Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein Familienasyl gewährt werden Leitsatz
VfG erfasst nur schwerwiegende Belastungen, die unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse
Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. Juli 2000, 5 E 30795/99.A, Urteil Tenor Auf die Berufung
Klägers wird das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2000 - 5 E 30795/99.A
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Juni 1999 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten
gesamten Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diesen selbst zur Last fallen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am
halb habe er seine Heimat verlassen. Er habe oft an Demonstrationen teilgenommen und sei auch mehrere Male verhaftet, jedoch immer wieder freigelassen worden. Er sei informiert worden, dass Bilder von ihm auf den Polizeistationen vorhanden seien und sein Leben in höchster Gefahr sei. Die Geheimpolizei sei in ihr Haus gekommen und habe nach ihm gesucht. Randnummer 4 In seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 18. September 1981 hatte er dann noch ergänzt, dass er in Peschawar/Pakistan mit dem Geld seines Vaters in einem Hotel gelebt, sich bei den Behörden bzw. der UNO nicht gemeldet und mit den Widerstandskämpfern keinen Kontakt aufgenommen habe. Er habe sich keiner politischen Gruppe anschließen wollen und Pakistan wegen seiner
halb schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Er bitte um Zurückstellung der Entscheidung, weil er zu seinem Onkel in die USA ausreisen wolle. Randnummer 5 Nachdem er schriftlich um Fortsetzung
Verfahrens gebeten hatte, war der Beigeladene zu
erteure müssten damit rechnen, sofort an der sog. "heißen Front" eingesetzt oder besonders hart bestraft zu werden, wobei auch die Todesstrafe nicht ausgeschlossen sei. Der Militärdienst in Afghanistan unterscheide sich wesentlich von dem Waffendienst der meisten anderen Staaten. "Er dient nicht der Verteidigung
Staates gegen eine Bedrohung seiner Existenz durch äußere oder innere Feinde, sondern – zum Teil mit terrorähnlichen Aktionen – der Zerschlagung
Widerstandes
eigenen Volkes gegen ein totalitäres Regime, das seine Staatsgewalt von einer fremden Macht und deren Invasionstruppen ableitet. Unter den gegenwärtigen Lebensverhältnissen in Afghanistan werden Wehrpflichtige unter Mißachtung ihrer Menschenwürde in einem solchen Maße für die politischen Ziele
totalitären Regimes und die Interessen einer fremden Macht in die Pflicht genommen, daß darin eine politische Verfolgung gesehen werden muss ..." (vgl. S. 7 f.
Urteilsabdrucks). Hier komme hinzu, dass sich der Beigeladene zu
Bundesamtes vom
Beigeladenen zu 2., zu widerrufen sei, weil wegen der derzeitigen und auf absehbare Zeit hinaus fehlenden staatlichen bzw. quasi-staatlichen Gewalt in Afghanistan nicht von einer politischen Verfolgung ausgegangen werden könne. Im Übrigen könne sich der Beigeladene zu
Verwaltungsgerichts Frankfurt und
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs derzeit nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, weil Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestünden, so dass dem Beigeladenen zu 2. eine Rückkehr nicht möglich sei. Das ergebe sich auch daraus, dass § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einer "Rückkehr in den Staat" spreche, also voraussetze, dass ein Staat existiere,
sen Schutz der Asylberechtigte nunmehr wieder in Anspruch nehmen könne. Das sei wegen
Bürgerkrieges derzeit in Afghanistan aber nicht der Fall. Randnummer 11 Auf den Zulassungsantrag
Bundesbeauftragten hat der Senat mit Beschluss vom
Bundesamtes vom 23. Juni 1999 unter Abänderung
angefochtenen Urteils aufzuheben. Randnummer 12 Weder das Bundesamt noch die Beigeladenen haben sich im Verfahren zweiter Instanz zur Sache geäußert. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der vorliegenden Streitakte nebst Verwaltungsvorgang und auf die den Beigeladenen zu 2. betreffende Bundesamtsakte sowie wegen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen auf die in dem Schreiben
Berichterstatters an die Beteiligten vom 31. Januar 2005 und nachfolgend nochmals aufgeführten Fundstellen verwiesen. Randnummer 14 Liste der zu Grunde gelegten Erkenntnismittel I. In folgenden Entscheidungen
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zitierte Erkenntnisse: – Urteil vom
Auswärtigen Amtes vom
Auswärtigen Amtes – an VG Hamburg vom
Bundesbeauftragten ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Der Bundesbeauftragte hat nach der am 5. Februar 2002 erfolgten Zustellung
Zulassungsbeschlusses vom
GO a. F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 unter Art. 3 (Änderung
Asylverfahrensgesetzes) Nr. 5 (BGBl. I Nr. 41 vom 5. August 2004 S. 1950 ff.
VfG– gemäß Art. 15 Abs. 2 – mit Wirkung zum 1. September 2004 als Institution aufgelöst worden. § 6 AsylVfG gilt jedoch nach der unter Art. 3 Nr. 48 eingefügten Übergangsvorschrift
VfG für das vorliegende, vor dem
Beigeladenen zu
Familienasyls eine uneingeschränkte Asylberechtigung verleiht, also eine Identität der Rechtspositionen vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 48/91–BVerwGE 88 S. 326 ff. = NVwZ 1992 S. 269 = juris). Wegen der erkennbar begehrten Rechtsfolge ist jedoch auch in einem dermaßen eingeschränkten Antrag ein allgemeiner Asylantrag zu sehen (vgl. Schnäbele, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: Dezember 2004 (GK), Rdnr. 45 zu § 26). Randnummer 23 Die durch den bestandskräftigen Bescheid
Bundesamtes vom 28. Oktober 1983 erfolgte Asylanerkennung
Beigeladenen zu 2. ist aber entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wegen der zwischenzeitlichen Veränderungen in Afghanistan gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen. Randnummer 24 Die Frage
Vorliegens von Widerrufsgründen ist nach dem Wortlaut
VfG uneingeschränkt schon im Rahmen
Verfahrens auf Gewährung von Familienasyl zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Widerrufsverfahren vorzubehalten. Randnummer 25 Zwar wird teilweise vertreten, der – insoweit mit § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gleichlautende – Gesetzeswortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG sei dahin zu präzisieren, dass nicht das bloße Vorliegen von Widerrufs- oder Rücknahmegründen nach § 73 AsylVfG der Gewährung von Familienasyl entgegenstehe, sondern (nur) die darauf beruhende unanfechtbare Aufhebung der Asylberechtigung
Stammberechtigten. Ebenso wenig wie das Familienasyl nach Absatz 1 Nr. 1
VfG vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung
Stammberechtigten gewährt werden könne, dürfe andererseits das bloße Vorliegen von Widerrufsgründen zum Anlass genommen werden, die Gewährung
Familienasyls zu versagen. Solange die Asylberechtigung nicht unanfechtbar beseitigt sei, sei sie rechtlich auch geeignet, Familienasyl zu vermitteln. Es sei weiterhin unzumutbar, das Verfahren auf Familienasyl auszusetzen, bis über den Widerruf unanfechtbar entschieden worden sei. Die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Verwaltungsgericht im Rahmen
Familienasylverfahrens würde einen rechtsstaatlich inakzeptablen Eingriff in die Kompetenz
Leiters
Bundesamtes darstellen, der nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zur Entscheidung über Widerruf und Rücknahme der Asylanerkennung berufen sei. Dieser sei auch nicht an Feststellungen und Aussagen
Verwaltungsgerichts gebunden, weil sich die materielle Rechtskraft nach § 121 VwGO nicht auf den Stammberechtigten erstrecke, der nicht Verfahrensbeteiligter im Prozess über die Gewährung
Familienasyls sei (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz,
Urteils einbezogen sind. Randnummer 27 Nach einer weiteren Auffassung kann bzw. soll das Familienasylverfahren bis zur Entscheidung
Leiters
Bundesamtes über den Widerruf der Asylanerkennung
Stammberechtigten ausgesetzt werden, um der Gefahr eines unterschiedlichen Rechtsstatus der Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
klaren Gesetzeswortlauts der wohl inzwischen überwiegenden Auffassung an, wonach Familienasyl schon dann nicht gewährt werden kann, wenn die Anerkennung
Stammberechtigten zu widerrufen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet, der Widerruf erfolgt oder gar bestandskräftig geworden ist (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom
Stammberechtigten erforderlich, wäre der eigenständige Versagungsgrund der Nr. 4
VfG neben der in Nr. 1 aufgestellten Voraussetzung einer (noch) unanfechtbar bestehenden Asylanerkennung
Stammberechtigten überflüssig. Die Vorschrift
VfG nimmt zudem auf die Tatbestandsvoraussetzungen für Widerruf und Rücknahme, nicht aber auf das Widerrufs- oder Rücknahme verfahren Bezug.
halb fehlen für eine Aussetzung
die Gewährung von Familienasyl betreffenden Gerichtsverfahrens auch die Voraussetzungen
GO, weil der Widerruf der Asylanerkennung
Stammberechtigten nicht rechtlich vorgreiflich ist. Durch die gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Entscheidung über die Vorfrage
Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen in Bezug auf den Stammberechtigten wird auch im Hinblick auf die in § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG besonders geregelte Kompetenz
Leiters
Bundesamtes im behördlichen Widerrufsverfahren der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur behördlicher Entscheidungen berufen, dabei aber gemäß § 114 VwGO daran gehindert ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle
behördlichen Ermessens zu setzen. Zudem steht die Entscheidung über den Widerruf einer Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht im behördlichen Ermessen (der – früher – weisungsfreien Einzelentscheider)
Bundesamtes, sondern hat durch
sen (weisungsgebundenen) Leiter "unverzüglich" zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Soweit nunmehr der durch das Zuwanderungsgesetz neu eingefügte Absatz 2 a dieser Vorschrift eine spätere Widerrufsentscheidung nach
sen Satz 2 in das Ermessen der Behörde stellt, wenn die nunmehr in Satz 1 vorgeschriebene behördliche Überprüfung binnen drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung nicht zu deren Widerruf geführt hat, würde auch eine gerichtliche Prüfung im Rahmen
Familienasyls ergeben, dass die Anerkennung nicht zu widerrufen, sondern insoweit das behördliche Ermessen eröffnet ist, denn auch das Gericht ist an diese gesetzliche Einschränkung gebunden. Randnummer 29 Es verstößt auch nicht gegen Sinn und Zweck
Familienasyls, wenn in diesem Rahmen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung
Stammberechtigten inhaltlich geprüft werden. Die Voraussetzung
VfG wird nämlich praktisch nur dann relevant, wenn – wie hier – zwischen der Asylanerkennung
Stammberechtigten und der Bearbeitung
Familienasylantrags eine beträchtliche Zeitspanne liegt und im Verfolgerstaat zwischenzeitlich Veränderungen eingetreten sind, die ein Widerrufsverfahren nahelegen könnten. Dann entspricht es der gesetzgeberischen Intention, vor dem Hintergrund der potentiellen Gefährdungslage der Familienangehörigen eines politisch Verfolgten aus Vereinfachungs- und Integrationsgesichtspunkten nur die Verfolgungsbetroffenheit
Stammberechtigten einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und
sen Rechtsstatus dann auf die engen Familienangehörigen zu übertragen, die möglicherweise nur noch formal bestehende Rechtsposition
Stammberechtigten aus Anlass eines später eingeleiteten Familienasylverfahrens inhaltlich zu klären und nicht noch parallel dazu nach Aussetzung dieses Verfahrens ein weiteres Verfahren auf Widerruf gegen den Stammberechtigten durchzuführen. Wenn im Familienasylverfahren über die Widerrufsvoraussetzungen in Bezug auf den Stammberechtigten bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist – gegebenenfalls mit Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO zwischen dem Bundesamt als Behörde der Beklagten und dem gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Stammberechtigten – ist über
sen Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine – unter rechtlichen Gesichtspunkten notwendigerweise übereinstimmende – gebundene Entscheidung zu treffen, denn in dem Ausnahmefall eines gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG eröffneten behördlichen Ermessens kann auch im Rahmen
VfG keine Widerrufsverpflichtung festgestellt werden. Damit ist auch grundsätzlich gewährleistet, dass der Rechtsstatus der Flüchtlingsfamilie einheitlich bleibt. Randnummer 30 Die Widerrufsvoraussetzungen
VfG liegen im Fall
Beigeladenen zu 2. vor. Randnummer 31 Unabhängig von der Frage, ob die Neuregelung
halb nicht behördlichem Ermessen, sondern der vollen gerichtlichen Prüfung, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine – negativ abgeschlossene – behördliche Widerrufsprüfung bisher nicht stattgefunden und das Bundesamt eine entsprechende gerichtliche Anfrage in der Terminsladung bis zur Entscheidung
Senats auch noch nicht – im bejahenden Sinne – beantwortet hat. Randnummer 32 Auf Grund der Prüfung
Senats ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
Beigeladenen zu 2. als Asylberechtigter nicht mehr vorliegen, also nachträglich weggefallen sind. Randnummer 33 Wenn – wie hier – der Asylanerkennungsbescheid lediglich in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung
Bundesamtes ergangen ist, ist für die Beantwortung dieser Frage auf den Zeitpunkt
Ergehens
rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils und darauf abzustellen, ob sich die für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass
Urteils erheblich verändert haben, wobei angesichts seiner materiellen Rechtskraft die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, sondern der Prüfung zu Grunde zu legen ist (vgl. OVG NW, Urteil vom
Bundesamtes anzunehmen (vgl. Pfaff, ZAR 2003 S. 225
halb als asylberechtigt anerkannten Ausländer auch nur dann im obigen Sinne als erheblich angesehen werden, wenn sich die politisch-gesellschaftliche Lage in seinem Heimatland so wesentlich, grundlegend und dauerhaft verbessert hat, dass bei seiner Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Diese Anforderung folgt aus der humanitären Zielsetzung
Asylgrundrechts, das zwar keinen unveränderbaren Status verleiht und in seinem Bestand von der Fortdauer der Verfolgungsgefahr abhängt, andererseits aber einem Asylsuchenden, der schon einmal von politischer Verfolgung betroffen war, nicht zumutet, erneut der Zugriffsmöglichkeit
Verfolgerstaates und dem Risiko erneuter Verfolgung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
5
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom
Flüchtlingsstatus, wenn der Flüchtling es danach nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, wenn sich also die Verhältnisse dort so grundlegend und hinreichend stabil verändert haben, dass eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Auf der Grundlage der ober- und höchstrichterlichen Interpretation stimmt der Regelungsgehalt
VfG mit dem Inhalt dieser Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 a. a. O.; kritisch: Salomons/Hruschka, ZAR 2005 S. 1 ff.
Senats jedenfalls insoweit, als es um die hinreichende Sicherheit vor einer für die Asylanerkennung allein maßgeblich gewesenen politischen Verfolgung und nicht um sonstige, insbesondere allgemeine Gefahren etwa auf Grund einer unzureichenden Sicherheits- oder/und Versorgungslage geht, vor denen nach deutschem Recht nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich Schutz gewährt wird. Randnummer 35 Nach Erlass
zur Asylanerkennung
Beigeladenen zu 2. verpflichtenden Urteils
Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. August 1983 haben sich die nach dieser Rechtsfindung für seine Verfolgungsgefährdung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nach der Entmachtung
letzten kommunistischen Regimes unter Präsident Nadschibullah im April 1992 so grundlegend und dauerhaft verändert, dass solche asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beigeladenen auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat eine dem Beigeladenen drohende politische Verfolgung angenommen, weil er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die kommunistischen Machthaber zum Wehrdienst herangezogen oder wegen Kriegsdienstverweigerung bestraft worden wäre. Darin hat es eine asylerhebliche Verfolgung gesehen, weil der Kriegsdienst nach den damaligen afghanischen Verhältnissen eine sowjetisch-sozialistische Umerziehung beinhaltet und der Zerschlagung
Widerstandes
eigenen Volkes gegen das von einer fremden Macht und deren Invasionstruppen gestützte totalitäre kommunistische Regime gedient habe und weil Verweigerer auch mit der Todesstrafe hätten rechnen müssen. Zudem habe sich der Beigeladene durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen die russische Besetzung in den Augen der damaligen afghanischen Behörden staatsfeindlich betätigt. Randnummer 37 Eine derartige, an seine Ablehnung
kommunistischen Regimes anknüpfende politische Verfolgung droht dem Beigeladenen auf Grund der veränderten Verhältnisse in Afghanistan nicht mehr. Randnummer 38 Allerdings bestehen dort – entgegen der Auffassung
Bundesbeauftragten – gegenwärtig wieder staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsstrukturen, die grundsätzlich eine politische Verfolgung ermöglichen. Randnummer 39 Nach dem Sturz
kommunistischen Regimes unter Nadschibullah durch den Einmarsch der Mudschaheddin in Kabul am 26. April 1992 haben sich nach der Einschätzung
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem damaligen Grundsatzurteil vom
Usbeken-Generals Rashid Dostum und die Hezb-e-Islami unter dem paschtunischen Kommandanten Gulbuddin Hekmatyar beteiligt waren. Dadurch kam es nach dem Sturz der kommunistischen Regierung und dem Fehlen einer durchsetzungsfähigen zentralen Regierungsgewalt zunächst zu einem weitgehenden Machtvakuum mit einer unübersehbaren Vielzahl kleiner und kleinster Machtzentren, in denen allgemeine Gesetzlosigkeit, Korruption und Willkür der jeweiligen Familien- und Stammesoberhäupter, Militärkommandanten oder marodierender Kampfgruppen herrschte. Verschiedenen Führern der Bürgerkriegsparteien gelang es aber auf Grund ihres politischen Einflusses und ihrer militärischen Stärke schon bald, ihre Herrschaftsgebiete über Provinzgrenzen hinweg in größere Teilgebiete Afghanistans auszudehnen, diese Gebiete nach innen und außen zu stabilisieren und sie nach übergreifenden rechtlichen Regeln zu ordnen, so dass es zwar weder der Zentralregierung in Kabul noch einer der anderen Bürgerkriegsparteien, zu denen seit Ende 1994 auch die paschtunischen Taliban gehörten, bis zum Entscheidungszeitpunkt
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am 8. Juli 1996 gelungen war, gesamtstaatliche, landesweite Herrschaftsgewalt in Afghanistan zu erringen. Andererseits war es aber auf regionaler Ebene zur Herausbildung quasi-staatlicher Herrschaftsbereiche gekommen, deren Machthaber zumindest in ihren Machtzentren und in dem Bereich der in diesen Territorien gelegenen größeren Städte als beherrschende und effektive Ordnungsmacht präsent waren. Auch wenn die einzelnen Macht- und Einflusszonen jedenfalls in ihren Randbereichen noch weiterhin umstritten und umkämpft, in ihrer Stabilität insgesamt nicht dauerhaft gesichert und ihre Machtstrukturen nicht so funktionsfähig und effektiv waren, dass sie ihr Gewaltmonopol im gesamten Einflussbereich einschließlich entlegener Gebiete berechenbar sicherstellen konnten, waren doch generell staatsähnliche Herrschaftsgebilde mit einer übergreifenden Friedensordnung entstanden, die zu einer asylrechtlich bedeutsamen, gezielt ausgrenzenden Verfolgung aus politischen Gründen in der Lage waren. Randnummer 41 Zu diesen weitgehend autonomen Teilgebieten gehörte die von der Zentralregierung Rabbani/Massud beherrschte Region, nämlich neben der Hauptstadt Kabul einige Provinzen im Zentrum und Nordosten
Landes. Die Regierung hatte Anfang 1995 alle feindlichen Kräfte aus Kabul vertrieben und Anfang 1996 durch eine Verständigung mit ihrem früheren Gegner Hekmatyar und
sen Einbeziehung als Ministerpräsident eine Festigung ihrer Machtstellung erreicht. Randnummer 42 Der Machtbereich der Regierung war von gegnerischen Landesteilen umgeben. Dies waren die von General Dostum kontrollierten nördlichen Provinzen Faryab, Jowzjan, Balkh und Samangan mit dem Zentrum Mazar-e-Sharif, weiterhin die unter der Führung einer von dem Kommandanten Hadschi Abdul Kadir dominierten Schura (Ratsversammlung) in Jalalabad stehenden östlichen Provinzen Laghman, Konar und Nangarhar und schließlich die von den Taliban seit Ende 1994 eroberten, nahezu das halbe Staatsgebiet Afghanistans ausmachenden westlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen einschließlich
im Westen um die Stadt Herat liegenden Gebiets, das bis zu deren Eroberung durch die Taliban im September 1995 von dem mit Rabbani und Massud verbündeten Mudschaheddin-Führer Ismail Khan beherrscht worden war. Randnummer 43 Unter Zugrundelegung der vom 13. Senat
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom
kommunistischen Regimes in Afghanistan entstandenen Machtverhältnisse nach der Entmachtung der Taliban Ende 2001 in weiten Bereichen so wiederhergestellt worden sind, wie sie vor und bei deren Eintritt in den Bürgerkrieg bestanden und heute mehr noch als damals – weil jedenfalls eine offene Bürgerkriegssituation nicht mehr besteht – trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen rechtfertigen. Randnummer 44 Die als – völkerrechtlich anerkannte – Zentralregierung in der Afghanistan-Konferenz der UN auf dem Petersberg bei Bonn im Dezember 2001 gebildete und in einer Sonderratsversammlung ("Emergency Loya Jirga") im Juli 2002 einschließlich ihres Präsidenten gewählte Interims- bzw. Übergangsregierung berücksichtigt in ihrer Zusammensetzung weitgehend die verschiedenen Volksstämme Afghanistans und die sie repräsentierenden Mudschaheddin-Gruppen, die zunächst gegen die kommunistischen Regierungen und dann – zuletzt im Rahmen der sog. Nordallianz – gegen die maßgeblich von Pakistan, Saudi-Arabien und den USA unterstützten paschtunischen Taliban gekämpft haben. Die Regierung wurde von Anfang an von dem zwischenzeitlich am
sen Übergangsregierung 1992 wichtige Funktionen und stammen wie Massud aus dem Pandschir-Tal. Neben diesen beiden Hauptpolen sind bzw. waren auch andere Ethnien und Mudschaheddin-Führer in der Regierung vertreten, wie etwa der Usbeken-General Dostum als stellvertretender Verteidigungsminister, der ehemalige Kommandant und Gouverneur der Provinz Nangarhar mit der Hauptstadt Jalalabad, nämlich der am
Auswärtigen Amtes (AA) an das Sächs. OVG vom
Präsidenten hier neben den bisher ausgebildeten ca. 2.000 Polizisten und ca. 7.000 bis 8.300 Soldaten vor allem von der UN- mandatierten und seit August 2003 von der NATO geführten International Security Assistance Force (ISAF) mit einer Stärke von etwa 6.000 bis 7.400 Mann gestützt wird (vgl. u. a. Gutachten Dr. Mostafa Danesch, ein aus dem Iran stammender Autor und Journalist, an Sächs. OVG vom
halb auch in Kabul mit Terroranschlägen, Überfällen von und gegen Polizei- und Sicherheitskräfte(n), Korruption und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 11), begründet zwar Zweifel an der Fähigkeit der Regierung, umfassend und in jedem Einzelfall hinreichenden Schutz zu gewährleisten, stellt aber die Existenz eines prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Herrschaftsgefüges als solches, das zu einer von den staatstragenden Kräften ausgehenden oder zugelassenen und gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Verfolgung in der Lage wäre, nicht grundsätzlich in Frage. Kabul befindet sich nicht (mehr) in einem offenen Bürgerkrieg mit einem Zustand von Anarchie und Chaos, in dem jeder unterschiedslos und jederzeit der Willkür
anderen ausgeliefert wäre; auch ein Staat mit hoher Gewaltkriminalität und akuter Terrorgefahr verliert allein dadurch nicht generell seine staatliche, zu asylerheblicher Verfolgung fähige Herrschaftsgewalt. Dass auch die Bundesregierung und die Innenminister und -senatoren der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland von einer grundsätzlich bestehenden Gebietsgewalt der Übergangsregierung Karsai ausgehen, zeigt sich darin, dass das Bundesinnenministerium mit der afghanischen Regierung Verhandlungen über ein Rückführungsabkommen mit dem Ziel führt, ab Mai 2005 mit der bundesweiten "Rückführung" afghanischer Ausreisepflichtiger beginnen zu können (vgl. Beschlussniederschrift über die
halb und wegen der geografischen, ethnischen und religiösen Zergliederung der Eigenart dieses Landes entspricht, dass einer schwachen Zentralgewalt stets mächtige lokale Herrscher gegenüberstehen, die in ihrem jeweiligen Machtbereich selbstverantwortlich "hoheitliche Befugnisse" wahrnehmen, also etwa eine eigene Armee, eigene Gerichte und Gefängnisse unterhalten (vgl. dazu und auch zum Folgenden Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). Randnummer 49 Solche Herrschaftsbereiche haben sich wieder wie folgt herausgebildet: Randnummer 50 Früher von der Übergangsregierung Rabbani/Massud beherrschte und tadschikisch besiedelte Provinzen im Nordosten und Norden stehen heute unter dem Kommando
offiziell von der Regierung als Armeekommandanten eingesetzten Mohammad Daud Khan, eines früheren Leibwächters und persönlichen Referenten Massuds. Khan unterhält eine weitgehend mit russischem Material ausgerüstete Privatarmee von ca. 15.000 Mann, ist mit dem bisherigen Verteidigungsminister Fahim loyal verbunden, agiert aber relativ autonom. Randnummer 51 Die sich weiter westlich anschließenden Nordprovinzen, die General Dostum bis zur endgültigen Eroberung Mazar-e-Sharifs durch die Taliban am 10. August 1998 und seiner anschließenden Flucht in die Türkei beherrscht hatte, gehören jetzt in ihrem östlichen Teil zum Machtbereich
ebenfalls offiziell von Karsai als Kommandanten eingesetzten, aber mit Mohammad Daud Khan verbündeten Tadschiken Ustad Atta, der ebenfalls über eine russisch ausgerüstete Streitkraft von mehreren tausend Kämpfern verfügt. Randnummer 52 Die übrigen, weitgehend von Usbeken und Turkmenen bewohnten Nordprovinzen beherrscht von seinem Hauptquartier in Sheberghan/Provinz Jowzjan aus wieder General Dostum, der zum stellvertretenden Verteidigungsminister ernannt worden war, ebenfalls mehrere tausend Kämpfer kommandiert, über Kontakte zur Türkei, zu den USA und nach Usbekistan verfügt und mit seinem alten Rivalen Atta häufig bewaffnete Auseinandersetzungen, insbesondere um Mazar-e-Sharif hatte, die im Oktober 2003 zu einem weitgehend beachteten Waffenstillstand führten. Randnummer 53 In diesen nördlichen, von Atta und Dostum beherrschten Provinzen kommt es vielfach zu Übergriffen in Form von Brandstiftungen, Plünderungen, Erpressungen, Zwangsrekrutierungen, Misshandlungen oder Vergewaltigungen, Tötungen etc. gegen die hier eine Minderheit bildenden Paschtunen, die zu einer inzwischen rückläufigen Binnenflucht in den paschtunischen Süden geführt hatten (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 13 f. und 16 f.). Randnummer 54 Über die westlichen Provinzen herrscht in der Provinzhauptstadt Herat wieder der fundamentalistische Tadschike Ismail Khan, der sich selbst als Emir oder Kalif versteht, in seinem Gebiet die alleinige politische und militärische Herrschaft beansprucht, über eine auch mit schweren russischen Waffen ausgerüstete, aber nicht einmal formal der Regierung unterstellte große Privatarmee von fast 20.000 Soldaten verfügt, mit seinem repressiven Regime für relative Sicherheit und einen wirtschaftlichen Aufschwung gesorgt hat, ein gutes Verhältnis zum bisherigen Verteidigungsminister Fahim unterhält, einen Sohn als Luftfahrtminister in der Regierung untergebracht hatte und gute bzw. beste Kontakte sowohl zu den USA als auch zu dem westlich angrenzenden Iran pflegt, von dem er finanziell, personell und durch konkrete Aufbauprojekte unterstützt wird. Nachdem im März 2004 sein Sohn bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Regierungskräften getötet worden war, ist Ismail Khan nach den sich anschließenden Unruhen von Präsident Karsai zwar im September 2004 als Provinzgouverneur abgesetzt worden; ob das aber wirklich zu einer Schwächung oder gar zum Verlust seiner Herrschaft geführt hat, erscheint angesichts der eigentlichen Machtstrukturen sehr zweifelhaft (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 13 und Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 S. 3 f.). Randnummer 55 In dem angestammten Siedlungsgebiet der schiitischen Hazara in Zentralafghanistan dominiert die Hezb-e-Wahdat mit ihrem in der Übergangsregierung vertretenen Führer Abdul Karim Khalili, die aus religiösen Gründen und wegen der Unterstützung im Bürgerkrieg ebenfalls gute Beziehungen zum schiitischen Iran hat, in ihrem südlichen Herrschaftsbereich aber auch in Flügelkämpfe verwickelt ist (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 13). Randnummer 56 In der östlichen, paschtunisch besiedelten Provinz Nangarhar mit der Hauptstadt Jalalabad regieren zwar nach wie vor die ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten, die schon vor der Machtübernahme der Taliban dort herrschten (Gouverneur ist ein Bruder
2002 in Kabul ermordeten Hadschi Abdul Kadir), die Verhältnisse sind dort aber durch die nach wie vor stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen der amerikanisch dominierten Anti-Terror-Koalition mit den radikal-islamischen Kräften der Taliban und Al-Qaida bestimmt, bei denen seitens der USA auch Kämpfer paschtunischer Lokalherrscher eingesetzt werden. Randnummer 57 Auch in den anderen östlichen, süd-östlichen und südlichen Provinzen mit dem im gebirgigen Grenzland zu Pakistan liegenden sog. Paschtunengürtel sind die Machtverhältnisse ebenfalls undurchsichtig und instabil, so dass in diesem Bereich quasi-staatliche Strukturen nicht anzunehmen sind. Randnummer 58 Neben den für diese paschtunisch geprägten Gebiete typischen Stammesfehden und den verstärkten Aktivitäten der mit den Taliban kooperierenden Hezb-e-Islami
radikalen paschtunischen Milizenführers Hekmatyar kommt es hier zu einer
tabilisierung durch die Reinfiltration von Taliban und Al-Qaida, die zwar von den etwa 18.000 Mann starken US- bzw. Anti-Terror-Streitkräften bekämpft werden (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 12), aber auf Grund
zur Stammesloyalität verpflichtenden Ehrenkodex "Paschtunwali" großen Rückhalt bei den paschtunischen Stammesführern finden. So ist schon davon die Rede, dass die Taliban im Osten und Süden Afghanistans wieder etwa 35 %
Landes kontrollieren, und zwar mit stillschweigender Billigung Karsais (vgl. Dr. Danesch an Sächs. OVG vom
teilweise trotzdem bestehenden Einflusses regierungstreuer Kräfte und sonstiger Lokalherrscher und der Bekämpfung durch die Anti-Terror-Streitkräfte kann aber nicht von stabilen und gesicherten regionalen Herrschaftsstrukturen der Taliban/Al-Qaida ausgegangen werden. Randnummer 59 In den dargestellten, in weiten Bereichen in ihren früheren, vor der Eroberung durch die Taliban bestehenden Strukturen wiederhergestellten regionalen Herrschaftsgebieten kommt es nicht nur zu gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Übergriffen, wie etwa in Herat gegen Frauen und (vermeintliche) Oppositionelle und in den Nordprovinzen gegen die dortige Minderheit der Paschtunen, sondern diese regionalen Machtstrukturen sind auch autonom gegenüber der zentralen Übergangsregierung Karsais. Randnummer 60 Zwar wird teilweise ein "eigenartiger Doppelcharakter der staatlichen Strukturen in Afghanistan" angenommen, weil zwar einerseits die Lokalherrscher und Kriegsfürsten überall im Lande ihre autonomen, quasi-staatlichen Herrschaftsstrukturen etabliert hätten, andererseits aber die Regierung Karsai den Großteil dieser Lokalherrscher legitimiert und in den Staat integriert habe (vgl. Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 S. 18); maßgeblich ist aber nicht auf die formale Legitimierung der Machtausübung, sondern nur auf die faktische, allerdings hinreichend stabilisierte Durchsetzbarkeit einer übergreifenden Herrschaftsgewalt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O.). Randnummer 61 Das aber ist für die Regierung unter Präsident Karsai landesweit (noch) nicht der Fall, so dass zwar die Frage nach der Existenz staatlicher und quasi-staatlicher Strukturen auf dem gesamten Territorium Afghanistans – nach Auffassung
Senats mit Ausnahme der etwa 35 % im Osten und Süden – zu bejahen ist (so Dr. Danesch a. a. O. S. 18), aber nicht im Sinne eines gesamtstaatlichen Gewaltmonopols der Zentralregierung, sondern (wieder) im Sinne
Bestehens mehrerer regionaler Machtbereiche. Die Zentralregierung verfügt nämlich nicht über die notwendigen Machtmittel, um auf die lokalen Machthaber und Kommandeure in den Provinzen praktisch Einfluss auszuüben (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 18 und 22). So besteht zwischen der noch im Aufbau befindlichen Nationalarmee mit ihrer "wirklichen" Truppenstärke von etwa 7.000 bis 8.300 Mann zu den von ihrem Armeechef geschätzten 100.000 Privatmilizionären der warlords ein Verhältnis "wie Maus und Elefant"; allein der bisherige Verteidigungsminister Fahim soll mit dem im Pandschir-Tal stationierten militärischen Arm der Jamiat-e-Islami über eine Privatarmee von etwa 30.000 Mann verfügen (vgl. Baraki a. a. O.). Hinzu kommt zum einen, dass Fahim auf die ihm als bisherigem Verteidigungsminister ebenfalls unterstehende Nationalarmee starken Einfluss nehmen kann und die Truppe und die unteren Offiziersränge mehrheitlich mit Tadschiken, darunter viele Männer aus seiner Privatarmee, besetzt hat, und zum anderen, dass die USA im Anti-Terror-Krieg die Truppen von Lokalherrschern "als Söldner" einsetzen und damit deren Stellung gegenüber der Zentralregierung stärken (vgl. Dr. Danesch a. a. O. S. 31 f.). Die auch durch ein Treffen am 23. Mai 2004 genährte Vermutung, Karsai müsse die Macht – "mit Rückendeckung der USA" – mit warlords und einem Teil der Taliban teilen, um selbst an der Macht zu bleiben (vgl. Baraki a. a. O.), erscheint
halb nicht unberechtigt, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass er durch die militärische und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland, die Besetzung insoweit wichtiger Funktionen und auch durch seine "Hausmacht" im paschtunischen Süden nicht ohne Möglichkeiten ist, seine Machtstellung weiter zu stabilisieren und auszubauen, wozu auch schon die Regierungsneubildung nach den Präsidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2004 gedient haben könnte. Randnummer 62 Der Beigeladene zu 2. wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aber vor einer von diesen derzeitigen Machthabern ausgehenden oder von ihnen nicht verhinderten Verfolgung, die an seine frühere Verweigerung
Kriegsdienstes unter dem kommunistischen Regime oder an seine Teilnahme an Demonstrationen gegen die russische Besetzung oder an andere asylerhebliche Merkmale anknüpfen könnte, hinreichend sicher. Randnummer 63 Zwar gibt es innerhalb und zwischen der Zentralregierung und den jeweiligen regionalen Herrschaftsstrukturen Rivalitäten, verdeckte und offene Feindschaften bis hin zu terroristischen Anschlägen und militärischen Auseinandersetzungen. Diese überwiegend fundamentalistisch-islamistischen Machthaber verbindet aber die langjährige Feindschaft gegenüber den verbittert bekämpften kommunistischen Regierungen Afghanistans und deren sowjetischen Verbündeten, so dass für keine dieser Gruppierungen ein Anlass bestehen könnte, gegen den Beigeladenen wegen seiner Kriegsdienstverweigerung oder wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die russische Besetzung Verfolgungshandlungen vorzunehmen oder gezielt zu fördern oder zuzulassen; das gilt ebenso für seine tadschikische Volks- und seine schiitische Religionszugehörigkeit. Randnummer 64 Dem Widerruf der Asylanerkennung
Beigeladenen zu 2. steht der lange Zeitablauf von fast 13 Jahren seit der Entmachtung
Regimes Nadschibullah im Jahre 1992 nicht entgegen, mit der die für die verwaltungsgerichtliche Annahme der ihm drohenden politischen Verfolgung maßgebliche kommunistische Herrschaftsmacht endgültig entfallen ist. Randnummer 65 Ein als asylberechtigt Anerkannter wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesamt einen – ansonsten berechtigten – Widerruf der Asylanerkennung nicht "unverzüglich" ausspricht. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht im Interesse
einzelnen Ausländers als Adressaten
Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition
anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 – 9 B 280/97– NVwZ-RR 1997 S. 241 = juris und vom 25. Mai 1999 – 9 B 288/99– juris). Eine in diesem Sinne langjährige Untätigkeit
Bundesamtes ist nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Asylberechtigung zu begründen, weil das Asylgrundrecht – wie oben ausgeführt – keinen unveränderbaren Status verleiht, sondern von der Fortdauer der Verfolgungsgefahr abhängt. Randnummer 66 Aus diesen Gründen folgt der Senat auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die dem Vertrauensschutz dienende Vorschrift
VfG über die für den Widerruf von Verwaltungsakten geltende Jahresfrist auf den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und ihrem eindeutig erkennbaren Gesetzeszweck nicht anwendbar ist. Zum einen enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG keine der Regelung
VfG entsprechende Bezugnahme auf die Vorschrift
VfG. Zum anderen schreibt die spezialgesetzliche Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG den Widerruf beim Vorliegen der Voraussetzungen zwingend vor und räumt der Behörde – abgesehen von dem nunmehr in Absatz 2 a geregelten Sonderfall – kein Ermessen ein, womit der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass die Asylanerkennung keinen Bestand haben soll, wenn die Verfolgungsgefahr nachträglich entfallen und damit eine Divergenz zwischen der formellen Rechtsposition
Ausländers und seiner materiellen Schutzbedürftigkeit entstanden ist (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
Beigeladenen zu 2. ist schließlich entgegen der entscheidungstragenden Begründung
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1986, Anm. 8.3.2. S. 602 f.; Pfaff a. a. O. S. 228). Randnummer 68 Diese Auslegung
unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffs der "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" in dem Ausschlusstatbestand
VfG ist weder systemgerecht noch durch die humanitäre Intention der insoweit wortgleichen Ausschlussregelung in Satz 2 der "Beendigungsklausel"
5 GK geboten. Randnummer 69 Da es allein um die an den Wegfall der Verfolgungsgefahr anknüpfende Beendigung
Status der Asylberechtigung geht, erfasst diese Ausschlussklausel weder die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse
Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland noch dort zu erwartende wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit etwa infolge eines Bürgerkrieges oder einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, weil diese Umstände nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Februar 1986 – A 13 S 77/85 – InfAuslR 1987 S. 91 <93>; OVG Rheinl.– Pf., Urteil vom 24. März 1992 – 6 A 10036/88– juris S. 7 f. Rdnr. 41; Hamb. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1993 a. a. O. juris S. 8 Rdnr. 46). Andernfalls würden Umstände zur Aufrechterhaltung
asylrechtlichen Status einzelner Ausländer führen, die keine individuelle politische Verfolgungsgefahr begründen und
halb eine Asylanerkennung nicht rechtfertigen, sondern etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder nur für die Anordnung eines generellen Abschiebestopps gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a Abs. 1 AufenthG oder für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (in verfassungskonformer Anwendung) gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG herangezogen werden könnten. Dementsprechend wird auch in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention eine erfolgreiche Integration im Aufnahmestaat nicht als Grund für die Beibehaltung
Flüchtlingsstatus angesehen, sondern eine Lösung im Wege
nationalen Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts für zutreffend gehalten (vgl. Salomons/Hruschka a. a. O. S. 4). Da Art. 1 C Nr. 5 GK keine unmittelbar anwendbare Regelung über Rücknahme oder Widerruf der nationalen Flüchtlingsanerkennung trifft und es
halb der eigenen Verantwortung
jeweiligen Vertragsstaates im Rahmen der konkreten Ausgestaltung
Personalstatus eines anerkannten Flüchtlings gemäß Art. 12 GK obliegt, eine entsprechende Aufhebungsregelung zu treffen, wie dies hier in § 73 AsylVfG erfolgt ist (vgl. u. a. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 26. Juli 2004 – 1 C 270/04 – juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 a. a. O.; a. A. Ton, ZAR 2004 S. 367
halb – auch wenn sich die zu berücksichtigenden Umstände teilweise überschneiden – so wesentlich voneinander, dass sie voneinander zu trennen und gesondert zu prüfen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 12 UZ 2805/02.A–InfAuslR 2003 S. 400 f.). Randnummer 70
halb ist zum einen die in Art. 1 C Nr. 5 GK in den Sätzen 1 und 2 angesprochene Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur im Zusammenhang mit der im Rahmen
VfG zu prüfenden – und hier verneinten – Gefahr individueller politischer Verfolgung, nicht dagegen in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2004 – 15 ZB 04.30565– Asylis-Rspr.), so dass bei fehlenden Anhaltspunkten für eine gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung die vom UNHCR aufgestellten Erfordernisse ausreichend stabiler, funktionierender und gesicherter staatlicher Strukturen für die Annahme der "Beendigungsklausel"
5 Satz 1 GK dann nicht im Rahmen
VfG, sondern allenfalls ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich prüfungsrelevant sind. Randnummer 71 Zum anderen werden im Rahmen der Ausschlussklausel
VfG
halb ausschließlich Gründe berücksichtigt, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Dazu gehören etwa psychische, traumatische Belastungen aus einem besonders schweren, nachhaltend wirkenden Verfolgungsschicksal, die es dem Betroffenen trotz einer inzwischen objektiv entfallenen Verfolgungsgefahr subjektiv unzumutbar erscheinen lassen, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Damit soll den besonderen subjektiven Belastungen solcher Flüchtlinge Rechnung getragen werden, die schweren Formen der Verfolgung ausgesetzt waren; ob dies möglicherweise auch für andere schwerwiegende Belastungen gilt, die unmittelbar auf der früheren Verfolgung beruhen und denen der Flüchtling im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat individuell ausgesetzt wäre, wie etwa einer nach wie vor feindseligen Haltung der Bevölkerung, einer völligen Zerschlagung seiner Familie oder seiner Existenzgrundlagen, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24. März 1992 a. a. O. und Hamb. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1993 a. a. O.) und kann auch vorliegend offen bleiben. Die hier vom Verwaltungsgericht für die Anwendung
VfG angeführten Gründe beruhen nämlich nur mittelbar auf dem Verfolgungsschicksal
Beigeladenen zu 2., nämlich dem dadurch bedingten langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, und stellen zum anderen typische Auswirkungen der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan dar, so dass diese Gründe jedem Rückkehrer nach einem langen Auslandsaufenthalt und bei schlechten Verhältnissen im Heimatland unabhängig von der Schwere einer eventuellen Vorverfolgung drohen (vgl. zur Berücksichtigung der fehlenden Kausalität zwischen der früheren Verfolgung und den für eine Rückkehr bedeutsamen Umständen: OVG Schl.-Holst., Urteil vom 16. Juni 2004 – 2 LB 54/03– a. a. O.). Weder in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG noch in Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GKG sind aber allgemeine Zumutbarkeitskriterien für Rückkehrer enthalten (vgl. Salomons/Hruschka a. a. O. S. 6). Randnummer 72 Da nach alledem der Gewährung von Familienasyl an den Beigeladenen zu 1. die Vorschrift
VfG entgegensteht, ist auf die Berufung
Bundesbeauftragten der Asylanerkennungsbescheid
Bundesamtes vom 23. Juni 1999 unter Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2000 aufzuheben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028242
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.