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG jede Partei in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen kann und nach dem Ergebnis einer notwendigen, aber auch ausreichenden Evidenzkontrolle kein Zweifel besteht, dass beide hier streitgegenständlichen Wahlvorschläge von Mitgliederversammlungen der Partei "Die Republikaner" beschlossen und in ihrem Auftrag bei dem Wahlleiter eingereicht worden sind, führt schon dies nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG zur Ungültigkeit beider Wahlvorschläge und damit zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses des Beklagten vom
- Mai
- Randnummer 83 Mit dieser strengen Orientierung am Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG befindet sich der Senat in Einklang mit der noch aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot des Doppelauftretens politischer Parteien bei Kommunalwahlen. Der Bayerische VGH hat mit seinem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 1991 - 7 B 127.91 - (NVwZ 1992, 489) bestätigten Urteil vom
- Mai 1991 - 4 B 90.2875 - (VGHE By 44, 122 = BayVBl. 1991, 623) eine entsprechende Bestimmung des bayerischen Gemeindewahlrechts in diesem Sinne interpretiert und Folgendes ausgeführt: Randnummer 84 "Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes - GWG - kann jede politische Partei und jede Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen. Diese Vorschrift schließt von vornherein aus, daß derselbe Wahlvorschlagsträger zwei Wahlvorschläge unter seinem Namen abgibt; eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben, es liegt kein zweiter Wahlvorschlag unter dem Namen der .... vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift, der in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ist indes nicht auf diesen Grundsachverhalt beschränkt. Die Auslegung der Norm ergibt, dass auch weitere Fälle fehlender Eigenständigkeit von Wahlvorschlägen einschließlich der Umgehungen des Verbots von ihr erfaßt werden." Randnummer 85 Der VGH Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom
- August 1972 - I 479/72 - (ESVGH 22, 220 [221]) das gleiche Ergebnis - Ungültigkeit zweier Wahlvorschläge allein wegen Identität des Wahlvorschlagträgers - trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verbots des Doppelauftretens aus der rechtlichen Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts hergeleitet: Randnummer 86 "Der Wahlprüfungsbescheid erklärt die Wahl zu Recht für ungültig. Das Ergebnis der Wahl konnte dadurch beeinflusst werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung durch amtliche Organe unbeachtet geblieben sind ( § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ). Die Zulassung von zwei Wahlvorschlägen einer Partei verstößt gegen das Verbot des Doppelauftretens einer Wählervereinigung bei den Gemeinderatswahlen. Das Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg enthält zwar im Unterschied zum Bundeswahlrecht (vgl. § 19 Bundeswahlgesetz ...) kein ausdrückliches formelles Verbot der Zulassung von mehreren Wahlvorschlägen einer Wählervereinigung, doch ergibt sich ein derartiges Verbot aus der rechtlichen Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts..." Randnummer 87 Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem letzten zum Doppelauftreten einer Partei bei Kommunalwahlen ergangenen Urteil vom
- Juni 1970 - II OE 69/69 - (Leitsatz DÖV 1971 S. 825), auf das das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, das - im damaligen hessischen Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich normierte - Verbot des Doppelauftretens von Parteien allein nicht ausreichen lassen, um beide Wahlvorschläge der Partei für ungültig zu erklären. Vielmehr hat das Gericht in dieser Entscheidung die zusätzliche Prüfung gefordert, ob einer der Wahlvorschläge nicht bereits aus anderen Gründen ungültig gewesen wäre (Seite 15 des Urteilsabdrucks): Randnummer 88 "Die Zurückweisung beider Wahlvorschläge hätte sich nur dann vermeiden lassen, wenn ein Wahlvorschlag bereits aus anderen Gründen ungültig gewesen wäre. Randnummer 89 Bis auf die Tatsache, daß beide Wahlvorschläge von derselben politischen Partei unter deren Kennwort eingereicht worden sind, genügen sie indessen den Anforderungen der §§ 9 ff. GKWG und §§ 32 bis 34 KWO . Für sich gesehen wäre daher jeder Wahlvorschlag gültig. Zu bedenken ist hierbei freilich, daß die Prüfung der Frage, wie die Wahlvorschläge zustande gekommen sind, dem Wahlprüfungsverfahren weitgehend entzogen ist. Die Aufstellung eines Wahlvorschlages ist ein interner Vorgang der politischen Parteien und Wählergruppen (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 3.11.1965, OS II 57/65 ; OVG Lüneburg, AS 12, 395). Das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz begnügt sich in § 11 damit, daß die Bewerber für den Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden politischen Partei oder Wählergruppe festgestellt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließt daraus in ständiger Rechtsprechung, dass nur diese Voraussetzungen für die Kandidatenauslese rechtserheblich sind und sich die Wahlprüfung in Bezug auf das Zustandekommen des Wahlvorschlages nur hierauf zu erstrecken hat (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 20.1.1953, OS I 212/52 = ESVGH §§ 2, 47 [49]; Urt. d. erk. Senats v . 3.11.1965, OS II 57/65 ; ...). Die Begrenzung der Prüfungspflicht des Wahlausschusses auf Formalien ist unbedenklich, wenn nur sichergestellt ist, dass die Wahlvorschläge nach demokratischen Grundsätzen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, DÖV 1967 S. 168 )." Randnummer 90 Der Senat ist zwar an der Heranziehung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze - entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 17., 27.,
- - nicht deswegen gehindert, weil das seinerzeit anzuwendende hessische Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) vom
- Juli 1960 (GVBl. S. 143), damals zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz vom
- Juni 1964 (GVBl. I S. 71), kein ausdrückliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei Kommunalwahlen enthielt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein solches Verbot in seinem Urteil vom
- Juni 1970 - II OE 69/69 - aber aus § 10 Abs. 1 GKWG und § 32 Abs. 1 der damaligen Kommunalwahlordnung hergeleitet, wonach der Wahlvorschlag den Namen der politischen Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen und sich von dem Namen und Kennwort bereits bestehender politischer Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden müsse. Randnummer 91 Bei der Auslegung des heutigen § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG ist aber - neben dem an sich eindeutigen Wortlaut - zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift - der heutige § 10 Abs. 3 Satz 2 KWG war in der Ursprungsfassung des Gesetzes noch nicht vorhanden - das bisherige Wahlvorschlagsrecht "in Anlehnung an § 19 Abs. 4 BWG" ergänzen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum KWG vom
- April 1972, LT-Drucksache 7/1509, Begründung zu § 10, S. 20). Randnummer 92 Der heute nicht mehr geltende § 19 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom
- Mai 1956 (BGBl. I S. 383), seinerzeit zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 645), hatte damals folgenden Wortlaut (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom
- Februar 1964, BGBl. I S. 62): Randnummer 93 "Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen." Randnummer 94 Da es damals erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, das Kommunalwahlrecht an das Landtags- und Bundestagswahlrecht anzupassen (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 17), ist auch zu berücksichtigen, dass das Landtagswahlgesetz in der damaligen Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1970 (GVBl. I S. 375) den noch heute geltenden § 20 Abs. 2 enthielt, wonach eine Partei oder Wählergruppe nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen kann. Randnummer 95 Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG sprechen mithin dafür, abweichend von der zum früheren Kommunalwahlrecht ergangenen Entscheidung des
- Senats vom
- Juni 1970 - II OE 69/69 - schon das in der Abgabe zweier Wahlvorschläge unter gleichem Parteinamen liegende Doppelauftreten einer Partei ausreichen zu lassen, um beide Wahlvorschläge als ungültig anzusehen, was den Berufungen schon aus diesem Grund zum Erfolg verhilft und zur Klageabweisung führt. Randnummer 96 Der Senat vermag der Ansicht des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch insoweit nicht zu folgen, als das Gericht den Wahlvorschlag 1 aus anderen Gründen für wahlrechtlich unzulässig und damit unwirksam angesehen hat. Seiner Rechtsauffassung kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden, weil das Gericht die Prüfungsbefugnisse und -pflichten des Wahlausschusses deutlich über die gesetzlichen Vorgaben hinaus überspannt und damit zugleich seine eigenen Prüfungskompetenzen überschritten hat. Randnummer 97 Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Vorschlag 2 zugrunde liegenden Mitgliederversammlung vom
- November 2000 (
- Absatz auf S. 23 bis
- Absatz auf S. 27 des angefochtenen Urteils), auf die verwiesen wird. Randnummer 98 Bei der Prüfung des Wahlvorschlags 1 hat das Verwaltungsgericht hingegen die zugrunde liegende Versammlung vom
- Oktober 2000 zu Unrecht nicht als Mitgliederversammlung angesehen, weil die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unter wahlrechtlichen Aspekten "wohl nicht" (vgl. Seite 27 dritter Absatz des Urteilsabdrucks) zu beanstandende Einladung des Kreisvorstands von dem Bezirksvorsitzenden mit Schreiben vom
- September 2000 wirksam widerrufen worden sei. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkten Prüfungskompetenzen des Wahlausschusses und den dadurch bestimmten Umfang der gerichtlichen Wahlprüfung überschritten. Randnummer 99 Nach § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 149), vor der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Wahlausschusses zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Änderungsgesetzes vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 146), muss die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen durch politische Parteien in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom
- Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - (BVerfGE 89, 243 [251 ff.]) Folgendes ausgeführt: Randnummer 100 "Ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten ist nicht schon dann gewährleistet, wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind, die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer - an demokratische Grundsätze gebundenen - inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht (vgl. auch BVerfGE 47, 253 [283]). § 17 Parteiengesetz... schreibt den Parteien bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmung vor und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen, also nicht nur den Parteisatzungen... Randnummer 101 Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG)... Randnummer 102 Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Dadurch kann die Gefahr, daß Parteien durch einen - etwa bewußten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden. Randnummer 103 Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen. Randnummer 104 .....Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und daß ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, daß die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 BWahlG) zu treffen sind; dies läßt es nicht zu, daß die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung ... stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, daß die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist..." Randnummer 105 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können Verstöße gegen elementare Regeln des Kommunalwahlgesetzes auch bei dem Wahlvorschlag 1 und der ihm zugrunde liegenden Mitgliederversammlung vom
- Oktober 2000 nicht festgestellt werden. Insbesondere fehlte es nicht an einer Einladung, an die das Kommunalwahlgesetz keine besonderen Anforderungen stellt; nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KWG muss lediglich die dem Wahlleiter vorzulegende Niederschrift "Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten". Diesen Mindestanforderungen entsprach die Einladung zur Mitgliederversammlung am
- Oktober 2000 in der ursprünglichen und in der ergänzten Fassung ungeachtet der Frage, ob nach dem Satzungsrecht der Partei "Die Republikaner" beide Unterzeichner oder einer allein den Kreisvorstand wirksam vertreten konnten. Jedenfalls musste jeder Empfänger der Einladungen damit rechnen, dass an dem in den Einladungen angegebenen Ort zur angegebenen Zeit mit der Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Kreistagswahl 2001 begonnen werden würde, so dass jedes eingeladene Mitglied die Möglichkeit hatte, an der Beschlussfassung über den Wahlvorschlag teilzunehmen. Randnummer 106 Daran hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts durch die mit Schreiben des Bezirksverbands vom
- September 2000 erfolgte "Ausladung" geändert, und zwar ungeachtet des nachfolgenden Schreibens des Herrn F. vom
- September 2000 unter der Überschrift "Kasperletheater": Schon aufgrund des Inhalts des "Ausladungsschreibens" des Bezirksverbandes musste jedem Empfänger klar sein, dass zwischen Kreis- und Bezirksverband gravierende Meinungsverschiedenheiten in wesentlichen Fragen bestanden und ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den unterschiedlichen Parteiebenen vorlag, das zudem durch Veröffentlichungen in der örtlichen Presse, die in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ausführlich dokumentiert sind, allgemein bekannt geworden war. Auch ein einfaches Parteimitglied konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, der Kreisvorstand werde von der Durchführung der für
- Oktober 2000 anberaumten Mitgliederversammlung absehen. Dass auch die übrigen Parteigremien nicht mit einem Einlenken des Kreisverbandes rechneten, zeigt sich unter anderem daran, dass laut Niederschrift der Mitgliederversammlung am
- Oktober 2000 der Kläger zu
- als Landesvorsitzender, sein Stellvertreter in dieser Funktion, B., der Bezirksvorsitzende Hessen Süd, F., sowie dessen Stellvertreter M. erschienen waren und sich mit eigenen Redebeiträgen an der Diskussion zur Beschlussfähigkeit der Versammlung beteiligten. Dass sie sich mit ihren protokollierten Ansichten in der Versammlung nicht durchsetzen konnten, ändert nichts daran, dass für alle nicht erschienenen Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme an der Versammlung bestanden hat und aufgrund der Unsicherheit der parteiinternen Rechtslage damals durchaus damit zu rechnen war, dass diese Versammlung gültige Beschlüsse würde fassen können. Randnummer 107 Mithin sind der Wahlausschuss und der Beklagte zu Recht von zwei formell gültigen Wahlvorschlägen der Partei "Die Republikaner" ausgegangen, so dass das Verbot des Doppelauftretens nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG selbst dann durchgreifen würde, wenn man die vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung des
- Senats im Urteil vom
- Juni 1970 - II OE 69/69 - ungeachtet der geänderten Rechtslage vertreten und bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge derselben Partei die Prüfung der Gültigkeit jedes einzelnen Wahlvorschlags im Hinblick auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangen würde. Randnummer 108 Soweit die Kläger im Berufungsverfahren eine weitergehende Aufklärungstätigkeit des Wahlleiters und des Wahlausschusses im Vorfeld der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge angemahnt haben, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Kläger verkennen, dass das in §§ 10 bis 15 KWG und ergänzenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung geregelte Zulassungsverfahren ein summarisches Vorprüfungsverfahren ist, in dem - im Extremfall binnen einer Woche zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist nach § 13 Abs. 1 KWG und der Zulassungsentscheidung (§ 15 Abs. 1 KWG) - grobe Mängel aller eingereichten Wahlvorschläge erkannt und - soweit möglich - behoben werden sollen, wobei zur Erleichterung der Tätigkeit des Wahlleiters und des Wahlausschusses urkundliche Nachweise, die Bestellung von autorisierten Vertrauenspersonen mit umfassenden Erklärungsbefugnissen und die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über den Verlauf der Kandidatenaufstellung durch diese Vertrauenspersonen vorgesehen sind (§§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 KWG). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
- Oktober 1993 (a.a.O.) im Hinblick auf entsprechende Bestimmungen des Bundestagswahlrechts hervorgehoben hat, tragen solche Prüfungserleichterungen den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Sie dienen aber auch dem Schutz der betroffenen Parteien und Parteimitglieder, der Wahrung der Autonomie der Parteien und dem Schutz ihrer Mitglieder vor Kontrollmaßnahmen staatlicher Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren. Dies wird besonders deutlich anhand der von den Klägern in dem Berufungsverfahren erhobenen Behauptung, einige der an der Mitgliederversammlung vom
- Oktober 2000 und an der Kandidatenaufstellung in dieser Sitzung beteiligten Mitglieder seien wegen erheblicher Beitragsrückstände nicht stimmberechtigt gewesen. Mit einer Aufklärung dieser Umstände, für die sich in der Niederschrift der Versammlung kein Anhaltspunkt findet, hätte der Wahlausschuss intensiv in Interna der Partei "Die Republikaner" und in persönliche Lebensumstände von Parteimitgliedern eingreifen müssen, was im Hinblick auf Art. 21 GG und das Recht der Parteimitglieder auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Eine solche ist weder dem Parteiengesetz noch dem Kommunalwahlrecht zu entnehmen. Randnummer 109 Soweit im Rahmen des Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob und auf welche Weise die Partei "Die Republikaner" ihr Doppelauftreten anlässlich der streitgegenständlichen Kreistagswahl hätte verhindern können, kann dahinstehen, ob auf Antrag des Bezirksvorstands die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Partei "Die Republikaner" zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags 1 gemäß § 1060 ZPO hätte für vollstreckbar erklärt werden können oder ob die Partei durch andere Rechtsbehelfe, etwa durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, die für den Wahlvorschlag 1 bestellten Vertrauenspersonen zur Rücknahme dieses Wahlvorschlags gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG hätte veranlassen oder eine solche Erklärung hätte ersetzen können. Denn das Verbot des Doppelauftretens einer Partei im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG besteht unabhängig vom Verschulden und den Möglichkeiten einer Partei, ein geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit durch gerichtliches Vorgehen gegen einzelne Mitglieder durchzusetzen. Gelingt es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen Willensbildung über Wahlvorschläge, die zu ihren zentralen Aufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehört, den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG Rechnung zu tragen, hat dies die Sanktion der Ungültigkeit aller Wahlvorschläge der Partei zur Folge, ohne dass es auf die rechtliche Vermeidbarkeit dieser politischen Fehlentwicklung ankommt. Randnummer 110 Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte nach Kopfteilen die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 17.,
- und
- zu tragen, jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben und deswegen keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt waren (§§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Randnummer 111 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO). Den Klägern ist die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nachzulassen (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 711 ZPO). Randnummer 112 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund besteht (§ 132 Abs. 1 und 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 113 Soweit aufgrund des § 173 VwGO§ 321 a ZPO a. F. in Betracht zu ziehen war, wirft die Rechtssache keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf, weil es sich insoweit um auslaufendes Recht handelt (vgl. Kopp/
, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 132 m. w. N.). Denn durch das am
- Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) hat der Gesetzgeber § 321 a ZPO neu gefasst (Art. 1 Nr. 1.) und mit § 152 a VwGO eine § 321 a ZPO n. F. weitgehend nachgebildete eigene Bestimmung in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt (Art. 8 Nr. 3.), die künftig einer entsprechenden Anwendung des § 321 a ZPO im Verwaltungsprozess entgegensteht. Randnummer 114 Was die Frage der Notwendigkeit weiterer Beiladungen angeht, ist durch die im Beschluss des Senats vom
- November 2004 in dieser Sache zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlich geklärt, dass in Wahlprüfungsverfahren "nur die Gewählten" notwendig beizuladen sind. Soweit der Senat bei der Entscheidung über weitere Beiladungen im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO Bestimmungen des hessischen Kommunal- und Kommunalwahlrechts herangezogen und interpretiert hat, handelt es sich um irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), so dass aus diesem Grund keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028235